{"id":77940,"date":"2025-08-22T17:00:05","date_gmt":"2025-08-22T15:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77940"},"modified":"2025-08-22T17:00:05","modified_gmt":"2025-08-22T15:00:05","slug":"bfh-urteil-vom-09-april-2025-ii-r-39-21-zwischenurteil-ueber-die-verlaengerte-festsetzungsfrist-wegen-steuerhinterziehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-april-2025-ii-r-39-21-zwischenurteil-ueber-die-verlaengerte-festsetzungsfrist-wegen-steuerhinterziehung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. April 2025, II R 39\/21: Zwischenurteil \u00fcber die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.IIR39.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 169 Abs 2 S 2, AO \u00a7 370 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 370 Abs 4, FGO \u00a7 99 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 17. Juni 2021, Az: 4 K 1444\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u00fcber die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach \u00a7&nbsp;370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen \u00fcber Grund und H\u00f6he des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 17.06.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1444\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau (Erblasserin) setzten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 22.07.1991 wechselseitig zu Alleinerben ein. Die Erblasserin war zu Lebzeiten alleinige Erstbeg\u00fcnstigte einer von ihr errichteten Stiftung mit der dazugeh\u00f6rigen Kundenverbindung bei der \u2026 (V-Bank). Sie konnte jederzeit unbeschr\u00e4nkt \u00fcber die Verm\u00f6genswerte der Stiftung verf\u00fcgen. Am 22.02.2007 brachte die Erblasserin den Gro\u00dfteil der Wertpapiere aus der Kundenverbindung zur V-Bank in eine gemeinsam mit ihrem Ehemann abgeschlossene Lebensversicherung ein.<\/li><li>Die Erblasserin verstarb am 25.02.2007.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.03.2007 bat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) das Nachlassgericht Amtsgericht &#8230; (Nachlassgericht) um Amtshilfe und unter anderem um Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses. Das Testament wurde am 27.03.2007 vor einem deutschen Gericht er\u00f6ffnet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger reichte auf Veranlassung des Nachlassgerichts ein auf den 18.04.2007 datiertes Nachlassverzeichnis mit einem gesch\u00e4tzten Verkehrswert des Nachlasses in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und einem gesch\u00e4tzten Reinnachlass in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ein. Das Nachlassverzeichnis enthielt weder das nach der \u00dcbertragung des Gro\u00dfteils der Wertpapiere auf die Lebensversicherung verbliebene Verm\u00f6gen bei der V-Bank (Stiftungsverm\u00f6gen) noch Anspr\u00fcche aus der Lebensversicherung.<\/li><li>Das Nachlassgericht \u00fcbersandte am 09.07.2007 dem FA die Kopie des gemeinschaftlichen Testaments sowie das vom Kl\u00e4ger unterschriebene Nachlassverzeichnis.<\/li><li>Das FA ging nach Abzug von Darlehensverbindlichkeiten und Erbfallkosten bei einem \u00fcberschl\u00e4gigen Ansatz des Grundbesitzes von einem zu erfassenden Erwerb unter dem Freibetrag in H\u00f6he von 307.000&nbsp;\u20ac aus, forderte aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt keine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung an und setzte auch keine Erbschaftsteuer fest.<\/li><li>Mit Schreiben vom 30.12.2014setzte der Kl\u00e4ger das FA erstmals von der \u00dcbertragung der Wertpapiere von der Erblasserin auf die gemeinsame Lebensversicherung in Kenntnis. Er ging insoweit von einer h\u00e4lftigen Schenkung von seiner Ehefrau an ihn aus und gab den tats\u00e4chlichen Wert des Nachlasses nunmehr mit \u2026&nbsp;\u20ac ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zuz\u00fcglich eines Sicherheitszuschlags in H\u00f6he von 30&nbsp;%, also insgesamt mit \u2026&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Unter Zugrundelegung der im oben genannten Schreiben erkl\u00e4rten Werte erlie\u00df das FA einen mittlerweile bestandskr\u00e4ftigen und hier nicht streitigen Schenkungsteuerbescheid sowie einen Erbschaftsteuerbescheid vom 12.01.2015 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung im Sch\u00e4tzwege, mit dem es Erbschaftsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festsetzte. Es ber\u00fccksichtigte hierbei einen entsprechenden schenkweise erhaltenen Vorerwerb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Zudem forderte es den Kl\u00e4ger zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung auf.