{"id":77986,"date":"2025-09-10T11:12:31","date_gmt":"2025-09-10T09:12:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77986"},"modified":"2025-09-10T11:12:31","modified_gmt":"2025-09-10T09:12:31","slug":"bfh-urteil-vom-06-august-2025-x-r-13-23-zumindest-gewaehrung-von-wiedereinsetzung-bei-klageerhebung-per-telefax-vor-zugang-des-erstregistrierungsbriefs-fuer-das-besondere-elektronische-steuerberate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-06-august-2025-x-r-13-23-zumindest-gewaehrung-von-wiedereinsetzung-bei-klageerhebung-per-telefax-vor-zugang-des-erstregistrierungsbriefs-fuer-das-besondere-elektronische-steuerberate\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 06. August 2025, X R 13\/23: Zumindest Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs f\u00fcr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.060825.XR13.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52d S 2 Nr 11, FGO \u00a7 56 Abs 1, StBerG \u00a7 85 Abs 2, StBerG \u00a7 86d, StBPPV \u00a7 15, GG Art 19 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 25. Juni 2024, Az: X R 13\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wenn ein Steuerberater in der \u00dcbergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen \u00fcber das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (01.01.2023) und dem sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Erhalt des f\u00fcr ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend dem Inhalt der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zul\u00e4ssig sein (Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24, DStR 2025, 1698).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei unwirksam, weil sie erlassen und verk\u00fcndet worden ist, bevor die parlamentsgesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage erstmals anzuwenden war (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68, 69\/23, BFHE 284, 237, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.), nicht weiter.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;138\/23 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2019 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) begehrte im Klageverfahren zuletzt noch einen Investitionsabzugsbetrag f\u00fcr einen zu er\u00f6ffnenden Gewerbebetrieb &#8222;Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen&#8220;. Seine damalige Prozessbevollm\u00e4chtigte (P), eine Steuerberatungs-GmbH, erhob am 18.01.2023 per Telefax Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 14.12.2022 (Mittwoch) zur Post gegebene Einspruchsentscheidung.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 20.01.2023 darauf hin, dass die Klageerhebung wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des \u00a7&nbsp;52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) unwirksam sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) gehe von einer aktiven Nutzungspflicht ab dem 15.01.2023 aus. Dieser Termin beruhe darauf, dass Steuerberater am vorgezogenen Registrierungsverfahren (&#8222;Fast Lane&#8220;) teilnehmen sollten. Sie w\u00fcrden &#8222;ab&#8220; dem 05.01.2023 die Registrierungsbriefe erhalten und seien dann zur unverz\u00fcglichen Registrierung verpflichtet. Dies ergebe unter Zugrundelegung der dreit\u00e4gigen Zugangsfiktion eine Nutzungspflicht zum 15.01.2023.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte daraufhin am 31.01.2023 die &#8222;Kammermitteilungen&nbsp;4\/2022&#8220; der f\u00fcr P zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer Stuttgart vom 10.11.2022 vor. Darin hei\u00dft es: &#8222;Die Bundessteuerberaterkammer macht darauf aufmerksam, dass die Berufstr\u00e4ger\/innen erst mit Erhalt des Registrierungsbriefes der Bundessteuerberaterkammer dazu verpflichtet sind, ihr beSt zu nutzen. Diese Briefe werden ab Januar 2023 in einzelnen Tranchen verschickt. Laut aktueller Planungen sind bis April 2023 alle Berufstr\u00e4ger\/innen angeschrieben.&#8220;<\/li><li>Aus den Ermittlungen des FG und dem unwidersprochenen Vorbringen des Kl\u00e4gers ergibt sich, dass P am 20.01.2023 die vorgezogene Registrierung bei der zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer beantragt hatte. Die Kammer nahm die Anmeldung am 26.01.2023 vor. Der entsprechende Registrierungsbrief wurde am 17.02.2023 versandt und ging am 20.02.2023 bei P ein. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer befand sich zu diesem Zeitpunkt noch bis zum 23.02.2023 im Urlaub und f\u00fchrte die Erstanmeldung unmittelbar danach durch. Am 28.02.2023 \u00fcbermittelte P schlie\u00dflich einen Schriftsatz \u00fcber das beSt an das FG, in dem es unter anderem hei\u00dft: &#8222;ich bitte aus folgenden Gr\u00fcnden die Klage \u2026 zu ber\u00fccksichtigen&#8220;.<\/li><li>Das FG (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1560) sah die Klage als unzul\u00e4ssig an, weil sie nicht in der durch \u00a7&nbsp;52d FGO vorgeschriebenen Form erhoben worden sei. &#8222;Sp\u00e4testens&#8220; ab dem 01.01.2023 habe P ein sicherer \u00dcbermittlungsweg zur Verf\u00fcgung gestanden. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) sei seit dem 01.01.2023 grunds\u00e4tzlich funktionsbereit gewesen. Lediglich die Erstregistrierung der P habe gefehlt.<\/li><li>Auch wenn P \u2011\u2011entsprechend dem Kl\u00e4gervortrag\u2011\u2011 im Jahr 2022 keine finanzgerichtlichen Verfahren betrieben und sich die Notwendigkeit zur Klageerhebung erst im Januar 2023 ergeben haben sollte, sei P gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 Abs.&nbsp;1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung verpflichtet. Sie h\u00e4tte daher bereits nach Erhalt der Einspruchsentscheidung die M\u00f6glichkeit einer Klage in Betracht ziehen und sich f\u00fcr das vorgezogene Registrierungsverfahren anmelden m\u00fcssen.<\/li><li>Soweit die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die f\u00fcr P zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer \u00f6ffentlich die Auffassung vertreten h\u00e4tten, eine aktive Nutzungspflicht bestehe erst ab dem Erhalt des Registrierungsbriefs, k\u00f6nne dies den Kl\u00e4ger nicht entlasten. Zum einen h\u00e4tten die Kammern ihre Einsch\u00e4tzung an keiner Stelle begr\u00fcndet; zum anderen k\u00f6nnten etwaige Organisationsm\u00e4ngel der BStBK den gesetzlichen Anwendungszeitpunkt nicht suspendieren.<\/li><li>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew\u00e4hren, da die unterbliebene Nutzung des vorgezogenen Registrierungsverfahrens als schuldhaft anzusehen sei. Zudem h\u00e4tten P weitere M\u00f6glichkeiten der formwirksamen Klageerhebung zur Verf\u00fcgung gestanden (absenderbest\u00e4tigte De-Mail, anderweitige Beauftragung).<\/li><li>Mit seiner Revision vertritt der Kl\u00e4ger die Auffassung, die in \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO angeordnete aktive Nutzungspflicht k\u00f6nne erst nach dem Zugang des Registrierungsbriefs beginnen. Sie setze voraus, dass die weiteren von hoheitlicher Seite \u2011\u2011hier der BStBK als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts\u2011\u2011 zu schaffenden Voraussetzungen erf\u00fcllt seien. Die gesetzliche Formulierung &#8222;zur Verf\u00fcgung steht&#8220; beziehe sich auf den jeweiligen Steuerberater. Dies sei schon im Hinblick auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) geboten, weil ansonsten vom Steuerberater Unm\u00f6gliches verlangt w\u00fcrde.<\/li><li>Ferner begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger sein materiell-rechtliches Begehren, bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb einen Investitionsabzugsbetrag zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 25.06.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/23 (BFH\/NV 2024, 1420) aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 12.06.2024 festgestellt, dass die Revision in zul\u00e4ssiger Weise erhoben worden ist, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 richtet.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Revision zur\u00fcckgenommen, soweit sie sich zuvor auch auf den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 bezogen hatte, und beantragt nunmehr,<br \/>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.12.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 02.11.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Investitionsabzugsbetrag in H\u00f6he von 85.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Klage sei unzul\u00e4ssig gewesen. Das gesetzliche Anwendungsdatum f\u00fcr den Beginn der aktiven Nutzungspflicht (mit Ablauf des 31.12.2022) sei eindeutig. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in das Belieben der Anwender habe stellen wollen. Auch die BStBK sei nicht befugt gewesen, einen von der Gesetzeslage abweichenden Anwendungszeitpunkt vorzugeben. Das beSt habe P zur Verf\u00fcgung gestanden, weil sie sich in die Lage h\u00e4tte versetzen k\u00f6nnen, es rechtzeitig zu nutzen. Aus diesem Grund sei auch keine Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Der Senat hat die Beteiligten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24 (Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2025, 1698) hingewiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die \u2011\u2011allein noch im Streit befindliche\u2011\u2011 Einkommensteuer 2019 betrifft, und insoweit zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Entgegen der Auffassung des FG war die Klage zul\u00e4ssig. Das FG h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f\u00fcr die mangels Verf\u00fcgbarkeit des beSt unverschuldete Vers\u00e4umung der Klagefrist gew\u00e4hren m\u00fcssen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO ist auf Antrag \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO auch ohne Antrag\u2011\u2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (\u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>aa) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>bb) Besteht eine Verhinderung im Sinne des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO zun\u00e4chst fort, ist sie jedoch von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, sondern verschuldet, beginnt die Frist statt mit dem (sp\u00e4teren) Wegfall des Hindernisses bereits mit diesem (fr\u00fcheren) Zeitpunkt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;81\/10, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 1601, Rz&nbsp;9, zu \u00a7&nbsp;234 Abs.&nbsp;2 ZPO). F\u00fcr das Verschulden kommt es nicht zuletzt darauf an, was dem Betroffenen nach den konkreten Umst\u00e4nden des jeweiligen Falles zu welchem Zeitpunkt zu unternehmen oblag, um zum &#8222;Wegfall des Hindernisses&#8220; f\u00fcr eine Wahrung der Frist beizutragen. Erf\u00fcllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 02.06.1992&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1401\/91, 2&nbsp;BvR&nbsp;254\/92, BVerfGE 86, 280, unter B.2.a). Das \u00e4ndert allerdings nichts daran, dass der Betroffene die vers\u00e4umte Rechtshandlung nicht nachholen kann, solange das Hindernis fortbesteht.<\/li><li>Wenn der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird, und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortf\u00e4llt, sich nicht decken, fallen deshalb auch die Fristen f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, 3 FGO gebotenen Handlungen auseinander und beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und m\u00f6glicherweise auch bereits bei dem Gericht unter entsprechender Glaubhaftmachung die Wiedereinsetzung zu beantragen. Ist schlie\u00dflich das Hindernis weggefallen, ist er gehalten, die vers\u00e4umte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen.<\/li><li>b) Das BVerfG hat im Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24 (DStR 2025, 1698) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ausgef\u00fchrt, das dort angefochtene klageabweisende Urteil verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG) &#8222;jedenfalls&#8220; deshalb, weil das dortige FG den gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht mit der gegebenen Begr\u00fcndung h\u00e4tte ablehnen d\u00fcrfen. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschlie\u00dflich der gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr, dass \u00fcber den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt \u00fcberhaupt zur Sache entschieden werden darf, d\u00fcrften die Gerichte den Zugang zu den dem Rechtsuchenden einger\u00e4umten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Auch die Anforderungen an die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand d\u00fcrften daher nicht \u00fcberspannt werden.