{"id":77910,"date":"2025-08-22T16:48:11","date_gmt":"2025-08-22T14:48:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77910"},"modified":"2025-08-22T16:48:11","modified_gmt":"2025-08-22T14:48:11","slug":"bfh-beschluss-vom-29-april-2025-x-s-2-25-pkh-prozesskostenhilfe-fuer-eine-entschaedigungsklage-wegen-ueberlanger-dauer-eines-klageverfahrens-wegen-kindergeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-29-april-2025-x-s-2-25-pkh-prozesskostenhilfe-fuer-eine-entschaedigungsklage-wegen-ueberlanger-dauer-eines-klageverfahrens-wegen-kindergeld\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 29. April 2025, X S 2\/25 (PKH): Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Entsch\u00e4digungsklage wegen \u00fcberlanger Dauer eines Klageverfahrens wegen Kindergeld"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.290425.XS2.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 114 Abs 1 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 05. Juli 2024, Az: 3 K 113\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Frage, ob f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer einer auf die Gew\u00e4hrung von Kindergeld gerichteten Klage die f\u00fcr gew\u00f6hnliche finanzgerichtliche Klageverfahren entwickelte Zwei-Jahres-Regelvermutung gilt oder aber der vom Bundessozialgericht f\u00fcr Klagen auf existenzsichernde Leistungen zugrunde gelegte Zw\u00f6lf-Monats-Zeitraum, ist bisher ungekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ebenfalls ungekl\u00e4rt ist die Frage, ob der typisierende Regelzeitraum f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens zu verk\u00fcrzen ist, wenn ein Verfahren der Prozesskostenhilfe vorangegangen ist, bei dem bereits eine summarische Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ausf\u00fchrungen zu den Anforderungen an das Weglegen einer Gerichtsakte im Hinblick auf einen m\u00f6glichen Mangel der Gerichtsorganisation.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Antragstellerin wird f\u00fcr die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Erhebung einer Entsch\u00e4digungsklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen unangemessener Dauer des vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht gef\u00fchrten Klageverfahrens 3&nbsp;K&nbsp;113\/21 Prozesskostenhilfe nach einem Streitwert von 1.400&nbsp;\u20ac gegen Zahlung monatlicher Raten von 83&nbsp;\u20ac unter Beiordnung von Rechtsanwalt \u2026 bewilligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Antrag abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) f\u00fcr eine beabsichtigte Entsch\u00e4digungsklage wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer des vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) gef\u00fchrten Verfahrens 3&nbsp;K&nbsp;113\/21. Dieses Verfahren war vom 22.12.2021 (Klageerhebung nach vorangegangenem PKH-Verfahren) bis zur Absendung des verfahrensabschlie\u00dfenden Kostenbeschlusses des FG am 09.07.2024 anh\u00e4ngig.<\/li><li>Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist Mutter unter anderem eines im Mai 2002 geborenen Kindes (K). Die im Ausgangsverfahren beklagte Beh\u00f6rde (Familienkasse) lehnte den f\u00fcr K gestellten Antrag auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr die Monate Oktober bis Dezember 2020 (einschlie\u00dflich des Kinderbonus nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 in der f\u00fcr das Jahr 2020 geltenden Fassung) ab. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen des \u2011\u2011hier allein in Betracht kommenden\u2011\u2011 Kindergeldtatbestands des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht nachgewiesen. Insbesondere fehle es an einer Meldung von K als Arbeitsuchende bei einer Agentur f\u00fcr Arbeit im Inland.