{"id":77994,"date":"2025-09-10T11:14:33","date_gmt":"2025-09-10T09:14:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77994"},"modified":"2025-09-10T11:14:33","modified_gmt":"2025-09-10T09:14:33","slug":"bfh-urteil-vom-09-april-2025-ii-r-48-21-steuerbarkeit-einer-pauschalabfindung-fuer-den-verzicht-auf-nacheheliche-ansprueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-april-2025-ii-r-48-21-steuerbarkeit-einer-pauschalabfindung-fuer-den-verzicht-auf-nacheheliche-ansprueche\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. April 2025, II R 48\/21: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung f\u00fcr den Verzicht auf nacheheliche Anspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.IIR48.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 7 Abs 3, ErbStG \u00a7 5 Abs 2, BGB \u00a7 1363 Abs 2 S 2, BGB \u00a7 1378 Abs 3 S 1, BGB \u00a7 1577, BGB \u00a7 1577ff, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 23. September 2020, Az: 3 K 136\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erh\u00e4lt ein Ehegatte vor der Eheschlie\u00dfung vom anderen Ehegatten als Ausgleich f\u00fcr einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundst\u00fcck, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256 und vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschlie\u00dfende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erf\u00fcllung des subjektiven Tatbestands des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;136\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) schloss mit seiner sp\u00e4teren Ehefrau vor der Eheschlie\u00dfung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber f\u00fcr alle F\u00e4lle der Beendigung der Ehe au\u00dfer dem des Versterbens des Kl\u00e4gers wieder ausgeschlossen. F\u00fcr diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der H\u00f6he nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Anspr\u00fcche auf Hausratsteilung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau f\u00fcr die Vereinbarungen zum G\u00fcterstand 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, f\u00fcr den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Hausratsteilung 500.000&nbsp;\u20ac zu zahlen. Zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, binnen zw\u00f6lf Monaten nach Eheschlie\u00dfung ein n\u00e4her bestimmtes Hausgrundst\u00fcck zu \u00fcbertragen, dessen Wert die k\u00fcnftigen Eheleute \u00fcbereinstimmend mit mindestens 6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac bezifferten. F\u00fcr den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger die Zahlung der Steuer. Nach der Eheschlie\u00dfung \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger in Erf\u00fcllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundst\u00fcck auf seine Ehefrau.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte f\u00fcr die \u00dcbertragung des Hausgrundst\u00fccks mit Bescheid vom 13.01.2009 Schenkungsteuer in H\u00f6he von 832.713&nbsp;\u20ac fest. Dabei ging das FA von einem \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitigen\u2011\u2011 Gesamtwert der Zuwendung in H\u00f6he von 4.689.770&nbsp;\u20ac aus (steuerlicher Grundbesitzwert in H\u00f6he von 3.990.000&nbsp;\u20ac und \u00fcbernommene Schenkungsteuer in H\u00f6he von 699.770&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 564 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers handelt es sich bei der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung schon objektiv nicht um eine Schenkung. Wegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wirksamkeit von Ehevertr\u00e4gen sei er im Gegenzug f\u00fcr die Verzichte seiner zuk\u00fcnftigen Ehefrau zu einer Kompensation verpflichtet gewesen. Anderenfalls w\u00e4re der Ehevertrag sittenwidrig gewesen.<\/li><li>Bei der \u00dcbertragung des Hausgrundst\u00fccks habe es sich zudem um die Gegenleistung f\u00fcr den Verzicht auf nacheheliche Anspr\u00fcche und um einen Ausgleich des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt gehandelt. Der Vertrag sei einschlie\u00dflich der H\u00f6he der Kompensation zwischen ihm und seiner Ehefrau im Wege gegenseitigen Nachgebens ausgehandelt worden. Bei der zu erwartenden und in der Folgezeit tats\u00e4chlich eingetretenen Wertsteigerung seines Verm\u00f6gens w\u00e4ren die im Fall einer Scheidung bestehenden Anspr\u00fcche der Ehefrau um ein Vielfaches h\u00f6her gewesen als der Wert des Hausgrundst\u00fccks.