{"id":77912,"date":"2025-08-22T16:49:00","date_gmt":"2025-08-22T14:49:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77912"},"modified":"2025-08-22T16:49:00","modified_gmt":"2025-08-22T14:49:00","slug":"bfh-beschluss-vom-25-juli-2025-viii-b-17-24-neubeginn-der-zahlungsverjaehrung-bei-gleichzeitiger-aenderung-von-anrechnungsverfuegung-und-ergehen-einer-geaenderten-steuerfestsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-juli-2025-viii-b-17-24-neubeginn-der-zahlungsverjaehrung-bei-gleichzeitiger-aenderung-von-anrechnungsverfuegung-und-ergehen-einer-geaenderten-steuerfestsetzung\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 25. Juli 2025, VIII B 17\/24: Neubeginn der Zahlungsverj\u00e4hrung bei gleichzeitiger \u00c4nderung von Anrechnungsverf\u00fcgung und Ergehen einer ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.VIIIB17.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 130 Abs 2 Nr 2, AO \u00a7 131 Abs 2 S 1 Nr 3, AO \u00a7 228, AO \u00a7 229, AO \u00a7 229 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 36 Abs 2 Nr 2, EStG \u00a7 45a Abs 3, EStG \u00a7 36 Abs 2 Nr 2 S 1, EStG \u00a7 45a Abs 3 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 09. November 2023, Az: 6 K 228\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Sind die Kapitalertragsteuer und der Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr eine Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten worden und werden die rechtswidrige beg\u00fcnstigende Anrechnungsverf\u00fcgung wegen eines R\u00fccknahmegrundes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung und mangels eines Zuflusses der Abzugsbetr\u00e4ge daneben die Steuerfestsetzung wegen geringerer zugrunde liegender erzielter Kapitalertr\u00e4ge ge\u00e4ndert, beginnt die Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den gesamten Steueranspruch neu zu laufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.11.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;228\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die mit der Beschwerde angefochtene Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 09.11.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;228\/20 betrifft die K\u00f6rperschaftsteuer, den Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2009 (Streitjahre) sowie die wegen der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2009 (Streitjahre) ergangenen Abrechnungsbescheide. Der Senat nimmt zur Darstellung des Tatbestands des Streitfalls und der umfangreichen Begr\u00fcndung des FG auf die in juris ver\u00f6ffentlichte Vorentscheidung Bezug. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) vom 26.01.2024 hat das FG mit Beschluss vom 12.03.2024 abgelehnt. Verfahrensr\u00fcgen gegen die Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil hat die Kl\u00e4gerin in ihren Beschwerdebegr\u00fcndungen vom 12.04.2024 und vom 27.08.2024 nicht erhoben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt die Beschwerde auf die Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO. Die Zulassungsgr\u00fcnde betreffen erstens den Komplex des Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr alle Streitjahre und zweitens \u2011\u2011nur f\u00fcr das Streitjahr 2009\u2011\u2011 den Komplex der Bedeutung des sogenannten Cum-Ex-Vermerks sowie der Berufstr\u00e4gerbescheinigung nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.05.2009, BStBl I 2009, 631.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zuzulassen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) beantragt,<br \/>die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des FG \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der K\u00f6rperschaftsteuerbescheide der Streitjahre (Teil&nbsp;I.2.a der Begr\u00fcndung des FG-Urteils) und \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsbescheide zur K\u00f6rperschaftsteuer der Streitjahre (Teil&nbsp;I.2.c der Begr\u00fcndung des FG-Urteils) richtet. Gegen die Entscheidungen des FG \u00fcber diese verfahrensrechtlich selbst\u00e4ndigen Streitgegenst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin ausweislich des Rubrums ihrer Beschwerdeschrift vom 12.02.2024 zwar auch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie hat f\u00fcr diese Streitgegenst\u00e4nde entgegen ihrer aus \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO resultierenden gesetzlichen Verpflichtung jedoch bereits keine Zulassungsgr\u00fcnde dargelegt. Gegenstand der nachfolgenden Er\u00f6rterung der Begr\u00fcndetheit der Nichtzulassungsbeschwerde sind danach nur die gegen die Entscheidung des FG \u00fcber die Abrechnungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre vorgebrachten Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und der Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO.<\/li><li>2. Die Revision ist im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde zum Neubeginn und Umfang der Zahlungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;228 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr die Anpassung der Anrechnungsverf\u00fcgungen nicht zuzulassen.