{"id":78019,"date":"2025-10-04T13:53:22","date_gmt":"2025-10-04T11:53:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78019"},"modified":"2025-10-04T13:53:22","modified_gmt":"2025-10-04T11:53:22","slug":"bfh-urteil-vom-15-juli-2025-ix-r-25-24-akteneinsicht-und-auskunft-ueber-den-inhalt-einer-anonymen-anzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-juli-2025-ix-r-25-24-akteneinsicht-und-auskunft-ueber-den-inhalt-einer-anonymen-anzeige\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15. Juli 2025, IX R 25\/24: Akteneinsicht und Auskunft \u00fcber den Inhalt einer anonymen Anzeige"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.150725.IXR25.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 6 Abs 2, AO \u00a7 30, AO \u00a7 32a Abs 1, AO \u00a7 32b Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a, AO \u00a7 32b Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 32c Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 32c Abs 4 S 1, EUV 2016\/679 Art 4 Nr 2, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 3, EUV 2016\/679 Art 23 Abs 1 Buchst e, EUV 2016\/679 Art 23 Abs 1 Buchst i, EUV 2016\/679 Art 23 Abs 2, EUGrdRCh Art 8 Abs 2, EUGrdRCh Art 52 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 67 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 25. September 2024, Az: 16 K 16096\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbeh\u00f6rde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der beh\u00f6rdlichen Ermessensentscheidung \u00fcber den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbeh\u00f6rde abzuw\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen pers\u00f6nlich betreffen, liegen f\u00fcr ihn insoweit personenbezogene Daten im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, die grunds\u00e4tzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO erfasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der auf Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 DSGVO beruhende Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ist mit Unionsrecht vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine Finanzbeh\u00f6rde muss \u00fcber den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegen\u00fcber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Beh\u00f6rde zum Zwecke der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben sowie der aus \u00a7&nbsp;30 AO herr\u00fchrende Identit\u00e4tsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall h\u00f6her wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; 16&nbsp;K&nbsp;16096\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob eine Finanzbeh\u00f6rde Auskunft \u00fcber eine anonyme Anzeige erteilen oder deren Inhalt zur Verf\u00fcgung stellen muss.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1. (Kl\u00e4gerin zu 1.), eine Personenhandelsgesellschaft, f\u00fchrte einen gastronomischen Betrieb. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 2. sowie der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger zu 3. (Kl\u00e4gerin zu 2. und Kl\u00e4ger zu 3.) sind deren Gesellschafter. Sie sind zudem gemeinsam als Prozessbevollm\u00e4chtigte nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) t\u00e4tig und vertreten die rechtlichen Interessen der Kl\u00e4gerin zu 1.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte in der Folge einer anonymen Anzeige bei der Kl\u00e4gerin zu 1. im Juni 2023 eine Kassen-Nachschau durch. Steuerstrafrechtliche oder ordnungsrechtliche Vorw\u00fcrfe erwuchsen hieraus ebenso wenig wie steuerliche Nachforderungen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. beantragte im Nachgang zur Kassen-Nachschau am 20.06.2023 Einsicht in die f\u00fcr sie beim FA gef\u00fchrten Verwaltungsvorg\u00e4nge, um auf diese Weise Kenntnis vom Inhalt der anonymen Anzeige zu erhalten. Diesen Antrag lehnte das FA am 27.06.2023 und auf wiederholten Antrag vom 06.07.2023 erneut am 24.07.2023 ab.<\/li><li>Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2023 beantragten s\u00e4mtliche Kl\u00e4ger beim FA Auskunft, ob und falls ja, welche personenbezogenen Daten \u00fcber sie verarbeitet w\u00fcrden (Art.&nbsp;15 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG \u2011\u2011Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)\u2011\u2011). Mit Bescheid vom 12.07.2023 erteilte das FA Auskunft. Die von den Kl\u00e4gern insbesondere begehrte Auskunft \u00fcber den Anzeigeerstatter und die wortgetreue Wiedergabe der Anzeige lehnte es dagegen ab.