<\/li><li>Aus \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) folge nichts anderes. Bereits der Wortlaut der Vorschrift sei nicht einschl\u00e4gig, da der Wert des Verzichts in Geld veranschlagt werden k\u00f6nne und damit bewertbar sei. Der vereinbarte Betrag von 6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac sei als zutreffend veranschlagte Gegenleistung im Verh\u00e4ltnis zur Abgeltung des Schutzes vor nachehelichen Anspr\u00fcchen festgelegt worden. Die Beteiligten h\u00e4tten eine auf kaufm\u00e4nnisch angemessenen Grundlagen beruhende Entscheidung getroffen, wie sie beispielsweise auch ein externer Dritter \u2011\u2011eine Versicherung\u2011\u2011 h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen. Dies m\u00fcsse nach dem Telos des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG ausreichen, um die Gegenforderung zu bewerten.<\/li><li>Eine Einschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG folge auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19 (BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146). In der Entscheidung gehe der BFH davon aus, dass im Fall einer &#8222;Bedarfsabfindung&#8220; der \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG nicht anwendbar sei. Hier liege eine solche Bedarfsabfindung vor. Der Ehevertrag regele eine umfassende Modifizierung aller nachehelichen Anspr\u00fcche. Die Abfindungsklausel sei in einem Vertragskonvolut \u00fcber die Rechtsfolgen einer Ehescheidung eingebettet, was eine isolierte Betrachtung verbiete.<\/li><li>Auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung sei nicht gegeben. Ein daf\u00fcr erforderlicher Wille zur Unentgeltlichkeit liege nicht vor, da der Kl\u00e4ger zutreffend davon ausgegangen sei, f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks eine gleichwertige Gegenleistung in Gestalt des Verzichts auf die konkret bestimmten nachehelichen Anspr\u00fcche zu erhalten. Der streitig ausgehandelte Ehevertrag verfolge f\u00fcr ihn allein den Zweck, das eigene Verm\u00f6gen vor unabw\u00e4gbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung zu sch\u00fctzen. Die Hingabe des Grundst\u00fccks sei nicht nur aus seiner Sicht, sondern aus Sicht der beratenden Anw\u00e4lte erforderlich gewesen, um einer m\u00f6glichen zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle im Fall einer Scheidung und damit einer Nichtigkeit oder Aus\u00fcbungskontrolle vorzubeugen. Ausdr\u00fccklich sei ihm eine solche Regelung gerade vor dem Hintergrund der Unw\u00e4gbarkeiten des internationalen Familienrechts, insbesondere des US-amerikanischen Rechts, angeraten worden. Das Finanzgericht (FG) h\u00e4tte pr\u00fcfen m\u00fcssen, welche rechtlichen Gefahren den Kl\u00e4ger im Scheidungsfalle nach US-amerikanischem und russischem Recht erwartet h\u00e4tten, um zu kl\u00e4ren, ob diese rechtlichen Gefahren eine Zwangswirkung entfaltet haben k\u00f6nnten. Damit habe das FG in diesem Punkt seiner Amtsermittlungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gen\u00fcgt. Das Urteil beruhe auf dem Verfahrensfehler, denn es bestehe die M\u00f6glichkeit, dass das Urteil bei einem mangelfreien Verfahren anders ausgefallen w\u00e4re.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid vom 13.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt. Das Urteil des FG ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hat mit der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf seine Ehefrau den objektiven Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Eine freigebige Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchrt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. Erforderlich ist eine Verm\u00f6gensverschiebung, das hei\u00dft eine Verm\u00f6gensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Verm\u00f6gensmehrung auf der Seite des Bedachten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz&nbsp;29).<\/li><li>b) In der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung liegt eine unentgeltliche Zuwendung des Kl\u00e4gers an seine Ehefrau. Wie das FG zu Recht entschieden hat, steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen, dass die Ehefrau vor der Eheschlie\u00dfung den Verzicht auf ihre nachehelichen Anspr\u00fcche erkl\u00e4rt hat.