{"id":77992,"date":"2025-09-10T11:14:01","date_gmt":"2025-09-10T09:14:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77992"},"modified":"2025-09-10T11:14:01","modified_gmt":"2025-09-10T09:14:01","slug":"bfh-urteil-vom-03-juli-2025-iv-r-6-23-zur-gebuehrenfestsetzung-fuer-eine-von-mehreren-personen-beantragte-verbindliche-auskunft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-juli-2025-iv-r-6-23-zur-gebuehrenfestsetzung-fuer-eine-von-mehreren-personen-beantragte-verbindliche-auskunft\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 03. Juli 2025, IV R 6\/23: Zur Geb\u00fchrenfestsetzung f\u00fcr eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030725.IVR6.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 89 Abs 2 S 5, AO \u00a7 89 Abs 2 S 6, AO \u00a7 89 Abs 3 S 2, FGO \u00a7 40 Abs 1, FGO \u00a7 100 Abs 1, FGO \u00a7 100 Abs 2, StAuskV \u00a7 1 Abs 2 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. Februar 2023, Az: 6 K 1330\/20 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Beantragen mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, kommt es f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob ihnen gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) nur eine Geb\u00fchr festzusetzen ist, deren Gesamtschuldner sie sind, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Steuer-Auskunftsverordnung gegeben sind. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegen\u00fcber tats\u00e4chlich einheitlich erteilt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erl\u00e4sst das Finanzamt gegen\u00fcber allen Personen, die die verbindliche Auskunft beantragt haben, einen Geb\u00fchrenbescheid, in dem es jeweils eine H\u00f6chstgeb\u00fchr f\u00fcr die erteilte verbindliche Auskunft festsetzt, statt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nur eine H\u00f6chstgeb\u00fchr festzusetzen, deren Gesamtschuldner die Antragsteller sind, k\u00f6nnen die Antragsteller die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Geb\u00fchrenbescheide im Rahmen einer Anfechtungsklage \u00fcberpr\u00fcfen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 08.02.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1330\/20&nbsp;AO aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gegen die Kl\u00e4ger gerichteten Geb\u00fchrenbescheide vom 29.05.2019 und die Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2020 werden aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Geb\u00fchrenfestsetzung f\u00fcr eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft, die eine mehrstufige Umstrukturierungsma\u00dfnahme betrifft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerinnen beziehungsweise Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten zu 1. bis 8. (Kl\u00e4ger) waren teils unmittelbar und teils mittelbar \u00fcber die N&nbsp;GmbH &amp; Co. KG an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Die Beteiligungen waren teilweise mit einem Ertragsnie\u00dfbrauch belastet.<\/li><li>Um eine Ver\u00e4u\u00dferung der Gesellschaftsanteile an fremde Dritte zu verhindern, wollten die Kl\u00e4ger eine neue GmbH errichten, in der die Gesellschaftsanteile der Kl\u00e4ger an der Holdinggesellschaft geb\u00fcndelt und vinkuliert werden sollten. Hierzu wollten sie ihre Anteile an der Holdinggesellschaft zun\u00e4chst in eine neu zu gr\u00fcndende GmbH &amp; Co. KG einlegen. Anschlie\u00dfend sollte ein Formwechsel in eine GmbH vollzogen werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragten gemeinsam mit Schreiben vom 12.04.2019 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in Bezug auf die geplante mehrstufige Umstrukturierung die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Ziel war die Kl\u00e4rung der Frage, ob die geplante Umstrukturierung ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann.<\/li><li>Im Schreiben vom 12.04.2019 waren als Antragsteller alle Kl\u00e4ger namentlich bezeichnet. Der Sachverhalt enthielt Angaben zu den einzelnen Beteiligungsverh\u00e4ltnissen sowie zu dem Ertragsnie\u00dfbrauch, mit dem die Beteiligungen teilweise belastet waren. Gegenstand des Auskunftsersuchens waren sechs Rechtsfragen zu dem geplanten Umstrukturierungsvorgang. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt von mehreren Personen gleicherma\u00dfen verwirklicht und daher die Auskunft von mehreren Beteiligten gemeinsam beantragt werde.<\/li><li>Das FA erteilte mit Schreiben jeweils vom 29.05.2019 acht inhaltsgleiche verbindliche Ausk\u00fcnfte gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern. Wegen der fehlerhaften Bezeichnung einer der beteiligten Gesellschaften korrigierte es die zun\u00e4chst erteilten Ausk\u00fcnfte mit Schreiben vom 28.06.2019.