{"id":77980,"date":"2025-09-10T11:10:56","date_gmt":"2025-09-10T09:10:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77980"},"modified":"2025-09-10T11:10:56","modified_gmt":"2025-09-10T09:10:56","slug":"urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-8-23-keine-gewerbliche-taetigkeit-bei-blosser-uebernahme-der-kosten-der-erschliessung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-grundstuecks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-8-23-keine-gewerbliche-taetigkeit-bei-blosser-uebernahme-der-kosten-der-erschliessung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-grundstuecks\/","title":{"rendered":"Urteil vom 14. Mai 2025, VI R 8\/23: Keine gewerbliche T\u00e4tigkeit bei blo\u00dfer \u00dcbernahme der Kosten der Erschlie\u00dfung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccks"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.05.2025\u00a0&#8211; VI\u00a0R\u00a09\/23<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR8.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 6b, EStG \u00a7 6c, EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 6b, EStG \u00a7 6c, EStG \u00a7 15 Abs 2, BBauG \u00a7 123, BBauG \u00a7 124, BBauG \u00a7 129 Abs 1 S 3, EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 20. April 2023, Az: 8 K 328\/21 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die blo\u00dfe \u00dcbernahme der Kosten der Erschlie\u00dfung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger f\u00fchrt nicht zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;328\/21&nbsp;E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr die Streitjahre (2008 bis 2011) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben anderen Eink\u00fcnften erzielte der Kl\u00e4ger solche aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) f\u00fcr das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (\u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfasste unter anderem das Grundst\u00fcck Gemarkung \u2026, Flur&nbsp;\u2026, Flurst\u00fcck&nbsp;\u2026 Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens erhielt der Kl\u00e4ger hierf\u00fcr \u2026&nbsp;Flurst\u00fccke mit der Nutzungsart &#8222;Bauplatz&#8220;, das Flurst\u00fcck&nbsp;\u2026 mit der Nutzungsart &#8222;Gartenland&#8220; und das Flurst\u00fcck&nbsp;\u2026 mit der Nutzungsart &#8222;Ackerland&#8220; sowie eine Ausgleichszahlung. Die Grundst\u00fccke der Nutzungsarten &#8222;Bauplatz&#8220; und &#8222;Gartenland&#8220; lagen innerhalb des Bebauungsplangebiets Nr.&nbsp;\u2026 &#8222;\u2026&#8220; der Stadt&nbsp;X. Auf die Aufstellung des Bebauungsplans und dessen Finanzierung hatte der Kl\u00e4ger keinen Einfluss genommen.<\/li><li>Am 14.09.2007 schlossen die Firma \u2026 (H-KG) und der Kl\u00e4ger einen Vertrag \u00fcber die Beteiligung an Herstellungskosten im Bebauungsplangebiet Nr.&nbsp;\u2026 &#8222;\u2026&#8220;. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, dass zwischen der Stadt&nbsp;X und der H-KG ein st\u00e4dtebaulicher Erschlie\u00dfungsvertrag f\u00fcr das Bebauungsplangebiet abgeschlossen wird. Der Vertrag regelte die anteilige Beteiligung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers an den Kosten der H-KG, wobei sich diese vorbehielt, unvorhersehbare Mehrkosten und Mehrkosten aufgrund etwaiger Preisgleitklauseln oder Preisvorbehalte nachtr\u00e4glich auf den Kl\u00e4ger umzulegen. Zur Sicherung der Zahlungsanspr\u00fcche hatte der Kl\u00e4ger der H-KG eine brieflose Gesamtgrundschuld einschlie\u00dflich dinglicher Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu bestellen. Der Vertrag sah zudem ein R\u00fccktrittsrecht zugunsten der H-KG f\u00fcr den Fall vor, dass der Abschluss des Erschlie\u00dfungsvertrags mit der Stadt&nbsp;X und der Kostenbeteiligungsvereinbarungen mit allen anderen Eigent\u00fcmern der Fremdanliegergrundst\u00fccke im Bebauungsplangebiet nicht zustande kommen sollte. Die erste Ratenzahlung leistete der Kl\u00e4ger bereits am 18.10.2007.