{"id":78002,"date":"2025-09-21T11:38:09","date_gmt":"2025-09-21T09:38:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78002"},"modified":"2025-09-21T11:38:09","modified_gmt":"2025-09-21T09:38:09","slug":"bfh-urteil-vom-30-april-2025-xi-r-25-24-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-betreuungs-und-pflegeleistungen-die-aus-dem-persoenlichen-budget-bestritten-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-april-2025-xi-r-25-24-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-betreuungs-und-pflegeleistungen-die-aus-dem-persoenlichen-budget-bestritten-werden\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30. April 2025, XI R 25\/24: Zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR25.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 16 Buchst l, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, SGB 9 2018 \u00a7 29, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 3, UStG VZ 2020 , UNBehR\u00dcbk<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 11. Juni 2024, Az: 6 K 448\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Pers\u00f6nlichen Budget (\u00a7&nbsp;29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bestritten wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostentr\u00e4ger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.06.2024&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;448\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2020 wird unter Ab\u00e4nderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten f\u00fcr das Jahr 2020 vom 08.03.2021 auf 0,00&nbsp;\u20ac herabgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Leistungen der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), die der jeweilige Leistungsempf\u00e4nger aus seinem Pers\u00f6nlichen Budget im Sinne von \u00a7&nbsp;29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IX) bezahlt, umsatzsteuerfrei sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine im November 2019 gegr\u00fcndete GmbH. Zum 01.01.2020 ist sie unternehmerisch t\u00e4tig geworden, indem sie den Gesch\u00e4ftsbetrieb der A \u00fcbernommen hat.<\/li><li>Um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein m\u00f6glichst selbstbestimmtes Leben zu erm\u00f6glichen, werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Pers\u00f6nlichen Budgets gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX), und zwar als Geldleistung, bei laufenden Leistungen monatlich (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX). Sie sind eine Alternative zur Erbringung von Sachleistungen.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin betreuten Menschen mit Behinderung (Budgetnehmer) stellten einen Antrag bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger (Budgetgeber) auf Auszahlung eines Pers\u00f6nlichen Budgets. In der daraufhin vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber abgeschlossenen individuellen Zielvereinbarung wurde die Kl\u00e4gerin als Leistungserbringerin namentlich genannt und wurden unter anderem sowohl die H\u00f6he des Pers\u00f6nlichen Budgets als auch die Mittelverwendung festgehalten. In diesem Zusammenhang enthielt die Zielvereinbarung auch die H\u00f6he der genehmigten Stundens\u00e4tze.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;121 SGB&nbsp;IX erstellte der Budgetgeber au\u00dferdem einen Gesamtplan zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses, den er dem Budgetnehmer zur Verf\u00fcgung stellte. Auch in den Gesamtpl\u00e4nen wird die Kl\u00e4gerin namentlich erw\u00e4hnt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist verpflichtet, dem Budgetgeber mitzuteilen, welche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Budgetnehmer begleiten, und \u00fcbermittelt entsprechende Ausbildungsnachweise.<\/li><li>Bis einschlie\u00dflich 2019 wurde das Pers\u00f6nliche Budget der von A unterst\u00fctzten Budgetnehmer direkt auf ein Konto der A \u00fcberwiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah deshalb nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die Leistungen der A als umsatzsteuerfrei an.<\/li><li>Seit dem Jahr 2020 (Streitjahr) wird das Pers\u00f6nliche Budget an die Budgetnehmer ausgezahlt, die die ihnen als Pers\u00f6nliches Budget vom Budgetgeber \u00fcberwiesenen Geldmittel im Rahmen der getroffenen Zielvereinbarung frei verwenden. Am Ende jedes Bewilligungszeitraums sind vom Budgetnehmer die betreffenden Rechnungen vorzulegen, um dem Kostentr\u00e4ger die Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob das Pers\u00f6nliche Budget in voller H\u00f6he ausgesch\u00f6pft wurde oder ob ein Teil zur\u00fcckerstattet werden muss.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Streitjahr, wie zuvor die Leistungen der A, ebenfalls nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) umsatzsteuerfrei seien und wies in ihren Rechnungen an die Budgetnehmer unter Verweisung auf diese Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer offen aus.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin dem FA im Juli 2020 mitgeteilt hatte, dass sie von der Steuerfreiheit der von ihr erbrachten Leistungen ausgehe, forderte das FA (nach Einschaltung der Oberfinanzdirektion) sie auf, eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr einzureichen. In der Erkl\u00e4rung vom 08.03.2021 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin ihre Ums\u00e4tze als steuerbar und steuerpflichtig (teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 19&nbsp;% und teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 16&nbsp;%). Dabei rechnete sie die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Betr\u00e4gen heraus. Au\u00dferdem zog sie Vorsteuer in zwischen den Beteiligten unstreitiger H\u00f6he ab. Anschlie\u00dfend erhob sie Sprungklage, der das FA zustimmte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 56 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Im Wesentlichen tr\u00e4gt sie vor, dass sie unstreitig eng mit der Betreuung und Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Personen verbundene Leistungen erbringe. Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden, seien in die sog. Sozialquote des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;l UStG a.F. (nunmehr \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;n UStG) mit einzubeziehen. Die Budgetnehmer seien einkommens- und verm\u00f6genslos und verf\u00fcgten daher \u00fcber keine anderen Mittel als das Pers\u00f6nliche Budget. Die Mittel w\u00fcrden zweckgebunden gew\u00e4hrt und bei zweckwidriger Verwendung zur\u00fcckgefordert. \u00dcbersch\u00fcsse seien zur\u00fcckzuzahlen. Eine andere Auslegung sei verfassungswidrig (Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011), da die Kl\u00e4gerin schlechter gestellt werde als zum Beispiel Pflegedienste, deren Leistungen nicht aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden. Das Pers\u00f6nliche Budget sei eine vom Gesetzgeber gewollte Alternative zu Sachleistungen. Die Leistungen seien daher umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln, um zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderungen faktisch dazu gezwungen werden, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen. Au\u00dferdem dienten die Leistungen der Kl\u00e4gerin dem Gemeinwohl. Eine Umsatzsteuerpflicht sei nicht mit \u00a7&nbsp;29 SGB&nbsp;IX in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Pers\u00f6nlichen Budgets erfolge nach dem festgestellten Bedarf (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 SGB&nbsp;IX). Das Pers\u00f6nliche Budget solle nicht die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen \u00fcberschreiten (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;7 SGB&nbsp;IX). W\u00fcrde man Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget finanziert werden, h\u00f6her besteuern als Sachleistungen, k\u00f6nne diese Vorgabe nicht erf\u00fcllt werden. Es komme zu einer Mehrbelastung f\u00fcr die Pflegekassen (und gegebenenfalls zu einer Freiheitsbeschr\u00e4nkung der Klienten).<\/li><li>Au\u00dferdem versto\u00dfe die Auslegung des FG gegen Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Selbst wenn die Sozialquote unionsrechtskonform sei, was bezweifelt werde, versto\u00dfe die Ausklammerung von Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget finanziert werden, gegen Unionsrecht.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus seien nach Art.&nbsp;4 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention \u2011\u2011UN-BRK\u2011\u2011) vom 13.12.2006, das die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) am 24.02.2009 ratifiziert habe, die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten f\u00fcr alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gew\u00e4hrleisten und zu f\u00f6rdern. Danach seien unter anderem alle geeigneten Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen zur \u00c4nderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellten, und alle geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen.<\/li><li>\u00dcberdies weiche die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Danach reiche im Falle der mittelbaren Kostentragung eine explizite Entscheidung der Pflegekasse oder die M\u00f6glichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kostentr\u00e4ger f\u00fcr eine Anerkennung aus. Wenn dem Kostentr\u00e4ger der leistende Unternehmer bekannt sei und er in Kenntnis dessen das Pers\u00f6nliche Budget bewillige, sei der dem Kostentr\u00e4ger bekannte leistende Unternehmer vom betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Die Voraussetzungen einer anzukennenden mittelbaren Kostentragung l\u00e4gen vor. Die Kl\u00e4gerin sei dem Kostentr\u00e4ger als Leistungserbringerin bekannt, wenn er \u00fcber das Pers\u00f6nliche Budget entscheide.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2020 vom 08.03.2021 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 \u20ac herabgesetzt wird,<br \/>hilfsweise das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zu ersuchen,<br \/>weiter hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG einzuholen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt unter Hinweis auf Abschn.&nbsp;4.16.3. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses die angefochtene Vorentscheidung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin sind, was das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht ber\u00fccksichtigen konnte, aufgrund der sp\u00e4teren Rechtsprechung des BFH steuerfrei.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG a.F. sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege k\u00f6rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed\u00fcrftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25&nbsp;% der F\u00e4lle von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialversicherung, den Tr\u00e4gern der Sozialhilfe, den Tr\u00e4gern der Eingliederungsbeihilfe nach \u00a7&nbsp;94 SGB&nbsp;IX oder der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Kriegsopferversorgung zust\u00e4ndigen Versorgungsverwaltung einschlie\u00dflich der Tr\u00e4ger der Kriegsopferf\u00fcrsorge ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil verg\u00fctet worden sind.