{"id":77922,"date":"2025-08-22T16:54:21","date_gmt":"2025-08-22T14:54:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77922"},"modified":"2025-08-22T16:54:21","modified_gmt":"2025-08-22T14:54:21","slug":"eugh-vorlage-vom-26-maerz-2025-i-r-6-22-vorabentscheidungsersuchen-zum-bestehen-eines-unionsrechtlichen-anspruchs-auf-einen-steueranrechnungsvortrag-im-frueheren-koerperschaftsteuer-anrechnungsverf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-26-maerz-2025-i-r-6-22-vorabentscheidungsersuchen-zum-bestehen-eines-unionsrechtlichen-anspruchs-auf-einen-steueranrechnungsvortrag-im-frueheren-koerperschaftsteuer-anrechnungsverf\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 26. M\u00e4rz 2025, I R 6\/22: Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im fr\u00fcheren K\u00f6rperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.260325.IR6.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EWGRL 435\/90 Art 1 Abs 1, EWGRL 435\/90 Art 2, EWGRL 435\/90 Art 3, EWGRL 435\/90 Art 4 Abs 1, EGVtr Art 52, EGVtr Art 58, EGVtr Art 73b, EG Art 43, EG Art 48, EG Art 56, AEUV Art 49, KStG \u00a7 26 Abs 2, KStG \u00a7 26 Abs 2a, KStG \u00a7 26 Abs 6, DBA GRC Art XVII Abs 2 Nr 2 Buchst b, KStG \u00a7 26 Abs 6, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Dezember 2021, Az: 6 K 87\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Steht Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90\/435\/EWG nationalen Regelungen entgegen, nach denen Aussch\u00fcttungen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft bei einer Verluste erzielenden inl\u00e4ndischen Muttergesellschaft zu einer K\u00fcrzung ihres Verlustvortrags in H\u00f6he dieser Aussch\u00fcttungen f\u00fchren, die von der Tochtergesellschaft auf die Aussch\u00fcttungen entrichteten Steuern jedoch weder im Jahr des Dividendenbezugs noch in dem Jahr, in dem die Muttergesellschaft die vorgetragenen Verluste \u00fcbersteigende Gewinne erzielt, angerechnet werden?<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu bejahen sein sollte: Ergibt sich dann, wenn ein Mitgliedstaat sich zur Umsetzung der Richtlinie 90\/435\/EWG in nationales Recht f\u00fcr das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90\/435\/EWG vorgesehene Anrechnungssystem entschieden hat und dieser Mitgliedstaat die Anrechnung deshalb nicht richtlinienkonform ausgestaltet hat, weil er eine Steueranrechnung ausschlie\u00dflich in dem Jahr des Dividendenbezugs vornimmt, obwohl eine Besteuerung dieser Dividenden wegen im nationalen Recht vorgesehener Verlustvortragsm\u00f6glichkeiten auch in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen eintreten kann, aus der Richtlinie ein Direktanspruch auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Falls die Richtlinie 90\/435\/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gew\u00e4hrt (Fragen zu 1. und 2.): Ergibt sich ein solcher Anspruch als Folge eines Versto\u00dfes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht bzw. Art. 43 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam, jetzt Art. 49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon)?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ergibt sich eine andere Beurteilung der Fragen zu 1. bis 3. f\u00fcr die Dividenden, die die Muttergesellschaft nicht unmittelbar selbst bezogen hat, sondern die ihre ebenfalls ausschlie\u00dflich Verluste erzielende hundertprozentige Tochtergesellschaft bezogen hatte (hier: Jahre 1993 bis 1996), bevor diese unter \u00dcbergang auch ihres Verlustvortrags auf die Muttergesellschaft verschmolzen worden ist?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Steht Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90\/435\/EWG nationalen Regelungen entgegen, nach denen Aussch\u00fcttungen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft bei einer Verluste erzielenden inl\u00e4ndischen Muttergesellschaft zu einer K\u00fcrzung ihres Verlustvortrags in H\u00f6he dieser Aussch\u00fcttungen f\u00fchren, die von der Tochtergesellschaft auf die Aussch\u00fcttungen entrichteten Steuern jedoch weder im Jahr des Dividendenbezugs noch in dem Jahr, in dem die Muttergesellschaft die vorgetragenen Verluste \u00fcbersteigende Gewinne erzielt, angerechnet werden?<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr den Fall, dass die erste Frage zu bejahen sein sollte: Ergibt sich dann, wenn ein Mitgliedstaat sich zur Umsetzung der Richtlinie 90\/435\/EWG in nationales Recht f\u00fcr das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90\/435\/EWG vorgesehene Anrechnungssystem entschieden hat und dieser Mitgliedstaat die Anrechnung deshalb nicht richtlinienkonform ausgestaltet hat, weil er eine Steueranrechnung ausschlie\u00dflich in dem Jahr des Dividendenbezugs vornimmt, obwohl eine Besteuerung dieser Dividenden wegen im nationalen Recht vorgesehener Verlustvortragsm\u00f6glichkeiten auch in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen eintreten kann, aus der Richtlinie ein Direktanspruch auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Falls die Richtlinie 90\/435\/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gew\u00e4hrt (Fragen zu 1. und 2.):<\/p>\n\n\n\n<p>Ergibt sich ein solcher Anspruch als Folge eines Versto\u00dfes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Maastricht beziehungsweise Art. 43 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam, jetzt Art. 49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon)?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ergibt sich eine andere Beurteilung der Fragen zu 1. bis 3. f\u00fcr die Dividenden, die die Muttergesellschaft nicht unmittelbar selbst bezogen hat, sondern die ihre ebenfalls ausschlie\u00dflich Verluste erzielende hundertprozentige Tochtergesellschaft bezogen hatte (hier: Jahre 1993 bis 1996), bevor diese unter \u00dcbergang auch ihres Verlustvortrags auf die Muttergesellschaft verschmolzen worden ist?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine inl\u00e4ndische Aktiengesellschaft (AG), war seit dem Jahr 1992 alleinige Anteilseignerin der inl\u00e4ndischen \u2026&nbsp;AG (C&nbsp;AG). Diese hielt wiederum seit dem Jahr 1992 Anteile an der griechischen Aktiengesellschaft \u2026&nbsp;AE (AE) mit Sitz in \u2026 (Hellenische Republik \u2011\u2011Griechenland\u2011\u2011) in H\u00f6he von 76,788&nbsp;% des Grundkapitals. Auf Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom \u20261997 wurde die C&nbsp;AG zum 31.12.1996 auf die Kl\u00e4gerin verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung gingen die Anteile der C&nbsp;AG an der AE auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber. Im Jahr 1999 erh\u00f6hte die Kl\u00e4gerin ihre Beteiligung am Grundkapital der AE auf 93,1&nbsp;%.<\/li><li>Das zu versteuernde Einkommen der C&nbsp;AG war seit dem Jahr 1993 bis zu ihrer Verschmelzung negativ. Auch die Kl\u00e4gerin erzielte in den Jahren 1993 bis 2001 (nach gegenw\u00e4rtigem Stand der Steuerbescheide) ein negatives zu versteuerndes Einkommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beziehungsweise die C&nbsp;AG bezogen in den Jahren 1993 bis 2000 die folgenden Bruttodividenden von der AE, die in folgender H\u00f6he mit gegen\u00fcber der AE festgesetzter und von der AE gezahlter griechischer K\u00f6rperschaftsteuer wirtschaftlich vorbelastet waren:Jahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;bezogene Bruttodividendegriechische K\u00f6rperschaftsteuerDividendenempf\u00e4ngerin1993&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;C&nbsp;AG&nbsp;&nbsp;&nbsp;1994&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;C&nbsp;AG&nbsp;&nbsp;&nbsp;1995&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;C&nbsp;AG&nbsp;&nbsp;&nbsp;1996&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;C&nbsp;AG&nbsp;&nbsp;&nbsp;1997&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4gerin1998&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4gerin1999&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4gerin2000&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4gerin<\/li><li>Abzugsteuern zu Lasten der Kl\u00e4gerin als Dividendenempf\u00e4ngerin fielen in Griechenland nicht an.<\/li><li>In den Veranlagungen der Jahre 1993 bis 2001 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die von der C&nbsp;AG beziehungsweise der Kl\u00e4gerin bezogenen Bruttodividenden bei der Ermittlung des (negativen) zu versteuernden Einkommens, welches Grundlage f\u00fcr die Feststellungen der verbleibenden Verlustabz\u00fcge wurde. Die von der AE auf diese Dividenden gezahlte griechische Steuer rechnete das FA weder im jeweiligen Jahr des Dividendenbezugs an noch in dem ersten Jahr, in dem die Kl\u00e4gerin den Verlustvortrag \u00fcbersteigende Gewinne erzielt hat (nach dem gegenw\u00e4rtigen Stand der Steuerbescheide: 2002).<\/li><li>Die gegen\u00fcber der C&nbsp;AG ergangenen Bescheide f\u00fcr 1993 bis 1996 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und \u00fcber die gesonderten Feststellungen der verbleibenden Verlustabz\u00fcge zur K\u00f6rperschaftsteuer wurden bestandskr\u00e4ftig. Aufgrund der Verschmelzung der C&nbsp;AG auf die Kl\u00e4gerin zum 31.12.1996 ging der zu diesem Zeitpunkt festgestellte verbleibende Verlustvortrag der C&nbsp;AG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in der Fassung (i.d.F.) des Gesetzes zur \u00c4nderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 (Bundesgesetzblatt Teil I \u2011\u2011BGBl I\u2011\u2011 1994, 3267, Bundessteuerblatt Teil I \u2011\u2011BStBl I\u2011\u2011 1994, 839) in die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs der Kl\u00e4gerin zum 31.12.1996 ein, die ebenfalls bestandskr\u00e4ftig wurde.<\/li><li>Gegen die Bescheide f\u00fcr 1997 bis 1999 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer sowie \u00fcber die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1997, auf den 31.12.1998 und auf den 31.12.1999 erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, mit der sie die Beseitigung eines Versto\u00dfes gegen das Unionsrecht begehrte, der sich ihrer Ansicht nach aus der fehlenden Anrechnung der griechischen K\u00f6rperschaftsteuern trotz K\u00fcrzung ihres Verlustvortrags um den Betrag der bezogenen Dividenden ergebe.<\/li><li>Auch die Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2000 und 2001 sowie \u00fcber die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2000 und auf den 31.12.2001 wurden von der Kl\u00e4gerin angefochten. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.