<\/li><li>Am 19.12.2007 schlossen die Stadt&nbsp;X, die Entsorgungsbetriebe und die Stadtwerke X&nbsp;GmbH als Wasserversorger mit der H-KG als Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger einen Erschlie\u00dfungsvertrag nach \u00a7&nbsp;124 des Baugesetzbuchs in der damals geltenden Fassung (BauGB). Darin \u00fcbertrug die Stadt&nbsp;X der H-KG die Erschlie\u00dfung des betroffenen Bebauungsplangebiets. Letztere verpflichtete sich, die Erschlie\u00dfung im eigenen Namen und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dabei war es der H-KG \u00fcberlassen, zur Refinanzierung eine Beteiligung der Eigent\u00fcmer der Fremdanliegergrundst\u00fccke an den Erschlie\u00dfungskosten zu erreichen. Einen Anspruch auf eine Beteiligung an den Erschlie\u00dfungskosten gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;X hatte die H-KG nicht. Zudem war vereinbart, dass die Stadt&nbsp;X \u2011\u2011bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung des Erschlie\u00dfungsvertrags\u2011\u2011 die Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke im Bebauungsplangebiet nicht zur Zahlung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr die vom Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger hergestellten Erschlie\u00dfungsanlagen heranziehen werde. F\u00fcr Sch\u00e4den aufgrund einer Verletzung der dem Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger obliegenden Verkehrssicherungspflicht und f\u00fcr Sch\u00e4den an bereits verlegten Leitungen infolge der Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen oder auf sonstige Weise haftete die H-KG gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;X. Dieser gegen\u00fcber war sie auch gew\u00e4hrleistungsverpflichtet. Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag f\u00fcr die H-KG ergebenden Verpflichtungen hatte diese zudem eine Sicherheit in H\u00f6he von circa \u2026&nbsp;\u20ac durch \u00dcbergabe einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.<\/li><li>In den Streitjahren ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich mehrere Baugrundst\u00fccke. Im jeweiligen Kaufpreis waren alle Erschlie\u00dfungslasten enthalten. Zudem tauschte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren weitere Baugrundst\u00fccke gegen Flurst\u00fccke der Nutzungsart &#8222;Landwirtschaftsfl\u00e4che&#8220; sowie ein Flurst\u00fcck der Nutzungsart &#8222;Landwirtschaftsfl\u00e4che, Waldfl\u00e4che, Gr\u00fcnanlage, Teich&#8220; nebst entsprechenden Ausgleichszahlungen. In den Tauschvertr\u00e4gen wurden die vom Kl\u00e4ger hingegebenen Flurst\u00fccke jeweils unter Ber\u00fccksichtigung der Erschlie\u00dfungskosten bewertet. Zudem ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger das Flurst\u00fcck mit der Nutzungsart &#8222;Gartenland&#8220;. Die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne setzte er bei seinen Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft an und stellte sie zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig in eine R\u00fccklage nach \u00a7\u00a7&nbsp;6b, 6c EStG ein, die er zum Teil gewinnerh\u00f6hend aufl\u00f6ste und auf Reinvestitionswirtschaftsg\u00fcter im Sinne des \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG \u00fcbertrug.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vertrat die Auffassung, die Ver\u00e4u\u00dferungen der Grundst\u00fccke seien \u2011\u2011mit Ausnahme des Gartenlandgrundst\u00fccks\u2011\u2011 im Rahmen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels erfolgt. Zwar habe der Kl\u00e4ger die Grundst\u00fccke nicht selbst erschlossen. Ihm seien jedoch die dahingehenden Aktivit\u00e4ten der H-KG zuzurechnen. Denn er habe die gesamten Erschlie\u00dfungskosten getragen, die erschlossenen Grundst\u00fccke eigeninitiativ vermarktet und im Zuge dessen seine Kosten auf die Erwerber der Grundst\u00fccke \u00fcberw\u00e4lzt. Damit habe der Kl\u00e4ger das wirtschaftliche Risiko der Erschlie\u00dfung wie ein Erschlie\u00dfungsunternehmer getragen. Die ver\u00e4u\u00dferten Baugrundst\u00fccke seien daher zum Buchwert aus dem Anlageverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs &#8222;gewerblicher Grundst\u00fcckshandel&#8220; \u00fcberf\u00fchrt worden, so dass die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne nicht in eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;6b, 6c EStG h\u00e4tten eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Entsprechend dieser Rechtsauffassung \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre und erlie\u00df erstmalig \u2011\u2011vorliegend nicht streitige\u2011\u2011 Gewerbesteuermessbescheide.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke stelle keinen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel dar. Es handele sich hierbei vielmehr um Hilfsgesch\u00e4fte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Daher habe der Kl\u00e4ger die streitigen R\u00fccklagen nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bilden k\u00f6nnen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;328\/21&nbsp;E aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den streitigen Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen um Hilfsgesch\u00e4fte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Kl\u00e4gers handelt, so dass dieser bis zu der H\u00f6he der bei den Ver\u00e4u\u00dferungen entstandenen Gewinne eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6c i.V.m. \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 EStG bilden konnte.