<\/li><li>Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und machte den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung geltend. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens setzte das FA mit \u00c4nderungsbescheid vom 02.03.2015 zuletzt Erbschaftsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2018 zur\u00fcck. Es hielt die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist von 10&nbsp;Jahren nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung auch in Bezug auf die Erbschaftsteuer f\u00fcr einschl\u00e4gig. Zum einen habe der Kl\u00e4ger eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die verschwiegene Vorschenkung begangen, was kausal dazu gef\u00fchrt habe, dass keine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung angefordert worden sei. Zum anderen habe der Kl\u00e4ger durch das fehlerhafte Nachlassverzeichnis eine Steuerhinterziehung nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO in mittelbarer T\u00e4terschaft begangen.<\/li><li>Hiergegen hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben, mit der er sein Begehren der Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids wegen eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung weiterverfolgte. Das Finanzgericht (FG) hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass bei Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids vom 12.01.2015 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Kl\u00e4ger habe eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer dadurch begangen, dass er die Anzeige des Vorerwerbs vom 22.02.2007 unterlassen habe. Eine Steuerhinterziehung des Kl\u00e4gers durch unrichtige Angaben gegen\u00fcber dem Nachlassgericht hat das FG sowohl in unmittelbarer als auch mittelbarer T\u00e4terschaft f\u00fcr nicht gegeben angesehen. Das Zwischenurteil war nach Auffassung des FG angesichts der noch streitigen H\u00f6he der einzelnen Verm\u00f6genswerte und Nachlassverbindlichkeiten sachdienlich.<\/li><li>Das Zwischenurteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1108 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Annahme des FG, der Tatbestand der Steuerhinterziehung sei erf\u00fcllt, weil die unterlassene Anzeige der Vorschenkung zu einer zweiten Steuerhinterziehung hinsichtlich der Erbschaftsteuer gef\u00fchrt habe, verletze Bundes- und Verfassungsrecht.<\/li><li>Das FG nehme ohne genaue Pr\u00fcfung an, dass aufgrund der unterlassenen Anzeige der Vorschenkung eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Schenkungsteuer vorgelegen habe. Hieraus schlie\u00dfe das FG dann rechtsfehlerhaft auf eine weitere Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer. Selbst wenn man eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Schenkungsteuer ann\u00e4hme, w\u00fcrde das Unterlassen der Anzeige der Vorschenkung nicht den Tatbestand einer sp\u00e4teren Hinterziehung der Erbschaftsteuer erf\u00fcllen.<\/li><li>Das Unterlassen der Anzeige einer Vorschenkung k\u00f6nne nicht als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Steuerhinterziehung im Hinblick auf einen zeitlich sp\u00e4ter eintretenden Erwerbstatbestand im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) herangezogen werden. Erforderlich sei vielmehr ein pflichtwidriges Unterlassen im Hinblick auf den Erwerb von Todes wegen, woran es im vorliegenden Fall jedoch fehle. Auch ein Vorsatz sei nicht gegeben, da der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der Hinterziehung einer Vorschenkung noch nicht habe wissen k\u00f6nnen, ob es \u00fcberhaupt zu nachgelagerten Erwerben kommen werde. Auch im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger keine Tathandlung im Sinne des \u00a7&nbsp;370 AO begangen. Das Nachlassgericht sei keine andere Beh\u00f6rde im Sinne von \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO. Insofern k\u00f6nne er auch keine unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen Angaben im Sinne des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gemacht haben. Dies gelte auch, soweit der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Nachlassgericht den Wert des Nachlasses unrichtig angegeben habe.<\/li><li>Eine Anzeige nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG im Hinblick auf die Erbschaft habe er nicht zu erstatten gehabt. Das Gesetzlichkeitsprinzip sowie der Bestimmtheitsgrundsatz (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;1 des Strafgesetzbuchs \u2011\u2011StGB\u2011\u2011) verbiete es, eine nicht bestehende Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbschaftsteuer auf anderem Wege herzuleiten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung, den Erbschaftsteuerbescheid vom 12.01.2015, den \u00c4nderungsbescheid vom 02.03.