{"id":78007,"date":"2025-10-04T13:49:46","date_gmt":"2025-10-04T11:49:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78007"},"modified":"2025-10-04T13:49:46","modified_gmt":"2025-10-04T11:49:46","slug":"bfh-beschluss-vom-09-september-2025-viii-r-9-25-erfordernis-eigenverantwortlicher-fristenkontrolle-durch-berufstraeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-09-september-2025-viii-r-9-25-erfordernis-eigenverantwortlicher-fristenkontrolle-durch-berufstraeger\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 09. September 2025, VIII R 9\/25: Erfordernis eigenverantwortlicher Fristenkontrolle durch Berufstr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.090925.VIIIR9.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 120 Abs 2, FGO \u00a7 56, ZPO \u00a7 85 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine unverschuldete Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist liegt nicht vor, wenn der mit der Bearbeitung des Falls betraute Berufstr\u00e4ger am Tag des Fristablaufs t\u00e4tig wird, den Ablauf der Frist bei der Bearbeitung nicht pr\u00fcft und es deshalb unterl\u00e4sst, an diesem Tag noch m\u00f6gliche fristwahrende Handlungen auszuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des &#8230; vom &#8230;&nbsp;&#8211; &#8230; wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten in der Sache \u00fcber die Reichweite von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 des Einkommensteuergesetzes.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2020 (Streitjahr) mit Urteil vom &#8230; unter Zulassung der Revision abgewiesen. Das FG-Urteil wurde der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, einer Soziet\u00e4t, am 15.04.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin legte form- und fristgerecht Revision ein, ohne diese zu diesem Zeitpunkt zu begr\u00fcnden.<\/li><li>Die Gesch\u00e4ftsstelle des zust\u00e4ndigen VIII.&nbsp;Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) machte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 17.06.2025 darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begr\u00fcndung der Revision nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am Montag, den 16.06.2025, abgelaufen sei. Sie wies auf die M\u00f6glichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO hin. Das Schreiben wurde der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 20.06.2025 zugestellt.<\/li><li>Die Revisionsbegr\u00fcndung (Schriftsatz vom 17.06.2025) ging am 18.06.2025 beim BFH ein.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 08.07.2025, eingegangen beim BFH am selben Tag, beantragte die Kl\u00e4gerin die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist. Zur Begr\u00fcndung l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchren, bei der Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Frist sei dem Sekretariat ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten ein Fehler unterlaufen und die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist auf den 16.07.2025 errechnet worden. Unabh\u00e4ngig hiervon habe der f\u00fcr den Rechtsstreit intern zust\u00e4ndige Berufstr\u00e4ger A, Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer, geplant gehabt, die Revisionsbegr\u00fcndung am 12.06.2025 oder 13.06.2025 einzureichen. A habe am 11.06.2025 einen Fahrradunfall gehabt. Der Unfall sei zwar glimpflich ausgegangen, wegen des hohen Folgepotentials sei A aber &#8222;einige Tage au\u00dfer &#8218;Gefecht'&#8220; gesetzt gewesen. Die Revisionsbegr\u00fcndung habe A am Montag, den 16.06.2025, bearbeitet und am folgenden Tag, dem 17.06.2025, eingereicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO). Die Kl\u00e4gerin hat die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begr\u00fcndet (s. 1.). Eine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Begr\u00fcndungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO ist ihr nicht zu gew\u00e4hren (s. 2.).<\/li><li>1. Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wurde der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;173 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 15.04.2025 wirksam zugestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.06.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/23). Im Streitfall endete die zweimonatige Revisionsbegr\u00fcndungsfrist nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO am Montag, dem 16.06.2025. Der am 18.06.2025 beim BFH eingegangene Begr\u00fcndungsschriftsatz wurde daher nicht fristgerecht \u00fcbermittelt.<\/li><li>2. Der Kl\u00e4gerin ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren. Sie muss sich die verschuldete versp\u00e4tete Einreichung der Revisionsbegr\u00fcndung durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigte zurechnen lassen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision betr\u00e4gt die Frist einen Monat (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass sie an der Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist kein Verschulden getroffen hat. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die unrichtige Fristberechnung durch das Sekretariat ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten (s. aa) als auch den Fahrradunfall des A (s. bb).