{"id":78017,"date":"2025-10-04T13:52:42","date_gmt":"2025-10-04T11:52:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78017"},"modified":"2025-10-04T13:52:42","modified_gmt":"2025-10-04T11:52:42","slug":"bfh-urteil-vom-17-juni-2025-vi-r-21-23-unterkunftskosten-bei-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-eines-beamten-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-juni-2025-vi-r-21-23-unterkunftskosten-bei-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-eines-beamten-im-ausland\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17. Juni 2025, VI R 21\/23: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung eines Beamten im Ausland"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170625.VIR21.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 64, EStG \u00a7 3c Abs 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, BBesG \u00a7 52 Abs 1 S 2, BBesG \u00a7 53, BBesG \u00a7 54 Abs 1 S 1, GAD \u00a7 29 S 1, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. Juni 2023, Az: 1 K 12087\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Kosten f\u00fcr eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr f\u00fcr Zwecke des Mietzuschusses nach \u00a7&nbsp;54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, sind in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.06.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;12087\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 26.06.2020 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass weitere Werbungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Beamter des h\u00f6heren Dienstes im Ausw\u00e4rtigen Amt. Im Streitjahr (2015) war er bis zum Sommer in der Botschaft in \u2026 (A-Stadt) t\u00e4tig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200&nbsp;m\u00b2 gro\u00dfe Wohnung. Gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Ausw\u00e4rtigen Amts war der Kl\u00e4ger verpflichtet, in seinen Privatr\u00e4umen auch dienstlichen Repr\u00e4sentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden sah f\u00fcr einen Ledigen eine f\u00fcr berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfl\u00e4che von 140&nbsp;m\u00b2 vor. Der Dienstherr erkannte f\u00fcr Zwecke des Mietzuschusses nach \u00a7&nbsp;54 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gleichwohl die Kosten f\u00fcr die Wohnung in voller H\u00f6he als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht \u00fcber dem vergleichbaren Preisniveau f\u00fcr angemessene Wohnungen lag.<\/li><li>F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in A-Stadt erhielt der Kl\u00e4ger im Streitjahr steuerfreie Auslandsbez\u00fcge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie einen Mietzuschuss in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger, der auch in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) einen eigenen Hausstand unterhielt, f\u00fcr die Wohnung in A-Stadt Kosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte zuletzt \u2011\u2011basierend auf einer Wohnungsgr\u00f6\u00dfe von 140&nbsp;m\u00b2 abz\u00fcglich des Mietzuschusses und unter weiterer Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)\u2011\u2011 Kosten der Unterkunft in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;12087\/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 26.06.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die dem Kl\u00e4ger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfl\u00e4che von 140&nbsp;m\u00b2 ber\u00fccksichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die \u00fcbrigen Werbungskosten des Kl\u00e4gers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbez\u00fcge (Auslandszuschlag) anteilig gek\u00fcrzt. Die Unterkunftskosten sind vielmehr lediglich um den Mietzuschuss zu mindern.<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger, der auch in Deutschland einen Wohnsitz unterhielt, war im Streitjahr nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG mit s\u00e4mtlichen (Welt-)Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig.<\/li><li>Das aufgrund der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht des Kl\u00e4gers begr\u00fcndete innerstaatliche Besteuerungsrecht f\u00fcr die aus seiner T\u00e4tigkeit als Beamter im Ausw\u00e4rtigen Amt stammenden Eink\u00fcnfte ist nicht durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem hier betreffenden T\u00e4tigkeitsstaat eingeschr\u00e4nkt. Das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen sieht \u2011\u2011von hier nicht einschl\u00e4gigen Ausnahmen\u2011\u2011 eine weitgehende Steuerbefreiung des Diplomaten im Empfangsstaat vor (vgl. hierzu allgemein Art.&nbsp;28 des OECD-Musterabkommens). Da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt und auch am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wohnt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>a) Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung sind im Streitfall erf\u00fcllt, wie das FG ohne Rechtsfehler erkannt hat. Hiervon gehen auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend aus. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) Die besondere Bestimmung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Unterkunftskosten in H\u00f6he von maximal 1.000&nbsp;\u20ac pro Monat bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Inland ist auf einen \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 im Ausland belegenen Zweithaushalt nicht anwendbar (ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 09.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/21, BFHE 281, 337). Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG, wonach notwendige Unterkunftskosten, das hei\u00dft begrenzt auf das nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zur Zweckverfolgung Erforderliche, als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind (Senatsurteil vom 09.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/21, BFHE 281, 337, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>c) Auch eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60&nbsp;m\u00b2-Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort nicht \u00fcberschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, kommt f\u00fcr Auslandssachverhalte nicht in Betracht (s. Senatsurteil vom 09.