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Im Hinblick auf die Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer schlie\u00dft sich das FA der Begr\u00fcndung des FG vollumf\u00e4nglich an. Der Kl\u00e4ger verkenne, dass das FG die Strafbarkeit nicht auf jede zuk\u00fcnftige Tathandlung ausweite, sondern f\u00fcr diesen konkreten Einzelfall die Kausalit\u00e4t zwischen Nichtanzeige der Vorschenkung und Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer angenommen habe. Die Schenkung habe nur drei Tage vor dem Eintritt des Erbfalls gelegen und die Anzeigepflicht damit erst drei Monate nach dem Erbfall geendet. Bei gesetzeskonformer Anzeige der Vorschenkung w\u00e4re diese im EDV-Verfahren automatisch dem Erbfall als sogenannter Vorerwerbstreffer zugeordnet worden und h\u00e4tte zu einer Anforderung einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung gef\u00fchrt. Der kl\u00e4gerische Vortrag zum fehlenden Vorsatz sei nicht nachvollziehbar. Es habe insgesamt ein geplantes Vorgehen in Bezug auf die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Folgen vorgelegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist aus anderen als den vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Gr\u00fcnden begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das FG hat, ohne dass die Voraussetzungen hierf\u00fcr vorlagen, verfahrensfehlerhaft durch Zwischenurteil nach \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcber die Frage entschieden, ob bei Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids vom 12.01.2015 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Das FG hat im Hauptsacheverfahren festzustellen, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war. Der weitergehende Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist danach unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil \u00fcber eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Ob das FG in dieser Form entscheiden will, beurteilt es zwar nach eigenem Ermessen. Der Bundesfinanzhof (BFH) pr\u00fcft aber, ob die Voraussetzungen eines Zwischenurteils vorgelegen haben. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH in jeder Lage des Verfahrens zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/21, BFHE 282, 548, Rz&nbsp;12, m.w.N.), ohne an die vorgebrachten Revisionsgr\u00fcnde insoweit gebunden zu sein (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Sachdienlich ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Kl\u00e4rung der Rechtsfrage den Rechtsstreit rasch beilegen werden. Es kann aber auch andere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Sachdienlichkeit geben. Nicht sachdienlich ist die Entscheidung \u00fcber eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn noch nicht alle f\u00fcr ihre abschlie\u00dfende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen sind (BFH-Urteil vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/13, BFH\/NV 2016, 1433, Rz&nbsp;25). Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, \u00fcber die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden w\u00e4re (BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/21, BFHE 282, 548, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>2. Diese Anforderungen an die Sachdienlichkeit eines Zwischenurteils sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Zwar kann \u00fcber die Frage des Ablaufs der Festsetzungsfrist grunds\u00e4tzlich durch Zwischenurteil entschieden werden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz&nbsp;9, m.w.N.; vom 13.02.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/01, BFHE 202, 7, BStBl II 2003, 552, unter II.2.; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;99 Rz&nbsp;13; Rauda in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;99 FGO Rz&nbsp;27). Ein Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 FGO, in dem das FG \u00fcber die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO wegen Steuerhinterziehung nach \u00a7&nbsp;370 AO entscheidet, darf allerdings nicht ergehen, wenn Feststellungen \u00fcber Grund und H\u00f6he des jeweiligen hinterzogenen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.<\/li><li>Das FG hat im Streitfall nicht alle tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen, um die Vorfrage, ob die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO f\u00fcr die Erbschaftsteuer noch nicht abgelaufen war, entscheiden zu k\u00f6nnen. Es fehlen tats\u00e4chliche Feststellungen dazu, ob und in welcher H\u00f6he unter Ber\u00fccksichtigung des Kompensationsverbots nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 AO der jeweilige Steueranspruch besteht, um pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob und in welcher H\u00f6he eine Steuerhinterziehung, insbesondere eine Steuerverk\u00fcrzung und der darauf bezogene Vorsatz des Kl\u00e4gers vorliegt.