{"id":77984,"date":"2025-09-10T11:11:56","date_gmt":"2025-09-10T09:11:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77984"},"modified":"2025-09-10T11:11:56","modified_gmt":"2025-09-10T09:11:56","slug":"bfh-urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-10-23-keine-gewerbliche-taetigkeit-bei-blosser-uebernahme-der-kosten-der-erschliessung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-grundstuecks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-10-23-keine-gewerbliche-taetigkeit-bei-blosser-uebernahme-der-kosten-der-erschliessung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-grundstuecks\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14. Mai 2025, VI R 10\/23: Keine gewerbliche T\u00e4tigkeit bei blo\u00dfer \u00dcbernahme der Kosten der Erschlie\u00dfung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccks"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.05.2025\u00a0&#8211; VI\u00a0R\u00a09\/23\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR10.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 6b, EStG \u00a7 6c, EStG \u00a7 15 Abs 2, BBauG \u00a7 123, BBauG \u00a7 124, BBauG \u00a7 129 Abs 1 S 3, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 20. April 2023, Az: 8 K 259\/21 G,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die blo\u00dfe \u00dcbernahme der Kosten der Erschlie\u00dfung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundst\u00fccks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger f\u00fchrt nicht zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 8 K 259\/21 G, F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Vertrag vom 15.06.2007 hatte der Vater der Kl\u00e4gerinnen und Revisionsbeklagten zu 2. und 3. (Kl\u00e4gerinnen zu 2. und 3.) seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf diese zur gesamten Hand unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragen. An der entstandenen \u2026&nbsp;GbR (GbR) waren die Kl\u00e4gerinnen zu 2. und 3. je zur H\u00e4lfte beteiligt. Die GbR erzielte in den Streitjahren (2010 bis 2014) Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) f\u00fcr das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (\u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>Mit Wirkung zum 01.03.2021 \u00fcbertrugen die Kl\u00e4gerinnen zu 2. und 3. ihren jeweiligen Anteil an der GbR im Wege der Abtretung an die \u2026&nbsp;KG (Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte \u2011\u2011Kl\u00e4gerin zu 1.\u2011\u2011).<\/li><li>Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfasste diverse Grundst\u00fccke, mit denen sich die GbR an einem Umlegungsverfahren im Hinblick auf das von der Stadt&nbsp;X geplante Baugebiet &#8222;\u2026&#8220; beteiligt hatte. Hieraus hatte sie mehrere Baugrundst\u00fccke erhalten und eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he der Wertdifferenz zu leisten.<\/li><li>Im Vorfeld des Umlegungsverfahrens hatte der Vater der Kl\u00e4gerinnen zu 2. und 3. am 09.04.2003 und am 05.05.2003 bei der Stadt&nbsp;X beantragt, auch die Grundst\u00fccke \u2026, Flur&nbsp;\u2026, Flurst\u00fcck&nbsp;\u2026 und \u2026 (Hofstelle) in das Umlegungs- und Bebauungsplangebiet aufzunehmen. Das Umlegungs- und Bebauungsplanverfahren wurde entsprechend erweitert.<\/li><li>Am 10.12.2008 schlossen die Stadt&nbsp;X und deren Abwasserbetrieb mit der \u2026 (H-AG) als Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger einen Erschlie\u00dfungsvertrag nach \u00a7&nbsp;124 des Baugesetzbuchs in der damals geltenden Fassung (BauGB) f\u00fcr den ersten Bauabschnitt. Darin \u00fcbertrug die Stadt&nbsp;X der H-AG die Erschlie\u00dfung des betroffenen Bebauungsplangebiets. Letztere verpflichtete sich, die Erschlie\u00dfung im eigenen Namen und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dabei war es der H-AG \u00fcberlassen, zur Refinanzierung eine Beteiligung der Eigent\u00fcmer der Fremdanliegergrundst\u00fccke an den Erschlie\u00dfungskosten zu erreichen. F\u00fcr Sch\u00e4den aufgrund einer Verletzung der dem Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger obliegenden Verkehrssicherungspflicht und f\u00fcr Sch\u00e4den an bereits verlegten Leitungen infolge der Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen oder auf sonstige Weise haftete die H-AG gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;X. Dieser gegen\u00fcber war sie auch gew\u00e4hrleistungsverpflichtet. Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag f\u00fcr die H-AG ergebenden Verpflichtungen hatte diese zudem eine Sicherheit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac durch \u00dcbergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft zu leisten.<\/li><li>Die Erschlie\u00dfung sollte in drei Schritten erfolgen. F\u00fcr die weiteren Bauabschnitte kam es 2012 und 2014 zum Abschluss entsprechender Erschlie\u00dfungsvertr\u00e4ge mit im Wesentlichen selbem Inhalt.<\/li><li>Am 16.12.2008 schlossen die H-AG und die GbR als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin einen Tr\u00e4ger-\/Grundst\u00fcckseigent\u00fcmervertrag f\u00fcr den ersten Bauabschnitt. In diesem Vertrag verpflichtete sich die GbR, die Erschlie\u00dfungskosten anteilig zu \u00fcbernehmen. Sonderleistungen sollten gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt werden. Insofern wurde f\u00fcr die Erstellung je eines Kanalhausanschlusses nebst Revisionssch\u00e4chten f\u00fcr Schmutz- und Regenwasser ein Preis von \u2026&nbsp;\u20ac vereinbart. Zur Sicherung der Zahlungsanspr\u00fcche hatte die GbR der H-AG eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft in H\u00f6he des gesch\u00e4tzten Erschlie\u00dfungsbeitrags zu leisten. Die G\u00fcltigkeit des Vertrags hing zudem davon ab, dass es bis zum 30.06.2009 zum Abschluss entsprechender Vertr\u00e4ge mit allen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern im Bebauungsplangebiet kam.<\/li><li>In der Folge wurden Tr\u00e4ger-\/Grundst\u00fcckseigent\u00fcmervertr\u00e4ge zu den beiden weiteren Bauabschnitten mit im Wesentlichen gleichem Inhalt geschlossen.<\/li><li>Im Zusammenhang mit der Erschlie\u00dfung fanden mehrere das Baugebiet betreffende Eigent\u00fcmerversammlungen statt, an denen jeweils auch Vertreter der GbR teilnahmen. Hierbei wurde unter anderem dar\u00fcber gesprochen, dass Informationen \u00fcber Verk\u00e4ufe und Reservierungen geb\u00fcndelt werden sollten, um Kaufinteressenten weitere Baupl\u00e4tze im Baugebiet anbieten zu k\u00f6nnen und ein Abwandern in fremde Baugebiete zu verhindern. Zudem sollte an einer Preisstaffelung der Grundst\u00fccke festgehalten werden. Auch der Zeitplan des Endausbaus des ersten Bauabschnitts sowie die Versorgung des Baugebiets mit Glasfaser beziehungsweise Breitbandkabel wurden besprochen.<\/li><li>In den Streitjahren ver\u00e4u\u00dferte die GbR mehrere Baugrundst\u00fccke. Im jeweiligen Kaufpreis waren, mit Ausnahme von Ver\u00e4u\u00dferungen an die H-AG, alle Erschlie\u00dfungslasten sowie die Kosten f\u00fcr die Herstellung der Kanalhausanschl\u00fcsse und Revisionssch\u00e4chte f\u00fcr Schmutz- und Regenwasser enthalten. Die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne setzte die GbR bei ihren Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft an und stellte sie zum Gro\u00dfteil in eine R\u00fccklage nach \u00a7\u00a7&nbsp;6b, 6c EStG ein.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vertrat die Auffassung, die Verk\u00e4ufe der Baugrundst\u00fccke seien im Rahmen eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels erfolgt. Zwar habe die GbR die Grundst\u00fccke nicht selbst erschlossen. Ihr seien jedoch die dahingehenden Aktivit\u00e4ten der H-AG zuzurechnen. Denn sie habe die gesamten Erschlie\u00dfungskosten getragen, die erschlossenen Grundst\u00fccke eigeninitiativ vermarktet und im Zuge dessen ihre Kosten auf die Erwerber der Grundst\u00fccke \u00fcberw\u00e4lzt. Damit habe die GbR das wirtschaftliche Risiko der Erschlie\u00dfung wie ein Erschlie\u00dfungsunternehmer getragen. Die ver\u00e4u\u00dferten Baugrundst\u00fccke seien daher zum Buchwert aus dem Anlageverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs &#8222;gewerblicher Grundst\u00fcckshandel&#8220; \u00fcberf\u00fchrt worden, so dass die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne nicht in eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;6b, 6c EStG h\u00e4tten eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Entsprechend dieser Rechtsauffassung \u00e4nderte das FA die Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre und erlie\u00df erstmalig Gewerbesteuermessbescheide.