<\/li><li>Am 27.08.2021 beantragte die Antragstellerin beim FG die Gew\u00e4hrung von PKH f\u00fcr ein beabsichtigtes Klageverfahren und f\u00fcgte den Entwurf einer Klageschrift bei. Nach einem Schriftsatzaustausch und der \u00dcbersendung der Kindergeldakte durch die Familienkasse gew\u00e4hrte das FG mit einem ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Beschluss am 20.12.2021 PKH. Am 22.12.2021 erhob die Antragstellerin im Ausgangsverfahren Klage. Sie begehrte nicht nur die Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr die Monate Oktober bis Dezember 2020 sowie des Kinderbonus f\u00fcr 2020 (insgesamt 912&nbsp;\u20ac), sondern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;77 EStG auch die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens, die sich auf 159,94&nbsp;\u20ac beliefen.<\/li><li>Das FG nahm die Klage zu dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;113\/21, in dem auch das vorausgegangene PKH-Verfahren gef\u00fchrt worden war. Es \u00fcbersandte die Klageschrift der Familienkasse und fragte beide Beteiligte formularm\u00e4\u00dfig nach ihrem Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Die Antragstellerin beantwortete diese Anfrage nicht. Die kurze Stellungnahme der Familienkasse vom 31.01.2022 \u00fcbermittelte das FG am 01.02.2022 der Antragstellerin.<\/li><li>Am 11.04.2022 vermerkte eine Mitarbeiterin der Gesch\u00e4ftsstelle des FG in der Akte: &#8222;Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig; es wurde nach Bewilligung von PKH keine Klagebegr\u00fcndung eingereicht.&#8220; Sie verf\u00fcgte das Weglegen der Akte. Dies hatte zur Folge, dass das Klageverfahren \u2011\u2011dessen Akte ausschlie\u00dflich elektronisch gef\u00fchrt wurde\u2011\u2011 weder der Berichterstatterin noch der Gesch\u00e4ftsstelle nochmals vorgelegt wurde.<\/li><li>Am 12.02.2024 erhob die Antragstellerin Verz\u00f6gerungsr\u00fcge. Die Berichterstatterin teilte ihr am 13.02.2024 mit, das Verfahren sei irrt\u00fcmlich als erledigt ausgetragen und weggelegt worden. Sie bat, diesen Fehler zu entschuldigen.<\/li><li>Am 28.02.2024 richtete die Berichterstatterin rechtliche Hinweise und Aufkl\u00e4rungsanordnungen an die Beteiligten. Auf die Stellungnahme der Familienkasse vom 25.03.2024 folgte am 26.03.2024 ein weiterer rechtlicher Hinweis der Berichterstatterin an die Familienkasse. Am 02.04.2024 bat die Berichterstatterin das Jobcenter um \u00dcbersendung von Unterlagen und \u00fcbermittelte am 29.04.2024 ein weiteres Schreiben an das Jobcenter. Am 08.05.2024 wies sie die Familienkasse darauf hin, dass sie h\u00f6chst vorl\u00e4ufig geneigt sei, der Antragstellerin zu folgen, und fragte an, ob die Familienkasse abhelfen k\u00f6nne. Nachdem die Familienkasse dies verneinte, wandte sich die Berichterstatterin am 12.06.2024 mit einem weiteren, sehr ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten rechtlichen Hinweis an die Beteiligten. Sie vertrat darin die Auffassung, dass ein Kindergeldanspruch bestehen d\u00fcrfte, nicht aber ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Mit Abhilfebescheid vom 20.06.2024 setzte die Familienkasse Kindergeld f\u00fcr die Monate Oktober bis Dezember 2020 fest. Nach einem Hinweis der Antragstellerin auf den fehlenden Kinderbonus folgte am 26.06.2024 ein weiterer Abhilfebescheid, mit dem auch der Kinderbonus festgesetzt wurde. Nachdem die Antragstellerin auf die weitere Verfolgung ihres Begehrens auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens verzichtet hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatten, entschied die Berichterstatterin mit Beschluss vom 05.07.2024, der am 09.07.2024 an die Antragstellerin abgesandt wurde, \u00fcber die Kosten des Verfahrens.<\/li><li>Am 02.01.2025 hat die Antragstellerin den vorliegenden PKH-Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, aufgrund der dem FG unterlaufenen Panne sei hier nicht das typisierende Drei-Phasen-Modell des Senats anzuwenden. Vielmehr sei die Zeitspanne, w\u00e4hrend der das Ausgangsverfahren irrt\u00fcmlich weggelegt worden sei, in vollem Umfang als verz\u00f6gert anzusehen. Hinzu komme, dass die Beteiligten schon in dem PKH-Verfahren, das dem Ausgangsverfahren vorangegangen sei, umfangreich vorgetragen h\u00e4tten. Dem FG habe schon im PKH-Verfahren die Akte der Familienkasse vorgelegen; es habe im PKH-Beschluss eine summarische W\u00fcrdigung vorgenommen.