<\/li><li>a) Die Festsetzungsfrist von zehn Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO greift ein, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Ob eine Steuerhinterziehung im Sinne von \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO vorliegt, bestimmt sich bei Pr\u00fcfung der Festsetzungsverj\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;370 AO (Steuerhinterziehung), da \u00a7&nbsp;169 AO diesbez\u00fcglich keine Legaldefinition enth\u00e4lt. H\u00e4ngt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Steuerbescheids von der Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO) und somit vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ab, m\u00fcssen zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids \u2011\u2011wie das FG zun\u00e4chst richtig erkannt hat\u2011\u2011 die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO erf\u00fcllt sein. Der Steuerschuldner muss eine der in \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO beschriebenen Tathandlungen mit Vorsatz begangen und dadurch Steuern verk\u00fcrzt haben. Die im Steuerrecht vorkommenden Begriffe des Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrechts sind materiell-rechtlich wie im Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrecht zu beurteilen, jedoch nach den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 16.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Das FG hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, das hei\u00dft eines der Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Feststellungslast trifft das FA (BFH-Urteil vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2013, 1057, Rz&nbsp;30, m.w.N.).<\/li><li>b) Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach \u00a7&nbsp;370 AO erfordert bereits bei Pr\u00fcfung des Ablaufs der Festsetzungsfrist Feststellungen zu Grund und H\u00f6he des jeweiligen Steueranspruchs.<\/li><li>aa) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine der in \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO normierten Tathandlungen Steuern verk\u00fcrzt oder f\u00fcr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind namentlich dann verk\u00fcrzt, wenn sie nicht, nicht in voller H\u00f6he oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (\u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO). Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverk\u00fcrzungen ist die bei wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Angaben beziehungsweise pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten von Gesetzes wegen angefallene Steuer (Soll-Steuer) mit der tats\u00e4chlich \u2011\u2011infolge der wahrheitswidrigen Angaben beziehungsweise pflichtwidrigen Unterlassens zu niedrig\u2011\u2011 festgesetzten Steuer (Ist-Steuer) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;242\/18, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Steuerstrafrecht \u2011\u2011wistra\u2011\u2011 2019, 427, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Dies erfordert Feststellungen zu Grund und H\u00f6he des Steueranspruchs. Dabei ist das Vorliegen einer Steuerhinterziehung nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO (&#8222;soweit&#8220;) in der Regel f\u00fcr jeden einzelnen Steueranspruch und jeden einzelnen Teilbetrag des Steueranspruchs getrennt festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz&nbsp;87).<\/li><li>bb) Auch die Pr\u00fcfung des subjektiven Tatbestandes setzt die Feststellung des Steueranspruchs dem Grunde und der H\u00f6he nach voraus. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung geh\u00f6rt zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der T\u00e4ter den Steueranspruch dem Grunde und der H\u00f6he nach kennt oder zumindest f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und ihn auch verk\u00fcrzen will beziehungsweise die Verk\u00fcrzung billigend in Kauf nimmt; bedingter Vorsatz gen\u00fcgt. Nimmt der Steuerpflichtige irrt\u00fcmlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschlie\u00dft (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StGB; BGH-Beschluss vom 04.09.