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/21, BFHE 281, 337, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.). Vielmehr kommt es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsm\u00f6glichkeiten in Auslandsf\u00e4llen auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 09.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/21, BFHE 281, 337, Rz&nbsp;16&nbsp;f.).<\/li><li>d) F\u00fcr den Fall einer nach \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 des Bundesbeamtengesetzes beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung hat der erkennende Senat entschieden, dass in diesem Fall die tats\u00e4chlichen Kosten abziehbar sind, da in solchen F\u00e4llen die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Unterkunftskosten f\u00fcr die zugewiesene Dienstwohnung nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben in tats\u00e4chlicher H\u00f6he zur Zweckverfolgung erforderlich sind (Senatsurteil vom 09.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/21, BFHE 281, 337, Rz&nbsp;19).<\/li><li>e) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind auch die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Zweitwohnung in A-Stadt gezahlten Unterkunftskosten dem Grunde nach \u2011\u2011vorbehaltlich der Anwendung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Werbungskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen, da sie nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben insgesamt zur Zweckverfolgung erforderlich waren.<\/li><li>aa) Denn entgegen der Auffassung des FG ist die Notwendigkeit der Unterkunftskosten im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG nicht nach den beamtenrechtlichen Regelungen betreffend die &#8222;notwendige (angemessene) Wohnungsgr\u00f6\u00dfe&#8220; (hier nach dem Mietleitfaden des Ausw\u00e4rtigen Amts) zu bemessen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung der steuererheblichen Unterkunftskosten im Ausland sind insoweit vielmehr \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Wohnung\u2011\u2011 die Unterkunftskosten des Steuerpflichtigen, die der Dienstherr f\u00fcr Zwecke des Mietzuschusses nach \u00a7&nbsp;54 BBesG als notwendig anerkennt. Sie sind (vermindert um den ausgezahlten Mietzuschuss) stets in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als notwendig anzusehen und daher als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>bb) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat das Ausw\u00e4rtige Amt die Kosten der vom Kl\u00e4ger angemieteten etwa 200&nbsp;m\u00b2-Wohnung im Rahmen der Berechnung des Mietzuschusses vorliegend als notwendig anerkannt, obwohl ihm angesichts seiner Familien- und der \u00f6rtlichen Lebensverh\u00e4ltnisse nach dem Mietleitfaden nur eine Wohnung von 140&nbsp;m\u00b2 zugestanden h\u00e4tte.<\/li><li>Die Anmietung von Wohnraum ist dabei nicht dem freien Ermessen eines Beamten \u00fcberlassen, sondern bedarf der dienstlichen Anerkennung der Notwendigkeit des angemieteten Wohnraums (Kuhlmey in Schwegmann\/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Bundesbesoldungsgesetz, Teil&nbsp;A II\/1 BBesG Kommentar, \u00a7&nbsp;54 BBesG Rz&nbsp;10). Die Notwendigkeit ist wiederum gegeben, soweit der Wohnraum statusgerecht, personengerecht, angemessen und preisg\u00fcnstig ist, was sowohl anhand einer individuellen Pr\u00fcfung der konkreten Verh\u00e4ltnisse als auch anhand typisierender Mietobergrenzen m\u00f6glich ist (s. Kuhlmey in Schwegmann\/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Bundesbesoldungsgesetz, Teil&nbsp;A II\/1 BBesG Kommentar, \u00a7&nbsp;54 BBesG Rz&nbsp;13; vgl. auch Ziffer&nbsp;54.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz).<\/li><li>Aufgrund dessen besteht vorliegend kein Grund, die dienstrechtliche Wertung des Dienstherrn zur Notwendigkeit des Wohnraums im Sinne des \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BBesG nicht gelten zu lassen.<\/li><li>3. Die \u2011\u2011im Revisionsverfahren allein noch streitigen\u2011\u2011 Kosten der Unterkunft in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sind nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG nur um den steuerfreien Mietzuschuss in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu mindern.<\/li><li>a) Steuerfreie Auslandsbez\u00fcge k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG zu einer K\u00fcrzung von Werbungskosten f\u00fchren, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem \u2011\u2011das hei\u00dft nach ihrer Zweckbestimmung unl\u00f6sbaren\u2011\u2011 Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, also ohne diese nicht angefallen w\u00e4ren (s. Senatsurteile vom 11.02.1993&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;66\/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 und vom 09.11.1976&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;139\/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207).<\/li><li>aa) Bezieht ein Steuerpflichtiger neben seinem Grundgehalt deshalb \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zus\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;64 EStG steuerfreie Auslandszulagen, sind seine Werbungskosten regelm\u00e4\u00dfig zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verh\u00e4ltnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht (Senatsurteil vom 11.02.1993&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;66\/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; zur zeitanteiligen Aufteilung s. Senatsurteil vom 26.03.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;45\/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827, unter II.2.c).<\/li><li>bb) Ausgenommen von diesem Aufteilungsverfahren sind solche Werbungskosten, die entweder ausschlie\u00dflich einem steuerfreien Teil der Bez\u00fcge zuzuordnen sind, weil sie etwa durch diese Bez\u00fcge unmittelbar abgegolten werden, oder bei denen sich eine Beziehung zu den steuerfreien Bez\u00fcgen erkennbar nicht herstellen l\u00e4sst, weil sie T\u00e4tigkeiten dienen, die ausschlie\u00dflich durch steuerpflichtige Bez\u00fcge verg\u00fctet werden (Senatsurteil vom 11.02.1993&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;66\/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, a.E.).