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten PKH ohne Ratenzahlung f\u00fcr eine noch zu erhebende Entsch\u00e4digungsklage \u00fcber 2.400&nbsp;\u20ac zu bewilligen.<\/li><li>Das Bundesland, das Beklagter einer k\u00fcnftigen Entsch\u00e4digungsklage w\u00e4re, tritt dem PKH-Antrag entgegen. Die Gesch\u00e4ftsstellen des FG seien durch die Umstellung auf die elektronische Gerichtsakte erheblich belastet gewesen. Die Antragstellerin habe sich vor Erhebung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nicht beim FG gemeldet, obwohl das Versehen leicht aufkl\u00e4rbar gewesen w\u00e4re. Sie habe nicht einmal die Anfrage wegen einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und eines Verzichts auf m\u00fcndliche Verhandlung beantwortet, was ihr fehlendes Interesse an dem Verfahren zeige. Die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge und die Entsch\u00e4digungsklage seien daher als rechtsmissbr\u00e4uchlich anzusehen. Die Antragstellerin habe die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge zu einem sehr sp\u00e4ten Zeitpunkt vor allem deshalb erhoben, um k\u00fcnftig entsch\u00e4digt zu werden. Damit handele es sich um ein unzul\u00e4ssiges &#8222;Dulden und Liquidieren&#8220;. Jedenfalls wirke eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge nach der Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats im Regelfall nur gut sechs Monate zur\u00fcck. Vorliegend habe die Antragstellerin dadurch, dass die Berichterstatterin das Versehen sofort einger\u00e4umt und um Entschuldigung gebeten habe, bereits Wiedergutmachung auf andere Weise erlangt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Bewilligung der PKH beruht auf \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Erhebung einer Entsch\u00e4digungsklage bietet \u2011\u2011allerdings nur in Bezug auf einen Entsch\u00e4digungsbetrag von 1.400&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht als mutwillig.<\/li><li>a) Eine Entsch\u00e4digungsklage h\u00e4tte nicht schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie und die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge \u2011\u2011so die Auffassung des Bundeslandes\u2011\u2011 unter dem Gesichtspunkt eines &#8222;Duldens und Liquidierens&#8220; rechtsmissbr\u00e4uchlich w\u00e4re. Die Antragstellerin hat die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge etwa zwei Jahre und zwei Monate nach Einleitung des Klageverfahrens erhoben. Dabei hat sie sich ersichtlich an der Senatsrechtsprechung orientiert, wonach die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens im Regelfall angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen und die damit begonnene (&#8222;dritte&#8220;) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst (ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;62&nbsp;ff.). Im Gegenteil w\u00e4re gerade eine zu fr\u00fch erhobene Verz\u00f6gerungsr\u00fcge unwirksam gewesen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz&nbsp;40&nbsp;f.).<\/li><li>Weshalb eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge rechtsmissbr\u00e4uchlich sein soll, die unmittelbar nach Beginn des \u2011\u2011auf Grundlage der typisierenden Senatsrechtsprechung bestimmten\u2011\u2011 als unangemessen anzusehenden Teils der Verfahrensdauer erhoben wird, ist aus dem Vorbringen des Bundeslandes nicht nachvollziehbar. Das Bundesland scheint zu unterstellen, dass die Antragstellerin von dem unberechtigten Weglegen der Akte Kenntnis hatte. Hierf\u00fcr gibt es aber nicht den geringsten Anhaltspunkt. Vielmehr war ihr unbekannt, worauf die lange Verfahrensdauer beruhte. In einem solchen Fall gibt es keine Rechtspflicht oder Obliegenheit des Beteiligten, bei der Gesch\u00e4ftsstelle anzurufen, &#8222;um das Versehen aufzukl\u00e4ren&#8220;.