{"id":77978,"date":"2025-09-10T11:10:25","date_gmt":"2025-09-10T09:10:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77978"},"modified":"2025-09-10T11:10:25","modified_gmt":"2025-09-10T09:10:25","slug":"bfh-beschluss-vom-30-dezember-2024-vii-b-96-23-zinsanspruch-bei-erstattung-unionsrechtswidriger-einfuhrabgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-dezember-2024-vii-b-96-23-zinsanspruch-bei-erstattung-unionsrechtswidriger-einfuhrabgaben\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2024, VII B 96\/23: Zinsanspruch bei Erstattung unionsrechtswidriger Einfuhrabgaben"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.301224.VIIB96.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 238, EUV 952\/2013 Art 46, EUV 952\/2013 Art 116 Abs 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 31. Mai 2023, Az: 7 K 998\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein unionsrechtlicher Zinsanspruch besteht auch dann, wenn nationale Verfahrensrechte wie Aussetzung der Vollziehung oder kostenfreie Rechtsbehelfe genutzt werden konnten (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306; Senatsurteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21,&nbsp;VII&nbsp;R&nbsp;17\/18, BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 des Zollkodex der Union (UZK) schlie\u00dft den Zinsanspruch nicht aus, wenn die fehlerhafte Abgabenerhebung auf intensiver, aber rechtsfehlerhafter beh\u00f6rdlicher Pr\u00fcfung beruht (Anschluss an EuGH-Urteile Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;73, und Wortmann vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-365\/15, EU:C:2017:19, Rz&nbsp;25). Die blo\u00dfe Durchf\u00fchrung einer elektronischen Risikoanalyse im Rahmen der Zollabfertigung nach Art.&nbsp;46 UZK stellt keine solche \u00dcberpr\u00fcfung der Zollanmeldung dar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben sind zwar Sache des nationalen Rechts, m\u00fcssen aber den unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und Effektivit\u00e4t gen\u00fcgen (Anschluss an EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;71 und 74).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31.05.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;998\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitgegenstand sind Zinsen, die die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) auf erstattete Einfuhrabgaben fordert. Es handelt sich um Musterf\u00e4lle. Das finanzielle Volumen zwischen den Beteiligten streitiger Zinsen ist angesichts erstatteter Einfuhrabgaben (\u2026) h\u00f6her.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin entrichtete f\u00fcr zun\u00e4chst als zollpflichtig eingestufte Monitore in diversen F\u00e4llen Einfuhrabgaben, die sp\u00e4ter als zu Unrecht erhoben erkannt und erstattet wurden. Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) verweigerte jedoch die Zahlung von Zinsen, wogegen die Kl\u00e4gerin Klage erhob. Im Laufe des Verfahrens gab das HZA hinsichtlich bestimmter Einfuhren teilweise nach, da es f\u00fcr nach Erteilung und unter Geltung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) eingef\u00fchrte Waren einen Zinsanspruch anerkannte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) stellte sodann fest, dass der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die weiteren streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhren ebenfalls ein unionsrechtlicher Zinsanspruch zustehe&nbsp;&#8211; unter anderem deshalb, weil die fehlerhafte Einreihung nach Feststellung des FG nicht auf blo\u00dfen Abfertigungsfehlern beruhte, sondern auf intensiven, aber rechtsfehlerhaften Pr\u00fcfungen des HZA betreffend diese Warengruppe. So habe es zum Teil sogar eine Beschau der Waren durchgef\u00fchrt, Einreihungsgutachten erstellt und vZTAe erlassen, die die fehlerhafte Einordnung best\u00e4tigt h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin habe \u00fcberzeugend dargelegt, dass sie gezwungen gewesen sei, sich bei der Anmeldung der Waren an die dergestalt gefestigte Rechtsauffassung des HZA zu halten, um sanktionsbewehrte Folgen einer abweichenden Ansicht zu vermeiden. Die H\u00f6he der Zinsen richtete das FG nach \u00a7&nbsp;238 der Abgabenordnung. Da es die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), insbesondere durch das Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306 als gekl\u00e4rt ansah, lie\u00df das FG die Revision nicht zu.<\/li><li>Gegen diese Entscheidung wendet sich das HZA mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) sowie die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist der Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend entgegengetreten, dass den aufgeworfenen Rechtsfragen keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukomme und somit kein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision bestehe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet, weil die vom HZA aufgeworfenen Rechtsfragen weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO aufweisen noch ihre Beantwortung zur Fortbildung des Rechts im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO erforderlich ist.