{"id":77968,"date":"2025-09-10T11:02:49","date_gmt":"2025-09-10T09:02:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77968"},"modified":"2025-09-10T11:02:49","modified_gmt":"2025-09-10T09:02:49","slug":"bfh-beschluss-vom-01-juli-2025-viii-r-18-22-zur-besteuerung-der-ertraege-aus-einem-auslaendischen-investmentfonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-01-juli-2025-viii-r-18-22-zur-besteuerung-der-ertraege-aus-einem-auslaendischen-investmentfonds\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 01. Juli 2025, VIII R 18\/22: Zur Besteuerung der Ertr\u00e4ge aus einem ausl\u00e4ndischen Investmentfonds"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.010725.VIIIR18.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InvStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2, InvStG \u00a7 1 Abs 2 S 1, InvStG \u00a7 2 Abs 1, InvStG \u00a7 18 Abs 2a, InvG \u00a7 1 S 2, InvG \u00a7 2 Abs 4, InvG \u00a7 2 Abs 8, InvG \u00a7 2 Abs 9, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 24. August 2022, Az: 12 K 1540\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass f\u00fcr die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Verm\u00f6gensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist bei einem Privatanleger abschlie\u00dfend und vorrangig gegen\u00fcber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 282, 428, BStBl II 2025, 305). Dies schlie\u00dft es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung dem Anteilseigner zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 24.08.2022&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;1540\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) wird im Jahr 2011 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte gewerbliche Beteiligungseink\u00fcnfte sowie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit und Kapitalverm\u00f6gen.<\/li><li>Am \u20262007 legte die A&nbsp;S.A. mit Sitz in Luxemburg den Y&nbsp;Fonds (im Folgenden: Fonds) als Spezialinvestmentfonds nach luxemburgischem Recht in der Rechtsform eines Fonds commun de placement (ISIN: \u2026) auf. Die A&nbsp;S.A. war vertraglich f\u00fcr die Verwaltung und Gesch\u00e4ftsleitung des Fonds verantwortlich. Sie schloss mit der C&nbsp;Bank S.A., ebenfalls mit Sitz in Luxemburg, einen Fondsmanagervertrag und beauftragte diese mit der Anlageverwaltung des Fonds. Die C&nbsp;Bank S.A. war ferner Verwahr-, Register- und Transferstelle sowie Zentralverwaltungsstelle des Fonds.<\/li><li>Der Fonds wurde als rechtlich unselbst\u00e4ndiges Sonderverm\u00f6gen aus Wertpapieren und sonstigen Verm\u00f6genswerten sowie als Alternativer Investmentfonds f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung gegr\u00fcndet. Nach dem luxemburgischen Aufsichtsrecht war er als Spezialfonds konzipiert, der sich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 \u00fcber spezialisierte Investmentfonds richtete und dessen Anteile auch von einem einzelnen Anleger gezeichnet werden konnten. Der Fonds investierte im Streitjahr fast ausschlie\u00dflich in andere Investmentfonds, die die X&nbsp;SICAV selbst auflegte und am Kapitalmarkt vertrieb. Die auf der Fondsebene erzielten Ertr\u00e4ge wurden thesauriert. Die Besteuerungsgrundlagen des Fonds wurden j\u00e4hrlich im elektronischen Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht. Am \u20262007 zeichnete der Kl\u00e4ger \u2026&nbsp;Anteile zu je 100&nbsp;\u20ac Anteilswert f\u00fcr insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Wenn der Kl\u00e4ger den Erwerb oder den Verkauf eines Verm\u00f6gensgegenstands f\u00fcr den Fonds bef\u00fcrwortete, f\u00fcllte er ein Anlagevorschlagsformular aus und sandte dieses an einen Mitarbeiter der Fondsmanagerin. Auf dem Vorschlagsformular konnte die Fondsmanagerin ihre Zustimmung oder Ablehnung des Anlagevorschlags vermerken. Im Streitjahr wich die Fondsmanagerin von den Vorschl\u00e4gen des Kl\u00e4gers nicht ab.