{"id":77976,"date":"2025-09-10T11:09:56","date_gmt":"2025-09-10T09:09:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77976"},"modified":"2025-09-10T11:09:56","modified_gmt":"2025-09-10T09:09:56","slug":"bfh-urteil-vom-03-juni-2025-iii-r-12-22-erweiterte-kuerzung-gemaess-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg-und-drei-objekt-grenze-bei-en-bloc-veraeusserung-einer-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-juni-2025-iii-r-12-22-erweiterte-kuerzung-gemaess-%c2%a7-9-nr-1-satz-2-gewstg-und-drei-objekt-grenze-bei-en-bloc-veraeusserung-einer-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 03. Juni 2025, III R 12\/22: Erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030625.IIIR12.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 15 Abs 2, FGO \u00a7 100 Abs 2 S 2, GewStG VZ 2018 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. Januar 2022, Az: 8 K 8008\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ver\u00e4u\u00dfert eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb f\u00fcnf Mehrfamilienhaus-Grundst\u00fccke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber (&#8222;en bloc&#8220;), wird durch die Drei-Objekt-Grenze ein f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung sch\u00e4dlicher gewerblicher Grundst\u00fcckshandel indiziert.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob die T\u00e4tigkeit einer Kapitalgesellschaft den Rahmen der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes \u00fcberschreitet, kommt es auf das Kriterium der Nachhaltigkeit im Sinne des \u00a7 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022 &#8211; 8 K 8008\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Erhebungszeitraum 2018 (Streitjahr).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine in einen Immobilienkonzern (X-Gruppe) eingegliederte GmbH, die als XZ&nbsp;GmbH im Jahr 2016 gegr\u00fcndet wurde. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin waren auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Holdinggesellschaft, der Alleingesellschafterin der Kl\u00e4gerin. Eingetragener Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unter anderem die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens, der Erwerb von Immobilien und die \u00dcbernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 26.07.2016 erwarb die Kl\u00e4gerin als &#8222;K\u00e4ufer&nbsp;2&#8220; die folgenden in &#8230; belegenen Grundst\u00fccke:A-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;B-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;C-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;D-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;E-Stra\u00dfe &#8230;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;Gesamtkaufpreis&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026 \u20ac&nbsp;<\/li><li>Neben der Kl\u00e4gerin erwarben zugleich andere Gesellschaften der X-Gruppe weiteren Grundbesitz von den Verk\u00e4uferinnen. Die Grundst\u00fccke waren jeweils mit mehrst\u00f6ckigen Mehrfamilienh\u00e4usern bebaut und vermietet. Die Kl\u00e4gerin finanzierte ihren Erwerb mittels eines Darlehens mit zehnj\u00e4hriger Laufzeit \u00fcber einen Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac und im \u00dcbrigen durch Eigenmittel.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 29.08.2018 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin die f\u00fcnf von ihr erworbenen Grundst\u00fccke an die Y&nbsp;GmbH, eine Objektgesellschaft des Konzerns:A-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;B-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;C-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;D-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;E-Stra\u00dfe &#8230;\u2026 \u20ac&nbsp;Gesamtverkaufspreis&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026 \u20ac&nbsp;<\/li><li>Mit gleicher Urkunde ver\u00e4u\u00dferten auch weitere Objektgesellschaften der X-Gruppe Grundbesitz an die Y&nbsp;GmbH (insgesamt 29&nbsp;Grundst\u00fccke zu einem Gesamtverkaufspreis von \u2026&nbsp;\u20ac). Der \u00dcbergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der von der Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke erfolgte bei vier Objekten am 15.11.2018 und bei einem Objekt am 31.12.2018, 23:59&nbsp;Uhr. Die Kl\u00e4gerin tilgte das Finanzierungsdarlehen vollst\u00e4ndig. An die finanzierende Bank zahlte sie eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und beantragte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG die erweiterte K\u00fcrzung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 24.01.2020 einen Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Streitjahr und setzte ihn ohne Ber\u00fccksichtigung von erweiterter oder einfacher K\u00fcrzung auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Die Kl\u00e4gerin habe einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben, der \u00fcber den Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinausgegangen sei.