<\/li><li>aa) Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abh\u00e4ngig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Als die Unentgeltlichkeit ausschlie\u00dfende Gegenleistungen des Erwerbers kommen alle Leistungen in Betracht, die mit der Zuwendung in einem rechtlichen, das hei\u00dft synallagmatischen, kausalen oder konditionalen Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2014, 537, m.w.N.; Gebel in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;146; Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;7 ErbStG Rz&nbsp;14.2).<\/li><li>bb) Wie der BFH in seinen Urteilen vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05 (BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.2.b) und vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19 (BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146, Rz&nbsp;12) bereits entschieden hat, stellt der Verzicht der zuk\u00fcnftigen Ehefrau auf einen m\u00f6glicherweise zuk\u00fcnftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch vor Eingehung der Ehe keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar. Grund hierf\u00fcr ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst entsteht, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (\u00a7&nbsp;1363 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;1378 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Dasselbe gilt f\u00fcr den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (\u00a7\u00a7&nbsp;1569&nbsp;ff. BGB) und den Anspruch auf Aufteilung des Hausrats. Insbesondere l\u00f6ste der Umstand, dass die zuk\u00fcnftige Ehefrau auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Auch die auf \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 BGB beruhende Wirksamkeitskontrolle von vor der Eingehung der Ehe geschlossenen Ehevertr\u00e4gen f\u00fchrt nicht zu einem Zahlungsanspruch des potentiell Unterhaltsberechtigten bereits bei Beginn der Ehe, sondern nur zur Unwirksamkeit des Verzichts.<\/li><li>cc) Der Verzicht auf den m\u00f6glicherweise k\u00fcnftig entstehenden Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung erf\u00fcllt zudem die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG (BFH-Urteile vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.2.b&nbsp;aa und vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146, Rz&nbsp;13). Nach dieser Vorschrift werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden k\u00f6nnen, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht ber\u00fccksichtigt. Vor Beginn der Ehe ist ungewiss, ob und wann die Ehe wieder geschieden oder die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gr\u00fcnden beendet wird. Bis zur Entstehung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich k\u00f6nnen sich zudem noch gravierende Ver\u00e4nderungen ergeben. Die Zugewinnausgleichsforderung kann in der Person des Zuwendungsempf\u00e4ngers entweder \u00fcberhaupt nicht oder nicht in der im Zeitpunkt der Zuwendung erwarteten H\u00f6he entstehen oder der Zuwendungsempf\u00e4nger umgekehrt sogar selbst Schuldner einer Zugewinnausgleichsforderung werden (BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146, Rz&nbsp;13). Dasselbe gilt f\u00fcr einen etwaigen Unterhaltsanspruch. Er setzt Bed\u00fcrftigkeit voraus (\u00a7&nbsp;1577 BGB) und h\u00e4ngt von zahlreichen weiteren Umst\u00e4nden ab (\u00a7&nbsp;1578 BGB). Zudem kann er durch die Leistungsf\u00e4higkeit des Verpflichteten (\u00a7&nbsp;1581 BGB) und die Rangverh\u00e4ltnisse mehrerer Unterhaltsbed\u00fcrftiger (\u00a7&nbsp;1582 BGB) begrenzt werden. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde ist es nicht m\u00f6glich, die H\u00f6he eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau zu bestimmen und so den Wert des teilweisen Verzichts auf diesen Unterhaltsanspruch auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>Zuk\u00fcnftige Anspr\u00fcche fallen auch dann unter \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG, so dass sie bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht ber\u00fccksichtigt werden, wenn auf die Chance verzichtet wird, Verm\u00f6genswerte zu erlangen, die wie die Ausgleichsforderung bei Beendigung des G\u00fcterstands der Zugewinngemeinschaft nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ErbStG oder ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zum Erwerb im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;3 und 7 ErbStG geh\u00f6ren (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.2.b&nbsp;aa; Esskandari in von&nbsp;Oertzen\/Loose\/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;456, 466; Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;7 ErbStG Rz&nbsp;159.1).