{"id":77950,"date":"2025-09-10T10:49:35","date_gmt":"2025-09-10T08:49:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77950"},"modified":"2025-09-10T10:49:35","modified_gmt":"2025-09-10T08:49:35","slug":"bfh-urteil-vom-22-juli-2025-viii-r-23-23-anerkennung-eines-ehegatten-mietverhaeltnisses-bei-einlagen-des-vermieter-ehegatten-in-den-betrieb-des-mieter-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-juli-2025-viii-r-23-23-anerkennung-eines-ehegatten-mietverhaeltnisses-bei-einlagen-des-vermieter-ehegatten-in-den-betrieb-des-mieter-ehegatten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22. Juli 2025, VIII R 23\/23: Anerkennung eines Ehegatten-Mietverh\u00e4ltnisses bei Einlagen des Vermieter-Ehegatten in den Betrieb des Mieter-Ehegatten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.220725.VIIIR23.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 41 Abs 2 S 1, AO \u00a7 41 Abs 2 S 2, AO \u00a7 42 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 12 Nr 1, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 1, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , GG Art 3 Abs 1, BGB \u00a7 535<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 08. Juli 2021, Az: 2 K 195\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Mietvertrag ist grunds\u00e4tzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingesch\u00e4ft, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto \u00fcberweist und zuvor oder anschlie\u00dfend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen der Ehegatten auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Mittelverwendung des Vermieter-Ehegatten f\u00fcr Einlagen in den Betrieb des Mieter-Ehegatten stellt die fremd\u00fcbliche Durchf\u00fchrung des Mietverh\u00e4ltnisses f\u00fcr sich betrachtet nicht in Frage.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 08.07.2021 &#8211; 2 K 195\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2015 (Streitjahre) noch \u00fcber die Anerkennung eines Ehegatten-Mietverh\u00e4ltnisses und die H\u00f6he der daraus resultierenden Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden f\u00fcr die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren von Beruf Rechtsanwalt und auch Notar. Seit dem Jahr 1995 befand sich der Kanzleisitz in der F-Stra\u00dfe in A. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte zun\u00e4chst mit Rechtsanwalt B eine Anwaltssoziet\u00e4t. Im Jahr 2002 trennten sich die Gesellschafter und der Kl\u00e4ger betrieb die Kanzlei als Einzelpraxis weiter. In der Folgezeit hatte er verschiedene Rechtsanw\u00e4lte angestellt. Seit dem Jahr 2005 wurden die Personalkosten vom Kl\u00e4ger immer weiter reduziert. Ab dem Februar des Streitjahres 2012 hatte er keine Fachangestellten mehr. Im April des Streitjahres 2014 stellte der Kl\u00e4ger seine Notariatst\u00e4tigkeit ein. Im Jahr 2018 stellte er auch seine Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit ein. Die Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren als \u2026 t\u00e4tig.<\/li><li>Das Geb\u00e4ude in der F-Stra\u00dfe stand zun\u00e4chst im Miteigentum der Kl\u00e4gerin und der Ehefrau des B. Nach dem Ausscheiden des B aus der Kanzlei erwarb die Kl\u00e4gerin den Miteigentumsanteil der Ehefrau des B. Sie vermietete die Kanzleir\u00e4ume nach dem Erwerb als alleinige Vermieterin an den Kl\u00e4ger.<\/li><li>Im Jahr 1995 hatten die Miteigent\u00fcmerinnen mit dem Kl\u00e4ger und B einen formularm\u00e4\u00dfigen Mietvertrag \u00fcber das Grundst\u00fcck zur Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei und Notariat geschlossen. R\u00e4umlich bezog sich das Mietverh\u00e4ltnis auf das gesamte Geb\u00e4ude mit Ausnahme der in der ersten Etage gelegenen Wohnung einer Altenteilerin, die diese Wohnung aufgrund eines Wohnrechts nutzte. Das Erdgeschoss verf\u00fcgte \u00fcber eine Nutzfl\u00e4che von 145,37&nbsp;m\u00b2 (Altbau: 66,91&nbsp;m\u00b2, Anbau: 78,46&nbsp;m\u00b2). Das Obergeschoss hatte eine Nutzfl\u00e4che von 64,14&nbsp;m\u00b2.<\/li><li>Das Mietverh\u00e4ltnis zwischen der Eigent\u00fcmergemeinschaft und den Rechtsanw\u00e4lten (dem Kl\u00e4ger und B) wurde zun\u00e4chst auf 30&nbsp;Jahre abgeschlossen und sollte am 16.06.2025 enden (\u00a7&nbsp;2 des Mietvertrags). In \u00a7&nbsp;26 des Mietvertrags vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem, dass abweichend von \u00a7&nbsp;2 dem Mieter ein jederzeitiges K\u00fcndigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zustehe. Zudem mussten nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen des Mietvertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Satz&nbsp;3 des Mietvertrags schriftlich erfolgen.