<\/li><li>a) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin wirft folgende Frage als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage auf:&#8220;Beginnt die Zahlungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;228, 229 AO mit jeder ge\u00e4nderten Festsetzung der Steuer vollst\u00e4ndig neu zu laufen mit der Folge, dass die gesamte Anrechnungsverf\u00fcgung ge\u00e4ndert werden kann, wenn daf\u00fcr eine \u00c4nderungsvorschrift greift?&#8220;<\/li><li>In Rz&nbsp;116 der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 12.04.2024 begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit dieser Frage mit der Erw\u00e4gung, dass ungekl\u00e4rt sei, ob ein Neubeginn der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den gesamten Steueranspruch auf der Grundlage einer ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung nur dann in Betracht komme, wenn sich die Steuerabzugsbetr\u00e4ge &#8222;infolge bei der Veranlagung abweichend erfasster Eink\u00fcnfte&#8220; \u00e4nderten, und ob die im ge\u00e4nderten Steuerbescheid abweichend festgesetzten Eink\u00fcnfte &#8222;im Zusammenhang&#8220; mit den nicht mehr anzuerkennenden Abzugsbetr\u00e4gen stehen m\u00fcssten. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte demnach im Kern gekl\u00e4rt wissen, ob f\u00fcr einen Neubeginn der Zahlungsverj\u00e4hrung die Minderung der festgesetzten Eink\u00fcnfte, die den Abzugsbetr\u00e4gen zugrunde liegen, die Anpassung der Anrechnungsverf\u00fcgung ausl\u00f6sen muss und dies dann nicht der Fall ist, wenn die Anrechnungsverf\u00fcgung unabh\u00e4ngig vom Ergehen der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung wegen eines R\u00fccknahmegrundes auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4ndert wird.<\/li><li>bb) Die so konkretisierte Rechtsfrage ist auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig zu beantworten und nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>aaa) Im BFH-Urteil vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz&nbsp;15) hat der BFH entschieden: \u00c4ndert sich die Steuerfestsetzung, ist im Umfang dieser \u00c4nderung auch die mit dem \u00c4nderungsbescheid verbundene Anrechnungsverf\u00fcgung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin gegebenenfalls bereits abgelaufene Zahlungsverj\u00e4hrungsfristen bez\u00fcglich fr\u00fcher entstandener Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis entgegenstehen. Dies folgt aus der durch \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des in der Fassung des Streitzeitraums geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG) hergestellten Verkn\u00fcpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid \u00e4hnliche bindende Wirkung f\u00fcr ihm folgende Anrechnungsverf\u00fcgungen beziehungsweise Abrechnungsbescheide verleiht. Die Anrechnungsverf\u00fcgung ist der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung anzupassen, indem der ge\u00e4nderte festgesetzte Betrag in sie eingestellt wird. Dies hat innerhalb der Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist des \u00a7&nbsp;228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steuer\u00e4nderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird.<\/li><li>bbb) Im BFH-Urteil vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/18 (BFH\/NV 2019, 107, Rz&nbsp;9, 11) hat der BFH diese Rechtsprechung best\u00e4tigt. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass wenn mit einem Steuer\u00e4nderungsbescheid die Festsetzung der Einkommensteuer ge\u00e4ndert werde, im Umfang dieser \u00c4nderung auch die mit dem \u00c4nderungsbescheid verbundene Anrechnungsverf\u00fcgung anzupassen sei, ohne dass dem bis dahin gegebenenfalls abgelaufene Zahlungsverj\u00e4hrungsfristen bez\u00fcglich fr\u00fcher entstandener Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis entgegenst\u00fcnden. Die Anrechnungsverf\u00fcgung ist der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung anzupassen, indem der ge\u00e4nderte festgesetzte Steuerbetrag in sie eingestellt wird. Dies hat innerhalb der Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist des \u00a7&nbsp;228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steuer\u00e4nderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird. Daher kommt eine Teilverj\u00e4hrung der wegen des Steuer\u00e4nderungsbescheids nunmehr angepassten Abschlusszahlung in dem Sinne, dass ein Steueranspruch nur auf Entrichtung eines \u00fcber die fr\u00fchere Abschlusszahlung hinausgehenden Betrags besteht, nicht in Betracht.