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das FA zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 16.12.2020). Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Berlin-Brandenburg durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 706 ver\u00f6ffentlichte Urteil als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8008\/21 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2018 vom 24.01.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung im Streitjahr zu versagen ist, weil ihre T\u00e4tigkeit gewerblichen Charakter hatte und sich nicht mehr als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes darstellte. Die antragsunabh\u00e4ngige einfache K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes in seiner im Streitjahr anwendbaren Fassung (GewStG a.F.) kann der Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren nicht mehr gew\u00e4hrt werden; auch eine Urteilsaufhebung und Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG kommt insoweit nicht in Betracht.<\/li><li>1. Die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG bei einer Kapitalgesellschaft sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen bereits gekl\u00e4rt.<\/li><li>a) Eine Kapitalgesellschaft wie die Kl\u00e4gerin unterliegt nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage ihr Gewerbeertrag, das hei\u00dft ihr nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ermittelter Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG genannten Hinzurechnungs- und K\u00fcrzungsbetr\u00e4ge (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) In \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG ist die sogenannte einfache K\u00fcrzung geregelt. Gem\u00e4\u00df dem bis zum Erhebungszeitraum 2024 anwendbaren \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG a.F. wurde die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden Grundbesitzes gek\u00fcrzt. Nach der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG tritt an die Stelle der einfachen K\u00fcrzung auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt.<\/li><li>c) Notwendige Voraussetzung f\u00fcr ein Grundst\u00fccksunternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht den Rahmen blo\u00dfer Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet. Blo\u00dfe Verm\u00f6gensverwaltung ist (noch) gegeben, wenn der Erwerb von Grundst\u00fccken lediglich den Beginn und die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung das Ende einer grunds\u00e4tzlich auf Fruchtziehung gerichteten T\u00e4tigkeit darstellt, also kein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;118\/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, unter II.2.b). Hingegen ist die erweiterte K\u00fcrzung ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit \u00fcberschreitet (BFH-Urteile vom 17.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c&nbsp;aa; vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45). Die Grenze zur Gewerblichkeit wird \u00fcberschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Bet\u00e4tigung und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (zum Beispiel durch Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1.). Anders ausgedr\u00fcckt wird die Grenze von der Verm\u00f6gensverwaltung zur Gewerblichkeit \u00fcberschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die der T\u00e4tigkeit als Ganzes das Gepr\u00e4ge einer gewerblichen Bet\u00e4tigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchs\u00fcberlassung in den Hintergrund tritt (BFH-Urteil vom 30.10.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/22, BFH\/NV 2025, 271, Rz&nbsp;37&nbsp;f.).<\/li><li>d) Nach der typisierenden Drei-Objekt-Grenze kann von einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel f\u00fcnf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mindestens vier Objekte ver\u00e4u\u00dfert werden. Solche Ver\u00e4u\u00dferungen lassen typischerweise darauf schlie\u00dfen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2. mit Verweis unter anderem auf BFH-Urteil vom 09.12.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;317\/82, BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244; vgl. auch C.III.5. mit Verweis auf Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.07.1995&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2.). Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung vom gewerblichen Grundst\u00fcckshandel k\u00f6nnen nicht nur Ein- und Zweifamilienh\u00e4user und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienh\u00e4user und Gewerbebauten sein (BFH-Urteile vom 18.05.