<\/li><li>aa) Es ist bereits ein eigenes Verschulden des f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Berufstr\u00e4gers&nbsp;A zu bejahen. Auf die Frage, ob das vorgetragene Vers\u00e4umnis einer B\u00fcroangestellten der Prozessbevollm\u00e4chtigten entschuldbar war, kommt es danach nicht mehr an.<\/li><li>Sobald in einer Sache das Stadium der Fachbearbeitung erreicht ist, k\u00f6nnen sich etwaige B\u00fcroversehen grunds\u00e4tzlich nicht mehr auswirken beziehungsweise trotz gegebenenfalls ordnungsgem\u00e4\u00dfer B\u00fcroorganisation eine Fristvers\u00e4umung nicht entschuldigen. Denn mit der Vorlage einer Fristsache trifft den verantwortlichen Berufstr\u00e4ger die volle Verantwortung f\u00fcr die fristgerechte Bearbeitung. Er hat deshalb den Ablauf einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist eigenverantwortlich zu pr\u00fcfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung aufdr\u00e4ngt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;9\/24, BFH\/NV 2024, 1192, Rz&nbsp;21). Die Notwendigkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung dr\u00e4ngt sich auch dann auf, wenn aus der subjektiven Sicht des bearbeitenden Berufstr\u00e4gers zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Ablauf der Frist nicht unmittelbar bevorsteht.<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat der in der Kanzlei der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Bearbeitung der Streitsache zust\u00e4ndige Berufstr\u00e4ger&nbsp;A die Fristvers\u00e4umung selbst verursacht. Die von ihm unterzeichnete Revisionsbegr\u00fcndung tr\u00e4gt das Datum vom 17.06.2025. Nach den Einlassungen der Kl\u00e4gerin war A am 16.06.2025, das hei\u00dft am Tag des Fristablaufs, mit der Bearbeitung der Revisionsbegr\u00fcndung besch\u00e4ftigt. Er h\u00e4tte daher bei der Bearbeitung der Streitsache auch die Dauer der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision selbst pr\u00fcfen m\u00fcssen. Am 16.06.2025, dem Tag des Fristablaufs, h\u00e4tte er die von ihm dargelegte f\u00e4lschliche Berechnung und Eintragung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist durch das Sekretariat aufdecken und noch fristwahrend t\u00e4tig werden k\u00f6nnen, zum Beispiel durch einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag.<\/li><li>Da der Kl\u00e4gerin das Verschulden ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten zuzurechnen ist (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO), kommt es nicht mehr darauf an, ob ein B\u00fcroversehen vorliegt und die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr dieses exkulpieren k\u00f6nnte.<\/li><li>bb) Die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist hat auch nicht deswegen zu erfolgen, weil die Kl\u00e4gerin aufgrund einer Erkrankung des A unverschuldet daran gehindert war, die Begr\u00fcndungfrist einzuhalten.<\/li><li>aaa) Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollm\u00e4chtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie pl\u00f6tzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es f\u00fcr den Prozessbevollm\u00e4chtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.03.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/04, BFH\/NV 2005, 1341; vom 13.10.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/06, BFH\/NV 2007, 253).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt bereits nicht substantiiert zur Schwere der Erkrankung des sachbearbeitenden Berufstr\u00e4gers&nbsp;A vor. Ihr Vortrag, der Fahrradunfall des A am 11.06.2025 sei zwar glimpflich ausgegangen, A sei danach aber &#8222;einige Tage au\u00dfer &#8218;Gefecht'&#8220; gesetzt gewesen, ist nicht ausreichend und legt eine schwere Erkrankung jedenfalls zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht nahe. Zudem tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selbst vor, A habe am Tag des Fristablaufs an der Revisionsbegr\u00fcndung gearbeitet, ohne gesundheitliche Einschr\u00e4nkungen des A an diesem Tag vorzubringen.<\/li><li>bbb) Selbst wenn man von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer hinreichend schweren Erkrankung des sachbearbeitenden Berufstr\u00e4gers&nbsp;A ausgehen wollte, k\u00f6nnte dies dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein schl\u00fcssiger Wiedereinsetzungsantrag h\u00e4tte im Streitfall die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge erfasst, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollm\u00e4chtigten die Funktionsf\u00e4higkeit des B\u00fcros, insbesondere die \u00dcberwachung der Fristsachen, gew\u00e4hrleistet (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFH\/NV 2020, 375, Rz&nbsp;8; vom 10.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFH\/NV 2013, 1428, Rz&nbsp;9). Ist ein Mitglied einer Soziet\u00e4t arbeitsunf\u00e4hig erkrankt, obliegt es dem beziehungsweise einem anderen Soziet\u00e4tsmitglied, Fristen zu \u00fcberwachen und einzuhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;15\/22, BFH\/NV 2023, 269, Rz&nbsp;4). Zu alledem tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nichts vor.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.090925.VIIIR9.25.0 BFH VIII. 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