{"id":77988,"date":"2025-09-10T11:12:58","date_gmt":"2025-09-10T09:12:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77988"},"modified":"2025-09-10T11:12:58","modified_gmt":"2025-09-10T09:12:58","slug":"bfh-urteil-vom-01-juli-2025-viii-r-3-23-widerlegbare-vermutung-der-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-unentgeltlicher-buergschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-01-juli-2025-viii-r-3-23-widerlegbare-vermutung-der-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-unentgeltlicher-buergschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 01. Juli 2025, VIII R 3\/23: Widerlegbare Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher B\u00fcrgschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.010725.VIIIR3.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 6, EStG \u00a7 20 Abs 9, BGB \u00a7 774, EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 18. November 2021, Az: 4 K 519\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr Verluste aus dem Ausfall einer B\u00fcrgschaftsregressforderung ist bei einer unentgeltlichen B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grunds\u00e4tzlich erst dann widerlegt, wenn die B\u00fcrgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;519\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wegen des Ausfalls einer B\u00fcrgschaftsregressforderung einen steuerbaren Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Jahr 2012 (Streitjahr) realisiert hat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr als \u2026 und \u2026 t\u00e4tig. Er wird f\u00fcr das Streitjahr getrennt veranlagt.<\/li><li>Nach den Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung im Bericht vom 06.09.2018 hatte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der A&nbsp;Bank am 20.12.2010 eine H\u00f6chstbetragsb\u00fcrgschaft \u00fcber 200.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr ein Darlehen der A&nbsp;Bank an die Z-GmbH \u00fcber 200.000&nbsp;\u20ac \u00fcbernommen. Der Kl\u00e4ger war an der Z-GmbH nicht beteiligt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger schloss am 10.01.2011\/15.01.2011 mit der Z-GmbH eine Vereinbarung. Nach dem Vertrag (\u00a7&nbsp;1) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4ger der Z-GmbH ein verzinsliches Darlehen in H\u00f6he von 180.273,72&nbsp;\u20ac &#8222;durch Umwandlung&#8220; des Darlehens der A&nbsp;Bank an die Z-GmbH. Das Darlehen sollte mit 7&nbsp;% pro anno verzinst werden. Es war analog den Darlehensbedingungen der A&nbsp;Bank in monatlichen Raten von jeweils 2.000&nbsp;\u20ac (Zins und Tilgung) an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuzahlen (\u00a7&nbsp;2). Zus\u00e4tzlich sollte der Kl\u00e4ger eine Gewinn- und Verlustbeteiligung ab dem 01.01.2011 in H\u00f6he von 10&nbsp;% des Jahresergebnisses der Z-GmbH (zu bemessen nach dem Steuerbilanzgewinn der Z-GmbH vor Abzug der K\u00f6rperschaftsteuer) erhalten. Die Dauer der Gewinn- und Verlustbeteiligung war bis zum 01.01.2016 vereinbart (\u00a7&nbsp;2). In \u00a7&nbsp;4 der Vereinbarung wurde auf die mit der A&nbsp;Bank vereinbarten Sicherheiten Bezug genommen; die Z-GmbH sollte die Kosten der Kreditsicherung tragen.<\/li><li>Am 26.01.2012 wurde dem Kl\u00e4ger die Inanspruchnahme aus der B\u00fcrgschaft durch die A&nbsp;Bank in H\u00f6he von 187.840,35&nbsp;\u20ac angek\u00fcndigt. Im Januar 2012 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Z-GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Am 12.04.2012 k\u00fcndigte die A&nbsp;Bank dem Kl\u00e4ger erneut die Inanspruchnahme aus der B\u00fcrgschaft (nunmehr einschlie\u00dflich Zinsen und Mahngeb\u00fchren) an. Der Kl\u00e4ger zahlte nach Anforderung an die A&nbsp;Bank am 20.04.2012 188.276,61&nbsp;\u20ac. Er meldete am 19.03.2012 (wegen der Vereinbarung mit der Z-GmbH vom 10.01.2011\/15.01.2011) und am 02.05.2012 (wegen der auf ihn als B\u00fcrgen \u00fcbergegangenen Darlehensforderung der A&nbsp;Bank gegen die Z-GmbH) jeweils Forderungen in H\u00f6he von 190.086,47&nbsp;\u20ac zur Insolvenztabelle an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte f\u00fcr das Streitjahr eine Ber\u00fccksichtigung des in der Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend gemachten Verlusts bei den dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unterliegenden Kapitalertr\u00e4gen in H\u00f6he von 135.392,47&nbsp;\u20ac ab. Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Einspruch. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens wurde eine Au\u00dfenpr\u00fcfung unter anderem f\u00fcr das Streitjahr durchgef\u00fchrt, in der die Ber\u00fccksichtigung des Verlusts im Streitjahr ebenfalls abgelehnt wurde. Nachdem der Kl\u00e4ger noch w\u00e4hrend des laufenden Einspruchsverfahrens eine Unt\u00e4tigkeitsklage erhoben und das Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA eine Frist zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch gesetzt hatte, lehnte das FA die Ber\u00fccksichtigung der Verluste bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen in der Einspruchsentscheidung endg\u00fcltig ab.<\/li><li>Das FG hat die Klage abgewiesen. Es sei kein Verlust des Kl\u00e4gers als typisch stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen aufgrund der Vereinbarung vom 10.01.2011\/15.01.2011 anzuerkennen. Der Kl\u00e4ger habe keine Einlage als stiller Gesellschafter im Sinne des \u00a7&nbsp;230 des Handelsgesetzbuchs geleistet, sodass eine stille Gesellschaft nicht entstanden sei. Eine Schuld\u00fcbernahme des Darlehens der A&nbsp;Bank durch den Kl\u00e4ger im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis sei mangels Zustimmung der A&nbsp;Bank gescheitert. Auch eine Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme des Darlehens der A&nbsp;Bank an die Z-GmbH durch den Kl\u00e4ger im Innenverh\u00e4ltnis sei weder vereinbart noch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden. Da der Kl\u00e4ger der Z-GmbH im Innenverh\u00e4ltnis keine Mittel zum Bestreiten des Darlehens zur Verf\u00fcgung gestellt habe, sei das Darlehen des Kl\u00e4gers auch nicht mit einer R\u00fcckforderung aus einem &#8222;partiarischen Darlehen&#8220; ausgefallen. Ferner habe der Ausfall der B\u00fcrgschaftsregressforderung nicht zu negativen Kapitaleink\u00fcnften gef\u00fchrt. Es fehle insoweit an der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers. Im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des \u00dcbergangs der besicherten Darlehensforderung auf den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;774 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach dessen Inanspruchnahme sei die B\u00fcrgschaftsregressforderung gegen die insolvente Z-GmbH wertlos gewesen. Die \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaft sei zudem unentgeltlich erfolgt. Ferner sei die Lebensgef\u00e4hrtin des Kl\u00e4gers im Streitjahr die damals noch nicht geschiedene Ehefrau eines Gesellschafters der Z-GmbH gewesen. Das FG war davon \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger durch die Hingabe der B\u00fcrgschaft f\u00fcr den Betriebskredit der Familie seiner Lebensgef\u00e4hrtin die Fortf\u00fchrung des Familienunternehmens zumindest noch f\u00fcr eine Weile habe erm\u00f6glichen wollen. Die Begr\u00fcndung des FG ist im Einzelnen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1128 wiedergegeben.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt der Regelungen in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;519\/18 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 30.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer 2012 unter Ber\u00fccksichtigung eines Verlusts bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG-Urteil verletzt materielles Bundesrecht. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass ein Abzug des begehrten Verlusts bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen im Streitjahr endg\u00fcltig nicht in Betracht kommt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4ger einen steuerbaren Verlust aufgrund des Ausfalls seiner B\u00fcrgschaftsregressforderung gegen die Z-GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht realisiert hat. Das Urteil des FG ist aufzuheben.<\/li><li>Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob der Kl\u00e4ger \u00fcber die erforderliche Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht verf\u00fcgt hat und falls ja, ob der Ausfallverlust bereits im Streitjahr realisiert worden ist. Der Streitfall wird aus diesem Grund zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) \u2011\u2011nach Ergehen der Vorentscheidung\u2011\u2011 entschieden hat, geh\u00f6rt auch eine B\u00fcrgschaftsregressforderung zu den sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG, deren Ausfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG zu einem steuerbaren Verlust f\u00fchren kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf das BFH-Urteil vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/22 (BFHE 280, 531, Rz&nbsp;25 bis 30; unklar Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330, Tz.