{"id":78000,"date":"2025-09-21T11:37:34","date_gmt":"2025-09-21T09:37:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78000"},"modified":"2025-09-21T11:37:34","modified_gmt":"2025-09-21T09:37:34","slug":"bfh-urteil-vom-30-april-2025-xi-r-1-23-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-assistenzleistungen-fuer-menschen-mit-behinderung-die-aus-dem-persoenlichen-budget-bestritten-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-april-2025-xi-r-1-23-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-assistenzleistungen-fuer-menschen-mit-behinderung-die-aus-dem-persoenlichen-budget-bestritten-werden\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30. April 2025, XI R 1\/23: Zur Umsatzsteuerbefreiung von Assistenzleistungen f\u00fcr Menschen mit Behinderung, die aus dem &#8222;Pers\u00f6nlichen Budget&#8220; bestritten werden"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.04.2025 XI R 25\/24<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst k, UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst l, UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst n, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, SGB 9 \u00a7 17, SGB 9 2018 \u00a7 29, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 3, UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UNBehR\u00dcbk<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 14. Dezember 2022, Az: 5 K 2911\/18 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Pers\u00f6nlichen Budget (\u00a7&nbsp;17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch \u2011\u2011SGB IX\u2011\u2011 a.F., jetzt: \u00a7&nbsp;29 SGB&nbsp;IX) bezahlt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k und l UStG in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostentr\u00e4ger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2911\/18&nbsp;U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Assistenzleistungen, die der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) in den Jahren 2012 bis 2015 (Streitjahre) an schwerbehinderte Auftraggeber erbracht hat, nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz 1 Buchst.&nbsp;k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung (a.F.) von der Umsatzsteuer befreit sind, weil die Zahlungen aus dem Pers\u00f6nlichen Budget (in den Streitjahren \u00a7&nbsp;17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch \u2011\u2011SGB&nbsp;IX\u2011\u2011 a.F.; jetzt: \u00a7&nbsp;29 SGB&nbsp;IX) der Auftraggeber stammen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger leistete zun\u00e4chst selbst\u00e4ndigen Unternehmern (zum Beispiel kleinen Handwerksbetrieben) verschiedener Branchen Hilfestellung. Seit 2008 \u00fcbernahm er auch die Begleitung und Beratung von Menschen mit Behinderung (Klienten) im Arbeitgebermodell &#8222;Pers\u00f6nliches Budget&#8220; (Budgetassistenz). Die Budgetassistenz bildete in den Streitjahren den Schwerpunkt seiner T\u00e4tigkeit.<\/li><li>In den Streitjahren begleitete das Unternehmen des Kl\u00e4gers \u00fcber 100&nbsp;Menschen mit Behinderung durch Assistenten in der ganzen Bundesrepublik Deutschland. Nur f\u00fcr einen Teil der Klienten legte der Kl\u00e4ger Unterlagen zu seinen Budgetassistenzleistungen vor. Zum Teil wurde in dem zwischen dem Kl\u00e4ger und den jeweiligen Klienten geschlossenen zivilrechtlichen &#8222;Klienten-Vertrag&#8220; ein monatliches Pauschalhonorar und zum Teil eine Abrechnung nach angefallenen Stunden vereinbart. In keinem Fall wurde er aufgrund eines Vertrages mit einem gesetzlichen Sozialversicherungstr\u00e4ger t\u00e4tig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wurde au\u00dferdem in der Regel vom Klienten (oder dessen Betreuer oder Vertreter) bevollm\u00e4chtigt, ihn im Bereich des Pers\u00f6nlichen Budgets sowie in Fragen des Schwerbehindertenrechts und des Sozialrechts zu den zust\u00e4ndigen Stellen zu begleiten und die erforderlichen Vorg\u00e4nge einzuleiten. Rechtsdienstleistungen wurden an rechtsdienstleistungsbefugte Personen \u00fcbertragen. Der Kl\u00e4ger fertigte in Absprache mit den Klienten Aufstellungen zum Pers\u00f6nlichen Budget zur Budgetbeantragung bei dem jeweiligen Leistungstr\u00e4ger (Budgetgeber) an und reichte diese f\u00fcr die Klienten beim jeweiligen Budgetgeber ein. Die j\u00e4hrlichen Kosten f\u00fcr die Budgetassistenz des Kl\u00e4gers wurden in den jeweiligen Aufstellungen zur Ermittlung der Gesamtkosten (Budgetbedarf) als Teil der Gesamtkosten gesondert aufgef\u00fchrt. Die Klienten bezahlten die Leistungen des Kl\u00e4gers mit Mitteln aus ihrem Pers\u00f6nlichen Budget.