{"id":78009,"date":"2025-10-04T13:50:14","date_gmt":"2025-10-04T11:50:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78009"},"modified":"2025-10-04T13:50:14","modified_gmt":"2025-10-04T11:50:14","slug":"bfh-beschluss-vom-19-mai-2025-vii-r-12-23-tarifierung-von-fettsaeureethylester-aus-fischoel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-mai-2025-vii-r-12-23-tarifierung-von-fettsaeureethylester-aus-fischoel\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 19. Mai 2025, VII R 12\/23: Tarifierung von Fetts\u00e4ureethylester aus Fisch\u00f6l"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VIIR12.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 1516, KN Kap 38 Anm 1 Buchst b, AEUV Art 267 Abs 3, KN Pos 2106 UPos 9092<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 03. Januar 2022, Az: 4 K 40\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Ware, die \u00fcberwiegend aus Fetts\u00e4ureethylestern besteht, kann nicht als &#8222;Fett oder \u00d6l&#8220; im Sinne der Pos. 1516 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden. Die Pos. 1516 KN setzt voraus, dass es sich \u2011\u2011auch nach einer Um- oder Wiederveresterung\u2011\u2011 um Triglyceride, das hei\u00dft Ester von Glycerin mit Fetts\u00e4uren, handelt (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Golden Omega vom 12.12.2024 &#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Fetts\u00e4ureethylester, die aus tierischem Fett (hier: Fisch\u00f6l) durch Veresterung mit Ethanol gewonnen wurden, sind in Pos. 2106 KN einzureihen, sofern die Ware objektiv als zur Verwendung in der Herstellung von Lebensmitteln oder Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln geeignete Zubereitung zu beurteilen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Eine Darreichungsform in Gestalt von Kapseln ist keine Voraussetzung f\u00fcr die Einreihung in Pos. 2106 KN. Das EuGH-Urteil Swiss Caps vom 17.12.2009 &#8211; C-410\/08 bis C-412\/08, EU:C:2009:794 stellt lediglich auf die Verkapselung als ein m\u00f6gliches Indiz f\u00fcr die Zweckbestimmung ab, nicht als zwingendes Merkmal.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.01.2022 &#8211; 4 K 40\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wendet sich gegen die Erhebung von Z\u00f6llen auf die Einfuhr von aus Fisch\u00f6l gewonnenem Fetts\u00e4ureethylester.<\/li><li>Am 18.06.2015 meldete die Kl\u00e4gerin \u2026&nbsp;F\u00e4sser eines als &#8222;Fisch\u00f6l Omega-3 [K]onzentrat genie\u00dfbar&#8220; bezeichneten Erzeugnisses chilenischen Ursprungs als &#8222;tierische Fette und \u00d6le&#8220; der Unterpos. 1516&nbsp;10&nbsp;90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur \u00dcberf\u00fchrung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.06.2015 zun\u00e4chst nicht abschlie\u00dfend einen Pr\u00e4ferenzzoll von 0&nbsp;\u20ac fest und ordnete eine Beschaffenheitsbeschau an.<\/li><li>Bei der Einfuhrware handelte es sich um eine klare, hellgelbe, \u00f6lige Fl\u00fcssigkeit, die zu mindestens 93&nbsp;% aus Ethylestern bestand. Die \u00fcbrigen Bestandteile umfassten Oligomere, Partialglyceride und weniger als 1&nbsp;% des Antioxidationsmittels Tocopherol. Die Ware wurde als Rohstoff f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, kosmetische Produkte sowie in geringem Umfang zur Herstellung von Tiernahrung verwendet.<\/li><li>Die Gewinnung der Ware erfolgte in der Republik Chile (Chile) aus Fisch\u00f6l, das in seiner nat\u00fcrlichen Form \u00fcberwiegend aus Triglyceriden (mit dreiwertigem Alkohol veresterte Fetts\u00e4uren) besteht. Im Herstellungsprozess wurde das Fisch\u00f6l zun\u00e4chst raffiniert, um unerw\u00fcnschte Ger\u00fcche und Verunreinigungen zu entfernen, und anschlie\u00dfend entf\u00e4rbt. Zur Fraktionierung nach dem Omega-3-Fetts\u00e4uregehalt erfolgte eine Umesterung zu Ethylestern. Diese wurde entweder in einem Schritt durch die Reaktion mit Ethanol und einem nicht-organischen Katalysator oder in zwei Schritten durch Spaltung der Triglyceride in freie Fetts\u00e4uren und deren erneute Veresterung mit Ethanol durchgef\u00fchrt. Nach anschlie\u00dfender Fraktionierung wurden die Omega-3-reichen Ethylester isoliert und mit Tocopherol als Antioxidationsmittel versetzt.