<\/li><li>ccc) Schlie\u00dflich hat der BFH in Rz&nbsp;16 des Urteils vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) ausgef\u00fchrt, die in die Anrechnungsverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG aufzunehmenden Abzugsbetr\u00e4ge seien anzupassen, soweit sich diese Abzugsbetr\u00e4ge infolge bei der Veranlagung abweichend erfasster Eink\u00fcnfte ge\u00e4ndert haben. Dies folgt aus der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG angeordneten Verkn\u00fcpfung zwischen den bei der Veranlagung erfassten Eink\u00fcnften und den auf sie entfallenden Abzugsbetr\u00e4gen (&#8222;soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink\u00fcnfte [&#8230;] entf\u00e4llt &#8230;&#8220;). Die \u00c4nderung der H\u00f6he der der Veranlagung zugrunde gelegten Eink\u00fcnfte f\u00fchrt in der Anrechnungsverf\u00fcgung beziehungsweise in einem Abrechnungsbescheid zur Ber\u00fccksichtigung damit im Zusammenhang stehender \u00c4nderungen der auf diese Eink\u00fcnfte entfallenden Abzugsbetr\u00e4ge. Im Leitsatz der Entscheidung hei\u00dft es ferner: Werden durch einen die Festsetzung der Einkommensteuer \u00e4ndernden Steuerbescheid die Eink\u00fcnfte in abweichender Weise erfasst und f\u00fchrt diese \u00c4nderung zu einer entsprechenden \u00c4nderung der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnenden Betr\u00e4ge, ist die erforderliche Berichtigung einer fr\u00fcheren Anrechnungsverf\u00fcgung durch eine neue mit dem Steuer\u00e4nderungsbescheid verbundene Anrechnungsverf\u00fcgung oder einen Abrechnungsbescheid innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist vorzunehmen, die insoweit durch die Bekanntgabe des Steuer\u00e4nderungsbescheids in Lauf gesetzt wird.<\/li><li>ddd) Die Frage, ob die Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den gesamten Steueranspruch neu beginnt, wenn die Anrechnungsverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4ndert wird, weil die Abzugsbetr\u00e4ge mangels eines Einbehalts dem Grunde nach nicht mehr anerkannt werden und in einer ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung zugleich die Kapitalertr\u00e4ge mangels eines Zuflusses der Abzugsbetr\u00e4ge von den Bruttobetr\u00e4gen auf die Nettobetr\u00e4ge gemindert werden, ist nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen zu bejahen.<\/li><li>(1) Zur Begr\u00fcndung ihrer davon abweichenden Auffassung st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin darauf, dass in Rz&nbsp;16 des BFH-Urteils vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) darauf abgehoben werde, dass die Abzugsbetr\u00e4ge in der Anrechnungsverf\u00fcgung &#8222;infolge&#8220; der ge\u00e4nderten zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte ge\u00e4ndert werden m\u00fcssten. Dies sei bei einer autonomen zeitgleichen R\u00fccknahme der Anrechnungsverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO nicht der Fall. Auch im Schrifttum ist dies gerade f\u00fcr Cum-Ex-Sachverhalte vertreten worden. Asmus\/Werneburg (Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2018, 1527 (1531); s.a. Kleutgens, Finanz-Rundschau 2018, 774 (778&nbsp;f.) unter 4.2) haben zu dieser Frage ausgef\u00fchrt, dass in Cum-Ex-F\u00e4llen die Versagung der Anrechnungsvoraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO zur Minderung der Eink\u00fcnfte aus der Dividendenkompensationszahlung auf die Nettoeink\u00fcnfte f\u00fchre und nicht wie im BFH-Urteil vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) vorausgesetzt die Minderung der Abzugsbetr\u00e4ge durch eine \u00c4nderung der in der Steuerfestsetzung erfassten Eink\u00fcnfte verursacht werde. In diesem Fall k\u00f6nne eine zuvor abgelaufene Zahlungsverj\u00e4hrung nicht neu beginnen.<\/li><li>(2) Es ist indes durch die Aussagen in Rz&nbsp;14 des BFH-Urteils vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) gekl\u00e4rt, dass eine bereits eingetretene Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung nur dann ein Hindernis darstellt, wenn die Anrechnungsverf\u00fcgung isoliert ge\u00e4ndert wird und nicht zugleich eine sich auf die Anrechnungsverf\u00fcgung auswirkende ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung vorliegt. Dies betrifft nach dem BFH-Urteil zum Beispiel (z.B.) F\u00e4lle, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbetr\u00e4ge zun\u00e4chst in die Anrechnungsverf\u00fcgung eingestellt, sp\u00e4ter jedoch vom Finanzamt nicht mehr als abzugsf\u00e4hig anerkannt worden, Steuerbescheinigungen f\u00fcr geltend gemachte Steuerabzugsbetr\u00e4ge erst nach Ablauf der Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist vorgelegt worden und einbehaltene Lohnsteuer versehentlich zu hoch in die Anrechnungsverf\u00fcgung eingegeben worden waren.<\/li><li>(3) Wie aus Rz&nbsp;15, 16 des BFH-Urteils vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) weiter hervorgeht, ist jedoch dann, wenn eine ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung ergeht, von einer Anpassungsverpflichtung f\u00fcr die Anrechnungsverf\u00fcgung und einer neu beginnenden Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den gesamten Steueranspruch auszugehen. Die Aussage im BFH-Urteil vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/18 (BFH\/NV 2019, 107, Rz&nbsp;11), dass der einheitliche Steueranspruch, wie er sich nach der Anrechnungsverf\u00fcgung ergibt, nicht teilzahlungsverj\u00e4hrt, bedeutet, dass sich aus einem vorherigen Ablauf der Zahlungsverj\u00e4hrung in Bezug auf die Anpassung der Anrechnungsverf\u00fcgung an eine ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung keine inhaltliche Beschr\u00e4nkung ergibt (so auch Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;228 AO Rz&nbsp;22; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;228 AO Rz&nbsp;5; Klein\/Werth, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;229 Rz&nbsp;5).