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;118\/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28 und vom 15.03.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;130\/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.05.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787).<\/li><li>e) Durch die \u00dcberschreitung der Drei-Objekt-Grenze wird die bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Baubeginns vorliegende innere Tatsache der bedingten Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz&nbsp;23; zu der dem FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtw\u00fcrdigung aller Einzelfallumst\u00e4nde vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/17, BFH\/NV 2018, 1255, Rz&nbsp;26). Die dadurch indizierte bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht kann nur durch objektive Umst\u00e4nde widerlegt werden, nicht hingegen durch blo\u00dfe Erkl\u00e4rungen des Steuerpflichtigen \u00fcber seine Absichten (Senatsurteile vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;101\/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541; vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433).<\/li><li>2. Noch nicht gekl\u00e4rt ist durch die bisherige Rechtsprechung, ob beziehungsweise inwieweit eine \u00dcberschreitung der Drei-Objekt-Grenze bei einer nur kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft nicht nur eine bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht, sondern auch die \u00dcberschreitung des f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung ma\u00dfgeblichen Rahmens der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG indizieren kann. Der BFH hat insbesondere noch nicht die im Streitfall relevante Frage entschieden, ob im Hinblick auf die erweiterte K\u00fcrzung auch bei einer Kapitalgesellschaft das Kriterium der Nachhaltigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG in derselben Weise zu pr\u00fcfen ist wie bei einem Personenunternehmen, wenn f\u00fcr dieses zu entscheiden ist, ob es origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig ist. Diese Frage ist, wie das FG zu Recht entschieden hat, zu verneinen (a.A. G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;22d).<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG will den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielenden Unternehmen die erweiterte K\u00fcrzung gew\u00e4hren, wenn sie ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen, ihre T\u00e4tigkeit insoweit also nicht \u00fcber den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;91, vgl. zur Historie Rz&nbsp;92&nbsp;ff., 101&nbsp;ff.). Der Regelungszweck der erweiterten K\u00fcrzung besteht darin, die Ertr\u00e4ge aus der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur private Verm\u00f6gensverwaltung betreiben, von der Gewerbesteuer freizustellen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;96, m.w.N.). Im Hinblick auf diesen Regelungszweck erweist sich \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG im Ergebnis als eine am urspr\u00fcnglichen gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrund ausgerichtete Korrektur einer dar\u00fcber hinausgehenden allein rechtsformveranlassten Steuerbelastung, soweit die Regelung allein das Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes betrifft (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;97).<\/li><li>b) Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2130\/09 (Neue Juristische Wochenschrift 2010, 2116, Rz&nbsp;12) wurde die &#8222;einhellige Auffassung&#8220; zum &#8222;Regelungsanliegen der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG&#8220; dahin beschrieben, die Gewerbesteuerbelastung der nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften anzun\u00e4hern, die sich nur mit der Verwaltung von Grundverm\u00f6gen befassen und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Begriff der Ann\u00e4herung bringt zum Ausdruck, dass die Vorschrift keine uneingeschr\u00e4nkte Gleichbehandlung bewirken kann. Die nur eingeschr\u00e4nkte Gleichbehandlung erkl\u00e4rt sich bereits dadurch, dass die Vorschrift des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG eine rechtsformbedingte Ungleichbehandlung der Kapitalgesellschaft gegen\u00fcber einer nat\u00fcrlichen Person oder einer Personengesellschaft anordnet und die Gleichstellung bei der erweiterten K\u00fcrzung nur in dem durch \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ausdr\u00fccklich angeordneten Umfang erfolgt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFH\/NV 2014, 1395, Rz&nbsp;23, das im Fall der unterj\u00e4hrigen Ver\u00e4u\u00dferung des einzigen gehaltenen Grundst\u00fccks nicht zu einer Gleichstellung einer Kapitalgesellschaft mit einer nat\u00fcrlichen Person f\u00fchrt, s.a. 3.