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger in \u00dcbereinstimmung mit den im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichten Besteuerungsgrundlagen aussch\u00fcttungsgleiche Ertr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac als Kapitalertr\u00e4ge ohne inl\u00e4ndischen Steuerabzug. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte den Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr mit Einkommensteuerbescheid vom 19.03.2013 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Mit Schreiben vom 28.08.2015 unterrichtete der Kl\u00e4ger das FA \u00fcber die Abwicklung der Transaktionen. Dabei gab er an, faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Fonds genommen zu haben. Zudem teilte er die Besteuerungsgrundlagen vorsorglich unter Au\u00dferachtlassung der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 f\u00fcr den Fall mit, dass die faktische Einflussnahme entgegen seiner Auffassung zum Wegfall der Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes 2004 f\u00fchre. Gegen den Kl\u00e4ger wurde auf dieses Schreiben hin ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.<\/li><li>Nach Auffassung des Finanzamts f\u00fcr Steuerfahndung und Steuerstrafsachen B (Steufa) war f\u00fcr den Fonds die Fondseigenschaft im Sinne des Investmentsteuergesetzes 2004 zu versagen. Im Bericht der Steufa vom 09.05.2018 hei\u00dft es f\u00fcr das Streitjahr unter anderem, dass ein Investmentverm\u00f6gen ein von den Anlegern rechtlich und wirtschaftlich verselbst\u00e4ndigtes, gepooltes Verm\u00f6gen darstelle, das der gemeinsamen Kapitalanlage diene. Notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung des Investmentverm\u00f6gens als eigenst\u00e4ndig sei auch eine Abschirmung vom Verm\u00f6gensverwaltungsrecht der Anleger. Die Voraussetzung der eigenst\u00e4ndigen Verwaltung des Investmentverm\u00f6gens ergebe sich aus der in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des vormaligen Investmentgesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (InvG) niedergelegten Eigenst\u00e4ndigkeit des gepoolten Verm\u00f6gens. Nur wenn das Verm\u00f6gen von der A&nbsp;S.A. verwaltet werde und von Einflussnahmen durch den Anleger abgeschirmt sei, werde die Kapitalanlagegesellschaft dem gesetzlichen Verwaltungsauftrag f\u00fcr ein verselbst\u00e4ndigtes Verm\u00f6gen gerecht (Grundsatz der Fremdverwaltung). Zwar lasse es \u00a7&nbsp;16 InvG zu, dass Teile der Verwaltungst\u00e4tigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte ausgelagert w\u00fcrden. Hierzu bed\u00fcrfe es jedoch vertraglicher Vereinbarungen, einer ma\u00dfgeblichen Qualifikation des Auslagerungsunternehmens sowie der Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde. Eine faktische \u00dcbernahme der Portfolioverwaltung durch konkrete Einzelanweisungen der Anleger an die Kapitalanlagegesellschaft sei gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Aus dieser Gesetzessystematik folge, dass die Verwaltungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nicht unterlaufen werden d\u00fcrfe. Konkrete Einzelanweisungen des Anlegers seien nicht zul\u00e4ssig. Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse habe der Kl\u00e4ger nachhaltig in die Verwaltungsbefugnis der A&nbsp;S.A. als Kapitalanlagegesellschaft eingegriffen. Deren Verwaltungs- und Letztentscheidungsbefugnis sei nur formeller Art gewesen. Das Anlagevehikel &#8222;Y&nbsp;Fonds&#8220; sei daher kein Investmentfonds, sondern eine Direktanlage, die mit Hilfe des Investmentsteuerrechts auf eine steuerliche Privilegierung in Gestalt der Steuerfreiheit thesaurierter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne und von Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften abgezielt habe. Da kein Investmentfonds vorliege, finde das Investmentsteuergesetz 2004 keine Anwendung und die Ertr\u00e4ge seien dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) unmittelbar zuzurechnen. Selbst wenn das Investmentsteuergesetz 2004 anzuwenden w\u00e4re, k\u00f6nne eine direkte Zurechnung der Ertr\u00e4ge aus dem Fonds mit \u00a7&nbsp;39 AO begr\u00fcndet werden, da ein faktisches Treuhandverh\u00e4ltnis angenommen werden k\u00f6nne. F\u00fcr das Streitjahr seien vom Kl\u00e4ger dementsprechend weitere Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac zu versteuern.