<\/li><li>Ferner erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren gesondert Klage gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2002, mit der sie die indirekte Anrechnung der von der AE auf die ausgesch\u00fctteten Gewinne der Jahre 1993 bis 2000 gezahlten griechischen K\u00f6rperschaftsteuern in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf ihre deutsche K\u00f6rperschaftsteuer des Jahres 2002 begehrte. Einen entsprechenden Anspruch leitete sie aus der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ab. Einen Anspruch auf einen Anrechnungsvortrag begr\u00fcndete sie ferner mit Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90\/435\/EWG des Rates vom 23.07.1990 \u00fcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1990, Nr.&nbsp;L&nbsp;225, 6, Nr.&nbsp;L&nbsp;266, 20, 1997, Nr.&nbsp;L&nbsp;16, 98) \u2011\u2011RL 90\/435\/EWG\u2011\u2011.<\/li><li>Den geltend gemachten Anrechnungsvortrag ermittelte die Kl\u00e4gerin in der Weise, dass sie die Dividenden der AE um 25\/75 aufstockte und die Steuer dann in H\u00f6he von 25&nbsp;% des aufgestockten Betrags berechnete. Zwar betrage der griechische K\u00f6rperschaftsteuersatz 40&nbsp;%, allerdings sei die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lediglich zu einer auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer beschr\u00e4nkten Anrechnung verpflichtet. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung errechnete die Kl\u00e4gerin den folgenden Anrechnungsvortrag:Jahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;empfangene Bruttodividendeaufgestockter Betraganrechenbare Steuer1993&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1994&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1995&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1996&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1997&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1998&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1999&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2000&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summe&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) verband die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Kl\u00e4gerin beantragte, ihr zu versteuerndes Einkommen f\u00fcr das Jahr 2002 um einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen und gleichzeitig griechische K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac anzurechnen, hilfsweise f\u00fcr den Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags, die angefochtenen Steuerbescheide f\u00fcr die Jahre 1997 bis 1999 dergestalt zu \u00e4ndern, dass die in diesen Jahren bezogenen griechischen Dividenden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht ber\u00fccksichtigt, das hei\u00dft steuerfrei gestellt werden.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;87\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 602) sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und<br \/>1. den Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2002, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 25.05.2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2019, dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei der Steuerfestsetzung das zu versteuernde Einkommen um \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht wird und auf die inl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer 2002 griechische K\u00f6rperschaftsteuer der AE f\u00fcr Gewinne, die in den Jahren 1993 bis 1996 an die C&nbsp;AG sowie in den Jahren 1997 bis 2000 an die Kl\u00e4gerin ausgesch\u00fcttet wurden, in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac angerechnet werden,<br \/>2. hilfsweise, die Bescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 1997 bis 1999 und \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) zum 31.12.1997 bis zum 31.12.1999, jeweils vom 01.03.2004, sowie die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1997 bis zum 31.12.1999 und \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 KStG zum 31.12.1997 bis zum 31.12.1999, jeweils vom 07.03.2005, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2005, dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei der Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer und bei den genannten gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen die durch die Kl\u00e4gerin von der griechischen Tochtergesellschaft AE bezogenen Dividenden in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac im Veranlagungszeitraum 1997, in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac im Veranlagungszeitraum 1998 und in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac im Veranlagungszeitraum 1999 steuerfrei gestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen f\u00f6rmlichen Antrag, unterst\u00fctzt in der Sache aber den Standpunkt des FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) die im Tenor genannten Fragen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union zur Vorabentscheidung vor.<\/li><li>I. Ma\u00dfgebliche Vorschriften des nationalen Rechts<\/li><li>1. Vorschriften des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der zuletzt durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) ge\u00e4nderten Fassung:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;1 Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht<br \/>(1) Unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:<br \/>1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften \u2026).<br \/>\u2026<br \/>(2) Die unbeschr\u00e4nkte K\u00f6rperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;7 Grundlagen der Besteuerung<br \/>(1) Die K\u00f6rperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen &#8230;<br \/>(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1&nbsp;\u2026<br \/>(3) Die K\u00f6rperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen f\u00fcr ihre Festsetzung sind jeweils f\u00fcr ein Kalenderjahr zu ermitteln. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;8 Ermittlung des Einkommens<br \/>(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;23 Steuersatz<br \/>(1) Die K\u00f6rperschaftsteuer betr\u00e4gt 50&nbsp;vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;26 Besteuerung ausl\u00e4ndischer Einkunftsteile<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) Ist eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft \u2026 (Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens zw\u00f6lf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) beteiligt, die \u2026, so ist auf Antrag der Muttergesellschaft auf deren K\u00f6rperschaftsteuer von Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie aussch\u00fcttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die der inl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaftsteuer entsprechende Steuer, die die Tochtergesellschaft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr, f\u00fcr das sie die Aussch\u00fcttung vorgenommen hat, entrichtet hat, soweit die Steuer dem Verh\u00e4ltnis der auf die Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum aussch\u00fcttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, h\u00f6chstens jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital der Tochtergesellschaft, entspricht. \u2026 Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Muttergesellschaft den auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurechnen. \u2026<br \/>(2a) Gilt eine Gesellschaft, die die in der Anlage&nbsp;4 zum Einkommensteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels&nbsp;2 der Richtlinie Nr.&nbsp;90\/435\/EWG des Rates vom 23.&nbsp;Juli 1990 (ABL.&nbsp;EG Nr.&nbsp;L&nbsp;225 S.&nbsp;6) erf\u00fcllt, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften ans\u00e4ssig, ist auf Antrag der Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens zw\u00f6lf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt ist, auf deren K\u00f6rperschaftsteuer von Gewinnanteilen aus Aussch\u00fcttungen der anderen Gesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der anderen Gesellschaft nach Ma\u00dfgabe des Absatzes&nbsp;2 Satz&nbsp;2 bis 7 anzurechnen, soweit diese Gewinnanteile nicht schon nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit oder nach den Abs\u00e4tzen&nbsp;2 oder 3 beg\u00fcnstigt sind. \u2026<br \/>\u2026<br \/>(6) Vorbehaltlich der S\u00e4tze&nbsp;2 bis 4 sind die Vorschriften des \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3, Abs.&nbsp;2 bis 7 und des \u00a7&nbsp;50 Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;27 Minderung oder Erh\u00f6hung der K\u00f6rperschaftsteuer<br \/>(1) Sch\u00fcttet eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Gewinne aus, so mindert oder erh\u00f6ht sich ihre K\u00f6rperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach \u00a7&nbsp;28 als f\u00fcr die Aussch\u00fcttung verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierf\u00fcr bei Anwendung eines Steuersatzes von 36&nbsp;vom Hundert des Gewinns vor Abzug der K\u00f6rperschaftsteuer ergibt (Aussch\u00fcttungsbelastung). \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;49 Steuererkl\u00e4rungspflicht, Veranlagung und Erhebung der K\u00f6rperschaftsteuer<br \/>(1) Auf die Durchf\u00fchrung der Besteuerung einschlie\u00dflich der Anrechnung, Entrichtung und Verg\u00fctung der K\u00f6rperschaftsteuer sowie \u2026, sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. \u2026&#8220;<\/li><li>2. \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774), anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 1994 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 KStG i.d.F. des StandOG:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;23 Steuersatz<br \/>(1) Die K\u00f6rperschaftsteuer betr\u00e4gt 45&nbsp;vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;27 Minderung oder Erh\u00f6hung der K\u00f6rperschaftsteuer<br \/>(1) Sch\u00fcttet eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erh\u00f6ht sich ihre K\u00f6rperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach \u00a7&nbsp;28 als f\u00fcr die Aussch\u00fcttung verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierf\u00fcr bei Anwendung eines Steuersatzes von 30&nbsp;vom Hundert des Gewinns vor Abzug der K\u00f6rperschaftsteuer ergibt (Aussch\u00fcttungsbelastung). \u2026&#8220;<\/li><li>3. \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 (StEntlG 1999\/2000\/2002) vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304), anwendbar ab dem 01.01.1999 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 KStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;23 Steuersatz<br \/>(1) Vorbehaltlich des Absatzes&nbsp;2 betr\u00e4gt die K\u00f6rperschaftsteuer 40&nbsp;vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. \u2026&#8220;<\/li><li>4. \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428), anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 KStG i.d.F. des StSenkG:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;23 Steuersatz<br \/>(1) Die K\u00f6rperschaftsteuer betr\u00e4gt 25&nbsp;vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;26 Besteuerung ausl\u00e4ndischer Einkunftsteile Abs.