{"id":78013,"date":"2025-10-04T13:51:48","date_gmt":"2025-10-04T11:51:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78013"},"modified":"2025-10-04T13:51:48","modified_gmt":"2025-10-04T11:51:48","slug":"eugh-vorlage-vom-19-mai-2025-vii-r-18-22-tarifierung-von-fischoel-mindestgehalt-an-triglyceriden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-19-mai-2025-vii-r-18-22-tarifierung-von-fischoel-mindestgehalt-an-triglyceriden\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 19. Mai 2025, VII R 18\/22: Tarifierung von Fisch\u00f6l &#8211; Mindestgehalt an Triglyceriden"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.190525.VIIR18.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 1516, KN Kap 15 Anm 1 Buchst c, KN Pos 2106<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 23. M\u00e4rz 2022, Az: 4 K 1371\/20 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist f\u00fcr die Einstufung einer Ware als &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; im Sinne von Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur erforderlich, sofern sie im \u00dcbrigen \u00fcberwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist f\u00fcr die Einstufung einer Ware als &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; im Sinne von Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur erforderlich, sofern sie im \u00dcbrigen \u00fcberwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung \u00fcber die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die zolltarifliche Einreihung von aus der Republik Chile (Chile) eingef\u00fchrtem Fisch\u00f6l. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren, die aus mittels rohem Fisch\u00f6l gewonnenen konzentrierten Omega-3-Fetts\u00e4uren hergestellt wurden, bestanden je nach Artikel zu 60,5&nbsp;% bis 83,7&nbsp;% aus wiederveresterten Triglyceriden. Die \u00fcbrigen Bestandteile setzten sich \u00fcberwiegend aus Mono- und Diglyceriden zusammen, die als Nebenprodukte der Wiederveresterung entstanden waren. Zus\u00e4tzlich enthielten die Erzeugnisse etwa 0,28&nbsp;% Vitamin&nbsp;E (Tocopherol) als Antioxidant. Die Erzeugnisse wurden nach der Einfuhr vorwiegend zu Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln weiterverarbeitet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin meldete in den Jahren 2016 und 2017 die Waren unter der Codenummer 1516&nbsp;10&nbsp;90&nbsp;10&nbsp;1 mit dem Pr\u00e4ferenzcode 300 und Unterlagencode N954 (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zum zollrechtlich freien Verkehr an (Zollsatz: frei). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) reihte die Waren hingegen in die Codenummer 2106&nbsp;90&nbsp;92&nbsp;60&nbsp;9 mit einem Pr\u00e4ferenzzollsatz von 8,9&nbsp;% (Chile) ein, da seiner Meinung nach Erzeugnisse mit einem Triglyceridgehalt von weniger als 85&nbsp;% nicht in das Kapitel (Kap.)&nbsp;15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fielen. Das Finanzgericht (FG) folgte in dem gegen die Einfuhrabgabenbescheide gerichteten Klageverfahren dem HZA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt \u2011\u2011nach Anh\u00f6rung der Beteiligten, die insoweit keine Einwendungen erhoben haben\u2011\u2011 das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:<\/li><li>Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist f\u00fcr die Einstufung einer Ware als &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; im Sinne von Position (Pos.) 1516&nbsp;KN erforderlich, sofern sie im \u00dcbrigen \u00fcberwiegend aus als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden besteht?