<\/li><li>1. Die Ver\u00e4u\u00dferung von Grund und Boden, der zum Anlageverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geh\u00f6rt, f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Ver\u00e4u\u00dferung ein Hilfsgesch\u00e4ft der land- und forstwirtschaftlichen Bet\u00e4tigung ist. Das gilt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn ein gro\u00dfes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn ver\u00e4u\u00dfert werden. Ein Land- und Forstwirt ver\u00e4u\u00dfert daher Grundverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich als reinvestitionsbeg\u00fcnstigtes Anlageverm\u00f6gen, solange er nicht einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel er\u00f6ffnet (BFH-Urteile vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, jeweils unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>a) Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen sind erst dann Gegenstand eines selbst\u00e4ndigen gewerblichen Grundst\u00fcckshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgesch\u00e4fte, wenn der Landwirt \u00fcber die Parzellierung und Ver\u00e4u\u00dferung hinausgehende Aktivit\u00e4ten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu ver\u00e4u\u00dfernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktg\u00e4ngigkeit zu machen (BFH-Urteil vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a und b). Denn damit verwertet der Landwirt die Grundst\u00fccke seines Anlageverm\u00f6gens wie ein Gewerbetreibender und erf\u00fcllt die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG. Zum Zeitpunkt der in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht vorgenommenen werterh\u00f6henden Aktivit\u00e4ten werden die Grundst\u00fccke zum gewerblichen Umlaufverm\u00f6gen (BFH-Urteile vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, jeweils unter II.1.a).<\/li><li>b) Ob die Aktivit\u00e4ten im Zusammenhang mit Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit f\u00fchren, muss zur Abgrenzung von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung und von den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft nach gleichen Grunds\u00e4tzen entschieden werden (BFH-Urteil vom 05.10.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/88, BFH\/NV 1991, 317, unter 1.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Verm\u00f6gensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsf\u00e4llen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbed\u00fcrftige Auffassung dar\u00fcber ma\u00dfgebend, ob die T\u00e4tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.II.).<\/li><li>aa) F\u00fcr die Beurteilung als landwirtschaftliches Hilfsgesch\u00e4ft sch\u00e4dlich sind danach etwa die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (BFH-Urteil vom 25.10.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47,&nbsp;48\/00, BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289, unter 2.b&nbsp;cc) oder die aktive Mitwirkung an der Erschlie\u00dfung (BFH-Urteil vom 28.06.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;156\/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798, unter 1.a).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber reichen die vertragliche Vorfinanzierung der anschlie\u00dfend auf die Erwerber \u00fcberw\u00e4lzten Erschlie\u00dfungskosten und\/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Stra\u00dfenland durch den ver\u00e4u\u00dfernden Landwirt einschlie\u00dflich der entsprechenden Baulastbewilligung nicht aus, um einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;156\/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798, unter 1.b). F\u00fcr eine aktive Beteiligung an der Erschlie\u00dfung gen\u00fcgt auch der Abschluss eines Erschlie\u00dfungsvertrags mit der Gemeinde f\u00fcr sich genommen nicht; ma\u00dfgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH-Urteil vom 28.09.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;306\/84, BFH\/NV 1988, 301).