<\/li><li>a) Unionsrechtlich beruhte diese Vorschrift auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL (vormals Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 77\/388\/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten &#8222;eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, einschlie\u00dflich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden&#8220;. Die Bestimmung legt allerdings Voraussetzungen und Modalit\u00e4ten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gew\u00e4hrt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 258, 517, Rz&nbsp;39; vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz&nbsp;49). Die Mitgliedstaaten verf\u00fcgen insoweit \u00fcber ein Ermessen (vgl. EuGH-Urteile K\u00fcgler vom 10.09.2002&nbsp;&#8211; C-141\/00, EU:C:2002:473, Rz&nbsp;54; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005&nbsp;&#8211; C-498\/03, EU:C:2005:322, Rz&nbsp;51; Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; C-415\/04, EU:C:2006:95, Rz&nbsp;23; Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;l UStG a.F. h\u00e4lt sich im Rahmen dieses Ermessens, wenn er die Steuerbefreiung davon abh\u00e4ngig macht, dass bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25&nbsp;% der F\u00e4lle von den gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialhilfe ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil verg\u00fctet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz&nbsp;48; EuGH-Urteile L.u.P. vom 08.06.2006&nbsp;&#8211; C-106\/05, EU:C:2006:380, Rz&nbsp;53&nbsp;f. zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG; Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;36 und 37 zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g der Richtlinie 77\/388\/EWG). Der nationale Gesetzgeber hatte lediglich die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens insoweit nicht beachtet, als er bez\u00fcglich der Einhaltung der Mindestverg\u00fctungsquote fr\u00fcher auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;47\/07, BFHE 240, 439, BStBl II 2023, 765, Rz&nbsp;36&nbsp;ff.; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 258, 517, Rz&nbsp;42, jeweils zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e UStG a.F.; EuGH-Urteil Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;40 und 41).<\/li><li>2. Ausgehend davon hat das FG zu Recht angenommen, dass keine unmittelbare Anerkennung der Kl\u00e4gerin vorliegt.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin erhielt ihre Zahlungen nicht in mindestens 25&nbsp;% der F\u00e4lle unmittelbar von den in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;l UStG a.F. genannten gesetzlichen Tr\u00e4gern der Sozialversicherung, den Tr\u00e4gern der Sozialhilfe, den Tr\u00e4gern der Eingliederungsbeihilfe nach \u00a7&nbsp;94 SGB&nbsp;IX oder der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Kriegsopferversorgung zust\u00e4ndigen Versorgungsverwaltung einschlie\u00dflich der Tr\u00e4ger der Kriegsopferf\u00fcrsorge, sondern von den Leistungsempf\u00e4ngern. Der Umstand, dass diese die Zahlungen aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten haben, das die Budgetnehmer zuvor von den in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;l UStG a.F. genannten Personen als Geldleistung erhalten hatten, ist als solcher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu f\u00fchren, da in der Zahlung durch die Budgetnehmer als solche keine Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat liegt, wenn sich der Budgetnehmer f\u00fcr eine bestimmte Leistung den leistenden Unternehmer selbst aussuchen kann.<\/li><li>b) Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, ihre Leistungen dienten dem Allgemeinwohl, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, da nicht alle dem Gemeinwohl dienenden T\u00e4tigkeiten, sondern nur diejenigen, die in Art.&nbsp;132 MwStSystRL einzeln aufgef\u00fchrt und genau beschrieben sind, steuerfrei sind (vgl. EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-699\/15, EU:C:2017:344, Rz&nbsp;22; Dubrovin &amp; Tr\u00f6ger&nbsp;&#8211; Aquatics vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-373\/19, EU:C:2021:873, Rz&nbsp;20, 31&nbsp;f.).<\/li><li>c) Au\u00dferdem sind, anders als die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise meint, nur die Ums\u00e4tze von anerkannten und nicht auch die von nicht anerkannten Einrichtungen befreit (vgl. EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-612\/20, EU:C:2022:314, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.; BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;11\/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz&nbsp;35), wenn der betreffende Mitgliedstaat das ihm einger\u00e4umte Ermessen \u2011\u2011wie bei \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;l UStG a.F.\u2011\u2011 eingehalten hat.<\/li><li>aa) Ist die Kl\u00e4gerin (durch Einhaltung der Sozialgrenze oder aus anderen in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 UStG a.F. genannten Gr\u00fcnden) als andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung vom Mitgliedstaat Deutschland anerkannt, sind ihre Ums\u00e4tze steuerfrei. Ist sie nicht als andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung anerkannt, sind ihre Ums\u00e4tze steuerpflichtig. Sonst w\u00fcrden die in Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL enthaltenen personellen Voraussetzungen der einzelnen Steuerbefreiungen durch die Rechtsprechung beseitigt (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/15, BFHE 256, 550, BStBl II 2023, 781, Rz&nbsp;30).