{"id":77962,"date":"2025-09-10T11:00:42","date_gmt":"2025-09-10T09:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77962"},"modified":"2025-09-10T11:00:42","modified_gmt":"2025-09-10T09:00:42","slug":"bfh-urteil-vom-19-maerz-2025-xi-r-2-23-zur-verlustnutzung-nach-beendigung-einer-zweigliedrigen-kg-durch-anwachsung-auf-eine-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-maerz-2025-xi-r-2-23-zur-verlustnutzung-nach-beendigung-einer-zweigliedrigen-kg-durch-anwachsung-auf-eine-gmbh\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 2025, XI R 2\/23: Zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.190325.XIR2.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15a Abs 2, EStG \u00a7 15a Abs 4, GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 1, GewStG \u00a7 10a, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , UmwStG 2006 \u00a7 4 Abs 2 S 2, KStG \u00a7 8 Abs 2, AO \u00a7 182 Abs 1, HGB \u00a7 161 Abs 2, HGB \u00a7 105 Abs 3, BGB \u00a7 738<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 25. Januar 2023, Az: 6 K 1787\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. W\u00e4chst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes mit k\u00fcnftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der \u00fcbergegangene Verlust ist nicht wegen der Gesamtrechtsnachfolge von einem verrechenbaren in einen ausgleichsf\u00e4higen Verlust umzuqualifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der bei der KG festgestellte Verlust im Sinne des \u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist infolge der Anwachsung von der GmbH nutzbar (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/21, BStBl II 2025, 56).<\/p>\n\n\n\n<p>4. Der gewerbesteuerrechtliche Grundsatz der Unternehmenskontinuit\u00e4t erfordert wegen \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG jedenfalls dann nicht die Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit der bisherigen KG durch den ehemaligen Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH, wenn die T\u00e4tigkeit der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung nicht vollst\u00e4ndig eingestellt war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 25.01.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1787\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, war alleinige Kommanditistin der B&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (KG). Mit Beschluss der Gesellschafter der KG vom 21.12.2011 trat die \u2011\u2011am Kapital nicht beteiligte\u2011\u2011 alleinige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin, die B&nbsp;Verwaltungs-GmbH, entsch\u00e4digungslos &#8222;zum Stichtag 30.12.2011&#8220; aus der KG aus. Demzufolge ging das Verm\u00f6gen der KG im Wege der Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber (\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;738 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 a.F., vgl. auch \u00a7\u00a7&nbsp;712, 712a BGB n.F.).<\/li><li>In ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2011 machte die Kl\u00e4gerin einen Verlust in H\u00f6he von 1.351.028&nbsp;\u20ac geltend, der dem bisher von ihr nicht geltend gemachten Verlust nach \u00a7&nbsp;15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zeitpunkt der Anwachsung des Gesellschaftsverm\u00f6gens der KG entsprechen sollte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dem nicht und erlie\u00df dementsprechend ohne Ber\u00fccksichtigung dieses Verlusts einen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2011 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, gegen den die Kl\u00e4gerin Einspruch einlegte.<\/li><li>Korrespondierend hierzu machte die Kl\u00e4gerin in ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung 2011 einen durch die Anwachsung \u00fcbernommenen Gewerbeverlust in H\u00f6he von 1.946.129&nbsp;\u20ac geltend. Diesen Verlust ber\u00fccksichtigte das FA im Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 13.02.2013, der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stand.