&nbsp;NV-Leitsatz).<\/li><li>c) Die Abgrenzung, ob (noch) eine Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gegeben ist, hat anhand der Kriterien zu erfolgen, welche die Rechtsprechung f\u00fcr die als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG verstandene Voraussetzung entwickelt hat, dass &#8222;keine private Verm\u00f6gensverwaltung&#8220; vorliegt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b&nbsp;aa; BFH-Urteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 282, 300, Rz&nbsp;24). Dieses Negativmerkmal beinhaltet die auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ma\u00dfgebliche Abgrenzung, ob nach dem Gesamtbild der Bet\u00e4tigung und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung gegen\u00fcber der Nutzung der Verm\u00f6genswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 282, 300, Rz&nbsp;31 mit Verweis auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1.). Auf eben diese Abgrenzung kommt es im Bereich der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG bei der Frage, ob die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes den Rahmen der blo\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung wahrt oder verl\u00e4sst, entscheidend an (s. dazu oben II.1.c).<\/li><li>d) Das f\u00fcr das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG bei einem Personenunternehmen notwendige Merkmal der Nachhaltigkeit der Bet\u00e4tigung ist demgegen\u00fcber bei einer Kapitalgesellschaft auch auf der Ebene des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG keine notwendige Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Rahmen der blo\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten sein kann.<\/li><li>aa) In den Kapitalgesellschaften als Kl\u00e4gerinnen betreffenden bisherigen BFH-Entscheidungen zur erweiterten K\u00fcrzung wurde die Relevanz oder Irrelevanz der Nachhaltigkeit noch nicht eindeutig gekl\u00e4rt.<\/li><li>(1) Im Urteil vom 18.05.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;118\/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) war die Frage der Nachhaltigkeit jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Ausf\u00fchrungen des I.&nbsp;Senats des BFH unter II.2.a dieses Urteils k\u00f6nnten zwar so verstanden werden, dass s\u00e4mtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt sein m\u00fcssen und somit auch die Nachhaltigkeit im Sinne der Legaldefinition gegeben sein muss, um den Rahmen der blo\u00dfen Grundbesitzverwaltung und -nutzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zu \u00fcberschreiten. Unter II.2.b stellte der I.&nbsp;Senat bei der diesbez\u00fcglichen Abgrenzung allerdings darauf ab, dass ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel anzunehmen sei, wenn die Umschichtung von Verm\u00f6genswerten und deren Verwertung als Verm\u00f6genssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten.<\/li><li>(2) Auch in dem sp\u00e4teren Urteil vom 05.03.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/07 (BFH\/NV 2008, 1359, unter II.2.a), das ebenfalls die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG betraf, hat der I.&nbsp;Senat des BFH im Hinblick auf den Betrieb eines Schwimmbads eine T\u00e4tigkeit bejaht, die einen &#8222;gewerblichen Charakter&#8220; aufweise, und dabei ausdr\u00fccklich hervorgehoben, dass er in diesem Kontext nicht s\u00e4mtliche Begriffsmerkmale der einkommensteuerrechtlichen Legaldefinition des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG f\u00fcr notwendig erachtet (&#8222;ohne dass es insoweit entscheidend ist, ob mit dieser T\u00e4tigkeit alle Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt sind&#8220;).<\/li><li>bb) In \u00dcbereinstimmung mit dem FG geht der erkennende Senat davon aus, dass der Rahmen blo\u00dfer Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bei einer einmaligen En-bloc-Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz in einer f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung sch\u00e4dlichen Weise unabh\u00e4ngig davon \u00fcberschritten sein kann, ob insofern auch eine nachhaltige gewerbliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG vorliegt (vgl. zu diesem Merkmal im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung an nur einen Erwerber die BFH-Urteile vom 07.10.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/03, BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164, unter 2.; vom 22.07.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;62\/07, BFH\/NV 2010, 2261, Rz&nbsp;36&nbsp;ff.; vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.).