<\/li><li>(4) Zwar ist das BFH-Urteil vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/18 (BFH\/NV 2019, 107) zu einem Fall ergangen, in dem nur die Steuerfestsetzung ge\u00e4ndert worden ist \u2011\u2011worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend hinweist\u2011\u2011 und in dem die Anrechnungsverf\u00fcgung nicht auch auf der Grundlage eines vom Finanzamt angenommenen R\u00fccknahmegrundes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4ndert worden ist. Die Aussagen dieser Entscheidung und die Aussagen in Rz&nbsp;15, 16 des BFH-Urteils vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) sind jedoch auf die hier streitige Konstellation zu \u00fcbertragen. Sind die Kapitalertragsteuer und der Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr eine Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten worden und werden aus diesem Grund die rechtswidrige beg\u00fcnstigende Anrechnungsverf\u00fcgung wegen eines R\u00fccknahmegrundes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO und mangels eines Zuflusses der Abzugsbetr\u00e4ge daneben die Steuerfestsetzung wegen geringerer erzielter Kapitalertr\u00e4ge ge\u00e4ndert, beginnt die Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den gesamten Steueranspruch neu zu laufen.<\/li><li>Es ist kein Grund ersichtlich, warum die parallele \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung wegen eines R\u00fccknahmegrundes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO neben einer solchen \u00c4nderung der Steuerfestsetzung zu einer Gleichbehandlung mit den in Rz&nbsp;14 des BFH-Urteils vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115) angesprochenen Fallgestaltungen (s. unter (2)) Anlass geben sollte, in denen eine bereits abgelaufene Zahlungsverj\u00e4hrung der \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung entgegensteht.<\/li><li>Dies leitet der Senat einerseits daraus ab, dass eine \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung wegen eines nicht erfolgten Steuereinbehalts keine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Minderung der den Abzugsbetr\u00e4gen zugrunde liegenden Kapitalertr\u00e4ge (hier: aus der Dividendenkompensationszahlung) von den Bruttobetr\u00e4gen auf die Nettobetr\u00e4ge in der Steuerfestsetzung ist. Fehlt es an einer Anrechnungsberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG, d\u00fcrfen die Abzugsbetr\u00e4ge in der K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung nicht als Einnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG angesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;30\/93, BFHE 181, 7, unter II.1.b und II.1.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;13, 15] zum umgekehrten Fall).<\/li><li>Wegen der in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG angeordneten Verkn\u00fcpfung zwischen den bei der Veranlagung erfassten Eink\u00fcnften und den auf sie entfallenden Abzugsbetr\u00e4gen (&#8222;soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink\u00fcnfte [&#8230;] entf\u00e4llt &#8230;&#8220;) bestimmt vorrangig der Ansatz der Eink\u00fcnfte (Kapitalertr\u00e4ge) in der Steuerfestsetzung, in welchem Umfang die darauf entfallenden Abzugsbetr\u00e4ge in die Anrechnungsverf\u00fcgung eingehen. Die Abzugsbetr\u00e4ge k\u00f6nnen in der Anrechnungsverf\u00fcgung nicht (mehr) ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie Bestandteil derjenigen Eink\u00fcnfte sind, die in der Steuerfestsetzung unber\u00fccksichtigt geblieben sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2022, 1284, Rz&nbsp;24). Wird die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Eink\u00fcnfte ge\u00e4ndert, ist die Anrechnungsverf\u00fcgung unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen in \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO zu \u00e4ndern (BFH-Urteil vom 12.11.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFH\/NV 2014, 339, Rz&nbsp;10, 12; Klein\/Werth, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;229 Rz&nbsp;5). Da die Minderung der mit Abzugsbetr\u00e4gen belasteten Eink\u00fcnfte in der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung eine Anpassungspflicht f\u00fcr die Anrechnungsverf\u00fcgung \u2011\u2011statt umgekehrt\u2011\u2011 ausl\u00f6st und den Neubeginn der Zahlungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den gesamten Steueranspruch zur Folge hat, ist kein Grund ersichtlich, warum bei Ergehen eines ge\u00e4nderten Steuerbescheids diese Rechtsfolge nicht eintreten soll, wenn die Finanzverwaltung die Anrechnungsverf\u00fcgung zus\u00e4tzlich wegen eines R\u00fccknahmegrundes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO \u00e4ndern darf.