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls auf die folgenden Vorschriften des Unionsrechts an, an deren Auslegung f\u00fcr den Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel bestehen.<\/li><li>F\u00fcr das Jahr 2016 ma\u00dfgeblich ist die KN in der Fassung (i.d.F.) der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/1754 der Kommission vom 06.10.2015 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;285, 1), und f\u00fcr das Jahr 2017 i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/1821 der Kommission vom 06.10.2016 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;294, 1).<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Allgemeine Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)&nbsp;1:<\/li><li>[F\u00fcr die Einreihung von Waren in die KN gelten folgende Grunds\u00e4tze:]Die \u00dcberschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und \u2011\u2011soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist\u2011\u2011 die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.(\u2026)<\/li><li>Pos.&nbsp;1516 KN:Tierische und pflanzliche Fette und \u00d6le sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet<\/li><li>Pos.&nbsp;1517 KN:Margarine; genie\u00dfbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und \u00d6len sowie von Fraktionen verschiedener Fette und \u00d6le dieses Kapitels, ausgenommen genie\u00dfbare Fette und \u00d6le sowie deren Fraktionen der Position 1516<\/li><li>Pos.&nbsp;2106 KN:Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffenAnmerkung (Anm.)&nbsp;1 Buchstabe (Buchst.)&nbsp;c zu Kap.&nbsp;15 KN:Zu Kapitel&nbsp;15 geh\u00f6ren nicht:(\u2026)Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15&nbsp;GHT (im Allgemeinen Kapitel&nbsp;21);(\u2026)<\/li><li>Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS):Zu Kap.&nbsp;15&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Ausnahme von Walrat\u00f6l und Jojoba\u00f6l sind tierische oder pflanzliche Fette und \u00d6le Ester von Glycerin mit Fetts\u00e4uren, insbesondere Palmitin-, Stearin- und \u00d6ls\u00e4ure.14.0Zu Pos.&nbsp;1516&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zu dieser Position geh\u00f6ren tierische und pflanzliche Fette und \u00d6le, die durch Verfahren der nachstehend genannten Art eine spezifische chemische Umwandlung erfahren haben, jedoch nicht weiterverarbeitet wurden.01.0B) Umgeesterte, wiederveresterte oder elaidinierte Fette und \u00d6le.09.02) Wiederveresterte Fette und \u00d6le (auch als verestert bezeichnet) sind Triglyceride, die durch direkte Synthese aus Glycerin und freien Fetts\u00e4uren oder Raffinationsfetts\u00e4uren gewonnen werden. Die Stellung der Fetts\u00e4urereste in den Triglyceriden ist unterschiedlich gegen\u00fcber derjenigen, die \u00fcblicherweise in nat\u00fcrlichen \u00d6len vorgefunden wird.11.0Zu Pos.&nbsp;1517&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zu dieser Position geh\u00f6ren Margarine und andere genie\u00dfbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und \u00d6len sowie von Fraktionen verschiedener Fette und \u00d6le dieses Kapitels, ausgenommen solche der Position 1516. Dies sind im Allgemeinen fl\u00fcssige oder feste Mischungen und Zubereitungen von:01.0(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Erzeugnisse dieser Position, deren Fette und \u00d6le zuvor auch hydriert worden sein k\u00f6nnen, k\u00f6nnen durch Emulgieren (z.B. mit Magermilch), Kirnen, Texturieren (\u00c4nderung des Gef\u00fcges oder der kristallinen Struktur) usw. bearbeitet sein und geringe Zus\u00e4tze von Lecithin, St\u00e4rke, Farbstoffen, Aromastoffen, Vitaminen und Butter oder anderen Fettstoffen aus der Milch (in der durch die Anmerkung&nbsp;1 c) zu Kapitel&nbsp;15 gezogenen Grenze) enthalten.