<\/li><li>dd) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erf\u00fcllt ist. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers hat ein werthaltiges Grundst\u00fcck ohne anrechenbare Gegenleistung erhalten. Sie ist auch, wie es \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erfordert, auf Kosten des Kl\u00e4gers bereichert worden. Beim Kl\u00e4ger ist im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks eine entsprechende Verm\u00f6gensminderung eingetreten. Er ist zwar im Gegenzug bereits vor der Eheschlie\u00dfung von k\u00fcnftigen \u2011\u2011m\u00f6glicherweise\u2011\u2011 bei einer Scheidung entstehenden Anspr\u00fcchen in Bezug auf den Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsaufteilung seiner Ehefrau freigestellt worden. Der Wert dieser Anspr\u00fcche kann jedoch nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG nicht in Geld veranschlagt werden, da deren zuk\u00fcnftige Entstehung dem Grund und der H\u00f6he nach zum Zeitpunkt des Verzichts der zuk\u00fcnftigen Ehefrau ungewiss war.<\/li><li>c) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19 (BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146, Rz&nbsp;14 zu den F\u00e4llen der sogenannten Bedarfsabfindung) keine andere Beurteilung. Zwar hat der BFH entschieden, dass auf eine solche Vereinbarung \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG nicht anwendbar ist. Der Streitfall unterscheidet sich jedoch grundlegend von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil zugrunde lag.<\/li><li>aa) Bei der sogenannten Bedarfsabfindung wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es werden lediglich Rechte und Pflichten der k\u00fcnftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Anspr\u00fcche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, kann dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Damit w\u00fcrde der Umstand verkannt, dass ein solcher Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegens\u00e4tze anstrebt und insofern keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung ist. Wird die Ehe dann tats\u00e4chlich, zum Beispiel durch Ehescheidung, beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erf\u00fcllung dieser Vereinbarung (BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Im Streitfall hatten die Beteiligten im Ehevertrag zwar \u00e4hnliche Regelungen getroffen. Die von dem Kl\u00e4ger zu erbringende Leistung in Form der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks stand jedoch anders als die &#8222;Bedarfsabfindung&#8220; nicht unter der Bedingung, dass die Ehe durch Scheidung beendet wird. W\u00e4hrend bei der hier vorliegenden Pauschalabfindung vor der Eheschlie\u00dfung die Gegenleistung in Form des Verzichts auf &#8222;m\u00f6glicherweise&#8220; entstehende Anspr\u00fcche der sp\u00e4teren Ehegattin auf den Zugewinnausgleich, Unterhalt und die Hausratsteilung ungewiss ist und nicht bewertet werden kann, ist bei der Bedarfsabfindung die Zahlung des Ausgleichsanspruchs beziehungsweise der Abfindung an die Beendigung der Ehe \u2011\u2011zum Beispiel durch Ehescheidung\u2011\u2011 gekn\u00fcpft. Der Zahlungsanspruch ist damit aufschiebend bedingt (\u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;1 BGB) und erw\u00e4chst erst mit Eintritt der betreffenden Bedingung zum Vollrecht. Die Vereinbarung einer solchen &#8222;Bedarfsabfindung&#8220; kann nach \u00a7&nbsp;4 des Bewertungsgesetzes erst ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Bedingung tats\u00e4chlich eingetreten, die Ehe also geschieden ist. Allein der Umstand, dass die Eheleute es mittels eines solchen Vertrags vermeiden, die gegenseitigen Anspr\u00fcche auf diesen Zeitpunkt vorab bewerten zu m\u00fcssen, bedeutet nicht, dass diese Bewertung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 ErbStG zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, das hei\u00dft im Falle der Scheidung, in Vollzug der getroffenen Vereinbarung nicht grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich w\u00e4re (BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023, 146, Rz&nbsp;16).