&nbsp;2 bis 5 EStG entf\u00e4llt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;27 Minderung oder Erh\u00f6hung der K\u00f6rperschaftsteuer i.d.F. des StandOG entf\u00e4llt.&#8220;<\/li><li>5. Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der zuletzt durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 ge\u00e4nderten Fassung:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;10d Verlustabzug<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nach Absatz&nbsp;1 [=&nbsp;Verlustr\u00fccktrag] in den vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht abgezogen werden k\u00f6nnen, sind in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zul\u00e4ssig, als die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).<br \/>(3) Der am Schlu\u00df eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach den Abs\u00e4tzen&nbsp;1 und 2 abgezogenen Betr\u00e4ge und vermehrt um den auf den Schlu\u00df des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug.<\/li><li>\u00a7&nbsp;34c [Steuererm\u00e4\u00dfigung bei ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften]<br \/>(1) Bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften in dem Staat, aus dem die Eink\u00fcnfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Erm\u00e4\u00dfigungsanspruch mehr unterliegende ausl\u00e4ndische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Eink\u00fcnfte aus diesem Staat entf\u00e4llt. Die auf diese ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, da\u00df die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens (einschlie\u00dflich der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte) \u2026 ergebende deutsche Einkommensteuer im Verh\u00e4ltnis dieser ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte zur Summe der Eink\u00fcnfte aufgeteilt wird. Die ausl\u00e4ndischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Eink\u00fcnfte entfallen.<br \/>\u2026<br \/>(6) Die Abs\u00e4tze&nbsp;1 bis 3 sind vorbehaltlich der S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Eink\u00fcnfte aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausl\u00e4ndischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 und Absatz&nbsp;2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausl\u00e4ndische Steuer anzuwenden. Wird bei Eink\u00fcnften aus einem ausl\u00e4ndischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Abs\u00e4tze&nbsp;1 und 2 entsprechend anzuwenden.<\/li><li>\u00a7&nbsp;36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: \u2026<br \/>\u2026<br \/>3. die K\u00f6rperschaftsteuer einer unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen K\u00f6rperschaft oder Personenvereinigung in H\u00f6he von 9\/16 der Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 [=&nbsp;Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien \u2026]<br \/>\u2026<br \/>(4) \u2026 Wenn sich nach der Abrechnung ein \u00dcberschu\u00df zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. \u2026&#8220;<\/li><li>6. \u00c4nderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;10d Verlustabzug [anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 1994 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;13d Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des StandOG]<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach Absatz&nbsp;1 [=&nbsp;Verlustr\u00fccktrag] abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zul\u00e4ssig, als die Verluste nicht nach Absatz&nbsp;1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht nach Satz&nbsp;1 abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).<br \/>(3) Der am Schlu\u00df eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach Absatz&nbsp;1 abgezogenen und die nach Absatz&nbsp;2 abziehbaren Betr\u00e4ge und vermehrt um den auf den Schlu\u00df des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug. \u2026 Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit sich die nach Satz&nbsp;2 zu ber\u00fccksichtigenden Beitr\u00e4ge \u00e4ndern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern ist. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: \u2026<br \/>\u2026<br \/>3. die K\u00f6rperschaftsteuer einer unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen K\u00f6rperschaft oder Personenvereinigung in H\u00f6he von 3\/7 der Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 [=&nbsp;Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien \u2026]<br \/>\u2026<br \/>(4) \u2026 Wenn sich nach der Abrechnung ein \u00dcberschu\u00df zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. \u2026&#8220;<\/li><li>7. \u00c4nderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999, anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 1999 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;10d Verlustabzug<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) Nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte, die nicht nach Absatz&nbsp;1 [=&nbsp;Verlustr\u00fccktrag] abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte vorrangig vor Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr\u00e4gen abzuziehen (Verlustvortrag). In jedem folgenden Veranlagungszeitraum sind die negativen Eink\u00fcnfte zun\u00e4chst jeweils von den positiven Eink\u00fcnften derselben Einkunftsart abzuziehen, \u2026 Der Abzug ist nur insoweit zul\u00e4ssig, als die Verluste nicht nach Absatz&nbsp;1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht nach den S\u00e4tzen&nbsp;1 bis 4 abgezogen werden konnten.<br \/>\u2026<br \/>(4) Der am Schlu\u00df eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte, vermindert um die nach Absatz&nbsp;1 abgezogenen und die nach Absatz&nbsp;2 abziehbaren Betr\u00e4ge und vermehrt um den auf den Schlu\u00df des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. \u2026 Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit sich die nach Satz&nbsp;2 zu ber\u00fccksichtigenden Beitr\u00e4ge \u00e4ndern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern ist. \u2026&#8220;<\/li><li>8. \u00c4nderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) \u2026 Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: \u2026<br \/>\u2026<br \/>3. (weggefallen) \u2026<br \/>\u2026<br \/>(4) \u2026 Wenn sich nach der Abrechnung ein \u00dcberschu\u00df zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. \u2026<\/li><li>\u00a7&nbsp;52 Anwendungsvorschriften<br \/>\u2026<br \/>(50b) \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 und 3 \u2026 in der Fassung des Gesetzes vom 24.&nbsp;M\u00e4rz 1999 (BGBl I S.&nbsp;402) ist letztmals anzuwenden f\u00fcr Aussch\u00fcttungen, f\u00fcr die der Vierte Teil des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2026 in der Fassung des Artikels&nbsp;3 des Gesetzes vom 23.&nbsp;Oktober 2000 (BGBl. I S.&nbsp;1433) letztmals anzuwenden ist. \u2026&#8220;<\/li><li>9. Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994:<\/li><li>&#8222;\u00a7&nbsp;12 Auswirkungen auf den Gewinn der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft<br \/>\u2026<br \/>(3) Die \u00fcbernehmende K\u00f6rperschaft tritt bez\u00fcglich der \u2026 Anwendung der Vorschriften des \u00a7&nbsp;\u2026 in die Rechtsstellung der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft ein. Das gilt auch f\u00fcr einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, da\u00df die \u00fcbertragende K\u00f6rperschaft ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hatte.&#8220;<\/li><li>10. Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie bei der Gewerbesteuer vom 18.04.1966 (Bundesgesetzblatt Teil II 1967, 853, BStBl I 1967, 51) \u2011\u2011DBA-Griechenland\u2011\u2011:<\/li><li>&#8222;Art.&nbsp;XVII<br \/>(1) \u2026<br \/>(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:<br \/>\u2026<br \/>2. a) \u2026<br \/>b) Bei Eink\u00fcnften aus Dividenden, die einer in den Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaft von einer im K\u00f6nigreich Griechenland ans\u00e4ssigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird jedoch auf die deutsche Steuer der Betrag von 30&nbsp;vom Hundert der Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn<br \/>aa) der deutschen Kapitalgesellschaft mindestens 25&nbsp;v.H. der stimmberechtigten Anteile der griechischen Aktiengesellschaft geh\u00f6ren und<br \/>bb) die griechische Aktiengesellschaft ihre Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich aus \u2026 der Herstellung oder dem Verkauf von G\u00fctern oder Waren, aus Dienstleistungen \u2026 bezieht.&#8220;<\/li><li>II. Beurteilung nach nationalem Recht<\/li><li>Auf der Grundlage der deutschen innerstaatlichen Gesetze ist die Revision der Kl\u00e4gerin sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegr\u00fcndet und w\u00e4re deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. a) F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume des Empfangs der streitbefangenen Aussch\u00fcttungen der griechischen Tochtergesellschaft (Streitjahre 1993 bis 2000) galt f\u00fcr in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Aussch\u00fcttungsempf\u00e4nger (wie die Kl\u00e4gerin und die C&nbsp;AG) noch das vormalige k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren, bei dem die Aussch\u00fcttungen von in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften an ihren Gesellschafter vollst\u00e4ndig in dessen steuerliche Bemessungsgrundlage eingegangen sind und dementsprechend \u2011\u2011falls der Gesellschafter im betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erzielt hatte\u2011\u2011 den jeweils in das Folgejahr vortragsf\u00e4higen verbleibenden Verlustvortrag vermindert haben. Die wirtschaftliche Doppelbelastung ausgesch\u00fctteter Gewinne mit Steuern wurde in dem Fall, dass auch die aussch\u00fcttende Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig gewesen ist, dadurch ausgeglichen, dass die von der aussch\u00fcttenden Gesellschaft auf die ausgesch\u00fctteten Gewinne gezahlte K\u00f6rperschaftsteuer vollst\u00e4ndig auf die Steuerschuld des Aussch\u00fcttungsempf\u00e4ngers angerechnet worden ist; Anrechnungs\u00fcberh\u00e4nge wurden dem Gesellschafter vom Fiskus f\u00fcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum erstattet (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 (Satz&nbsp;2) Nr.