<\/li><li>Der Mietzins betrug zun\u00e4chst unter Aussparung der Fl\u00e4che f\u00fcr die Altenteilerwohnung 4.250&nbsp;DM zuz\u00fcglich 637,50&nbsp;DM Umsatzsteuer. Neben der Miete waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Mietvertrags monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten. Diese betrugen 300&nbsp;DM zuz\u00fcglich 45&nbsp;DM Umsatzsteuer.<\/li><li>Ab dem 01.04.1998 nutzten der Kl\u00e4ger und B nach Aufl\u00f6sung der Altenteilerwohnung auch die R\u00e4umlichkeiten in der ersten Etage des Geb\u00e4udes in vollem Umfang f\u00fcr die Kanzlei. Daraufhin wurde die Miete unter Ansatz des auf 16&nbsp;% ge\u00e4nderten Umsatzsteuersatzes auf 5.278&nbsp;DM (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) erh\u00f6ht.<\/li><li>Nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Grundst\u00fcck und Geb\u00e4ude in der F-Stra\u00dfe durch die Kl\u00e4gerin wurde der Mietvertrag mit dem Kl\u00e4ger fortgef\u00fchrt. Er wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch danach schriftlich abge\u00e4ndert.<\/li><li>In den Streitjahren betrug die Miete nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einschlie\u00dflich Umsatzsteuer monatlich jeweils 3.407,24&nbsp;\u20ac (j\u00e4hrlich 40.886,88&nbsp;\u20ac einschlie\u00dflich Umsatzsteuer).<\/li><li>Die Miete \u00fcberwies der Kl\u00e4ger in den Streitjahren von seinem Gesch\u00e4ftskonto auf das Mietkonto der Kl\u00e4gerin. Vom Mietkonto der Kl\u00e4gerin wurden mittels einer Kontovollmacht des Kl\u00e4gers Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 7.800&nbsp;\u20ac (2013), 14.700&nbsp;\u20ac (2014) und 35.000&nbsp;\u20ac (2015) auf ein Konto der Kl\u00e4gerin bei der X-Bank \u00fcberwiesen. Dieses Konto war nach den Feststellungen des FG ein auf den Namen der Kl\u00e4gerin lautendes Konto, f\u00fcr das der Kl\u00e4ger ebenfalls eine Kontovollmacht besa\u00df.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG flossen von dem Konto der Kl\u00e4gerin bei der X-Bank Betr\u00e4ge auf das Gesch\u00e4ftskonto des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Kanzlei bei der Y-Bank in H\u00f6he von 45.286&nbsp;\u20ac (2011), 32.384&nbsp;\u20ac (2012), 44.300&nbsp;\u20ac (2013), 55.000&nbsp;\u20ac (2014) und 51.000&nbsp;\u20ac (2015).<\/li><li>Den Gewinn aus der T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt und zeitweise auch als Notar ermittelte der Kl\u00e4ger im Rahmen der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren jeweils anzuwendenden Fassung (EStG). Die Ums\u00e4tze der Rechtsanwaltskanzlei betrugen 56.985&nbsp;\u20ac (2011), 62.065&nbsp;\u20ac (2012), 44.039,80&nbsp;\u20ac (2013) 25.172,35&nbsp;\u20ac (2014) und 26.300,37&nbsp;\u20ac (2015). Sie reichten in den Streitjahren 2014 und 2015 nicht mehr aus, um die Miete f\u00fcr die Kanzleir\u00e4ume zu bestreiten.<\/li><li>In der ersten Jahresh\u00e4lfte des Streitjahres 2015 wurden die R\u00e4ume im Geb\u00e4ude F-Stra\u00dfe im Obergeschoss umgebaut. Bad und K\u00fcche wurden erneuert, die Zwischendecke zum bisherigen Dachboden entfernt und dieser Bereich \u00fcber eine Innentreppe in die Einheit einbezogen. Die Tochter der Kl\u00e4ger nutzte nach den Feststellungen des FG diese R\u00e4ume anschlie\u00dfend. Sie hatte vor dem Streitjahr 2015 und vor dem Umbau zun\u00e4chst den Spitzboden des Geb\u00e4udes im Streitjahr 2014 zum Schlafen genutzt und im Obergeschoss ihre privaten Sachen untergestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger gaben in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das Objekt F-Stra\u00dfe sowie Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit an. In den Streitjahren waren die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug damit im Zusammenhang stehender Werbungskosten (insbesondere Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen und Absetzung f\u00fcr Abnutzung) stets positiv. Daneben erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger unter Ansatz der Mietzahlungen als Betriebsausgaben durchgehend Verluste aus der selbst\u00e4ndigen anwaltlichen T\u00e4tigkeit. Es wurden auf Grundlage der Einkommensteuererkl\u00e4rungen vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgende Mieteink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin und Verluste des Kl\u00e4gers aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in den Bescheiden f\u00fcr die Streitjahre ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und VerpachtungEink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;12.822 \u20ac.\/. 37.772 \u20ac2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;12.079 \u20ac.\/. 20.020 \u20ac2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.891 \u20ac.