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ber\u00fccksichtigt der Senat den Gesichtspunkt eines \u2011\u2011einen Entsch\u00e4digungsanspruch gegebenenfalls ausschlie\u00dfenden\u2011\u2011 unzul\u00e4ssigen &#8222;Duldens und Liquidierens&#8220; in typisierender Weise dadurch, dass nach seiner Rechtsprechung eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge in Bezug auf die Erlangung eines Geldentsch\u00e4digungsanspruchs im Regelfall nur gut sechs Monate zur\u00fcckwirkt (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Auf der anderen Seite wird aber auch schon bei der \u2011\u2011im PKH-Verfahren gebotenen\u2011\u2011 summarischen Betrachtung der Erfolgsaussichten eines k\u00fcnftigen Entsch\u00e4digungsklageverfahrens der Argumentation der Antragstellerin nicht zu folgen sein, w\u00e4hrend der Dauer der irrt\u00fcmlichen Weglegung des Ausgangsverfahrens sei die Verfahrensdauer in vollem Umfang als unangemessen anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solches Versehen des Gerichts die Verpflichtung ausl\u00f6sen sollte, die Bearbeitung eines derartigen Verfahrens \u00fcber das entsch\u00e4digungsrechtliche Regelma\u00df hinaus deutlich zu beschleunigen. Durch den gerichtlichen Fehler ver\u00e4ndert sich der Charakter des Verfahrens nicht. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, die dem Gericht bei jedem Verfahren zur Verf\u00fcgung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit allein aufgrund eines solchen Gesch\u00e4ftsstellenversehens auf ein extremes Minimum \u2011\u2011hier nach Auffassung der Antragstellerin wohl nur noch zwei Monate\u2011\u2011 zu verk\u00fcrzen.<\/li><li>c) Voraussichtlich werden in einem k\u00fcnftigen Entsch\u00e4digungsklageverfahren unter anderem die folgenden Rechtsfragen von Bedeutung sein, zu denen jeweils noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die auch nicht eindeutig zu beantworten sind, so dass eine Kl\u00e4rung dieser Rechtsfragen im PKH-Verfahren ausscheidet (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2006\/24, Neue Juristische Wochenschrift 2025, 213, Rz&nbsp;11, m.w.N.) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:<\/li><li>(1) Ist bei einer Klage auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld die f\u00fcr steuerrechtliche Streitigkeiten entwickelte typisierende Rechtsprechung anzuwenden, wonach die Dauer eines Klageverfahrens von gut zwei Jahren im Regelfall noch als angemessen anzusehen ist oder ist hier eine Anlehnung an den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 (z.B. Urteil vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;2\/20&nbsp;R, BSGE 134, 18) \u2011\u2011typischerweise f\u00fcr Klagen auf existenzsichernde Leistungen\u2011\u2011 entwickelten Zw\u00f6lf-Monats-Zeitraum vorzunehmen (vgl. auch die Aussage im Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;77, wonach die Bedeutung von Verfahren auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld wegen der Notwendigkeit einer zeitnahen Zahlung \u00fcberdurchschnittlich hoch sei)?<\/li><li>(2) Ist der typisierende Regelzeitraum f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens zu verk\u00fcrzen, wenn dem Klageverfahren ein PKH-Verfahren vorangegangen ist, bei dem bereits eine summarische Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat?<\/li><li>(3) Ist eine Ausnahme von der \u00fcblicherweise auf gut sechs Monate begrenzten R\u00fcckwirkung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge anzunehmen, wenn die Dauer der Angemessenheit des Verfahrens sich m\u00f6glicherweise nicht nach den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten typisierenden Regelfristen richtet, die Rechtslage aber ungekl\u00e4rt ist?