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;579\/18, wistra 2021, 76, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Der Hinterziehungsvorsatz setzt zwar keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (BGH-Urteil vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;347\/18, wistra 2019, 374, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Das hei\u00dft, dass der T\u00e4ter den Steuerschaden nicht genau beziffern k\u00f6nnen muss (Kohlmann, Steuerstrafrecht, \u00a7&nbsp;370 AO, Rz&nbsp;661; M\u00fcKoStGB, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;370 AO Rz&nbsp;426&nbsp;f.). Auch einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht (BGH-Urteil vom 24.10.2002&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;600\/01, BGHSt 48, 52, Rz&nbsp;67). Der T\u00e4ter muss allerdings im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensph\u00e4re erkennen, dass er durch seine wahrheitswidrigen Angaben beziehungsweise unterlassene Anzeige eine Steuerverk\u00fcrzung bestimmten Umfangs bewirken kann (BFH-Urteil vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/07, juris, m.w.N.; BGH-Urteil vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;347\/18, wistra 2019, 374, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Das Zwischenurteil ist daher aufzuheben. Das FG hat rechtsfehlerhaft die Sachdienlichkeit des Zwischenurteils angenommen. Es hat ohne Feststellungen zu Grund und H\u00f6he der jeweiligen Steueranspr\u00fcche in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu treffen, die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO bejaht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer f\u00f6rmlichen Zur\u00fcckverweisung bedarf (BFH-Urteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/21, BFHE 282, 548, Rz&nbsp;19, m.w.N.). \u00dcber den weitergehenden Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung war daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, sodass er als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/li><li>4. Im weiteren Rechtsgang wird das FG die fehlenden Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Steuerhinterziehung nachzuholen haben. Dabei weist der Senat ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Die Besteuerung des nach \u00dcbertragung des Gro\u00dfteils der Wertpapiere verbliebenen Guthabens bei der V-Bank zugunsten der Stiftung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG h\u00e4ngt davon ab, ob die Stiftung bei Tod der Erblasserin weiterhin als transparent zu betrachten ist. Waren die Herrschaftsbefugnisse vererblich, tritt der Erbe damit auch bez\u00fcglich des Stiftungsverm\u00f6gens in die Rechtsstellung des Stifters ein. Das Stiftungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt in einem solchen Fall grunds\u00e4tzlich zum Nachlassverm\u00f6gen des Stifters im Sinne des \u00a7&nbsp;1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs. Sind die Herrschaftsbefugnisse des Stifters dagegen nicht vererblich, erl\u00f6schen sie mit dem Tod des Stifters ersatzlos. Damit entf\u00e4llt zugleich die Zurechnung des Stiftungsverm\u00f6gens beim Stifter beziehungsweise dessen Erben. Rechtsnachfolger hinsichtlich des Stiftungsverm\u00f6gens ist in diesem Fall die Stiftung selbst (BFH-Urteil vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655, Rz&nbsp;24&nbsp;f.).<\/li><li>b) Ob Anspr\u00fcche aus der Lebensversicherung in den Nachlass gefallen sind und nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegen, h\u00e4ngt davon ab, ob die Anspr\u00fcche aus der Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zustanden, sodass der Kl\u00e4ger mit dem Tod der Erblasserin die Anspr\u00fcche als Erbe erworben hat. Hat der Kl\u00e4ger etwaige Anspr\u00fcche hingegen als Bezugsberechtigter aufgrund eines von der Erblasserin geschlossenen Vertrags unmittelbar von dem Versicherungsunternehmen erworben, unterliegen die Anspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG der Erbschaftsteuer (vgl. Gebel, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2005, 236; Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;291; Leitzen, Rheinische Notar-Zeitschrift 2009, 129, 154&nbsp;f.; W\u00e4lzholz in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;205). Handelt es sich um eine sogenannte verbundene Lebensversicherung unterliegt der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG die \u00fcber den Anteil an der Gemeinschaft hinausgehende Leistung (W\u00e4lzholz in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 ErbStG Rz&nbsp;207). Besteht eine Besteuerung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG, w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob insoweit eine Anzeigepflicht nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG bestanden hat und eine Steuerhinterziehung nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO in Betracht kommt. Ein Wegfall der Anzeigepflicht nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG aufgrund der Er\u00f6ffnung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Nachlassgericht scheidet in diesem Fall mangels testamentarischen Erwerbs aus.