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke stelle keinen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel dar. Es handele sich hierbei vielmehr um Hilfsgesch\u00e4fte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Daher habe die GbR die streitigen R\u00fccklagen nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bilden k\u00f6nnen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;259\/21&nbsp;G,&nbsp;F aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen (zu 1. bis 3.) beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den streitigen Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen um Hilfsgesch\u00e4fte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der GbR handelt, so dass diese bis zu der H\u00f6he der bei den Ver\u00e4u\u00dferungen entstandenen Gewinne eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6c i.V.m. \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 EStG bilden konnte.<\/li><li>1. Die Ver\u00e4u\u00dferung von Grund und Boden, der zum Anlageverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geh\u00f6rt, f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Ver\u00e4u\u00dferung ein Hilfsgesch\u00e4ft der land- und forstwirtschaftlichen Bet\u00e4tigung ist. Das gilt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn ein gro\u00dfes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn ver\u00e4u\u00dfert werden. Ein Land- und Forstwirt ver\u00e4u\u00dfert daher Grundverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich als reinvestitionsbeg\u00fcnstigtes Anlageverm\u00f6gen, solange er nicht einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel er\u00f6ffnet (BFH-Urteile vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, jeweils unter II.1., m.w.N.).<\/li><li>a) Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen sind erst dann Gegenstand eines selbst\u00e4ndigen gewerblichen Grundst\u00fcckshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgesch\u00e4fte, wenn der Landwirt \u00fcber die Parzellierung und Ver\u00e4u\u00dferung hinausgehende Aktivit\u00e4ten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu ver\u00e4u\u00dfernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktg\u00e4ngigkeit zu machen (BFH-Urteil vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a und b). Denn damit verwertet der Landwirt die Grundst\u00fccke seines Anlageverm\u00f6gens wie ein Gewerbetreibender und erf\u00fcllt die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG. Zum Zeitpunkt der in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht vorgenommenen werterh\u00f6henden Aktivit\u00e4ten werden die Grundst\u00fccke zum gewerblichen Umlaufverm\u00f6gen (BFH-Urteile vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, jeweils unter II.1.a).<\/li><li>b) Ob die Aktivit\u00e4ten im Zusammenhang mit Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen zu einer gewerblichen T\u00e4tigkeit f\u00fchren, muss zur Abgrenzung von der privaten Verm\u00f6gensverwaltung und von den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft nach gleichen Grunds\u00e4tzen entschieden werden (BFH-Urteil vom 05.10.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/88, BFH\/NV 1991, 317, unter 1.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Verm\u00f6gensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsf\u00e4llen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbed\u00fcrftige Auffassung dar\u00fcber ma\u00dfgebend, ob die T\u00e4tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung fremd ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.II.).<\/li><li>aa) F\u00fcr die Beurteilung als landwirtschaftliches Hilfsgesch\u00e4ft sch\u00e4dlich sind danach etwa die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (BFH-Urteil vom 25.10.