<\/li><li>Am 05.08.2023 erhoben die Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. gegen den Bescheid vom 12.07.2023 Klage zum Finanzgericht (FG). Sie begehrten nach Ma\u00dfgabe der Datenschutz-Grundverordnung die \u00dcbersendung einer Kopie der anonymen Anzeige, hilfsweise die Mitteilung deren Inhalts.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin zu 1. eingelegten Einspr\u00fcche gegen die Ablehnung der Akteneinsicht (Schreiben vom 06.07.2023 und 24.07.2023) wurden vom FA nicht beschieden.<\/li><li>Nach einem richterlichen Hinweis, dass \u00fcber den geltend gemachten prozessualen Anspruch unter allen rechtlich denkbaren Gesichtspunkten zu entscheiden sei, erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. mit Schreiben vom 24.08.2023, sie wollten auch die beiden ablehnenden Entscheidungen des FA zur Akteneinsicht zum Gegenstand des Klageverfahrens machen.<\/li><li>Auf Anregung der Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. stimmte das FA am 11.09.2023 einer Klageerweiterung und einer Sprungklage in Bezug auf die Ablehnung der Akteneinsicht zu.<\/li><li>Mit Schreiben vom 20.09.2023 beantragte der Kl\u00e4ger zu 3., ihn &#8222;als weiteren Kl\u00e4ger aufzunehmen&#8220;.<\/li><li>Nach einer Er\u00f6rterung des Sach- und Streitstands hob das FA s\u00e4mtliche angefochtenen Bescheide auf. Im Nachgang hierzu lehnte es sowohl den Antrag auf Akteneinsicht als auch den Antrag auf Auskunft \u00fcber den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art.&nbsp;15 DSGVO erneut ab (verbundener Bescheid vom 08.03.2024).<\/li><li>Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 529 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 25.09.2024 ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht und Verfahrensfehler geltend machen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; 16&nbsp;K&nbsp;16096\/23 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 08.03.2024 zu verpflichten, Auskunft \u00fcber den Inhalt der anonymen Anzeige zu erteilen, und zwar durch \u00dcbersendung einer Kopie, hilfsweise durch Mitteilung des Inhalts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision, die sowohl die Ablehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 DSGVO als auch die Ablehnung eines Akteneinsichtsrechts zum Gegenstand hat (dazu unter 1.), ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Dies gilt f\u00fcr die Revision des Kl\u00e4gers zu 3. bereits deshalb, da f\u00fcr dessen Klage die Sachurteilsvoraussetzungen in G\u00e4nze nicht vorgelegen haben und das FG die Klage daher als unzul\u00e4ssig h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen (dazu unter 2.). Soweit sich die Kl\u00e4gerin zu 2. gegen die Ablehnung der Akteneinsicht wendet, ist die Revision aus prozessualen \u2011\u2011das erstinstanzliche Verfahren betreffenden\u2011\u2011 Erw\u00e4gungen unbegr\u00fcndet (dazu unter 3.). Die Revision der Kl\u00e4gerin zu 1. ist unbegr\u00fcndet, da das FG bei der abgelehnten Akteneinsicht zutreffend keine Ermessensfehler des FA erkannt (dazu unter 4.) und den auf Art.&nbsp;15 DSGVO gest\u00fctzten Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei verneint hat (dazu unter 5.). Aus dem letztgenannten Grund ist auch die den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch betreffende Revision der Kl\u00e4gerin zu 2. zur\u00fcckzuweisen (dazu unter 6.). Die geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor (dazu unter 7.). Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) konnte der Senat absehen (dazu unter 8.).<\/li><li>1. Die Klage und die Revision haben sowohl die mit Bescheid vom 12.07.2023 abgelehnte Erteilung auf Auskunft \u00fcber den Inhalt der anonymen Anzeige gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO als auch die mit Bescheiden vom 27.06.2023 und 24.07.2023 jeweils abgelehnte Einsichtnahme in die beim FA f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. gef\u00fchrten Akten zum Gegenstand. Die Bescheide sind im Laufe des Klageverfahrens durch den Bescheid vom 08.03.2024 ersetzt worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. und die Kl\u00e4gerin zu 2. haben sich mit ihrer Klage vom 05.08.2023 zwar zun\u00e4chst nur gegen den Bescheid vom 12.07.2023 gewandt. Allerdings haben sie mit Schreiben vom 24.08.2023 im Wege einer Klageerweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 FGO auch die Ablehnungsbescheide vom 27.06.2023 und 24.07.2023 in das gerichtliche Verfahren einbezogen.