<\/li><li>Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) kam nach Untersuchung einer Warenprobe zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht in Kap.&nbsp;15 KN einzureihen sei, da sie nicht aus Triglyceriden, sondern aus Fetts\u00e4ureethylestern bestehe. Die Einfuhrware sei kein chemisch umgewandeltes Fisch\u00f6l der Pos.&nbsp;1516 KN, sondern aufgrund ihrer Verwendung als sonstige Lebensmittelzubereitung der Unterpos. 2106&nbsp;90&nbsp;92 KN zuzuordnen.<\/li><li>Auf dieser Grundlage und in der Begr\u00fcndung gest\u00fctzt auf Art.&nbsp;220 des Zollkodex (ZK) setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 Zoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest und legte der Abgabenberechnung einen Pr\u00e4ferenzzollsatz von 8,9&nbsp;% zugrunde. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin fristgerecht Einspruch ein und berief sich auf eine chilenische Zolltarifauskunft vom xx.xx.2013, in der eine vergleichbare Ware in Kap.&nbsp;15 KN eingereiht worden war. Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass die Einfuhrware unter die Pos.&nbsp;1516 KN falle, da eine Um- oder Wiederveresterung der Einreihung nicht entgegenstehe. Die Beschr\u00e4nkung der Pos.&nbsp;1516 KN auf Triglyceride sei aus dem Wortlaut nicht ableitbar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin widersprach zudem der Einreihung in die Pos.&nbsp;2106 KN mit der Begr\u00fcndung, dass die Ware zwar hierf\u00fcr tauglich, aber nicht spezifisch zur menschlichen Ern\u00e4hrung bestimmt sei, sondern als Rohstoff f\u00fcr verschiedene Anwendungen diene. Sie werde \u00fcberwiegend zur Herstellung pharmazeutischer Produkte verwendet; die Einreihung in die Pos.&nbsp;2106 KN setze eine eindeutige Bestimmung als Lebensmittelzubereitung voraus.<\/li><li>Hilfsweise machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Ware in die Unterpos. 3824&nbsp;90&nbsp;92 KN f\u00fcr chemische Erzeugnisse einzureihen sei. Die Ware sei kein &#8222;Stoff mit N\u00e4hrwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln f\u00fcr die menschliche Ern\u00e4hrung verwendeten Art&#8220;, sodass die Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b zu Kap.&nbsp;38 KN nicht anwendbar sei. Sie verwies zudem auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom xx.xx.2014, die ein Omega-3-Fetts\u00e4uregemisch der Unterpos. 3823&nbsp;19&nbsp;10 KN zugeordnet hatte.<\/li><li>Ferner machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ZK Vertrauensschutz genie\u00dfe, da das HZA fr\u00fchere vergleichbare Zollanmeldungen gepr\u00fcft und widerspruchslos akzeptiert habe. In den Transport- und Handelsunterlagen sei die Beschaffenheit der Ware (Ethylester) erkennbar gewesen und die Kl\u00e4gerin habe keinen Anlass gehabt, an der bisherigen Tarifierung zu zweifeln.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 wies das HZA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, dass die Ware nicht unter die Pos.&nbsp;1516 KN falle, da sie keine Triglyceride enthalte. Alle Waren des Kap.&nbsp;15 KN seien Ester von Glycerin mit Fetts\u00e4uren (Triglyceride), mit Ausnahme von Walrat und Jojoba\u00f6l. Die Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos.&nbsp;1516 w\u00fcrden zur Erkl\u00e4rung der Begriffe &#8222;umgeesterte und wiederveresterte&#8220; Fette und \u00d6le ausschlie\u00dflich auf Triglyceride Bezug nehmen. Die benannte chilenische Zolltarifauskunft beziehe sich ebenfalls auf eine aus Triglyceriden bestehende Ware. Die Ware sei mangels Triglyceridstruktur auch kein chemisch modifiziertes \u00d6l der Pos.&nbsp;1518 KN. Aufgrund ihrer Zusammensetzung als genie\u00dfbare Fetts\u00e4ureethylester und ihrer potentiellen Verwendung zur Herstellung von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln sei sie in die Pos.&nbsp;2106 KN einzureihen. Die Pos.&nbsp;3824 KN sei nach Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b zu Kap.