{"id":77934,"date":"2025-08-22T16:58:22","date_gmt":"2025-08-22T14:58:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77934"},"modified":"2025-08-22T16:58:22","modified_gmt":"2025-08-22T14:58:22","slug":"bfh-urteil-vom-19-maerz-2025-x-r-5-22-einbringungsgeborene-anteile-und-verrechenbare-verluste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-maerz-2025-x-r-5-22-einbringungsgeborene-anteile-und-verrechenbare-verluste\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 2025, X R 5\/22: Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.190325.XR5.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15a Abs 2, EStG \u00a7 15a Abs 4 S 1, UmwStG 1995 \u00a7 21 Abs 1 S 1, UmwStG 1995 \u00a7 20 Abs 2 S 4, EStG VZ 2017 , UmwStG 2006 \u00a7 27 Abs 3 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, UmwG \u00a7 190 Abs 1, UmwG \u00a7 191 Abs 1 Nr 1, UmwG \u00a7 191 Abs 1 Nr 2, UmwG \u00a7 202 Abs 1 Nr 2 S 1, UmwG \u00a7 202 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. Januar 2022, Az: 9 K 844\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung einbringungsgeborener Anteile nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen ansetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UmwStG 1995 vers\u00e4umt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von \u00a7&nbsp;15a des Einkommensteuergesetzes mindert den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einbringungsgeborener Anteile nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.01.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;844\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war an einer GmbH &amp; Co. KG beteiligt, die im Jahr 2001 durch Formwechsel zu Buchwerten in eine GmbH umgewandelt worden war. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der KG war mit Bescheid vom 13.11.2007 f\u00fcr 2001 ein verrechenbarer Verlust des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von \u2026&nbsp;DM (=&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac) festgestellt worden, der in der Folgezeit unver\u00e4ndert bestehen blieb.<\/li><li>Im Streitjahr 2017 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seine Anteile an der GmbH. Dabei gingen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich um einbringungsgeborene Anteile im Sinne des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) handelte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ging zuletzt mit Bescheid vom 27.04.2020 von einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von \u2026&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Mit Einspruch und Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, dass von dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der festgestellte verrechenbare Verlust abzuziehen sei. Der zutreffende Wertansatz betrage daher \u2026&nbsp;\u20ac. Die Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte in seinem Urteil (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 944) die Ansicht des FA. Dieses sei zu Recht von einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ohne Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcr den Kl\u00e4ger als ehemaligem Kommanditisten der GmbH &amp; Co. KG festgestellten verrechenbaren Verlustes ausgegangen. \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG er\u00f6ffne schon dem Wortlaut nach nur die Minderung des Gewinns des <em>Kommanditisten<\/em> aus der Beteiligung <em>an der Kommanditgesellschaft<\/em>. Nach der Umwandlung fehle es bereits an der Anteilsidentit\u00e4t. Auch habe sich die f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7&nbsp;15a EStG erforderliche Einkunftsquelle von gewerblichen Eink\u00fcnften in Kapitaleink\u00fcnfte ge\u00e4ndert. Da der verrechenbare Verlust nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwStG 1995 nicht auf die Kapitalgesellschaft \u00fcbergegangen sei, habe der Kl\u00e4ger ihn im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der einbringungsgeborenen Anteile nicht nutzen k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte allenfalls mit einem Umwandlungs- beziehungsweise Einbringungsgewinn saldiert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger bringen mit ihrer Revision vor, die festgestellten verrechenbaren Verluste im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG seien insbesondere mit Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG verrechenbar. Vorliegend sei nicht nur die Subjektidentit\u00e4t, sondern auch die Anteilsidentit\u00e4t, auf die es entscheidend ankomme, schon deshalb gegeben, weil die Beteiligung des Kl\u00e4gers an ein und derselben Gesellschaft fortbestanden habe. Aufgrund des Formwechsels habe diese lediglich ihr Rechtskleid gewechselt. Zwar m\u00f6ge ein Formwechsel unter Buchwertfortf\u00fchrung ein tausch\u00e4hnlicher \u00dcbertragungsvorgang und damit entgeltlich sein. Im Fall von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 UmwStG 1995 bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Anteilsidentit\u00e4t \u00fcber die Z\u00e4sur des entgeltlichen \u00dcbertragungsvorgangs hinaus fortbestehe. Schlie\u00dflich regele \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 UmwStG 1995 ausdr\u00fccklich, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einbringungsgeborener Anteile unter \u00a7&nbsp;16 EStG falle und damit auch so zu berechnen sei, wie es dieser Vorschrift entspreche, n\u00e4mlich anerkannterma\u00dfen unter Abzug von Verlusten nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG. Dabei komme es nicht darauf an, welche Rechtsposition der Steuerpflichtige nach der Umwandlung innehabe. Eine Verlustverrechnung k\u00f6nne nicht von der Existenz eines Einbringungsgewinns abh\u00e4ngig gemacht werden. Wenn im \u00dcbrigen selbst im Falle eines Rechtstr\u00e4gerwechsels ein \u00dcbergang von Verlusten stattfinde (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UmwStG 1995), m\u00fcsse dies erst recht bei einem Formwechsel m\u00f6glich sein, der nicht zu einem Rechtstr\u00e4gerwechsel f\u00fchrt.