<\/li><li>a) Die Zulassung einer Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Kl\u00e4rung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit) und die im konkreten Streitfall kl\u00e4rbar ist (Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit). Eine Rechtsfrage ist insbesondere dann nicht (mehr) kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn sie durch die Rechtsprechung bereits hinreichend gekl\u00e4rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.05.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;101\/18, Rz&nbsp;2).<\/li><li>aa) Gemessen an diesen Voraussetzungen sieht der Senat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung in der ersten vom HZA aufgeworfenen Frage, ob mit der Ausgestaltung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verfahrensrechts, das \u2011\u2011nach Meinung des HZA\u2011\u2011 ein kostenfreies au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren und eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Abgabenbescheids erm\u00f6glicht, ein wirksamer Schutz vor den Nachteilen einer unzutreffenden Rechtsanwendung f\u00fcr den Betroffenen erreicht und gew\u00e4hrleistet werde, dass ihm der Zugang zu seinen unionsrechtlichen Rechten nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird.<\/li><li>(1) Die Rechtsprechung des EuGH hat die Grunds\u00e4tze zur Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben umfassend vorgegeben. Nach dem EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306 besteht ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung solcher Abgaben und Zahlung von Zinsen, um finanzielle Nachteile durch die Nichtverf\u00fcgbarkeit des Geldes auszugleichen. Der EuGH hat klargestellt, dass dieser Anspruch bereits bei einem Versto\u00df gegen Unionsrecht entsteht, der sowohl durch Gerichte als auch durch nationale Verwaltungsbeh\u00f6rden festgestellt werden kann. Eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht zwingend erforderlich, und der Anspruch umfasst den Zeitraum zwischen der Zahlung der Abgabe und ihrer Erstattung. Ebenfalls gekl\u00e4rt ist, dass das nationale Verfahrensrecht gegebenenfalls unionsrechtskonform auszulegen ist, um den unionsrechtlichen Zinsanspruch durchzusetzen. Dabei sind insbesondere die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t zu wahren. Dies bedeutet im Kern, dass die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert noch faktisch unm\u00f6glich gemacht werden darf.<\/li><li>(2) In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH hat der beschlie\u00dfende Senat im Urteil vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21, VII&nbsp;R&nbsp;17\/18 (BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.) entschieden, dass die nationalen Verzinsungsvorschriften im Einklang mit den Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und Effektivit\u00e4t sowie der EuGH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen sind. Dabei ist bei der Berechnung des Zinsbetrags der Zeitraum zwischen der \u00fcberh\u00f6hten Zahlung und der Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe zu ber\u00fccksichtigen (s. auch Senatsbeschl\u00fcsse vom 05.12.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/17, Rz&nbsp;7 und vom 07.08.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;168\/22, Rz&nbsp;11).<\/li><li>(3) Aus dem Argument des HZA, dass das kostenfreie Rechtsbehelfsverfahren und die M\u00f6glichkeit der AdV einen Zinsanspruch f\u00fcr diesen Zeitraum entbehrlich machten, ergibt sich keine weitere Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der unionsrechtliche Zinsanspruch unabh\u00e4ngig von verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten. Im Interesse der Effektivit\u00e4t d\u00fcrfen nationale Regelungen den unionsrechtlichen Anspruch nicht beschr\u00e4nken (EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;74). Der EuGH hat unmissverst\u00e4ndlich klargestellt, dass der Zinsanspruch der Kompensation finanzieller Nachteile dient, die durch die Nichtverf\u00fcgbarkeit eines Geldbetrags entstehen (EuGH-Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;70). Verfahrenskosten oder die Kostenfreiheit des Rechtsbehelfsverfahrens stehen hierbei nicht im Fokus.<\/li><li>bb) Auch der zweiten Frage des HZA, ob die Risikoanalyse, wenn sie dazu f\u00fchre, dass eine Zollanmeldung nicht gepr\u00fcft werde, bereits als \u00dcberpr\u00fcfung der Zollanmeldung anzusehen sei, die zum Ausschluss der Anwendung des Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 des Zollkodex der Union (UZK) f\u00fchre, kommt ebenfalls keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob dem angegriffenen Urteil des FG eine solche Aussage \u2011\u2011dass bereits schon die blo\u00dfe elektronische Risikoanalyse der Anwendung des Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK entgegenstehe\u2011\u2011 \u00fcberhaupt zu entnehmen ist, fehlt es jedenfalls an der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer solchen Rechtsfrage.