<\/li><li>2. Der subjektive Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG ist ebenfalls erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Der subjektive Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erfordert, dass der Zuwendende mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit oder Willen zur Freigebigkeit handelt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umst\u00e4nde, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempf\u00e4ngers ergibt, ist dabei regelm\u00e4\u00dfig prima facie zu unterstellen. Ein auf die Bereicherung des Empf\u00e4ngers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 19.06.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/21, BStBl II 2025, 412, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>b) Der subjektive Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG ist nicht erf\u00fcllt, wenn der Zuwendende \u2011\u2011wenn auch irrt\u00fcmlich\u2011\u2011 annimmt, zu seiner Leistung rechtlich verpflichtet zu sein oder daf\u00fcr eine Gegenleistung zu erhalten, oder einen rechtlichen Zusammenhang seiner Leistung mit einem Gemeinschaftszweck als gegeben ansieht. Allerdings schlie\u00dft nicht jeder Irrtum des Zuwendenden in einer solchen Beurteilung den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der &#8222;(Un-)Entgeltlichkeit&#8220; handelt es sich um einen komplexen normativen (&#8222;wertausf\u00fcllungsbed\u00fcrftigen&#8220;) Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch rechtliche Wertungen und Subsumtionen erschlie\u00dft. F\u00fcr die zutreffende \u2011\u2011irrtumsausschlie\u00dfende\u2011\u2011 Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit gen\u00fcgt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt &#8222;nach Laienart&#8220; zutreffend erfasst; eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich. Ein Irrtum des Zuwendenden kann danach nur dann beachtlich sein, wenn er aufgrund eines realen Bezugs nach den objektivierenden Ma\u00dfst\u00e4ben des Verkehrs\u00fcblichen im Zeitpunkt der Zuwendung beurteilt als vertretbar erscheint (BFH-Urteil vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.3.a, m.w.N.).<\/li><li>c) Bei der Annahme des Kl\u00e4gers, dass der von der sp\u00e4teren Ehefrau erkl\u00e4rte Verzicht auf den Zugewinnausgleich und auf sonstige nacheheliche Anspr\u00fcche als eine deren Bereicherung ausschlie\u00dfende Gegenleistung zu werten ist und deshalb keine freigebige Zuwendung vorliegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BFH-Urteil vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.3.b). Selbst einem juristischen Laien ist bewusst, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Anspr\u00fcche wie zum Beispiel der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen kann. Der Abschluss eines Ehevertrags ist gerade auf diese nachehelichen Anspr\u00fcche gerichtet.<\/li><li>Die Annahme, die Zuwendung sei erforderlich, um die Wirksamkeit der im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen sicherzustellen, \u00e4ndert nichts an dem objektiven Bewusstsein, dass die Zuwendung auch in dem Fall mangels konkreter Gegenleistung unentgeltlich erfolgt. Die der freigebigen Zuwendung zugrunde liegenden Motive des Zuwendenden sind dabei ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 05.02.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;84\/00, BFH\/NV 2004, 340, unter II.2.b).<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Streitfall auch den subjektiven Tatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG bejaht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wusste, dass er weder zum Abschluss des Ehevertrags noch zur Zusage der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung verpflichtet war. Ihm war bewusst, dass die Verpflichtung zur Grundst\u00fccks\u00fcbertragung aus einer mit dem Ehevertrag freiwillig begr\u00fcndeten Leistungspflicht resultierte und die Zuwendung des Grundst\u00fccks seine Ehefrau objektiv bereichert hat. Ferner wusste er, dass seiner zuk\u00fcnftigen Ehefrau im Zeitpunkt der Zuwendung vor der Eheschlie\u00dfung keine nachehelichen Anspr\u00fcche zustanden, auf die sie als Gegenleistung h\u00e4tte verzichten k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Eingehung der ehevertraglichen Verpflichtungen sind f\u00fcr die Erf\u00fcllung des objektiven Tatbestands unerheblich. Sollte der Kl\u00e4ger angenommen haben, durch den Verzicht seiner Ehefrau auf Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt eine die Unentgeltlichkeit ausschlie\u00dfende Gegenleistung zu erhalten, handelte es sich lediglich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.