<\/li><li>Bei der Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr 2012 folgte das FA den Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin. Die Festsetzungen (K\u00f6rperschaftsteuerbescheid vom 02.10.2013 und Gewerbesteuermessbescheid vom 02.10.2013) standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2012 gelangte der Pr\u00fcfer unter anderem zu der Ansicht, dass die geltend gemachten Verluste auch gewerbesteuerrechtlich nicht anzuerkennen seien, da der gewerbliche Organismus, bei dem der Verlust entstanden sei, weitgehend eingestellt gewesen sei und es danach an der f\u00fcr die Verlustnutzung notwendigen Unternehmensidentit\u00e4t fehle. Das FA folgte den Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df unter dem 29.04.2014 \u00c4nderungsbescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Jahre 2011 und 2012. Auch dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein.<\/li><li>Die Einspruchsverfahren blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 25.06.2019).<\/li><li>Das f\u00fcr die KG zust\u00e4ndige Finanzamt erlie\u00df unter dem 17.05.2021 einen \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 2011 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG, in welchem ein verrechenbarer Verlust der Kl\u00e4gerin als Kommanditistin der KG auf den 31.12.2011 in H\u00f6he von 464.141,64&nbsp;\u20ac festgestellt wurde. Au\u00dferdem erging unter dem 17.05.2021 ein \u00c4nderungsbescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2011, der einen Verlust der KG in H\u00f6he von 1.095.945&nbsp;\u20ac feststellte. Diese Bescheide wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, die zuletzt auf die Ber\u00fccksichtigung eines Verlusts in H\u00f6he von 464.141,64&nbsp;\u20ac bei der K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin und eines Verlustvortrags in H\u00f6he von 1.095.945&nbsp;\u20ac bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Kl\u00e4gerin jeweils f\u00fcr 2011, hilfsweise f\u00fcr 2012, gerichtet war, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 541 ver\u00f6ffentlichten Urteil in den Hilfsantr\u00e4gen f\u00fcr das dortige Streitjahr 2012 statt. Im \u00dcbrigen \u2011\u2011in Bezug auf das dortige Streitjahr 2011\u2011\u2011 wies es die Klage ab.<\/li><li>Die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bindend festgestellten verrechenbaren Verluste seien in Folge der liquidationslosen Vollbeendigung in Form der Anwachsung nicht untergegangen. Sie st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin als verrechenbare Verluste f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer weiterhin zur Verf\u00fcgung und k\u00f6nnten mit k\u00fcnftigen Gewinnen der Kl\u00e4gerin aus ihrem gesamten Unternehmen verrechnet werden. Der Zweck des \u00a7&nbsp;15a EStG \u2011\u2011die Beschr\u00e4nkung der Verlustnutzung auf Verluste, die tats\u00e4chlich wirtschaftlich getragen werden\u2011\u2011 stehe dem nicht entgegen, denn die Kl\u00e4gerin hafte als Gesellschafterin nunmehr vollst\u00e4ndig mit ihrem Verm\u00f6gen, auch wenn sie eine GmbH sei. Der verrechenbare Verlust sei dabei zwar nicht in einen ausgleichsf\u00e4higen Verlust umzuqualifizieren. Er k\u00f6nne aber im Hinblick auf den einheitlichen Gewerbebetrieb einer GmbH von ihren in den der Anwachsung folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen erzielten Unternehmensgewinnen \u2011\u2011hier f\u00fcr das Jahr 2012\u2011\u2011 abgesetzt werden. Dies seien s\u00e4mtliche Gewinne der Kl\u00e4gerin aus ihrem Betrieb, nicht blo\u00df jene aus der \u00fcbernommenen T\u00e4tigkeit der KG.<\/li><li>Auch k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin den f\u00fcr die KG festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust nach \u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) mit ihrem Gewinn des Erhebungszeitraums 2012 verrechnen. Die hierf\u00fcr erforderliche Unternehmensidentit\u00e4t im gewerbesteuerrechtlichen Sinne sei bindend durch den \u2011\u2011selbst verfahrensfehlerhaften\u2011\u2011 Verlustfeststellungsbescheid f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2011 entschieden, in dem die Anwachsung erfolgt sei. F\u00fcr den Erhebungszeitraum 2012 folge die Unternehmensidentit\u00e4t aus der anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge der vollst\u00e4ndig beendeten KG durch die Kl\u00e4gerin als GmbH, bei der nach der Anwachsung ein einheitlicher Gewerbebetrieb verbleibe.