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;4 EStG in den jeweils g\u00fcltigen Fassungen).<\/li><li>b) F\u00fcr Aussch\u00fcttungen von in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaften, die die Voraussetzungen des Art.&nbsp;2 RL 90\/435\/EWG erf\u00fcllt haben, an deutsche K\u00f6rperschaftsteuersubjekte (Muttergesellschaften) sah \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2a KStG f\u00fcr den Fall, dass die Aussch\u00fcttungen nicht bereits nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfrei waren, folgende Regelung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Doppelbelastung ausgesch\u00fctteter Gewinne mit Steuern vor:<\/li><li>Auf Antrag der Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens zw\u00f6lf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt war, wurde auf die \u2011\u2011auf die Aussch\u00fcttung entfallende\u2011\u2011 K\u00f6rperschaftsteuer der Muttergesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft nach den in \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 bis 7 KStG geregelten Ma\u00dfgaben angerechnet.<\/li><li>Voraussetzung f\u00fcr die Steueranrechnung war die Entstehung einer deutschen K\u00f6rperschaftsteuer im Jahr des Dividendenbezugs (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 EStG in der jeweils g\u00fcltigen Fassung). In dem Fall, dass die Muttergesellschaft in dem betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erwirtschaftet hatte und folglich keine K\u00f6rperschaftsteuer entstanden war, sah das Gesetz weder eine Erstattung der ausl\u00e4ndischen Steuer noch die M\u00f6glichkeit eines Vortrags des nicht nutzbaren Anrechnungspotentials in nachfolgende Veranlagungszeitr\u00e4ume vor.<\/li><li>c) Das DBA-Griechenland bestimmt in seinem Art.&nbsp;XVII Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b, dass bei Eink\u00fcnften aus Dividenden, die einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaft von einer in Griechenland ans\u00e4ssigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, auf die deutsche Steuer unter dort n\u00e4her bestimmten Voraussetzungen der Betrag von 30&nbsp;% der Bruttodividenden angerechnet wird. Auch diese abkommensrechtliche M\u00f6glichkeit einer pauschalen Steueranrechnung setzte die Entstehung einer deutschen Steuer im Veranlagungszeitraum des Dividendenbezugs voraus (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG in der jeweils g\u00fcltigen Fassung) und sah f\u00fcr den Fall, dass in dem Veranlagungszeitraum des Dividendenzuflusses aufgrund von Verlusten bei der deutschen Kapitalgesellschaft keine deutsche Steuer entstehen w\u00fcrde, keinen Vortrag des nicht nutzbaren Anrechnungspotentials in nachfolgende Veranlagungszeitr\u00e4ume vor.<\/li><li>2. Nach diesen gesetzlichen Ma\u00dfgaben besteht f\u00fcr die mit dem Hauptantrag von der Kl\u00e4gerin begehrte Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen K\u00f6rperschaftsteuer auf Gewinne, die diese in fr\u00fcheren Jahren an die C&nbsp;AG (1993 bis 1996) und an die Kl\u00e4gerin (1997 bis 2000) ausgesch\u00fcttet hat, auf die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2002 zu entrichtende K\u00f6rperschaftsteuer im nationalen Recht keine Anspruchsgrundlage. Weder \u00a7&nbsp;26 KStG noch das DBA-Griechenland haben die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1993 bis 2000 bei der C&nbsp;AG und der Kl\u00e4gerin entstandene, aber verlustbedingt nicht nutzbare Steueranrechnungspotential bis in das nachfolgend erste Gewinnjahr der Kl\u00e4gerin vorzutragen.<\/li><li>3. Auch der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts nicht zum Erfolg der Klage. Die Kl\u00e4gerin begehrt damit im Rahmen einer Anfechtung ihrer K\u00f6rperschaftsteuer- und der Verlustfeststellungsbescheide der Streitjahre 1997 bis 1999 die Freistellung der in diesen Jahren von der AE jeweils empfangenen Aussch\u00fcttungen von der K\u00f6rperschaftsteuer. Die diesbez\u00fcgliche Klage ist unbegr\u00fcndet, weil sowohl im Rahmen des in diesem Zeitraum geltenden deutschen K\u00f6rperschaftsteuersystems als auch im Rahmen des Schachtelprivilegs des DBA-Griechenland in Bezug auf Aussch\u00fcttungen ausl\u00e4ndischer Tochtergesellschaften das Verfahren der Steueranrechnung und nicht das Verfahren der Steuerfreistellung zur Anwendung gekommen ist. Die vollst\u00e4ndige Erfassung der von der AE erhaltenen Aussch\u00fcttungen in den steuerlichen Bemessungsgrundlagen und die damit verbundene Verminderung der in das jeweilige Folgejahr zu \u00fcbertragenden verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge entspricht dem seinerzeit geltenden innerstaatlichen Recht.<\/li><li>III. Zur ersten Vorabentscheidungsfrage<\/li><li>Die fehlende Gew\u00e4hrung eines Anrechnungsvortrags f\u00fcr die anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuern, die auf Dividenden entfallen, die den Verlustvortrag gemindert haben, k\u00f6nnte aus Sicht des vorlegenden Senats gegen Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 RL 90\/435\/EWG versto\u00dfen.<\/li><li>1. Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgesch\u00fcttete Gewinne, besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese Gewinne entweder nicht (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 erster Gedankenstrich RL 90\/435\/EWG) oder er l\u00e4sst im Fall einer Besteuerung zu, dass die Steuer, die die Tochtergesellschaft f\u00fcr diese Gewinne entrichtet hat, auf die Steuer der Muttergesellschaft bis zur H\u00f6he der entsprechenden innerstaatlichen Steuer angerechnet wird (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 zweiter Gedankenstrich RL 90\/435\/EWG).<\/li><li>Die streitigen Gewinnaussch\u00fcttungen der AE an die Kl\u00e4gerin und an ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin unterfallen Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 RL 90\/435\/EWG. Die Kl\u00e4gerin und die C&nbsp;AG waren in Deutschland ans\u00e4ssig, die Beteiligung der C&nbsp;AG an der AE betrug in den Jahren 1992 bis 1996&nbsp;&nbsp;76,788&nbsp;%. In dieser H\u00f6he ist die Beteiligung infolge der Verschmelzung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen und betrug in den Jahren 1999 und 2000&nbsp;&nbsp;93,1&nbsp;% des Grundkapitals der AE. Sowohl die C&nbsp;AG als auch die Kl\u00e4gerin wiesen als Aktiengesellschaften eine der im Anhang zu Art.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a RL 90\/435\/EWG genannten Rechtsformen auf und unterlagen der in Art.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c RL 90\/435\/EWG aufgelisteten deutschen K\u00f6rperschaftsteuer. Die in Griechenland ans\u00e4ssige AE weist ebenfalls eine im Anhang zu Art.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a RL 90\/435\/EWG genannte Rechtsform auf und unterlag der in Art.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c RL 90\/435\/EWG genannten griechischen &#8222;foros eisodimatos nomikon prosopon kerdoskopikoy charaktira&#8220;. Die Richtlinie war auf die in den Jahren 1993 bis 2000 bezogenen Dividenden auch zeitlich in ihrer Fassung vom 23.07.1990 anwendbar.<\/li><li>2. Die Richtlinie l\u00e4sst den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem unter dem ersten Gedankenstrich des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 RL 90\/435\/EWG genannten Befreiungssystem und dem unter dem zweiten Gedankenstrich des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 RL 90\/435\/EWG aufgef\u00fchrten Anrechnungssystem (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;31; Schneider Electric u.a. vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; C-556\/20, EU:C:2022:378, Rz&nbsp;38 und Allianz Benelux vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-295\/21, EU:C:2022:812, Rz&nbsp;30). Der deutsche Gesetzgeber hatte mit dem durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 eingef\u00fchrten \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2a KStG zur Umsetzung der RL 90\/435\/EWG urspr\u00fcnglich das in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 zweiter Gedankenstrich RL 90\/435\/EWG vorgesehene Anrechnungssystem gew\u00e4hlt. Erst f\u00fcr ab den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2001 beziehungsweise 2002 erfolgte Gewinnaussch\u00fcttungen stellte er auf das Befreiungssystem um (siehe \u2011\u2011s.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und 1a KStG i.d.F. des StSenkG).