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47,&nbsp;48\/00, BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289, unter 2.b&nbsp;cc) oder die aktive Mitwirkung an der Erschlie\u00dfung (BFH-Urteil vom 28.06.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;156\/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798, unter 1.a).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber reichen die vertragliche Vorfinanzierung der anschlie\u00dfend auf die Erwerber \u00fcberw\u00e4lzten Erschlie\u00dfungskosten und\/oder die unentgeltliche Bereitstellung von Stra\u00dfenland durch den ver\u00e4u\u00dfernden Landwirt einschlie\u00dflich der entsprechenden Baulastbewilligung nicht aus, um einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;156\/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798, unter 1.b). F\u00fcr eine aktive Beteiligung an der Erschlie\u00dfung gen\u00fcgt auch der Abschluss eines Erschlie\u00dfungsvertrags mit der Gemeinde f\u00fcr sich genommen nicht; ma\u00dfgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH-Urteil vom 28.09.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;306\/84, BFH\/NV 1988, 301).<\/li><li>Unsch\u00e4dlich sind nach der Rechtsprechung des BFH au\u00dferdem die wiederholte Vorsprache bei den Entscheidungstr\u00e4gern der Gemeinde, die Vorlage eigener Planungsentw\u00fcrfe und die Anregung zur Vornahme der Erschlie\u00dfung in Teilabschnitten, solange der Landwirt keine kommunalen Aufgaben \u00fcbernimmt, sondern lediglich im Rahmen seiner bauplanungsrechtlichen Mitwirkungsrechte t\u00e4tig wird. Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen die blo\u00dfe \u00dcbernahme von Kosten der Planung und Erschlie\u00dfung sowie die Bereitstellung von Ausgleichsfl\u00e4chen f\u00fcr Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung unsch\u00e4dlich (BFH-Urteil vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.b).<\/li><li>cc) Die Erschlie\u00dfung des Baugel\u00e4ndes ist dem Verk\u00e4ufer allerdings dann als eigene T\u00e4tigkeit zuzurechnen, wenn er sich zu ihrer Durchf\u00fchrung eines Dritten bedient, der Gesch\u00e4fte dieser Art eigengewerblich betreibt (BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.c). Das gilt auch dann, wenn der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer die durch die Beauftragung des Dritten entstehenden Kosten als Teil des Gesamtkaufpreises von den Parzellenk\u00e4ufern verlangt (BFH-Urteil vom 14.11.1972&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;71\/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239).<\/li><li>Dagegen k\u00f6nnen dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer Aktivit\u00e4ten eines Dritten nicht zugerechnet werden, wenn dieser die Erschlie\u00dfung und Vermarktung der Grundst\u00fccke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchf\u00fchrt und sich die Mitwirkung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers im Wesentlichen darauf beschr\u00e4nkt, dessen gewerbliche T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen. Denn in einem solchen Fall bedient sich der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nicht des Dritten. Vielmehr verh\u00e4lt es sich umgekehrt; die Mitwirkung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers dient dann der Verwirklichung der gewerblichen Zwecke des Dritten (BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.c). Insofern kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, ob der Vertrag mit dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer der Absicherung des bei der Erschlie\u00dfung von dem Bauunternehmer \u00fcbernommenen Risikos dient (BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.2.c).<\/li><li>2. Danach hat die GbR im Streitfall die Grenze zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel nicht \u00fcberschritten. Vielmehr handelt es sich bei den streitigen Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen um land- und forstwirtschaftliche Hilfsgesch\u00e4fte.