\/. 32.023 \u20ac2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.694 \u20ac.\/. 43.989 \u20ac2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.404 \u20ac.\/. 39.356 \u20ac<\/li><li>Es ergaben sich aufgrund der Steuerabzugsbetr\u00e4ge (insbesondere der Lohnsteuer bei der Kl\u00e4gerin) in allen Streitjahren Einkommensteuererstattungen.<\/li><li>Nach einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, dass das Ehegatten-Mietverh\u00e4ltnis zwischen den Kl\u00e4gern in den Streitjahren nicht anzuerkennen sei. Es handele sich um einen Scheinvertrag, da die Miete aufgrund der Geldfl\u00fcsse umgehend an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgeflossen und damit nicht endg\u00fcltig in das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sei. Da der Kl\u00e4ger aufgrund der abnehmenden Ums\u00e4tze der Kanzlei die Mietzahlungen nicht mehr habe erwirtschaften und nur durch die Einlagen auf das Betriebskonto habe finanzieren k\u00f6nnen, sei er durch die Mietzahlungen wirtschaftlich nicht belastet worden. Es fehle an der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Mietverh\u00e4ltnisses. Ferner stimmten die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zur Abwicklung des Mietverh\u00e4ltnisses w\u00e4hrend der Streitjahre nicht mehr mit dem im Jahr 1995 im formularm\u00e4\u00dfigen Mietvertrag Vereinbarten \u00fcberein. Aufgrund des in den Streitjahren nicht mehr anzuerkennenden Mietverh\u00e4ltnisses seien die erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung keine steuerbaren Einnahmen. Bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus der Rechtsanwaltskanzlei seien die Mietzahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>Das FA schloss sich der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung an und \u00e4nderte unter dem 30.01.2018 die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO). In den ge\u00e4nderten Bescheiden sind die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr ber\u00fccksichtigt. Zudem ermittelte das FA die Gewinne des Kl\u00e4gers aus der Rechtsanwaltskanzlei ohne Abzug der Mietzahlungen als Betriebsausgaben. Hieraus ergaben sich in den Streitjahren jeweils Gewinne des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre f\u00fchrten jeweils zu einer h\u00f6heren Steuerfestsetzung. Zudem hatten die Kl\u00e4ger die in den fr\u00fcheren Bescheiden f\u00fcr die Streitjahre gew\u00e4hrten Erstattungsbetr\u00e4ge zur\u00fcckzuzahlen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erhoben gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide der Streitjahre Einspr\u00fcche, die als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurden.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren hatte die Klage wegen anderer, hier nicht mehr streitiger \u00c4nderungen nach der Betriebspr\u00fcfung teilweise Erfolg. Das FG versagte dem Mietverh\u00e4ltnis zwischen den Kl\u00e4gern f\u00fcr die Streitjahre mangels Fremd\u00fcblichkeit die Anerkennung. Die Einzelheiten der Begr\u00fcndung des FG sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 915 wiedergegeben.<\/li><li>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie r\u00fcgen die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG bei der Pr\u00fcfung, ob das Mietverh\u00e4ltnis steuerrechtlich anzuerkennen sei und r\u00fcgen Verfahrensm\u00e4ngel.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;195\/19 und die Einspruchsentscheidungen f\u00fcr die Streitjahre, jeweils vom 02.09.2019, aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre, s\u00e4mtlich vom 30.01.2018, in der Weise zu \u00e4ndern, dass neben den im FG-Urteil zugestandenen weiteren Betriebsausgaben die Mietzahlungen des Kl\u00e4gers als Betriebsausgaben der Rechtsanwaltskanzlei anerkannt und die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung als steuerbare Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat den Betriebsausgabenabzug der Mietzahlungen des Kl\u00e4gers bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu Unrecht f\u00fcr alle Streitjahre endg\u00fcltig versagt. Auf Grundlage der Feststellungen des FG ist der Mietvertrag zwischen den Kl\u00e4gern weder ein steuerrechtlich unbeachtliches Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO noch ein mangels Fremd\u00fcblichkeit steuerrechtlich nicht anzuerkennender Angeh\u00f6rigenvertrag (s. II.1. bis II.3.). Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob und in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger steuerbare und steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus der T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt erzielt hat (s. II.4.). Das Urteil des FG wird aufgehoben und der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat (Urteil vom 17.12.