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es macht geltend, das FG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG festgestellte verrechenbare Verlust im Fall der Anwachsung einer KG auf eine GmbH mit jeglichen Gewinnen verrechnet werden k\u00f6nne. Auch wenn eine GmbH lediglich einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalte, komme es darauf an, ob sich der Betrieb der KG immer noch bei der GmbH identifizieren lasse. Der einheitliche Betrieb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) spreche daf\u00fcr, dass die verrechenbaren Verluste untergegangen seien. Denn mit der Aufnahme in das Betriebsverm\u00f6gen einer GmbH werde die urspr\u00fcngliche Betriebsidentit\u00e4t zwingend aufgel\u00f6st. Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelange au\u00dferdem \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Weshalb in der vorliegenden Konstellation etwas anderes gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn anzunehmen w\u00e4re, dass der vormalige Betrieb nicht weggefallen und die verrechenbaren Verluste deshalb nicht untergegangen seien, k\u00f6nne das Ergebnis des FG nicht \u00fcberzeugen. Denn nach dem Ziel des \u00a7&nbsp;15a EStG seien die Verluste lediglich mit Gewinnen aus dem Betrieb verrechenbar, in welchem die Verluste entstanden seien.<\/li><li>Gewerbesteuerrechtlich k\u00f6nne die angegriffene Entscheidung gleichfalls keinen Bestand haben. Zwar sei die Unternehmeridentit\u00e4t zwischen der KG und der Kl\u00e4gerin gewahrt, doch fehle es an der Unternehmensidentit\u00e4t. Nach Aufnahme des Betriebs in das Betriebsverm\u00f6gen einer GmbH sei die Unternehmensidentit\u00e4t aufgrund des einheitlichen Betriebs \u2011\u2011hier gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 GewStG\u2011\u2011 untergegangen. Falls im Rahmen der Gewerbesteuer die sogenannte faktische Identit\u00e4t als Kriterium der Verlustnutzung herangezogen werden sollte, folge daraus nichts Abweichendes. Denn Gewinne aus einem faktisch identischen Betrieb l\u00e4gen gerade nicht vor.<\/li><li>Das FA beantragt,das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 25.01.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1787\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Zutreffend hat das FG der Klage jeweils f\u00fcr das Streitjahr 2012 stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Es hat zu Recht erkannt, dass sich die infolge der Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangenen, hier in Rede stehenden Verluste bei dieser k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerrechtlich nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls nicht bereits im Jahr 2011, sondern erst im Streitjahr 2012 auswirken. Die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aus ihrer Beteiligung an der KG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.2011 festgestellten verrechenbaren Verluste in H\u00f6he von 464.141,64&nbsp;\u20ac mindern den Gewinn der Kl\u00e4gerin bei der K\u00f6rperschaftsteuer erst f\u00fcr das Streitjahr 2012. Auch der f\u00fcr die KG auf den 31.12.2011 festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust nach \u00a7&nbsp;10a GewStG in H\u00f6he von 1.095.945&nbsp;\u20ac ist bei der Kl\u00e4gerin erst im Streitjahr 2012 zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>1. Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesondert und einheitlich festgestellten verrechenbaren Verluste auf den 31.12.2011 sind nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls in Folge der liquidationslosen Vollbeendigung der KG zum 30.12.2011 aufgrund der Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 HGB i.V.m. \u00a7&nbsp;738 BGB a.F., vgl. auch \u00a7\u00a7&nbsp;712, 712a BGB n.F.) nicht untergegangen. Sie mindern s\u00e4mtliche Gewinne der Kl\u00e4gerin bei der K\u00f6rperschaftsteuer des Streitjahrs 2012.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht; er darf insoweit auch nicht nach \u00a7&nbsp;10d EStG abgezogen werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren auch nachtr\u00e4gliche Einlagen nicht zu einer Ausgleichs- oder Abzugsf\u00e4higkeit eines Verlusts, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht. Soweit der Verlust nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 und 1a EStG nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in sp\u00e4teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist der nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG hinzuzurechnenden Betr\u00e4ge (verrechenbarer Verlust), j\u00e4hrlich gesondert festzustellen.