{"id":77916,"date":"2025-08-22T16:50:04","date_gmt":"2025-08-22T14:50:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77916"},"modified":"2025-08-22T16:50:04","modified_gmt":"2025-08-22T14:50:04","slug":"bfh-beschluss-vom-19-maerz-2025-xi-r-4-22-zu-den-anforderungen-an-eine-rechnung-im-sinne-des-%c2%a7-14c-abs-2-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-maerz-2025-xi-r-4-22-zu-den-anforderungen-an-eine-rechnung-im-sinne-des-%c2%a7-14c-abs-2-ustg\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 19. M\u00e4rz 2025, XI R 4\/22: Zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des \u00a7\u00a014c Abs.\u00a02 UStG"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190325.XIR4.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14 Abs 4 S 1 Nr 5, UStG \u00a7 14c Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 203, FGO \u00a7 126a, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 19. Oktober 2021, Az: 8 K 1057\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erf\u00fcllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempf\u00e4nger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enth\u00e4lt (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung; s. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734; vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG sind Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zus\u00e4tzliche Informationen vom Finanzamt zu ber\u00fccksichtigen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 257, 462; vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen erg\u00e4nzenden Unterlagen mit seinen \u00fcberfl\u00fcssigen und widerspr\u00fcchlichen Angaben bei einem Empf\u00e4nger den Anschein erweckt, dass \u00fcber steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1057\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, f\u00fchrte f\u00fcr pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien (Studien) durch.<\/li><li>In den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) war die Kl\u00e4gerin insoweit f\u00fcr die Auftraggeber \u2026 GmbH (F) und \u2026 GmbH (G) t\u00e4tig. Die vertraglich festgelegten Aufgaben der Kl\u00e4gerin umfassten dabei Projektkoordination, Datenmanagement, Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten sowie weitere Leistungen nach Absprache. Die Auftraggeber schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sogenannten &#8222;Pr\u00fcfarztvertrag&#8220; ab, wonach dem Arzt jeweils ein Honorar f\u00fcr seine Leistungen, insbesondere f\u00fcr dessen Dokumentationsaufwand, zustand. Die Kl\u00e4gerin, die mit den an den Studien teilnehmenden \u00c4rzten selbst keine Vertr\u00e4ge abgeschlossen hatte, zahlte im Rahmen der mit den Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung die Honorare der \u00c4rzte im Auftrag und Namen der Auftraggeber an die \u00c4rzte aus. Hierf\u00fcr erteilte die Kl\u00e4gerin den \u00c4rzten entsprechende Gutschriften mit Steuerausweis. Die f\u00fcr die Zahlung erforderlichen Geldbetr\u00e4ge stellten F beziehungsweise G der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>In den Streitjahren \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin ihren Auftraggebern im Rahmen der Honorarverwaltung sogenannte &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; f\u00fcr Honorare, in denen sie jeweils unter Angabe einer fortlaufenden &#8222;Abforderungs-Nr.&#8220;, einer &#8222;Angebots-Nr.&#8220; der Kl\u00e4gerin, einer &#8222;Bestell-Nr.&#8220; des jeweiligen Auftraggebers, einer Kurzbeschreibung des &#8222;Projekts&#8220; und eines &#8222;Lieferdatums&#8220; sowie offen ausgewiesener Umsatzsteuer zur \u00dcberweisung der abgeforderten Betr\u00e4ge auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes &#8222;Honorarkonto&#8220; aufforderte. Hatte die Kl\u00e4gerin h\u00f6here Betr\u00e4ge abgefordert als sie nach erfolgter Endabrechnung mit den \u00c4rzten zur Auszahlung an die \u00c4rzte ben\u00f6tigt hatte, erstellte sie zum Abschluss der jeweiligen Studien eine &#8222;Storno-Abforderung&#8220; an ihre Auftraggeber, in der sie von ihr zu viel abgeforderte Betr\u00e4ge als &#8222;Stornobetrag&#8220; auswies. Die Kl\u00e4gerin erfasste die von ihren Auftraggebern abgeforderten Geldbetr\u00e4ge als durchlaufende Posten.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangten die Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass der in den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; vorgenommene Steuerausweis unberechtigt erfolgt sei und die Kl\u00e4gerin die ausgewiesene Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) schulde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich den Feststellungen der Pr\u00fcfer an und erlie\u00df unter dem 17.01.2020 dementsprechende Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen die Umsatzsteuer entsprechend h\u00f6her festgesetzt wurde. W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens setzte das FA aus nicht mehr streitigen Gr\u00fcnden die Umsatzsteuer f\u00fcr 2015 mit einem weiteren Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid herab und wies sodann die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 628 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; erf\u00fcllten die Voraussetzungen f\u00fcr Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14c UStG. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob sich aus der Bezugnahme auf die Angebote der Kl\u00e4gerin und die Bestellungen der Auftraggeber, die nicht ersichtlich machten, auf welche konkreten Leistungen welcher \u00c4rzte die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; sich bez\u00f6gen, eine im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz 1 Nr.&nbsp;5 UStG hinreichende Leistungsbeschreibung entnehmen lasse. Jedenfalls durch den Aufbau, den Umsatzsteuerausweis und den Hinweis auf die erg\u00e4nzenden Dokumente habe die abstrakte Gefahr bestanden, dass die Auftraggeber \u2011\u2011wie es zumindest bei F auch der Fall gewesen sei\u2011\u2011 die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs nutzen k\u00f6nnten, zumal die Auftraggeber f\u00fcr die Leistungen, die die an den Studien teilnehmenden \u00c4rzte erbracht haben, \u00fcber keine anderen Abrechnungspapiere verf\u00fcgt h\u00e4tten, aus denen sie die Vorsteuerbetr\u00e4ge h\u00e4tten geltend machen k\u00f6nnen. F\u00fcr die Abforderung der an die \u00c4rzte weiterzuleitenden Honorare w\u00e4re die Angabe des insgesamt zu \u00fcberweisenden Betrags ausreichend gewesen. Unma\u00dfgeblich sei, ob die Auftraggeber tats\u00e4chlich Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; geltend gemacht oder einen &#8222;doppelten Vorsteuerabzug&#8220; in Anspruch genommen haben. Die von der Kl\u00e4gerin mit den von ihr erteilten &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; geschaffene abstrakte Gefahr des Vorsteuerabzugs reiche aus, eine Steuerschuld nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG entstehen zu lassen.<\/li><li>Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Ihren Auftraggebern stehe der Vorsteuerabzug zwar nicht aus den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220;, aber aus den Gutschriften, die sie den \u00c4rzten in deren Namen und Auftrag f\u00fcr die im Rahmen der Studien erbrachten und bezahlten Leistungen erteilt habe, materiell-rechtlich zu. Die Auftraggeber h\u00e4tten den Vorsteuerabzug auch tats\u00e4chlich nur einmal im Ergebnis zutreffend geltend gemacht. Mit den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220;, bei denen es sich um keine Rechnungen gehandelt habe, sei sie, die Kl\u00e4gerin, lediglich ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen, Dokumente des Zahlungsverkehrs gegen\u00fcber ihren Auftraggebern zu erstellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass die Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG und die an eine Leistungsbeschreibung nach \u00a7&nbsp;14c UStG identisch seien. Eine ausreichende Leistungsbeschreibung erfordere die Angabe der Menge und der Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder des Umfangs und der Art der sonstigen Leistungen. Tats\u00e4chliche Angaben zur Identifizierung der Leistung m\u00fcssten eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der abgerechneten Leistung erm\u00f6glichen. Dies setze voraus, dass die Rechnung entweder selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthalte oder auf andere eindeutig gekennzeichnete Unterlagen Bezug nehme. Soweit dagegen in der Literatur vertreten werde, dass f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;14c UStG auf das Element der &#8222;Leistungsbeschreibung&#8220; zu verzichten sei und auch Abrechnungspapiere ohne Leistungsbeschreibung unter die Vorschrift fielen, sei dem nicht zu folgen. Diese Auffassung verkenne, dass Abrechnungspapiere keine Rechnungen seien und eine Leistungsbeschreibung ein essenzielles und begriffsnotwendiges Element einer Rechnung sei. An Leistungsbeschreibungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;14c UStG d\u00fcrften keine geringeren Anforderungen als nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG gestellt werden. Das FG habe aber gerade nicht festgestellt, dass die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; Leistungsbeschreibungen enthielten, so dass es an einem wesentlichen Rechnungselement fehle. Selbst wenn f\u00fcr eine Leistungsbeschreibung eine Bezugnahme auf andere vertragliche Unterlagen gen\u00fcge, ergebe sich im Streitfall, dass nicht eigene Leistungen der Kl\u00e4gerin, sondern Leistungen der \u00c4rzte an die Auftraggeber in Bezug genommen worden seien, so dass sie, die Kl\u00e4gerin, mit den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; gerade keine eigenen Leistungen gegen\u00fcber den Auftraggebern abgerechnet habe. Aus den m\u00f6glicherweise in Bezug genommenen Unterlagen ergebe sich, dass es lediglich darum gegangen sei, die Auftraggeber dar\u00fcber zu unterrichten, welche Honorarbetr\u00e4ge \u00fcber die Kl\u00e4gerin an die \u00c4rzte zu \u00fcberweisen waren. Es sei weiter auch von der Finanzverwaltung (Abschn.