<\/li><li>bb) Einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG, Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g MwStSystRL oder die UN-BRK vermag der Senat in dieser Unterscheidung nicht zu erkennen. Ankn\u00fcpfungspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Ungleichbehandlung durch pers\u00f6nliche Voraussetzungen einer Steuerbefreiung ist nicht die vergleichbare Leistung (hier: Geldleistung oder Sachleistung) oder der Leistungsempf\u00e4nger (hier: behinderter Mensch), der nicht diskriminiert werden darf, sondern der Leistende (und seine bestehende oder fehlende Anerkennung). Durch die Festlegung der Mehrwertsteuerbefreiungen anhand von pers\u00f6nlichen Merkmalen in Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b, g, h, i, l, m und n MwStSystRL impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom 19.12.2013&nbsp;&#8211; C-495\/12, EU:C:2013:861, Rz&nbsp;36; BFH-Urteile vom 26.11.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFH\/NV 2015, 531, Rz&nbsp;49; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 258, 517, Rz&nbsp;63; BFH-Beschluss vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFH\/NV 2017, 168, Rz&nbsp;8), so dass in der Anerkennung beziehungsweise Nichtanerkennung (unionsrechtlich und verfassungsrechtlich) der eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund liegt. Die Leistungserbringung durch eine anerkannte und eine nicht anerkannte Einrichtung sind keine vergleichbaren Sachverhalte und m\u00fcssen daher nicht umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.08.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/14, BFH\/NV 2015, 66 zu Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch einen Tierarzt).<\/li><li>3. Allerdings kann auch bei der Erbringung von Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget vom Budgetnehmer bezahlt werden, eine mittelbare Anerkennung durch eine explizite Entscheidung des das Budget gew\u00e4hrenden Tr\u00e4gers vorliegen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Der V.&nbsp;Senat des BFH hat zu der Frage, ob Leistungen, die aus dem Pers\u00f6nlichen Budget bestritten werden, mit Urteil vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/22 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;18 bis 29) unter Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;11\/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz&nbsp;39; EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-657\/19, EU:C:2020:811, Rz&nbsp;51) entschieden, dass nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k bzw. l UStG a.F. Leistungen steuerfrei sind, die &#8222;verg\u00fctet worden sind&#8220;, was nur voraussetzt, dass der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierf\u00fcr \u2011\u2011wenn auch nur mittelbar\u2011\u2011 tragen will. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kosten\u00fcbernahme \u2011\u2011auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers\u2011\u2011 auf einer expliziten Entscheidung des Kostentr\u00e4gers beruht. Auch in der Bereitschaft zur Verg\u00fctung einer Leistung einer dem Sozialversicherungstr\u00e4ger bekannten Person liegt daher eine Anerkennung als vergleichbare Einrichtung mit sozialem Charakter.<\/li><li>b) Daher sind \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 auch aus dem Pers\u00f6nlichen Budget (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX a.F., nunmehr \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;IX n.F.) bestrittene Leistungen f\u00fcr die Bemessung der Mindestverg\u00fctungsquote des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;k, l, m oder n UStG a.F. zu ber\u00fccksichtigen, wenn eine explizite Entscheidung auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers durch einen in dieser Vorschrift genannten Tr\u00e4ger (z.B. gesetzlicher Tr\u00e4ger der Sozialversicherung, Tr\u00e4ger der Sozialhilfe, Tr\u00e4ger der Eingliederungsbeihilfe nach \u00a7&nbsp;94 SGB&nbsp;IX) vorliegt. Der Senat verweist im \u00dcbrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/22 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>c) Soweit das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht hat, auch im Falle des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l UStG a.F. m\u00fcsse eine \u00fcber die explizite Entscheidung des zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers hinausgehende sozialrechtliche Anerkennung vorliegen, trifft dies nach den oben genannten Ausf\u00fchrungen nicht zu.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif im Sinne der Stattgabe der Klage.<\/li><li>a) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG liegt im Streitfall bei den von der Kl\u00e4gerin betreuten Budgetnehmern jeweils eine vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber geschlossenen individuelle Zielvereinbarung vor, in der die Kl\u00e4gerin als Leistungserbringerin namentlich genannt wird. Au\u00dferdem wird nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in einem Gesamtplan des Budgetgebers nach \u00a7&nbsp;121 SGB&nbsp;IX die Kl\u00e4gerin namentlich erw\u00e4hnt. Es liegt daher hinsichtlich aller Budgetnehmer, denen ein Pers\u00f6nliches Budget unter Einschaltung der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrt wurde, eine explizite Entscheidung des zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;l UStG a.F. vor. Die Sozialgrenze ist damit \u00fcberschritten und die an die Budgetnehmer ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin sind steuerfrei.<\/li><li>b) Gleichzeitig ist, was die Kl\u00e4gerin selbst begehrt, der vom FA gew\u00e4hrte Vorsteuerabzug wegen \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>c) Dass die Kl\u00e4gerin weitere, nicht steuerfreie Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt h\u00e4tte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass sich die Frage der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, unter II.5.b) im Streitfall nicht stellt. Die Umsatzsteuer ist daher auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR25.24.0 BFH XI. 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