<\/li><li>b) Scheidet die am Kapital nicht beteiligte Komplement\u00e4r-GmbH &#8222;entsch\u00e4digungslos&#8220; aus einer zweigliedrigen KG aus, wird die KG ohne Liquidation voll beendet und geht das Verm\u00f6gen der KG auf den (ehemaligen) alleinigen Kommanditisten im Wege der Anwachsung \u00fcber (\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 HGB i.V.m. \u00a7&nbsp;738 BGB a.F., vgl. auch \u00a7\u00a7&nbsp;712, 712a BGB n.F.). Ist in einem solchen Fall der &#8222;gewerbliche Organismus&#8220; der KG noch nicht vollst\u00e4ndig eingestellt, ist der verrechenbare Verlust dem verbleibenden Unternehmer zuzurechnen.<\/li><li>aa) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass \u00a7&nbsp;15a EStG zum Wechsel des Kommanditisten in die Stellung eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters keine Aussage trifft und diese Regelungsl\u00fccke des Gesetzes in der Weise auszuf\u00fcllen ist, dass aufgrund der \u00dcbernahme der unbeschr\u00e4nkten gesellschaftsrechtlichen Haftung die bisher als verrechenbar festgestellten Verluste zwar nicht in ausgleichsf\u00e4hige Verluste umzuqualifizieren sind, diese Verluste aber \u2011\u2011einkunftsquellenbezogen\u2011\u2011 in Analogie zu \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG von den zuk\u00fcnftig erzielten Beteiligungs- und Unternehmensgewinnen abzusetzen sind. Dies entspricht einem folgerichtigen &#8222;Zu-Ende-Denken&#8220; der Anordnungen des \u00a7&nbsp;15a EStG in \u00dcbereinstimmung mit seinen strukturellen (systematischen) Grundaussagen sowie den tragenden Grundwertungen der Vorschrift und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, unter II.3.b und c, m.w.N.).<\/li><li>bb) Zweck des \u00a7&nbsp;15a EStG ist es, den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten (beschr\u00e4nkt haftenden Gesellschafters) mit positiven Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang \u2011\u2011als Ausdruck seiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung\u2011\u2011 zu begrenzen. Aus diesem Grund setzt insbesondere der erweiterte Verlustausgleich nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG voraus, dass der Kommanditist \u2011\u2011bezogen auf die Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Bilanzstichtags\u2011\u2011 mit einer gegen\u00fcber der geleisteten Einlage h\u00f6heren Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. Andererseits entspricht es den Wertungen des \u00a7&nbsp;15a EStG, verrechenbare Verluste auch dann nicht in ausgleichsf\u00e4hige Verluste umzuqualifizieren, wenn der Kommanditist seine Haftsumme nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, f\u00fcr das nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG verrechenbare Verluste festgestellt wurden, in einem dem Gesamtbetrag des Fremdkapitals der KG entsprechenden (oder \u00fcbersteigenden) Umfang erh\u00f6ht (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 und 2, \u00a7&nbsp;175 HGB) und er damit auch f\u00fcr die (Alt-)Verbindlichkeiten einzustehen hat (BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, unter II.3.b und c; vgl. auch BFH-Urteile vom 12.02.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/02, BFH\/NV 2004, 1228, unter 2.; vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz&nbsp;28; BFH-Beschluss vom 18.01.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;133\/06, BFH\/NV 2007, 888, unter II.1.).<\/li><li>cc) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr den vorliegenden Fall, in dem das Verm\u00f6gen der KG, deren Gesch\u00e4ftsbetrieb noch nicht vollst\u00e4ndig eingestellt war, im Wege der Anwachsung nach entsch\u00e4digungslosem Ausscheiden der am Kapital nicht beteiligten Komplement\u00e4r-GmbH auf die allein am Kapital beteiligte Kommanditisten-GmbH \u00fcberging.