&nbsp;14.1. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) anerkannt, dass es Dokumente des Zahlungsverkehrs gebe, die keine Rechnungen seien, selbst wenn sie einen gesonderten Steuerausweis enthielten. Zudem sei die gesonderte Nennung der Umsatzsteuer als blo\u00dfe Information \u00fcber die finanziell endg\u00fcltige Belastung der Auftraggeber in H\u00f6he der Netto-Honorare sinnvoll gewesen. Die Abgrenzung zwischen einem blo\u00dfen Abrechnungspapier, das keine Rechnung sei, und einer Rechnung werde letztlich danach vorgenommen, ob das Papier der Abrechnung einer Leistung diene, was bei den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; nicht der Fall gewesen sei. Vorliegend sei kein Abrechnungspapier geschaffen worden, das als &#8222;Rechnung&#8220; zu Unrecht den Vorsteuerabzug erm\u00f6glicht habe. Soweit der Empf\u00e4nger eines Abrechnungspapiers, das nicht als Rechnung qualifiziert werden k\u00f6nne, dies zum Vorsteuerabzug nutze, schulde der Ersteller dieses Papiers, der kein Risiko gesetzt habe, keine Steuer nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG. Die Kl\u00e4gerin bringt ferner vor, dass sie sich nicht auf das Berichtigungsverfahren verweisen lassen m\u00fcsse, in dem mangels R\u00fcckwirkung ein Zinsnachteil drohe. Zudem sei eine Berichtigung ausgeschlossen, wenn eine R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vorsteuerabzugs ausscheide, wie es hier f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2014 der Fall sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.04.2020 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide vom 17.01.2020 f\u00fcr 2014 und 2016 sowie den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 03.02.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr 2014 auf \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2015 auf \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2016 auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ein Abrechnungsdokument k\u00f6nne in F\u00e4llen eines unberechtigten Steuerausweises nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG auch ohne Leistungsbeschreibung den Anschein erwecken, dass \u00fcber eine Leistung abgerechnet werde, die zum Vorsteuerabzug berechtige. An eine Leistungsbeschreibung d\u00fcrften bei einem unberechtigten Steuerausweis keine allzu gro\u00dfen Anforderungen gestellt werden. Gegenstand der Regelung sei die abstrakte Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die elementare Merkmale einer Rechnung aufwiesen oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 den Schein einer solchen erweckten und den Empf\u00e4nger zum Vorsteuerabzug verleiten w\u00fcrden, unabh\u00e4ngig von einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Zudem gen\u00fcge, dass die Kl\u00e4gerin als Ausstellerin an der Erstellung des Dokuments mitgewirkt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wechsel in der Richterbank bei der Beschlussfassung gegen\u00fcber der Beratung steht der Anwendung des \u00a7&nbsp;126a FGO nicht entgegen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21&nbsp;(XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz&nbsp;21; vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 276, 445, Rz&nbsp;9; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFH\/NV 2024, 182, Rz&nbsp;18).<\/li><li>II. Die Entscheidung des FG, wonach die streitgegenst\u00e4ndlichen &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; die Voraussetzungen f\u00fcr Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG erf\u00fcllen und die Kl\u00e4gerin die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 UStG schuldet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf\u00fchrt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;203 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Mehrwertsteuer wird danach von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des BFH soll Art.