{"id":77938,"date":"2025-08-22T16:59:32","date_gmt":"2025-08-22T14:59:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77938"},"modified":"2025-08-22T16:59:32","modified_gmt":"2025-08-22T14:59:32","slug":"bfh-urteil-vom-09-mai-2025-ix-r-4-23-rueckabwicklung-einer-anteilsuebertragung-wegen-wegfalls-der-geschaeftsgrundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-mai-2025-ix-r-4-23-rueckabwicklung-einer-anteilsuebertragung-wegen-wegfalls-der-geschaeftsgrundlage\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. Mai 2025, IX R 4\/23: R\u00fcckabwicklung einer Anteils\u00fcbertragung wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090525.IXR4.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17, BGB \u00a7 313, EStG VZ 2019 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Dezember 2022, Az: 9 K 162\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird die \u00dcbertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung zur\u00fcckwirken (Anschluss an Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, m\u00fcssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah mit Vertragsabschluss gegen\u00fcber der Finanzverwaltung offengelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ein Steuerpflichtiger, der sich auf den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage beruft, muss darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gest\u00f6rten Rechtsgesch\u00e4fts ein Umstand er\u00f6rtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgesch\u00e4fts &#8222;steht und f\u00e4llt&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;162\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger war zu 50&nbsp;% an der \u2026 GmbH (GmbH) beteiligt.<\/li><li>Nach einer erbschaftsteuerrechtlichen Beratung durch den Notar&nbsp;Aentschieden die Kl\u00e4ger im Streitjahr 2019, abweichend vom gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft, die G\u00fctertrennung zu vereinbaren. Es war angedacht, den dadurch entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch durch \u00dcbertragung von Anteilen an der genannten GmbH zu erf\u00fcllen. Da die Kl\u00e4ger sichergehen wollten, dass dies keine Steuer ausl\u00f6st, lie\u00dfen sie sich von ihrem Steuerberater \u2011\u2011dem Prozessbevollm\u00e4chtigten\u2011\u2011 diesbez\u00fcglich beraten. Dieser erteilte in einem Gespr\u00e4ch mit den Kl\u00e4gern die Auskunft, dass die \u00dcbertragung der GmbH-Anteile keine Einkommensteuer ausl\u00f6se. Das Beratungsergebnis fasste der Steuerberater in einem an die Kl\u00e4ger gerichteten Schreiben vom xx.xx.2019 zusammen.<\/li><li>Am xx.xx.2019 (14&nbsp;Tage nach dem Schreiben des Steuerberaters) schlossen die Kl\u00e4ger einen notariellen Ehevertrag nebst Zugewinnausgleichsvereinbarung (nachfolgend &#8222;Ehevertrag&#8220;) ab. Hierin vereinbarten sie G\u00fctertrennung (\u00a7&nbsp;1 des Ehevertrags) und setzten einen Zugewinnausgleichsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger in H\u00f6he von \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac fest (\u00a7&nbsp;4 des Ehevertrags). Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte, dass er Gesellschafter der GmbH sei und die Gesch\u00e4ftsanteile Nr.&nbsp;1 bis Nr.&nbsp;12&nbsp;500 im Nennbetrag von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac halte. Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten \u00fcbereinstimmend, dass der Verkehrswert der Gesch\u00e4ftsanteile insgesamt \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac je Gesch\u00e4ftsanteil) betrage (\u00a7&nbsp;5 Ziff.&nbsp;1 des Ehevertrags). Zur Erf\u00fcllung des Zugewinnausgleichsanspruchs \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger die Gesch\u00e4ftsanteile Nr.&nbsp;8&nbsp;301 bis Nr.&nbsp;12&nbsp;500 im Nennbetrag von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin und trat diese Gesch\u00e4ftsanteile an die Kl\u00e4gerin ab. Die Kl\u00e4gerin nahm die \u00dcbertragung und Abtretung an. Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten, dass damit der Zugewinnausgleichsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac abgedeckt sei. Den weitergehenden Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac habe die Kl\u00e4gerin am Tag des Vertragsschlusses in bar vom Kl\u00e4ger ausgezahlt erhalten (\u00a7&nbsp;5 Ziff.&nbsp;3 des Ehevertrags). Der beurkundende Notar B wies die Kl\u00e4ger darauf hin, dass er eine steuerrechtliche Beratung nicht durchgef\u00fchrt, deren Einholung jedoch empfohlen und auf eine m\u00f6gliche Grunderwerbsteuer- und Schenkungsteuerpflicht hingewiesen habe (\u00a7&nbsp;6 Ziff.