{"id":77946,"date":"2025-09-10T10:47:56","date_gmt":"2025-09-10T08:47:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77946"},"modified":"2025-09-10T10:47:56","modified_gmt":"2025-09-10T08:47:56","slug":"bfh-urteil-vom-25-juni-2025-x-r-4-23-abgrenzung-von-anlagevermoegen-und-umlaufvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-juni-2025-x-r-4-23-abgrenzung-von-anlagevermoegen-und-umlaufvermoegen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. Juni 2025, X R 4\/23: Abgrenzung von Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.09.2024 III R 35\/22<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR4.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 7 Abs 1, HGB \u00a7 247, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 21. Dezember 2021, Az: 13 K 2760\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen orientiert sich ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie h\u00e4ngt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren alle Wirtschaftsg\u00fcter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzf\u00f6rderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu ver\u00e4u\u00dfern, f\u00fchrt nicht zwingend zu Umlaufverm\u00f6gen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/22, BFH\/NV 2025, 147).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2760\/20&nbsp;E, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) schloss mit den Unternehmen F und U (F&amp;U) in den Jahren 2013 bis 2016 f\u00fcnf Kauf- und Verwaltungsvertr\u00e4ge. Er erwarb als &#8222;Investor&#8220; eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte F&amp;U zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren. In den Jahren 2013 bis 2015 erwarb er 56&nbsp;Container mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von jeweils acht Jahren zu Kaufpreisen von insgesamt 129.819&nbsp;\u20ac. Im Jahr 2016 erwarb er zehn Container mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von zehn Jahren zu einem Kaufpreis von 20.300&nbsp;\u20ac.<\/li><li>F&amp;U erkl\u00e4rte sich bereit beziehungsweise behielt sich vor, dem Kl\u00e4ger ein Angebot zum R\u00fcckkauf der Container zu unterbreiten. Ferner war vereinbart, dass der Investor die F&amp;U erm\u00e4chtigt, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen \u00fcber die Container zu verf\u00fcgen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. Zudem sollte F&amp;U alle mit der Verwaltung zusammenh\u00e4ngenden Vertr\u00e4ge eigenverantwortlich abschlie\u00dfen. F&amp;U garantierte dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentums\u00fcbertragungen ein Miet- oder Agenturverh\u00e4ltnis bestehe. S\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverh\u00e4ltnis gingen gleichzeitig mit der Eigentums\u00fcbertragung auf den Investor \u00fcber. F&amp;U war erm\u00e4chtigt, die Miete f\u00fcr den Investor einzuziehen. Etwaige Unterdeckungen gegen\u00fcber der garantierten Miete gingen jeweils zu Lasten von F&amp;U. Eventuell \u00fcber den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verblieben bei F&amp;U, der dieser \u00dcberschuss als Verwaltungsgeb\u00fchr abgetreten wurde. Zudem war der Investor berechtigt, sein Eigentum einem Dritten zu \u00fcbertragen, unter der Voraussetzung des Eintritts des Dritten in den Verwaltungsvertrag. Im Fall des Totalverlustes eines Containers war F&amp;U jeweils verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Im Juli 2018 wurden \u00fcber die Verm\u00f6gen von F&amp;U Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) blieben bei dem Kl\u00e4ger deshalb Mieteinnahmen und Einnahmen aus R\u00fcckkaufangeboten in H\u00f6he von insgesamt 134.977&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wurde im Veranlagungszeitraum 2018 (Streitjahr) einzeln veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verlust aus der Containervermietung in H\u00f6he von 134.977&nbsp;\u20ac zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Mit nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4ndertem Einkommensteuerbescheid vom 28.05.2020 stufte das FA die Eink\u00fcnfte aus der Containervermietung als sonstige Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes ein. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid f\u00fchrte das FA aus, die vergeblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Containerleasing seien in dem Zeitpunkt, in dem feststehe, dass sie ohne Gegenleistungen blieben und eine R\u00fcckzahlung nicht zu erlangen sei, als Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Eink\u00fcnfte zu behandeln. Diese Voraussetzung sei grunds\u00e4tzlich erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erf\u00fcllt.