{"id":77972,"date":"2025-09-10T11:05:04","date_gmt":"2025-09-10T09:05:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77972"},"modified":"2025-09-10T11:05:04","modified_gmt":"2025-09-10T09:05:04","slug":"bfh-beschluss-vom-21-mai-2025-iii-r-6-24-zum-bankenprivileg-bei-einer-konzernfinanzierungsgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-mai-2025-iii-r-6-24-zum-bankenprivileg-bei-einer-konzernfinanzierungsgesellschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 21. Mai 2025, III R 6\/24: Zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.210525.IIIR6.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst a S 1, GewStG \u00a7 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e, GewStDV \u00a7 19 Abs 1, GewStDV \u00a7 19 Abs 2, KredWG \u00a7 1 Abs 1, EStG \u00a7 15 Abs 2, GewStG VZ 2012 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 30. November 2023, Az: 10 K 2062\/20 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann durch das Bankenprivileg gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung beg\u00fcnstigt sein (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein gewerbsm\u00e4\u00dfiger Betrieb von Bankgesch\u00e4ften im Sinne der Legaldefinition des Begriffs des Kreditinstituts in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Kreditwesengesetzes (KWG) liegt vor, wenn er auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Bankgesch\u00e4fte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. F\u00fcr die Frage, ob Bankgesch\u00e4fte mit der Absicht der Gewinnerzielung beziehungsweise entgeltlich betrieben werden, kommt es auf das zivil- und aufsichtsrechtliche Verst\u00e4ndnis des Merkmals &#8222;Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit&#8220; in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KWG und nicht auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2062\/20&nbsp;G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Anwendung des sogenannten Bankenprivilegs im Erhebungszeitraum 2012 (Streitjahr).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr Teil des A-Konzerns war. Hinsichtlich ihres Unternehmensgegenstands und ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2012 wird auf den Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) Bezug genommen. Alleinige Anteilseignerin der Kl\u00e4gerin war die A&nbsp;Holding AG (A-Holding) mit Sitz in \u2026<\/li><li>Laut Jahresabschlussbericht \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin zu Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres 2012 wesentliche Konzerndienstleistungen auf eine Schwestergesellschaft. Insoweit erzielte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr keine Erl\u00f6se mehr, auch sonst hatte sie nach den Feststellungen des FG keine Ausgangsums\u00e4tze aus einer aktiven T\u00e4tigkeit. Die Kl\u00e4gerin war ab dem Streitjahr innerhalb des A-Konzerns f\u00fcr die Konzernfinanzierung zust\u00e4ndig und erbrachte gegen\u00fcber anderen Konzerngesellschaften Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Cash-Managements. Zudem hielt sie als Zwischenholding Beteiligungen an Konzerngesellschaften. Die zur Konzernfinanzierung zwischen der Kl\u00e4gerin und verschiedenen verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarungen sahen vor, dass jeweils bezogen auf denselben Betrachtungszeitraum Guthaben der Gesellschaften bei der Kl\u00e4gerin einem niedrigeren Zinssatz unterlagen als Kreditlinien, welche die Gesellschaften bei ihr in Anspruch nehmen konnten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erzielte im Streitjahr Zinsertr\u00e4ge aus Darlehen gegen\u00fcber den verbundenen Unternehmen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (Zinsertr\u00e4ge und \u00e4hnliche Ertr\u00e4ge insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac). Dem lagen laut ihrem vom FG in Bezug genommenen Jahresabschluss zum 31.12.2012 Forderungen aus der Konzernfinanzierung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber verbundenen Unternehmen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugrunde. Die Zinsaufwendungen gegen\u00fcber verbundenen Unternehmen beliefen sich im Streitjahr auf \u2026&nbsp;\u20ac (Zinsaufwendungen insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac), wobei Zinsaufwendungen von \u2026&nbsp;\u20ac auf Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der Anteile an zwei Konzerngesellschaften \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac entfielen.