<\/li><li>Unsch\u00e4dlich sind nach der Rechtsprechung des BFH au\u00dferdem die wiederholte Vorsprache bei den Entscheidungstr\u00e4gern der Gemeinde, die Vorlage eigener Planungsentw\u00fcrfe und die Anregung zur Vornahme der Erschlie\u00dfung in Teilabschnitten, solange der Landwirt keine kommunalen Aufgaben \u00fcbernimmt, sondern lediglich im Rahmen seiner bauplanungsrechtlichen Mitwirkungsrechte t\u00e4tig wird. Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen die blo\u00dfe \u00dcbernahme von Kosten der Planung und Erschlie\u00dfung sowie die Bereitstellung von Ausgleichsfl\u00e4chen f\u00fcr Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung unsch\u00e4dlich (BFH-Urteil vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.b).<\/li><li>cc) Die Erschlie\u00dfung des Baugel\u00e4ndes ist dem Verk\u00e4ufer allerdings dann als eigene T\u00e4tigkeit zuzurechnen, wenn er sich zu ihrer Durchf\u00fchrung eines Dritten bedient, der Gesch\u00e4fte dieser Art eigengewerblich betreibt (BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.c). Das gilt auch dann, wenn der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer die durch die Beauftragung des Dritten entstehenden Kosten als Teil des Gesamtkaufpreises von den Parzellenk\u00e4ufern verlangt (BFH-Urteil vom 14.11.1972&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239).<\/li><li>Dagegen k\u00f6nnen dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer Aktivit\u00e4ten eines Dritten nicht zugerechnet werden, wenn dieser die Erschlie\u00dfung und Vermarktung der Grundst\u00fccke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchf\u00fchrt und sich die Mitwirkung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers im Wesentlichen darauf beschr\u00e4nkt, dessen gewerbliche T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen. Denn in einem solchen Fall bedient sich der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nicht des Dritten. Vielmehr verh\u00e4lt es sich umgekehrt; die Mitwirkung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers dient dann der Verwirklichung der gewerblichen Zwecke des Dritten (BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.c). Insofern kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, ob der Vertrag mit dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer der Absicherung des bei der Erschlie\u00dfung von dem Bauunternehmer \u00fcbernommenen Risikos dient (BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.2.c).<\/li><li>2. Danach hat der Kl\u00e4ger im Streitfall die Grenze zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel nicht \u00fcberschritten. Vielmehr handelt es sich bei den streitigen Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen einschlie\u00dflich der Tauschgesch\u00e4fte um land- und forstwirtschaftliche Hilfsgesch\u00e4fte.<\/li><li>a) Ausweislich des Erschlie\u00dfungsvertrags vom 19.12.2007 hat die Stadt&nbsp;X die ihr nach \u00a7&nbsp;123 BauGB obliegende kommunale Aufgabe der inneren Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets und damit auch der darin belegenen Grundst\u00fccke des Kl\u00e4gers auf die H-KG \u00fcbertragen. Aufgrund dessen hat diese das Baugebiet im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung erschlossen. Damit hat allein die H-KG als Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger und nicht der Kl\u00e4ger die wertsteigernde gewerbliche T\u00e4tigkeit betreffend die streitigen Grundst\u00fccke entfaltet und dadurch die streitigen Grundst\u00fccke zu Objekten anderer Marktg\u00e4ngigkeit gemacht.<\/li><li>b) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat sich der Kl\u00e4ger an der Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets durch die H-KG auch nicht (sch\u00e4dlich) beteiligt.<\/li><li>aa) So hat das FG zun\u00e4chst festgestellt, dass der Kl\u00e4ger auf die Aufstellung des Bebauungsplans und dessen Finanzierung keinen Einfluss genommen hat.<\/li><li>bb) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger die Grundst\u00fccke eigenst\u00e4ndig vermarktet und sich insoweit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat, f\u00fchrt nicht zur Begr\u00fcndung eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels, da \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auch umfangreiche Ver\u00e4u\u00dferungen mit erheblichem Gewinn nicht als gewerbliche T\u00e4tigkeit einzustufen sind.