<\/li><li>3. Zu der in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 erster Gedankenstrich RL 90\/435\/EWG genannten Befreiungsmethode hat der EuGH entschieden, dass die Nichtbesteuerung der unter die Richtlinie fallenden Aussch\u00fcttungen bei der Muttergesellschaft von keiner Voraussetzung abh\u00e4ngig gemacht werden darf und nur unter dem Vorbehalt des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 und 3 sowie des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie steht (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;33; Brussels Securities vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-389\/18, EU:C:2019:1132, Rz&nbsp;33&nbsp;f. und Allianz Benelux vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-295\/21, EU:C:2022:812, Rz&nbsp;32). Insbesondere ist eine Voraussetzung, nach der die Steuerbefreiung nur gew\u00e4hrt wird, wenn andere steuerpflichtige Eink\u00fcnfte vorliegen, unzul\u00e4ssig (s. EuGH-Urteil Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;33&nbsp;f. sowie EuGH-Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009&nbsp;&#8211; C-439\/07und C-499\/07, EU:C:2009:339, Rz&nbsp;36&nbsp;ff.). Ferner darf eine nationale Regelung \u00fcber eine Steuerbefreiung nicht zu einer indirekten Besteuerung der bezogenen Dividenden bei der Muttergesellschaft f\u00fchren (EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-389\/18, EU:C:2019:1132, Rz&nbsp;37). Eine solche verbotene indirekte Besteuerung hat der EuGH insbesondere angenommen, wenn vortragsf\u00e4hige Verluste der Muttergesellschaft in H\u00f6he der bezogenen Dividende vermindert werden und dadurch die Dividende in sp\u00e4teren Steuerjahren besteuert wird, in denen die Muttergesellschaft \u2011\u2011die vorgetragenen Verluste \u00fcbersteigende\u2011\u2011 Gewinne erzielt (EuGH-Urteile Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;37&nbsp;ff.; Brussels Securities vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-389\/18, EU:C:2019:1132, Rz&nbsp;37 sowie EuGH-Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009&nbsp;&#8211; C-439\/07 und C-499\/07, EU:C:2009:339, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.). Eine solche indirekte Besteuerung liegt ferner vor, wenn der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der bezogenen Dividende ein anderer Steuervorteil ganz oder teilweise genommen wird, zum Beispiel (z.B.) weil ein Anrechnungsvortrag der von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuer vorrangig verbraucht wird, bevor eine Verrechnung mit sonstigen nur zeitlich beschr\u00e4nkt vortragsf\u00e4higen Abzugspositionen erfolgt (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; C-389\/18, EU:C:2019:1132, Rz&nbsp;41&nbsp;ff.), oder weil konzerninterne Verlust\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeiten zu einer h\u00f6heren Besteuerung der Muttergesellschaft f\u00fchren, als sie bei einem Ausschluss der Dividenden von ihrer Steuerbemessungsgrundlage eintreten w\u00fcrde (vgl. EuGH-Urteil John Cockerill vom 13.03.2025&nbsp;&#8211; C-135\/24, EU:C:2025:176).<\/li><li>4. F\u00fcr die im Streitfall anwendbare Anrechnungsmethode hat der EuGH bisher lediglich entschieden, dass eine Anrechnung der von der Tochtergesellschaft entrichteten Steuer nach der RL 90\/435\/EWG auf die H\u00f6he der inl\u00e4ndischen Steuer beschr\u00e4nkt ist. Dementsprechend muss der Mitgliedstaat der Empf\u00e4ngergesellschaft dann, wenn ausgesch\u00fcttete Gewinne im Mitgliedstaat der aussch\u00fcttenden Gesellschaft h\u00f6her besteuert werden als im Mitgliedstaat der Empf\u00e4ngergesellschaft, die Differenz zwischen der im Mitgliedstaat der aussch\u00fcttenden Gesellschaft gezahlten Steuer und der im Mitgliedstaat der Empf\u00e4ngergesellschaft zu entrichtenden niedrigeren Steuer nicht erstatten (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12.12.2006&nbsp;&#8211; C-446\/04, EU:C:2006:774, Rz&nbsp;52; Accor vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; C-310\/09, EU:C:2011:581, Rz&nbsp;90). Der EuGH hat jedoch bisher nicht n\u00e4her konkretisiert, ob die H\u00f6he dieser inl\u00e4ndischen Steuer, bis zu der eine Anrechnung zu erfolgen hat, allein bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum (im Streitfall: das Kalenderjahr) zu ermitteln ist, in dem die Dividende von der Muttergesellschaft bezogen wurde, oder ob zumindest in F\u00e4llen, in denen das nationale Steuerrecht eine perioden\u00fcbergreifende Besteuerung \u2011\u2011zum Beispiel aufgrund von Verlustvortragsm\u00f6glichkeiten\u2011\u2011 zul\u00e4sst, die auf die bezogene Dividende erhobene inl\u00e4ndische Steuer ebenfalls perioden\u00fcbergreifend zu bestimmen ist.<\/li><li>5. Im Streitfall stellt sich diese Vorabentscheidungsfrage deshalb, weil bei der Kl\u00e4gerin und der C&nbsp;AG in den Jahren des Dividendenbezugs keine deutsche K\u00f6rperschaftsteuer entstanden und eine Anrechnung der griechischen K\u00f6rperschaftsteuern folglich nicht m\u00f6glich gewesen ist. Die von der AE ausgesch\u00fctteten Bruttodividenden der Jahre 1993 bis 2000 haben allerdings im Jahr des Dividendenbezugs die vortragsf\u00e4higen Verluste der Kl\u00e4gerin und der C&nbsp;AG ungeachtet fehlender Steuer-Anrechnungsm\u00f6glichkeit gemindert (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;2 EStG in der jeweils g\u00fcltigen Fassung). Dementsprechend werden empfangene Aussch\u00fcttungen einer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft auch in die Ermittlung eines negativen zu versteuernden Einkommens und einen sich daraus ergebenden Verlustvortrag miteinbezogen (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 und 2, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;10d EStG in der jeweils g\u00fcltigen Fassung). Aus dem DBA-Griechenland ergibt sich ebenfalls keine Einschr\u00e4nkung dieses Besteuerungsumfangs, da in diesem keine Freistellung entsprechender Dividenden von der Besteuerung vereinbart war.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin entstand auf die Aussch\u00fcttungen der AE im ersten Jahr, in dem sie ihren Verlustvortrag \u00fcbersteigende Gewinne erzielte (nach dem gegenw\u00e4rtigen Stand der Steuerbescheide das Jahr 2002), inl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer. Da die Aussch\u00fcttungen der AE ihren Verlustvortrag beziehungsweise den auf sie \u00fcbergegangenen Verlustvortrag der C&nbsp;AG vermindert haben, stand ihr in H\u00f6he dieses Minderbetrags im Jahr 2002 kein Verlustverrechnungspotential mehr zur Verf\u00fcgung. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung w\u00fcrde danach vollumf\u00e4nglich im Jahr 2002 eintreten, weil der von der Kl\u00e4gerin im Jahr 2002 erwirtschaftete Gewinn die kumulierten (bezogenen) Dividenden der Jahre 1993 bis 2000 \u00fcbersteigt.<\/li><li>Eine Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen K\u00f6rperschaftsteuern w\u00fcrde auch im Jahr 2002 ausscheiden, in dem wegen des erstmaligen Erzielens von den Verlustvortrag \u00fcbersteigenden Gewinnen faktisch eine (nachtr\u00e4gliche) Besteuerung der griechischen Dividenden eintritt, weil das innerstaatliche Steuerrecht keine perioden\u00fcbergreifende Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern in Form eines Anrechnungsvortrags vorsieht. Da die von der AE gezahlten griechischen Steuern, mit denen die Aussch\u00fcttungen vorbelastet waren, nicht auf die K\u00f6rperschaftsteuern der Kl\u00e4gerin und der C&nbsp;AG angerechnet worden sind, sind die ausgesch\u00fctteten Gewinne bei perioden\u00fcbergreifender Betrachtung wirtschaftlich doppelt belastet. Konkret ergibt sich folgende Steuerbelastung:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ausgesch\u00fcttete Gewinne der AE vor K\u00f6rperschaftsteuerngriechische K\u00f6rperschaftsteuerdeutsche K\u00f6rperschaftsteuerMinderung des deutschen Verlustvortrags1993&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1994&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1995&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1996&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1997&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1998&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1999&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2000&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2002&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summe&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;in %&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;40,83&nbsp;%14,79&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;55,62&nbsp;%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>6. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung lie\u00dfe sich durch Etablierung eines Anrechnungsvortrags f\u00fcr die anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuern vermeiden, die auf Dividenden entfallen, die den Verlustvortrag vermindert haben. Ausdr\u00fccklich verh\u00e4lt sich die Richtlinie zu einem solchen Erfordernis nicht; der Wortlaut ist insofern nach Auffassung des vorlegenden Gerichts offen (anderer Ansicht Kofler in Europ\u00e4isches Steuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., Rz.&nbsp;14.61; Meerpohl, Die Mutter-\/Tochter-Richtlinie der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihre Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten, 1998, S.&nbsp;42).<\/li><li>Der Zweck der RL 90\/435\/EWG spricht jedenfalls f\u00fcr ein Erfordernis eines Anrechnungsvortrags bei der Umsetzung der Anrechnungsmethode f\u00fcr Rechtsordnungen, die einen Verlustvortrag vorsehen. Denn die Richtlinie soll ausweislich ihrer dritten Begr\u00fcndungserw\u00e4gung sicherstellen, dass Gewinnaussch\u00fcttungen einer in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (EuGH-Urteile Schneider Electric u.a. vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; C-556\/20, EU:C:2022:378, Rz&nbsp;44; Allianz Benelux vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-295\/21, EU:C:2022:812, Rz&nbsp;35). Sie soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung von ausgesch\u00fctteten Gewinnen einer in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Muttergesellschaft verhindern (EuGH-Urteile Banque F\u00e9d\u00e9rative du Cr\u00e9dit Mutuel vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; C-27\/07, EU:C:2008:195, Rz&nbsp;27; Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;29; Wereldhave Belgium u.a. vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; C-448\/15, EU:C:2017:180, Rz&nbsp;36 und Allianz Benelux vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-295\/21, EU:C:2022:812, Rz&nbsp;36). Dieses Ziel w\u00fcrde in Steuersystemen mit perioden\u00fcbergreifenden Verlust\u00fcbertragungsm\u00f6glichkeiten verfehlt, wenn nach der Richtlinie ausschlie\u00dflich eine Steueranrechnung im Jahr des Dividendenempfangs vorgesehen sein sollte, obwohl eine Besteuerung der Dividenden in solchen Rechtsordnungen faktisch erst im Zeitpunkt der Erzielung von die vorgetragenen Verluste \u00fcbersteigenden Gewinnen eintritt.<\/li><li>Ebenso spricht f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts im Fall ihrer Auslegungsbed\u00fcrftigkeit m\u00f6glichst so zu erfolgen hat, dass sie mit den Vertr\u00e4gen und den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Unionsrechts vereinbar ist (EuGH-Urteile Rauh vom 21.03.1991&nbsp;&#8211; C-314\/89, EU:C:1991:143, Rz&nbsp;17 und Orfey Balgaria vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; C-549\/11, EU:C:2012:832, Rz&nbsp;32). Die Niederlassungsfreiheit w\u00fcrde nach Auffassung des vorlegenden Gerichts allerdings tangiert, wenn bei der Umsetzung der in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 RL 90\/435\/EWG genannten Anrechnungsmethode von der Etablierung eines Vortrags der nach der Richtlinie anrechenbaren Steuern in einer nationalen Rechtsordnung, die perioden\u00fcbergreifende Verlust\u00fcbertr\u00e4ge vorsieht, abgesehen werden k\u00f6nnte (s. dazu: V.3.).<\/li><li>IV. Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage<\/li><li>W\u00e4re die erste Frage zu bejahen, w\u00e4re weiter zu pr\u00fcfen, ob und in welcher Form sich aus der RL 90\/435\/EWG ein Direktanspruch des Steuerpflichtigen auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags ergibt.<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen F\u00e4llen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegen\u00fcber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgem\u00e4\u00df oder nur unzul\u00e4nglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH-Urteile Kolpinghuis Nijmegen vom 08.10.1987&nbsp;&#8211; C-80\/86, EU:C:1987:431, Rz&nbsp;7; Impact vom 15.04.2008&nbsp;&#8211; C-268\/06, EU:C:2008:223, Rz&nbsp;57; Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;58; Viamar vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-402\/14, EU:C:2015:830, Rz&nbsp;25; Sambre &amp; Biesme und Commune de Farciennes vom 22.12.2022&nbsp;&#8211; C-383\/21 und C-384\/21, EU:C:2022:1022, Rz&nbsp;35). R\u00e4umt eine Richtlinie Wahlm\u00f6glichkeiten im Rahmen ihrer Umsetzung ein und hat sich der Mitgliedstaat f\u00fcr eine der Wahlm\u00f6glichkeiten im Rahmen der Umsetzung entschieden, gen\u00fcgt es insoweit zu pr\u00fcfen, ob die Richtlinienbestimmung, auf der diese Umsetzung beruht, unbedingt und hinreichend genau genug ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden zu k\u00f6nnen (EuGH-Urteil Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;63).<\/li><li>2. F\u00fcr die in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 erster Gedankenstrich RL 90\/435\/EWG vorgesehene Verpflichtung, Gewinne, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft aussch\u00fcttet, nicht zu besteuern, hat der EuGH das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht, wenn der Mitgliedstaat zur Richtlinienumsetzung als Methode die Steuerfreistellung gew\u00e4hlt hat (EuGH-Urteil Cobelfret vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; C-138\/07, EU:C:2009:82, Rz&nbsp;64 sowie EuGH-Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009&nbsp;&#8211; C-439\/07 und C-499\/07, EU:C:2009:339, Rz&nbsp;48). Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts d\u00fcrfte das gleiche auch f\u00fcr eine Verpflichtung gelten, den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft f\u00fcr die von ihr ausgesch\u00fctteten Gewinne entrichtet, bedingungslos und perioden\u00fcbergreifend bis zur H\u00f6he der auf diese Dividenden entstandenen innerstaatlichen Steuer der Muttergesellschaft anzurechnen.<\/li><li>V. Zur dritten Vorabentscheidungsfrage<\/li><li>Falls die RL 90\/435\/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gew\u00e4hrt (Fragen zu 1. und 2.), k\u00f6nnte sich ein solcher nach Auffassung des vorlegenden Senats als Folge eines Versto\u00dfes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;52 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht \u00fcber die Europ\u00e4ische Union [ABlEG 1992, Nr.&nbsp;C&nbsp;191, 1] \u2011\u2011EGV\u2011\u2011 beziehungsweise Art.&nbsp;43 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte [ABlEG 1997, Nr.&nbsp;C&nbsp;340, 1] \u2011\u2011EG\u2011\u2011, nunmehr Art.&nbsp;49 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011 [Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47]) ergeben.<\/li><li>1. Sollten sich der RL 90\/435\/EWG keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Anrechnungsmethode, insbesondere im Hinblick auf eine Gew\u00e4hrung eines Vortrags der anrechenbaren Steuer f\u00fcr ein nationales Steuersystem mit Verlustvortragsm\u00f6glichkeiten, entnehmen lassen, k\u00f6nnten entsprechende nationale Regelungen zur Umsetzung des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 RL 90\/435\/EWG insoweit anhand des Prim\u00e4rrechts beurteilt werden. Denn es k\u00f6nnte dann im Hinblick auf die konkrete Umsetzung an einer abschlie\u00dfenden Harmonisierung fehlen (vgl. zum Missbrauchsvorbehalt EuGH-Urteile Eqiom und Enka vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; C-6\/16, EU:C:2017:641, Rz&nbsp;14&nbsp;f. und Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-504\/16 und C-613\/16, EU:C:2017:1009, Rz&nbsp;46). Im Fall eines solchen (nicht unter die Richtlinie fallenden) Sachverhalts k\u00f6nnte es Sache des einzelnen Mitgliedstaates sein, unter Beachtung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgesch\u00fctteter Gewinne vermieden werden soll (vgl. EuGH-Urteile Gaz de France&nbsp;&#8211; Berliner Investissement vom 01.10.2009&nbsp;&#8211; C-247\/08, EU:C:2009:600, Rz&nbsp;60 sowie Les Vergers du Vieux Tauves vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; C-48\/07, EU:C:2008:758, Rz&nbsp;46).<\/li><li>2. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH kann eine nationale Regelung \u00fcber die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;73b EGV beziehungsweise Art.&nbsp;56 EG, jetzt Art.&nbsp;63 AEUV) fallen (s. EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; C-35\/11, EU:C:2012:707, Rz&nbsp;89 und Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;29).<\/li><li>a) Ob eine Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit f\u00e4llt, ist anhand des Gegenstands der betreffenden Regelung zu bestimmen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; C-35\/11, EU:C:2012:707, Rz&nbsp;90; Beker vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; C-168\/11, EU:C:2013:117, Rz&nbsp;24 und Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;30). Ist die entsprechende Regelung nur auf Beteiligungen anwendbar, die es erm\u00f6glichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft auszu\u00fcben und deren T\u00e4tigkeit zu bestimmen, f\u00e4llt die Regelung in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Nationale Bestimmungen \u00fcber Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, sind hingegen ausschlie\u00dflich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu pr\u00fcfen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; C-35\/11, EU:C:2012:707, Rz&nbsp;91&nbsp;f.; Beker vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; C-168\/11, EU:C:2013:117, Rz&nbsp;25&nbsp;f. und Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;31&nbsp;f.).<\/li><li>Betrifft eine nationale Regelung beide Arten von Beteiligungen, erm\u00f6glicht ihr Regelungsgegenstand allein keine Abgrenzung. In solchen F\u00e4llen ber\u00fccksichtigt der EuGH die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des konkreten Falls, um die Grundfreiheit zu bestimmen, von der die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (s. EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; C-35\/11, EU:C:2012:707, Rz&nbsp;94; Beker vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; C-168\/11, EU:C:2013:117, Rz&nbsp;27&nbsp;f. und Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;37).<\/li><li>b) Im Streitfall sind f\u00fcr die Abgrenzung die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ma\u00dfgeblich, da die Vorschriften, aus denen eine Beschr\u00e4nkung der Grundfreiheiten folgen k\u00f6nnte (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 [Satz&nbsp;2] Nr.&nbsp;3 EStG in der jeweils g\u00fcltigen Fassung), auch (aber nicht ausschlie\u00dflich) auf Beteiligungen anwendbar sind, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft erm\u00f6glichen. Wegen der mehr als 76%igen beziehungsweise 93%igen Beteiligungen der C&nbsp;AG\/der Kl\u00e4gerin an der AE und der damit einhergehenden sicheren Einflussm\u00f6glichkeiten ist die geltend gemachte Benachteiligung vorliegend an der Niederlassungsfreiheit zu messen.<\/li><li>3. Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art.&nbsp;52 EGV\/Art.&nbsp;43 EG (jetzt Art.&nbsp;49 AEUV) den Staatsangeh\u00f6rigen der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union zuerkennen, ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;58 EGV\/Art.&nbsp;48 EG (jetzt Art.&nbsp;54 AEUV) f\u00fcr die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegr\u00fcndeten Gesellschaften, die ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre T\u00e4tigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszu\u00fcben (EuGH-Urteile Metallgesellschaft vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; C-397\/98 und C-410\/98, EU:C:2001:134, Rz&nbsp;41 und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation vom 13.03.2007&nbsp;&#8211; C-524\/04, EU:C:2007:161, Rz&nbsp;36). Als Beschr\u00e4nkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Ma\u00dfnahmen anzusehen, die ihre Aus\u00fcbung unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (s. EuGH-Urteil Volvo Group Belgium vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-436\/23, EU:C:2024:1023, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>Auch wenn die direkten Steuern in die Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten fallen (EuGH-Urteile Manninen vom 07.09.2004&nbsp;&#8211; C-319\/02, EU:C:2004:484, Rz&nbsp;19 und Keller Holding vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; C-471\/04, EU:C:2006:143, Rz&nbsp;28), k\u00f6nnen steuerliche Regelungen zu einer Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit f\u00fchren, wenn Aussch\u00fcttungen gebietsfremder Tochtergesellschaften bei der Muttergesellschaft ung\u00fcnstiger behandelt werden als entsprechende Aussch\u00fcttungen von gebietsans\u00e4ssigen Tochtergesellschaften. Diese unterschiedliche Behandlung kann eine Muttergesellschaft von einer Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit \u00fcber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaften abhalten (EuGH-Urteil Keller Holding vom 23.02.2006&nbsp;&#8211; C-471\/04, EU:C:2006:143, Rz&nbsp;35).<\/li><li>a) Zwar darf sich ein Mitgliedstaat grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Dividenden von Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden unterschiedlicher Methoden zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung bedienen, wenn beide Methoden gleichwertig sind (EuGH-Urteile Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;66 und Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;86&nbsp;ff., 141 und 156). F\u00fchrt die Etablierung unterschiedlicher Methoden f\u00fcr Dividenden in- und ausl\u00e4ndischen Ursprungs zu einer ung\u00fcnstigeren Behandlung der Dividenden ausl\u00e4ndischen Ursprungs, liegt jedoch eine Beschr\u00e4nkung der im Vertrag gew\u00e4hrleisteten Verkehrsfreiheiten vor (EuGH-Urteil Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;69).