&nbsp;38 KN ausgeschlossen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob fristgerecht Klage vor dem Finanzgericht (FG). Sie machte erg\u00e4nzend geltend, dass die Rechtbank Noord-Holland mit Urteil vom 03.12.2018&nbsp;&#8211; HAA&nbsp;17\/904 eine vergleichbare Waren betreffende niederl\u00e4ndische vZTA aufgehoben und die Ware in die Pos.&nbsp;1516 KN eingereiht habe. Zudem sei die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/1661 der Kommission vom 24.09.2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2019, Nr.&nbsp;L&nbsp;251, 1) \u2011\u2011Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/1661\u2011\u2011, mit der die europ\u00e4ische Kommission vergleichbare Waren in die Pos.&nbsp;2106 KN eingereiht habe, zeitlich nicht anwendbar und zudem rechtswidrig, da sie den Wortlaut der Pos.&nbsp;1516 KN unzul\u00e4ssig einschr\u00e4nke.<\/li><li>Das FG wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass die Einfuhrware nicht unter die Pos.&nbsp;1516 KN falle, da sie keine Triglyceride enthalte. Fette und \u00d6le w\u00fcrden chemisch als Triglyceride definiert. Ethylester seien chemisch demgegen\u00fcber keine Fette und \u00d6le. Die Ware sei vielmehr als Lebensmittelzubereitung in die Unterpos. 2106&nbsp;90&nbsp;92 KN einzureihen, da sie grunds\u00e4tzlich zur menschlichen Ern\u00e4hrung geeignet sei. Die Pos.&nbsp;3824 KN sei aufgrund der Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b zu Kap.&nbsp;38 KN ausgeschlossen. Auf Vertrauensschutz k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin im Streitfall nicht berufen, da das HZA die urspr\u00fcnglichen Zollanmeldungen ausdr\u00fccklich nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft habe.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation, dass Kap.&nbsp;15 KN die vom HZA behauptete Beschr\u00e4nkung auf Triglyceride nicht enthalte und somit die Einfuhrware als umgeesterte oder wiederveresterte Ware \u2011\u2011im dortigen Positionswortlaut ausdr\u00fccklich vorgesehene chemische Verarbeitungsschritte\u2011\u2011 von der Pos.&nbsp;1516 KN erfasst sei. Die eingef\u00fchrte Ware basiere auf Fisch\u00f6l und damit einem Fett oder \u00d6l im Sinne von ErlHS 14.0 zu Kap.&nbsp;15. Die in der Pos.&nbsp;1516 KN genannten chemischen Vorg\u00e4nge sowohl der Wiederveresterung als auch der Umesterung beschrieben zutreffend das Verfahren zur Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Waren. Die Ester der Fisch\u00f6le in Form der Triglyceride w\u00fcrden unter Verwendung von Alkohol und einem nicht-organischen Katalysator zu Ethylestern umgewandelt. Eine Wiederveresterung beschreibe den Vorgang der Veresterung im Hinblick auf solche Stoffe, die bereits zuvor als Ester vorgelegen h\u00e4tten. Die von der Vorinstanz herangezogene Auslegung, wonach am Ende eines solchen Herstellungsprozesses erneut Triglyceride vorliegen m\u00fcssten, sei nicht mit dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur \u2011\u2011dessen Reichweite durch die Erl\u00e4uterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur nicht eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfte\u2011\u2011 vereinbar. Denn dieser spreche nicht nur die Fette und \u00d6le selbst, sondern auch die Erzeugnisse an, die aus den vorgenannten physikalischen und chemischen Verfahren resultierten.<\/li><li>Ferner widerspricht die Kl\u00e4gerin der Einreihung in die Pos.&nbsp;2106 KN, da es sich bei Omega-3-Fetts\u00e4ureethylester nicht um eine Lebensmittelzubereitung, sondern um einen industriellen Rohstoff handle, der nicht eindeutig zur menschlichen Ern\u00e4hrung bestimmt, sondern f\u00fcr mehrere Verwendungszwecke offen sei. Sie verweist auf das Fehlen einer dosierten Aufmachung (Versand als Bulkware in F\u00e4ssern) und die fehlende konkrete Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Einfuhr.<\/li><li>Hilfsweise regt sie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) an.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das FG-Urteil vom 03.01.