<\/li><li>Selbst wenn die Steuerfestsetzung mit einer Minderung der Eink\u00fcnfte um die Abzugsbetr\u00e4ge auf der Grundlage einer Korrekturvorschrift innerhalb der Festsetzungsverj\u00e4hrung von der Finanzverwaltung mit dem Ziel ge\u00e4ndert wird, die Anrechnungsverf\u00fcgung innerhalb der neu beginnenden Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist \u00e4ndern zu k\u00f6nnen, wenn eine isolierte \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung wegen Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung nicht mehr zul\u00e4ssig w\u00e4re, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Anpassung der Anrechnungsverf\u00fcgung ist die legitime Folge der vorangegangenen rechtm\u00e4\u00dfigen \u00c4nderung der Steuerfestsetzung.<\/li><li>eee) Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit darauf verweist, dass die f\u00fcr die Streitjahre noch nicht anwendbare Neuregelung in \u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung eine zuvor ungekl\u00e4rte Rechtslage erstmals habe eindeutig regeln sollen, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin, dass es sich bei dem durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 3394) eingef\u00fcgten \u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO um eine \u00c4nderung und nicht um eine Klarstellung der fr\u00fcheren \u2011\u2011hier dargestellten\u2011\u2011 Rechtslage gehandelt habe, geht vor diesem Hintergrund fehl. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. auch Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;228 AO Rz&nbsp;22, \u00a7&nbsp;229 Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Der Senat vermag bei der Beurteilung des Neubeginns und Umfangs der Zahlungsverj\u00e4hrung ferner keine Divergenz der Entscheidung des FG zu den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten vermeintlichen Divergenzentscheidungen des BFH zu erkennen. Die Revision ist hinsichtlich dieses Vorbringens daher auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin sieht in Rz&nbsp;90&nbsp;ff. ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 12.04.2024 in den tragenden Aussagen der BFH-Urteile vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz&nbsp;15&nbsp;f.) und vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/18 (BFH\/NV 2019, 107, Rz&nbsp;9) Divergenzentscheidungen zur Vorentscheidung. Aus den BFH-Urteilen ergebe sich, dass die Zahlungsverj\u00e4hrung bereits ber\u00fccksichtigter Anrechnungsbetr\u00e4ge nicht mit jeder ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung vollst\u00e4ndig neu zu laufen beginne. Vielmehr stehe nach der erstmaligen Erstattung von Anrechnungsbetr\u00e4gen die abgelaufene Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist einer \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung nur dann nicht entgegen, wenn sich die in die Anrechnungsverf\u00fcgung aufzunehmenden Abzugsbetr\u00e4ge &#8222;infolge&#8220; bei der Veranlagung abweichend erfasster Eink\u00fcnfte \u00e4nderten. Das FG habe abweichend davon seiner Entscheidung den tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt, dass die Zahlungsverj\u00e4hrung mit jeder Festsetzung vollst\u00e4ndig neu zu laufen beginne und deshalb die gesamte Anrechnungsverf\u00fcgung ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne, wenn daf\u00fcr eine \u00c4nderungsvorschrift greife.<\/li><li>bb) Zwar kann sich eine Divergenz als Abweichung des FG im Grunds\u00e4tzlichen auch aus fallbezogenen Ausf\u00fchrungen des FG, z.B. bei der Nichtpr\u00fcfung materieller Voraussetzungen eines Rechtssatzes ergeben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.07.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;48\/23, BFH\/NV 2024, 1141, Rz&nbsp;9). Das FG hat seiner Entscheidung jedoch keinen von den tragenden Rechtss\u00e4tzen aus den BFH-Urteilen vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;68\/11 (BFHE 243, 111, BStBl II 2016, 115, Rz&nbsp;15, 16) und vom 18.09.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/18 (BFH\/NV 2019, 107, Rz&nbsp;9, 11) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Wie unter II.2.a dargelegt, sind die tragenden Grunds\u00e4tze dieser Entscheidungen auch auf die von der Kl\u00e4gerin angesprochene Fallkonstellation anzuwenden und vom FG angewendet worden.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO und der Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO im Hinblick auf das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zum sogenannten Cum-Ex-Vermerk in den Steuerbescheinigungen f\u00fcr das Streitjahr 2009 zuzulassen.<\/li><li>a) Eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt folgende Rechtsfrage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam:&#8220;Gen\u00fcgen die gem\u00e4\u00df BMF-Schreiben vom 5.&nbsp;Mai 2009 (BStBl. I 2009, S.