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/00, BFH\/NV 2003, 612, unter II.1.), ist bei Angeh\u00f6rigenvertr\u00e4gen f\u00fcr die steuerrechtliche Anerkennung der hieraus geltend gemachten Ausgaben und Einnahmen zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob es sich um ein Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 AO handelt. Ist dies nicht der Fall, ist der geschlossene Mietvertrag daraufhin zu untersuchen, ob er dem Inhalt nach fremd\u00fcblich ausgestaltet ist und die Durchf\u00fchrung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten \u00dcblichen entspricht. Schlie\u00dflich kann ein fremd\u00fcblicher Mietvertrag zwischen Angeh\u00f6rigen zu einem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 AO f\u00fchren und unter diesem Gesichtspunkt nicht anzuerkennen sein.<\/li><li>2. Im Ergebnis zu Recht hat das FG dem Betriebsausgabenabzug der Mietzahlungen in den Gewinnermittlungen des Kl\u00e4gers nicht bereits wegen eines steuerrechtlich unbeachtlichen Scheinmietverh\u00e4ltnisses im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO die Anerkennung versagt.<\/li><li>a) Das FG hat bei seiner rechtlichen W\u00fcrdigung tragend auf die Voraussetzungen des Fremdvergleichs abgestellt und offengelassen, ob der Mietvertrag zwischen den Kl\u00e4gern ein Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 AO darstellt. Obwohl dieser Gesichtspunkt der Pr\u00fcfung des Fremdvergleichs vorgelagert ist (s. II.1.), begr\u00fcndet die fehlende Pr\u00fcfung dieses Gesichtspunkts noch keinen zur Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fchrenden Rechtsfehler des FG. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beurteilung des Mietvertrags als Scheingesch\u00e4ft sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Da das FG zu den n\u00e4heren Umst\u00e4nden des Mietverh\u00e4ltnisses ausreichende Feststellungen getroffen hat, kann der Senat den Streitfall insoweit selbst abschlie\u00dfend w\u00fcrdigen.<\/li><li>b) Ein Scheingesch\u00e4ft liegt vor, wenn die Vertragsparteien offenkundig die notwendigen Folgerungen aus einem Vertrag bewusst nicht gezogen haben, insbesondere wenn der Vermieter dem Mieter in Verwirklichung eines gemeinsam gefassten Gesamtplans die Miete im Vorhinein zur Verf\u00fcgung stellt oder sie nach dem Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zur\u00fcckzahlt, ohne aus anderen Rechtsgr\u00fcnden zu dieser R\u00fcckzahlung verpflichtet zu sein. Ein Beweisanzeichen hierf\u00fcr kann insbesondere sein, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (BFH-Urteile vom 28.01.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655, unter 2.a&nbsp;aa; vom 17.12.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/00, BFH\/NV 2003, 612, unter II.1. [Rz&nbsp;8]). Bei R\u00fcckzahlung der gezahlten Miete durch den Vermieter an den Mieter m\u00fcssen die Umst\u00e4nde offenkundig darauf schlie\u00dfen lassen, dass mit der R\u00fcckzahlung ein gemeinsam gefasster Gesamtplan verwirklicht wird (Heuermann, Der Betrieb 2007, 416 (416)). Kann ein solcher Gesamtplan festgestellt werden, und ist ein Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO zu bejahen, ist f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO das verdeckte Gesch\u00e4ft ma\u00dfgeblich. Dies w\u00e4re im Streitfall eine unentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung der Kanzleir\u00e4ume durch die Kl\u00e4gerin an den Kl\u00e4ger statt eines entgeltlichen Mietverh\u00e4ltnisses.<\/li><li>c) Die vom FG festgestellten Umst\u00e4nde lassen aber nicht auf einen gemeinsamen Gesamtplan der Kl\u00e4ger schlie\u00dfen, die Rechtsfolgen aus dem Mietvertrag nicht ziehen zu wollen und zu diesem Zweck eine R\u00fcckzahlung der Miete von der Kl\u00e4gerin an den Kl\u00e4ger verabredet zu haben.<\/li><li>aa) Zwar h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, dass ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis wie ein Mietvertrag auch w\u00e4hrend seiner Laufzeit zu einem Scheingesch\u00e4ft werden kann, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Folgerungen aus dem Vertrag auf der Grundlage eines Gesamtplans nicht mehr gezogen werden sollen (ebenso FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.05.