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;40\/18 aufzuheben;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das HZA zu verurteilen, den Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Einfuhrabgaben auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt werden;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dem HZA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG an.<\/li><li>Nachdem der EuGH w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des vorliegenden Revisionsverfahrens mit Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022 entschieden hatte, dass Fisch\u00f6l, das in Form von Ethylestern vorliegt und durch Veresterung von Fetts\u00e4uren mit Ethanol gewonnen wurde, nicht unter die Pos.&nbsp;1516 KN i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/1602 der Kommission vom 11.10.2018 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2018, Nr.&nbsp;L&nbsp;273, 1) f\u00e4llt und dass keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/1661 bestehen, hat das HZA sein Vorbringen dahingehend erg\u00e4nzt, dass dieses Ergebnis der vom FG vertretenen Einreihungsauffassung entspreche.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist dem entgegengetreten und h\u00e4lt an ihrer Revisionsbegr\u00fcndung fest. Die in dem EuGH-Verfahren Golden Omega C-388\/23 streitgegenst\u00e4ndliche Ware (&#8222;Fish Oil EE 1050&#8220;) unterscheide sich sowohl in ihrer chemischen Zusammensetzung (insbesondere hinsichtlich der Anteile der Fetts\u00e4uren Eicosapentaens\u00e4ure \u2011\u2011EPA\u2011\u2011 und Docosahexaens\u00e4ure \u2011\u2011DHA\u2011\u2011) als auch im Herstellungsprozess von der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Ware (&#8222;\u2026&#8220;).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat h\u00e4lt die Revision einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 09.04.2025 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>2. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und wird zur\u00fcckgewiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das angefochtene Urteil des FG entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das HZA hat die streitgegenst\u00e4ndliche Ware zutreffend in die Pos.&nbsp;2106 KN, Codenummer 2106&nbsp;90&nbsp;92&nbsp;60&nbsp;9 eingereiht und ankn\u00fcpfend an diese Tarifierung den streitgegenst\u00e4ndlichen Pr\u00e4ferenzzoll in H\u00f6he von 8,9&nbsp;% erhoben. Die Ware f\u00e4llt nicht unter die Pos.&nbsp;1516 KN. Denn sie besteht aus Fetts\u00e4ureethylestern und nicht aus Triglyceriden. Vertrauensschutz steht der Nacherhebung nicht entgegen.<\/li><li>a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids ist Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK i.V.m. der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;978\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 \u00fcber ein Schema allgemeiner Zollpr\u00e4ferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;732\/2008 des Rates (ABlEU 2012, Nr.&nbsp;L&nbsp;303, 1) \u2011\u2011Verordnung (EU) Nr.&nbsp;978\/2012\u2011\u2011.<\/li><li>aa) Die Zollschuld ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK durch die \u00dcberf\u00fchrung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden. Da die streitgegenst\u00e4ndliche Einfuhr vor dem 01.05.2016 erfolgte, richtet sich die Festsetzung der Zollschuld nach den materiellrechtlichen Vorschriften des Zollkodex und nicht nach denen des Zollkodex der Union (vgl. zur zeitlichen Abgrenzung Senatsurteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/19, Rz&nbsp;15). Entgegen der Angabe im angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 liegt kein Fall der nachtr\u00e4glichen buchm\u00e4\u00dfigen Erfassung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 ZK vor, da die urspr\u00fcngliche Abgabenfestsetzung im Einfuhrabgabenbescheid vom 23.06.2015 nicht abschlie\u00dfend erfolgte, sondern angesichts der ausstehenden Stellungnahme des BWZ unter dem Vorbehalt der abschlie\u00dfenden Zollbehandlung stand. Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage im Bescheid f\u00fchrt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, sofern \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschl\u00e4gigen Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/li><li>bb) Die H\u00f6he des streitgegenst\u00e4ndlichen Pr\u00e4ferenzzolles von 8,9&nbsp;% f\u00fcr Waren der Codenummer 2106&nbsp;90&nbsp;92&nbsp;60&nbsp;9 beruht \u2011\u2011was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und daher keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf\u2011\u2011 auf der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;978\/2012. Die Erhebung von Pr\u00e4ferenzz\u00f6llen f\u00fcr Importe aus Chile im Jahr 2015 basiert dabei auf dem im Jahr 2003 in Kraft getretenen Abkommen zur Gr\u00fcndung einer Assoziation zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 2002, Nr.&nbsp;L&nbsp;352, 3).<\/li><li>b) Der streitgegenst\u00e4ndliche Einfuhrabgabenbescheid vom 13.01.2016 und die ihn best\u00e4tigende Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 gr\u00fcnden dabei zutreffend auf der Einreihung der Ware in die Codenummer 2106&nbsp;90&nbsp;92&nbsp;60&nbsp;9.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung ist \u2011\u2011vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung\u2011\u2011 im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erl\u00e4uterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur sind demgegen\u00fcber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gew\u00e4hrleisten. Sie k\u00f6nnen wertvolle Hinweise f\u00fcr dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Mikrot\u012bkls vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-542\/21, EU:C:2022:814, Rz&nbsp;22&nbsp;f., m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung). Auch Avise der Weltzollorganisation, mit denen Waren in das Harmonisierte System eingereiht werden, liefern \u2011\u2011obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind\u2011\u2011 wichtige Hinweise zur Auslegung der einzelnen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;45).<\/li><li>bb) Die vom FG best\u00e4tigte finanzbeh\u00f6rdliche Einreihung der Ware in die Pos.&nbsp;2106 KN ist zutreffend.<\/li><li>(1) Pos.&nbsp;2106 KN umfasst gem\u00e4\u00df ihrem Wortlaut &#8222;Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen&#8220;. Die streitgegenst\u00e4ndliche Ware wird vorwiegend als Rohstoff f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, pharmazeutische Produkte oder Tierfutter genutzt. Soweit die Kl\u00e4gerin vor diesem Hintergrund argumentiert, dass ihre Ware nicht spezifisch und unmittelbar zur menschlichen Ern\u00e4hrung bestimmt sei, sondern als Rohstoff f\u00fcr verschiedene Industriezweige verwendet werde, hindert dies eine Einreihung in die Pos.&nbsp;2106 KN nicht. Die ErlHS zu Pos.&nbsp;2106 stellen ausdr\u00fccklich klar, dass die Bestimmung eines Erzeugnisses zur Ern\u00e4hrung des Menschen nicht zwingend voraussetzt, dass das Produkt unmittelbar verzehrf\u00e4hig sein und ausschlie\u00dflich in der Lebensmittelindustrie verwendet werden muss (vgl. ErlHS 12.1 und 17.0 zu Pos.&nbsp;2106). Pos.&nbsp;2106 KN erfasst vielmehr auch nicht verzehrfertige Vorprodukte, die in der Lebensmittel-, Futtermittel- oder Pharmaindustrie weiterverarbeitet werden k\u00f6nnen. So sind in den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System diverse Stoffe aufgef\u00fchrt, die als Zutaten f\u00fcr die Lebensmittel- oder Nahrungserg\u00e4nzungsmittelindustrie bestimmt sind.<\/li><li>(2) Ferner scheitert die Einreihung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fisch\u00f6ls in die Pos.&nbsp;2106 KN nicht daran, dass es sich noch nicht in einer zur Einnahme durch den Menschen bestimmten Kapsel befand. Zwar hat der EuGH im Urteil Swiss Caps vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; C-410\/08 bis C-412\/08, EU:C:2009:794, Rz&nbsp;32 und 36 f\u00fcr die Einreihung von Omega-3-Kapseln in die Pos.&nbsp;2106 KN auch auf die Darreichungsform als Kapseln abgestellt, die einen deutlichen Hinweis auf die Funktion als Nahrungserg\u00e4nzungsmittel liefere. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschlie\u00dflich verkapselte oder dosierte Erzeugnisse unter diese Position fallen k\u00f6nnen. Vielmehr war die Kapselh\u00fclle in jenem Fall lediglich ein weiteres ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die Tarifierung, nicht jedoch eine zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine Einreihung in die Pos.&nbsp;2106 KN. Die vorliegend streitgegenst\u00e4ndliche Ware weist indes \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer vorgesehenen Verwendung die objektiven Merkmale auf, die f\u00fcr eine Einreihung in die Pos.&nbsp;2106 KN sprechen.<\/li><li>(3) Die Einreihung in die Pos.&nbsp;2106 KN wird des Weiteren auch gest\u00fctzt durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/1661, die eine vergleichbare Ware \u2011\u2011n\u00e4mlich ein aus Fisch\u00f6l hergestelltes Fetts\u00e4ureethylester-Gemisch\u2011\u2011 ausdr\u00fccklich der Pos.&nbsp;2106 KN zuordnet. Der EuGH hat im Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;52 und 53 best\u00e4tigt, dass die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/1661 rechtswirksam ist und keine unzul\u00e4ssige Erweiterung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur darstellt.<\/li><li>(4) Ferner ergibt sich aus den vom Ausschuss f\u00fcr das Harmonisierte System angenommenen Einreihungsavisen 02.0 zu Unterpos. 1516&nbsp;10 \u2011\u2011Einreihungsavis&nbsp;1\u2011\u2011 und 55.0 zu Unterpos. 2106&nbsp;90 \u2011\u2011Einreihungsavis&nbsp;36\u2011\u2011, dass nur wiederveresterte Triglyceride unter Pos.&nbsp;1516 KN fallen, w\u00e4hrend Fetts\u00e4ureethylester der Pos.&nbsp;2106 KN zuzuordnen sind. Der EuGH hat im Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;44 best\u00e4tigt, dass diese Einreihungsavise ma\u00dfgebliche Hinweise f\u00fcr die zutreffende Tarifierung darstellen.<\/li><li>(5) Die seitens der Kl\u00e4gerin hilfsweise auf eine Einreihung in Kap.&nbsp;38 KN (chemische Erzeugnisse) und somit gegen eine Tarifierung als Lebensmittelzubereitung gerichtete Argumentation verf\u00e4ngt nicht. Dies scheitert an Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b zu Kap.&nbsp;38 KN, wonach Erzeugnisse mit N\u00e4hrwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln verwendeten Art, von Kap.&nbsp;38 KN ausgeschlossen sind. Dass die entsprechend verwendeten streitgegenst\u00e4ndlichen Waren einen N\u00e4hrwert haben, hat das FG f\u00fcr den Senat bindend festgestellt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Die seitens der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnte vZTA vom xx.xx.2014 betraf keine Fetts\u00e4ureethylester, sondern ein Omega-3-Fetts\u00e4uregemisch und damit keine vergleichbaren Waren.<\/li><li>(6) Die Einfuhrware wird sodann, was das FG zutreffend best\u00e4tigt hat, von der Codenummer 2106&nbsp;90&nbsp;92&nbsp;60&nbsp;9 &#8222;andere&#8220; erfasst. Da hinsichtlich der Unterpositionen zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insofern von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>cc) Die streitgegenst\u00e4ndliche Ware f\u00e4llt entgegen der Auffassung der Revision nicht unter die \u2011\u2011vom Wortlaut grunds\u00e4tzlich in Betracht kommende\u2011\u2011 Pos.&nbsp;1516 KN, da sie keine Triglyceride enth\u00e4lt.<\/li><li>(1) Die Pos.&nbsp;1516 KN umfasst in der im Streitfall geltenden Fassung &#8222;tierische und pflanzliche Fette und \u00d6le sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet&#8220;. Wie der EuGH in seinem Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;38 entschieden hat, ist ein charakteristisches Merkmal von Fetten und \u00d6len im Sinne von Kap.&nbsp;15 KN, dass sie haupts\u00e4chlich aus Estern von Glycerin mit Fetts\u00e4uren (Triglyceriden) bestehen. Fette und \u00d6le im Sinne von Kap.&nbsp;15 des Zolltarifs sind in diesem Zusammenhang \u2011\u2011von bestimmten dort genannten und hier ersichtlich nicht einschl\u00e4gigen Ausnahmen abgesehen\u2011\u2011 Ester von Glycerin mit Fetts\u00e4uren (ErlHS 14.0 zu Kap.