<\/li><li>Sollte eine Verlustverrechnung im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung einbringungsgeborener Anteile nicht m\u00f6glich sein, w\u00e4re das objektive Nettoprinzip verletzt.<\/li><li>Schlie\u00dflich h\u00e4tten sie bei ihrer Berechnung im Vertrauen darauf gehandelt, dass ein Jahre nach dem Formwechsel festgestellter Verlust von sp\u00e4teren Gewinnen aus dem Verkauf des Anteils auch abgesetzt werden k\u00f6nne. Darauf habe bereits der Pr\u00fcfungsbericht vom 13.11.2006 hingewiesen, woran das FA gebunden sei. Vertrauensschutz sei nicht auf verbindliche Zusagen beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil vom 26.01.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 16.06.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.04.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb um \u2026&nbsp;\u20ac reduziert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger bestehe auch aufgrund des Betriebspr\u00fcfungsberichts keine Bindung des FA, den festgestellten verrechenbaren Verlust im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der einbringungsgeborenen Anteile des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen. Klar und unmissverst\u00e4ndlich habe der Pr\u00fcfer in Tz.&nbsp;17 des Berichts lediglich der Vollst\u00e4ndigkeit halber auf eine von seiner Ansicht abweichende Literaturstimme hingewiesen. Eine verbindliche Zusage sei nicht erteilt worden.<\/li><li>Eine Anteilsidentit\u00e4t der Beteiligung des Kl\u00e4gers habe nach dem Formwechsel nicht mehr bestanden, da seine Rechtsposition als Kommanditist nicht mit seiner nachfolgenden als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft gleichzusetzen sei. Insoweit unterscheide sich der verrechenbare Verlust nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG von einem verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des \u00a7&nbsp;10d EStG. Das objektive Nettoprinzip sei nicht verletzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kl\u00e4ger durch die Ver\u00e4u\u00dferung seines Gesch\u00e4ftsanteils an der GmbH im Streitjahr einen steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 erzielt hat (unten 1.). Die festgestellten verrechenbaren Verluste nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG k\u00f6nnen bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nicht ber\u00fccksichtigt werden (unten 2.). Eine anderweitige verbindliche Zusage hat das FA nicht erteilt (unten 3.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtber\u00fccksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG bestehen nicht (unter 4.).<\/li><li>1. Durch den Verkauf seines Anteils an der GmbH hat der Kl\u00e4ger dem Grunde nach einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von einbringungsgeborenen Anteilen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 erzielt.<\/li><li>a) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver\u00e4u\u00dfert, die der Ver\u00e4u\u00dferer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorg\u00e4nger durch eine Sacheinlage (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 bis 4 UmwStG 1995) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 UmwStG 1995) \u00fcbersteigt, als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;16 EStG. Sacheinlage im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 ist die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft gegen den Erhalt neuer Anteile an Letzterer.<\/li><li>\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 stellt somit den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einbringungsgeborener Anteile einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;16 EStG gleich (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.06.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;58\/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter II.3.a&nbsp;bb). Diese Regelung f\u00fchrt folglich dazu, dass die stillen Reserven bei Anteilen, bei denen die zugrundeliegende Sacheinlage unter dem Teilwert angesetzt wurde, der Besteuerung unterliegen, und zwar \u2011\u2011anders als nach \u00a7&nbsp;17 EStG\u2011\u2011 ohne R\u00fccksicht auf die H\u00f6he der Beteiligung des Gesellschafters (Widmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;7). In den F\u00e4llen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;190 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) gelten \u00a7\u00a7&nbsp;20 bis 23 UmwStG 1995 entsprechend (\u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) \u2011\u2011UmwStG 2006\u2011\u2011 ist auf den Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang \u00a7&nbsp;21 UmwStG 1995 auch im Streitjahr 2017 weiterhin anwendbar.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 2006 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr.&nbsp;387) ist \u00a7&nbsp;21 UmwStG in der am 21.05.2003 geltenden Fassung f\u00fcr einbringungsgeborene Anteile im Sinne von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 UmwStG, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 UmwStG 2006 anwendbar war, letztmals anzuwenden, wenn das die Besteuerung ausl\u00f6sende Ereignis vor dem 01.01.2025 eintritt. Nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 2006 ist das UmwStG 1995 in der zuletzt durch das Steuerverg\u00fcnstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660) ge\u00e4nderten Fassung letztmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das f\u00fcr die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs ma\u00dfgebende \u00f6ffentliche Register bis zum 12.12.2006 erfolgt ist.<\/li><li>c) Vorliegend ist der Formwechsel der KG in die GmbH bereits im Jahr 2001 erfolgt, so dass durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der GmbH durch den Kl\u00e4ger im Streitjahr 2017 ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 i.V.m. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwStG 2006 realisiert worden ist. Somit ist das die Besteuerung ausl\u00f6sende Ereignis vor dem 01.01.2025 eingetreten. Da dies und der unter Beachtung des Teileink\u00fcnfteverfahrens ermittelte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers ohne Ber\u00fccksichtigung der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG als verrechenbar festgestellten Verluste zwischen den Beteiligten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu Recht unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Zutreffend hat das FA den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht um die festgestellten verrechenbaren Verluste in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac reduziert. Das Berechnungsschema in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 sieht die Ber\u00fccksichtigung des Verlustes nicht vor (unten a). Auch \u00a7&nbsp;15a EStG er\u00f6ffnet den Abzug des Verlustes nicht, da Gegenstand der Ver\u00e4u\u00dferung kein Kommanditanteil war (unten b). Eine Gleichstellung des GmbH-Anteils mit der fr\u00fcheren Kommanditbeteiligung ist weder nach der Gesetzessystematik (unten c) noch nach dem Sinn und Zweck der beiden Vorschriften geboten (unten d). Ob die verrechenbaren Verluste des Kl\u00e4gers mit dem Formwechsel auf die GmbH \u00fcbergegangen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (unten e).<\/li><li>a) Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 ist der auf den Zeitpunkt der Umwandlung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2, 4 EStG festgestellte verrechenbare Verlust nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2, 4 EStG nicht in die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns einzubeziehen. Die Norm enth\u00e4lt eine Berechnungsvorschrift, die an den Ver\u00e4u\u00dferungspreis auf der einen Seite und Ver\u00e4u\u00dferungs- sowie Anschaffungskosten auf der anderen Seite ankn\u00fcpft. Als Anschaffungskosten wiederum gilt nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 UmwStG 1995 der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft, hier die GmbH, das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen ansetzt. Der Ansatz verrechenbarer Verluste ist darin nicht vorgesehen.<\/li><li>b) Auch \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erm\u00f6glicht den Abzug des festgestellten Verlustes nicht.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bestimmt, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht; er darf insoweit auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden.<\/li><li>(1) Der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Abs.&nbsp;2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs.&nbsp;3 hinzuzurechnenden Betr\u00e4ge (verrechenbarer Verlust), ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG j\u00e4hrlich gesondert festzustellen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist dabei der verrechenbare Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzuzurechnen (vgl. insoweit und weiterf\u00fchrend auch BFH-Urteil vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/21, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2024, 1291, Rz&nbsp;31). Vorliegend ist dieser verrechenbare Verlust f\u00fcr 2001 auf \u2026&nbsp;DM, umgerechnet \u2026&nbsp;\u20ac, festgestellt worden.<\/li><li>(2) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG mindert der Verlust, der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;1a EStG nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, die Gewinne, die dem Kommanditisten in sp\u00e4teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Diese umfassen neben den Gewinnen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen einschlie\u00dflich etwaiger Erg\u00e4nzungsbilanzen auch die Realisierung von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils des Kommanditisten. In diesem Fall kommt es zur Aufdeckung und Besteuerung der anteiligen stillen Reserven in den Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens, so dass insoweit ein Gewinn aus der Beteiligung an der KG erzielt wird. Wird ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn dieser Art in einem Veranlagungszeitraum nach dem Entstehen des nicht ausgleichsf\u00e4higen Verlustes erzielt, ist er gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG mit verrechenbaren Verlusten der Vorjahre zu saldieren (BFH-Urteil vom 26.01.