<\/li><li>b) Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt auch vor, wenn steuerfreie Einnahmen dazu bestimmt sind, Aufwendungen zu ersetzen, die mit Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dementsprechend stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung darauf ab, ob und inwieweit durch die Erstattung Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeglichen werden sollen (s. BFH-Urteil vom 27.04.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/04, BFHE 214, 69, BStBl II 2006, 755, unter II.2.a&nbsp;aa). Ist dies der Fall, k\u00f6nnen die Aufwendungen lediglich in dem Umfang nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit hierf\u00fcr ein steuerfreier Aufwendungsersatz bezogen wurde (z.B. Senatsurteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz&nbsp;28&nbsp;f.).<\/li><li>c) Bei Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze steht lediglich der Mietzuschuss \u2011\u2011nicht hingegen die sonstigen steuerfreien Auslandsbez\u00fcge in Gestalt des allgemeinen, erh\u00f6hten Auslandszuschlags\u2011\u2011 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;29 Satz&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber den Ausw\u00e4rtigen Dienst i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BBesG setzen sich die Auslandsdienstbez\u00fcge aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss zusammen. Beide Bez\u00fcge sind nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;64 EStG steuerfrei (z.B. Schmidt\/Levedag, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;218).<\/li><li>Dabei gilt der Auslandszuschlag nach \u00a7&nbsp;53 BBesG den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab und somit die konkreten Mehraufwendungen, die durch eine Auslandsverwendung am jeweiligen Dienstort gegen\u00fcber dem Inland entstehen (Kuhlmey in Schwegmann\/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Bundesbesoldungsgesetz, Teil&nbsp;A II\/1 BBesG Kommentar, \u00a7&nbsp;53 BBesG Rz&nbsp;1, 17). Der Mietzuschuss nach \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BBesG wiederum wird gew\u00e4hrt, wenn die Miete f\u00fcr den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum einen gewissen Gehaltsanteil \u00fcbersteigt. Er bezweckt ausschlie\u00dflich, die durch die Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrkosten insofern auszugleichen, als der Bedienstete nur eine dem Inland vergleichbare Wohnungsmiete tragen soll (Kuhlmey in Schwegmann\/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Bundesbesoldungsgesetz, Teil&nbsp;A II\/1 BBesG Kommentar, \u00a7&nbsp;54 BBesG Rz&nbsp;1).<\/li><li>bb) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Kosten der Unterkunft besteht danach allein mit dem steuerfreien Mietzuschuss von \u2026&nbsp;\u20ac. Dies wird vom Kl\u00e4ger auch nicht infrage gestellt.<\/li><li>Die verbleibenden Kosten der Unterkunft in H\u00f6he von noch \u2026&nbsp;\u20ac sind dagegen im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen, ohne dass eine (weitere) K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG aufgrund des allgemeinen Auslandszuschlags zu erfolgen hat. Denn dieser weist gerade keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Kosten der Unterkunft, sondern allenfalls zu den \u00fcbrigen, hier nicht mehr streitigen Werbungskosten auf.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO. Da die Revision Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Da das FG zudem ersichtlich von einem unzutreffenden Klagebegehren ausgegangen ist, sind die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen.<\/li><li>a) Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der BFH ist dabei nicht an die Auslegung des FG gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 08.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 122, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Danach begehrte der Kl\u00e4ger zuletzt auch im Klageverfahren im Ergebnis nur noch die Anerkennung weiterer Unterkunftskosten in H\u00f6he von gerundet \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach dem Inhalt der Klageschrift machte der Kl\u00e4ger Unterkunftskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he der Mietkosten abz\u00fcglich des Mietzuschusses geltend, mithin insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, welche im Bescheid vom 04.02.2020g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt geblieben waren. Nachdem das FA mit \u2011\u2011gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem\u2011\u2011 \u00c4nderungsbescheid vom 26.06.2020 Unterkunftskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac anerkannt hatte, war die Klage in der Folge nur noch auf die Anerkennung weiterer Unterkunftskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gerichtet.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass der nicht vertretene Kl\u00e4ger schriftlich die &#8222;Anerkennung von Werbungskosten in H\u00f6he von insg. \u2026&nbsp;\u20ac&#8220; begehrte. Denn dieser Betrag entspricht in etwa den nur um den Mietzuschuss gek\u00fcrzten Unterkunftskosten zuz\u00fcglich der \u00fcbrigen vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Werbungskosten.<\/li><li>c) Soweit das FA dem Antrag des Kl\u00e4gers durch \u00c4nderung des Steuerbescheids in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac stattgegeben hat, ergibt sich die Kostenfolge aus \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO. F\u00fcr eine abweichende Kostenfolge nach \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;137 FGO besteht keine Veranlassung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170625.VIR21.23.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 3 Nr 64, EStG \u00a7 3c Abs 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, BBesG \u00a7 52 Abs 1 S 2, BBesG \u00a7 53, BBesG \u00a7 54 Abs 1 S 1, GAD \u00a7 29 S 1, EStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-juni-2025-vi-r-21-23-unterkunftskosten-bei-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-eines-beamten-im-ausland\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17. 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