<\/li><li>Geht schon der Anteil am verrechenbaren Verlust des ausscheidenden Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG auf den letzten verbleibenden Gesellschafter \u00fcber (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/93, BFHE 177, 466, unter I.5.), gilt dies erst recht f\u00fcr den Fall, in dem der verbleibende Gesellschafter alleiniger Inhaber der verrechenbaren Verluste war. In gleicher Weise ist der Fall zu behandeln, dass es zur Beendigung einer zweigliedrigen KG im Wege der &#8222;entsch\u00e4digungslosen&#8220; Anwachsung auf eine GmbH kommt. Der Umstand, dass die Anwachsung auf eine GmbH erfolgt, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn auch diese haftet mit ihrem gesamten Verm\u00f6gen, wenn auch kraft Rechtsform hierauf beschr\u00e4nkt (im Ergebnis ebenso Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;54j; Seufer in BeckOK EStG, 21.&nbsp;Ed. 01.05.2025, EStG \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;622).<\/li><li>c) Soweit das FA geltend macht, der bei der KG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG festgestellte Verlust k\u00f6nne von dieser nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass sich der Betrieb der vormaligen KG noch bei ihr, der Kl\u00e4gerin, identifizieren lasse, findet dies keine St\u00fctze im Gesetz. Aus dem einheitlichen Gewerbebetrieb, den eine K\u00f6rperschaft nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 KStG unterh\u00e4lt, folgt vielmehr \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011, dass eine Fortf\u00fchrung des konkret verlustverursachenden Betriebs der KG nicht notwendig ist. Wenn sich aus \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwStG f\u00fcr den \u2011\u2011hier nicht gegebenen\u2011\u2011 Fall, dass eine Personengesellschaft in die Rechtsstellung einer K\u00f6rperschaft eintritt, eine abweichende Rechtsfolge ergibt, ist dies Ausfluss einer Spezialregelung des Umwandlungssteuerrechts, das auf den Fall der (einfachen) Anwachsung nicht anwendbar ist (vgl. Brandis\/Heuermann\/Nitzschke, \u00a7&nbsp;20 UmwStG Rz&nbsp;37; Rautenstrauch\/Adrian, Deutsches Steuerrecht 2006, 359, jeweils m.w.N.). Die Regelung ist auch nicht \u2011\u2011zu Lasten des Steuerpflichtigen\u2011\u2011 analog anzuwenden.<\/li><li>d) Der dem Grunde nach \u00fcbergegangene Verlust ist \u2011\u2011wie das FG ferner zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 nicht wegen der Gesamtrechtsnachfolge von einem verrechenbaren in einen ausgleichsf\u00e4higen umzuqualifizieren.<\/li><li>aa) Aus den unter II.1.b genannten Gr\u00fcnden entspricht es dem Zweck des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG, die verrechenbaren Verluste \u2011\u2011einkunftsquellenbezogen\u2011\u2011 von den zuk\u00fcnftig erzielten Beteiligungs- und Unternehmensgewinnen abzusetzen.<\/li><li>bb) Eine Umqualifikation in ausgleichsf\u00e4hige Verluste w\u00e4re hingegen kein folgerichtiges &#8222;Zu-Ende-Denken&#8220; der Anordnungen des \u00a7&nbsp;15a EStG und ginge demnach zu weit.<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin als GmbH kann die von der KG \u00fcbernommenen Verluste allerdings grunds\u00e4tzlich mit s\u00e4mtlichen Gewinnen aus ihrem gesamten Betrieb saldieren (so auch Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;54j; Seufer in BeckOK EStG, 21.&nbsp;Ed. 01.05.2025, EStG \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;622). Nicht entgegen steht dem die streng beteiligungsbezogene Betrachtungsweise des BFH, nach der die Verlustverrechnung allein mit Gewinnen aus der n\u00e4mlichen Beteiligung gestattet ist, bei der auch die Verluste angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz&nbsp;34; vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz&nbsp;27). Denn seit der Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin als GmbH gibt es nur noch eine einzige Einkunftsquelle, auf deren Gewinne es f\u00fcr eine m\u00f6gliche Verrechnung ankommt; \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 KStG stellt klar, dass eine \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 unter diese Vorschrift fallende K\u00f6rperschaft nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb hat (vgl. Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;67; Berninghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl. \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;80).<\/li><li>e) Das FG hat schlie\u00dflich auch zutreffend erkannt, dass eine Saldierung mit den Gewinnen der Kl\u00e4gerin erst f\u00fcr das Streitjahr 2012 erfolgen kann.