<\/li><li>Das an die Klienten ausgezahlte Pers\u00f6nliche Budget enthielt zumindest teilweise einen f\u00fcr die Budgetassistenz einkalkulierten Betrag. In welcher H\u00f6he die Klienten die Mittel aus ihrem Pers\u00f6nlichen Budget verwendeten, um die vom Kl\u00e4ger in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge zu begleichen, hing von der H\u00f6he des f\u00fcr die Budgetassistenz tats\u00e4chlich bewilligten Etats und von der pers\u00f6nlichen Einkommens- und Verm\u00f6genslage der Klienten ab. Die Klienten (Budgetnehmer) schlossen mit den Leistungstr\u00e4gern (Budgetgebern) Zielvereinbarungen ab. Die tats\u00e4chliche Verwendung des Pers\u00f6nlichen Budgets mussten die Klienten den Budgetgebern anschlie\u00dfend als Nachweis und zur Kontrolle mitteilen. Die Klienten waren verpflichtet, gegen\u00fcber den Budgetgebern die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten durchgehend nachzuweisen. Hierzu erstellte der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig Endabrechnungen f\u00fcr seine Klienten, die von ihm unmittelbar an den jeweiligen Budgetgeber versandt wurden. Die Endabrechnungen waren keine Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14 UStG, sondern Abrechnungspapiere, mit denen die laufende Buchhaltung und die Einzelnachweise der angefallenen Kosten \u00fcbersandt wurden.<\/li><li>Die Stadt A best\u00e4tigte dem Kl\u00e4ger 2016, dass er f\u00fcr verschiedene Personen, denen durch die Stadt&nbsp;A auf Antrag ein Pers\u00f6nliches Budget bewilligt wurde, Budgetassistenz geleistet habe. In dem Schreiben hie\u00df es weiter: &#8222;Sofern der Budgetnehmer (m\/w) kostenpflichtige Budgetberatung durch Anbieter in Anspruch nimmt und\/oder Kosten f\u00fcr den Verwaltungs- und\/oder Regiebedarf bei der Umsetzung des Pers\u00f6nlichen Budgets und den damit verbundenen Ma\u00dfnahmen anfallen \u2026, sind diese Aufwendungen aus den Geldleistungen des Pers\u00f6nlichen Budgets zu finanzieren (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;IX). Die jeweils angemessenen Kosten der Budgetassistenz, die sich nach dem Ausma\u00df und Umfang des Unterst\u00fctzungsbedarfs und der Unterst\u00fctzungsleistung im Einzelfall ausrichten, k\u00f6nnen bei der Bemessung eines Pers\u00f6nlichen Budgets ber\u00fccksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten des Gesamtbudgets, hier einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die Budgetassistenz, die zur Deckung eines in einem mit dem Hilfebed\u00fcrftigen (m\/w) in einem Hilfebedarfsfeststellungsverfahren festgestellten zu deckenden Hilfebedarfs und zur Erreichung der er\u00f6rterten und vereinbarten Eingliederungsziele erforderlich ist, in einem Kostenvergleich zu Leistungsanbietern, mit denen die Stadt \u2026 [A] gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;75 Abs.&nbsp;3 SGB&nbsp;XII Verg\u00fctungsvereinbarungen abgeschlossen hat, nicht \u00fcbersteigen.&#8220;<\/li><li>F\u00fcr einen Teil der&nbsp;Klienten war ein Abgleich der Zielvereinbarungen mit den vom Kl\u00e4ger eingereichten Aufstellungen zum Pers\u00f6nlichen Budget nicht m\u00f6glich, weil weder die den Kostentr\u00e4gern \u00fcbermittelten Aufstellungen noch die Antr\u00e4ge zur Bewilligung des Pers\u00f6nlichen Budgets vorgelegt wurden. Au\u00dferdem wurden zumindest teilweise die vom Kl\u00e4ger erstellten Aufstellungen zum Pers\u00f6nlichen Budget vom Budgetgeber gek\u00fcrzt, ohne dass ersichtlich ist, welche genaue Position gek\u00fcrzt wurde. Zum Teil wich die H\u00f6he der tats\u00e4chlich vom Budgetgeber gezahlten Leistungen von der Zielvereinbarung und von der Antragskalkulation ab, ohne dass der Budgetgeber R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger geltend machte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wies in seinen Rechnungen an die Klienten keine Umsatzsteuer aus. In seinen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen gab der Kl\u00e4ger als Art des Unternehmens &#8222;Pflegedienst&#8220; (2012 bis 2013) beziehungsweise &#8222;Pflege&#8220; (2014 bis 2015) an und erkl\u00e4rte zum weit \u00fcberwiegenden Teil steuerfreie Ums\u00e4tze (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 bzw. Nr.&nbsp;14 UStG).