<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen begr\u00fcndet das vom Kl\u00e4ger durch die Vorfinanzierung der Erschlie\u00dfungskosten und Bestellung der Grundschuld entstandene (teilweise) Kostentragungsrisiko, falls deren \u00dcberw\u00e4lzung auf die Erwerber der Grundst\u00fccke nicht (vollst\u00e4ndig) gelingen sollte, keine gewerbliche T\u00e4tigkeit (so bereits BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.b&nbsp;bb, m.w.N.). Denn die dahingehende Gefahr gr\u00fcndet auf der erschlie\u00dfungsbeitragsrechtlichen Grundentscheidung, dem anliegenden Eigent\u00fcmer\/Erbbauberechtigten als Nutznie\u00dfer die Finanzierung der Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen (teilweise) aufzuerlegen (\u00a7\u00a7&nbsp;127&nbsp;ff. BauGB). Diese sind daher stets mit den dahingehenden Kosten und dem damit einhergehenden &#8222;Refinanzierungsrisiko&#8220; belastet, unabh\u00e4ngig davon, ob die Gemeinde die Erschlie\u00dfung beitragsbewehrt in &#8222;Eigenregie&#8220; durchf\u00fchrt, oder ob sie die Erschlie\u00dfung \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt, der sie in &#8222;Fremdregie&#8220; unternimmt und sich privatrechtlich refinanziert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;48).<\/li><li>Dies gilt auch, soweit der Steuerpflichtige \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Erschlie\u00dfungskosten vollst\u00e4ndig und damit \u00fcber die gesetzliche Beitragspflicht von maximal 90&nbsp;% des beitragsf\u00e4higen Erschlie\u00dfungsaufwands (vgl. \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BauGB) hinaus \u00fcbernommen hat. Auch dies ist nicht als aktive Mitwirkung an der Baureifmachung anzusehen.<\/li><li>Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine aktive Mitwirkung bei der Erschlie\u00dfung seines Baugel\u00e4ndes darin zu erblicken ist, dass der Landwirt die Erwerber seiner Grundst\u00fccke verpflichtet, Erschlie\u00dfungskosten \u00fcber ihre gesetzliche Verpflichtung von 90&nbsp;% des beitragsf\u00e4higen Erschlie\u00dfungsaufwands hinaus zu tragen (s. BFH-Urteile vom 05.12.1968&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;164\/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236 und vom 29.08.1973&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;214\/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6), steht dem nicht entgegen. Denn diese betrifft \u2011\u2011anders als der Streitfall\u2011\u2011 zum einen nicht die Frage der \u00dcbernahme &#8222;\u00fcberobligatorischer&#8220; Kosten durch den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, sondern deren Weitergabe im Interesse der Gemeinde und damit ersichtlich einen anderen Sachverhalt. Zum anderen k\u00f6nnen die Gemeinden seit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 am 01.05.1993 (BGBl I 1993, 466&nbsp;ff.) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 BauGB a.F. trotz der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungspflicht am Erschlie\u00dfungsaufwand von mindestens 10&nbsp;% (gemeindlicher Eigenanteil nach \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BauGB) im Rahmen eines Erschlie\u00dfungsvertrags oder sonstiger st\u00e4dtebaulicher Vertr\u00e4ge die Erschlie\u00dfungskosten auch ganz auf einen Dritten abw\u00e4lzen (z.B. BVerwG-Urteil vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;11.11, BVerwGE 145, 354, Rz&nbsp;15). Jedenfalls seither kann die \u00dcberw\u00e4lzung s\u00e4mtlicher (vertraglich \u00fcbernommener) Erschlie\u00dfungskosten auf die Erwerber der Grundst\u00fccke keine Gewerblichkeit (mehr) begr\u00fcnden.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich sind die Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen der H-KG dem Kl\u00e4ger \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 auch nicht (wirtschaftlich) zuzurechnen. Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass sich der Kl\u00e4ger vorliegend zur Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets eines Dritten \u2011\u2011hier der H-KG\u2011\u2011 bedient hat. Vielmehr hat die Stadt&nbsp;X \u2011\u2011und nicht der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 die H-KG mit den Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen mit Erschlie\u00dfungsvertrag vom 19.12.2007 beauftragt. Bei dem zwischen dem Kl\u00e4ger und der H-KG geschlossenen Vertrag vom 14.09.2007 handelt es sich, wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, lediglich um eine zivilrechtliche Kostentragungsregelung, die kein dahingehendes Auftragsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet und daher keine Zurechnung der Erschlie\u00dfungsaktivit\u00e4ten rechtfertigen kann.