<\/li><li>3. Die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG steht weder im Widerspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit ehevertraglicher Regelungen noch zur Behandlung von Zugewinnausgleichanspr\u00fcchen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.<\/li><li>a) Die gesetzlichen Regelungen \u00fcber nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen zwar grunds\u00e4tzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Diese darf allerdings nicht dazu f\u00fchren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w\u00e4re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverh\u00e4ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst\u00fcnde, die hinzunehmen f\u00fcr den belasteten Ehegatten \u2011\u2011unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede\u2011\u2011 bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH-Beschluss vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;447\/19, Neue Juristische Wochenschrift 2020, 3243, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Daraus folgt keine konkrete Verpflichtung des einen Ehepartners zur Erbringung einer Ausgleichsleistung gegen\u00fcber dem zuk\u00fcnftigen anderen Ehegatten in Form einer \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden ohne Gegenleistung. Den Vertragsparteien steht es v\u00f6llig frei, den Ausgleich anders zu regeln, zum Beispiel auch durch eine pauschalierte Regelung \u00fcber die im Fall der Scheidung zu zahlenden gegenseitigen Geldanspr\u00fcche.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ErbStG z\u00e4hlt die Zugewinnausgleichsforderung (\u00a7&nbsp;1378 BGB) nicht zum Erwerb im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;3 und 7 ErbStG, wenn der G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet oder der Zugewinn nach \u00a7&nbsp;1371 Abs.&nbsp;2 BGB ausgeglichen wird. K\u00fcnftig \u2011\u2011m\u00f6glicherweise\u2011\u2011 entstehende Zugewinnausgleichszahlungen sind von \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ErbStG nicht erfasst. Darin besteht kein Widerspruch zur Besteuerung freigebiger Zuwendungen vor der Eheschlie\u00dfung oder w\u00e4hrend der Ehe nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG, wenn diesen keine Gegenanspr\u00fcche zugrunde liegen.<\/li><li>4. Gegen die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/li><li>a) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit bereits entstandenen und nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ErbStG nicht steuerbaren Zugewinnausgleichsanspr\u00fcchen besteht nicht.<\/li><li>aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) bel\u00e4sst dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffenen Belastungsentscheidung m\u00fcssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgem\u00e4\u00df bed\u00fcrfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausma\u00df der Abweichung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 23.06.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;13\/11, 1&nbsp;BvL&nbsp;14\/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871, Rz&nbsp;72, m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Streitfall fehlt es jedoch an vergleichbaren Sachverhalten. Die klarstellende Ausnahme von der Besteuerung eines Zugewinnausgleichs nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 ErbStG setzt voraus, dass der Zugewinnausgleichsanspruch auch tats\u00e4chlich durch Beendigung der Ehe oder durch eine vertragliche Aufhebung des G\u00fcterstands der Zugewinngemeinschaft entstanden ist. Ein Ausgleich f\u00fcr den vor der Eheschlie\u00dfung erkl\u00e4rten Verzicht auf einen \u2011\u2011nur m\u00f6glicherweise\u2011\u2011 k\u00fcnftig entstehenden Zugewinnausgleich unterscheidet sich davon grundlegend.<\/li><li>b) Die Besteuerung verletzt auch nicht den Schutzbereich von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>aa) Einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts stellen alle staatlichen Ma\u00dfnahmen dar, die Ehe und Familie sch\u00e4digen, st\u00f6ren oder sonst beeintr\u00e4chtigen. Benachteiligungen, die nur in bestimmten F\u00e4llen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im \u00dcbrigen verfassungsgem\u00e4\u00dfen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Ma\u00dfnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;529\/09, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2010, 648).