<\/li><li>Laut dem Jahresabschluss betrugen die Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2012 gegen\u00fcber verbundenen Unternehmen \u2026&nbsp;\u20ac (darin enthalten nicht im Zusammenhang mit der Konzernfinanzierung stehende Darlehensverbindlichkeiten gegen\u00fcber der A-Holding in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac). Als sonstige betriebliche Ertr\u00e4ge erzielte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr Devisenergebnisse aus realisierten Wechselkurseffekten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und \u00fcbrige Ertr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aufgrund weiterberechneter Kosten. Die Kl\u00e4gerin war im Streitjahr Organtr\u00e4gerin einer ertragsteuerlichen Organschaft, \u00fcber die ihr Ertr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugerechnet wurden.<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Gewerbesteuermessbetrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgesetzt hatte, \u00e4nderte er den betreffenden Bescheid anschlie\u00dfend aus vorliegend nicht streitigen Gr\u00fcnden. W\u00e4hrend einer Betriebspr\u00fcfung unter anderem f\u00fcr die Gewerbesteuer 2012 bis 2015 beantragte die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) und eine Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die Anwendung des Bankenprivilegs. Dies wurde in der Betriebspr\u00fcfung mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass die Kl\u00e4gerin keine einem Kreditinstitut gleichzustellende Finanzierungsgesellschaft im Sinne der BFH-Rechtsprechung sei. Auch das FA gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin das Bankenprivileg nicht.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 779 ver\u00f6ffentlichte Urteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2062\/20&nbsp;G teilweise statt. Es \u00e4nderte den im Lauf des Klageverfahrens aus unstreitigen Gr\u00fcnden noch einmal ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 06.10.2023 unter Ber\u00fccksichtigung des Bankenprivilegs dahingehend, dass bei den Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Ermittlung des Gewerbeertrags als Entgelte f\u00fcr Schulden statt zuvor \u2026&nbsp;\u20ac lediglich ein Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wurde. Im \u00dcbrigen wies das FG die Klage ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von \u00a7&nbsp;19 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der im Streitjahr anwendbaren Fassung (GewStDV a.F.). Zwar sei unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe des Senatsurteils vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;55\/20 (BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378) die Voraussetzungen des Aktivpostenvergleichs nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV erf\u00fcllt habe. Nicht erf\u00fcllt sei jedoch die weitere Voraussetzung, dass ein Unternehmen vorliege, das bezogen auf die ausgef\u00fchrten Bankgesch\u00e4fte gewerbsm\u00e4\u00dfig handle oder diese in einem Umfang betreibe, der einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordere.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Klage unter Aufhebung des FG-Urteils vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2062\/20&nbsp;G als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch nach dem Schriftsatz des FA vom 06.05.2025 h\u00e4lt der Senat eine m\u00fcndliche Verhandlung weiterhin nicht f\u00fcr erforderlich.<\/li><li>Das FG hat der Kl\u00e4gerin als Konzernfinanzierungsgesellschaft im Streitjahr zu Recht das Bankenprivileg gew\u00e4hrt und demgem\u00e4\u00df die vom FA vorgenommene Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a GewStG reduziert. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und deshalb nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. a) Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;6 GewStG). Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben&nbsp;a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von (damals) 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel der Entgelte f\u00fcr Schulden (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a GewStG).