<\/li><li>(4) Ist eine \u2011\u2011die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung ausschlie\u00dfende\u2011\u2011 Wiedergutmachung auf andere Weise dadurch erfolgt, dass die Berichterstatterin die Antragstellerin nach Erkennen des irrt\u00fcmlichen Weglegens h\u00f6flich um Entschuldigung gebeten hat?<\/li><li>Der Senat ist hierzu allerdings vorl\u00e4ufig der Auffassung, dass dieser Gesichtspunkt nicht geeignet ist, einen Entsch\u00e4digungsanspruch von vornherein auszuschlie\u00dfen. Verschuldensgesichtspunkte spielen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ohnehin keine Rolle (vgl. auch BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;19).<\/li><li>Der Berichterstatterin \u2011\u2011die allein um Entschuldigung gebeten hat\u2011\u2011 d\u00fcrfte nach Aktenlage kein Verschulden oder Verursachungsbeitrag an der eingetretenen Verz\u00f6gerung zuzurechnen sein. Im Gegenteil hat sie das Klageverfahren sowohl vor dem irrt\u00fcmlichen Weglegen als auch nach Erkennen des Fehlers in geradezu musterg\u00fcltiger Weise durch Ma\u00dfnahmen der Sachaufkl\u00e4rung sowie ausf\u00fchrliche und fundierte rechtliche Hinweise \u00e4u\u00dferst z\u00fcgig bis zu seinem endg\u00fcltigen Abschluss gef\u00f6rdert. Der Senat sieht derzeit vielmehr \u2011\u2011vorbehaltlich eines weiteren Sachvortrags des Bundeslandes in einem k\u00fcnftigen Entsch\u00e4digungsklageverfahren\u2011\u2011 die folgenden Ursachen f\u00fcr die auf Seiten des Gerichts vorgenommene objektiv fehlerhafte Sachbehandlung:<\/li><li>Entweder beruhte das Weglegen auf einem Fehler einer Gesch\u00e4ftsstellenmitarbeiterin und ist durch organisatorische Unzul\u00e4nglichkeiten im Ausgangsgericht zumindest gef\u00f6rdert worden. So sieht die im Gericht f\u00fcr die elektronische Aktenf\u00fchrung verwendete Software offenbar \u2011\u2011jedenfalls hat das Bundesland nichts Gegenteiliges vorgetragen\u2011\u2011 keine Plausibilit\u00e4tskontrolle vor, wenn zu einem Klageverfahren, zu dem bisher keine Erledigungsentscheidung gespeichert ist, die unplausible Anweisung in die Software eingegeben wird, das Verfahren auf Dauer ohne \u00dcberwachung wegzulegen. Auch k\u00f6nnte es einen Organisationsmangel darstellen, wenn eine derart gravierende Entscheidung wie das dauerhafte Weglegen eines aktiven Verfahrens allein durch eine Mitarbeiterin der Gesch\u00e4ftsstelle ohne Mitwirkung eines richterlichen Senatsmitglieds \u2011\u2011oder zumindest ohne sonstige Einrichtung eines Vier-Augen-Prinzips\u2011\u2011 getroffen werden kann. Eine Bitte um Entschuldigung durch die f\u00fcr die Verz\u00f6gerung verantwortliche Gesch\u00e4ftsstellenmitarbeiterin oder die Gerichtsverwaltung ist indes nicht ausgesprochen worden.<\/li><li>Alternativ k\u00f6nnte die Ursache des objektiv unberechtigten Weglegens darin zu sehen sein, dass sowohl das isolierte PKH-Verfahren als auch \u2011\u2011nach vollst\u00e4ndiger Erledigung des PKH-Verfahrens\u2011\u2011 das anschlie\u00dfende Klageverfahren beim FG unter demselben Aktenzeichen (3&nbsp;K&nbsp;113\/21) gef\u00fchrt worden ist. Da das PKH-Verfahren erledigt war, h\u00e4tte es durch die Gesch\u00e4ftsstelle durchaus &#8222;weggelegt&#8220; werden d\u00fcrfen. Ein solches &#8222;Weglegen&#8220; h\u00e4tte aber keinesfalls auch Auswirkungen auf das \u2011\u2011unter demselben Aktenzeichen gef\u00fchrte\u2011\u2011 noch offene Klageverfahren haben d\u00fcrfen. Es k\u00f6nnte daher schon als fehlerhaft anzusehen sein, dass das Klageverfahren unter demselben Aktenzeichen wie das erledigte isolierte PKH-Verfahren eingetragen worden ist. Sollte diese Handhabung indes auf entsprechenden im FG geltenden Organisationsanweisungen beruhen, d\u00fcrfte eine solche Organisationsanweisung bedenklich sein, da sie das Risiko von Fehlern in der weiteren Verfahrensf\u00fchrung erheblich erh\u00f6ht. In jedem Fall h\u00e4tte bei der F\u00fchrung des erledigten PKH-Verfahrens und des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens unter demselben Aktenzeichen beachtet und durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden m\u00fcssen, dass sp\u00e4tere Verf\u00fcgungen, die nur f\u00fcr eines dieser Verfahren gelten \u2011\u2011wie die sp\u00e4tere Verf\u00fcgung des &#8222;Weglegens&#8220;\u2011\u2011 keine Auswirkungen auf das andere Verfahren haben. Dass dies geschehen sein k\u00f6nnte, ist aus den vorgelegten Akten nicht erkennbar.