&nbsp;4 des Ehevertrags). Die Kl\u00e4ger vereinbarten, dass sie die Kosten der Vereinbarung und ihrer Durchf\u00fchrung gemeinsam tragen (\u00a7&nbsp;6 Ziff.&nbsp;7 des Ehevertrags).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) unterwarf den Vorgang im Vorauszahlungsbescheid \u00fcber Einkommensteuer 2019 vom xx.xx.2019 nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung. Im Einspruchsverfahren vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, die \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen des Zugewinnausgleichs stelle keine Ver\u00e4u\u00dferung dar. Nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, dass ein nach \u00a7&nbsp;17 EStG zu erfassender tausch\u00e4hnlicher Vorgang vorliege, k\u00fcndigten die Kl\u00e4ger an, die Anteils\u00fcbertragung r\u00fcckg\u00e4ngig machen zu wollen. Diese R\u00fcckabwicklung solle wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage erfolgen und stelle ein r\u00fcckwirkendes Ereignis dar, das steuerlich auf den Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Anteils\u00fcbertragung zur\u00fcckwirke.<\/li><li>Am xx.xx.2020 schlossen die Kl\u00e4ger eine notarielle \u00c4nderungsvereinbarung. Dort hielten sie eingangs fest, dass sie bei Abschluss des Ehevertrags am xx.xx.2019 \u00fcbereinstimmend die Vorstellung gehabt h\u00e4tten, &#8222;dass die \u00dcbertragung der GmbH-Anteile zum Ausgleich der Zugewinnausgleichsforderung keine einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen haben w\u00fcrde&#8220;. Die Kl\u00e4ger fassten sodann \u00a7&nbsp;5 Ziff.&nbsp;3 des Ehevertrags neu und regelten, dass zur Erf\u00fcllung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Kl\u00e4ger an die Kl\u00e4gerin eine Teilzahlung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac in bar zu leisten habe. Die Kl\u00e4gerin bekannte und best\u00e4tigte, dass sie diesen Betrag von dem Kl\u00e4ger in bar ausgezahlt erhalten habe. Die Kl\u00e4gerin stundete den weitergehenden &#8222;Zugewinnanspruch&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac verzinslich bis zum Tode des Kl\u00e4gers (Ziff.&nbsp;1 der \u00c4nderungsvereinbarung). Die Kl\u00e4ger seien \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, dass der rechtliche Grund f\u00fcr die Abtretung der Gesch\u00e4ftsanteile entfallen sei. Zur Erf\u00fcllung des &#8222;Bereicherungsanspruches nach \u00a7&nbsp;812 BGB&#8220; \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin die Gesch\u00e4ftsanteile mit allen Rechten, Pflichten und dem Gewinnbezugsrecht f\u00fcr das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr und f\u00fcr das gesamte derzeit laufende Gesch\u00e4ftsjahr einschlie\u00dflich aller etwa unter die Gesellschafter noch nicht verteilter Gewinne vorangegangener Gesch\u00e4ftsjahre an den Kl\u00e4ger zur Alleinberechtigung zur\u00fcck und trat die Gesch\u00e4ftsanteile ab (Ziff.&nbsp;2 der \u00c4nderungsvereinbarung).<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2019 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;17 EStG. Dem folgte das FA nicht und setzte im Einkommensteuerbescheid 2019 vom xx.xx.2021 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac an. Durch den vertraglich beschlossenen Zugewinnausgleich im Ehevertrag vom xx.xx.2019 sei der Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 EStG erf\u00fcllt, es handele sich um einen tausch\u00e4hnlichen Vorgang. Die R\u00fcckabwicklung durch die \u00c4nderungsvereinbarung vom xx.xx.2020 stelle kein r\u00fcckwirkendes Ereignis dar.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zwar erf\u00fclle die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile vom Kl\u00e4ger auf die Kl\u00e4gerin am xx.xx.2019 den Tatbestand des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei jedoch mit steuerlicher Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit entfallen. Die R\u00fcck\u00fcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile auf den Kl\u00e4ger aufgrund der \u00c4nderungsvereinbarung stelle ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) dar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 470 abgedruckt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des FA. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es im Wesentlichen aus, der Rechtsgrund f\u00fcr die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Anteilsver\u00e4u\u00dferung m\u00fcsse beim Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage im urspr\u00fcnglichen Rechtsgesch\u00e4ft &#8222;angelegt&#8220; sein. Das sei nur der Fall, wenn der gemeinsame Irrtum \u00fcber die steuerlichen Folgen des Rechtsgesch\u00e4fts im Vertragswortlaut seinen Niederschlag gefunden habe oder sich zumindest aus gleichzeitig mit dem Vertrag dem FA vorliegenden Unterlagen ergebe. Daran fehle es, weil im Ehevertrag vom xx.xx.2019 keinerlei Anhaltspunkte enthalten seien, die auf eine Vorstellung der Vertragsparteien \u00fcber steuerliche Folgen hinwiesen. Nach Ansicht des FA komme es darauf an, ob die fehlerhafte steuerliche Beratung im Zeitpunkt der Veranlagung f\u00fcr das FA erkennbar gewesen sei. Das FA verweist auf das Senatsurteil vom 24.11.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/88 (BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296). Danach k\u00f6nnten sich die Steuerpflichtigen nicht nachtr\u00e4glich auf eine Steuerklausel berufen, die sie der Finanzbeh\u00f6rde nicht rechtzeitig bekanntgegeben haben.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;162\/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie sind der Ansicht, dass der Grund f\u00fcr die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Vertrags nicht im Vertragstext erw\u00e4hnt werden m\u00fcsse. Durch ihr Beratungsgespr\u00e4ch mit dem Steuerberater sei klar erkennbar gewesen, dass die Frage der einkommensteuerlichen Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns Vertragsgrundlage gewesen sei. Dagegen komme es nicht darauf an, dass dies der Finanzbeh\u00f6rde auch bekannt gewesen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vorliegt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1&nbsp;Prozent beteiligt war.<\/li><li>2. Dass der Kl\u00e4ger in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der streitgegenst\u00e4ndlichen Anteils\u00fcbertragung im Jahr 2019 derart an der GmbH beteiligt war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG vorliegt, wenn ein Ehegatte zum Ausgleich des wegen der Beendigung des G\u00fcterstandes der Zugewinngemeinschaft dem anderen Ehegatten zustehenden Ausgleichsanspruchs eine solche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt (vgl. Senatsbeschluss vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/10, Rz&nbsp;3).<\/li><li>3. Umstritten ist allein, ob der entstandene Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn \u2011\u2011dessen H\u00f6he nicht im Streit steht\u2011\u2011 aufgrund der \u00c4nderungsvereinbarung vom xx.xx.2020 r\u00fcckwirkend entfallen ist. Diese Frage hat das FG zutreffend bejaht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO kann ein Steuerbescheid ge\u00e4ndert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis). Da verfahrensrechtlich die Veranlagung des Streitjahres 2019 noch offen ist, bedarf es der Korrekturvorschrift nicht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, unter II.2.c, m.w.N.). Es ist nach materiell-rechtlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen, ob der Abschluss der \u00c4nderungsvereinbarung steuerlich zur\u00fcckwirkt.<\/li><li>b) Ein Ereignis wirkt auf den bereits entstandenen materiellen Steueranspruch des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EStG zur\u00fcck, wenn es sich materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung bezieht. So verh\u00e4lt es sich bei sp\u00e4teren Ver\u00e4nderungen des Ver\u00e4u\u00dferungspreises (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.07.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Ist der Kaufpreis schon beglichen, wirkt eine sp\u00e4tere \u00c4nderung auf den Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand nur ein, wenn der Rechtsgrund f\u00fcr diese \u00c4nderung im urspr\u00fcnglichen Rechtsgesch\u00e4ft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, unter 3.; Senatsurteile vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz&nbsp;14; vom 04.02.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/18, Rz&nbsp;26 und vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;49\/15, BFHE 256, 470, BStBl II 2017, 673, Rz&nbsp;26; von Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;175 Rz&nbsp;65.1; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;175 AO Rz&nbsp;35).<\/li><li>c) Das Fehlen oder der Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage kann steuerrechtlich ein r\u00fcckwirkendes Ereignis ausl\u00f6sen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;313 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver\u00e4ndert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h\u00e4tten, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten, soweit einem Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach \u00a7&nbsp;313 Abs.