<\/li><li>Mit acht Geb\u00fchrenbescheiden vom 29.05.2019 setzte das FA \u2011\u2011wie vorab bereits angek\u00fcndigt\u2011\u2011 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern ausgehend vom gesetzlichen Geb\u00fchrenh\u00f6chstwert jeweils eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 109.736&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit ihren Einspr\u00fcchen vom 26.06.2019, mit denen sie den Erlass eines gemeinsamen Geb\u00fchrenbescheids \u00fcber 109.736&nbsp;\u20ac beziehungsweise hilfsweise die Herabsetzung der festgesetzten Geb\u00fchr auf jeweils 13.717&nbsp;\u20ac begehrten. Das FA wies die Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die nachfolgenden Klagen, mit denen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiterverfolgten, hatten demgegen\u00fcber Erfolg. Es k\u00f6nne \u2011\u2011so das Finanzgericht (FG)\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) nur eine Auskunftsgeb\u00fchr nach dem H\u00f6chstbetrag gegen\u00fcber allen Kl\u00e4gern als Gesamtschuldner angesetzt werden. Der Erlass mehrerer Geb\u00fchrenbescheide \u00fcber die H\u00f6chstgeb\u00fchr sei rechtswidrig. Dementsprechend verpflichtete das FG das FA zum Erlass eines gemeinsamen Geb\u00fchrenbescheids gegen\u00fcber allen Kl\u00e4gern als Gesamtschuldner in H\u00f6he von 109.736&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung von Bundesrecht r\u00fcgt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 08.02.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1330\/20&nbsp;AO aufzuheben und die Klagen als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zu einem hiervon abweichenden Urteilsausspruch (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), da das FG zu Unrecht ein Verpflichtungsurteil erlassen hat (hierzu unter 1.). In der Sache bleibt die Revision des FA jedoch ohne Erfolg, denn die angefochtenen Geb\u00fchrenbescheide vom 29.05.2019 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2020 sind rechtswidrig. Das FA hat die verbindliche Auskunft den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber einheitlich erteilt, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nur eine Geb\u00fchr festzusetzen war (hierzu unter 2.). Den Anfechtungsklagen der Kl\u00e4ger ist somit stattzugeben (hierzu unter 3.).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Das FG hat das FA zu Unrecht verpflichtet, die Geb\u00fchrenbescheide vom 29.05.2019 in dem im Tenor seiner Entscheidung verf\u00fcgten Umfang zu \u00e4ndern. Ein solcher Urteilsausspruch ist nach \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO nur bei einer Verpflichtungsklage zul\u00e4ssig. Verpflichtungsklagen haben die Kl\u00e4ger jedoch nicht erhoben.<\/li><li>a) F\u00fcr die Einordnung und W\u00fcrdigung einer Klage kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Klagebegehrens an, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. In der Auslegung prozessualer Willenserkl\u00e4rungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.10.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Die Klageschrift ist nach den f\u00fcr Willenserkl\u00e4rungen geltenden Grunds\u00e4tzen auszulegen. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung ist im Zweifelsfall anzunehmen, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zul\u00e4ssig ist. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Schrifts\u00e4tze von rechtskundigen Bevollm\u00e4chtigten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2009, 1427, unter II.1.a, m.w.N.).<\/li><li>c) W\u00e4hrend eine Verpflichtungsklage (vgl. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Fall&nbsp;2 FGO) darauf gerichtet ist, eine Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts zu erreichen, zielt eine Anfechtungsklage (vgl. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Fall&nbsp;1 FGO) auf die Aufhebung (vgl. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 FGO) sowie in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 FGO auf die \u00c4nderung eines Verwaltungsakts ab. Dementsprechend kommt eine Anfechtungsklage in Betracht, wenn das Finanzamt eine Sachentscheidung getroffen hat, deren Aufhebung oder \u00c4nderung der Kl\u00e4ger erreichen will (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.12.