<\/li><li>Das FA folgte der Rechtsauffassung der Steufa und erlie\u00df unter dem 02.07.2018 einen nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in welchem es die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes um \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft E vom \u20262019 wurde das Strafverfahren gegen den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 der Strafprozessordnung eingestellt.<\/li><li>Gegen den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 579 mitgeteilten Gr\u00fcnden Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, der Anwendung des Investmentsteuergesetzes 2004 habe die nachhaltige Einflussnahme des Kl\u00e4gers auf die Anlageentscheidungen des Fondsverwalters nicht entgegengestanden. Nach den f\u00fcr das Streitjahr einschl\u00e4gigen Fassungen des Investmentsteuergesetzes und des Investmentgesetzes sei das Vorliegen einer Fremdverwaltung bei ausl\u00e4ndischen Investmentfonds keine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes gewesen.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Es meint, der Gesetzgeber habe den Fremdverwaltungsgrundsatz nicht explizit regeln m\u00fcssen, da er sich aus der Grundsystematik der gesetzlichen Regelungen ergebe. Der Tatbestand der &#8222;gemeinschaftlichen Verm\u00f6gensanlage auf Rechnung der Anleger&#8220; setze eine Fremdverwaltung des Fondsverm\u00f6gens voraus. Das Tatbestandsmerkmal der &#8222;gemeinschaftlichen Kapitalanlage&#8220; in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG decke sich mit den seit Einf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften 1957 normierten Prinzipien. Auch bei Einf\u00fchrung der ab 2018 geltenden Rechtslage habe der Gesetzgeber nicht das Erfordernis gesehen, den Fremdverwaltungsgrundsatz als eigenst\u00e4ndiges Tatbestandsmerkmal in das Investmentsteuergesetz oder das Kapitalanlagegesetzbuch aufzunehmen, da dieser bereits seit jeher der Investmentidee und der &#8222;gemeinschaftlichen Verm\u00f6gensanlage auf Rechnung der Anleger&#8220; innewohne. Steuere der Anleger die Verwaltung des Fondsverm\u00f6gens durch konkrete Einzelanweisungen, die von der Verwaltungsgesellschaft umgesetzt w\u00fcrden, sei die aufsichtsrechtliche Verselbst\u00e4ndigung des Verm\u00f6gens nicht mehr gegeben.<\/li><li>Das FA beantragt,das Urteil des FG K\u00f6ln vom 24.08.2022&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;1540\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der zu beurteilenden Fondsbeteiligung des Kl\u00e4gers um einen ausl\u00e4ndischen Investmentanteil im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (InvStG 2004) handelt (dazu a). Ebenfalls zutreffend hat das FG die Voraussetzungen f\u00fcr eine von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 abweichende Zurechnung der Fondsertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO verneint (dazu b).<\/li><li>a) Die zu beurteilende Fondsbeteiligung des Kl\u00e4gers erf\u00fcllte die Voraussetzungen eines ausl\u00e4ndischen Investmentanteils im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InvStG 2004.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 erstreckt sich der Begriff der Investmentanteile im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 auch auf ausl\u00e4ndische Investmentanteile im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;9 InvG. Nach der Begriffsbestimmung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;9 InvG sind ausl\u00e4ndische Investmentanteile Anteile an ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;8 InvG, bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen R\u00fcckgabe des Anteils sein Anteil an dem ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur R\u00fcckgabe der Anteile hat, aber die den Anteil ausgebende ausl\u00e4ndische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht \u00fcber Verm\u00f6gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/18, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2021, 2337, Rz&nbsp;21). Ausl\u00e4ndische Investmentverm\u00f6gen sind nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 InvG Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen.<\/li><li>bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/li><li>aaa) Nach den Feststellungen des FG hatte der Kl\u00e4ger, wie von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;9 InvG vorausgesetzt, nach dem von ihm gezeichneten Angebot einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Fondsverm\u00f6gen gegen R\u00fcckgabe seines Fondsanteils.<\/li><li>bbb) Der Fonds unterstand luxemburgischem Aufsichtsrecht und damit im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 InvG dem Recht eines anderen Staates. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob hierf\u00fcr ein ausl\u00e4ndischer Sitzstaat des die Anteile ausgebenden Verm\u00f6genstr\u00e4gers ma\u00dfgeblich ist (so BFH-Urteil vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/18, BB 2021, 2337, Rz&nbsp;21; K\u00f6ndgen in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, 1.&nbsp;Aufl. 2010, InvG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;52) oder ob es darauf ankommt, dass sich die rechtliche Ausgestaltung des Verm\u00f6gens und der Vertragsbedingungen, der Satzung, der Anlagebedingungen oder vergleichbaren Bestimmungen, nach denen sich das Rechtsverh\u00e4ltnis der Anleger zu dem Verm\u00f6gen bestimmt, nach dem Recht eines anderen Staates oder eines seiner Gliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) richtet (so Rundschreiben der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht \u2011\u2011BaFin\u2011\u2011 vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; 14\/2008&nbsp;(WA), s. Anh.&nbsp;7 zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931). Nach beiden Definitionen unterstand der Fonds luxemburgischem Recht. Nach den Feststellungen des FG hatte die A&nbsp;S.A., die den Fonds aufgelegt hatte, ihren Sitz in Luxemburg. Der Fonds wurde au\u00dferdem nach den Feststellungen des FG auf der Grundlage des luxemburgischen Spezialfondsgesetzes vom 13.02.2007 errichtet. Auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der A&nbsp;S.A. unterlagen dem luxemburgischen Recht; gleiches galt f\u00fcr den Fonds sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der C&nbsp;Bank S.A. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.<\/li><li>ccc) Der Fonds erf\u00fcllt auch die Voraussetzungen eines Investmentverm\u00f6gens im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG. Bei dem Fonds handelte es sich um ein Verm\u00f6gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 InvG angelegt war.<\/li><li>(1) Ein Verm\u00f6gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage setzt voraus, dass das Verm\u00f6gen mehr als einen Anleger haben kann (so auch BaFin-Rundschreiben vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; 14\/2008&nbsp;(WA), s. Anh.&nbsp;7 zum BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931). Es muss sich um eine grunds\u00e4tzlich zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage geeignete Struktur handeln. Vom Begriff des ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gens werden somit auch Verm\u00f6gensmassen erfasst, die nur einen Anleger haben, sofern sie rechtlich mehr als einen Anleger haben k\u00f6nnten (Helios\/Schmies, BB 2009, 1100, 1105; Berger in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, 1.&nbsp;Aufl. 2010, InvStG \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;39, m.w.N.). Ein Verm\u00f6gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage erfordert au\u00dferdem, dass das Verm\u00f6gen durch einen von dem oder den Anlegern verschiedenen Fondsverwalter auf Rechnung des oder der Anleger verwaltet wird.<\/li><li>Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nach den Feststellungen des FG erf\u00fcllt. Nach dem Verkaufsprospekt war eine Beteiligung von mehr als einem Anleger an dem Fonds m\u00f6glich. Der Fonds als rechtlich unselbst\u00e4ndiges Sonderverm\u00f6gen wurde au\u00dferdem durch die A&nbsp;S.A. beziehungsweise in deren Auftrag durch die C&nbsp;Bank S.A. als Fondsmanagerin auf Rechnung des Anlegers oder der Anleger verwaltet.