<\/li><li>Als Klageerweiterung ist dar\u00fcber hinaus der mit Schreiben vom 20.09.2023 erkl\u00e4rte Beitritt des Kl\u00e4gers zu 3. zu werten (zutreffend hierzu FG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;223\/14, EFG 2020, 1855, Rz&nbsp;2; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;67 FGO Rz&nbsp;8a).<\/li><li>2. Die Revision des Kl\u00e4gers zu 3. ist unbegr\u00fcndet, da f\u00fcr seine Klage die Sachurteilsvoraussetzungen, die das Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen hat (statt vieler Senatsurteil vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/22, BFHE 284, 12, BStBl&nbsp;II 2024, 406, Rz&nbsp;17), nicht erf\u00fcllt sind. Die Klage war unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Die mit dem Schreiben vom 20.09.2023 bewirkte Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fchrte zu einer \u00c4nderung des Streitgegenstands w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit. Eine solche Klage\u00e4nderung ist nur zul\u00e4ssig, wenn nicht nur f\u00fcr das urspr\u00fcngliche, sondern auch f\u00fcr das ge\u00e4nderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Es kommt daher nicht allein darauf an, ob das FG die Klage\u00e4nderung f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt oder das FA zustimmt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/10, Rz&nbsp;9). Durch eine Klage\u00e4nderung d\u00fcrfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden (Senatsurteil vom 08.04.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/24, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Die Sachurteilsvoraussetzungen f\u00fcr die in Bezug auf den Kl\u00e4ger zu 3. mit Schreiben vom 20.09.2023 vollzogene Erweiterung der urspr\u00fcnglichen Klage liegen aus zwei Gr\u00fcnden nicht vor.<\/li><li>aa) Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Auskunft \u00fcber den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art.&nbsp;15 DSGVO hat der Kl\u00e4ger zu 3. die gesetzliche Klagefrist nicht gewahrt.<\/li><li>aaa) Das FA hat die \u2011\u2011auch vom Kl\u00e4ger zu 3. f\u00fcr sich selbst beantragte\u2011\u2011 Erteilung einer Auskunft zum Inhalt der anonymen Anzeige mit Bescheid vom 12.07.2023 abgelehnt. Statthafte Klageart f\u00fcr die Geltendmachung eines gegen eine Finanzbeh\u00f6rde gerichteten Anspruchs aus Art.&nbsp;15 DSGVO ist die Verpflichtungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO. Denn die erstrebte Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft ist als Verwaltungsakt im Sinne von \u00a7&nbsp;118 Satz&nbsp;1 AO anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 06.05.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, m.w.N.). Ein au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Vorverfahren) ist insoweit nach \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 AO ausgeschlossen. Demzufolge ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der beh\u00f6rdlichen Entscheidung \u00fcber die Ablehnung der datenschutzrechtlichen Auskunft zu erheben (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und&nbsp;2 FGO).<\/li><li>bbb) Der Kl\u00e4ger zu 3. hat erst durch seine dem FG am 20.09.2023 zugegangene Erkl\u00e4rung, ihn &#8222;als weiteren Kl\u00e4ger aufzunehmen&#8220;, gegen die auch ihn betreffende \u2011\u2011mit ordnungsgem\u00e4\u00dfer Rechtsbehelfsbelehrung versehene\u2011\u2011 Entscheidung vom 12.07.2023 und damit au\u00dferhalb der Frist des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 FGO Klage erhoben. Die fristgerechte Klageerhebung durch die Kl\u00e4gerinnen zu 1. und 2. vermochte die vom Kl\u00e4ger zu 3. selbst zu achtende Frist nicht zu wahren.<\/li><li>Insoweit ist unerheblich, dass das FA am 08.03.2024 einen neuen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Jener Bescheid ersetzte lediglich den bisherigen Bescheid vom 12.07.2023 und trat damit an dessen Stelle (\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO). Eine Heilung der Fristvers\u00e4umnis geht hiermit nicht einher (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.d&nbsp;bb, und BFH-Beschluss vom 31.01.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;153\/06, BFH\/NV 2008, 1135, unter 2.b, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Soweit sich der Kl\u00e4ger zu 3. auch gegen die Ablehnung der Einsichtnahme in die Verfahrensakten wendet, ist seine Klage nicht verfristet. Denn den Ablehnungsbescheiden vom 27.06.2023 und 24.07.2023 fehlt jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Jahresfrist des \u00a7&nbsp;55 FGO zur Anwendung kommt. Allerdings liegt keine Beschwer des Kl\u00e4gers im Sinne von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO vor.