<\/li><li>c) Das FG wird eine Steuerhinterziehung in mittelbarer T\u00e4terschaft nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO durch wahrheitswidrige Angaben gegen\u00fcber dem Nachlassgericht (vgl. dazu Joecks\/J\u00e4ger\/Randt\/Gr\u00f6tsch, Steuerstrafrecht, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;370 Rz&nbsp;201) erneut zu pr\u00fcfen haben, falls weitere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in den Nachlass gefallen sein sollten. F\u00fcr eine Steuerhinterziehung in mittelbarer T\u00e4terschaft nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ist ein Handeln des Nachlassgerichts in Aus\u00fcbung steuerlicher Pflichten f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R 32\/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz&nbsp;50, m.w.N.). Aus dem Senatsurteil vom 30.01.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/99 (BFH\/NV 2002, 917) ergibt sich insoweit nichts anderes. Es enth\u00e4lt lediglich Aussagen zur unmittelbaren T\u00e4terschaft einer Steuerhinterziehung nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO und zur Steuererheblichkeit des Gesch\u00e4ftswerts des Nachlasses nach \u00a7\u00a7&nbsp;18&nbsp;ff. der Kostenordnung, jedoch keine Aussagen zu einer Steuerhinterziehung in mittelbarer T\u00e4terschaft nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO sowie zur Steuererheblichkeit eines Nachlassverzeichnisses und den Verkehrswerten der Nachlassgegenst\u00e4nde. F\u00fcr die Vorsatzpr\u00fcfung kann in diesem Zusammenhang unter anderem bedeutsam sein, inwieweit auf eine Weiterleitung an die Finanzbeh\u00f6rden in dem Vordruckformular f\u00fcr das Nachlassgericht hingewiesen wurde.<\/li><li>d) Sollte das FG hingegen f\u00fcr eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer weiterhin an die unterlassene Anzeige der \u00dcbertragung des Gro\u00dfteils der Wertpapiere auf die Lebensversicherung ankn\u00fcpfen wollen, kann das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in Bezug auf die Schenkungsteuer dahinstehen. Das Vorliegen einer Hinterziehung der Schenkungsteuer ist f\u00fcr die Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer nicht von Bedeutung. Ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr eine Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer allein, ob der Kl\u00e4ger das FA pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat und dies unter Ber\u00fccksichtigung des Kompensationsverbots nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 AO kausal zu einer Steuerverk\u00fcrzung in Bezug auf die Erbschaftsteuer gef\u00fchrt hat. Dabei ist objektiv nicht ausgeschlossen, dass der Steuerverk\u00fcrzungserfolg in Bezug auf die Erbschaftsteuer auch durch eine pflichtwidrig unterlassene Anzeige der Vorschenkung herbeigef\u00fchrt werden kann. F\u00fcr die erneute Vorsatzpr\u00fcfung ist erg\u00e4nzend darauf hinzuweisen, dass sich der Vorsatz auch auf den Kausalverlauf beziehen muss. Hierf\u00fcr ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Bedeutung der Anzeige des Vorerwerbs f\u00fcr die Erbschaftsteuer, insbesondere f\u00fcr die Anforderung einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung im konkreten Einzelfall jedenfalls laienhaft erfasst hat, er also bei Anzeige des Vorerwerbs auch von einer Besteuerung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs ausgegangen ist und sich mit der M\u00f6glichkeit einer daraus resultierenden Steuerverk\u00fcrzung abgefunden hat (vgl. BGH-Urteil vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;38\/11, wistra 2011, 465, Rz&nbsp;21). Dabei wird zu ber\u00fccksichtigen sein, dass bei einer Anzeige des Vorerwerbs jedenfalls die Existenz der Lebensversicherung offenbart worden w\u00e4re.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (BFH-Urteil vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;64\/11, BFH\/NV 2014, 716, Rz&nbsp;40, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.IIR39.21.0 BFH II. Senat AO \u00a7 169 Abs 2 S 2, AO \u00a7 370 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 370 Abs 4, FGO \u00a7 99 Abs 2 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 17. Juni 2021, Az: 4 K 1444\/18 Leits\u00e4tze Ein Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;99 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u00fcber die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-april-2025-ii-r-39-21-zwischenurteil-ueber-die-verlaengerte-festsetzungsfrist-wegen-steuerhinterziehung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 09. 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