<\/li><li>(1) Der auf den ersten Blick bestehende Widerspruch zwischen dem grunds\u00e4tzlich bestehenden unionsrechtlichen Zinsanspruch und der Regelung in Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 Unterabs.&nbsp;1 UZK, wonach bei Erstattungen nach Art.&nbsp;116&nbsp;ff. UZK grunds\u00e4tzlich keine Verzinsung erfolgt, wird durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;73 und Wortmann vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-365\/15, EU:C:2017:19, Rz&nbsp;25) dahingehend aufgel\u00f6st, dass diese Ausnahme nur f\u00fcr diejenigen F\u00e4lle gilt, in denen die rechtswidrige Abgabenerhebung unmittelbar auf die notwendige Schnelligkeit und damit einhergehende Fehleranf\u00e4lligkeit des Zollabfertigungsverfahrens zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Liegt eine solche Konstellation nicht vor, st\u00fcnde die Ausnahme im Widerspruch zum prim\u00e4rrechtlich begr\u00fcndeten Zinsanspruch und w\u00e4re damit unwirksam.<\/li><li>(2) Art.&nbsp;46 UZK enth\u00e4lt Vorgaben f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Zollkontrollen. Insbesondere ist vorgeschrieben, dass diese Kontrollen auf einer elektronischen Risikoanalyse beruhen. Durch diese Vorgehensweise soll ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zwischen den zur Einhaltung des Zollrechts notwendigen Kontrollen und dem reibungslosen Ablauf des rechtm\u00e4\u00dfigen Handels erzielt werden.<\/li><li>(3) Die vom HZA aufgeworfene Frage ist vor diesem Hintergrund nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Gerade die elektronische Risikoanalyse ist ein Bestandteil des Zollabfertigungsverfahrens, der dessen notwendiger Schnelligkeit sowie der damit verbundenen erh\u00f6hten Fehleranf\u00e4lligkeit geschuldet ist. Aus diesem Grund kann sie f\u00fcr sich genommen nicht dazu f\u00fchren, die Anwendung von Art.&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 UZK auszuschlie\u00dfen. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig (acte clair), sodass ein weiterer Kl\u00e4rungsbedarf nicht besteht.<\/li><li>cc) Die dritte vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage, ob auf die Umsetzung des sich aus dem prim\u00e4ren Unionsrecht ergebenden unionsrechtlichen Zinsanspruchs verzichtet werden k\u00f6nne und stattdessen direkt auf den aus dem unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz flie\u00dfenden prim\u00e4ren unionsrechtlichen Zinsanspruch abgestellt werden k\u00f6nne, um einen Zinsanspruch in F\u00e4llen von nicht rechtsh\u00e4ngig gewordenen Verfahren zu begr\u00fcnden, ist ebenfalls durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt. Der EuGH hat in seinem Urteil Gr\u00e4fendorfer Gefl\u00fcgel und Tiefk\u00fchlfeinkost vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-415\/20, C-419\/20 und C-427\/20, EU:C:2022:306, Rz&nbsp;71 und 74 entschieden, dass in Ermangelung einer spezifischen Unionsregelung die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von unter Versto\u00df gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbetr\u00e4gen durch die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu regeln sind. Dabei m\u00fcssen diese Regelungen indes den Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz und Effektivit\u00e4t entsprechen. Der EuGH r\u00e4umt den Mitgliedstaaten mithin einen Spielraum bei der Umsetzung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs in ihre nationalen Regelungen ein, betont jedoch ausdr\u00fccklich, dass diese Regelungen den Grunds\u00e4tzen der Effektivit\u00e4t und \u00c4quivalenz entsprechen m\u00fcssen, um die unionsrechtlichen Vorgaben zu gew\u00e4hrleisten. Hieraus ergibt sich, dass eine Umsetzung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs in nationales Recht nicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr ist das nationale Recht erforderlichenfalls unionsrechtskonform auszulegen, um den unionsrechtlichen Zinsanspruch zu gew\u00e4hrleisten.<\/li><li>b) Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.<\/li><li>Bei dem Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, Rz&nbsp;35 und vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, Rz&nbsp;25). Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;123\/11, Rz&nbsp;2, m.w.N. und vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/17, Rz&nbsp;4). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>2. Von einer weiteren Begr\u00fcndung und einer ausf\u00fchrlicheren Darstellung des Tatbestands wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.301224.VIIB96.23.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 238, EUV 952\/2013 Art 46, EUV 952\/2013 Art 116 Abs 6 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 31. Mai 2023, Az: 7 K 998\/20 Leits\u00e4tze 1. NV: Ein unionsrechtlicher Zinsanspruch besteht auch dann, wenn nationale Verfahrensrechte wie Aussetzung der Vollziehung oder kostenfreie Rechtsbehelfe genutzt werden konnten (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-dezember-2024-vii-b-96-23-zinsanspruch-bei-erstattung-unionsrechtswidriger-einfuhrabgaben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 30. 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