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist die Klage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO macht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausdr\u00fccklich davon abh\u00e4ngig, dass der Kl\u00e4ger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;24, sowie vom 06.05.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/23, Rz&nbsp;23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Dies setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Beh\u00f6rde vor Klageerhebung beantragt wurde. Die Beschwer muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein (Senatsurteil vom 08.04.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/24, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Prozess\u00f6konomische Erw\u00e4gungen lassen nur dann das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Beh\u00f6rde entfallen, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als blo\u00dfe F\u00f6rmelei erscheint, weil die Beh\u00f6rde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 06.05.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen fehlt es in Bezug auf das mit Schreiben vom 20.06.2023 und 06.07.2023 jeweils geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 3. an den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger zu 3. hat sich insoweit nicht aus eigenem Recht vor Klageerhebung an das FA gewandt. Lediglich die Kl\u00e4gerin zu 1. hat beim FA Akteneinsicht beantragt. Insoweit hat der Kl\u00e4ger zu 3. ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass er \u2011\u2011ebenso wie die Kl\u00e4gerin zu 2.\u2011\u2011 mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kl\u00e4gerin zu 1. beauftragt sei. Beide Schreiben sind unter Verwendung des Briefbogens der Kanzlei der Kl\u00e4gerin zu 2. und des Kl\u00e4gers zu 3. verfasst worden. Ausweislich des Betreffs sind die Schreiben jeweils im Zuge der Streitigkeiten zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1. und dem FA unter Nennung deren Steuernummer ergangen.<\/li><li>Eine Beschwer kann auch nicht mit der Zustimmung des FA zur Sprungklage begr\u00fcndet werden. Diese macht lediglich das au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung entbehrlich (vgl. \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 FGO). \u00dcber eine fehlende generelle Vorbefassung der Beh\u00f6rde hilft die Sprungklage hingegen nicht hinweg.<\/li><li>Schlie\u00dflich bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FA dem Kl\u00e4ger zu 3. gegen\u00fcber vor Klageerhebung zum Ausdruck gebracht hat, sein Begehren auf Akteneinsicht nicht erf\u00fcllen zu wollen.<\/li><li>c) Es bedarf daher keiner Entscheidung des Senats, ob der Kl\u00e4ger zu 3. in der Sache aus eigenem Recht einen Anspruch auf Einsichtnahme in die die Kl\u00e4gerin zu 1. betreffenden Verwaltungsvorg\u00e4nge zur Kassen-Nachschau \u00fcberhaupt h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Die vorgenannten Ausf\u00fchrungen gelten sinngem\u00e4\u00df, soweit sich die Kl\u00e4gerin zu 2. mit ihrer Klage gegen die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. verf\u00fcgte Ablehnung der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorg\u00e4nge wendet.<\/li><li>4. Das FG hat frei von Rechtsfehlern erkannt, dass der Kl\u00e4gerin zu 1. kein Anspruch zusteht, Kenntnis vom Inhalt der anonymen Anzeige auf Grundlage eines Akteneinsichtsrechts zu erlangen.<\/li><li>a) Einem Revisionserfolg stehen insoweit keine prozessualen Erw\u00e4gungen entgegen.<\/li><li>Die Ablehnungsbescheide vom 27.06.2023 und 24.07.2023 sind mit Schreiben vom 24.08.2023 zul\u00e4ssigerweise durch eine Klage\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO in das finanzgerichtliche Klageverfahren eingef\u00fchrt worden; die Sachurteilsvoraussetzungen lagen vor. Unerheblich ist, dass das FA nicht abschl\u00e4gig \u00fcber die gegen beide Bescheide eingelegten Einspr\u00fcche entschieden hat. Zwar setzt eine gerichtliche Sachentscheidung in F\u00e4llen, in denen \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, grunds\u00e4tzlich voraus, dass das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (\u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO). Allerdings entpflichtet eine wirksam erhobene Sprungklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45 FGO vom Erfordernis des Abschlusses eines Vorverfahrens (vgl. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist die Klage ohne Vorverfahren zul\u00e4ssig, wenn die Beh\u00f6rde, die \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegen\u00fcber zustimmt. Zweck der Norm ist es insoweit, das Vorverfahren entbehrlich zu machen, wenn von diesem eine F\u00f6rderung des Verfahrens nicht mehr zu erwarten ist. Eine Sprungklage kann deshalb nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt; daher ist eine Sprungklage neben einem bereits zuvor eingelegten Einspruch zum selben Streitgegenstand unzul\u00e4ssig und umgekehrt. Allerdings besteht innerhalb der jeweiligen Einspruchs- oder Klagefrist die M\u00f6glichkeit, den Charakter des zuvor erhobenen zul\u00e4ssigen Rechtsbehelfs zu \u00e4ndern und insoweit entweder von einer Sprungklage zu einem Einspruch oder umgekehrt von einem Einspruch zu einer Sprungklage zu wechseln. Daher ist anerkannt, dass auch nach Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz&nbsp;10&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin zu 1. prozessual wirksam Sprungklage gegen die Ablehnungsbescheide vom 27.06.2023 und 24.07.2023 erhoben. Die zuvor eingelegten Einspr\u00fcche wurden innerhalb der \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 FGO zu bestimmenden\u2011\u2011 Klagefrist in eine Sprungklage umgewandelt. Das FA hat der Sprungklage nach Zugang des Schreibens vom 24.08.2023 innerhalb der Monatsfrist des \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, n\u00e4mlich am 11.09.2023, zugestimmt.<\/li><li>b) Allerdings hat das Revisionsbegehren der Kl\u00e4gerin zu 1. in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4gerin zu 1. kein Anspruch zusteht, Einsicht in die f\u00fcr sie beim FA gef\u00fchrten Verwaltungsvorg\u00e4nge zu nehmen, um auf diese Weise Kenntnis vom Inhalt der anonymen Anzeige zu erlangen.<\/li><li>aa) Die Abgabenordnung enth\u00e4lt keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein w\u00e4hrend eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat aber Anspruch auf eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde. Denn die Beh\u00f6rde ist nicht gehindert, in Einzelf\u00e4llen Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>aaa) Die Aus\u00fcbung der beh\u00f6rdlichen Ermessensentscheidung unterliegt nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung. Nach \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO ist die \u00dcberpr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nkt, ob die Beh\u00f6rde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder von dem ihr einger\u00e4umten Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein eigenes Urteil, ob eine andere Entscheidung sachgerechter oder zweckm\u00e4\u00dfiger gewesen w\u00e4re, steht dem Gericht nicht zu (BFH-Urteil vom 22.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 108, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Wegen der beschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungskompetenz kann das FG die Beh\u00f6rde nur dann nach \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO zum Erlass einer bestimmten Entscheidung verpflichten, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, sogenannte Ermessensreduzierung auf Null (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;56\/07, BFH\/NV 2010, 12, unter II.1.).<\/li><li>bbb) Bei der Aus\u00fcbung des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens im Rahmen einer Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Einsicht in Steuerakten oder auf Auskunftserteilung \u00fcber Bestandteile von Steuerakten ist die Wahrung des Steuergeheimnisses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 AO zu ber\u00fccksichtigen. Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identit\u00e4t eines Anzeigeerstatters (BFH-Beschluss vom 07.12.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;163\/05, BFHE 216, 15, BStBl II 2007, 275, unter II.2.b, m.w.N.). Gleiches gilt f\u00fcr den Inhalt der Anzeige (vgl. BFH-Beschluss vom 28.12.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;44\/03, BFH\/NV 2007, 853, unter II.3.). Die Rechtsprechung begr\u00fcndet dies mit dem Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Anzeigeerstatters (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;88\/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, unter II.2.b&nbsp;aa) sowie dem Zweck des \u00a7&nbsp;30 AO, die Steuerquellen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig zu erschlie\u00dfen und die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;163\/05, BFHE 216, 15, BStBl II 2007, 275, unter II.2.b; s.a. Klein\/Maetz, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;30 Rz&nbsp;46).