&nbsp;2 BGB steht es einer Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.<\/li><li>In Frage kommen Tatsachen oder rechtliche Bewertungen, wozu auch steuerrechtliche Folgen geh\u00f6ren (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz&nbsp;16, m.w.N.; Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 84.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;313 Rz&nbsp;38, m.w.N.; Erman\/B\u00f6ttcher, BGB, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;313 Rz&nbsp;30). Ein Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage kann jedoch nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die St\u00f6rung nicht ausschlie\u00dflich in den Risikobereich einer Partei f\u00e4llt und wenn die Vertragserf\u00fcllung trotz ge\u00e4nderter Umst\u00e4nde nicht zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;42\/15, Rz&nbsp;23). Besonderer Pr\u00fcfung bedarf in diesen F\u00e4llen, ob es sich lediglich um das Motiv nur einer Partei gehandelt hat beziehungsweise ob die Ver\u00e4nderungen nur in den Risikobereich einer Partei fallen (Erman\/B\u00f6ttcher, BGB, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;313 Rz&nbsp;30 am Ende). Die blo\u00df einseitigen Erwartungen einer Vertragspartei sind unerheblich (Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 84.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;313 Rz&nbsp;38). Die Vertragsbeteiligten m\u00fcssen nachweisen, dass sie gemeinsame Vorstellungen hatten, die sich als falsch herausgestellt haben (vgl. BGH-Urteil vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;42\/15, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Eine \u00dcbertragung dieser zivilrechtlichen Grunds\u00e4tze auf das Steuerrecht muss den spezifischen Besonderheiten des Steuerrechts gerecht werden.<\/li><li>Weil die Anspr\u00fcche aus dem Steuerverh\u00e4ltnis nach \u00a7&nbsp;38 AO entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft, kommt eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung nur in Ausnahmef\u00e4llen in Betracht (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19.07.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.d; BFH-Urteil vom 18.09.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;119\/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55, unter 2.a). Auch \u00a7&nbsp;313 Abs.&nbsp;1 BGB sieht als Regelfall die Anpassung des Vertrags vor, so dass die R\u00fcckwirkung zivilrechtlich nur eine Ausnahme ist.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund verlangt der BFH, dass der Grund f\u00fcr den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage bereits im Rechtsgesch\u00e4ft &#8222;angelegt&#8220; sein muss (Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Der BFH musste jedoch bislang nicht entscheiden, ob sich im Wortlaut des urspr\u00fcnglichen Vertrags Anhaltspunkte f\u00fcr die sp\u00e4tere R\u00fcckg\u00e4ngigmachung finden lassen m\u00fcssen.<\/li><li>(1) Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09 (BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539, Rz&nbsp;16) ausgef\u00fchrt, dass es nicht darauf ankomme, ob das R\u00fccktrittsbegehren wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage vor den Zivilgerichten zweifellos erfolgreich gewesen w\u00e4re, wenn die Kaufvertragsparteien sich nach Abwicklung des Vertrags so stellen, als wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden w\u00e4re. Zum Teil wird daraus f\u00fcr diese Fallgestaltungen eine Bindung der Finanzbeh\u00f6rde und des FG an die \u00c4nderungsvereinbarungen abgeleitet, sofern ein realer Interessensgegensatz zwischen den Vertragsbeteiligten besteht (vgl. Heuermann, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 333). Dem ist nicht zu folgen, soweit dies dazu f\u00fchrt, dass es auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nicht mehr ank\u00e4me. Es kann nicht im Belieben der Vertragsbeteiligten stehen, einen Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage anzunehmen. Die Voraussetzungen m\u00fcssen tats\u00e4chlich vorliegen und nach Ma\u00dfgabe der steuerlichen Darlegungs- und Beweislast nachgewiesen werden. Allerdings bedarf es keiner Best\u00e4tigung durch ein ordentliches Gericht.