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;292\/09&nbsp;E, EFG 2010, 1415, Rz&nbsp;30; Wackerbeck, EFG 2024, 915 (919)). Der f\u00fcr die Streitjahre festgestellte Zahlungsablauf, nach dem der Mieter-Ehegatte (Kl\u00e4ger) die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten (Kl\u00e4gerin) allein zuzurechnendes Mietkonto \u00fcberweist und zuvor oder anschlie\u00dfend Einlagen vom Ehegatten-Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden, wird aber im Schrifttum zutreffend nicht als Vorauszahlung oder R\u00fcckzahlung der Miete durch den Vermieter-Ehegatten (Kl\u00e4gerin) im Rahmen eines Scheingesch\u00e4fts beurteilt, wenn nicht die gezahlte Miete, sondern gemeinschaftlich erwirtschaftetes Geld f\u00fcr die Einlagen verwendet wird (Pf\u00fctzenreuter, EFG 2010, 1415 (1418)).<\/li><li>So liegt der Streitfall. Teile der Mietzahlungen des Kl\u00e4gers auf das Vermieterkonto der Kl\u00e4gerin wurden auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der X-Bank \u00fcberwiesen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4ger, von dem auch das FG ausgegangen ist und den es wegen der aus seiner Sicht ma\u00dfgeblichen alleinigen zivilrechtlichen Kontoinhaberschaft der Kl\u00e4gerin aber als nicht relevant angesehen hat, war dieses Konto in der tats\u00e4chlichen Handhabung jedoch dasjenige Konto, von dem aus dem gesamten Einkommen der Kl\u00e4ger und den gemeinsamen Ersparnissen der Familienunterhalt bestritten wurde. Von diesem Konto wurden die Einlagen in die Kanzlei geleistet.<\/li><li>bb) Soweit im Schrifttum eine R\u00fcckzahlungsvereinbarung der Ehegatten im Rahmen eines Scheingesch\u00e4fts auch bei einem gemeinschaftlich genutzten Ehegatten-Konto anzunehmen sein soll, wenn feststehe, dass das Guthaben auf diesem Konto ausschlie\u00dflich aus den Mitteln des Vermieter-Ehegatten gespeist werde (Wackerbeck, EFG 2024, 915 (919)), k\u00f6nnte der Senat dem zwar grunds\u00e4tzlich zustimmen.<\/li><li>Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4ger und den durch Bezugnahmen auf die Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitjahre vom FG festgestellten weiteren Umst\u00e4nden stammten die Einlagen in die Rechtsanwaltskanzlei in den Streitjahren jedoch ma\u00dfgeblich aus gemeinsamen Ersparnissen der Kl\u00e4ger, den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin sowie aus den auf das Konto bei der X-Bank transferierten Mietzahlungen und aus Entnahmen, die der Kl\u00e4ger trotz R\u00fcckgangs der Ums\u00e4tze auch in den Streitjahren immer wieder auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der X-Bank geleistet hatte. Die zwingende Verwendung gemeinsamer Mittel der Kl\u00e4ger vom Konto bei der X-Bank liegt auf der Hand, wenn man neben der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin auch deren Belastung durch die Schuldzinsen aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils am Grundst\u00fcck F-Stra\u00dfe und die get\u00e4tigten Erhaltungsaufwendungen in den Blick nimmt, die aus den Mietzahlungen von ihr bestritten worden sind, und den Umstand ber\u00fccksichtigt, dass die Einlagen in die Rechtsanwaltskanzlei die Mietzahlungen zum Teil noch \u00fcberstiegen.<\/li><li>Der von der Rechtsprechung f\u00fcr ein Scheingesch\u00e4ft vorausgesetzte klar erkennbare gemeinsame Gesamtplan der Kl\u00e4ger, die Mieten zur\u00fcckzuzahlen, um die Rechtsfolgen des Mietvertrags nicht eintreten zu lassen, l\u00e4sst sich aus den Umst\u00e4nden des Streitfalls daher nicht ableiten. Es bestand vielmehr ein Einvernehmen zwischen den Kl\u00e4gern, den Umsatzr\u00fcckgang der Rechtsanwaltskanzlei in den Streitjahren durch Einlagen vom Konto bei der X-Bank aufzufangen, damit das Mietverh\u00e4ltnis durchgef\u00fchrt und die dauerhaft Verluste generierende Rechtsanwaltskanzlei fortbestehen konnte.<\/li><li>3. Die die Vorentscheidung tragende W\u00fcrdigung des FG, dass der Mietvertrag zwischen den Kl\u00e4gern nicht den Anforderungen an den Fremdvergleich gen\u00fcgt habe und deshalb steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Die Vorentscheidung ist aufzuheben.<\/li><li>a) Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtw\u00fcrdigung zur Fremd\u00fcblichkeit des Mietvertrags ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass die Nebenkosten, welche nach dem formularm\u00e4\u00dfigen Mietvertrag als Vorauszahlungen geleistet und abgerechnet werden sollten, in den Streitjahren nicht abgerechnet wurden. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten auch den Inhalt des Mietvertrags zur Tragung der einzelnen Nebenkosten, insbesondere zu den M\u00fcllgeb\u00fchren nicht darlegen k\u00f6nnen. Auch weitere relevante Umst\u00e4nde wie der Umfang der gemieteten Fl\u00e4che, die H\u00f6he der Miete, die teilweise Nutzungs\u00e4nderung der Kanzleir\u00e4ume in den Streitjahren 2014 und 2015 durch den Umbau sowie die Nutzung von Teilen der R\u00e4ume durch die Tochter der Kl\u00e4ger seien nicht schriftlich fixiert worden. Insoweit liege ein Durchf\u00fchrungsmangel vor, weil sich die Vertragsparteien nicht an die von ihnen aufgestellten Regeln gehalten h\u00e4tten. Der Geldkreislauf, bei dem die Mietzahlungen als Einlagen in die Kanzlei zur\u00fcckgeflossen seien, widerspreche einer fremd\u00fcblichen Durchf\u00fchrung des Mietverh\u00e4ltnisses ebenfalls.