<\/li><li>Gerade wegen der Beachtung des Steuergeheimnisses ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass die Ablehnung einer Akteneinsicht nicht fehlerhaft ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Offenbarung nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;4 oder Abs.&nbsp;5 AO zul\u00e4ssig w\u00e4re. Denn in den dort geregelten F\u00e4llen ist die Beh\u00f6rde nur zur Offenbarung befugt, nicht aber verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571, unter 2.).<\/li><li>Ausnahmsweise kann sich eine Verpflichtung der Beh\u00f6rde zur Offenbarung ergeben, wenn der Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Angezeigten dies gebietet. Insoweit ist zwischen dem durch \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO gesch\u00fctzten Interesse des Anzeigeerstatters an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Angezeigten abzuw\u00e4gen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.12.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;44\/03, BFH\/NV 2007, 853, unter II.3.). In den Abw\u00e4gungsprozess einzubeziehen sind auch die Belange der Finanzbeh\u00f6rde (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 04.06.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;138\/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II.2.a, m.w.N.). Demnach kann das Offenbarungsinteresse des Angezeigten \u00fcberwiegen, wenn er in Folge einer anonymen Anzeige zu Unrecht strafrechtlichen Ermittlungst\u00e4tigkeiten ausgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;88\/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, unter II.2.b&nbsp;bb). Dagegen kommt dem Informantenschutz h\u00f6heres Gewicht als dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Angezeigten zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen f\u00fchren (vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;163\/05, BFHE 216, 15, BStBl II 2007, 275, unter II.2.b, m.w.N.).<\/li><li>ccc) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermessensabw\u00e4gung ist grunds\u00e4tzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Regelm\u00e4\u00dfig kommt es daher auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung an. Ist die Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens \u2011\u2011wie vorliegend wegen \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 FGO\u2011\u2011 nicht erforderlich, ist der Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Entscheidung der Beh\u00f6rde ma\u00dfgeblich. Hat die Beh\u00f6rde nach Klageerhebung einen ge\u00e4nderten Bescheid erlassen, der \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (zur sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung der Norm im Fall einer Verpflichtungsklage vgl. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;5, m.w.N.), ist f\u00fcr die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des ge\u00e4nderten Bescheids abzustellen (BFH-Urteil vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Recht nicht in Frage gestellt, dass das Akteneinsichtsrecht auch seit Einf\u00fchrung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO weiterhin als Ermessenstatbestand ausgestaltet ist. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht ein Aliud zum Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.01.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;46). Inwieweit ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht, ist damit f\u00fcr einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Inhalt der anonymen Anzeige auf der Grundlage eines Rechts zur Akteneinsicht ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 AO den Anforderungen des Art.&nbsp;23 DSGVO gen\u00fcgt; dieser Ausschlusstatbestand betrifft nur den Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO. Der Einwand der Kl\u00e4gerin zu 1., die Datenschutz-Grundverordnung &#8222;\u00fcberlagere&#8220; die Abgabenordnung, ist jedenfalls in diesem Kontext unzutreffend.