<\/li><li>Im Jahr 2016 f\u00fchrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) beim Kl\u00e4ger eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung (Pr\u00fcfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2016) durch. Die Pr\u00fcferin stellte dabei unter anderem fest, dass der Kl\u00e4ger die private Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern nicht der Umsatzsteuer unterworfen hatte. Mit \u00c4nderungsbescheiden vom 28.06.2016 setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014 entsprechend h\u00f6her fest; der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen. Gegen diese \u00c4nderungsbescheide legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Ein Antrag des Kl\u00e4gers auf \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2012 vom 30.06.2016, mit dem er die Ber\u00fccksichtigung von Vorsteuerbetr\u00e4gen aus Kfz-Leasing-Vertr\u00e4gen begehrte, wurde mit Bescheid vom 26.08.2016 abgelehnt.<\/li><li>Am 03.08.2017 erlie\u00df das FA auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung gest\u00fctzte Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre und wendete auf s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers den Regelsteuersatz an, ohne die Umsatzsteuer aus den als steuerfrei erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen herauszurechnen. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen. Der Kl\u00e4ger legte auch gegen die \u00c4nderungsbescheide Einspruch ein.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2018 setzte das FA die Umsatzsteuer f\u00fcr 2012, 2013, 2014 und 2015 herab. Das FA rechnete aus den bisher als steuerfrei erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen die Umsatzsteuer heraus beziehungsweise sch\u00e4tzte die Umsatzsteuer f\u00fcr 2015 anhand der eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung. Des Weiteren wurden abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge in gesch\u00e4tzter H\u00f6he steuermindernd ber\u00fccksichtigt. Das FA f\u00fchrte weiter aus, dass der Einspruch im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet sei. Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG sei vorliegend nicht anzuwenden. Der Kl\u00e4ger habe nicht substantiiert dargelegt, seit wann sich die T\u00e4tigkeit in erster Linie auf die Organisation und Verwaltung des Pers\u00f6nlichen Budgets erstreckt habe. Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger nicht nachgewiesen, ob und f\u00fcr welche Versorgungsleistungen an Kunden in mindestens 40&nbsp;% der F\u00e4lle (bis 30.06.2013) beziehungsweise in mindestens 25&nbsp;% der F\u00e4lle (ab 01.07.2013) von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe Leistungen erbracht worden seien. Entsprechende Aufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden. Der Kl\u00e4ger trage insoweit die Feststellungslast. Soweit im Jahr 2015 Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (h\u00e4usliche Krankenpflege) erbracht worden seien, habe der Kl\u00e4ger keine Unterlagen oder Erl\u00e4uterungen vorgelegt. Die weitere Pr\u00fcfung der Einwendungen gegen die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2013 und 2014 (Einspr\u00fcche vom 01.07.2016) er\u00fcbrige sich.<\/li><li>Das FG wies die Klage, mit der der Kl\u00e4ger begehrte, die Budgetassistenzleistungen steuerfrei zu belassen und den vom FA gew\u00e4hrten Vorsteuerabzug r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1170 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Die Erweiterung des Einleitungssatzes des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG im Jahr 2020 sei gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 2006\/112\/EG vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) bereits in den Streitjahren zu ber\u00fccksichtigen. Er, der Kl\u00e4ger, erbringe unstreitig eng mit der Betreuung und Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Personen verbundene Leistungen. Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden, seien in die Sozialquote einzubeziehen. Eine andere Auslegung sei verfassungswidrig (Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011), da der Kl\u00e4ger schlechter gestellt werde als zum Beispiel Pflegedienste, deren Leistungen nicht aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden. Das Pers\u00f6nliche Budget sei eine vom Gesetzgeber gewollte Alternative zu Sachleistungen. Die Leistungen seien daher umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln, um zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderungen faktisch dazu gezwungen werden, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen. Au\u00dferdem dienten die Leistungen des Kl\u00e4gers dem Gemeinwohl. Eine Umsatzsteuerpflicht sei nicht mit \u00a7&nbsp;29 SGB&nbsp;IX in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Pers\u00f6nlichen Budgets erfolge nach dem festgestellten Bedarf (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 SGB&nbsp;IX). Das Pers\u00f6nliche Budget solle nicht die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen \u00fcberschreiten (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 SGB&nbsp;IX). W\u00fcrde man Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget finanziert werden, h\u00f6her besteuern als Sachleistungen, k\u00f6nne diese Vorgabe nicht erf\u00fcllt werden. Es komme zu einer Mehrbelastung f\u00fcr die Pflegekassen (und gegebenenfalls zu einer Freiheitsbeschr\u00e4nkung der Klienten).<\/li><li>Au\u00dferdem versto\u00dfe die Auslegung des FG gegen Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL. Selbst wenn die Sozialquote unionsrechtskonform sei, was bezweifelt werde, versto\u00dfe die Ausklammerung von Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget finanziert werden, gegen Unionsrecht. Nach Art.&nbsp;4 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13.12.2006, die die Bundesrepublik Deutschland am 24.02.2009 ratifiziert hat, seien die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten f\u00fcr alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gew\u00e4hrleisten und zu f\u00f6rdern. Es seien alle geeigneten Ma\u00dfnahmen (einschlie\u00dflich gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen zur \u00c4nderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken) zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen, und alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen. Soweit das FG angenommen habe, dass der Kl\u00e4ger nicht unmittelbar von der UN-Behindertenrechtskonvention betroffen sei, \u00e4ndere dies nichts daran, dass die Auslegung des FG unionsrechtswidrig sei.<\/li><li>Au\u00dferdem weiche die Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;11\/17) (BFH\/NV 2021, 1158) ab. Danach reiche im Falle der mittelbaren Kostentragung eine explizite Entscheidung der Pflegekasse oder die M\u00f6glichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kostentr\u00e4ger aus. Wenn dem Kostentr\u00e4ger der leistende Unternehmer bekannt sei und er in Kenntnis dessen das Pers\u00f6nliche Budget bewillige, sei der dem Kostentr\u00e4ger bekannte leistende Unternehmer vom betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Bei zweckwidriger Verwendung der Mittel w\u00fcrden diese zur\u00fcckgefordert und gegebenenfalls zus\u00e4tzlich der Budgetnehmer sanktioniert. \u00dcbersch\u00fcsse seien an den Kostentr\u00e4ger zur\u00fcckzuzahlen.<\/li><li>Erg\u00e4nzend beruft sich der Kl\u00e4ger auf das Urteil des FG M\u00fcnster vom 11.12.2023&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;448\/20 (EFG 2024, 425). Im Falle der Zuerkennung einer Pflegestufe k\u00f6nne eine Kostentragung durch den Sozialversicherungstr\u00e4ger unterstellt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Budgetassistenzleistungen steuerfrei belassen und die gew\u00e4hrten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden,<br \/>hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen,<br \/>weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG einzuholen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat nicht hinreichend beachtet, dass im Falle einer expliziten Entscheidung eine mittelbare Kostentragung f\u00fcr eine Anerkennung ausreichen kann. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>1. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung und der M\u00f6glichkeit, dass es im Rahmen des Pers\u00f6nlichen Budgets zu einer mittelbaren Anerkennung durch eine explizite Entscheidung der Beh\u00f6rde kommt, verweist der Senat auf sein Urteil vom gleichen Tag&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/24.