<\/li><li>Das Vorliegen einer solchen Beschr\u00e4nkung hat der EuGH dann angenommen, wenn bei Dividenden inl\u00e4ndischen Ursprungs eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung wegen Anwendung der Befreiungsmethode vollst\u00e4ndig ausgeschlossen wird, w\u00e4hrend bei Aussch\u00fcttungen von Gebietsfremden eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung dieser Dividenden im Fall eines Dividendenbezugs in Verlustjahren eintreten kann. Eine solche Doppelbesteuerung tritt ein, sobald die vorgetragenen Verluste \u00fcbersteigende Gewinne erzielt werden. Zugleich kann eine von der aussch\u00fcttenden Gesellschaft entrichtete Steuer nicht angerechnet werden, wenn das nationale Recht keinen Anrechnungsvortrag vorsieht (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;158). In einem solchen System unterliegen Dividenden aus ausl\u00e4ndischen Quellen einer h\u00f6heren Besteuerung als solche aus inl\u00e4ndischen Quellen, die der Befreiungsmethode unterliegen (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;159).<\/li><li>b) Auch nach den hier anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts bestehen Unterschiede bei der Beseitigung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung abh\u00e4ngig davon, ob Dividenden durch eine gebietsans\u00e4ssige oder eine gebietsfremde Gesellschaft ausgesch\u00fcttet werden. Zwar wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung f\u00fcr beide Arten von Dividenden nach nationalem Recht grunds\u00e4tzlich durch Anrechnung der von der Tochtergesellschaft auf die ausgesch\u00fctteten Gewinne gezahlten K\u00f6rperschaftsteuer bei der Muttergesellschaft beseitigt. Allerdings erfolgt nur f\u00fcr Dividenden einer inl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft eine volle Anrechnung der K\u00f6rperschaftsteuer bei der Muttergesellschaft auch \u00fcber die von ihr geschuldete K\u00f6rperschaftsteuer hinaus mit der Folge, dass Anrechnungs\u00fcberh\u00e4nge an die Muttergesellschaft ausgezahlt werden (s. oben B.II.1.a). Im Ergebnis wird somit bei Aussch\u00fcttungen inl\u00e4ndischer Tochtergesellschaften die wirtschaftliche Doppelbesteuerung auch dann vermieden, wenn die die Dividenden beziehende Gesellschaft im Bezugsjahr einen Verlust und in sp\u00e4teren Jahren die vorgetragenen Verluste \u00fcbersteigende Gewinne erwirtschaftet.<\/li><li>Bei Aussch\u00fcttungen von griechischen Tochtergesellschaften war dies hingegen im Streitzeitraum nicht der Fall. Ihre Aussch\u00fcttungen unterlagen in Deutschland wegen fehlender rein innerstaatlicher Steuerbefreiung oder Befreiung nach dem DBA-Griechenland der Besteuerung und f\u00fchrten in einer Verlustsituation der Muttergesellschaft zu einer Minderung des Verlustvortrags. Dementsprechend entsteht im Streitfall dann und soweit die Kl\u00e4gerin die vorgetragenen Verluste \u00fcbersteigende Gewinne erzielt, auf diese Dividende faktisch eine deutsche K\u00f6rperschaftsteuer. Die von der griechischen Tochtergesellschaft gezahlte griechische K\u00f6rperschaftsteuer kann in Deutschland hingegen nicht angerechnet werden, weil das nationale Recht eine Anrechnung nur im Dividendenbezugsjahr zul\u00e4sst, in dem aufgrund der Verlustsituation keine deutsche K\u00f6rperschaftsteuer entstanden ist (s. oben B.II.1.b). Zwar wurden Aussch\u00fcttungen von inl\u00e4ndischen und griechischen Tochtergesellschaften im Hinblick auf die K\u00fcrzung des Verlustvortrags grunds\u00e4tzlich gleich behandelt. Allerdings wurde f\u00fcr Aussch\u00fcttungen von inl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Doppelbelastung mit Steuern bereits vorab dadurch verhindert, dass der Muttergesellschaft die von der Tochtergesellschaft gezahlte K\u00f6rperschaftsteuer \u00fcber die blo\u00dfe Anrechnung hinaus im Fall eines \u00dcberhangs auch erstattet wird. Ausgesch\u00fcttete Gewinne einer griechischen Tochtergesellschaft unterlagen hingegen wegen fehlender Auszahlung von Anrechnungs\u00fcberh\u00e4ngen oder der Gew\u00e4hrung eines Anrechnungsvortrags bei wirtschaftlicher Betrachtung einer mehrfachen Besteuerung. Eine solche Ungleichbehandlung vermochte eine in Deutschland ans\u00e4ssige Muttergesellschaft von einer Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit \u00fcber eine in Griechenland niedergelassene Tochtergesellschaft abzuhalten.<\/li><li>c) Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die f\u00fcr Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit aus\u00fcben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschr\u00e4nkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder die Beschr\u00e4nkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu diesem Ziel steht (z.B. EuGH-Urteil Lexel vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; C-484\/19, EU:C:2021:34, Rz&nbsp;34).<\/li><li>(1) F\u00fcr steuerliche Vorschriften, die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgesch\u00fctteter Gewinne verhindern sollen, hat der EuGH bereits entschieden, dass die Situation einer Anteilseignerin, die Dividenden aus inl\u00e4ndischen Quellen bezieht, mit der Situation einer Gesellschaft, die Dividenden aus ausl\u00e4ndischen Quellen erh\u00e4lt, vergleichbar ist (s. EuGH-Urteile Manninen vom 07.09.2004&nbsp;&#8211; C-319\/02, EU:C:2004:484, Rz&nbsp;37; Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;59, 84, 113 und 164 sowie ACC Silicones vom 16.06.2022&nbsp;&#8211; C-572\/20, EU:C:2022:469, Rz&nbsp;41). Eine Vergleichbarkeit verneint der EuGH grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr eine nach nationalem Recht vorgesehene Erstattung eines Steuer\u00fcberhangs, der sich bei der Anrechnung der von der aussch\u00fcttenden Gesellschaft gezahlten Steuer auf die von der Muttergesellschaft zu zahlende K\u00f6rperschaftsteuer ergeben kann (s. EuGH-Urteil Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;82). In einer solchen Konstellation w\u00fcrde ansonsten die Steuerautonomie des Sitzmitgliedstaates der die Dividende empfangenden Gesellschaft beschr\u00e4nkt, wenn er die auf die Aussch\u00fcttung gezahlte ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer erstatten m\u00fcsste, soweit sie die im Inland auf die Aussch\u00fcttung zu zahlende K\u00f6rperschaftsteuer \u00fcbersteigt (EuGH-Urteile Meilicke u.a. vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; C-262\/09, EU:C:2011:438, Rz&nbsp;33 und Kronos International vom 11.09.2014&nbsp;&#8211; C-47\/12, EU:C:2014:2200, Rz&nbsp;84&nbsp;f.). Dementsprechend ist der Abzug der von der aussch\u00fcttenden Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaates auf ausgesch\u00fcttete Gewinne gezahlten K\u00f6rperschaftsteuer auf die vom Anteilseigner f\u00fcr diese Dividenden zu entrichtende Einkommensteuer beschr\u00e4nkt (EuGH-Urteil Meilicke u.a. vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; C-262\/09, EU:C:2011:438, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Im Streitfall begehrt die Kl\u00e4gerin nicht die Erstattung eines Anrechnungs\u00fcberhangs. Vielmehr m\u00f6chte sie lediglich eine Anrechnung der in Griechenland von der AE auf die ausgesch\u00fctteten Gewinne gezahlten K\u00f6rperschaftsteuern auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer &#8222;bis auf Null&#8220; und damit die Beseitigung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung im Wege eines Anrechnungsvortrags erreichen. In Bezug auf dieses Begehren bestehen keine Unterschiede zwischen Aussch\u00fcttungen von gebietsfremden und gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Rechtsprechung zur Vereinbarkeit einer juristischen Doppelbesteuerung durch den Quellen- und Wohnsitzstaat eines Steuerpflichtigen aufgrund der parallelen Aus\u00fcbung der Besteuerungsbefugnis durch beide Staaten (z.B. EuGH-Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;168 sowie Soci\u00e9t\u00e9 G\u00e9n\u00e9rale vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; C-403\/19, EU:C:2021:136, Rz&nbsp;27). Denn diese Entscheidungen betreffen (anders als der Streitfall) die Unionsrechtsm\u00e4\u00dfigkeit einer rechtlichen (juristischen) Doppelbesteuerung und nicht die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/18, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFHE\u2011\u2011 275, 99, Bundessteuerblatt Teil II \u2011\u2011BStBl II\u2011\u2011 2023, 68, Rz&nbsp;39).<\/li><li>(2) Ein rechtfertigender zwingender Grund des Allgemeininteresses kann dann vorliegen, wenn eine Beschr\u00e4nkung der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten dient (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;121). Auf diese Rechtfertigung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht berufen, wenn er f\u00fcr Aussch\u00fcttungen von gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften selbst auf eine zweifache Besteuerung \u2011\u2011einmal bei der aussch\u00fcttenden Gesellschaft und ein weiteres Mal bei der die Dividende empfangenden Gesellschaft\u2011\u2011 und ein sich daraus ergebendes Steueraufkommen verzichtet (vgl. EuGH-Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und \u00d6sterreichische Salinen vom 10.02.2011&nbsp;&#8211; C-436\/08 und C-437\/08, EU:C:2011:61, Rz&nbsp;123&nbsp;f.; Sofina u.a. vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-575\/17, EU:C:2018:943, Rz&nbsp;63 und ACC Silicones vom 16.06.2022&nbsp;&#8211; C-572\/20, EU:C:2022:469, Rz&nbsp;54&nbsp;ff.).<\/li><li>4. Aus den Bestimmungen des Unionsrechts ergibt sich als Folge und als Erg\u00e4nzung der Rechte des Einzelnen ein Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhoben hat (EuGH-Urteile IN.CO.GE.&#8217;90 u.a. vom 22.10.1998&nbsp;&#8211; C-10\/97 bis C-22\/97, EU:C:1998:498, Rz&nbsp;24; Metallgesellschaft vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; C-397\/98 und C-410\/98, EU:C:2001:134, Rz&nbsp;84 und The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-628\/15, EU:C:2017:687, Rz&nbsp;50). Die nationalen Gerichte sind bei der Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts gehalten, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (EuGH-Urteil The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-628\/15, EU:C:2017:687, Rz&nbsp;54). Aus dieser Verpflichtung ergibt sich zugleich auch das Recht des zust\u00e4ndigen nationalen Gerichts, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu w\u00e4hlen, die zum Schutz der durch das Unionsrecht gew\u00e4hrten individuellen Rechte geeignet erscheinen (EuGH-Urteil The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-628\/15, EU:C:2017:687, Rz&nbsp;55).