<\/li><li>aa) Zwar weist das FA zutreffend darauf hin, dass zwischen der Stadt&nbsp;X, der H-KG und dem Kl\u00e4ger aufgrund der vorliegenden Vertragsgestaltung ein Dreiecksverh\u00e4ltnis (&#8222;Erschlie\u00dfungsdreieck&#8220;) bestand. Danach hat die Stadt&nbsp;X die Durchf\u00fchrung und finanzielle Abwicklung der Erschlie\u00dfung auf die H-KG als Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger \u00fcbertragen. Diese refinanzierte sich privatrechtlich beim Kl\u00e4ger als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, indem dieser sich verpflichtete, der H-KG die dieser aus der Erf\u00fcllung des mit der Stadt&nbsp;X geschlossenen Erschlie\u00dfungsvertrags entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Vertrag vom 14.09.2007 ist damit nicht unabh\u00e4ngig von dem Erschlie\u00dfungsvertrag geschlossen worden (vgl. BVerwG-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;26). Vielmehr besteht wegen der Refinanzierungsverpflichtung eine &#8222;Akzessoriet\u00e4t&#8220; zwischen Erschlie\u00dfungsvertrag und Kostenvereinbarung (vgl. BVerwG-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;26). An dem Umstand, dass allein die H-KG die Erschlie\u00dfung als privater Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger und als &#8222;Investor&#8220; durchgef\u00fchrt hat und sich dabei von kaufm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen hat leiten lassen und unter Ausnutzung der M\u00f6glichkeiten des &#8222;Marktes&#8220; mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig geworden ist (vgl. BTDrucks 12\/3944, S.&nbsp;24 und 29; BVerwG-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;40), \u00e4ndert sich dadurch jedoch nichts.<\/li><li>bb) Insbesondere folgt aus der \u00dcbernahme der Erschlie\u00dfungskosten durch den Kl\u00e4ger \u2011\u2011trotz Vorfinanzierung\u2011\u2011 nicht, dass er das wirtschaftliche Risiko betreffend die Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebietsgetragen hat. Vielmehr lag das dahingehende Kostenrisiko ausweislich der Vertragsgestaltung ausschlie\u00dflich bei der H-KG als Erschlie\u00dfungsunternehmen. Denn diese ist die Verpflichtung zur Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets eingegangen und h\u00e4tte diese \u2011\u2011abgesehen von der M\u00f6glichkeit grunds\u00e4tzlich vom Vertrag zur\u00fcckzutreten\u2011\u2011 auch dann durchf\u00fchren m\u00fcssen, wenn die Refinanzierung fehlgeschlagen w\u00e4re und\/oder sich die Erschlie\u00dfung f\u00fcr sie nicht gerechnet h\u00e4tte, weil sie die ihr entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger h\u00e4tte \u00fcberw\u00e4lzen k\u00f6nnen. Der Umstand, dass der H-KG die Refinanzierung im Streitfall vorzeitig gelungen ist, mag den vorliegenden vertraglichen Gegebenheiten, den kommunalen Rahmenbedingungen und\/oder dem unternehmerischen Geschick des Erschlie\u00dfungstr\u00e4gers geschuldet sein. Auf einer steuererheblichen Risikoverlagerung dahingehend, dass die Erschlie\u00dfung auf eigene Rechnung des Kl\u00e4gers erfolgte und dieser deshalb als Erschlie\u00dfungsunternehmer anzusehen w\u00e4re, gr\u00fcndet der wirtschaftliche Erfolg der H-KG jedenfalls nicht.<\/li><li>3. Hinsichtlich der sich hieraus f\u00fcr die Steuerfestsetzung ergebenden Auswirkungen, insbesondere betreffend die H\u00f6he und Entwicklung der R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat von Ausf\u00fchrungen hierzu absieht. Auch ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Betriebsverm\u00f6genseigenschaft der in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundst\u00fccke an den im Zuteilungswege erlangten Grundst\u00fccken als &#8222;Surrogat&#8220; unver\u00e4ndert fortgesetzt hat und die eingebrachten und erlangten Fl\u00e4chen als wirtschaftlich identisch zu werten sind (s. Senatsurteil vom 12.04.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 277, 126, BStBl II 2023, 384, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.05.2025\u00a0&#8211; VI\u00a0R\u00a09\/23 ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR8.23.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 6b, EStG \u00a7 6c, EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 6b, EStG \u00a7 6c, EStG \u00a7 15 Abs 2, BBauG \u00a7 123, BBauG \u00a7 124, BBauG \u00a7 129 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-8-23-keine-gewerbliche-taetigkeit-bei-blosser-uebernahme-der-kosten-der-erschliessung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-grundstuecks\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteil vom 14. 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