&nbsp;15). Eine Ware, die \u00fcberwiegend aus Ethylestern besteht \u2011\u2011wie sowohl im genannten EuGH-Verfahren Golden Omega C-388\/23 als auch bei der vorliegenden Ware festgestellt\u2011\u2011, erf\u00fcllt diese Definition nicht und kann daher nicht in Pos.&nbsp;1516 KN eingereiht werden (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;38).<\/li><li>(2) Die streitgegenst\u00e4ndliche Ware besteht zu 93&nbsp;% aus Fetts\u00e4ureethylestern. Sie ist somit chemisch von den unter Pos.&nbsp;1516 KN erfassten Fetten und \u00d6len zu unterscheiden, da sie nicht mehr die Struktur von Triglyceriden aufweist. Diese chemische Eigenschaft ist nach der genannten EuGH-Entscheidung Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022 entscheidend f\u00fcr die Frage der zolltariflichen Einreihung in die Pos.&nbsp;1516 KN.<\/li><li>(3) Die Argumentation der Kl\u00e4gerin, wonach die Begriffe &#8222;Umesterung&#8220; und &#8222;Wiederveresterung&#8220; in Pos.&nbsp;1516 KN auch eine Veresterung mit Ethanol umfassen, wurde vom EuGH ausdr\u00fccklich zur\u00fcckgewiesen. Im Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;43 hat der EuGH klargestellt, dass Umesterung oder Wiederveresterung im Sinne von Pos.&nbsp;1516 KN stets zu Triglyceriden f\u00fchren m\u00fcssen. Der EuGH erkl\u00e4rte ausdr\u00fccklich, eine Ware, die nach der Veresterung haupts\u00e4chlich aus Ethylestern bestehe, k\u00f6nne daher nicht unter die Pos.&nbsp;1516 KN fallen. Die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrte Ware wurde in Ethylester umgewandelt, sodass die seitens der Kl\u00e4gerin begehrte Einreihung in die Pos.&nbsp;1516 KN nach der in dieser Aussage eindeutigen Rechtsprechung des EuGH ausgeschlossen ist. Zwar entfalten EuGH-Urteile nur im Ausgangsverfahren eine unmittelbare Bindungswirkung inter partes (dazu Senatsurteil vom 11.02.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/01, unter 2.a der Gr\u00fcnde; aus j\u00fcngerer Zeit auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.09.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/20, BFHE 282, 252, BStBl II 2025, 436, Rz&nbsp;18), doch folgt daraus nicht, dass sie f\u00fcr andere Verfahren unbeachtlich w\u00e4ren. Vielmehr sind EuGH-Urteile als verbindliche Auslegung des Unionsrechts heranzuziehen, da nur dies eine einheitliche Rechtsanwendung in allen Mitgliedstaaten sicherstellt. Der Senat hat daher vorliegend die tragenden Erw\u00e4gungen des EuGH zur Einreihung der Ware zu ber\u00fccksichtigen und k\u00f6nnte hiervon nur absehen, wenn besondere, vom EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022 abweichende \u2011\u2011hier angesichts des jeweils dominierenden Fetts\u00e4ureethylestergehalts nicht ersichtliche\u2011\u2011 Umst\u00e4nde des Einzelfalls dies rechtfertigten. Eine eigenst\u00e4ndige Entscheidung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO entbindet nicht von der Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil Grossmania vom 10.03.2022&nbsp;&#8211; C-177\/20, EU:C:2022:175, Rz&nbsp;42).<\/li><li>c) Ein Vertrauensschutz nach Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ZK besteht ungeachtet der Nennung des Art.&nbsp;220 ZK als Rechtsgrundlage im angefochtenen Bescheid vom 13.01.2016 bereits deshalb nicht, weil die angefochtene Einfuhrabgabenfestsetzung nicht auf einer nachtr\u00e4glichen buchm\u00e4\u00dfigen Erfassung nach Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK beruht. \u00dcberdies entfiele in F\u00e4llen der nicht abschlie\u00dfenden Abgabenfestsetzung, in denen eine \u00dcberpr\u00fcfung ersichtlich eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben kann, ohnehin ein entsprechender Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift (Witte\/Alexander, Zollkodex, 6.&nbsp;Aufl., Vorbemerkungen zu Art.&nbsp;220 und Art.&nbsp;221 Rz&nbsp;13).<\/li><li>3. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gr\u00fcnden durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VIIR12.23.0 BFH VII. Senat KN Pos 1516, KN Kap 38 Anm 1 Buchst b, AEUV Art 267 Abs 3, KN Pos 2106 UPos 9092 vorgehend FG Hamburg, 03. Januar 2022, Az: 4 K 40\/18 Leits\u00e4tze 1. 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