<\/li><li>Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass zur Beseitigung eines Versto\u00dfes gegen Art.&nbsp;52 EGV\/Art.&nbsp;43 EG f\u00fcr nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 bis 6 KStG in der jeweils g\u00fcltigen Fassung grunds\u00e4tzlich anrechenbare Steuern, die wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens der Muttergesellschaft im Jahr des Dividendenbezugsjahrs nicht angerechnet werden k\u00f6nnen, ein Anrechnungsvortrag zu gew\u00e4hren ist (ebenso Lieber in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;26 KStG Rz&nbsp;4; Roser in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;26 Rz&nbsp;119; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;345).<\/li><li>VI. Zur vierten Vorabentscheidungsfrage<\/li><li>Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Kl\u00e4gerin zur Beseitigung eines ihrer Ansicht nach vorliegenden Versto\u00dfes gegen das Unionsrecht nicht nur die Anrechnung der durch ihre Tochtergesellschaft gezahlten Steuern auf die von ihr bezogenen Dividenden begehrt. Sie macht als Rechtsnachfolgerin der C&nbsp;AG \u2011\u2011der auf sie verschmolzenen Tochtergesellschaft\u2011\u2011 auch eine Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen K\u00f6rperschaftsteuer geltend, die auf von der C&nbsp;AG bezogene Dividenden angefallen ist. Insoweit hat nach der damaligen nationalen Rechtslage die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung den im Verschmelzungszeitpunkt bei der C&nbsp;AG bestehenden Verlustvortrag vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994). Bei der C&nbsp;AG ist daher keine deutsche K\u00f6rperschaftsteuer auf die Aussch\u00fcttungen der AE entstanden. Wegen der Verminderung des Verlustvortrags der C&nbsp;AG in H\u00f6he der bezogenen Dividenden erfolgte jedoch eine faktische Besteuerung dieser Dividenden steuersubjekt\u00fcbergreifend bei der Kl\u00e4gerin, sobald diese ihren Verlustvortrag \u00fcbersteigende Gewinne erzielt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die von der AE gezahlte griechische Steuer angerechnet wird. Daher d\u00fcrfte die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf einen Anrechnungsvortrag f\u00fcr die von der C&nbsp;AG bezogenen Dividenden nach Auffassung des vorlegenden Senats genauso zu behandeln sein wie f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin unmittelbar bezogenen Dividenden.<\/li><li>Dem d\u00fcrfte auch nicht das EuGH-Urteil Allianz Benelux vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-295\/21, EU:2022:812 entgegen stehen. Denn in diesem Fall hatte der EuGH zu entscheiden, ob ein unionsrechtliches Erfordernis eines \u00dcbergangs eines Anrechnungsvortrags auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft auch insoweit besteht, als ein Verlustvortrag nicht \u00fcbergeht. Im Streitfall ist hingegen die Rechtslage f\u00fcr einen infolge der Verschmelzung \u00fcbergegangenen Verlustvortrag zu beurteilen.<\/li><li>VII. Entscheidungserheblichkeit<\/li><li>Die Kl\u00e4rung der Frage, ob die Kl\u00e4gerin aus Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 RL 90\/435\/EWG oder Art.&nbsp;52 EGV\/Art.&nbsp;43 EG einen Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines Vortrags der nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 bis 6 KStG in der jeweils geltenden Fassung anrechenbaren Steuern der Jahre 1993 bis 2000 ableiten kann, ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits durch das vorlegende Gericht erforderlich und erheblich im Sinne von Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 AEUV.<\/li><li>1. Der Senat kann hierbei vorerst dahinstehen lassen, ob die Etablierung eines Vortrags der anrechenbaren Steuer nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 bis 6 KStG in der jeweils geltenden Fassung im Wege eines f\u00f6rmlichen Feststellungsverfahrens in entsprechender Anwendung von \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;3 beziehungsweise 4 EStG in der f\u00fcr das jeweilige Dividendenbezugsjahr ma\u00dfgeblichen Fassung zu erfolgen h\u00e4tte oder ob \u2011\u2011gem\u00e4\u00df dem Hauptantrag der Klage\u2011\u2011 \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung einer nach Unionsrecht vorzutragenden anrechenbaren Steuer verfahrensrechtlich im ersten Jahr zu entscheiden ist, in dem die Kl\u00e4gerin den Verlustabzug \u00fcbersteigende Gewinne erzielt. Denn selbst wenn die erstgenannte Verfahrensweise zutreffen w\u00fcrde, k\u00f6nnte die Klage jedenfalls betreffend die anrechenbare griechische K\u00f6rperschaftsteuer der Jahre 1997 bis 1999 Erfolg haben. Auf das nicht verfahrensgegenst\u00e4ndliche Steuererhebungsverfahren (Anrechnungsverf\u00fcgung des FA) des ersten Jahres, in dem die vortragsf\u00e4higen Verluste \u00fcbersteigende Gewinne erzielt werden, k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin entgegen der vom FA vertretenen Auffassung zur Geltendmachung eines Steueranrechnungsvortrags auf der Grundlage von Unionsrecht nicht verwiesen werden.<\/li><li>a) Die rechtliche Beurteilung der Verfahrensmodalit\u00e4ten obliegt dem vorlegenden Gericht, wobei es jedoch den Grundsatz beachten muss, dass der Einzelne \u00fcber einen effektiven Rechtsbehelf verf\u00fcgen muss, der ihm eine Auszahlung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben erm\u00f6glicht (EuGH-Urteile IN.CO.GE.&#8217;90 u.a. vom 22.10.1998&nbsp;&#8211; C-10\/97 bis C-22\/97, EU:C:1998:498, Rz&nbsp;26; Metallgesellschaft vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; C-397\/98 und C-410\/98, EU:C:2001:134, Rz&nbsp;85; The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-628\/15, EU:C:2017:687, Rz&nbsp;57&nbsp;ff. und Meilicke u.a. vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; C-262\/09, EU:C:2011:438, Rz&nbsp;55&nbsp;ff.). Dieser Grundsatz schlie\u00dft eine Zur\u00fcckweisung des Erstattungsanspruchs allein mit der Begr\u00fcndung, der Betroffene habe es unterlassen, einen ihm nach nationalem Recht nicht zustehenden Steuervorteil zu beantragen, und gegen dessen Ablehnung die ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten zu ergreifen, aus (s. EuGH-Urteil Metallgesellschaft vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; C-397\/98 und C-410\/98, EU:C:2001:134, Rz&nbsp;106&nbsp;f.).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze w\u00fcrde der begehrte Anrechnungsvortrag f\u00fcr die Jahre 1997 bis 1999 selbst dann, wenn man \u2011\u2011wie das FG\u2011\u2011 f\u00fcr diesen ein gesondertes Feststellungsverfahren f\u00fcr erforderlich erachten w\u00fcrde, nicht daran scheitern, dass die Kl\u00e4gerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch keine Antr\u00e4ge auf Erlass entsprechender Feststellungsbescheide gestellt hatte. Denn das nationale Recht hat weder in den \u00a7\u00a7&nbsp;26, 47 KStG in der Fassung des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1992 noch in \u00a7&nbsp;10d EStG in der jeweils geltenden Fassung die M\u00f6glichkeit vorgesehen, dass die Finanzbeh\u00f6rden diesbez\u00fcgliche Feststellungsbescheide erlassen d\u00fcrfen. Vor dem Hintergrund des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes k\u00f6nnte von der Kl\u00e4gerin nicht verlangt werden, bei der Beh\u00f6rde den Erlass von im nationalen Recht nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden zu beantragen.<\/li><li>W\u00fcrde man \u2011\u2011wie das FG\u2011\u2011 den Erlass f\u00f6rmlicher Feststellungsbescheide \u00fcber die jeweiligen Anrechnungsvortr\u00e4ge f\u00fcr erforderlich halten, w\u00e4re der Erlass solcher Bescheide in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 beziehungsweise (ab 01.01.1999) Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG in der jeweils anwendbaren Fassung hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 noch m\u00f6glich, weil die Kl\u00e4gerin zugleich die einer solchen Feststellung zugrunde liegenden K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzungen und Verlustfeststellungen angefochten hat, diese mithin noch \u00e4nderbar w\u00e4ren (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 09.05.2001&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817). Insoweit w\u00e4re gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 der Abgabenordnung auch noch keine Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten (s. allgemein BFH-Urteil vom 12.06.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681).<\/li><li>c) Auf das Steuererhebungsverfahren k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung eines Anrechnungsvortrags auf der Grundlage des Unionsrechts nicht verwiesen werden. Vielmehr ist \u00fcber die Anrechnung einer von einer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft gezahlten K\u00f6rperschaftsteuer im Sinne des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 KStG in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Die Vorschriften zur Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern wurden vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;26 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c EStG n\u00e4mlich als Tarifvorschriften ausgestaltet (BFH-Urteile vom 27.03.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91, unter III.2., und vom 13.08.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/21, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2025, 161, Rz&nbsp;31), \u00fcber die im fr\u00fcheren System des K\u00f6rperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist (BFH-Urteile vom 27.06.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/88, BFHE 162, 222, BStBl II 1991, 150, unter II.A.5., und vom 27.03.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91, unter III.2.).<\/li><li>VIII. Zur Verfahrensaussetzung<\/li><li>Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.260325.IR6.22.0 BFH I. Senat EWGRL 435\/90 Art 1 Abs 1, EWGRL 435\/90 Art 2, EWGRL 435\/90 Art 3, EWGRL 435\/90 Art 4 Abs 1, EGVtr Art 52, EGVtr Art 58, EGVtr Art 73b, EG Art 43, EG Art 48, EG Art 56, AEUV Art 49, KStG \u00a7 26 Abs 2, KStG \u00a7 26 Abs 2a, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-26-maerz-2025-i-r-6-22-vorabentscheidungsersuchen-zum-bestehen-eines-unionsrechtlichen-anspruchs-auf-einen-steueranrechnungsvortrag-im-frueheren-koerperschaftsteuer-anrechnungsverf\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage vom 26. 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