&nbsp;58, 60). Die Regelungen in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG sind im Streitfall auch zeitlich anwendbar. Die B\u00fcrgschaftsregressforderung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;28 Satz&nbsp;16 EStG nach dem 31.12.2008 am 20.12.2020 zwischen dem Kl\u00e4ger und der A&nbsp;Bank begr\u00fcndet worden (zum insoweit ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses s. BFH-Urteil vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/23, BStBl II 2024, 691, Rz&nbsp;25). Auch das FG ist zutreffend von der grunds\u00e4tzlichen Anwendbarkeit der Regelungen in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG auf den Ausfall der B\u00fcrgschaftsregressforderung ausgegangen.<\/li><li>2. Das FG hat der Pr\u00fcfung, ob die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers f\u00fcr einen Ausfallverlust der B\u00fcrgschaftsregressforderung bestanden hat, jedoch in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Kriterien zugrunde gelegt. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben.<\/li><li>a) Das Erfordernis der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Einkunftsarten, allerdings unter Ber\u00fccksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten hinsichtlich der Eink\u00fcnfteermittlung. F\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, welche dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterfallen, bedingen die Besonderheiten der Eink\u00fcnfteermittlung eine tats\u00e4chliche (widerlegbare) Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht. Dies entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040; vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600; vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/22, BFHE 280, 531 zur B\u00fcrgschaftsregressforderung). Dem ist die Finanzverwaltung zwischenzeitlich grunds\u00e4tzlich beigetreten (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330, Tz.&nbsp;125).<\/li><li>b) Ob die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht widerlegt ist, ist f\u00fcr B\u00fcrgschaftsregressforderungen im Zeitpunkt der Hingabe der B\u00fcrgschaft zu beurteilen (BFH-Urteil vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/22, BFHE 280, 531, Rz&nbsp;31; Jachmann-Michel, Betriebs-Berater 2018, 2329, 2330&nbsp;f.).<\/li><li>c) Die widerlegbare Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht greift anders als das FG meint auch f\u00fcr eine unentgeltlich \u00fcbernommene B\u00fcrgschaft grunds\u00e4tzlich ein. Die Vermutung ist bei einer B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme unter fremden Dritten erst bei Fehlen jeglichen wirtschaftlichen Hintergrunds f\u00fcr die Hingabe der B\u00fcrgschaft widerlegt.<\/li><li>aa) Wie der Senat in den BFH-Urteilen vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/15 (BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040, Rz&nbsp;19, 20, 21) und vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/14 (BFHE 258, 237, BStBl II 2017, 1038, Rz&nbsp;18) ausgef\u00fchrt hat, sollten mit der Besteuerung der Kapitalertr\u00e4ge im System der abgeltenden Besteuerung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG umfassend alle in Betracht kommenden Kapitalanlagen und -eink\u00fcnfte, insbesondere auch realisierte positive und negative Wertsteigerungen des Kapitalstamms (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG) erfasst werden; zudem beruht die widerlegbare Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auf den Einschr\u00e4nkungen des objektiven Nettoprinzips durch das Werbungskostenabzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG und den Verlustabzugsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 EStG.<\/li><li>bb) Diese Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr atypische, strukturell verlustgeneigte Kapitalanlagen. Im BFH-Urteil vom 14.03.