&nbsp;631) bei Cum\/Ex-Transaktionen erforderlichen Angaben, d.h. die Angabe der Ausf\u00fchrungsmodalit\u00e4t &#8218;Cum\/Ex&#8216; in der Steuerbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG und die Vorlage einer Berufstr\u00e4gerbescheinigung,- ihre Richtigkeit unterstellt&nbsp;&#8211; ohne erg\u00e4nzende Vorlage von Nachweisen zum Steuereinbehalt f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Anrechnung der ausgewiesenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG?&#8220;<\/li><li>Zur Erl\u00e4uterung der Zulassungsvoraussetzungen f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, dass diese Rechtsfrage f\u00fcr die Voraussetzungen des R\u00fccknahmegrundes einer arglistigen T\u00e4uschung (\u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO) von Bedeutung sei, da unter den in der Frage beschriebenen Umst\u00e4nden eine T\u00e4uschung des veranlagenden Finanzamts \u00fcber den tats\u00e4chlichen Einbehalt der Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Dividendenkompensationszahlung nicht vorliegen k\u00f6nne. Diese Frage sei auch f\u00fcr die R\u00fccknahmegr\u00fcnde des Erwirkens eines steuerlichen Vorteils durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben (\u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO) und des Kennenm\u00fcssens der Rechtswidrigkeit der gew\u00e4hrten Anrechnung (\u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 AO) entscheidungserheblich. Sei dem FA aufgrund des Cum-Ex-Vermerks in den Steuerbescheinigungen das Vorliegen solcher Gesch\u00e4fte bekannt gewesen, sei im Streitfall f\u00fcr die R\u00fccknahmegr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 und 4 AO die Jahresfrist nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;3 AO bei \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung f\u00fcr das Streitjahr 2009 schon abgelaufen gewesen, denn diese Frist sei sp\u00e4testens im November 2017 angelaufen, weil die Pr\u00fcfung eines tats\u00e4chlichen Steuereinbehalts in der Weisung des BMF vom 08.11.2017 vom FA verlangt worden sei.<\/li><li>bb) Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind indes nicht erf\u00fcllt. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>aaa) Die Kl\u00e4gerin hat nur gegen die \u00c4nderung der Anrechnungsverf\u00fcgung und die hierzu ergangenen Abrechnungsbescheide Zulassungsgr\u00fcnde vorgebracht (s. II.1.). In dem ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2009, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit vom FG mit Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung durch den Erlass dieses Beschlusses rechtskr\u00e4ftig entschieden ist (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 FGO), sind die Abzugsbetr\u00e4ge nicht mehr Bestandteil der zugrunde liegenden Kapitaleink\u00fcnfte. Abzugsbetr\u00e4ge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht (mehr) erfasst werden, das hei\u00dft \u2011\u2011soweit nicht steuerfrei\u2011\u2011 mit Einkommensteuer belastet worden sind, \u2011\u2011z.B. weil sie dem Steuerpflichtigen nur versprochen, aber nicht auch tats\u00e4chlich gew\u00e4hrt worden, ihm also nicht zugeflossen sind und die deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht zu den Einnahmen geh\u00f6ren\u2011\u2011, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Der gegen den Steuerpflichtigen erlassene Steuerbescheid hat f\u00fcr die Anrechnungsverf\u00fcgung beziehungsweise einen Abrechnungsbescheid \u00e4hnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung (BFH-Urteil vom 12.11.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFH\/NV 2014, 339, Rz&nbsp;10; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;65\/18, BFH\/NV 2022, 1284, Rz&nbsp;24). Das FA hat aufgrund der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO die Anrechnungsverf\u00fcgung \u2011\u2011ungeachtet dessen, ob sie urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfig oder rechtswidrig war\u2011\u2011 zu \u00e4ndern (BFH-Urteil vom 12.11.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFH\/NV 2014, 339, Rz&nbsp;10, 12, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Der Senat hat der Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. Angesichts dessen, dass aufgrund des ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheids 2009 eine \u00c4nderungsbefugnis des FA f\u00fcr die Anrechnungsverf\u00fcgung des Streitjahres 2009 auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO besteht, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der f\u00fcr die \u00c4nderungsvoraussetzungen in \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 AO und die Jahresfrist in \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;3 AO aufgeworfenen Rechtsfrage.<\/li><li>ccc) Im \u00dcbrigen ist die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn der Senat sie auf die vom FG angewandten R\u00fccknahmevoraussetzungen in \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 bis 4 AO und die Jahresfrist des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;3 AO bezieht.