<\/li><li>Zum Jahreswechsel 2022\/2023 sei eine komplexe \u00dcbergangssituation aufgetreten, nachdem entgegen der Vorgabe aus \u00a7&nbsp;86d StBerG eine fl\u00e4chendeckende Freischaltung der Zug\u00e4nge zum beSt nicht m\u00f6glich gewesen und daher auch nicht erfolgt sei. Es sei naheliegend gewesen, dass Steuerberater den bis zum Beginn des Jahres 2023 durchgehend verlautbarten \u00c4u\u00dferungen der BStBK, die Pflicht zur Nutzung des beSt beginne erst mit Erhalt des individuellen Registrierungsbriefs, Vertrauen entgegengebracht h\u00e4tten. Die M\u00f6glichkeit einer vorgezogenen Registrierung im Wege eines &#8222;Fast Lane&#8220;-Verfahrens sei von der BStBK stets als freiwillig deklariert worden.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfgaben ist die Klage im Streitfall jedenfalls deshalb zul\u00e4ssig, weil dem Kl\u00e4ger zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der auf der fehlenden Verf\u00fcgbarkeit des beSt beruhenden Vers\u00e4umung der Klagefrist zu gew\u00e4hren ist. Den Kl\u00e4ger traf zun\u00e4chst kein Verschulden an der S\u00e4umnis. Die nach Ma\u00dfgabe von II.1.a gespaltenen Wiedereinsetzungsfristen sind gewahrt. Fr\u00fchestens mit dem Empfang des Hinweisschreibens des FG vom 20.01.2023 war der \u00dcbergang von der unverschuldeten zur verschuldeten Verhinderung begr\u00fcndet worden. Das der formgerechten Klageerhebung entgegenstehende Hindernis selbst ist erst mit dem tats\u00e4chlichen Zugang des Registrierungsbriefs am 20.02.2023 und der darauf beruhenden Registrierung weggefallen.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger war jedenfalls bis zum 20.01.2023 ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Der f\u00fcr ihn t\u00e4tigen P war bis zum Ablauf der Klagefrist (19.01.2023) der f\u00fcr die Erstanmeldung am beSt zwingend erforderliche Registrierungsbrief noch nicht zugegangen. Ihr war daher eine Nutzung des beSt aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich. Bei dieser Sachlage k\u00f6nnte ein Verschulden der P nur dann angenommen werden, wenn sie verpflichtet gewesen w\u00e4re, durch Nutzung des &#8222;Fast Lane&#8220;-Verfahrens aktiv auf ihre vorgezogene Registrierung hinzuwirken und sie au\u00dferdem einer solchen Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen w\u00e4re.<\/li><li>Jedenfalls Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Dabei kann der Senat offenlassen, ob es eine Rechtspflicht zur Nutzung der &#8222;Fast Lane&#8220; gab und aus welcher Norm diese abzuleiten sein k\u00f6nnte. Jedenfalls mussten die Steuerberater als Normadressaten des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO vor der Ver\u00f6ffentlichung der ersten hierzu ergangenen BFH-Entscheidung am 04.05.2023 (BFH-Beschluss vom 28.04.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;101\/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) nicht wissen, dass einige BFH-Senate nach Abschluss der Erstregistrierungsphase die Auffassung vertreten w\u00fcrden, die Nutzung der &#8222;Fast Lane&#8220; sei aus Rechtsgr\u00fcnden erforderlich gewesen. Das in \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass ein sicherer \u00dcbermittlungsweg &#8222;zur Verf\u00fcgung steht&#8220;, l\u00e4sst nicht ohne Weiteres eine rechtliche Verpflichtung erkennen, sich vermittels der &#8222;Fast Lane&#8220; \u2011\u2011entgegen dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren, wonach die BStBK von sich aus die \u00dcbersendung der Registrierungsbriefe bewirkt\u2011\u2011 den \u00dcbermittlungsweg selbst zu beschaffen (dazu unten (1)). Die BStBK als derjenige Hoheitstr\u00e4ger, der zur Einrichtung und zum Betrieb des beSt verpflichtet ist, hat allen Berufstr\u00e4gern ausdr\u00fccklich mitgeteilt, dass die &#8222;Fast Lane&#8220; lediglich als Angebot zu verstehen sei, aber keine Rechtspflicht zu ihrer Nutzung bestehe(unten (2)). Auch aus der vor dem 04.05.2023 ver\u00f6ffentlichten BFH-Rechtsprechung ergibt sich kein Hinweis auf eine Pflicht zur Nutzung der &#8222;Fast Lane&#8220; (unten (3)). Ohnehin w\u00e4re die &#8222;Fast Lane&#8220; jedenfalls im Streitfall nicht geeignet gewesen, die einmonatige Klagefrist zu wahren (unten (4)).<\/li><li>(1) Aus den gesetzlichen Regelungen zum beSt haben die Steuerberater vor Ver\u00f6ffentlichung der ersten einschl\u00e4gigen BFH-Entscheidungen nicht erkennen k\u00f6nnen, dass eine Rechtspflicht zur Nutzung des &#8222;Fast Lane&#8220;-Verfahrens bestehen k\u00f6nnte.