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/14 (BFHE 258, 237, BStBl II 2017, 1038, Rz&nbsp;18) hatte der Senat \u00fcber die Steuerbarkeit des Verlusts aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Sterbegeldversicherung (Kapitalversicherung mit Sparanteilen) zu entscheiden, die nur in den F\u00e4llen des R\u00fcckkaufs (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG) und ab dem 01.01.2009 des Verkaufs der Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag an einen Dritten (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG) \u00fcberhaupt zu einer Besteuerung f\u00fchren konnte, da die Auszahlung des Sterbegelds im Todesfall nicht der Besteuerung unterlag. Bei der Verwirklichung der beiden gesetzlich vorgesehenen Besteuerungstatbest\u00e4nde stellte im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags das Erzielen eines Verlusts den wahrscheinlicheren Fall dar. Gleichwohl hat der Senat im Hinblick auf das Regelungsziel der umfassenden Wertzuwachsbesteuerung s\u00e4mtlicher Kapitalanlagen im Rahmen der erweiterten Besteuerungstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 EStG die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auch in diesem Fall widerlegbar vermutet. Dass im Zeitpunkt des Ver\u00e4u\u00dferungsentschlusses nur ein Verlust erzielbar war, begr\u00fcndete ebenfalls keine Widerlegung der Vermutung.<\/li><li>cc) Die Hingabe einer unentgeltlich \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaft ist dem vergleichbar und die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auch insoweit heranzuziehen.<\/li><li>Der B\u00fcrge \u00fcbernimmt eine unentgeltliche B\u00fcrgschaft in der Regel in der Erwartung, nicht in Anspruch genommen zu werden und hat unter fremden Dritten anzunehmende hinreichende gesch\u00e4ftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Sicherheitengestellung in dieser Form. Der B\u00fcrge kann die B\u00fcrgschaftsregressforderung (theoretisch) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG oberhalb seiner Anschaffungskosten an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfern. Daneben erfassen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG auch den Fall des Verlusts, wenn der B\u00fcrge nach einer Inanspruchnahme keinen vollst\u00e4ndigen Regress beim Schuldner nehmen kann. Dass bei fehlender Inanspruchnahme des B\u00fcrgen aus der unentgeltlichen B\u00fcrgschaft in der Regel kein Totalgewinn erzielbar ist, sondern die \u00dcbernahme aus anderen wirtschaftlichen Beweggr\u00fcnden oder angestrebten Vorteilen des B\u00fcrgen erfolgt, stellt die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht in Frage (s. \u00e4hnlich zur Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht beim Gesellschafterb\u00fcrgen aufgrund m\u00f6glicher Vorteile aus der Beteiligung BFH-Urteil vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/22, BFHE 280, 531, Rz&nbsp;32 unter Ablehnung der abweichenden Auffassung des FG M\u00fcnster im rechtskr\u00e4ftigen Urteil vom 03.11.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;3187\/19&nbsp;E,&nbsp;F, EFG 2022, 325 und zustimmend BMF-Schreiben vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897, Tz.&nbsp;22). Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr den Verlust aus dem Ausfall einer B\u00fcrgschaftsregressforderung ist bei einer unentgeltlichen B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme unter fremden Dritten danach grunds\u00e4tzlich erst dann widerlegt, wenn die B\u00fcrgschaft ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.<\/li><li>dd) Der rechtliche Standpunkt des FG weicht hiervon ab. Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben.<\/li><li>aaa) Das FG hat f\u00fcr die Widerlegung der Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ausschlie\u00dflich auf die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungs\u00fcbergangs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;774 Abs.&nbsp;1 BGB nach Eintritt der Insolvenz der Z-GmbH abgestellt. Es hat zudem keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ableiten lie\u00dfe, dass der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der B\u00fcrgschaftshingabe mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.