<\/li><li>aa) Zwar erfolgte die Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG bereits zum 30.12.2011, was \u2011\u2011aus dem Stichtagsprinzip folgend\u2011\u2011 an sich bedeutet, dass \u00a7&nbsp;15a EStG bei der KG f\u00fcr das gesamte Jahr 2011 nicht mehr anzuwenden gewesen w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;81\/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118, unter II.1.a&nbsp;cc; Brandis\/Heuermann\/Stutzmann, \u00a7&nbsp;15a EStG Rz&nbsp;261; vgl. auch zur Ma\u00dfgeblichkeit der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses BFH-Urteil vom 12.02.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;70\/02, BFHE 205, 199, BStBl II 2004, 423, unter 2.). Demnach h\u00e4tte auf den 31.12.2011 von dem f\u00fcr die KG zust\u00e4ndigen Finanzamt keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG mehr erfolgen d\u00fcrfen. Gleichwohl ist ein solcher Bescheid ergangen und bestandskr\u00e4ftig geworden. Er ist daher die nach \u00a7&nbsp;182 der Abgabenordnung bindende Grundlage f\u00fcr die weitere Ber\u00fccksichtigung der Verluste bei der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 EStG k\u00f6nnen Verluste, die nicht nach den Abs\u00e4tzen&nbsp;1 oder 1a ausgeglichen oder abgezogen werden k\u00f6nnen, nur mit Gewinnen in k\u00fcnftigen Wirtschaftsjahren verrechnet werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz&nbsp;27). Auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, wenn ein vormaliger Kommanditist nach Anwachsung \u2011\u2011wie hier die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 diese Rechtsstellung nicht mehr inne hat, folgt aus Zweck und Systematik des \u00a7&nbsp;15a EStG, dass eine Verlustnutzung oder Saldierung der nicht ausgeglichenen Verluste nur mit Gewinnen nach dem Zeitpunkt der Anwachsung erfolgen kann (BFH-Beschluss vom 18.01.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;133\/06, BFH\/NV 2007, 888, unter II.2.b). Denn auch dies ergibt sich \u2011\u2011neben der Ablehnung der Umqualifikation der bisher verrechenbaren in ausgleichsf\u00e4hige Verluste\u2011\u2011 bei folgerichtigem &#8222;Zu-Ende-Denken&#8220; der Anordnungen des \u00a7&nbsp;15a EStG (s. oben unter II.1.b).<\/li><li>cc) Ausgehend von dem Umstand, dass die letzte \u2011\u2011bestandskr\u00e4ftige\u2011\u2011 gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG bei der KG mit Bescheid vom 17.05.2021 auf den 31.12.2011 erfolgt ist, sind zuk\u00fcnftige Gewinne bei der Kl\u00e4gerin erst solche nach dem 31.12.2011. Ein Abzug des f\u00fcr die KG festgestellten Verlusts in H\u00f6he von 464.141,64&nbsp;\u20ac kann deshalb erst im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Streitjahr 2012 erfolgen.<\/li><li>2. Das FG hat weiter zutreffend dahin erkannt, dass die Kl\u00e4gerin den f\u00fcr die KG auf den 31.12.2011 festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust nach \u00a7&nbsp;10a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 nutzen kann.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;1 GewStG wird der ma\u00dfgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in H\u00f6he von 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac um die Fehlbetr\u00e4ge gek\u00fcrzt, die sich bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbetr\u00e4ge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt worden sind. Der 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigende ma\u00dfgebende Gewerbeertrag ist nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;2 GewStG bis zu 60&nbsp;% um nicht ber\u00fccksichtigte Fehlbetr\u00e4ge der vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume zu k\u00fcrzen. Die H\u00f6he der vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4ge ist gesondert festzustellen (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;6 GewStG). Vortragsf\u00e4hige Fehlbetr\u00e4ge sind die nach der K\u00fcrzung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags nach den S\u00e4tzen&nbsp;1 und 2 des \u00a7&nbsp;10a GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbetr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;7 GewStG). Im Fall des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG kann der andere Unternehmer den ma\u00dfgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbetr\u00e4ge k\u00fcrzen, die sich bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags des \u00fcbergegangenen Unternehmens ergeben haben (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;8 GewStG).