<\/li><li>F\u00f6rmlich verk\u00fcndete Gesetze und Verordnungen beanspruchen aufgrund des Verk\u00fcndungsakts auch dann allgemeine Geltung, wenn sie ein Rechtsunterworfener im Einzelfall tats\u00e4chlich nicht kennt. Die &#8222;Fast Lane&#8220; wird indes weder in einem Gesetz noch in einer Rechtsverordnung erw\u00e4hnt. Es handelt sich auch nicht um einen \u00fcbergeordneten Rechtsbegriff (&#8222;\u00dcberholspur&#8220;), aus dem sich eine Rechtspflicht entnehmen lie\u00dfe, \u00fcber die ausdr\u00fccklich normierten Rechtsgrundlagen hinaus die Beschaffung des Zugangs zum beSt zu beschleunigen.<\/li><li>Den gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr das beSt und den Registrierungsprozess ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der einzelne Steuerberater verpflichtet gewesen w\u00e4re, schon vor Erhalt des in \u00a7&nbsp;15 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) allein genannten Registrierungstokens (des Registrierungsbriefs) aktiv auf eine vorgezogene Registrierung hinzuwirken. Die gesetzlichen Regelungen in \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11, \u00a7&nbsp;86d StBerG in der im ma\u00dfgebenden Zeitraum g\u00fcltigen Fassung verpflichten ausschlie\u00dflich die BStBK \u2011\u2011nicht aber den einzelnen Berufstr\u00e4ger\u2011\u2011 zur Einrichtung des beSt. Den Registrierungstoken (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StBPPV) erh\u00e4lt der einzelne Steuerberater von der BStBK. Die gesetzliche Regelung hat daher aus Sicht eines durchschnittlichen Steuerberaters zumindest den Anschein erweckt, er d\u00fcrfe abwarten, bis die BStBK ihre gesetzliche Pflicht erf\u00fcllt und ihm das beSt durch \u00dcbersendung des Registrierungstokens zur Verf\u00fcgung stellt, bevor er sich elektronisch identifizieren (erstanmelden) muss.<\/li><li>(2) In \u00dcbereinstimmung damit hatte die BStBK den Steuerberatern mitgeteilt, die &#8222;Fast Lane&#8220; sei lediglich als freiwilliges Angebot zu verstehen. Sie ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts (\u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StBerG), hat das beSt als hoheitlichen Dienst zur Verf\u00fcgung zu stellen (BTDrucks 19\/30516, S.&nbsp;63; zu \u00a7&nbsp;86c Abs.&nbsp;5 StBerG des Gesetzesentwurfs) und nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 StBPPV \u00fcber die Registrierungspflicht zu informieren. Diese Informationspflicht wurde unter anderem dadurch erf\u00fcllt, dass in den Kammermitteilungen der regionalen Steuerberaterkammern, die jedem Berufstr\u00e4ger zugehen, auf die Registrierungspflicht hingewiesen wurde. Der Kl\u00e4ger hat dem FG eine entsprechende Mitteilung der Steuerberaterkammer Stuttgart von November 2022 vorgelegt. Die BStBK, auf die diese Mitteilung verwiesen hatte, hatte zwar seit Herbst 2022 auf die &#8222;Fast Lane&#8220; hingewiesen, dies jedoch mit dem ausdr\u00fccklichen Zusatz, dass es sich dabei um ein freiwilliges Angebot handele (so auch BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24, DStR 2025, 1698, Rz&nbsp;19). Nach dem Wissen des Senats haben im \u00dcbrigen auch die anderen regionalen Steuerberaterkammern keine gegenteiligen Verlautbarungen herausgegeben.<\/li><li>Soweit das FG im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten hat, die BStBK k\u00f6nne durch ihre Verlautbarungen den gesetzlichen Anwendungszeitpunkt f\u00fcr das beSt nicht suspendieren, argumentiert es widerspr\u00fcchlich. Denn es hat dem Kl\u00e4ger selbst mitgeteilt, der BFH gehe von einer aktiven Nutzungspflicht erst ab dem 15.01.2023 aus. Auch dies entspr\u00e4che aber nicht mehr dem gesetzlichen Anwendungszeitpunkt. Im \u00dcbrigen gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine einschl\u00e4gigen BFH-Entscheidungen. Es muss sich um eine vorl\u00e4ufige und auch deshalb naturgem\u00e4\u00df unverbindliche Einsch\u00e4tzung der Gerichtsverwaltung des BFH gehandelt haben.<\/li><li>Es stellt demnach kein &#8222;Verschulden&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO dar, wenn P sich auf diese Informationen der f\u00fcr die Errichtung des beSt zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Berufskammern verlassen hat.