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;05.0<\/li><li>Einreihungsavis zum Harmonisierten System 02.0 zu Unterposition (Unterpos.) 1516&nbsp;10 (Einreihungsavis&nbsp;1), das der Ausschuss f\u00fcr das Harmonisierte System (HS) auf der 61.&nbsp;Tagung (M\u00e4rz 2018) angenommen hat:Ein Produkt, bestehend aus 90&nbsp;% wieder veresterten Triglyceriden auf Basis von konzentrierten Omega-3-Fetts\u00e4uren EPA (Eicosapentaens\u00e4ure) und DHA (Docosahexaens\u00e4ure), das aus rohem Sardellen\u00f6l hergestellt wird. Die restlichen 10&nbsp;% des Produktes bestehen haupts\u00e4chlich aus Mono- und Diglyceriden. Das Produkt enth\u00e4lt EPA (400&nbsp;mg\/g) und DHA (300&nbsp;mg\/g). Dem Produkt wurde Vitamin&nbsp;E (Tocopherol) als Antioxidant zugesetzt. Das rohe Sardellen\u00f6l hat folgende Verarbeitungsschritte durchlaufen: Ents\u00e4uerung, Ethylesterifizierung, Destillation, Filtration, Bleichen, Wiederveresterung und Desodorierung. Das Produkt wird in F\u00e4ssern aufgemacht und bei der Herstellung von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln verwendet.<\/li><li>Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/181 der Kommission vom 30.01.2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur \u2011\u2011Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/181\u2011\u2011 (ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;31, 1):Art.&nbsp;1Die in Spalte&nbsp;1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte&nbsp;2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.AnhangWarenbezeichnungEinreihung<br \/>(KN-Code)Begr\u00fcndung(1)(2)(3)Eine Ware in Form eines feinen, gelblich-wei\u00dfen Pulvers, verpackt in 25-kg-S\u00e4cken, hergestellt aus hydriertem Pflanzen\u00f6l mit zugef\u00fcgten Mono- und Diglyceriden eines anderen Pflanzen\u00f6ls. Die zugef\u00fcgten Mono- und Diglyceride eines anderen Pflanzen\u00f6ls haben einen Anteil von 10&nbsp;GHT.Die Ware ist zur Verwendung als Emulgator in der Lebensmittelindustrie aufgemacht.Der Tropfpunkt liegt bei 58&nbsp;\u00b0C, und die Viskosit\u00e4t bei 68&nbsp;\u00b0C betr\u00e4gt weniger als 1 Pa.s.&nbsp;3404&nbsp;90&nbsp;00Einreihung gem\u00e4\u00df den Allgemeinen Vorschriften&nbsp;1 und 6 f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung&nbsp;5 zu Kapitel&nbsp;34 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3404 und 3404&nbsp;90&nbsp;00Eine Einreihung in Position 1516 ist ausgeschlossen, da weitere Inhaltsstoffe hinzugef\u00fcgt sind (10&nbsp;GHT Mono- und Diglyceride von Fetts\u00e4uren).Eine Einreihung in Position 1517 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware Eigenschaften von Wachsen aufweist, die nicht unter die Position 1517 fallen.Die Ware ist ein durch ein chemisches Verfahren hergestelltes organisches Erzeugnis mit den Eigenschaften von Wachsen, das nicht wasserl\u00f6slich ist (siehe Anmerkung&nbsp;5 zu Kapitel&nbsp;34) und das auch die Kriterien eines k\u00fcnstlichen Wachses (siehe auch die Erl\u00e4uterungen zu Position 3404 des Harmonisierten Systems, insbesondere Buchstabe&nbsp;A) erf\u00fcllt.Die Ware ist daher in KN-Code 3404&nbsp;90&nbsp;00 als andere k\u00fcnstliche Wachse und zubereitete Wachse einzureihen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die rechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. F\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls gelten folgende