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 15.10.2020) erhob der Kl\u00e4ger Klage. Er machte insbesondere geltend, er habe nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Container nach f\u00fcnf Jahren (vor Ablauf der acht- oder zehnj\u00e4hrigen Nutzungsdauer) sei von vornherein geplant gewesen. Sie sei deswegen von entscheidender Bedeutung gewesen, weil der Erl\u00f6s den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausgemacht habe. Die von F&amp;U f\u00fcr die jeweiligen Vertragsabschl\u00fcsse erstellten Renditeprognosen enthielten ausschlie\u00dflich die Betrachtung des Anlagekonzepts &#8222;Kauf, fest vereinbarte Mietzeit von f\u00fcnf Jahren und anschlie\u00dfender R\u00fcckverkauf&#8220;. Es sei beabsichtigt gewesen, den jeweiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s in neue Container zu investieren, die dann wieder f\u00fcr f\u00fcnf Jahre fest vermietet h\u00e4tten werden sollen.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens reichte der Kl\u00e4ger erstmals Bilanzen sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr das Streitjahr ein. Ausgewiesen wurde ein Jahresfehlbetrag von 95.079,58&nbsp;\u20ac. Darin waren planm\u00e4\u00dfige Abschreibungen auf Sachanlagen in H\u00f6he von 21.289,40&nbsp;\u20ac und au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibungen von 66.120,18&nbsp;\u20ac enthalten.<\/li><li>Das FA hielt an seiner Auffassung fest. Es l\u00e4gen keine besonderen Umst\u00e4nde im Sinne einer Verklammerung der Aktivit\u00e4ten vor, die zu einem \u00dcberschreiten der privaten Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fchren k\u00f6nnten. F\u00fcr den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis k\u00e4me, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sei als gewerblich zu qualifizieren, handele es sich bei den Containern um Umlaufverm\u00f6gen. Eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) und eine Teilwertabschreibung seien nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1624 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2760\/20&nbsp;E zu einem geringen Teil statt. Es erkannte zwar dem Grunde nach einen gewerblichen Verlust des Kl\u00e4gers aus der Containervermietung an, dies allerdings nur in H\u00f6he von 2.050&nbsp;\u20ac. Das FA hat nach Zustellung des Urteils in einem \u00c4nderungsbescheid vom 26.01.2022 diesen Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger der Sache nach die Verletzung von Bundesrecht geltend.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des FG D\u00fcsseldorf vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2760\/20&nbsp;E den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 28.05.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Jahres-AfA von 21.289,40&nbsp;\u20ac und die Teilwertabschreibung von 66.120,18&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt, soweit die Klage abgewiesen wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und mangels Spruchreife zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG. Dieses hat mit rechtsfehlerhafter Begr\u00fcndung entschieden, dass die Container zum Umlaufverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rten. Ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen war, hat das FG offengelassen. Diese Frage bedarf der Kl\u00e4rung im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>1. Zur Begr\u00fcndung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen in dem ver\u00f6ffentlichten Urteil des III.&nbsp;Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.09.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/22 (BFH\/NV 2025, 147), das ein Parallelverfahren der Ehefrau des Kl\u00e4gers ebenfalls zum Streitjahr 2018 betrifft.<\/li><li>2. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schlie\u00dft die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein, da sie nicht geteilt werden kann. Das FG muss im zweiten Rechtszug erneut \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFH\/NV 2018, 206, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.09.2024 III R 35\/22 ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR4.23.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 7 Abs 1, HGB \u00a7 247, EStG VZ 2018 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 21. Dezember 2021, Az: 13 K 2760\/20 E Leits\u00e4tze 1. 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