<\/li><li>b) Zwar h\u00e4tten f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2011 zwei getrennte Bescheide (jeweils f\u00fcr die Zeit vor und nach der Anwachsung) ergehen m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;55\/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2.; vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 261, 175, BStBl II 2018, 484, Rz&nbsp;21; Hackemann in Hallerbach\/Nacke\/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;203).<\/li><li>Das FG hat aber in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH rechtsfehlerfrei angenommen, dass der tats\u00e4chlich ergangene Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts der KG auf den 31.12.2011 Grundlagenbescheid f\u00fcr den streitigen Gewerbesteuermessbescheid der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 2012 ist und diesem \u2011\u2011da er in Bestandskraft erwachsen ist\u2011\u2011 Bindungswirkung insbesondere bez\u00fcglich der H\u00f6he der Verluste, aber auch hinsichtlich deren Abzugsf\u00e4higkeit zukommt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz&nbsp;14; vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;33). Ob bereits vor der Anwachsung bei der KG der nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;6 GewStG festgestellte Verlust im Hinblick auf die eingestellte Biogasanlage und den Verkauf von Teilbetriebsfl\u00e4chen durch das f\u00fcr die Feststellung zust\u00e4ndige Finanzamt h\u00e4tte gek\u00fcrzt werden m\u00fcssen, ist deshalb im Streitfall unerheblich.<\/li><li>c) Ebenso zutreffend hat das FG angenommen, dass der so festgestellte Gewerbeverlust bei der Kl\u00e4gerin nutzbar ist. Es fehlt insbesondere nicht an der nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;10a GewStG f\u00fcr die Gewerbeverlustnutzung erforderlichen Unternehmensidentit\u00e4t, nachdem das Verm\u00f6gen der KG im Wege der Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft \u00fcbergegangen war. Eine Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit der bisherigen KG durch die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Verlustnutzung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der konkrete Betrieb, bei dem der Verlust entstanden war, im Zeitpunkt der Anwachsung nicht vollst\u00e4ndig eingestellt war.<\/li><li>aa) F\u00fcr das Geltendmachen eines Gewerbeverlusts bedarf es sowohl der Unternehmeridentit\u00e4t als auch der Unternehmensidentit\u00e4t (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; vom 01.02.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.). Zwischen den Beteiligten steht insoweit ausschlie\u00dflich im Streit, ob die erforderliche Unternehmensidentit\u00e4t gewahrt ist.<\/li><li>bb) Das Erfordernis der Unternehmensidentit\u00e4t wird aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer abgeleitet, der es nicht zul\u00e4sst, dass Verluste eines Gewerbebetriebs im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG bei einem anderen Gewerbebetrieb ber\u00fccksichtigt werden. Die Unternehmensidentit\u00e4t liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand (vgl. BFH-Urteile vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;27; vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz&nbsp;19; vom 01.02.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFH\/NV 2024, 592, Rz&nbsp;24).<\/li><li>cc) Bei einer Kapitalgesellschaft wird die Unternehmensidentit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig als unproblematisch angesehen, weil ihre T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz&nbsp;20; vom 01.02.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51, Rz&nbsp;26; vom 25.04.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/21, BStBl II 2025, 56, Rz&nbsp;24). Eine \u00c4nderung ihrer wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung ber\u00fchrt die Unternehmensidentit\u00e4t einer Kapitalgesellschaft nach inzwischen st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG weiterhin existiert (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;318-319\/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, unter II.C.1.; vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFH\/NV 2010, 941, unter II.3.; vom 25.04.