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/97, BFH\/NV 2001, 914, unter II.2.; vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen haben die Kl\u00e4ger Anfechtungsklagen erhoben. Sie sind \u2011\u2011wie sie in der Klagebegr\u00fcndung zum Ausdruck gebracht haben\u2011\u2011 der Auffassung, die Geb\u00fchrenbescheide seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten, weil nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nur eine Geb\u00fchr, deren Gesamtschuldner sie sind, zu erheben sei. Sie wollen dementsprechend erreichen, dass die \u2011\u2011aus ihrer Sicht rechtswidrigen\u2011\u2011 Geb\u00fchrenbescheide vom 29.05.2019, bei denen es sich um sonstige Verwaltungsakte handelt (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;89 AO Rz&nbsp;80; Klein\/R\u00e4tke, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;89 Rz&nbsp;56; Wernsmann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;89 AO Rz&nbsp;402), und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen aufgehoben beziehungsweise ge\u00e4ndert werden (zur grunds\u00e4tzlichen Statthaftigkeit von Einspruch und Anfechtungsklage gegen entsprechende Geb\u00fchrenbescheide vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;89 AO Rz&nbsp;80; Klein\/R\u00e4tke, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;89 Rz&nbsp;56; Wernsmann in HHSp, \u00a7&nbsp;89 AO Rz&nbsp;402). Sie wenden sich mithin gegen die vom FA in Gestalt der Geb\u00fchrenbescheide getroffene Sachentscheidung und erstreben deren \u00c4nderung beziehungsweise Aufhebung. Dass die sachkundig vertretenen Kl\u00e4ger ihr Begehren im Klageantrag wie ein Verpflichtungsbegehren formuliert haben, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen.<\/li><li>2. In der Sache bleibt die Revision des FA jedoch ohne Erfolg, denn die angefochtenen Geb\u00fchrenbescheide vom 29.05.2019 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2020 sind rechtswidrig. Das FA hat die verbindliche Auskunft den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber einheitlich erteilt, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nur eine Geb\u00fchr festzusetzen ist, deren Gesamtschuldner die Kl\u00e4ger sind.<\/li><li>a) Die Finanz\u00e4mter und das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 AO auf Antrag verbindliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 AO ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung n\u00e4here Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbeh\u00f6rde in diesem Fall f\u00fcr die Erteilung der verbindlichen Auskunft zust\u00e4ndig ist (\u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 AO).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO wird f\u00fcr die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 AO eine Geb\u00fchr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Geb\u00fchr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Geb\u00fchr (\u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) in die Abgabenordnung eingef\u00fcgt.<\/li><li>bb) Daneben wurde die urspr\u00fcnglich in \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO (jetzt \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 AO; s. vorstehend) geregelte Erm\u00e4chtigungsgrundlage durch die Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 AO zugunsten des BMF erweitert. \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 AO sollte die Regelungsbefugnis f\u00fcr solche F\u00e4lle ausdehnen, in denen eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Antragstellern einheitlich ergeht. In Betracht k\u00e4men \u2011\u2011so der Gesetzgeber\u2011\u2011 neben gesonderten und einheitlichen Feststellungen insbesondere auch Organschaftsf\u00e4lle. Einheitlichkeit bedeute dabei, dass die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft gegen\u00fcber allen Antragstellern gleicherma\u00dfen bestehe oder gleicherma\u00dfen nicht bestehe oder wegfalle (vgl. BTDrucks 18\/8434, S.&nbsp;109).<\/li><li>Auf diese Weise sollte Konfliktpotential bei der Erteilung von verbindlichen Ausk\u00fcnften zu Sachverhalten, die die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse mehrerer Personen betreffen (Mehrpersonenverh\u00e4ltnisse), in den Bereichen &#8222;Zust\u00e4ndigkeit&#8220;, &#8222;Reichweite der Bindungswirkung&#8220;, &#8222;Zahl der Geb\u00fchrenfestsetzungen&#8220;, &#8222;Aufhebung oder \u00c4nderung einer verbindlichen Auskunft&#8220; sowie &#8222;Vertrauensschutz&#8220; entsch\u00e4rft werden (vgl. BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;125). Das Konfliktpotential im Zusammenhang mit Geb\u00fchrenfestsetzungen in Mehrpersonenverh\u00e4ltnissen resultierte dabei aus der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528). Diese nahm an, dass jeder Antrag auf verbindliche Auskunft eine Geb\u00fchrenpflicht ausl\u00f6st und eine auf Auskunft gerichtete Eingabe mindestens so viele Antr\u00e4ge enth\u00e4lt, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen. Dementsprechend war bei mehreren Antragstellern gegen\u00fcber jedem von ihnen eine Geb\u00fchr festzusetzen, auch wenn sich deren Antr\u00e4ge auf denselben Sachverhalt bezogen. Dem sollte \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO entgegenwirken. Mehrfachgeb\u00fchren bei in der Sache einheitlich zu treffenden Entscheidungen sollten verhindert werden (vgl. auch Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;89 AO Rz&nbsp;67).