<\/li><li>bb) Die Schenkungsteuerpflicht des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG ist eine solche unbeabsichtigte Nebenfolge. Sie trifft weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Eheleute oder Paare, die die Ehe eingehen wollen, sondern in grunds\u00e4tzlich gleicher Weise alle Beteiligten freigebiger Zuwendungen, bei denen der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;529\/09, HFR 2010, 648, Rz&nbsp;51 zur Zweitwohnungsteuer). Die Schenkungsteuer hat auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung von Eheleuten \u00fcber die Gestaltung ihres Zusammenlebens. Sie kann allenfalls mittelbar durch die zus\u00e4tzliche finanzielle Belastung f\u00fcr die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrags erfolgten Zuwendungen die Entscheidung der Eheleute \u00fcber den Abschluss und die Ausgestaltung ihres Ehevertrags beeinflussen. Diese finanzielle Belastung ist jedoch nicht so erheblich, dass die Beteiligten ansonsten von der ehevertraglichen Regelung absehen w\u00fcrden. Das gilt erst recht, wenn die Zahlung der Schenkungsteuer \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 bewusst in Kauf genommen wurde. F\u00fcr den Fall der Festsetzung sollte sie nach der vertraglichen Regelung vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommen werden und die ehevertraglichen Regelungen einschlie\u00dflich der Pauschalabfindung jedoch unber\u00fchrt bleiben.<\/li><li>cc) Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG verbietet es zwar auch, die Ehe gegen\u00fcber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen (BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2664\/09, HFR 2010, 651). Der Schutzbereich des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG ist aber unter diesem Gleichheitsgedanken durch die Schenkungsteuerpflicht nicht verletzt. Die Schenkungsteuer trifft jede freigebige Zuwendung, unabh\u00e4ngig davon, in welchem rechtlichen Verh\u00e4ltnis Zuwendender und Zuwendungsempf\u00e4nger stehen. Soweit Ausgleichs- oder Unterhaltszahlungen eines Ehegatten im Trennungsfall nicht als freigebige Zuwendungen nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG erfasst werden, beruht dies allein darauf, dass dem entsprechende Anspr\u00fcche des jeweils anderen Ehegatten gegen\u00fcberstehen. Darin ist keine Ungleichbehandlung der Ehe gegen\u00fcber anderen Lebensgemeinschaften zu erkennen.<\/li><li>5. Die Revision ist schlie\u00dflich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels begr\u00fcndet. Das FG hat nicht gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO versto\u00dfen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachgehen zu m\u00fcssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen. Die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG kann allerdings nicht losgel\u00f6st von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) gesehen werden (BFH-Beschluss vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;29\/18, BFH\/NV 2019, 1237, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG war im Streitfall nicht verpflichtet, das ausl\u00e4ndische Recht zu ermitteln, um festzustellen, ob die konkrete Vertragsgestaltung in dem gegenw\u00e4rtigen Ehevertrag aus dem aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeiten der Ehefrau komplizierten Zusammenspiel von deutschem, US-amerikanischem und russischem Recht resultierte. Streitig war allein die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks aufgrund besonderer Regelungen in einem Ehevertrag nach deutschem Recht. Darin haben die Vertragsparteien ausdr\u00fccklich die nach deutschem Familienrecht n\u00e4her bezeichneten Anspr\u00fcche geregelt. Anhaltspunkte, dass in den Verzicht gegen \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks weitere, nach anderen Rechtsordnungen entstandene Anspr\u00fcche einbezogen waren, ergeben sich weder aus dem Vertrag noch wurden diese vorgetragen. Dass solche Anspr\u00fcche bereits im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks entstanden oder zumindest bezifferbar waren, hat der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht dargelegt. Das FG hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Veranlassung, das Bestehen solcher Anspr\u00fcche durch eigene Ermittlungen zu pr\u00fcfen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.IIR48.21.0 BFH II. 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