&nbsp;203 MwStSystRL der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich unter anderem aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben k\u00f6nnte (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz&nbsp;102&nbsp;ff.; EuGH-Urteile Schmeink &amp; Cofreth und Strobel vom 19.09.2000&nbsp;&#8211; C-454\/98, EU:C:2000:469, Rz&nbsp;57 und 61; Karageorgou u.a. vom 06.11.2003&nbsp;&#8211; C-78\/02 bis C&nbsp;80\/02, EU:C:2003:604, Rz&nbsp;50 und 53; Stadeco vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; C-566\/07, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;28; Stroy trans vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; C-642\/11, EU:C:2013:54, Rz&nbsp;32; LVK&nbsp;&#8211;&nbsp;56 vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; C-643\/11, EU:C:2013:55, Rz&nbsp;36; Rusedespred vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; C-138\/12, EU:C:2013:233, Rz&nbsp;23&nbsp;f.; Finanzamt \u00d6sterreich (Endverbrauchern f\u00e4lschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-378\/21, EU:C:2022:968, Rz&nbsp;20; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;24). Der Aussteller einer Rechnung, in der ein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist, schuldet diesen Betrag unabh\u00e4ngig von einem Verschulden, wenn eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens vorliegt (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Folglich kommt Art.&nbsp;203 MwStSystRL zur Anwendung, wenn die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt \u00d6sterreich (Endverbrauchern f\u00e4lschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-378\/21, EU:C:2022:968, Rz&nbsp;21; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;24). Die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens ist nicht vollst\u00e4ndig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszu\u00fcben (vgl. EuGH-Urteil Stadeco vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; C-566\/07, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;29). Ist dagegen eine solche Gef\u00e4hrdung ausgeschlossen, findet Art.&nbsp;203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt \u00d6sterreich (Endverbrauchern f\u00e4lschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-378\/21, EU:C:2022:968, Rz&nbsp;24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;25).<\/li><li>c) Der im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG unrichtige und der im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG unberechtigte Steuerausweis setzen nicht voraus, dass die Rechnung alle in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 UStG aufgez\u00e4hlten Pflichtangaben aufweist (BFH-Urteile vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;19; vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;68\/17, BFHE 265, 1, BStBl II 2020, 65, Rz&nbsp;14; vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106, Rz&nbsp;26 und 27; vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/21, BFHE 282, 101, Rz&nbsp;24). Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erf\u00fcllt eine Rechnung jedenfalls bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempf\u00e4nger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enth\u00e4lt (vgl. BFH-Urteile vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Rz&nbsp;25; vom 19.11.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2015, 706, Rz&nbsp;16; vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 255, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106, Rz&nbsp;27).<\/li><li>aa) Soweit im Streitfall zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; eine Leistungsbeschreibung enthalten, hat der BFH bereits entschieden, dass \u2011\u2011wie bei der Pr\u00fcfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enth\u00e4lt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen\u2011\u2011 auch im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;14c UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu ber\u00fccksichtigen sind (BFH-Urteile vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz&nbsp;27 und vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 257, 462, Rz&nbsp;12).<\/li><li>bb) Eine Ber\u00fccksichtigung derartiger Bezugnahmen ist auch unionsrechtlich geboten. Kann der tats\u00e4chliche Inhalt einer Rechnung durch Bezugnahmen gekl\u00e4rt und die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises ausgeschlossen werden, entf\u00e4llt die missbilligte Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens. Unionsrechtlich ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung nach dem EuGH-Urteil Barlis&nbsp;06 vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-516\/14, EU:C:2016:690, Rz&nbsp;44 nicht auf die Pr\u00fcfung der Rechnung selbst beschr\u00e4nken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zus\u00e4tzlichen Informationen zu ber\u00fccksichtigen hat (BFH-Urteile vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 257, 462, Rz&nbsp;13; vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz&nbsp;28).<\/li><li>cc) Falls das FG dahin gehend verstanden werden sollte, dass das FA erg\u00e4nzende Unterlagen gar nicht oder nur im Wege der oberfl\u00e4chlichen Betrachtung ber\u00fccksichtigen m\u00fcsse, k\u00f6nnte der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Ist eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, findet Art.