<\/li><li>a) Ausweislich des Erschlie\u00dfungsvertrags vom 10.12.2008 hat die Stadt&nbsp;X die ihr nach \u00a7&nbsp;123 BauGB obliegende kommunale Aufgabe der inneren Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets und damit auch der darin belegenen Grundst\u00fccke der GbR auf die H-AG \u00fcbertragen. Aufgrund dessen hat diese das Baugebiet im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung erschlossen. Damit hat allein die H-AG als Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger und nicht die GbR die wertsteigernde gewerbliche T\u00e4tigkeit betreffend die streitigen Grundst\u00fccke entfaltet und dadurch die streitigen Grundst\u00fccke zu Objekten anderer Marktg\u00e4ngigkeit gemacht.<\/li><li>b) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat sich die GbR an der Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets durch die H-AG auch nicht (sch\u00e4dlich) beteiligt.<\/li><li>aa) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die GbR eigeninitiativ die Aufstellung des Bebauungsplans veranlasst und beantragt und somit kommunale Aufgaben \u00fcbernommen hat, die \u00fcber die baurechtlichen Mitwirkungsrechte als Eigent\u00fcmer oder im Rahmen der \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugesetzbuch hinausgehen, hat das FG nicht festgestellt. Insbesondere folgt aus der blo\u00dfen Anfrage des Vaters der Kl\u00e4gerinnen zu 2. und 3. bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen \u00dcberplanung der Hofstelle keinesfalls eine (sch\u00e4dliche) \u00dcbernahme kommunaler Aufgaben.<\/li><li>bb) Auch f\u00fchrt der Umstand, dass die GbR die Grundst\u00fccke eigenst\u00e4ndig vermarktet und sich insoweit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat, nicht zur Begr\u00fcndung eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels, da \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auch umfangreiche Ver\u00e4u\u00dferungen mit erheblichem Gewinn nicht als gewerbliche T\u00e4tigkeit einzustufen sind.<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen begr\u00fcndet das von der GbR durch die Vorfinanzierung der Erschlie\u00dfungskosten entstandene (teilweise) Kostentragungsrisiko, falls deren \u00dcberw\u00e4lzung auf die Erwerber der Grundst\u00fccke nicht (vollst\u00e4ndig) gelingen sollte, keine gewerbliche T\u00e4tigkeit (so bereits BFH-Urteil vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.b&nbsp;bb, m.w.N.). Denn die dahingehende Gefahr gr\u00fcndet auf der erschlie\u00dfungsbeitragsrechtlichen Grundentscheidung, dem anliegenden Eigent\u00fcmer\/Erbbauberechtigten als Nutznie\u00dfer die Finanzierung der Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen (teilweise) aufzuerlegen (\u00a7\u00a7&nbsp;127&nbsp;ff. BauGB). Diese sind daher stets mit den dahingehenden Kosten und dem damit einhergehenden &#8222;Refinanzierungsrisiko&#8220; belastet, unabh\u00e4ngig davon, ob die Gemeinde die Erschlie\u00dfung beitragsbewehrt in &#8222;Eigenregie&#8220; durchf\u00fchrt, oder ob sie die Erschlie\u00dfung \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt, der sie in &#8222;Fremdregie&#8220; unternimmt und sich privatrechtlich refinanziert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;48).<\/li><li>Dies gilt auch, soweit der Steuerpflichtige \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Erschlie\u00dfungskosten vollst\u00e4ndig und damit \u00fcber die gesetzliche Beitragspflicht von maximal 90&nbsp;% des beitragsf\u00e4higen Erschlie\u00dfungsaufwands (vgl. \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BauGB) hinaus \u00fcbernommen hat. Auch dies ist nicht als aktive Mitwirkung an der Baureifmachung anzusehen.<\/li><li>Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine aktive Mitwirkung bei der Erschlie\u00dfung seines Baugel\u00e4ndes darin zu erblicken ist, dass der Landwirt die Erwerber seiner Grundst\u00fccke verpflichtet, Erschlie\u00dfungskosten \u00fcber ihre gesetzliche Verpflichtung von 90&nbsp;% des beitragsf\u00e4higen Erschlie\u00dfungsaufwands hinaus zu tragen (s. BFH-Urteile vom 05.12.1968&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;164\/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236 und vom 29.08.1973&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;214\/71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6), steht dem nicht entgegen. Denn diese betrifft \u2011\u2011anders als der Streitfall\u2011\u2011 zum einen nicht die Frage der \u00dcbernahme &#8222;\u00fcberobligatorischer&#8220; Kosten durch den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, sondern deren Weitergabe im Interesse der Gemeinde und damit ersichtlich einen anderen Sachverhalt. Zum anderen k\u00f6nnen die Gemeinden seit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 am 01.05.1993 (BGBl I 1993, 466&nbsp;ff.) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 BauGB a.F. trotz der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungspflicht am Erschlie\u00dfungsaufwand von mindestens 10&nbsp;% (gemeindlicher Eigenanteil nach \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BauGB) im Rahmen eines Erschlie\u00dfungsvertrags oder sonstiger st\u00e4dtebaulicher Vertr\u00e4ge die Erschlie\u00dfungskosten auch ganz auf einen Dritten abw\u00e4lzen (z.B. BVerwG-Urteil vom 30.01.2013&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;11.11, BVerwGE 145, 354, Rz&nbsp;15). Jedenfalls seither kann die \u00dcberw\u00e4lzung s\u00e4mtlicher (vertraglich \u00fcbernommener) Erschlie\u00dfungskosten auf die Erwerber der Grundst\u00fccke keine Gewerblichkeit (mehr) begr\u00fcnden.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich sind die Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen der H-AG der GbR \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 auch nicht (wirtschaftlich) zuzurechnen. Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass sich die GbR vorliegend zur Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets eines Dritten \u2011\u2011hier der H-AG\u2011\u2011 bedient hat. Vielmehr hat die Stadt&nbsp;X \u2011\u2011und nicht die GbR\u2011\u2011 die H-AG mit den Erschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen mit Erschlie\u00dfungsvertrag vom 10.12.2008 beauftragt. Bei dem zwischen der GbR und der H-AG geschlossenen Vertrag vom 16.12.2008 handelt es sich, wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, lediglich um eine zivilrechtliche Kostentragungsregelung, die kein dahingehendes Auftragsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet und daher keine Zurechnung der Erschlie\u00dfungsaktivit\u00e4ten rechtfertigen kann.<\/li><li>aa) Zwar weist das FA zutreffend darauf hin, dass zwischen der Stadt&nbsp;X, der H-AG und der GbR aufgrund der vorliegenden Vertragsgestaltung ein Dreiecksverh\u00e4ltnis (&#8222;Erschlie\u00dfungsdreieck&#8220;) bestand. Danach hat die Stadt&nbsp;X die Durchf\u00fchrung und finanzielle Abwicklung der Erschlie\u00dfung auf die H-AG als Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger \u00fcbertragen. Diese refinanzierte sich privatrechtlich bei der GbR als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, indem diese sich verpflichtete, der H-AG die dieser aus der Erf\u00fcllung des mit der Stadt&nbsp;X geschlossenen Erschlie\u00dfungsvertrags entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Vertrag vom 16.12.2008 ist damit nicht unabh\u00e4ngig von dem Erschlie\u00dfungsvertrag geschlossen worden (vgl. BVerwG-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;26). Vielmehr besteht wegen der Refinanzierungsverpflichtung eine &#8222;Akzessoriet\u00e4t&#8220; zwischen Erschlie\u00dfungsvertrag und Kostenvereinbarung (vgl. BVerwG-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;26). An dem Umstand, dass allein die H-AG die Erschlie\u00dfung als privater Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger und als &#8222;Investor&#8220; durchgef\u00fchrt hat und sich dabei von kaufm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen hat leiten lassen und unter Ausnutzung der M\u00f6glichkeiten des &#8222;Marktes&#8220; mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig geworden ist (vgl. BTDrucks 12\/3944, S.&nbsp;24 und 29; BVerwG-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;8.09, BVerwGE 138, 244, Rz&nbsp;40), \u00e4ndert sich dadurch jedoch nichts.