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV.5.).<\/li><li>bb) Im Streitfall existierte im Streitjahr 2017 aufgrund des im Jahr 2001 vollzogenen Formwechsels der GmbH &amp; Co. KG in eine GmbH keine KG mehr, so dass der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Anteilsver\u00e4u\u00dferung kein Kommanditist mehr war und daher auch keinen Gewinn aus einer Beteiligung an einer KG erzielen konnte.<\/li><li>cc) Ungeachtet der Frage, inwieweit dies mit dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG noch vereinbar w\u00e4re, kann die Ver\u00e4u\u00dferung des GmbH-Anteils auch nicht wegen des Formwechsels der Ver\u00e4u\u00dferung eines KG-Anteils gleichgestellt werden. Der fr\u00fchere Kommanditanteil des Kl\u00e4gers ist nicht mit dem durch den Formwechsel entstandenen GmbH-Anteil identisch.<\/li><li>(1) Im Fall des Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;190 Abs.&nbsp;1 UmwG wird die Umwandlung unter Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Identit\u00e4t des Rechtstr\u00e4gers vollzogen, was zur wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t des Rechtstr\u00e4gers f\u00fchrt (vgl. nur Hoger in Lutter, Umwandlungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl. 2024, \u00a7&nbsp;190 Rz&nbsp;1, m.w.N.). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;202 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 UmwG sind die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtstr\u00e4gers (hier eine KG, \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG) mit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register grunds\u00e4tzlich an dem Rechtstr\u00e4ger neuer Rechtsform (hier eine Kapitalgesellschaft, \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UmwG) beteiligt.<\/li><li>(2) Die Beteiligung folgt den f\u00fcr die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Ihre Grenze findet die rechtliche Identit\u00e4t des Rechtstr\u00e4gers bei der auf den Rechtstr\u00e4ger neuer Rechtsform anzuwendenden Rechtsordnung. Die \u00c4nderung der Rechtsform hat die Diskontinuit\u00e4t der Rechtsordnung zur Folge. Die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern und der Gesellschafter untereinander folgen neuen Regeln, die sich sehr erheblich von den bisherigen Regeln unterscheiden k\u00f6nnen (Hoger in Lutter, Umwandlungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl. 2024, \u00a7&nbsp;190 Rz&nbsp;2). So hat das UmwStG 1995 zwar den Grundsatz der Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Identit\u00e4t des Rechtstr\u00e4gers \u00fcbernommen, ihn aber den ertragsteuerrechtlichen Gegebenheiten angepasst. Denn die Kapitalgesellschaft unterliegt als selbst\u00e4ndiges Steuersubjekt der K\u00f6rperschaftsteuer, wohingegen bei der \u2011\u2011ertragsteuerrechtlich transparenten\u2011\u2011 Personengesellschaft der Gewinn erst bei den einzelnen Gesellschaftern der Ertragsbesteuerung unterworfen wird. Schon aus diesem Grunde hat der BFH f\u00fcr den Fall eines Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach \u00a7&nbsp;25 UmwStG 1995 entschieden, dass nach der Regelungskonzeption des Umwandlungssteuergesetzes aus steuerlicher Sicht \u2011\u2011abweichend vom Handelsrecht\u2011\u2011 ein tausch\u00e4hnlicher entgeltlicher Rechtstr\u00e4gerwechsel stattfindet (BFH-Urteil vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568, unter II.2.b). Nachfolgend hat der BFH aus den gleichen Gr\u00fcnden auch diese ertragsteuerliche Abweichung vom Handelsrecht f\u00fcr den Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft betont und darauf hingewiesen, dass \u00a7&nbsp;14 UmwStG 1995 ebenso wie \u00a7&nbsp;25 UmwStG 1995 umwandlungssteuerrechtlich einen Verm\u00f6gens\u00fcbergang fingiert (BFH-Urteil vom 25.11.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/12, BFH\/NV 2015, 523, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>(3) Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat ausdr\u00fccklich bereits im Urteil vom 27.11.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/22 (DStR 2025, 821, Rz&nbsp;34, 35) angeschlossen hat, scheidet ertragsteuerrechtlich eine Anteilsidentit\u00e4t in Bezug auf \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG aus (so auch v.&nbsp;Beckerath in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;E&nbsp;66; Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;54m; Schmidt\/Wacker, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;171). Wenn schon aufgrund der Fiktion des \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 steuerrechtlich ein Rechtstr\u00e4gerwechsel gegeben ist, folgt daraus zugleich, dass die bisherige Beteiligung an der KG durch einen Kapitalgesellschaftsanteil ersetzt wird. Das ist ein anderer Anteil, der einem anderen Regelwerk unterliegt.<\/li><li>c) Eine Verlustverrechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG scheidet auch aus systematischen Gr\u00fcnden aus.