<\/li><li>(3) Auch aus der vor dem 04.05.2023 ver\u00f6ffentlichten BFH-Rechtsprechung ergibt sich kein Hinweis auf eine Pflicht zur Nutzung der &#8222;Fast Lane&#8220;.<\/li><li>Das FG hat in seinem angefochtenen Urteil eine Obliegenheit der Steuerberater, die &#8222;Fast Lane&#8220; zu nutzen, aus dem BFH-Beschluss vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22 (BFH\/NV 2022, 1057, Rz&nbsp;6) abgeleitet. In diesem Beschluss hei\u00dft es jedoch lediglich, f\u00fcr Steuerberater werde die BStBK ab dem 01.01.2023 ein beSt einrichten; die Steuerberater seien mit der Einrichtung des Postfachs, sp\u00e4testens aber ab diesem Zeitpunkt nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO nutzungspflichtig. In dieser nicht entscheidungstragenden Erw\u00e4gung \u2011\u2011bei dem dortigen Prozessbevollm\u00e4chtigten handelte es sich auch um einen Rechtsanwalt, so dass die Nutzungspflicht schon aus \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO folgte und bereits seit dem 01.01.2022 bestand\u2011\u2011 gibt der XI.&nbsp;Senat aber im Wesentlichen lediglich den Inhalt der gesetzlichen Regelung wieder. Er befasst sich hingegen nicht damit, wie die Steuerberater mit dem \u2011\u2011im Zeitpunkt des Ergehens seiner Entscheidung (27.04.2022) noch gar nicht absehbaren\u2011\u2011 Umstand umgehen sollten, dass die BStBK nicht in der Lage war, die Registrierungsbriefe p\u00fcnktlich zum 01.01.2023 zu versenden. Der Entscheidung ist auch nichts zu einer &#8222;Fast Lane&#8220; zu entnehmen.<\/li><li>In der \u2011\u2011ver\u00f6ffentlichten\u2011\u2011 instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff &#8222;Fast Lane&#8220;, soweit ersichtlich, erstmals in einem Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1251\/22 (unter I.) verwendet. Diese Entscheidung ist aber deutlich nach Ablauf der Klagefrist im vorliegenden Verfahren ver\u00f6ffentlicht worden.<\/li><li>(4) Jedenfalls im Streitfall war die &#8222;Fast Lane&#8220; zudem nicht geeignet, innerhalb der einmonatigen Klage- oder Rechtsmittelfrist einen bisher nicht bestehenden Zugang zum beSt zu er\u00f6ffnen. So ist vorliegend vom FG festgestellt sowie vom Kl\u00e4ger unter Vorlage von Unterlagen unwidersprochen vorgetragen worden, dass der entsprechende Antrag am 20.01.2023 gestellt wurde und die zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer am 26.01.2023 die vorgezogene Anmeldung beim beSt vornahm, der Registrierungsbrief jedoch erst am 17.02.2023 durch den von der Steuerberaterkammer beauftragten Dienstleister an den Steuerberater abgesandt wurde und bei diesem am 20.02.2023 einging. Das Beschreiten der &#8222;Fast Lane&#8220; hat in diesem Verfahren also einen vollen Monat gedauert und damit genauso lang wie der Lauf einer Klagefrist. Eine derart langsame &#8222;Fast Lane&#8220; w\u00e4re von vornherein ungeeignet gewesen, nach Zugang einer Einspruchsentscheidung noch w\u00e4hrend der laufenden Klagefrist die M\u00f6glichkeit zur Nutzung des beSt zu schaffen.<\/li><li>(5) Das FG hat ein Verschulden der P auch darin gesehen, dass diese keine anderen M\u00f6glichkeiten zur formwirksamen Klageerhebung genutzt habe (absenderbest\u00e4tigte De-Mail, anderweitige Beauftragung). F\u00fcr die Nutzung eines solchen \u00dcbermittlungsweges bestand aus Sicht der P angesichts des Gesetzeswortlauts und der Verlautbarungen der BStBK allerdings kein Anlass. Ein Verschulden kann daher auch insoweit nicht angenommen werden.<\/li><li>(6) Soweit in einzelnen BFH-Entscheidungen zu \u00e4hnlichen Sachverhalten bisher die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung unter Berufung auf ein in der Nichtnutzung der &#8222;Fast Lane&#8220; liegendes Verschulden versagt worden ist, sind diese Entscheidungen durch den BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24 (DStR 2025, 1698) \u00fcberholt. Im \u00dcbrigen haben auch andere Senate des BFH in vergleichbaren F\u00e4llen bereits Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/22, BFH\/NV 2025, 288, Rz&nbsp;39&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Wenn davon auszugehen sein sollte, dass mit dem Hinweisschreiben des FG vom 20.01.2023 eine Sorgfaltspflicht dahin