&nbsp;203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt \u00d6sterreich (Endverbrauchern f\u00e4lschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-378\/21, EU:C:2022:968, Rz&nbsp;24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;25; s.a. EuGH-Urteile Schmeink &amp; Cofreth und Strobel vom 19.09.2000&nbsp;&#8211; C-454\/98, EU:C:2000:469, Rz&nbsp;58; GST-Sarviz Germania vom 23.04.2015&nbsp;&#8211; C-111\/14, EU:C:2015:267, Rz&nbsp;33, 36 und 39; EN.SA. vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; C&nbsp;712\/17, EU:C:2019:374, Rz&nbsp;34 und 35; BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 257, 462, Rz&nbsp;13). Die blo\u00df theoretische Gefahr, dass aus einem Dokument, das nicht die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG erf\u00fcllt, bei nur oberfl\u00e4chlicher Betrachtung des Dokuments der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden k\u00f6nnte, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht, wenn nicht die Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG erf\u00fcllt sind. Die mit \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG verbundene Gef\u00e4hrdungshaftung kommt nur dann zum Tragen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.<\/li><li>2. Danach hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; die Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG erf\u00fcllten.<\/li><li>a) Zutreffend hat das FG festgestellt, dass die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220;, die die Kl\u00e4gerin unter ihrem im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verwendeten Briefkopf an ihre Auftraggeber erstellt hat, selbst keine Leistungsbeschreibung enthielten.<\/li><li>b) Die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; nahmen jedoch Bezug auf andere Unterlagen. Sie enthielten im Betreff eine fortlaufende &#8222;Abforderungs-Nr.&#8220;, eine &#8222;Angebots-Nr.&#8220; der Kl\u00e4gerin, eine &#8222;Bestell-Nr.&#8220; des jeweiligen Auftraggebers, eine Kurzbeschreibung des &#8222;Projekts&#8220; und ein &#8222;Lieferdatum&#8220;.<\/li><li>aa) Aus den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Auszahlung der Honorare der \u00c4rzte &#8222;als Zahlstelle&#8220; im Namen und im Auftrag ihrer Auftraggeber im Rahmen der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung fungieren sollte. Weiter ergibt sich aus den in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Honorare an die \u00c4rzte f\u00fcr deren Dokumentationsleistungen gezahlt werden sollten, die die \u00c4rzte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit den Auftraggebern der Kl\u00e4gerin zu erbringen hatten. Danach forderte die Kl\u00e4gerin mit den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; Honorare an, um \u2011\u2011wie auch aus den vom FG in Bezug genommen &#8222;Pr\u00fcfarztvertr\u00e4gen&#8220; ersichtlich\u2011\u2011 die Leistungen der \u00c4rzte im Namen und im Auftrag der Auftraggeber im Gutschriftswege abzurechnen. Eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens w\u00e4re dadurch an sich nicht zu besorgen (gewesen).<\/li><li>bb) Allerdings kann nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens nicht verneint werden, weil es die Kl\u00e4gerin dabei nicht belassen, sondern trotz dieser Gegebenheiten Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat. Diese Angabe war, worauf das FG in Rz&nbsp;52 der Vorentscheidung vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1057\/20 abgestellt hat, f\u00fcr ein Zahlungspapier \u00fcberfl\u00fcssig und in sich widerspr\u00fcchlich. Die Kl\u00e4gerin ist danach \u2011\u2011entgegen ihrem Revisionsvorbringen\u2011\u2011 mit den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220;, die sie selbst gestaltet, formuliert und um einen Steuerausweis erg\u00e4nzt hat, nicht lediglich ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen, Dokumente des Zahlungsverkehrs gegen\u00fcber ihren Auftraggebern zu erstellen. Ebenso wenig trifft es zu, dass es sich um ein nicht von der Kl\u00e4gerin gesetztes Risiko handele. Mit dem \u00fcberfl\u00fcssigen Steuerausweis und den damit verbundenen widerspr\u00fcchlichen Angaben hat die Kl\u00e4gerin das Risiko gesetzt. Zumindest bei einem Teil der Empf\u00e4nger der &#8222;Honorarabforderungen&#8220; hat sich dieses Risiko auch realisiert, indem die Kl\u00e4gerin bei ihnen im Ergebnis die Fehlvorstellung hervorgerufen hat, dass mit den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; \u00fcber steuerpflichtige Leistungen der \u00c4rzte im Rahmen der durchgef\u00fchrten Studien abgerechnet werde, so dass bereits mit den &#8222;Honorarabforderungen&#8220; ein Recht auf Vorsteuerabzug ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne und die Erteilung der Gutschriften durch die Kl\u00e4gerin nicht abgewartet werden m\u00fcsse. Dieser Teil der