<\/li><li>aa) Die Unterschiede zwischen den Rechtsformen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft haben zur Folge, dass dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verrechenbare Verluste auf der Gesellschafterebene nicht zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>(1) Der Gesellschafter der KG unterliegt mit seinem Anteil am <em>Gewinn der KG<\/em> oder, woran \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ankn\u00fcpft, am <em>Verlust der KG<\/em> der Besteuerung. Der Gewinnanteil der Personengesellschaft wird dem Gesellschafter zugerechnet, sei es unmittelbar nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG, sei es \u00fcber die Verweisungen in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 oder \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG. Auch die Nutzung von verrechenbaren Verlusten im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG erfolgt allein auf der Ebene der Gesellschaft, indem der dem Kommanditisten zugerechnete Anteil am Gewinn der Gesellschaft um die \u2011\u2011nunmehr in ausgleichsf\u00e4hige Verluste gewandelten, bisher nur verrechenbaren\u2011\u2011 Verluste gemindert wird (so ausdr\u00fccklich j\u00fcngst BFH-Urteil vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/21, DStR 2024, 1291, Rz&nbsp;40). Eine Verlustverrechnung auf der Ebene des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist daher ausgeschlossen.<\/li><li>(2) Hingegen hat der Gesellschafter der GmbH <em>seine Gewinnanteile aus<\/em> den GmbH-Anteilen zu versteuern, und zwar als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. So erkl\u00e4rt etwa \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG im Falle der Option der Personengesellschaft zur K\u00f6rperschaftsbesteuerung die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlassten Einnahmen ausdr\u00fccklich zu Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG (vgl. zu der Behandlung der Verluste nach \u00a7&nbsp;15a EStG im Optionsfall Tiede in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;1a KStG Rz&nbsp;76). Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft versteuert nicht etwa einen Anteil am Gewinn oder Verlust der Kapitalgesellschaft selbst. Das bedeutet, dass der Anteil am Verlust der Gesellschaft, den \u00a7&nbsp;15a EStG erfasst, bei der Kapitalgesellschaft nicht mehr existiert.<\/li><li>bb) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 der fragliche Differenzbetrag &#8222;als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;16 des Einkommensteuergesetzes&#8220; &#8222;gilt&#8220;. \u00a7&nbsp;16 EStG nimmt zwar eine Zuordnung bestimmter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb vor. Diese Fiktion f\u00fchrt aber nicht dazu, dass das Halten und Verwalten von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 als gewerbliche Bet\u00e4tigung im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG angesehen werden kann.<\/li><li>Folglich ist das Ergebnis auch nicht nach \u00a7&nbsp;4 und \u00a7&nbsp;5 EStG zu ermitteln. Vielmehr erzielt der Anteilseigner aus den einbringungsgeborenen Anteilen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 EStG. Lediglich im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung soll diese auf \u00a7&nbsp;16 EStG beschr\u00e4nkte Fiktion dazu f\u00fchren, dass die Anteile an den Verg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EStG teilhaben (so schon f\u00fcr die im Wesentlichen gleich lautenden Vorg\u00e4ngervorschriften des \u00a7&nbsp;18 UmwStG 1969 und des \u00a7&nbsp;21 UmwStG 1977 BFH-Urteil vom 28.04.1988&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/87, BFHE 153, 562, BStBl II 1988, 829, unter 1.b; \u00e4hnlich BFH-Urteil vom 24.06.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;58\/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter II.3.a&nbsp;bb).<\/li><li>cc) Dieses Ergebnis ist auch deshalb systemgerecht, weil es grunds\u00e4tzlich mit dem Formwechsel zu einem Abzug des nach \u00a7&nbsp;15a EStG festgestellten Verlustes kommt. W\u00e4re bei dem Formwechsel f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger den Verlust abziehen k\u00f6nnen. Das w\u00e4re der Fall gewesen, wenn die GmbH nach \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 das Betriebsverm\u00f6gen mit einem Wert oberhalb des Buchwertes angesetzt h\u00e4tte. Dazu ist sie nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UmwStG 1995 verpflichtet, soweit andernfalls negative Kapitalkonten entst\u00fcnden. Die GmbH hat aber eine solche Bewertung zu Zwischen- oder Teilwerten nicht vorgenommen, sondern weiterhin das Betriebsverm\u00f6gen zu Buchwerten angesetzt. Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen ansetzt, wird nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 f\u00fcr den Einbringenden als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile verbindlich festgeschrieben. Er geht somit in die Berechnung des Gewinns des Einbringenden aus dem Umwandlungsvorgang ein, und zwar auch dann, wenn der Wert zu niedrig ist (vgl. zu den Vorl\u00e4ufervorschriften des UmwStG 1977 BFH-Urteil vom 17.10.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/00, BFH\/NV 2002, 628, unter II.3.b).<\/li><li>d) Weder der Zweck des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995, die Besteuerung der stillen Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen sicherzustellen (unten aa), noch derjenige des \u00a7&nbsp;15a EStG, die Verlustverrechnung zu beschr\u00e4nken (unten bb), rechtfertigt ein anderes Ergebnis.