Grunds\u00e4tze:<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung ist \u2011\u2011vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung\u2011\u2011 im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erl\u00e4uterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur sind demgegen\u00fcber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gew\u00e4hrleisten. Sie k\u00f6nnen wertvolle Hinweise f\u00fcr dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Mikrot\u012bkls vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-542\/21, EU:C:2022:814, Rz&nbsp;22&nbsp;f., m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung). Auch Avise der Weltzollorganisation, mit denen Waren in das HS eingereiht werden, liefern \u2011\u2011obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind\u2011\u2011 wichtige Hinweise zur Auslegung der einzelnen KN-Positionen (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;45).<\/li><li>2. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhrabgabenbescheide h\u00e4ngt von der Einreihung der streitgegenst\u00e4ndlichen Waren ab.<\/li><li>Pos.&nbsp;2106 KN erfasst nach ihrem \u2011\u2011gem\u00e4\u00df AV&nbsp;1 vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden\u2011\u2011 Wortlaut anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen. Eine Einreihung der fraglichen Waren in die \u2011\u2011nach ihrem klaren Wortlaut f\u00fcr die Einreihung in Betracht kommende, aber subsidi\u00e4re\u2011\u2011 Pos.&nbsp;2106 KN ist mithin nur zutreffend, wenn keine vorrangige Position einschl\u00e4gig ist (EuGH-Urteil Swiss Caps vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; C-410\/08 bis C-412\/08, EU:C:2009:794, Rz&nbsp;31 und 33). Insofern h\u00e4ngt die Entscheidung im vorliegenden Streitfall davon ab, ob die Waren in die \u2011\u2011vom Wortlaut grunds\u00e4tzlich in Betracht kommende\u2011\u2011 vorrangige Pos.&nbsp;1516 KN eingereiht werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Fette und \u00d6le im Sinne von Kap.&nbsp;15 KN sind \u2011\u2011von bestimmten dort genannten Ausnahmen abgesehen\u2011\u2011 Ester von Glycerin mit Fetts\u00e4uren (ErlHS&nbsp;14.0 zu Kap.&nbsp;15). Grunds\u00e4tzlich erfasst Pos.&nbsp;1516 KN auch Triglyceride als wiederveresterte Fette und \u00d6le (ErlHS 11.0 zu Pos.&nbsp;1516). Die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Waren bestehen \u00fcberwiegend, aber nicht rein aus solchen Triglyceriden (Anteil 60,5&nbsp;% bis 83,7&nbsp;%), und im \u00dcbrigen im Wesentlichen aus durch Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden. Daher stellt sich die Frage, ob es sich dennoch um &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; im Sinne der Pos.&nbsp;1516 KN handelt.<\/li><li>3. Diese Frage ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH nicht zufriedenstellend beantwortet werden, obgleich sich der EuGH bereits mit dem zolltariflichen Begriff der &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; in Pos.&nbsp;1516 KN befasst hat. Der EuGH hat insofern ausgef\u00fchrt, dass der Begriff &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; weder in der Kombinierten Nomenklatur noch in den dazu gegebenen Erl\u00e4uterungen definiert ist (EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;33), jedoch nach allgemeinem Sprachgebrauch und den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System durch einen dominierenden Glyceridgehalt (Ester von Glycerin mit Fetts\u00e4uren) gekennzeichnet sei. Das charakteristische Merkmal von Fetten und \u00d6len ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass sie \u2011\u2011auch nach einem chemischen Verfahren der Wiederveresterung\u2011\u2011 haupts\u00e4chlich aus Estern von Glycerin mit Fetts\u00e4uren (Triglyceriden) bestehen (so EuGH-Urteil Golden Omega vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; C-388\/23, EU:C:2024:1022, Rz&nbsp;38 und 43). Ob Pos.