<\/li><li>Bei Kreditinstituten im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Kreditwesengesetzes (KWG) sind im Streitjahr nur Entgelte f\u00fcr Schulden und den Entgelten gleichgestellte Betr\u00e4ge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Verm\u00f6genseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital \u00fcberschreitet (\u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStDV a.F.). Diese Beg\u00fcnstigung wird als Bankenprivileg bezeichnet (vgl. zu dessen Zweck die BFH-Urteile vom 23.08.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;98\/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207, unter II.A.3.a und vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz&nbsp;15 sowie das Senatsurteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;55\/20, BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378, Rz&nbsp;12). Nicht erforderlich war im Streitjahr 2012, dass das Kreditinstitut auch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 KWG erf\u00fcllt. Denn die Bezugnahme auch auf die dort geregelten Ausnahmen (vgl. insbesondere \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 KWG) wurde in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStDV erst mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2021 eingef\u00fcgt (\u00a7&nbsp;36 GewStDV in der Fassung vom 25.06.2020, BGBl I 2020, 1495).<\/li><li>In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage durch das Bankenprivileg beg\u00fcnstigt sein kann; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das BFH-Urteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) und das Senatsurteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;55\/20 (BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378) verwiesen.<\/li><li>c) Gem\u00e4\u00df dem im Streitjahr anwendbaren \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStDV a.F. kann ein Kreditinstitut im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KWG das Bankenprivileg in Anspruch nehmen. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgesch\u00e4fte gewerbsm\u00e4\u00dfig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert. Der Begriff der Bankgesch\u00e4fte ist in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KWG definiert.<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr ein Unternehmen war, das Bankgesch\u00e4fte gewerbsm\u00e4\u00dfig betrieb, und dass sie auch die weiteren f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Bankenprivilegs notwendigen Kriterien erf\u00fcllte.<\/li><li>a) Die Einordnung der Konzernfinanzierungst\u00e4tigkeit als Bankgesch\u00e4ft begegnet keinen Bedenken. Bankgesch\u00e4fte sind insbesondere Kreditgesch\u00e4fte in Gestalt der Gew\u00e4hrung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KWG). Nach den Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin im Streitjahr im A-Konzern die Funktion der Konzernfinanzierungsgesellschaft \u00fcbernommen und f\u00fcr andere Konzerngesellschaften Dienstleistungen im Bereich des Finanz- und Cash-Managements erbracht. Insoweit reichte die Kl\u00e4gerin im Rahmen des f\u00fcr die Konzernfinanzierung eingerichteten Cash-Poolings unbedingt r\u00fcckzahlbare Gelder an verschiedene mit ihr verbundene Unternehmen innerhalb des A-Konzerns aus. Das FG hat die zugrunde liegenden Vertragsvereinbarungen in nicht zu beanstandender Weise als Darlehensvertr\u00e4ge und damit als Kreditgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 KWG eingeordnet. Danach lag bei der Kl\u00e4gerin im Streitjahr ein Betrieb von Bankgesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KWG vor.<\/li><li>b) Im Ergebnis zu Recht hat das FG auch die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit des Betriebs der Bankgesch\u00e4fte bejaht. Zwar hat das FG insoweit einen teilweise unzutreffenden Ma\u00dfstab angelegt, indem es auf die ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tze des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG abgestellt hat. Da dieser rechtsfehlerhafte Ma\u00dfstab jedoch strengere Anforderungen an die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit stellt, ist die hierauf beruhende Entscheidung, dass bei der Kl\u00e4gerin im Streitjahr ein gewerbsm\u00e4\u00dfiger Betrieb von Bankgesch\u00e4ften vorlag, im Ergebnis richtig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>aa) Bis zum Jahr 1997 war ein Kreditinstitut nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KWG a.F. nur anzunehmen, wenn der Umfang der betriebenen Bankgesch\u00e4fte einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erforderte. Erst seit dem Jahr 1998 gen\u00fcgt f\u00fcr den Begriff des Kreditinstituts insoweit alternativ auch der gewerbsm\u00e4\u00dfige Betrieb der Bankgesch\u00e4fte (vgl. BTDrucks 13\/7142, S.