<\/li><li>bbb) Zwar hat das FG das Fehlen eines wirtschaftlichen Hintergrunds f\u00fcr die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme durch den Kl\u00e4ger gepr\u00fcft und das besondere pers\u00f6nliche Beziehungsgeflecht zwischen dem Gesellschafter der Z-GmbH als getrenntlebenden Ehemann der Lebensgef\u00e4hrtin des Kl\u00e4gers und dem Kl\u00e4ger als Motiv herangezogen. Insoweit tragen die Feststellungen des FG jedoch seine W\u00fcrdigung nicht, dass die Hingabe der B\u00fcrgschaft durch den Kl\u00e4ger jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund vermissen lie\u00df und dieser Umstand vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden worden sei. Das FG hat diese Schlussfolgerung nur aus den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung abgeleitet. Der Kl\u00e4ger hat ausweislich der Niederschrift jedoch nicht gesagt, dass er die B\u00fcrgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben und seine Inanspruchnahme als B\u00fcrge billigend in Kauf genommen habe, weil seine damalige Lebensgef\u00e4hrtin die getrenntlebende Ehefrau eines Gesellschafters der Z-GmbH gewesen sei und er die Z-GmbH aus altruistischen Gr\u00fcnden habe unterst\u00fctzen wollen. Er hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass seine Lebensgef\u00e4hrtin im Streitjahr zwar die getrenntlebende fr\u00fchere Ehefrau eines Gesellschafters der Z-GmbH gewesen sei. Es h\u00e4tten jedoch bereits seit dem Jahr 19&#8230; Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Kl\u00e4gers mit der Z-GmbH bestanden, die trotz der Ver\u00e4nderungen im pers\u00f6nlichen Umfeld der Beteiligten auch im Streitjahr fortgef\u00fchrt worden seien.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>Das FG wird anhand des vom Senat aufgezeigten Ma\u00dfstabs nochmals zu pr\u00fcfen haben, ob die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im Zeitpunkt der B\u00fcrgschaftshingabe fehlte, weil die hierf\u00fcr eingreifende Vermutung ausnahmsweise mangels eines erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrunds widerlegt ist. F\u00fcr wirtschaftliche Beweggr\u00fcnde des Kl\u00e4gers zu diesem Zeitpunkt k\u00f6nnte der aus den Akten ersichtliche \u00fcbrige Geschehensablauf sprechen. Der Kl\u00e4ger hat ann\u00e4hernd zeitgleich zur Hingabe der B\u00fcrgschaft die Vereinbarung vom 10.01.2010\/15.01.2010 mit der Z-GmbH abgeschlossen. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass ihm \u2011\u2011ungeachtet der mangels Zustimmung der A&nbsp;Bank fehlgeschlagenen Schuld\u00fcbernahme\u2011\u2011 f\u00fcr seine Bereitschaft zur Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme Zinsen in H\u00f6he von 7&nbsp;% der besicherten Darlehenssumme zust\u00fcnden. Er hat diese Zinsen f\u00fcr das nicht mehr anh\u00e4ngige Streitjahr 2011 in die Berechnung seines geltend gemachten Verlusts einbezogen und zur Insolvenztabelle angemeldet. In diesem Kontext stellte die B\u00fcrgschaft ein vom Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestelltes Sicherungsmittel neben dem Freistellungsanspruch dar, den der Kl\u00e4ger der Z-GmbH nach seinem Verst\u00e4ndnis entgeltlich einger\u00e4umt hatte.<\/li><li>Sollte das FG die Vermutung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im zweiten Rechtsgang als nicht widerlegt ansehen, w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob der Ausfallverlust dem Kl\u00e4ger bereits im Streitjahr entstanden ist. Die dem Senat vorliegenden Akten legen nahe, dass der Insolvenzverwalter der Z-GmbH bereits am 07.03.2012 gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Insolvenzgericht die Masseunzul\u00e4nglichkeit f\u00fcr das Insolvenzverfahren der Z-GmbH angezeigt hat. Hierzu weist der Senat f\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung auf das Senatsurteil vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/18 (BFHE 273, 301, BStBl II 2021, 911) hin. Danach kann in den F\u00e4llen der Masseunzul\u00e4nglichkeit ein endg\u00fcltiger Forderungsausfall bereits zu diesem Zeitpunkt anzunehmen sein. Dem hat sich mittlerweile auch die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330, Tz.&nbsp;60).<\/li><li>4. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.010725.VIIIR3.23.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 6, EStG \u00a7 20 Abs 9, BGB \u00a7 774, EStG VZ 2012 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 18. November 2021, Az: 4 K 519\/18 Leits\u00e4tze Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-01-juli-2025-viii-r-3-23-widerlegbare-vermutung-der-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-unentgeltlicher-buergschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 01. 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