<\/li><li>(2) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein ausl\u00e4ndisches Sonderverm\u00f6gen nur dann als ausl\u00e4ndisches Investmentverm\u00f6gen angesehen werden kann, wenn das Verm\u00f6gen zum Zwecke der Risikostreuung in mehr als drei Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist und au\u00dferdem tats\u00e4chlich oder nach seinem objektiven Gesch\u00e4ftszweck unmittelbar zu mehr als 90&nbsp;% des Nettoinventarwertes in die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 InvG einschlie\u00dflich der in Nr.&nbsp;8 bis 11 genannten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde angelegt oder auf eine solche Anlage ausgerichtet ist (so BaFin-Rundschreiben vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; 14\/2008&nbsp;(WA), s. Anh.&nbsp;7 zum BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931). Nach den Feststellungen des FG bestand das Verm\u00f6gen des Fonds nahezu ausschlie\u00dflich aus Investmentfondsanteilen als Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 InvG an jeweils mehr als drei anderen in Luxemburg aufgelegten Y&nbsp;Fonds jeweils unterschiedlicher Risikoklasse. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.<\/li><li>ddd) Weitergehende materielle Anforderungen an die Art und den Inhalt der Verm\u00f6gensverwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft ergeben sich weder aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG noch aus systematischen oder gesetzeshistorischen Erw\u00e4gungen. Insbesondere l\u00e4sst sich \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG kein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass die Verm\u00f6gensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglichen Einflussnahmen durch den oder die Anleger abgeschirmt sein m\u00fcsse, entnehmen.<\/li><li>(1) Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG spricht von einer &#8222;gemeinschaftlichen Kapitalanlage&#8220;. Aus diesem Begriff lassen sich keine Anforderungen an den Grad zul\u00e4ssiger Einflussnahmem\u00f6glichkeiten des Anlegers ableiten.<\/li><li>(2) In systematischer Hinsicht kn\u00fcpft der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes an den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes an. Das Investmentsteuergesetz 2004 war aufgrund der unmittelbaren Verweise auf die Vorschriften des Investmentgesetzes stets anwendbar, wenn ein Investmentverm\u00f6gen im investmentaufsichtsrechtlichen Sinn vorlag (vgl. Brandis\/Heuermann\/Wenzel, 176.&nbsp;Erg\u00e4nzungslieferung, April 2025, InvStG 2004 \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;10). Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob aufgrund der Ankn\u00fcpfung des Anwendungsbereichs des Investmentsteuergesetzes 2004 an das Investmentgesetz dem aufsichtsrechtlichen Begriffsverst\u00e4ndnis einer &#8222;gemeinschaftlichen Kapitalanlage&#8220; f\u00fcr das Steuerrecht zwingend zu folgen ist (so BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Tz.&nbsp;5). Nach der Definition der BaFin ist ein Verm\u00f6gen zur &#8222;gemeinschaftlichen Kapitalanlage&#8220; ein eigenst\u00e4ndiges Verm\u00f6gen, dessen objektiver Gesch\u00e4ftszweck haupts\u00e4chlich auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber gerichtet ist (so BaFin-Rundschreiben vom 22.12.2008&nbsp;&#8211; 14\/2008&nbsp;(WA), s. Anh.&nbsp;7 zum BMF-Schreiben vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931). Zur Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen und zu unsch\u00e4dlichen oder sch\u00e4dlichen Einflussnahmem\u00f6glichkeiten der Anleger \u00e4u\u00dfert sich die aufsichtsrechtliche Definition der BaFin nicht. Erst recht ergibt sich aus dieser kein Gebot der Fremdverwaltung im Sinne einer Abschirmung des Fondsverm\u00f6gens vor jeglicher Einflussnahme der Anleger.