<\/li><li>aa) Beginnend mit dem Gesetz \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform vom 14.08.1969 (BGBl I 1969, 1163) \u2011\u2011UmwStG 1969\u2011\u2011, dort \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 UmwStG 1969, hatte der Gesetzgeber die Belastungsgrundentscheidung getroffen, dass im Fall der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft die stillen Reserven des Betriebsverm\u00f6gens steuerverhaftet bleiben. Erstmals im Gesetz zur \u00c4nderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3267 \u2011\u2011UmwStG 1995\u2011\u2011) wurde dabei in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 die Legaldefinition &#8222;einbringungsgeborene Anteile&#8220; eingef\u00fcgt.<\/li><li>Diese Belastungsgrundentscheidung hat der Gesetzgeber erst durch die in dem UmwStG 2006 (enthalten in Art.&nbsp;6 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006, BGBl I 2006, 2782) enthaltene Neukonzeption in der Weise ge\u00e4ndert, dass nunmehr in F\u00e4llen sp\u00e4terer Anteilsver\u00e4u\u00dferung r\u00fcckwirkend ein Einbringungsgewinn entsteht (\u00a7&nbsp;22 UmwStG 2006; vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;54\/13, BFHE 254, 519, BStBl II 2017, 136, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Eine dar\u00fcber hinaus wirkende Gleichstellung der einbringungsgeborenen Anteile mit Anteilen im Betriebsverm\u00f6gen hat der Gesetzgeber nicht bezweckt.<\/li><li>bb) Das Ziel des \u00a7&nbsp;15a EStG wiederum, die Verlustverrechnung zu beschr\u00e4nken, verlangt nicht danach, Verluste dort zu verrechnen, wo das Gesetz keine Verlustverrechnung vorsieht.<\/li><li>e) Ob es denkbar ist, dass die verrechenbaren Verluste aufgrund des Formwechsels auf die Kapitalgesellschaft \u00fcbergehen (so Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00fchlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;23 UmwStG Rz&nbsp;66; a.A. etwa Schmidt\/Wacker, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;171), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da hier lediglich \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste im Rahmen der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auf Ebene des Gesellschafters nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 UmwStG 1995 zu befinden ist.<\/li><li>3. Aus dem Bericht vom 13.11.2006 \u00fcber die f\u00fcr die Jahre 1999 bis 2001 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine Zusage im Sinne von \u00a7&nbsp;204 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung ist nicht erteilt worden. Im \u00dcbrigen kann dahinstehen, welche Auffassung das Pr\u00fcfungsfinanzamt in dieser Au\u00dfenpr\u00fcfung vertreten hatte. Dies kann keinen Einfluss mehr auf die deutlich zur\u00fcckliegenden Bilanzans\u00e4tze bei der GmbH gehabt haben.<\/li><li>4. Der Ausschluss der Verlustverrechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnberechnung des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 i.V.m. \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwStG 2006 ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Dies gilt erst recht, sollte der festgestellte verrechenbare Verlust im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG aufgrund des Formwechsels auf die Kapitalgesellschaft \u00fcbergegangen sein.<\/li><li>a) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten. Dies gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsf\u00e4higkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;64&nbsp;ff., m.w.N.). Der einfache Gesetzgeber bemisst die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nach dem (die betriebliche\/berufliche Sph\u00e4re betreffenden) objektiven und dem (die private Sph\u00e4re betreffenden) subjektiven Nettoprinzip. Der Einkommensteuer unterliegt grunds\u00e4tzlich nur das Nettoeinkommen, n\u00e4mlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen\/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;22\/14 u.a., BVerfGE 152, 274, Rz&nbsp;94, 108, 109).<\/li><li>Der g\u00e4nzliche Ausschluss des Verlustausgleichs in der Totalperiode kann zwar m\u00f6glicherweise in den Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung \u00fcbergreifen (vgl. auch Vorlagebeschluss des BFH vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz&nbsp;30). Eine Verfassungswidrigkeit liegt aber nicht vor, wenn der Verlustausgleich mit einer anderweitigen Gestaltung erhalten geblieben w\u00e4re. Hat der Gesetzgeber seiner Belastungsentscheidung das objektive Nettoprinzip zugrunde gelegt, bed\u00fcrfen Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, unter B.I.1.c). Als besondere sachliche Gr\u00fcnde kommen unter anderem au\u00dferfiskalische Lenkungszwecke oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, wobei der Gesetzgeber realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Ma\u00dfstab zugrunde legen muss (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;148, 152, m.w.N.). Dabei muss der Gesetzgeber die Grenzen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger, insbesondere zumutbarer Belastung der Betroffenen wahren. F\u00fcr die gleichheitsrechtliche Abw\u00e4gung f\u00e4llt hierbei insbesondere auch ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, zwischen verschiedenen Beg\u00fcnstigungs- oder Belastungsalternativen zu w\u00e4hlen (BVerfG-Beschluss vom 26.10.