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/21, BStBl II 2025, 56, Rz&nbsp;24). Das Kriterium der Unternehmensidentit\u00e4t hat danach f\u00fcr den Fortbestand des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts bei einer Kapitalgesellschaft \u2011\u2011zumindest grunds\u00e4tzlich\u2011\u2011 keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz&nbsp;31; vom 25.04.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/21, BStBl II 2025, 56, Rz&nbsp;24, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz&nbsp;35).<\/li><li>dd) Nach Ergehen des FG-Urteils hat der BFH zwischenzeitlich gekl\u00e4rt, dass die Grunds\u00e4tze der fortbestehenden Unternehmensidentit\u00e4t bei einer Kapitalgesellschaft auch dann gelten, wenn die Kapitalgesellschaft im Wege der Anwachsung einen f\u00fcr eine Personengesellschaft festgestellten Gewerbeverlust \u00fcbernommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/21, BStBl II 2025, 56, Rz&nbsp;30). Obgleich in Rechtsprechung und Literatur f\u00fcr die Nutzung der Fehlbetr\u00e4ge in diesem Fall teilweise gefordert wird, dass es auf die tats\u00e4chliche Fortf\u00fchrung des verlustverursachenden Unternehmens ankomme (etwa FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1229\/14, EFG 2017, 929; Kleinheisterkamp in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;36; G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;10a), oder \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 f\u00fcr die \u00dcbernahme der nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;6 GewStG festgestellten Verluste es der Fortf\u00fchrung der &#8222;faktischen Identit\u00e4t&#8220; des Gewerbebetriebs bed\u00fcrfe, kommt es bei der K\u00f6rperschaft infolge der Anwachsung zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG). Es gibt keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Kapitalgesellschaft im Wege der Anwachsung einen f\u00fcr eine Personengesellschaft festgestellten Gewerbeverlust \u00fcbernommen hat, die Verlustnutzung \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 von der identit\u00e4tswahrenden Fortf\u00fchrung des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft abh\u00e4ngig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;30\/21, BStBl II 2025, 56, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Der Senat schlie\u00dft sich zur weiteren Begr\u00fcndung den Ausf\u00fchrungen des III.&nbsp;Senats an und nimmt auf sie Bezug.<\/li><li>ee) Ob von diesem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentit\u00e4t bei einer Kapitalgesellschaft dann eine Ausnahme zu machen w\u00e4re, wenn die unternehmerische T\u00e4tigkeit der Personengesellschaft bereits vor der Anwachsung vollst\u00e4ndig beendet ist, kann der Senat im Streitfall offenlassen; denn das gewerbliche Unternehmen, von dem der Verlust herr\u00fchrt, war nach den bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zu diesem Zeitpunkt lediglich weitgehend, aber nicht vollst\u00e4ndig eingestellt.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich erweist sich als zutreffend, dass eine Verrechnung der durch Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangenen Gewerbesteuerverluste nicht schon im Jahr 2011 m\u00f6glich war. Der Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts der KG nach \u00a7&nbsp;10a GewStG lautet auf den 31.12.2011. Materielle Fehler \u00e4ndern \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt\u2011\u2011 nichts an der Bindungswirkung des Bescheids (s. dazu oben unter II.2.b). Die Nutzung eines festgestellten Gewerbeverlusts durch den Gesamtrechtsnachfolger ist erst in dem n\u00e4chsten Erhebungszeitraum m\u00f6glich (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1983&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/79, BFHE 138, 94, BStBl II 1983, 427). Dies ist das Streitjahr 2012.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.190325.XIR2.23.0 BFH XI. Senat EStG \u00a7 15a Abs 2, EStG \u00a7 15a Abs 4, GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 1, GewStG \u00a7 10a, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , UmwStG 2006 \u00a7 4 Abs 2 S 2, KStG \u00a7 8 Abs 2, AO \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-maerz-2025-xi-r-2-23-zur-verlustnutzung-nach-beendigung-einer-zweigliedrigen-kg-durch-anwachsung-auf-eine-gmbh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19. 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