&nbsp;62 und Schwennicke, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht \u2011\u2011WM\u2011\u2011 2010, 542, 545&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Bankgesch\u00e4fte werden nach der Begriffsbestimmung laut der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13\/7142, S.&nbsp;62, rechte Spalte oben) gewerbsm\u00e4\u00dfig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz&nbsp;18; Sch\u00e4fer in Fischer\/Schulte-Mattler, 6.&nbsp;Aufl. 2023, \u00a7&nbsp;1 KWG, Rz&nbsp;22). Hiervon ist das FG in \u00dcbereinstimmung mit der zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KWG zutreffend ausgegangen (vgl. BGH-Urteil vom 09.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;303\/09, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2011, 230, Rz&nbsp;27; BVerwG-Urteile vom 22.09.2004&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;29.03, BVerwGE 122, 29, unter II.2.b&nbsp;bb und vom 22.04.2009&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;2.09, BVerwGE 133, 358).<\/li><li>(1) Auf eine gewisse Dauer angelegt (vgl. dazu Schwennicke, WM 2010, 542, 546&nbsp;f.) ist der Betrieb von Bankgesch\u00e4ften jedenfalls dann, wenn er &#8222;auf unbestimmte Zeit&#8220; angelegt ist (BGH-Urteil vom 09.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;303\/09, DB 2011, 230, Rz&nbsp;27) oder wenn \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum wiederholt gleichartige Darlehensvertr\u00e4ge abgeschlossen werden, deren Durchf\u00fchrung auf einen l\u00e4ngeren Zeitraum ausgelegt ist (BVerwG-Urteil vom 15.12.2010&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;37.09, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2011, 138, Rz&nbsp;12). Das FG hat das Kriterium hiernach zu Recht mit der Begr\u00fcndung bejaht, dass die Kl\u00e4gerin auch noch im Urteilszeitpunkt die Funktion der Konzernfinanzierung innerhalb des A-Konzerns wahrgenommen hat.<\/li><li>(2) Nach der zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KWG ergangenen zivil- und aufsichtsrechtlichen Rechtsprechung ist f\u00fcr die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit \u2011\u2011neben der Anlage auf gewisse Dauer\u2011\u2011 erforderlich, aber auch ausreichend, dass der &#8222;Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht beziehungsweise entgeltlich&#8220; handelt (so BGH-Urteil vom 09.11.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;303\/09, DB 2011, 230, Rz&nbsp;27; BVerwG-Urteil vom 22.09.2004&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;29.03, BVerwGE 122, 29, unter II.2.b&nbsp;bb; vgl. Sch\u00e4fer in Fischer\/Schulte-Mattler, 6.&nbsp;Aufl. 2023, \u00a7&nbsp;1 KWG, Rz&nbsp;22). Dieses Verst\u00e4ndnis ist auch f\u00fcr die Auslegung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStDV bez\u00fcglich des Merkmals des Kreditinstituts im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KWG ma\u00dfgeblich. Entgegen der Auffassung des FG kommt es in diesem Normkontext nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG an. W\u00e4hrend es im Bereich der Ertragsteuern darum geht, den nicht steuerbaren Privatbereich (Liebhaberei) von einer betrieblichen und damit steuerbaren T\u00e4tigkeit abzugrenzen (vgl. Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;8.125), geht es im Bereich, f\u00fcr den das Kreditwesengesetz Regelungen enth\u00e4lt, vor allem darum zu bestimmen, welche Personen beziehungsweise Unternehmen unter die Aufsicht der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht fallen, bestimmte Auflagen zu erf\u00fcllen und Regeln einzuhalten haben (vgl. Freis-Janik in: K\u00fcmpel\/M\u00fclbert\/Fr\u00fch\/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7.&nbsp;Aufl. 2025, 2.&nbsp;Teil Bankaufsichtsrecht, Tz.&nbsp;2.1&nbsp;ff.). Die Auslegung des Begriffs &#8222;Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit&#8220; hat daher auch dem letztgenannten Normzweck zu folgen.