<\/li><li>b) Diese Gesamtw\u00fcrdigung des FG weist in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf.<\/li><li>aa) Voraussetzung f\u00fcr die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EStG zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist, dass der Vertrag b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und dar\u00fcber hinaus sowohl die Gestaltung dem Inhalt nach als auch die Durchf\u00fchrung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten \u00dcblichen entsprechen. Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung ist, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das \u00dcberlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die H\u00f6he der zu entrichtenden Miete, klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgef\u00fchrt werden (BFH-Urteil vom 20.10.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, unter 1. und 2.).<\/li><li>Bei der im Rahmen des Fremdvergleichs f\u00fcr die Beurteilung ma\u00dfgebenden Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten schlie\u00dft nicht jede geringf\u00fcgige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom \u00dcblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverh\u00e4ltnisses aus (BFH-Urteil vom 20.10.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, unter 2.). Eine einzelne nicht fremd\u00fcbliche Klausel ist nicht isoliert, sondern unter Beachtung ihres Zusammenspiels mit anderen Vertragsbestimmungen zu w\u00fcrdigen. Defizite beim Fremdvergleich m\u00fcssen den R\u00fcckschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung ohne echten Rechtsbindungswillen der Vertragsparteien zulassen (BFH-Urteil vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz&nbsp;24). Die fremd\u00fcbliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken zwischen den Vertragsparteien ist von wesentlicher Bedeutung f\u00fcr die Gesamtw\u00fcrdigung (BFH-Urteil vom 22.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz&nbsp;35, 39).<\/li><li>bb) Das FG hat in seiner Gesamtw\u00fcrdigung die aus seiner Sicht nicht fremd\u00fcblichen Umst\u00e4nde nicht gewichtet und auch nicht dargelegt, warum aus diesen Umst\u00e4nden auf einen insgesamt fehlenden Rechtsbindungswillen der Kl\u00e4ger zu schlie\u00dfen sein soll. Zudem hat das FG in seine Fremdvergleichspr\u00fcfung auch nicht relevante Umst\u00e4nde zu Lasten der Kl\u00e4ger einbezogen.<\/li><li>aaa) Das Mietverh\u00e4ltnis ist hinsichtlich der Hauptpflichten fremd\u00fcblich durchgef\u00fchrt worden, da der Kl\u00e4ger alle Mieten gezahlt hat und diese Betr\u00e4ge durch Vereinnahmung auf dem der Kl\u00e4gerin als alleiniger Inhaberin zustehenden Vermieterkonto in deren Verf\u00fcgungsmacht gelangt sind. Hinsichtlich der seit dem Jahr 1998 praktizierten Nebenkostenvereinbarung, die von der Vorauszahlungs- und Abrechnungsbestimmung des formularm\u00e4\u00dfigen Mietvertrags aus dem Jahr 1995 abgewichen ist, hat das FG zwar zutreffend ein Defizit zum Inhalt und zur Durchf\u00fchrung eines fremd\u00fcblichen Mietvertrags festgestellt. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Nebenabgaben z\u00e4hlt aber grunds\u00e4tzlich nicht zu den mietvertraglichen Hauptpflichten (BFH-Urteil vom 17.02.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, unter 1.). Eine nicht fremd\u00fcbliche Vereinbarung zur Tragung und Abrechnung der Nebenabgaben ist nach dem unter II.3.b&nbsp;aa Gesagten im Zusammenhang mit s\u00e4mtlichen weiteren Umst\u00e4nden zu w\u00fcrdigen, die f\u00fcr oder gegen die private Veranlassung des Mietverh\u00e4ltnisses und einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Vertragsparteien sprechen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 25.07.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/97, BFH\/NV 2001, 305, unter II.2.a).<\/li><li>Die Gesamtw\u00fcrdigung des FG l\u00e4sst diese Abw\u00e4gung und Gewichtung vermissen. Es bleibt offen, warum durch die tats\u00e4chlich praktizierte Kostentragung die wechselseitigen Vertragschancen und -risiken der Kl\u00e4ger als Parteien des Mietvertrags wesentlich beeintr\u00e4chtigt worden sein sollen. Soweit das FG ma\u00dfgeblich darauf abstellt, die praktizierte Vereinbarung zur Tragung der Nebenkosten sei nicht schriftlich fixiert worden, obwohl fremde Dritte hierzu klare schriftliche Vereinbarungen \u00fcber die genauen Vertragsabreden getroffen h\u00e4tten (Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;195\/19, EFG 2024, 915, Rz&nbsp;92), darf dieser Umstand nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben entgegen der W\u00fcrdigung des FG nicht \u00fcberbetont und zu einer &#8222;Schriftformklausel&#8220; als Fremd\u00fcblichkeitskriterium erhoben werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.2025&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;172\/24, Rz&nbsp;49 bis 53).