Empf\u00e4nger der &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; hat den Vorsteuerabzug beansprucht, obwohl sie s\u00e4mtliche erg\u00e4nzenden Unterlagen, aus denen etwas anderes h\u00e4tte abgeleitet werden k\u00f6nnen, kannten. Sie haben nicht die Erteilung der Gutschriften an die \u00c4rzte abgewartet, mit denen sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einzeln f\u00fcr jede Gutschrift) h\u00e4tten aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/li><li>Danach kann in einer Situation wie im Streitfall, in der der Empf\u00e4nger eines in sich widerspr\u00fcchlichen Dokuments mit \u00fcberfl\u00fcssigen Angaben \u2011\u2011trotz genauer Kenntnis der erg\u00e4nzenden Unterlagen\u2011\u2011 das Dokument als Rechnung versteht und deshalb mit dem Dokument objektiv zu Unrecht den Vorsteuerabzug geltend macht, weder davon gesprochen werden, dass aufgrund der erg\u00e4nzenden Unterlagen feststeht, dass keine Rechnung vorliegt, noch davon, dass nicht die Gefahr besteht, dass mit dem Papier ein nicht bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.<\/li><li>cc) Auch die von der Kl\u00e4gerin in den &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; formulierte Bitte, die Gesamtsumme, also das Entgelt nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes &#8222;Honorarkonto&#8220; zu \u00fcberweisen, schlie\u00dft die Annahme einer Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG nicht aus. Als Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG kommt jedes Dokument in Betracht, mit dem \u00fcber eine vorgebliche Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichg\u00fcltig wie dieses Dokument im Gesch\u00e4ftsverkehr bezeichnet ist.<\/li><li>3. Steuerschuldner der nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG geschuldeten Steuer ist die Kl\u00e4gerin, wovon das FG auch ausgegangen ist. Steuerschuldner in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG ist nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG der Aussteller der Rechnung. Dies ist vorliegend die Kl\u00e4gerin, da sie auf ihrem Gesch\u00e4ftspapier die &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; erstellt hat. Es kommt nicht in Betracht, die \u00c4rzte als Steuerschuldner im Sinne des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG anzusehen. Sie haben weder an der Erstellung der &#8222;Abforderungsschreiben&#8220; mitgewirkt noch sonst auf deren Erstellung hingewirkt. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin (nur) mit den ihnen gegen\u00fcber erteilten Gutschriften f\u00fcr sie abrechnete. Dass die \u00c4rzte gegen irgendwelche ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten versto\u00dfen h\u00e4tten, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht feststellbar (vgl. hierzu etwa EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100).<\/li><li>4. Die Einwendung der Kl\u00e4gerin, die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens sei beseitigt, greift im vorliegenden Verfahren nicht durch; denn die Berichtigung eines nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG geschuldeten Steuerbetrags ist nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 bis 5 UStG m\u00f6glich und die Kl\u00e4gerin hat eine solche Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG beim FA beantragt. Der Antrag ist f\u00fcr den als zutreffend erachteten Berichtigungszeitraum als Antrag auf \u00c4nderung der betreffenden Steuerfestsetzung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;36). Ein \u00c4nderungsantrag ist neben einem laufenden Klageverfahren m\u00f6glich (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 27.02.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;87\/01, BFHE 201, 416, BStBl II 2003, 505). \u00dcber den \u00c4nderungsantrag ist daher im (derzeit ruhenden) Berichtigungsverfahren zu entscheiden, ohne dass der Senat zu einer Aussetzung des Revisionsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO verpflichtet w\u00e4re (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;28).Die Berichtigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine gegebenenfalls bestehende Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2022, 146, Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Das FA kann seine Zustimmung durch eigenst\u00e4ndigen Verwaltungsakt oder durch Erlass eines \u00c4nderungsbescheids erkl\u00e4ren (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;36).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190325.XIR4.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 14 Abs 4 S 1 Nr 5, UStG \u00a7 14c Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 203, FGO \u00a7 126a, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 vorgehend FG K\u00f6ln, 19. Oktober 2021, Az: 8 K 1057\/20 Leits\u00e4tze 1. 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