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;246\/98, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 56, unter II., m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ist ein \u00dcbergang der festgestellten verrechenbaren Verluste im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG auf die aufgrund eines Formwechsels der KG entstandene Beteiligung des Kl\u00e4gers an der GmbH oder jedenfalls eine Verrechnungsm\u00f6glichkeit im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile nicht geboten. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass es Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gibt, die keine blo\u00dfen Ausweichgestaltungen sind und die die Verlustnutzung erhalten.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 stand es der GmbH als Kapitalgesellschaft, in welche die KG formwechselnd umgewandelt worden ist, frei, das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen mit dem Buchwert oder einem h\u00f6heren Wert anzusetzen (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil vom 28.05.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;98\/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916, unter II.4.). H\u00e4tte die GmbH entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschriften das Verm\u00f6gen der KG nicht zum Buchwert, sondern zu einem h\u00f6heren Wert angesetzt, w\u00e4re unter anderem beim Kl\u00e4ger ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 entstanden, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG mit den festgestellten Verlusten h\u00e4tte verrechnet werden k\u00f6nnen. Folglich kommt es von Gesetzes wegen schon nicht zwingend zu einem Ausschluss des Verlustausgleichs, sondern im Streitfall erst wegen der Entscheidung der GmbH, an der der Kl\u00e4ger infolge des Umwandlungsvorgangs beteiligt war.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus sieht \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UmwStG 1995 i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 auch im Fall eines Formwechsels eine Zwangsaufstockung zumindest auf Zwischenwerte vor, wenn die KG bilanziell \u00fcberschuldet ist. Wird die Aufstockung korrekt durchgef\u00fchrt, f\u00fchrt das zur Nutzung der verrechenbaren Verluste im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verlust allein deshalb untergeht, weil die Aufstockung vers\u00e4umt wurde.<\/li><li>cc) Etwas anderes ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht schon deshalb, weil der Umwandlungssteuererlass 1998 (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz.&nbsp;20.26, 20.30) \u2011\u2011UmwStE 1998\u2011\u2011 im Fall eines Formwechsels handelsrechtlich (ausdr\u00fccklich) nur eine Buchwertfortf\u00fchrung f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet h\u00e4tte.<\/li><li>(1) Das BMF geht davon aus, dass im Fall des Formwechsels \u00a7&nbsp;24 UmwG keine Anwendung finde und deshalb infolge des Ma\u00dfgeblichkeitsgrundsatzes nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102 \u2011\u2011EStG a.F.\u2011\u2011) in den F\u00e4llen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft auch steuerlich zwingend die Buchwerte fortzuf\u00fchren gewesen w\u00e4ren. Einen Ausschluss der Zwangsaufdeckung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UmwStG 1995 enthielt aber Tz.&nbsp;20.26, 20.30 UmwStE 1998 nicht. Vielmehr ging Tz.&nbsp;20.25 UmwStE 1998 ausdr\u00fccklich von einer steuerlichen Zwangsaufstockung beim Formwechsel aus (ebenso etwa D\u00f6tsch\/van&nbsp;Lishaut\/Wochinger, Der Betrieb, Beilage 1998, Nr.&nbsp;07-1, 100).<\/li><li>(2) Im \u00dcbrigen handelte es sich bei Tz.&nbsp;20.26, 20.30 UmwStE 1998 lediglich um eine Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Bereits seit Ende der 1990er Jahre wurde teilweise einer Geltung des Ma\u00dfgeblichkeitsgrundsatzes f\u00fcr \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 aus systematischen und teleologischen Gr\u00fcnden widersprochen und davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 lex specialis zu \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG a.F. sei. Dies gelte auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995, der vorbehaltslos auf \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 UmwStG 1995 verweise (vgl. R\u00f6dder, DStR 1997, 1353; Weber-Grellet, Betriebs-Berater 1997, 653; zusammenfassend Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, 3.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;20 UmwStG Rz&nbsp;263, m.w.N.).<\/li><li>Der Kritik hatte sich der BFH im Ergebnis angeschlossen. Dass bis zum hier relevanten Jahr 2001 noch keine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung vorlag, die sich mit der Frage befasste, ob f\u00fcr die Aus\u00fcbung des sich aus \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 ergebenden Wahlrechts eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des Betriebsverm\u00f6gens bestand, \u00e4nderte an der Gesetzeslage nichts.<\/li><li>(3) Entscheidend und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung des objektiven Nettoprinzips ausreichend bleibt, dass der Gesetzgeber aufgrund eines Bewertungswahlrechts der Kapitalgesellschaft einen Ausschluss der Verlustverrechnung nach \u00a7&nbsp;15a EStG beim Formwechsel von einer KG in eine Kapitalgesellschaft nicht zwingend vorsah. Schon aus diesem Grunde kann das objektive Nettoprinzip nicht verletzt sein.