begr\u00fcndet wurde, unverz\u00fcglich \u00fcber die &#8222;Fast Lane&#8220; einen Zugang zum beSt zu beschaffen, so ist P dem jedenfalls nachgekommen. P hat unverz\u00fcglich nach Erhalt dieses Schreibens, n\u00e4mlich noch am selben Tage, die vorgezogene Registrierung beantragt. Ferner hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem FG am 31.01.2023 \u2011\u2011und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist\u2011\u2011 auf die \u00c4u\u00dferungen der f\u00fcr P zust\u00e4ndigen regionalen Steuerberaterkammer hingewiesen, die sich mit den vom BVerfG herangezogenen Verlautbarungen der BStBK decken, und dies durch Vorlage der entsprechenden Kammermitteilung glaubhaft gemacht. Das FG hat dieses Vorbringen zutreffend als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt.<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger hat auch die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachgeholt. Zwar konnte dies nicht innerhalb der zweiw\u00f6chigen Antragsfrist (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, 3 FGO) geschehen, da P trotz eines von ihr gestellten &#8222;Fast Lane&#8220;-Antrags auch bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht \u00fcber den erforderlichen Erstregistrierungsbrief verf\u00fcgte. Nach dem Zugang des Erstregistrierungsbriefs am 20.02.2023 hat P aber mit dem nunmehr \u00fcber das beSt und damit ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcbermittelten Schriftsatz vom 28.02.2023 zum Ausdruck gebracht, dass das Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 2019 und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 betrieben werden soll. Darin ist die Nachholung der \u2011\u2011m\u00f6glicherweise, falls n\u00e4mlich eine Verpflichtung zur Nutzung der &#8222;Fast Lane&#8220; bestanden haben sollte (s. oben unter II.1.c&nbsp;aa)\u2011\u2011 vers\u00e4umten Rechtshandlung zu sehen.<\/li><li>d) Der Senat hat im Beschluss vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23 (BFHE 284, 237, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) \u2011\u2011in nicht entscheidungstragenden Erw\u00e4gungen\u2011\u2011 die Auffassung vertreten, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gr\u00fcnden unwirksam. Angesichts des Umstands, dass das BVerfG im Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24 (DStR 2025, 1698, Rz&nbsp;21) offengelassen hat, ob der dortige Beschwerdef\u00fchrer die Unwirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ausreichend dargelegt habe, verfolgt der Senat seine Auffassung nicht weiter.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat \u2011\u2011aufgrund seiner Auffassung, die Klage sei bereits unzul\u00e4ssig\u2011\u2011 keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gew\u00e4hrung des vom Kl\u00e4ger begehrten Investitionsabzugsbetrags erf\u00fcllt sind. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit an die Tatsacheninstanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Bei seiner sp\u00e4teren Kostenentscheidung wird das FG ber\u00fccksichtigen, dass urspr\u00fcnglich auch der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 (hier ein reiner Folgebescheid) Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens war, der Kl\u00e4ger die Revision aber insoweit zur\u00fcckgenommen hat. Im Kosteninteresse des Kl\u00e4gers verzichtet der Senat auf einen f\u00f6rmlichen Beschluss \u00fcber die Trennung der Verfahren und die Einstellung des Revisionsverfahrens in Bezug auf den zur\u00fcckgenommenen Teil, zumal ein solcher Einstellungsbeschluss angesichts der bereits wirksamen teilweisen R\u00fccknahme der Revision ohnehin nur deklaratorisch w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 14.07.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;52\/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;28\/93, BFH\/NV 1994, 182, zur R\u00fccknahme einer Beschwerde).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.060825.XR13.23.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 52d S 2 Nr 11, FGO \u00a7 56 Abs 1, StBerG \u00a7 85 Abs 2, StBerG \u00a7 86d, StBPPV \u00a7 15, GG Art 19 Abs 4 vorgehend BFH , 25. Juni 2024, Az: X R 13\/23 Leits\u00e4tze 1. 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