<\/li><li>(3) Obwohl das FG f\u00fcr die Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KWG zu Unrecht die Gewinnerzielungsabsicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachtet hat, ist die Bejahung der Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit nicht zu beanstanden, weil sie nach Ma\u00dfgabe der Feststellungen des FG im Ergebnis richtig ist. Denn das FG hat bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), dass nach den abgeschlossenen Vereinbarungen bezogen auf dieselben Zeitr\u00e4ume Guthaben bei der Kl\u00e4gerin niedriger verzinst waren als die von ihr gew\u00e4hrten Kreditlinien und dass die Kl\u00e4gerin somit aus den eigentlichen Bankgesch\u00e4ften (ohne Ber\u00fccksichtigung der Darlehen, die der Finanzierung der Anteilserwerbe dienten) im Streitjahr ein positives Ergebnis erzielte. Mit dem R\u00fcckgriff auf \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG hat das FG h\u00f6here Anforderungen gestellt, als f\u00fcr den Begriff der Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KWG geboten ist, und es hat die h\u00f6heren Anforderungen als erf\u00fcllt angesehen. Da das Ergebnis zutreffend ist, ist das nicht zu beanstanden. Auch f\u00fcr die Gewerblichkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG w\u00fcrde es im \u00dcbrigen gen\u00fcgen, wenn die Gewinnerzielungsabsicht lediglich als ein Nebenzweck verfolgt wird (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG); auf die vom FA zu Unrecht geforderte &#8222;Gewinnmaximierungsabsicht&#8220; kommt es in beiden Bereichen nicht an. Aus diesem Grund ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das FG im Streitfall unentschieden gelassen hat, ob die Gewinnerzielungsabsicht (auch) aus dem Indiz der Markt\u00fcblichkeit der Zinss\u00e4tze h\u00e4tte abgeleitet werden k\u00f6nnen. Soweit der BFH im Urteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz&nbsp;18) die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht mit Blick auf die Markt\u00fcblichkeit der Zinss\u00e4tze best\u00e4tigt hat, handelte es sich um eine einzelfallbezogene Sachverhaltsw\u00fcrdigung und nicht um die Formulierung eines zwingenden rechtsgrunds\u00e4tzlichen Erfordernisses.<\/li><li>c) Die tatrichterliche W\u00fcrdigung des FG, dass die Kl\u00e4gerin ihre Bankgesch\u00e4fte im Streitjahr in einem Umfang betrieben hat, der einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erforderte, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anh\u00f6rungsschreiben vom 26.03.2025). Da es f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung der Revision des FA auf diese Tatbestandsalternative (vgl. BTDrucks 13\/7142, S.&nbsp;62) nicht ankommt, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab (vgl. \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>d) Die Entscheidung, dass die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen des Aktivpostenvergleichs nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV erf\u00fcllte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und l\u00e4sst gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar lag dem FG bei seinem taggleichen Urteil das Senatsurteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;55\/20 (BFHE 283, 184, BStBl II 2024, 378) noch nicht vor. Die Entscheidung des FG steht jedoch mit der Senatsrechtsprechung im Einklang.<\/li><li>3. Die Reduzierung der Schuldentgelte von \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac steht ihrer H\u00f6he nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das FA hat in der Revisionsbegr\u00fcndung Einwendungen gegen die Gew\u00e4hrung des Bankenprivilegs nur dem Grunde nach, nicht aber der H\u00f6he nach erhoben. Ein Rechtsfehler des FG bei der Berechnung ist auch nicht ersichtlich.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.210525.IIIR6.24.0 BFH III. Senat GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst a S 1, GewStG \u00a7 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e, GewStDV \u00a7 19 Abs 1, GewStDV \u00a7 19 Abs 2, KredWG \u00a7 1 Abs 1, EStG \u00a7 15 Abs 2, GewStG VZ 2012 , EStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 30. November 2023, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-mai-2025-iii-r-6-24-zum-bankenprivileg-bei-einer-konzernfinanzierungsgesellschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 21. 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