<\/li><li>d) Selbst wenn s\u00e4mtliche dieser offenen Rechtsfragen zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sein sollten, k\u00f6nnte sich aber nicht der begehrte Entsch\u00e4digungsanspruch von 2.400&nbsp;\u20ac, sondern allenfalls ein Betrag von 1.400&nbsp;\u20ac ergeben. Da das PKH-Verfahren, das dem Ausgangsverfahren voranging, vom FG sehr z\u00fcgig und gr\u00fcndlich gef\u00fchrt worden ist, erscheint es als ausgeschlossen, hieraus eine Auswirkung auf das Ausgangsverfahren abzuleiten, die \u00fcber eine Verk\u00fcrzung der Regelfrist um einen Monat hinausginge. Eine eventuelle zw\u00f6lfmonatige Regelfrist f\u00fcr die noch angemessene Nichtbearbeitung von Kindergeldverfahren w\u00fcrde sich dadurch auf elf Monate verk\u00fcrzen. Das Ausgangsgericht h\u00e4tte dann im Dezember 2022 mit der F\u00f6rderung des im Dezember 2021 eingegangenen Klageverfahrens beginnen m\u00fcssen. Da die tats\u00e4chliche Bearbeitung im Februar 2024 begonnen hat, w\u00e4re selbst bei einer angenommenen unbeschr\u00e4nkten R\u00fcckwirkung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge ein entsch\u00e4digungspflichtiger Zeitraum von lediglich 14&nbsp;Monaten (und damit eine H\u00f6chstentsch\u00e4digung von 1.400&nbsp;\u20ac) anzunehmen.<\/li><li>2. Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass sie die Kosten der Prozessf\u00fchrung nur in Raten aufbringen kann. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat auf die Anlage, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ZPO allerdings nur der f\u00fcr die Antragstellerin bestimmten Ausfertigung dieses Beschlusses beigef\u00fcgt ist.<\/li><li>3. Die Beiordnung des von der Antragstellerin bezeichneten Rechtsanwalts beruht auf \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 ZPO.<\/li><li>4. Im \u00dcbrigen ergeht der Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;113 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><li>5. Der Senat weist darauf hin, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses die zweiw\u00f6chige Frist (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO) f\u00fcr die Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Nachholung der vers\u00e4umten Rechtshandlung) hinsichtlich der vers\u00e4umten sechsmonatigen Frist f\u00fcr die Erhebung der Entsch\u00e4digungsklage (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beginnt (zur Einordnung der Sechs-Monats-Frist als wiedereinsetzungsf\u00e4hige gesetzliche Verfahrensfrist vgl. Senatsurteile vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;4\/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz&nbsp;42&nbsp;ff. und vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/20, BFH\/NV 2021, 1507, Rz&nbsp;22, jeweils mit Hinweisen auf die dogmatisch abweichende, hier aber nicht zu anderen Ergebnissen f\u00fchrende Auffassung des BSG).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.290425.XS2.25.0 BFH X. Senat ZPO \u00a7 114 Abs 1 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 1 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 05. Juli 2024, Az: 3 K 113\/21 Leits\u00e4tze 1. NV: Die Frage, ob f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer einer auf die Gew\u00e4hrung von Kindergeld gerichteten Klage die f\u00fcr gew\u00f6hnliche finanzgerichtliche Klageverfahren entwickelte Zwei-Jahres-Regelvermutung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-29-april-2025-x-s-2-25-pkh-prozesskostenhilfe-fuer-eine-entschaedigungsklage-wegen-ueberlanger-dauer-eines-klageverfahrens-wegen-kindergeld\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 29. 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