<\/li><li>(2) Mit seiner Formulierung &#8222;im Vertrag angelegt sein&#8220; hat der BFH nicht verlangt, dass sich die Anhaltspunkte f\u00fcr die Vertragsgrundlage im Wortlaut des Vertrags niederschlagen m\u00fcssen. Dies widerspr\u00e4che auch den zivilrechtlichen Anforderungen nach \u00a7&nbsp;313 BGB. Denn Gesch\u00e4ftsgrundlage des Vertrags sind gerade die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Gesch\u00e4ftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem k\u00fcnftigen Eintritt bestimmter Umst\u00e4nde, auf denen der Gesch\u00e4ftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;7\/23, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Zwar gab es in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09 (BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539) zugrunde lag, solche ausdr\u00fccklichen Anhaltspunkte im Vertrag. Die Vertragsparteien hatten geregelt, dass die mit dem Vollzug der Urkunde verbundenen Kosten und &#8222;die evtl. Steuern&#8220; der Gesellschaft zur Last fallen sollten, deren Gesch\u00e4ftsanteile Gegenstand der Vereinbarung waren. Jedoch hat der Senat auf diese Vertragsklausel nur am Rande abgestellt, n\u00e4mlich im Zusammenhang mit der Risikoverteilung bez\u00fcglich der steuerlichen Lasten. Daraus folgt nicht, dass eindeutige Hinweise im Vertrag enthalten sein m\u00fcssen. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass steuerliche Folgen eines Vertrags nur dann als Gesch\u00e4ftsgrundlage angesehen werden k\u00f6nnen, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss ausdr\u00fccklich er\u00f6rtert worden sind (vgl. auch BGH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;7\/23, Rz&nbsp;18, m.w.N.; Wachter, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge \u2011\u2011ZEV\u2011\u2011 2002, 176, 178).<\/li><li>Auf den Inhalt sp\u00e4terer Vereinbarungen \u2011\u2011zum Beispiel auf die \u00c4nderungsvereinbarung im Streitfall\u2011\u2011 kommt es dagegen nicht an. Die Ausf\u00fchrungen des II.&nbsp;Senats des BFH in seinem Urteil vom 11.11.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/08 (BFH\/NV 2010, 896, unter II.1.a) stehen dem nicht entgegen. Jedenfalls kam es auf den Inhalt der dortigen \u00c4nderungsvereinbarung letztlich nicht an, weil die Vertragspartner nach den Feststellungen des FG die Frage des Entstehens beziehungsweise der H\u00f6he der Schenkungsteuer nicht zur Grundlage des Vertrags gemacht hatten (BFH-Urteil vom 11.11.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/08, BFH\/NV 2010, 896, unter II.1.b&nbsp;aa&nbsp;aaa).<\/li><li>(3) Nicht entscheidend ist, wann die Finanzbeh\u00f6rde von den Umst\u00e4nden, welche zur Gesch\u00e4ftsgrundlage geworden sind, Kenntnis erlangt hat. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob der betreffende Steuerbescheid noch \u00e4nderbar ist. Soweit der Bescheid bereits bestandskr\u00e4ftig geworden sein sollte, ergibt sich aus \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO jedenfalls nicht, dass das r\u00fcckwirkende Ereignis dem FA zeitnah mitgeteilt werden m\u00fcsste. Der Verweis des FA auf das Senatsurteil vom 24.11.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/88 (BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296) verf\u00e4ngt nicht. Der Senat hatte dort entschieden, dass sich Steuerpflichtige nicht nachtr\u00e4glich auf eine Steuerklausel berufen k\u00f6nnen, die sie der Finanzbeh\u00f6rde nicht rechtzeitig bekanntgegeben haben. Eine \u00dcbertragung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze scheidet mangels vergleichbarer Sachverhalte aus. Im Streitfall liegt keine Steuerklausel vor. Anders als in dem von dem FA zitierten Fall geht es vorliegend nicht um eine Unsicherheit bez\u00fcglich der steuerlichen Folgen, sondern nach den bindenden Feststellungen des FG um einen Irrtum \u00fcber die steuerlichen Folgen.<\/li><li>(4) Allerdings kann nicht jede Fehlvorstellung \u00fcber die steuerlichen Folgen eines Vertrags zu einem Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fchren (so auch Kreft, Praxis der Unternehmensnachfolge 2023, 25.04.2023; vgl. Wachter, ZEV 2002, 176, 177 zu einem unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum). Ma\u00dfgeblich ist vor allem, ob die Ver\u00e4nderungen nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach den gesetzlichen Regelungen nicht ausschlie\u00dflich in den Risikobereich einer Partei fallen (vgl. BGH-Urteile vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;108\/08, Rz&nbsp;15 und vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;126\/16, Rz&nbsp;23). Regelm\u00e4\u00dfig hat die Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7&nbsp;17 EStG nur f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer Bedeutung. Die Besteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns hat f\u00fcr den Erwerber den Ansatz eigener (oftmals h\u00f6herer) Anschaffungskosten zur Folge, was f\u00fcr ihn g\u00fcnstiger ist als die historischen Anschaffungskosten des Ver\u00e4u\u00dferers bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 EStG). In dem ebenfalls zu \u00a7&nbsp;17 EStG ergangenen Senatsurteil vom 28.