<\/li><li>bbb) Soweit das FG eine fehlende schriftliche Vereinbarung des Mietvertrags f\u00fcr die Abweichung des Umfangs der vermieteten Fl\u00e4che seit Aufgabe der Altenteilerwohnung im Jahr 1998 sowie die vom Formularvertrag abweichende Mieth\u00f6he in den Streitjahren als nicht fremd\u00fcblich moniert hat, h\u00e4tte es diese M\u00e4ngel ebenfalls gewichten m\u00fcssen. Eine Auseinandersetzung mit dem von den Kl\u00e4gern dargelegten Umstand, dass die Mieth\u00f6he seit 1998 unver\u00e4ndert war und faktisch lediglich an die wechselnden Umsatzsteuers\u00e4tze angepasst wurde sowie eine Begr\u00fcndung des FG, warum diese Abweichung auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Kl\u00e4ger schlie\u00dfen lie\u00dfe, fehlen aber insoweit.<\/li><li>cc) Soweit das FG die Anpassung des Mietvertrags im Hinblick auf eine Privatnutzung der R\u00e4ume durch die Tochter der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2015 nach dem Umbau der Kanzleir\u00e4ume anf\u00fchrt, betrifft dieser Umstand nicht die fremd\u00fcbliche Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung des Mietvertrags zwischen den Kl\u00e4gern, sondern die Verwendung der gemieteten R\u00e4ume durch den Kl\u00e4ger. Er ist f\u00fcr die Fremdvergleichspr\u00fcfung nicht ma\u00dfgeblich.<\/li><li>dd) Soweit das FG darauf abstellt, dass sich die finanzielle Ausstattung der Rechtsanwaltskanzlei des Kl\u00e4gers in den Streitjahren nach Abschluss der mietvertraglichen Vereinbarung ge\u00e4ndert habe, handelt es sich ebenfalls um einen au\u00dferhalb der Fremdvergleichspr\u00fcfung liegenden Umstand. Dies gilt auch, soweit das FG hervorhebt, dass es an der fremd\u00fcblichen Durchf\u00fchrung des Mietvertrags fehle, weil ein fremder Vermieter dem Kl\u00e4ger als Mieter keine Gelder als Einlagen auf sein Gesch\u00e4ftskonto \u00fcberwiesen h\u00e4tte (Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;195\/19, EFG 2024, 915, Rz&nbsp;92).<\/li><li>Halten Ehegatten als Parteien eines Mietvertrags an der geschlossenen Vereinbarung fest, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Mieter-Ehegatten verschlechtert, widerspricht dies der fremd\u00fcblichen Durchf\u00fchrung des Mietverh\u00e4ltnisses grunds\u00e4tzlich nicht. Ein fremder Dritter als Vermieter w\u00fcrde in einem solchen Fall die Miete nicht ohne Weiteres reduzieren oder mindern, sondern auf der Erf\u00fcllung der mietvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bestehen.<\/li><li>Dass vom Konto der Kl\u00e4gerin bei der X-Bank, welches sich aus den Einnahmen der Kl\u00e4ger in den Streitjahren und aus deren gemeinsamen Ersparnissen zusammensetzte, Einlagen in die Kanzlei geleistet und hierdurch &#8222;Betriebsausgaben des Kl\u00e4gers zur\u00fcckflossen&#8220;, vermag die fremd\u00fcbliche Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung des Mietvertrags nicht zu ersch\u00fcttern. Die Einkommens- und Mittelverwendung desjenigen Vertragspartners, der die Verg\u00fctung aus einem fremd\u00fcblichen Rechtsgesch\u00e4ft erzielt, f\u00fchrt nicht zur Versagung des Abzugs der Betriebsausgaben des anderen Vertragspartners, wenn die Verg\u00fctung aus diesem Rechtsgesch\u00e4ft als Einlage zur\u00fcckflie\u00dft. Denn die Mittelverwendung des Verg\u00fctungsempf\u00e4ngers kann das aufgrund des Fremdvergleichs fremd\u00fcbliche Rechtsverh\u00e4ltnis nicht umsto\u00dfen (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/85, BFHE 156, 150, BStBl II 1989, 473, unter 1. [Rz&nbsp;20] im Verh\u00e4ltnis von Gesellschafter und Kapitalgesellschaft; Schmidt\/Loschelder, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;475; Bartone in Korn, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;698). Auch beseitigt die Finanzierung von Betriebsausgaben aus Einlagen die wirtschaftliche Belastung des Kl\u00e4gers nicht (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz&nbsp;16, 17).<\/li><li>ee) Da die Gesamtw\u00fcrdigung des FG im Rahmen der Fremdvergleichspr\u00fcfung aus den dargelegten materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden keinen Bestand hat, bedarf es keiner Entscheidung \u00fcber die von den Kl\u00e4gern erhobenen Verfahrensr\u00fcgen.