<\/li><li>bb) Insbesondere folgt aus der \u00dcbernahme der Erschlie\u00dfungskosten durch die GbR \u2011\u2011trotz Vorfinanzierung\u2011\u2011 nicht, dass sie das wirtschaftliche Risiko betreffend die Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets getragen hat. Vielmehr lag das dahingehende Kostenrisiko ausweislich der Vertragsgestaltung ausschlie\u00dflich bei der H-AG als Erschlie\u00dfungsunternehmen. Denn diese ist die Verpflichtung zur Erschlie\u00dfung des Bebauungsplangebiets eingegangen und h\u00e4tte diese \u2011\u2011abgesehen von der M\u00f6glichkeit grunds\u00e4tzlich vom Vertrag zur\u00fcckzutreten\u2011\u2011 auch dann durchf\u00fchren m\u00fcssen, wenn die Refinanzierung fehlgeschlagen w\u00e4re und\/oder sich die Erschlie\u00dfung f\u00fcr sie nicht gerechnet h\u00e4tte, weil sie die ihr entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger h\u00e4tte \u00fcberw\u00e4lzen k\u00f6nnen. Der Umstand, dass der H-AG die Refinanzierung im Streitfall vorzeitig gelungen ist, mag den vorliegenden vertraglichen Gegebenheiten, den kommunalen Rahmenbedingungen und\/oder dem unternehmerischen Geschick des Erschlie\u00dfungstr\u00e4gers geschuldet sein. Auf einer steuererheblichen Risikoverlagerung dahingehend, dass die Erschlie\u00dfung auf eigene Rechnung der GbR erfolgte und diese deshalb als Erschlie\u00dfungsunternehmer anzusehen w\u00e4re, gr\u00fcndet der wirtschaftliche Erfolg der H-AG jedenfalls nicht.<\/li><li>cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der in den Eigent\u00fcmerversammlungen getroffenen Absprachen im Hinblick auf die Vermarktung der Grundst\u00fccke, bei denen jeweils auch ein Vertreter der GbR anwesend war. Diese halten sich vielmehr nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im Rahmen der Wahrnehmung blo\u00dfer Mitwirkungsrechte, die auch der privaten Verm\u00f6gensverwaltung nicht fremd ist. Von der \u00dcbernahme kommunaler Aufgaben, die nach der Verkehrsanschauung Ausfluss einer typisch gewerblichen T\u00e4tigkeit w\u00e4ren, ist nach den Feststellungen des FG nicht auszugehen.<\/li><li>d) Auch begr\u00fcnden die individuell beauftragten beziehungsweise geplanten Sonderleistungen, namentlich das Setzen der Kanalhausanschl\u00fcsse und Revisionssch\u00e4chte f\u00fcr Schmutz- und Regenwasser sowie die Bereitstellung der Internetversorgung, keine gewerbliche Aktivit\u00e4t der GbR. Denn hierbei ging es nicht prim\u00e4r darum, die Grundst\u00fccke zu Objekten anderer Marktg\u00e4ngigkeit zu machen, sondern um die Vermeidung \u00fcberfl\u00fcssigen Aufwandsin zeitlicher und finanzieller Hinsicht vorrangig im Interesse der k\u00fcnftigen Erwerber (s.a. BFH-Urteil vom 20.09.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34-35\/93, BFH\/NV 1996, 302, unter 2.b, im Hinblick auf eine Bauvoranfrage) durch eine wirtschaftlich ma\u00dfvolle und bau\u00fcbliche Vorgehensweise.<\/li><li>3. Hinsichtlich der sich hieraus f\u00fcr die Steuerfestsetzung ergebenden Auswirkungen, insbesondere betreffend die H\u00f6he und Entwicklung der R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat von Ausf\u00fchrungen hierzu absieht. Auch ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Betriebsverm\u00f6genseigenschaft der in das Umlageverfahren eingeworfenen Grundst\u00fccke an den im Zuteilungswege erlangten Grundst\u00fccken als &#8222;Surrogat&#8220; unver\u00e4ndert fortgesetzt hat und die eingebrachten und erlangten Fl\u00e4chen als wirtschaftlich identisch zu werten sind (s. Senatsurteil vom 12.04.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 277, 126, BStBl II 2023, 384, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.05.2025\u00a0&#8211; VI\u00a0R\u00a09\/23\u00a0 ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR10.23.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 6b, EStG \u00a7 6c, EStG \u00a7 15 Abs 2, BBauG \u00a7 123, BBauG \u00a7 124, BBauG \u00a7 129 Abs 1 S 3, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-10-23-keine-gewerbliche-taetigkeit-bei-blosser-uebernahme-der-kosten-der-erschliessung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-grundstuecks\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14. 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