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/09 (BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539) hat der Senat ein alleiniges Risiko einer Partei verneint, weil die Vertragsbeteiligten eine bestimmte steuerliche Lastenverteilung explizit zur Vertragsgrundlage gemacht hatten. Der dortige Kaufvertrag enthielt die Klausel: &#8222;Die mit dieser Urkunde und ihrem Vollzug verbundenen Kosten und die evtl. Steuern fallen der Gesellschaft zur Last&#8220;. In der Regel fallen jedoch die steuerlichen Belastungen mangels Vereinbarung nur einer Partei zur Last, so dass eine Anpassung nach \u00a7&nbsp;313 BGB ausscheidet.<\/li><li>(5) Schlie\u00dflich handelt es sich bei der Aufl\u00f6sung eines Vertrags wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage nach \u00a7&nbsp;313 Abs.&nbsp;3 BGB um eine von vornherein auf besondere Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkte rechtliche M\u00f6glichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (vgl. BGH-Urteil vom 01.06.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;73\/22, Rz&nbsp;17). Das Festhalten an der vereinbarten Regelung muss zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis f\u00fchren (vgl. BGH-Urteil vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;126\/16, Rz&nbsp;22).<\/li><li>cc) Die vorgenannten Grunds\u00e4tze gebieten eine strenge Handhabung. Ein Steuerpflichtiger, der sich auf den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage beruft, muss daher darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gest\u00f6rten Rechtsgesch\u00e4fts ein Umstand er\u00f6rtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgesch\u00e4fts &#8222;steht und f\u00e4llt&#8220;.<\/li><li>d) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall hat das FG im Ergebnis zutreffend einen r\u00fcckwirkenden Wegfall des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage angenommen.<\/li><li>Die Feststellungen des FG, dass der Kl\u00e4ger und die Kl\u00e4gerin bei Abschluss ihres Ehevertrags am xx.xx.2019 davon ausgegangen seien, die \u00dcbertragung der GmbH-Anteile f\u00fchre nicht zu einer Einkommensteuerlast, binden den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Es h\u00e4tte nahegelegen, zur Ermittlung des Sachverhalts das pers\u00f6nliche Erscheinen der Kl\u00e4ger anzuordnen und diese zu den Umst\u00e4nden des Abschlusses des Ehevertrags zu befragen sowie sich gegebenenfalls weitere Unterlagen vorlegen zu lassen. Dessen ungeachtet hat das FG bei seiner W\u00fcrdigung weder die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht beachtet noch Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verletzt. Das FA hat auch die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen.<\/li><li>Zwar hat sich das FG zur erforderlichen Risikoverteilung nicht verhalten und einen Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage &#8222;aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls&#8220; ohne weitere Begr\u00fcndung an dieser Stelle angenommen. Das Risiko der \u2011\u2011vorliegend erheblich hohen\u2011\u2011 Einkommensteuerbelastung tr\u00e4gt jedoch nicht allein der Kl\u00e4ger, weil beide Kl\u00e4ger als nach \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG zusammen veranlagte Eheleute gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;44 AO Gesamtschuldner der Einkommensteuer sind (so auch G\u00f6tz, Finanz-Rundschau 2023, 599, 600). Schlie\u00dflich war den Kl\u00e4gern nach den bindenden Feststellungen des FG nicht zumutbar, an dem Ehevertrag unver\u00e4ndert festzuhalten, weil die etwaigen erbschaftsteuerrechtlichen Vorteile durch die Einkommensteuerbelastung \u2011\u2011wie das FG ausf\u00fchrt\u2011\u2011 aufgezehrt worden w\u00e4ren.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090525.IXR4.23.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 17, BGB \u00a7 313, EStG VZ 2019 , AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Dezember 2022, Az: 9 K 162\/21 Leits\u00e4tze 1. Wird die \u00dcbertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-mai-2025-ix-r-4-23-rueckabwicklung-einer-anteilsuebertragung-wegen-wegfalls-der-geschaeftsgrundlage\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 09. 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