<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung des FG sind danach auch aus dem Pers\u00f6nlichen Budget (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F., nunmehr \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX n.F.) bestrittene Leistungen f\u00fcr die Bemessung der Mindestverg\u00fctungsquote des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k, l, m oder n UStG zu ber\u00fccksichtigen, wenn eine explizite Entscheidung auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers durch einen in dieser Vorschrift genannten Tr\u00e4ger (zum Beispiel gesetzlicher Tr\u00e4ger der Sozialversicherung, Tr\u00e4ger der Sozialhilfe, Tr\u00e4ger der Eingliederungsbeihilfe nach \u00a7&nbsp;94 SGB&nbsp;IX) vorliegt. Der Senat verweist erg\u00e4nzend zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf das BFH-Urteil vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/22 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>Der Einwand des FA, dass die Wahlfreiheit des Budgetnehmers trotz der Zielvereinbarung fortbestehe, was das Vorliegen einer expliziten Entscheidung ausschlie\u00dfe, erachtet der Senat nicht f\u00fcr durchgreifend. Die Wahlfreiheit des Budgetnehmers ist auch gewahrt, wenn ein Budgetnehmer in einem ersten Schritt den Kl\u00e4ger als gew\u00fcnschten Leistungserbringer ausw\u00e4hlt und der Budgetgeber ihn in einem zweiten Schritt aufgrund der Wahl durch eine explizite Entscheidung als befreite Einrichtung anerkennt.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG hat \u2011\u2011aus seiner Sicht konsequenterweise\u2011\u2011 nicht festgestellt, ob f\u00fcr eine hinreichende Zahl von Ums\u00e4tzen, die zum \u00dcberschreiten der Sozialquote f\u00fchrt, eine explizite Entscheidung des zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers zur Gew\u00e4hrung eines Pers\u00f6nlichen Budgets vorliegt, die in Kenntnis des Umstands getroffen worden ist, dass der Kl\u00e4ger die im Pers\u00f6nlichen Budget enthaltene Leistung erbringen wird. Aus dem bisher vom FG gegen\u00fcber dem Verwaltungsverfahren weiter aufgekl\u00e4rten Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Umstands, dass nur exemplarisch Unterlagen vorgelegt wurden, bisher nur, dass dies teilweise der Fall sein d\u00fcrfte. Das FG wird dazu unter Mitwirkung des Kl\u00e4gers (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) weitere tats\u00e4chliche Feststellungen treffen m\u00fcssen.<\/li><li>b) Ausgehend von den tats\u00e4chlichen Feststellungen erscheint es trotz des Vortrags des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass alle Unterlagen noch vorhanden seien und das Pers\u00f6nliche Budget der Budgetnehmer teilweise sogar direkt an ihn ausgezahlt worden sei, m\u00f6glich, dass f\u00fcr einen Teil der Ums\u00e4tze nicht nachweisbar sein k\u00f6nnte, ob eine explizite Entscheidung der in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz 1 Buchst.&nbsp;k oder l UStG a.F. genannten Personen vorliegt. Sollte insoweit eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung nicht mehr m\u00f6glich sein, geht dies zu Lasten des Kl\u00e4gers, der insoweit die Feststellungs- und Beweislast tr\u00e4gt (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;102\/16, BFH\/NV 2017, 631, Rz&nbsp;9). Hierbei wird das FG zu beachten haben, dass eine fehlende Kommunikation mit dem jeweiligen Tr\u00e4ger dagegen spricht, dass der jeweilige Tr\u00e4ger das Pers\u00f6nliche Budget in Kenntnis des Umstands, wer Leistender sein wird, bewilligt hat.<\/li><li>c) Der Senat weist, da der Kl\u00e4ger m\u00f6glicherweise noch andere Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat, ferner darauf hin, dass sich die vom FG zu ermittelnde Sozialgrenze nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers, sondern nur auf die in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG bezeichneten Ums\u00e4tze bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;55\/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II.3.).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.04.2025 XI R 25\/24 ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR1.23.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst k, UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst l, UStG \u00a7 4 Nr 16 S 1 Buchst n, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, SGB 9 \u00a7 17, SGB 9 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-april-2025-xi-r-1-23-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-assistenzleistungen-fuer-menschen-mit-behinderung-die-aus-dem-persoenlichen-budget-bestritten-werden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30. 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