<\/li><li>Von der erweiterten Befugnis in \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 AO hat das BMF am 12.07.2017 unter anderem dadurch Gebrauch gemacht, dass es \u2011\u2011mit Zustimmung des Bundesrats\u2011\u2011 die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) ge\u00e4ndert und \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV auf Organschaftsf\u00e4lle erweitert sowie \u00a7&nbsp;2 StAuskV modifiziert hat (BGBl I 2017, 2360). Durch die \u2011\u2011im Streitfall noch nicht anwendbare (vgl. dazu \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;2 StAuskV)\u2011\u2011 weitere \u00c4nderung der StAuskV vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2432) wurden die F\u00e4lle, in denen eine verbindliche Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden kann, auf n\u00e4her bezeichnete Umwandlungsf\u00e4lle erweitert.<\/li><li>c) Der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 nicht auf die in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV geregelten F\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Daher kommt es f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO nur eine Geb\u00fchr festzusetzen ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV gegeben sind. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber tats\u00e4chlich einheitlich erteilt worden ist.<\/li><li>aa) Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO h\u00e4ngt die Festsetzung nur einer Geb\u00fchr davon ab, dass die verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Dass \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 nur dann Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV gegeben sind, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.<\/li><li>bb) Ein solches Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO kann auch nicht aus \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 oder 6 AO hergeleitet werden.<\/li><li>\u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 AO gibt dem BMF lediglich die M\u00f6glichkeit, n\u00e4here Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags und zur Reichweite der Bindungswirkung festzulegen. \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 AO r\u00e4umt dem BMF die Befugnis ein, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbeh\u00f6rde hierf\u00fcr zust\u00e4ndig ist. Von dieser Befugnis hat das BMF indes (bisher) nur beschr\u00e4nkt Gebrauch gemacht. So hat es in der Steuer-Auskunftsverordnung nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist, sondern in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StAuskV lediglich F\u00e4lle beschrieben, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StAuskV anzunehmen, wenn sich die Auskunft auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (\u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO). Gleiches gilt in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 bis 4 StAuskV n\u00e4her beschriebenen Organschaftsf\u00e4llen. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV regelt indes nicht, dass eine verbindliche Auskunft nur in den genannten F\u00e4llen einheitlich erteilt werden kann.<\/li><li>Dies folgt auch nicht daraus, dass in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StAuskV genannten F\u00e4llen ein entsprechender Antrag vom zust\u00e4ndigen Finanzamt einheitlich zu bescheiden ist, das hei\u00dft, in den F\u00e4llen, in denen eine verbindliche Auskunft erteilt wird, diese einheitlich gegen\u00fcber allen Antragstellern zu ergehen hat. Aus dieser &#8222;spiegelbildlichen Verpflichtung&#8220; des Finanzamts zur einheitlichen Bescheidung einheitlicher Antr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV folgt nicht, dass die Steuer-Auskunftsverordnung alle F\u00e4lle, in denen das Finanzamt eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Personen einheitlich erteilen kann, abschlie\u00dfend geregelt hat oder regeln wollte.<\/li><li>Das verlangt auch \u00a7&nbsp;89 AO nicht. \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 AO gibt nicht vor, dass das BMF eine abschlie\u00dfende Regelung zu den Voraussetzungen zu treffen hat, unter denen eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist. Hierf\u00fcr bietet bereits der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt.<\/li><li>cc) Das vom FA pr\u00e4ferierte Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO kann zudem auch deshalb nicht aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV hergeleitet werden, weil die Steuer-Auskunftsverordnung keine Aussagen zur Geb\u00fchrenpflicht einer verbindlichen Auskunft enth\u00e4lt und solche Aussagen auch nicht von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage gedeckt w\u00e4ren (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz&nbsp;14, zu \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO a.F.). Der Gesetzgeber hat das BMF in \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 und 6 AO gerade nicht erm\u00e4chtigt, Geb\u00fchrenfragen im Zusammenhang mit der Erteilung verbindlicher Ausk\u00fcnfte zu regeln. Daher kann aus der Steuer-Auskunftsverordnung keine Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO dahin hergeleitet werden, dass dieser nur in den in der Steuer-Auskunftsverordnung genannten F\u00e4llen er\u00f6ffnet ist. Dies \u00fcberschritte den in \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 und 6 AO festgeschriebenen Erm\u00e4chtigungsrahmen.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch keinen Widerspruch zur Gesetzessystematik oder zum Zweck des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO erkennen.<\/li><li>Auch der Verweis des FA, der Gesetzgeber habe durch die Erweiterung der Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 und 6 AO und der Verordnungsgeber durch die Anpassung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV im Zusammenhang mit Mehrpersonenverh\u00e4ltnissen Rechtssicherheit schaffen und die Rechtsanwendung vereinheitlichen wollen (vgl. hierzu BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;125), kann in Anbetracht der dargelegten Erw\u00e4gungen nicht begr\u00fcnden, dass \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO auf die Fallregelungen in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StAuskV beschr\u00e4nkt ist.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der Einwand des FA, \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO r\u00e4ume kein Ermessen ein, nicht zu einem anderen Ergebnis. Er trifft zwar in der Sache zu, kann aber nicht als Begr\u00fcndung daf\u00fcr dienen, dass ein Finanzamt in Mehrpersonenverh\u00e4ltnissen au\u00dferhalb der in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StAuskV genannten F\u00e4lle keine einheitliche verbindliche Auskunft erteilen kann.<\/li><li>d) Nach Anwendung dieser Grunds\u00e4tze sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO erf\u00fcllt, sodass gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern nur eine Geb\u00fchr in H\u00f6he der H\u00f6chstgeb\u00fchr erhoben werden darf. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV erf\u00fcllt sind und das FA \u2011\u2011spiegelbildlich zu dem danach gebotenen gemeinsamen Antrag der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 eine einheitliche verbindliche Auskunft erteilen musste. Denn es gen\u00fcgt \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011, dass das FA gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern eine einheitliche verbindliche Auskunft erteilt hat.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger haben am 12.04.2019 ausdr\u00fccklich einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft beim FA gestellt.<\/li><li>Der im Auskunftsantrag geschilderte Umstrukturierungssachverhalt betraf ein mehrstufiges Vorhaben, das die Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie ihren Ausf\u00fchrungen ohne weiteres zu entnehmen ist\u2011\u2011 nur gemeinsam umsetzen konnten und wollten. Sie beabsichtigten, in mehreren Teilschritten eine GmbH zu errichten, in der ihre Gesch\u00e4ftsanteile geb\u00fcndelt und vinkuliert werden sollten. Den Darlegungen der Kl\u00e4ger ist auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie vom FA eine Auskunft in Bezug auf das gemeinsame Vorhaben begehrten, die allen Kl\u00e4gern gegen\u00fcber gleicherma\u00dfen verbindlich sein sollte. Auch wenn es sich um ein mehrstufiges Umstrukturierungsvorhaben handelte und verschiedene Steuertatbest\u00e4nde betroffen waren, bezieht sich der Antrag der Kl\u00e4ger auf nur einen Sachverhalt, nicht auf eine Mehrzahl von Sachverhalten (vgl. im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, zu einer mehrstufigen Umstrukturierung). Die geschilderten Schritte zur Umsetzung des Vorhabens stehen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Sie bilden Teilschritte eines einheitlichen Vorhabens.