&nbsp;1516 KN nur Waren mit einem bestimmten Mindestgehalt an Triglyceriden erfasst, ist demgegen\u00fcber noch ungekl\u00e4rt.<\/li><li>Das Einreihungsavis&nbsp;1 \u2011\u2011zu Unterpos. 1516&nbsp;10\u2011\u2011 spricht zwar daf\u00fcr, dass Pos.&nbsp;1516&nbsp;KN jedenfalls solche Produkte als &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; im dort genannten Sinne erfasst, die zu mindestens 90&nbsp;% aus wiederveresterten Triglyceriden auf Basis von konzentrierten Omega-3-Fetts\u00e4uren und im \u00dcbrigen im Wesentlichen aus Mono- und Diglyceriden bestehen. Diese Auslegungshilfe l\u00e4sst indes keinen darunter liegenden Triglycerid-Grenzwert erkennen, ab dem Waren aus Pos.&nbsp;1516 KN ausgewiesen sind. Die geringf\u00fcgige Zugabe von Vitamin&nbsp;E (Tocopherol) ist ausgehend von diesem Einreihungsavis allerdings als unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Einreihung in Pos.&nbsp;1516 KN zu betrachten.<\/li><li>4. Der vorlegende Senat neigt der Auffassung zu, dass Pos.&nbsp;1516 KN dergestalt auszulegen ist, dass der f\u00fcr Fette und \u00d6le im Sinne dieser Position ma\u00dfgebliche Mindestgehalt an Triglyceriden die vom HZA herangezogenen und vom FG best\u00e4tigten 85&nbsp;% betragen muss, sofern sich die Ware im \u00dcbrigen im Wesentlichen aus durch Wiederveresterung entstandenen Mono- und Diglyceriden zusammensetzt.<\/li><li>a) Ausgehend von der oben genannten, auf den gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch abstellenden Rechtsprechung und gest\u00fctzt durch die aufgef\u00fchrten Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System sowie das zitierte Einreihungsavis&nbsp;1 ist gekl\u00e4rt, dass Fette und \u00d6le im Sinne der Pos.&nbsp;1516 KN haupts\u00e4chlich aus Triglyceriden bestehen m\u00fcssen, es f\u00fcr die Einreihung aber unsch\u00e4dlich ist, wenn sie im \u00dcbrigen auch Mono- und Diglyceride enthalten. Mono- und Diglyceride sind keine Fette und \u00d6le, sondern lipid\u00e4hnliche Verbindungen beziehungsweise Emulgatoren. Mono- und Diglyceride bilden zwar nat\u00fcrliche Inhaltsstoffe tierischer Fette, deren Hauptbestandteile sind aber Triglyceride. Der nat\u00fcrliche Triglyceridgehalt in tierischen \u00d6len und Fetten liegt in der Regel deutlich \u00fcber 90&nbsp;%. Insofern liegt es ausgehend vom \u00fcblichen Begriffsverst\u00e4ndnis nahe, f\u00fcr Fette und \u00d6le im Sinne der Pos.&nbsp;1516 KN den Mindestgehalt an Triglyceriden in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung anzusetzen, der f\u00fcr nat\u00fcrliche Fette und \u00d6le \u00fcblich ist. Der Ansatz, diesen Mindestgehalt an wiederveresterten Triglyceriden mit 85&nbsp;% zu bemessen, wie sich dies auch analog hinsichtlich anderer Zusatzstoffe der Pos.&nbsp;0405 KN aus der Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c zu Kap.&nbsp;15 KN ergibt, liefert daher ein plausibles Auslegungsergebnis. Auch der Begriff der unsch\u00e4dlichen &#8222;geringen Zus\u00e4tze&#8220; an Milchfetten in ErlHS&nbsp;05.0 zu Pos.&nbsp;1517 orientiert sich an dieser 15&nbsp;%-Grenze.<\/li><li>F\u00fcr diese Auslegung der Pos.&nbsp;1516 KN k\u00f6nnte ferner die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/181 sprechen. Denn danach f\u00fchrt die Erh\u00f6hung des Mono- und Diglyceridanteils durch Hinzuf\u00fcgung von 10&nbsp;GHT Mono- und Diglyceriden zu einem Pflanzen\u00f6l zu einem Ausschluss aus Pos.