<\/li><li>c) An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung \u00e4ndert sich auch nicht deshalb etwas, weil nicht der Kl\u00e4ger, sondern die GmbH das Bewertungswahlrecht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 UmwStG 1995 h\u00e4tte (zutreffend) aus\u00fcben m\u00fcssen. Auch als Minderheitsgesellschafter h\u00e4tte der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall gen\u00fcgend Reaktionsm\u00f6glichkeiten gehabt, um eine Verlustverrechnung sicherzustellen.<\/li><li>aa) Sofern nicht ohnehin der Umwandlungsbeschluss nach \u00a7&nbsp;217 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwG einstimmig ergehen musste, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger zumindest gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;207 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 UmwG dem Umwandlungsbeschluss widersprechen und gegen eine angemessene Barabfindung seine Beteiligung vor dem erfolgten Formwechsel an den formwechselnden Rechtstr\u00e4ger, die KG, ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UmwG zwingende Regelung (vgl. statt vieler nur Berger in Kallmeyer, \u00a7&nbsp;207 UmwG 1995, Rz&nbsp;4) h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass ein (angemessener) Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG entstanden w\u00e4re, der mit dem Verlust im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG zu verrechnen gewesen w\u00e4re. Diese Verrechnung w\u00e4re auf Ebene der Personengesellschaft vorgenommen und das Ergebnis dem Kl\u00e4ger zugerechnet worden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/21, DStR 2024, 1291, Rz&nbsp;40, m.w.N.).<\/li><li>bb) Alternativ h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit gehabt, seinen KG-Anteil vor der Umwandlung &#8222;freih\u00e4ndig&#8220; zu ver\u00e4u\u00dfern und anschlie\u00dfend einen Gesch\u00e4ftsanteil an der formwechselnd entstandenen GmbH zu erwerben (vgl., wenn auch zum Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, BFH-Urteil vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz&nbsp;46 sowie schon zuvor BFH-Urteil vom 12.07.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>cc) Angesichts dieser zivilrechtlichen M\u00f6glichkeiten fehlt es bereits an einem Versto\u00df gegen das objektive Nettoprinzip und folglich an einer Verletzung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Es handelt sich nicht um sogenannte Ausweichoptionen gegen\u00fcber einem belastenden Steuergesetz, sondern um die Reaktionsm\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auf die Anwendung von Bewertungswahlrechten durch die Gesellschaft, die der steuerrechtlichen Beurteilung des Vorgangs vorgelagert sind. Folglich sind die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der 2.&nbsp;Senat des BVerfG in seinem Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13 (BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;160) gegen\u00fcber der verfassungsrechtlichen Relevanz von Ausweichgestaltungen ge\u00e4u\u00dfert hat, f\u00fcr die vorliegende Problematik nicht relevant. Das BVerfG hatte in dem genannten Beschluss klargestellt, dass Ausweichoptionen gegen\u00fcber einem belastenden Steuergesetz, die ein bestimmtes steuerlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen voraussetzen, im Rahmen der verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung dieses Steuergesetzes aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden nur dann als belastungsmindernd ber\u00fccksichtigt werden, wenn das betreffende Verhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand f\u00fcr den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt. Vorliegend fehlt es schon aufgrund des vom Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG 1995 vorgesehenen Bewertungswahlrechts an einem solcherma\u00dfen belastenden Gesetz.<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen erscheint aufgrund der dargestellten, dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten, trotz der Umwandlung eine Verlustverrechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG herbeif\u00fchren und damit auf die Aus\u00fcbung des Bewertungswahlrechts durch die GmbH reagieren zu k\u00f6nnen, ein im Einzelfall etwa vorliegender Versto\u00df gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht von einem derartigen Gewicht, dass Verfassungswidrigkeit anzunehmen w\u00e4re (vgl. insoweit auch zum Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft BFH-Urteil vom 12.07.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>e) Erst recht keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung erg\u00e4be sich, sollten die festgestellten verrechenbaren Verluste im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG auf die GmbH \u00fcbergegangen sein. Denn in diesem Fall w\u00e4re schon nicht erkennbar, warum entgegen der Systematik des \u00a7&nbsp;15a EStG eine \u00dcbertragung auf den Gesellschafter und damit auf die Anteile an der Gesellschaft n\u00f6tig w\u00e4re, obwohl bislang die m\u00f6gliche Verlustnutzung im Sinne des \u00a7&nbsp;15a EStG auf der Ebene der Gesellschaft erfolgte und lediglich der dem Kommanditisten zugerechnete Anteil am Gewinn der KG um die nunmehr in ausgleichsf\u00e4hige Verluste gewandelten, bisher nur verrechenbaren Verluste gemindert worden w\u00e4re (so BFH-Urteil vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/21, DStR 2024, 1291, Rz&nbsp;40, m.w.N.).<\/li><li>5. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.190325.XR5.22.0 BFH X. 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