<\/li><li>bb) Das FA hat dem Antrag der Kl\u00e4ger in vollem Umfang entsprochen. Es hat die verbindliche Auskunft antragsgem\u00e4\u00df \u2011\u2011und wie von \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO vorausgesetzt\u2011\u2011 den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber einheitlich erteilt. Aus dem Umstand, dass das FA f\u00fcr jeden Kl\u00e4ger einen gesonderten, allerdings inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat, folgt nichts anderes. Dies ergibt die Auslegung der Bescheide vom 28.06.2019, zu der der Senat selbst befugt ist, da die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hierf\u00fcr ausreichen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;42], m.w.N.).<\/li><li>aaa) Der Inhalt einer verbindlichen Auskunft, die einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/13, Rz&nbsp;21, m.w.N.), ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. allgemein zur Auslegung eines Verwaltungsakts z.B. BFH-Urteile vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz&nbsp;36&nbsp;ff.; vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;36&nbsp;ff.]). Dabei enthalten die \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs auch f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregeln. Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden \u2011\u2011nach seinem &#8222;objektiven Verst\u00e4ndnishorizont&#8220;\u2011\u2011 den materiellen Gehalt der Erkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts kommt es somit nicht darauf an, was die Finanzbeh\u00f6rde mit ihrer Erkl\u00e4rung gewollt hat. Es kommt auch nicht darauf an, wie ein au\u00dfenstehender Dritter die Erkl\u00e4rung der Beh\u00f6rde auffassen konnte beziehungsweise musste. Allerdings muss die Auslegung des Verwaltungsakts zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben, sodass auch die erst nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zutage tretenden Umst\u00e4nde ohne Belang sind. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empf\u00e4nger einer auslegungsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sph\u00e4re nicht benachteiligt werden darf. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschlie\u00dflich der Begr\u00fcndung des Bescheids (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;37&nbsp;ff.]).<\/li><li>bbb) Bei entsprechender Auslegung der Bescheide vom 28.06.2019 hat das FA antragsgem\u00e4\u00df eine verbindliche Auskunft den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber einheitlich erteilt. Einheitlichkeit bedeutet \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011, dass die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft gegen\u00fcber allen Kl\u00e4gern gleicherma\u00dfen besteht oder gleicherma\u00dfen nicht besteht oder wegf\u00e4llt. Die Einheitlichkeit der Auskunftserteilung ergibt sich \u2011\u2011hierauf hat das FA zutreffend hingewiesen\u2011\u2011 nicht allein aus der Inhaltsgleichheit der in den Bescheiden erteilten Ausk\u00fcnfte, sondern aus der nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Grunds\u00e4tze durchzuf\u00fchrenden Auslegung der Bescheide vom 28.06.2019, bei der allerdings auch die Tatsache der Inhaltsgleichheit der Bescheide zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Aus Sicht der Kl\u00e4ger hat das FA ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet war, uneingeschr\u00e4nkt entsprochen. Die verbindliche Auskunft nimmt Bezug auf das Auskunftsersuchen vom 12.04.2019 und beantwortet die dort gestellten Rechtsfragen. Einschr\u00e4nkungen hat das FA nicht formuliert. Insbesondere hat das FA nicht zum Ausdruck gebracht, dass \u2011\u2011entgegen dem Antrag der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 die verbindliche Auskunft nicht einheitlich ergehen k\u00f6nne, weil die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV nicht gegeben seien.<\/li><li>Ohne einen entsprechenden Hinweis mussten die Kl\u00e4ger nicht annehmen, dass sich das FA in Anbetracht des Regelungsinhalts des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StAuskV gehindert sah, ihnen eine einheitliche verbindliche Auskunft zu erteilen. Weder \u00a7&nbsp;89 AO noch die Steuer-Auskunftsverordnung legen ein solches Verst\u00e4ndnis nahe (vgl. unter II.2.c).<\/li><li>ccc) Der Umstand, dass das FA jedem Kl\u00e4ger einen entsprechenden Bescheid \u00fcbermittelt hat, f\u00fchrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Obwohl acht Bescheide ergangen sind, liegt unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vor. Dies folgt nicht nur daraus, dass die Bescheide inhaltsgleich sind, sodass es sich aus Sicht der Kl\u00e4ger um eine rein formale Trennung beziehungsweise Aufteilung handelte. Diese Annahme wird auch dadurch gest\u00fctzt, dass das FA aus Sicht der Kl\u00e4ger ihrem Antrag ohne jede Einschr\u00e4nkung und damit vollumf\u00e4nglich entsprochen hat. Die Kl\u00e4ger konnten insbesondere nicht erkennen, dass das FA dem jeweiligen Adressaten gegen\u00fcber eine verbindliche Auskunft mit isolierter Bindungswirkung erlassen wollte, zumal die Bescheide zum Umfang der Bindungswirkung lediglich allgemein auf \u00a7&nbsp;2 StAuskV und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu \u00a7&nbsp;89 AO verweisen.