<\/li><li>(1) Daf\u00fcr, dass das In-den-Vordergrund-Treten der von Anfang beabsichtigten Ver\u00e4u\u00dferung gen\u00fcgt, um nicht mehr eine blo\u00dfe Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im Sinne der Fruchtziehung (zum Beispiel durch Vermietung) annehmen zu k\u00f6nnen, spricht der Normwortlaut des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG (&#8222;Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder &#8230;&#8220;). Ma\u00dfgeblich ist danach, ob der Rahmen der blo\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung eingehalten ist. Bei der zeitnahen Ver\u00e4u\u00dferung ein und derselben Anzahl von Objekten kann dieser Rahmen unabh\u00e4ngig von der Frage \u00fcberschritten werden, ob die Objekte an einen oder mehrere Erwerber ver\u00e4u\u00dfert werden. Auf die Erwerberzahl oder die &#8222;Nachhaltigkeit der Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; stellt der Wortlaut nicht ab.<\/li><li>(2) Die Gesetzessystematik spricht nicht gegen dieses Wortlautverst\u00e4ndnis. Zum einen verweist \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht auf \u00a7&nbsp;15 EStG und insbesondere auch nicht auf die Legaldefinition des einkommensteuerrechtlichen Begriffs des Gewerbebetriebs in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG. Zum anderen l\u00e4sst sich auch aus \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3&nbsp;ff. GewStG kein Argument daf\u00fcr ableiten, dass das Kriterium der Nachhaltigkeit im Fall der Grundbesitzver\u00e4u\u00dferung im Sinne eines grunds\u00e4tzlich wiederholten, das hei\u00dft mindestens zweimaligen Verkaufs zu fordern w\u00e4re. Im \u00dcbrigen wurden in Bezug auf das Kriterium der Nachhaltigkeit im Einkommensteuerrecht von der BFH-Rechtsprechung wiederholt Ausnahme-Fallgruppen entwickelt, die auch in &#8222;Ein-Objekt-F\u00e4llen&#8220; oder &#8222;Ein-Erwerber-F\u00e4llen&#8220; zur Bejahung eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels f\u00fchren k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteile vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz&nbsp;25&nbsp;ff.; vom 01.12.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;65\/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.b, und vom 28.04.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d).<\/li><li>(3) Auch der Normzweck und die Normhistorie des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG sprechen nicht dagegen, bei einer Kapitalgesellschaft das Kriterium der Nachhaltigkeit bei der Abgrenzung der Grundbesitzverwaltung\/-nutzung von der nicht mehr blo\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung\/-nutzung f\u00fcr verzichtbar zu halten. Denn wie oben ausgef\u00fchrt (s. unter II.2.b) bezweckt die Vorschrift zwar eine Gleichstellung von Kapitalgesellschaften mit Personenunternehmen im Sinne einer gewerbesteuerrechtlichen Ann\u00e4herung, nicht jedoch eine Gleichstellung im Sinne einer uneingeschr\u00e4nkten Gleichbehandlung.<\/li><li>(4) Hieraus folgt, dass das vom Gesetzeswortlaut nicht erfasste und nicht der Ebene der erweiterten K\u00fcrzung zuzurechnende Nachhaltigkeitskriterium auch aus teleologischen Gr\u00fcnden nicht in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG hineinzulesen ist (vgl. zu einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG das BFH-Urteil vom 30.10.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/22, BFH\/NV 2025, 271, Rz&nbsp;34&nbsp;ff., s. dort insbesondere Rz&nbsp;37&nbsp;f. mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;36, und vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45). Die teleologische Extension des sachlichen Anwendungsbereichs der erweiterten K\u00fcrzung \u00fcber den Wortlaut des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG hinaus kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFH\/NV 2014, 1395, Rz&nbsp;23).<\/li><li>e) Soweit das \u00dcberschreiten der Drei-Objekt-Grenze eine zumindest bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht von Anfang an indiziert, die aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung von mehr als drei Objekten innerhalb von (regelm\u00e4\u00dfig) f\u00fcnf Jahren offenbar geworden ist, wird somit zugleich die \u00dcberschreitung des Rahmens der blo\u00dfen Grundbesitzverwaltung und -nutzung indiziert. Dem steht aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht entgegen, dass das \u00dcberschreiten der Drei-Objekt-Grenze im Einkommensteuerrecht nicht auch die Nachhaltigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/03, BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164). Denn hierauf kommt es f\u00fcr die Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz bei einer Kapitalgesellschaft