<\/li><li>(3) Die Gesetzesmaterialien des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676), durch die die im Streitfall anwendbaren Fassungen des Investmentgesetzes und des Investmentsteuergesetzes eingef\u00fchrt wurden, lassen nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG materielle Anforderungen an die Art und den Inhalt der Verm\u00f6gensverwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft regeln wollte. Das Investmentsteuergesetz 2004 trat an die Stelle der steuerlichen Regelungen des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte die \u00c4nderungsrichtlinien 2001\/107\/EG und 2001\/108\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21.01.2002 zur \u00c4nderung der Richtlinie 85\/611\/EWG des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) umsetzen und gleichzeitig in einem eigenst\u00e4ndigen Investmentsteuergesetz die bisherigen steuerrechtlichen Regelungen im Investmentwesen im Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften und im Auslandinvestment-Gesetz zusammenfassen und modernisieren (BTDrucks 15\/1553, S.&nbsp;65). Das Investmentgesetz sollte durch die Legaldefinition des Begriffes &#8222;Investmentverm\u00f6gen&#8220; in \u00a7&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InvG auch f\u00fcr die Regulierung neuer Anlagevehikel, die von dem Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften bisher nicht erfasst worden waren, ge\u00f6ffnet werden (BTDrucks 15\/1553, S.&nbsp;74). Ein Gebot der Fremdverwaltung wird weder in der Gesetzesbegr\u00fcndung des Investmentgesetzes noch des Investmentsteuergesetzes 2004 als Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines Investmentverm\u00f6gens erw\u00e4hnt. Vielmehr geht die Gesetzesbegr\u00fcndung von einem weiten Begriff des Investmentverm\u00f6gens aus, der (nur) durch die im Investmentgesetz ausdr\u00fccklich geregelten Einschr\u00e4nkungen der Formen, die abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und die Anlagegrenzen beschr\u00e4nkt werden sollte (BTDrucks 15\/1553, S.&nbsp;74).<\/li><li>Auch die \u00c4nderungsrichtlinie 2001\/107\/EG zur OGAW-Richtlinie, die in Abschn.&nbsp;III die Verpflichtungen der Fondsverwaltungsgesellschaften regelt, stellt keine Anforderungen an die Unabh\u00e4ngigkeit der Fondsverwaltung von Einflussnahmen der Anleger. Insbesondere in Abschn.&nbsp;III, Titel&nbsp;C, Art.&nbsp;5h der \u00c4nderungsrichtlinie, der Grunds\u00e4tze f\u00fcr Wohlverhaltensregeln der Verwaltungsgesellschaft formuliert, findet sich keine Regel, nach der eine Abschirmung der Fondsverwaltung von Einfl\u00fcssen der Anleger sichergestellt sein m\u00fcsste.<\/li><li>Auch die Gesetzesmaterialien zu sp\u00e4teren Gesetzes\u00e4nderungen lassen nicht erkennen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur solche Kapitalanlagen unter das Investmentgesetz und das Investmentsteuergesetz fallen sollten, die von jeglicher Einflussnahme der Anleger abgeschirmt sind. In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (BTDrucks 16\/6739, S.&nbsp;30) wies der Finanzausschuss darauf hin, Luxemburg habe sein Investmentrecht dahingehend ge\u00e4ndert, dass Privatpersonen sich bereits ab einer Mindesteinlage von 1,25&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac als alleinige Anleger an einem Spezialfonds beteiligen k\u00f6nnten. Derartige Fonds unterl\u00e4gen mangels \u00f6ffentlichen Vertriebs in Deutschland nicht der strengen deutschen Investmentaufsicht nach dem Investmentgesetz. Die Anleger k\u00f6nnten \u2011\u2011vergleichbar einem Direktanleger\u2011\u2011 zumindest faktisch auf die Anlagepolitik ihres Fonds Einfluss nehmen und von den speziellen Besteuerungsregeln des Investmentsteuergesetzes 2004 profitieren. Auf Vorschlag des Finanzausschusses wurde daraufhin durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;2a InvStG 2004 (sp\u00e4ter \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2a InvStG) mit dem Ziel eingef\u00fchrt, ungerechtfertigte Steuervorteile f\u00fcr sogenannte Million\u00e4rsfonds zu verhindern und eine steuerfreie Umschichtung von Portfolien nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zu erschweren (vgl.B\u00e4uml in Berger\/Steck\/L\u00fcbbeh\u00fcsen, 1.