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG war nach der im Streitjahr 2009 geltenden Rechtslage Gl\u00e4ubigern von Dividendenkompensationszahlungen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Wurden die Kapitalertr\u00e4ge f\u00fcr Rechnung des Schuldners durch ein inl\u00e4ndisches Kreditinstitut oder ein inl\u00e4ndisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hatte anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen (\u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Satz&nbsp;1 galt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG entsprechend; der Emittent der Aktien (die aussch\u00fcttende AG) galt insoweit als Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG). Indem die aussch\u00fcttende Aktiengesellschaft als Schuldnerin der Dividendenkompensationszahlung im Sinne des \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG fingiert wurde, war die inl\u00e4ndische Depotbank des Erwerbers (anstelle der aussch\u00fcttenden Aktiengesellschaft als Schuldnerin) zur Ausstellung der Bescheinigung f\u00fcr den Erwerber verpflichtet (vgl. auch Spengel\/Eisgruber, DStR 2015, 785 (795)). Die zum Steuerabzug verpflichtete, den Verkaufsauftrag ausf\u00fchrende Stelle (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;3 EStG) und die die Steuerbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 EStG ausstellende Bank fielen auseinander. Mittels der Fiktion in \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 EStG wurde es der Depotbank des Erwerbers vom Gesetzgeber aber erm\u00f6glicht, ihre Bescheinigungspflicht ohne Kenntnis \u00fcber den tats\u00e4chlichen Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlung zu erf\u00fcllen, denn sie wusste und konnte erkennen, dass die aussch\u00fcttende Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer auf die origin\u00e4re Dividende einbehalten hatte (vgl. Desens, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 142 (152); Spengel\/Eisgruber, DStR 2015, 785 (794); Schmid\/M\u00fchlh\u00e4user, DStR 2017, 2778 (2782); Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;519\/20, BGHSt 66, 182, Rz&nbsp;56).<\/li><li>Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben zur Erteilung der Bescheinigung lieferte die Steuerbescheinigung, welche dem Aktienerwerber und Erzieler von Dividendenkompensationszahlungen von seiner Depotbank ausgestellt worden war, keinen Anscheinsbeweis f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlungen, da die inl\u00e4ndische Depotbank des Erwerbers zu der von ihr bescheinigten Tatsache aus eigener Kenntnis nichts sagen konnte und der Einbehalt der Steuer auf die Kompensationszahlungen auch nicht als typischer Geschehensablauf angesehen werden konnte (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz&nbsp;64, 65; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;977\/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 656, Rz&nbsp;89 bis 91 und ab Rz&nbsp;99; Sch\u00f6n, Recht der Finanzinstrumente 2015, 115 (124, 126); Spengel\/Eisgruber, DStR 2015, 785 (792&nbsp;ff., 800).<\/li><li>(2) Das FG hat f\u00fcr den Streitfall zudem festgestellt, dass die vorgelegte Berufstr\u00e4gerbescheinigung f\u00fcr das Streitjahr 2009 \u2011\u2011anders als in der aufgeworfenen Rechtsfrage vorausgesetzt\u2011\u2011 wegen vorhandener Absprachen der Beteiligten in der au\u00dferb\u00f6rslichen Handelskette \u00fcber die Aktien inhaltlich falsch war und bei den an den Transaktionen beteiligten Herren X, Y und Z eine sichere Kenntnis \u00fcber den Nichteinbehalt der Kapitalertragsteuer f\u00fcr die Dividendenkompensationszahlungen vorlag, welche sich die Kl\u00e4gerin zurechnen lassen musste (Rz&nbsp;164, 166 des FG-Urteils). Das FG ist deswegen ausdr\u00fccklich davon ausgegangen, dass das FA bei der Veranlagung \u00fcber den Steuereinbehalt nicht durch die Vorlage der Steuerbescheinigungen und der Berufstr\u00e4gerbescheinigung, sondern auch durch Dritte get\u00e4uscht worden ist (Rz&nbsp;174 des FG-Urteils).<\/li><li>Der Senat h\u00e4tte diese bindenden Feststellungen des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO in einem Revisionsverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei ausschlie\u00dflicher Vorlage einer Steuerbescheinigung mit Cum-Ex-Vermerk und einer mangels getroffener Absprachen in der Handelskette inhaltlich zutreffenden Berufstr\u00e4gerbescheinigung keine T\u00e4uschung eines veranlagenden Finanzamts \u00fcber den Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlung im Sinne des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO vorliegen k\u00f6nnte, weil das FA bei der Veranlagung wegen des gesetzlich geregelten Bescheinigungsverfahrens zum Nachweis eines tats\u00e4chlichen Steuereinbehalts auf die vorgelegten Steuerbescheinigungen grunds\u00e4tzlich nicht vertrauen durfte, stellt sich angesichts der Feststellungen des FG f\u00fcr das Streitjahr 2009 im Streitfall nicht. Rechtsfragen, die nur entscheidungserheblich sind, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;142\/15, BFH\/NV 2016, 1030, Rz&nbsp;9; vom 09.10.