nicht an. Eine im Hintergrund verbleibende, nur gelegentliche Grundbesitzver\u00e4u\u00dferung kann im Hinblick auf die erweiterte K\u00fcrzung bei einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von zeitnah ver\u00e4u\u00dferten Objekten im Sinne der Drei-Objekt-Grenze unabh\u00e4ngig davon nicht mehr zu bejahen sein, an wie viele Erwerber die Ver\u00e4u\u00dferung erfolgt. F\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung ist bereits sch\u00e4dlich, wenn die Ausnutzung substanzieller Verm\u00f6genswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt und die Ver\u00e4u\u00dferung auf diese Weise die Gesamtt\u00e4tigkeit als gewerbliche Bet\u00e4tigung pr\u00e4gt. Werden Grundst\u00fccke zeitnah nach dem Erwerb wieder ver\u00e4u\u00dfert, deutet dies auf einen Erwerb in Wiederver\u00e4u\u00dferungsabsicht und nicht auf einen Erwerb zur langfristigen Vermietung hin (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297 zur Wiederver\u00e4u\u00dferung bereits nach zwei Jahren).<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann der Kl\u00e4gerin die beantragte erweiterte K\u00fcrzung im Streitjahr nicht gew\u00e4hrt werden. Zwar stimmt der vom FG in seinem Urteil zugrunde gelegte Pr\u00fcfungsma\u00dfstab nicht in allen Teilbereichen mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats \u00fcberein. Das FG hat im Ergebnis aber zu Recht entschieden, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin wegen der im Streitjahr erfolgten en-bloc-Ver\u00e4u\u00dferung aller f\u00fcnf im Jahr 2016 erworbenen Grundst\u00fccke den Rahmen blo\u00dfer Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten hat. Das FG ist nach Ma\u00dfgabe der Drei-Objekt-Grenze in zutreffender Weise von einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Ob eine Nachhaltigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG trotz der en-bloc-Ver\u00e4u\u00dferung aller f\u00fcnf Grundst\u00fccke an nur eine Erwerberin vorliegt, ist unerheblich f\u00fcr die Bejahung des Grundst\u00fcckshandels der Kl\u00e4gerin, der gegen\u00fcber der nur kurzzeitigen Vermietung entscheidend in den Vordergrund getreten ist.<\/li><li>a) Das FG hat festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin binnen eines kurzen Zeitraums von unter drei Jahren seit dem Erwerb f\u00fcnf Objekte ver\u00e4u\u00dfert hat, und daraus seine \u00dcberzeugung abgeleitet, dass eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht indiziert sei. Eindeutige Anhaltspunkte, die geeignet seien, diese zu widerlegen, l\u00e4gen nicht vor. Die langfristige Finanzierung durch ein Darlehen mit zehnj\u00e4hriger Laufzeit stelle keinen eindeutigen Anhaltspunkt dar, welcher der anf\u00e4nglichen Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht entgegenstehe (Hinweis auf das Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297). Die Tatsache der Fremdfinanzierung sei nach der \u00dcberzeugung des Gerichts nicht gewichtig genug, um die diesbez\u00fcgliche Vermutung zu widerlegen. Die Darlehensverpflichtung und die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, die weit unterhalb der schon im Erwerbszeitpunkt absehbaren Wertsteigerung der Objekte gelegen habe, h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin nicht ernsthaft an der Ver\u00e4u\u00dferung gehindert. Die Zusammenfassung mehrerer Grundst\u00fccke in einer Objektgesellschaft (der Kl\u00e4gerin) spreche ebenfalls nicht gegen eine anf\u00e4ngliche bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht. Auch weitere gegen sie sprechende Indizien seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei unerheblich, ob die Kl\u00e4gerin sich aktiv um Kaufinteressenten bem\u00fcht oder sich der Hilfe eines Maklers bedient habe, und ebenso, dass die Ver\u00e4u\u00dferung in einem Vertragsdokument zusammengefasst worden sei. So wie das konkrete Ver\u00e4u\u00dferungsmotiv die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze nicht zu widerlegen verm\u00f6ge, k\u00f6nne die Art des Zustandekommens des Kaufvertrages keine tragende Rolle spielen. Die indizierte bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht umfasse regelm\u00e4\u00dfig auch den Abschluss unverhoffter Gelegenheitsgesch\u00e4fte. Die von der Kl\u00e4gerin selbst vorgetragene gute Vernetzung ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Immobilienbranche mit weitreichenden Kontakten spreche nicht gegen, sondern f\u00fcr eine von Anfang an bestehende bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht. Selbst wenn eine besondere Branchenn\u00e4he f\u00fcr sich genommen kein Indiz f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht sein sollte, sei ihr Fehlen jedenfalls kein Indiz dagegen; die Branchenkenntnis w\u00e4re in die Beurteilung schlicht nicht einzustellen. Es bleibe dann dabei, dass die Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht der Kl\u00e4gerin durch \u00dcberschreiten der Drei-Objekt-Grenze indiziert und nicht widerlegt sei. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin alle Grundst\u00fccke in einem einzigen Akt ver\u00e4u\u00dfert habe, sage \u00fcber ihre anf\u00e4ngliche Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht nichts aus und sei jedenfalls kein eindeutiger Anhaltspunkt, der die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze zu widerlegen verm\u00f6ge.<\/li><li>b) Die W\u00fcrdigung des FG, dass aufgrund der zeitnahen Ver\u00e4u\u00dferung nach Ma\u00dfgabe der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel vorlag und eine von Anfang bestehende bedingte Wiederverkaufsabsicht indiziert wurde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Ob Tatsachen vorhanden sind, die das f\u00fcr gewerblichen Grundst\u00fcckshandel sprechende Indiz der zeitnahen Ver\u00e4u\u00dferung von mehr als drei Objekten widerlegen k\u00f6nnen, hat das FG jeweils im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Welche Tatsachen f\u00fcr eine Widerlegung geeignet sind und welches Gewicht ihnen f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls beizumessen ist, ist Gegenstand der Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung des FG. Erscheint das vom FG aufgrund der festgestellten Tatsachen gewonnene Ergebnis zumindest als m\u00f6glich, gen\u00fcgt dies, um einer revisionsgerichtlichen Pr\u00fcfung standzuhalten (Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297, unter 2., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.03.2025&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Dies ist vorliegend der Fall.<\/li><li>bb) Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen der erweiterten K\u00fcrzung im Streitjahr nicht erf\u00fcllt hat, weil sich ihre T\u00e4tigkeit nicht mehr als Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes darstellte, sondern bereits gewerblichen Charakter hatte. Nach den Feststellungen des FG war die Gesamtt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin von Beginn an prim\u00e4r auf die im Streitjahr vollzogene Verm\u00f6gensumschichtung durch gewinnbringende Ver\u00e4u\u00dferung ausgerichtet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat die kurz nach ihrer Gr\u00fcndung erworbenen f\u00fcnf eigenst\u00e4ndigen Mehrfamilienhaus-Grundst\u00fccke bereits im dritten Jahr nach dem Erwerb schon wieder ver\u00e4u\u00dfert. Dies indiziert die anf\u00e4ngliche bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht der Kl\u00e4gerin. Das FG durfte von einer nicht mehr nur gelegentlichen Ver\u00e4u\u00dferung von Grundbesitz ungeachtet dessen ausgehen, dass die Ver\u00e4u\u00dferung aufgrund nur eines Vertrags an nur eine einzige Erwerberin (&#8222;en bloc&#8220;) erfolgte. Der vergleichsweise kurze Zeitraum der Vermietung l\u00e4sst nicht mehr auf eine im Vordergrund der Gesamtt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin stehende Fruchtziehung schlie\u00dfen, sondern legt eine von Beginn an intendierte Wiederver\u00e4u\u00dferung des nur kurze Zeit gehaltenen Grundbesitzes nahe. Das FG ist im Rahmen seiner Gesamtw\u00fcrdigung daher zu Recht davon ausgegangen, dass die sowohl inhaltlich als auch zeitlich eng abgegrenzte Gesamtt\u00e4tigkeit der Objektgesellschaft nur den Schluss zul\u00e4sst, dass die Kl\u00e4gerin ihren Grundbesitz nicht als l\u00e4ngerfristige Erwerbsquelle der Fruchtziehung durch Wohnungsvermietung, sondern prim\u00e4r zur Umschichtung durch gewinnbringende Ver\u00e4u\u00dferung zu nutzen beabsichtigte und so auch tats\u00e4chlich genutzt hat.<\/li><li>c) Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass neben der Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels nicht auch noch eine nachhaltige T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG vorliegen muss, um den Rahmen der blo\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung als \u00fcberschritten anzusehen. Denn auf die Nachhaltigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG und die diesbez\u00fcgliche BFH-Rechtsprechung kommt es bei der Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft auch im Kontext des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG nicht an (s. dazu ausf\u00fchrlich II.2.d). Insbesondere kann deshalb dahinstehen, ob die vom FG getroffenen Feststellungen ausreichen w\u00fcrden, um hier\u00fcber zu entscheiden. Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall schlie\u00dflich auch, dass der erkennende Senat die Rechtsauffassung des FG zur &#8222;konzerninternen Zurechnung&#8220; einer generellen, \u00fcber die Person der Kl\u00e4gerin hinausreichenden Wiederholungsabsicht innerhalb der X-Gruppe auch im Fall der Personalunion in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht teilt.