&nbsp;Aufl. 2010, InvStG \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;46). Diese Entwicklung zeigt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ausl\u00e4ndische Ein-Anleger-Fonds, bei denen der Anleger Einfluss auf die f\u00fcr den Fonds getroffenen Anlageentscheidungen nehmen konnte, in den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes und des Investmentsteuergesetzes 2004 fielen. Andernfalls h\u00e4tte keine Veranlassung bestanden, diese Gestaltungen mit der Regelung in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;2a InvStG 2004 einzud\u00e4mmen.<\/li><li>eee) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob und in welchen Ausnahmef\u00e4llen es trotz eines vorhandenen institutionalisierten investmentrechtlichen Rahmens f\u00fcr das Sonderverm\u00f6gen an einer gemeinschaftlichen Kapitalanlage fehlen k\u00f6nnte, wenn der Anleger auf die t\u00e4glichen Gesch\u00e4fte des Fonds Einfluss nimmt. Im Schrifttum wird dies beispielsweise f\u00fcr den Fall diskutiert, dass dem oder den Anlegern vertraglich bindende Weisungsrechte hinsichtlich der Anlageentscheidungen zukommen oder die Anleger \u00fcber einzelne Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Fondsverm\u00f6gens verf\u00fcgen k\u00f6nnen (vgl. etwa Helios\/Schober, BB 2023, 1623, 1626). Im Streitfall ist jedenfalls kein solcher Ausnahmefall gegeben. Nach den vertraglichen Vereinbarungen \u00fcber die Errichtung und Verwaltung des Fonds oblagen die Anlageentscheidungen ausschlie\u00dflich der A&nbsp;S.A. oder einem von dieser hinzugezogenen Fondsmanager. Weder aus dem Verkaufsprospekt noch aus dem Fondsmanagervertrag mit der C&nbsp;Bank S.A. ergaben sich Weisungs- oder Verf\u00fcgungsrechte des Kl\u00e4gers als Anleger. Der Kl\u00e4ger war auch nicht faktisch in der Lage, der Fondsmanagerin Anlageentscheidungen bindend vorzugeben. Nach den Feststellungen des FG hatte der Kl\u00e4ger der Fondsmanagerin im Gegenteil reine Anlagevorschl\u00e4ge unterbreitet, an die diese weder vertraglich noch faktisch gebunden war. Der Umstand, dass den Anlagevorschl\u00e4gen des Kl\u00e4gers gefolgt wurde, gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Annahme von durchsetzbaren Kontroll-, Weisungs- und Verf\u00fcgungsrechten, die auf eine Eigenverwaltung des Sonderverm\u00f6gens durch den Kl\u00e4ger schlie\u00dfen lie\u00dfen. Durch die Errichtung des Sonderverm\u00f6gens hatte der Kl\u00e4ger auch keinen Zugriff auf das Verm\u00f6gen des Sonderverm\u00f6gens mehr, sondern unterlag den Vorgaben des luxemburgischen Investmentrechts und der konkreten Ausgestaltung der M\u00f6glichkeiten zur Anteilsr\u00fccknahme und Liquidation.<\/li><li>b) Schlie\u00dflich kommt auch eine direkte Zuordnung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Fondsverm\u00f6gens zum Kl\u00e4ger und damit eine von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 abweichende Zurechnung der Fondsertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO nicht in Betracht. Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist bei einem Privatanleger abschlie\u00dfend und vorrangig gegen\u00fcber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (BFH-Urteil vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 282, 428, BStBl II 2025, 305, Rz&nbsp;23, 24). Dies steht auch einer Zuordnung der Kapitalanlagen des Fonds gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO zum Kl\u00e4ger entgegen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.010725.VIIIR18.22.0 BFH VIII. Senat InvStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2, InvStG \u00a7 1 Abs 2 S 1, InvStG \u00a7 2 Abs 1, InvStG \u00a7 18 Abs 2a, InvG \u00a7 1 S 2, InvG \u00a7 2 Abs 4, InvG \u00a7 2 Abs 8, InvG \u00a7 2 Abs 9, AO \u00a7 39 Abs 2 Nr 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-01-juli-2025-viii-r-18-22-zur-besteuerung-der-ertraege-aus-einem-auslaendischen-investmentfonds\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 01. 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