<\/li><li>Dass die Trennung der Ausk\u00fcnfte nach Auffassung des FA inhaltlich sachgerecht und geboten war, weil die den Antr\u00e4gen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht identisch gewesen seien, kann ebenfalls kein anderes Auslegungsergebnis begr\u00fcnden. Denn auch dies hat in der verbindlichen Auskunft des FA keinen Niederschlag gefunden und war somit f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht erkennbar.<\/li><li>ddd) Die Kl\u00e4ger mussten den Inhalt der verbindlichen Auskunft auch nicht aufgrund des vorab erteilten Hinweises des FA anders verstehen. Zwar hatte das FA im Rahmen des Verfahrens der Erteilung der verbindlichen Auskunft darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, f\u00fcr jede gesondert zu erteilende Auskunft der insgesamt acht Antr\u00e4ge jeweils eine Geb\u00fchr gegen\u00fcber den einzelnen Antragstellern festzusetzen, wobei sich deren H\u00f6he nach dem Gegenstandswert berechne. Zur Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft enth\u00e4lt der Hinweis des FA jedoch keine Aussage. Dementsprechend konnten die Kl\u00e4ger erkennen, dass das FA geb\u00fchrenrechtlich von acht Antr\u00e4gen und acht festzusetzenden Geb\u00fchren ausging. Hieraus mussten sie allerdings nicht herleiten, dass der verbindlichen Auskunft aus Sicht des FA keine einheitliche Bindungswirkung beizumessen war.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich rechtfertigt auch die Kostenausgleichs- und Vorteilsfunktion der Geb\u00fchrenerhebung kein anderes Ergebnis.<\/li><li>Die Regelung \u00fcber die Geb\u00fchr f\u00fcr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bezweckt in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die Erteilung entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der Beh\u00f6rde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem Antragsteller durch die Bindungswirkung der Auskunft entsteht (vgl. zur sogenannten Kostenausgleichs- und Vorteilsfunktion der Geb\u00fchrenerhebung z.B. BFH-Urteile vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, Rz&nbsp;24; vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, jeweils zu \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 AO vor der \u00c4nderung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).<\/li><li>Beide Funktionen sind die verfassungsrechtlich legitimierenden Sachgr\u00fcnde f\u00fcr den gesetzlichen Geb\u00fchrentatbestand. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Geb\u00fchrenerhebung davon abh\u00e4ngig ist, inwieweit im Einzelfall die Funktionen einschl\u00e4gig sind und ausgesch\u00f6pft werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Geb\u00fchrenrecht wie im Steuerrecht einen erheblichen Typisierungsspielraum, von dem er im Hinblick auf die Auskunftsgeb\u00fchr Gebrauch machen durfte und Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz&nbsp;12, zur Rechtslage vor Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO). Daher ist es f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Geb\u00fchrenerhebung im Streitfall ohne Belang, inwiefern die Antragstellung der Kl\u00e4ger zur Erreichung der von ihnen erhofften Rechtssicherheit erforderlich war, wieviel Pr\u00fcfungsaufwand das FA tats\u00e4chlich hatte oder dass die durch die verbindliche Auskunft herbeigef\u00fchrte steuerliche Kl\u00e4rung des geplanten Vorhabens f\u00fcr die Kl\u00e4ger auch unter finanziellen Aspekten erhebliche Bedeutung besa\u00df.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Die Anfechtungsklagen sind begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO ist nur eine Geb\u00fchr in H\u00f6he der H\u00f6chstgeb\u00fchr zu erheben, denn das FA hat am 28.06.2019 eine verbindliche Auskunft einheitlich gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern erteilt. Die angefochtenen Geb\u00fchrenbescheide vom 29.05.2019 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2020 sind rechtswidrig und somit aufzuheben.<\/li><li>Demnach wird das FA nunmehr nur eine Geb\u00fchr in H\u00f6he der H\u00f6chstgeb\u00fchr nach \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO festzusetzen haben. Alle Kl\u00e4ger sind Gesamtschuldner dieser Geb\u00fchr.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030725.IVR6.23.0 BFH IV. 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