<\/li><li>4. Die Revision ist auch nicht teilweise begr\u00fcndet, denn auch die der Kl\u00e4gerin materiell-rechtlich zustehende einfache K\u00fcrzung kann ihr im Revisionsurteil nicht mehr gew\u00e4hrt werden. Denn es liegt insoweit weder ein Verfahrensfehler noch ein materieller Rechtsfehler des FG vor.<\/li><li>a) Im Streitjahr 2018 galt mit \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG a.F. noch die auf den Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Erhebungszeitraum Bezug nehmende Gesetzesfassung. Das FG hat im angegriffenen Urteil ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin keine Angaben zu den Einheitswerten gemacht habe. Noch im Klageverfahren habe das FA darauf aufmerksam gemacht, dass ihm keine Einheitswertbescheide vorl\u00e4gen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung sei die Kl\u00e4gerin nochmals auf diesen Umstand hingewiesen worden. Das FG sei nicht zu weiteren Ermittlungsma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verpflichtet gewesen, da sich das Ma\u00df der Sachaufkl\u00e4rung insoweit mindere, wie die Beteiligten ihren prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien. Soweit das FA ausdr\u00fccklich die fehlenden Einheitswertbescheide angemahnt habe und die Kl\u00e4gerin dennoch nicht entsprechende Unterlagen vorgelegt habe, habe das FG die anwaltlich vertretene Kl\u00e4gerin nicht nochmals auf diesen Umstand hinweisen m\u00fcssen.<\/li><li>b) Ob die Auffassung zutrifft, dass keine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO des FG vorliegt, bedarf im Revisionsverfahren keiner Entscheidung, da die Kl\u00e4gerin insoweit keine Verfahrensr\u00fcge erhoben hat und einen solchen Versto\u00df nicht dargelegt hat (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO). Auf die vom FG der Sache nach aufgeworfene und mit knapper Begr\u00fcndung verneinte Frage, ob die f\u00fcr die Entscheidung relevanten Einheitswertbescheide vom FG von Amts wegen h\u00e4tten eingeholt werden m\u00fcssen (sei es direkt beim zust\u00e4ndigen Lagefinanzamt, \u00a7\u00a7&nbsp;13, 86 FGO, sei es indirekt \u00fcber das beklagte FA), muss im Streitfall daher nicht eingegangen werden. Eine Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung wegen eines von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemachten Verfahrensmangels kommt nicht in Betracht (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>c) Auch die M\u00f6glichkeit, das FA im Revisionsurteil nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO zu verpflichten, die streitgegenst\u00e4ndliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags dahin zu \u00e4ndern, dass die einfache K\u00fcrzung doch noch zu ber\u00fccksichtigen ist, besteht mangels hinreichender Bestimmtheit eines solchen Tenors nicht (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFH\/NV 2014, 1395, Rz&nbsp;12&nbsp;f.). Gem\u00e4\u00df den Rechtsgrunds\u00e4tzen zu \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO setzt die \u00dcbertragung der Steuerberechnung nach dieser Norm voraus, dass dem FA nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt, das hei\u00dft es darf keinen Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum mehr geben. Sind noch Ermittlungen zur H\u00f6he der Bemessungsgrundlage anzustellen, kommt die \u00dcbertragung der Steuerberechnung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFH\/NV 2014, 1395, Rz&nbsp;13; vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rz&nbsp;44, und vom 01.02.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz&nbsp;8; s.a. BFH-Beschluss vom 31.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;93\/21, BFH\/NV 2023, 738, Rz&nbsp;3). Die Gew\u00e4hrung der einfachen K\u00fcrzung im Revisionsurteil scheidet deshalb aus.<\/li><li>d) Hiervon ausgehend schied auf der Ebene des FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Urteilstenor gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO zum Zwecke der Gew\u00e4hrung der einfachen K\u00fcrzung ebenfalls aus. Auch insofern liegt daher kein materiell-rechtlicher Fehler des FG-Urteils vor, der unabh\u00e4ngig von einer etwaigen (vorliegend nicht ger\u00fcgten) Sachaufkl\u00e4rungspflichtverletzung zur Aufhebung des FG-Urteils f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030625.IIIR12.22.0 BFH III. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 15 Abs 2, FGO \u00a7 100 Abs 2 S 2, GewStG VZ 2018 , EStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. Januar 2022, Az: 8 K 8008\/21 Leits\u00e4tze 1. 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