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang die Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde, die f\u00fcr oder gegen die Fremd\u00fcblichkeit und den Rechtsbindungswillen der Kl\u00e4ger sprechen, unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen haben.<\/li><li>b) Sollte das Mietverh\u00e4ltnis nach erneuter Pr\u00fcfung des FG dem Fremdvergleich standhalten, h\u00e4tte das FG f\u00fcr die Streitjahre 2014 und 2015 zu pr\u00fcfen, inwieweit der dem Kl\u00e4ger aus dem Mietverh\u00e4ltnis zustehende Betriebsausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG anteilig zu versagen ist. Soweit der Kl\u00e4ger die Kanzleir\u00e4ume seiner Tochter zur privaten Verwendung und zu Wohnzwecken \u00fcberlassen h\u00e4tte, l\u00e4ge eine Nutzungsentnahme vor, w\u00e4ren die Mietaufwendungen nicht betrieblich veranlasst und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>c) Soweit unter Ber\u00fccksichtigung des zul\u00e4ssigen Betriebsausgabenabzugs in den Streitjahren (und den Vorjahren) von langj\u00e4hrigen Verlusten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Kanzleit\u00e4tigkeit auszugehen w\u00e4re, stellt sich die Frage, ob der Kl\u00e4ger die Kanzlei in den Streitjahren noch mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.<\/li><li>Der Senat weist insofern auf die in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be hin (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 13.05.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;50\/24, BFH\/NV 2025, 1020, Rz&nbsp;8 bis 10 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22.04.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663). Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist, ob die Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer F\u00fchrung objektiv geeignet ist, Gewinne zu erzielen und der Steuerpflichtige durch ein marktgerechtes Verhalten auf eine Verlustsituation reagiert. Die objektive Eignung einer Kanzlei, nachhaltig Gewinne erzielen zu k\u00f6nnen, kann selbst bei erheblichen Einnahmen wegen der im Verh\u00e4ltnis zu den erzielbaren Erl\u00f6sen zu hohen Raumkosten fehlen (BFH-Beschluss vom 13.05.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;50\/24, BFH\/NV 2025, 1020, Rz&nbsp;9). Zudem kann dem Motiv, durch die Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb einer Kanzlei mit anderen Eink\u00fcnften Steuern sparen zu wollen, hinsichtlich der Annahme einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht jegliche indizielle Wirkung abgesprochen werden (BFH-Beschluss vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/12, BFH\/NV 2013, 1556, Rz&nbsp;4). Ein solches Motiv ist im Streitfall nicht von der Hand zu weisen. Die Mietaufwendungen waren der haupts\u00e4chliche Grund f\u00fcr die Verluste des Kl\u00e4gers in der Rechtsanwaltskanzlei und die Verluste aus der Kanzlei f\u00fchrten unter Ber\u00fccksichtigung der niedrigeren Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung in allen Streitjahren zur Erstattung von Lohnsteuern, die von den Gehaltszahlungen an die Kl\u00e4gerin einbehalten worden waren. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht kann ferner auch von Bedeutung sein, dass der Kl\u00e4ger nach dem Mietvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Satz&nbsp;3 die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, mit einer K\u00fcndigungsfrist von sechs Monaten das wirtschaftlich f\u00fcr ihn nicht mehr tragbare Mietverh\u00e4ltnis zu beenden, zumal auch zweifelhaft ist, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei ohne Mitarbeiter und bei zur\u00fcckgehenden Ums\u00e4tzen die gesamten R\u00e4ume des Geb\u00e4udes in der F-Stra\u00dfe ben\u00f6tigt hat.<\/li><li>d) Soweit der Kl\u00e4ger in den Streitjahren \u00fcber eine Gewinnerzielungsabsicht verf\u00fcgt haben sollte, w\u00e4ren die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Betriebsausgaben des Kl\u00e4gers, zu denen das FG der Klage stattgegeben hat, entsprechend zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>5. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.220725.VIIIR23.23.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 41 Abs 2 S 1, AO \u00a7 41 Abs 2 S 2, AO \u00a7 42 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 12 Nr 1, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 1, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-juli-2025-viii-r-23-23-anerkennung-eines-ehegatten-mietverhaeltnisses-bei-einlagen-des-vermieter-ehegatten-in-den-betrieb-des-mieter-ehegatten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22. 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