&nbsp;1516 KN.<\/li><li>b) Zweifel an der Auslegung der Pos.&nbsp;1516 KN folgen aber aus dem Umstand, dass der Wortlaut der Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c zu Kap.&nbsp;15 KN ausschlie\u00dflich f\u00fcr Erzeugnisse der Pos.&nbsp;0405 KN gilt. Diese Anmerkung regelt, dass Lebensmittelzubereitungen mit einem Anteil an Erzeugnissen der Pos.&nbsp;0405 KN von mehr als 15&nbsp;GHT nicht mehr unter Kap.&nbsp;15 KN fallen, sondern im Allgemeinen zu Kap.&nbsp;21 KN z\u00e4hlen. Erzeugnisse der Pos.&nbsp;0405 KN umfassen Butter, andere Fettstoffe aus Milch sowie Milchstreichfette. Der dort festgelegte Schwellenwert von 15&nbsp;GHT gilt somit basierend auf dem Wortlaut eigentlich ausschlie\u00dflich f\u00fcr diese speziellen Waren und nicht f\u00fcr die zul\u00e4ssige Zusammensetzung von Fetten und \u00d6len im Sinne der Pos.&nbsp;1516 KN.<\/li><li>Auch die ErlHS&nbsp;05.0 zu Pos.&nbsp;1517 betrifft ausdr\u00fccklich Milchfette. F\u00fcr andere Waren des Kap.&nbsp;15 KN sind gerade keine gesetzlichen Schwellenwerte hinsichtlich zul\u00e4ssiger Inhaltsstoffe ausdr\u00fccklich geregelt. Die Tatsache, dass ein konkreter Grenzwert speziell f\u00fcr Milchfette gezogen wurde, wirft die Frage auf, ob dieser Grenzwert auf andere Inhaltsstoffe \u00fcbertragbar ist, obgleich f\u00fcr sie ein Grenzwert nicht generell normiert worden ist. Weder der Wortlaut der Pos.&nbsp;1516 KN noch die vom Wortlaut einschl\u00e4gigen Anmerkungen benennen eine H\u00f6chstgrenze an zul\u00e4ssigen Stoffen neben Triglyceriden. Zu beachten ist im \u00dcbrigen, dass der \u2011\u2011gegen\u00fcber nat\u00fcrlichen Fetten und \u00d6len\u2011\u2011 vergleichsweise hohe Anteil an Mono- und Diglyceriden im Streitfall auf die \u2011\u2011f\u00fcr eine Einreihung in Pos.&nbsp;1516 KN nach ErlHS&nbsp;11.0 zu Pos.&nbsp;1516 als Weiterverarbeitung unsch\u00e4dliche\u2011\u2011 Wiederveresterung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Nach ErlHS&nbsp;14.1 zu Pos.&nbsp;1516 d\u00fcrfen die in dieser Position erfassten Waren ansonsten nicht &#8222;weiterverarbeitet&#8220; sein. Dies ist auch der Grund, weshalb im Streitfall allenfalls die Pos.&nbsp;1516 KN und nicht die gegen\u00fcber der Pos.&nbsp;1516 KN nachrangige Pos.&nbsp;1517 KN f\u00fcr genie\u00dfbare Zubereitungen von tierischen Fetten und \u00d6len einschl\u00e4gig sein kann. Durch die blo\u00dfe Wiederveresterung erhalten die Waren keinen Zubereitungscharakter; ebenso wenig durch die geringf\u00fcgige Zugabe von Vitamin&nbsp;E (siehe oben).<\/li><li>c) Angesichts der dargelegten Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts und der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der gesamten Europ\u00e4ischen Union erscheint eine Kl\u00e4rung durch den EuGH erforderlich.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:VE.190525.VIIR18.22.0 BFH VII. Senat KN Pos 1516, KN Kap 15 Anm 1 Buchst c, KN Pos 2106 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 23. M\u00e4rz 2022, Az: 4 K 1371\/20 Z Leits\u00e4tze Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist f\u00fcr die Einstufung einer Ware als &#8222;Fette und \u00d6le&#8220; im Sinne von Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur erforderlich, sofern sie im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-19-mai-2025-vii-r-18-22-tarifierung-von-fischoel-mindestgehalt-an-triglyceriden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage vom 19. 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