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;162\/19, BFH\/NV 2021, 289, Rz&nbsp;16). Es bedarf weder hier noch in einem Revisionsverfahren einer Aussage des Senats, ob er sich unter den von der Kl\u00e4gerin in der Fragestellung beschriebenen \u2011\u2011hier nicht vorliegenden\u2011\u2011 Umst\u00e4nden der Begr\u00fcndung in den Rz&nbsp;159 bis 162 des FG-Urteils zur Annahme einer T\u00e4uschung uneingeschr\u00e4nkt anschlie\u00dfen k\u00f6nnte.<\/li><li>Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Kl\u00e4gerin in dem am 21.07.2025 eingegangenen Schriftsatz. Die Kl\u00e4gerin betont zur weiteren Begr\u00fcndung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nochmals, aufgrund der Angaben der an den Gesch\u00e4ften auf Dritter Seite beteiligten Personen und Unternehmen sei es nicht das Verst\u00e4ndnis der Verantwortlichen der Kl\u00e4gerin und der X&nbsp;Bank gewesen, dass es zur Anrechnung nicht gezahlter Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag kommen w\u00fcrde. Das FG hat jedoch tragend auf eine T\u00e4uschung des FA im Sinne des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO durch zurechenbares Drittverhalten abgestellt. Auf dieser Grundlage ist die aufgeworfene Rechtsfrage wie schon dargelegt nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>Da der Senat in einem Revisionsverfahren von einer T\u00e4uschung des FA \u00fcber den Steuereinbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO durch Dritte auszugehen h\u00e4tte, ist die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht f\u00fcr die Berechnung der Jahresfrist in \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO entscheidungserheblich. Die Jahresfrist gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO f\u00fcr den R\u00fccknahmegrund des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO nicht. Auch insoweit fehlt es an der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit.<\/li><li>b) Ferner kommt auch eine Zulassung wegen der geltend gemachten Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin sieht eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20 (BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz&nbsp;64, 65) darin, dass das FG eine T\u00e4uschung des FA \u00fcber den tats\u00e4chlichen Einbehalt der Kapitalertragsteuer f\u00fcr die Dividendenkompensationszahlungen ungeachtet des &#8222;Cum-Ex-Vermerks&#8220; mit der Vorlage der Steuerbescheinigung f\u00fcr das Streitjahr 2009 angenommen habe, weil diese eine &#8222;formelle Richtigkeit&#8220; beanspruchen k\u00f6nne. Der BFH habe in Rz&nbsp;64, 65 des BFH-Urteils vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20 (BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324) den von der Depotbank des Erwerbers ausgestellten Steuerbescheinigungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG nur eine &#8222;formelle Richtigkeit&#8220; zugestanden, aber eine Nachweisfunktion f\u00fcr den tats\u00e4chlich erfolgten Kapitalertragsteuereinbehalt abgesprochen (s. unter II.3.a&nbsp;bb&nbsp;ccc).<\/li><li>bb) Auch diese von der Kl\u00e4gerin behauptete Divergenz liegt angesichts der dargelegten bindenden Feststellungen und W\u00fcrdigung des FG zur T\u00e4uschung des FA \u00fcber den erfolgten Steuereinbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO nicht vor.<\/li><li>Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das FG f\u00fcr die Annahme einer T\u00e4uschung des FA \u00fcber den tats\u00e4chlichen Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlungen tragend nicht allein auf eine abstrakte Nachweisfunktion formell richtiger Steuerbescheinigungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG abgestellt. Es hat sich auf die Vorlage der Steuerbescheinigungen nebst der inhaltlich unzutreffenden Berufstr\u00e4gerbescheinigung und die zurechenbare Kenntnis Dritter \u00fcber den nicht erfolgten Steuereinbehalt gest\u00fctzt. Da das FG eine T\u00e4uschung des FA \u00fcber den Steuereinbehalt bei der Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr 2009 mit diesen gesamten Umst\u00e4nden begr\u00fcndet hat, ist dem FG-Urteil nicht der tragende abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, dass eine T\u00e4uschung des FA im Sinne des \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO \u00fcber den Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlungen allein schon wegen der Nachweisfunktion einer formell richtigen Steuerbescheinigung mit Cum-Ex-Vermerk anzunehmen sei. Folglich ist das FG nicht von den tragenden Rechtss\u00e4tzen in Rz&nbsp;64, 65 des BFH-Urteils vom 02.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/20 (BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324) abgewichen, in denen formell richtigen Steuerbescheinigungen im Sinne des \u00a7&nbsp;45a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG diese Nachweisfunktion abgesprochen worden ist.<\/li><li>4. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.VIIIB17.24.0 BFH VIII. 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