<\/li><li>cc) Die Entscheidung der Vorinstanz, das FA habe die begehrte Akteneinsicht ermessensfehlerfrei abgelehnt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aaa) Das FA hat das Interesse der Kl\u00e4gerin zu 1. an einer Offenbarung des Inhalts der anonymen Anzeige und das hiermit kollidierende Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbeh\u00f6rde gegeneinander abgewogen und mit in sich schl\u00fcssigen und nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen Letzterem den Vorrang einger\u00e4umt. Es hat hierbei insbesondere das Argument der Kl\u00e4gerin zu 1. ber\u00fccksichtigt, bereits mehrfach Opfer anonymer Anzeigen geworden zu sein und die zivil- und\/oder strafrechtliche Verfolgung unwahrer Tatsachenbehauptungen deshalb eine Identit\u00e4tsfeststellung erfordere. Diesem Interesse hat das FA den Schutz des Vertrauens des Anzeigeerstatters in die Amtsverschwiegenheit gegen\u00fcbergestellt und hervorgehoben, dass dieser Schutz in Besonderem gelte, falls die Anzeige zur Vermeidung pers\u00f6nlicher Nachteile \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 anonym abgegeben werde, im Fall der Preisgabe aber dennoch R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Verfasser m\u00f6glich seien. Gegen das Offenbarungsinteresse streitet dar\u00fcber hinaus \u2011\u2011wie das FA zu Recht erwogen hat\u2011\u2011 das Interesse der Finanzbeh\u00f6rden an einer gleichm\u00e4\u00dfigen und gesetzm\u00e4\u00dfigen Besteuerung, zu dessen Erf\u00fcllung die Finanz\u00e4mter auf die Ermittlung von &#8222;Insider-Kenntnissen&#8220; angewiesen sind. Diese Erkenntnisquelle w\u00fcrde versiegen, wenn der Anzeigeerstatter mit einer Preisgabe an den Angezeigten rechnen m\u00fcsste.<\/li><li>bbb) Frei von Ermessensfehlern hat das FA im Zuge des Abw\u00e4gungsprozesses insbesondere auch angef\u00fchrt, dass die anonyme Anzeige bei der Kl\u00e4gerin zu 1. keinen unmittelbaren Nachteil oder steuerlichen Schaden hervorgerufen hat. Nach den Feststellungen des FG war die Anzeige kein Anlass, gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. beziehungsweise deren Verantwortliche strafrechtliche Ermittlungsma\u00dfnahmen einzuleiten. Zudem fehlen Feststellungen der Vorinstanz, dass der Inhalt der Anzeige und die aus der nachfolgenden Kassen-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse bislang zu Steuernachforderungen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Dass die Anzeige die Durchf\u00fchrung einer Kassen-Nachschau ausgel\u00f6st hat, war von der Kl\u00e4gerin zu 1. \u2011\u2011wie das FA und das FG zutreffend gewertet haben\u2011\u2011 hinzunehmen. Die Kassen-Nachschau nach \u00a7&nbsp;146b AO bedarf keines konkreten Anlasses (vgl. Bleschick, Der Betrieb 2018, 2390, 2392) und ist anders als ein durch eine Anzeige eingeleitetes (steuer-)strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit keinem Unwerturteil gegen\u00fcber dem betroffenen Betrieb verbunden.<\/li><li>ccc) Inwieweit die Kl\u00e4gerin zu 2. und der Kl\u00e4ger zu 3. infolge der anonymen Anzeige in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt worden sein sollen, ist hinsichtlich des (allein) durch die Kl\u00e4gerin zu 1. geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht nicht von Bedeutung und kann daher offenbleiben. Die Kl\u00e4gerin zu 1. kann eine solche Beeintr\u00e4chtigung jedenfalls nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.<\/li><li>ddd) Anhaltspunkte f\u00fcr eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten einer Offenbarung der anonymen Anzeige bestehen nicht. F\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin zu 1. insoweit angef\u00fchrten Umstand, die Anzeige enthalte willentlich gesetzte Falschbehauptungen, fehlen Feststellungen der Vorinstanz. Dieser Einwand widerspricht auch den vom FA angef\u00fchrten Erkenntnissen aus der Kassen-Nachschau, denen zufolge zumindest formale Kassenf\u00fchrungs- und Aufzeichnungsm\u00e4ngel vorgelegen haben. Ob diese \u2011\u2011von der Kl\u00e4gerin zu 1. in Streit gestellten\u2011\u2011 Erkenntnisse auf die anonyme Anzeige zur\u00fcckzuf\u00fchren waren, bedurfte keiner Sachaufkl\u00e4rung durch das FG. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, w\u00e4re hieraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Anzeige bewusst wahrheitswidrig verfasst worden w\u00e4re. Aus diesem Grund sind auch die von der Kl\u00e4gerin zu 1. betonten Begleitumst\u00e4nde der Kassen-Nachschau (betroffener Zeitraum, Kassenstandort, Befragung durch Bedienstete des FA) f\u00fcr die hier ma\u00dfgebliche Interessenabw\u00e4gung ohne Relevanz.<\/li><li>5. Das FG hat zutreffend verneint, dass der Kl\u00e4gerin zu 1. ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO zusteht. Der in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO formulierte Anwendungsbereich f\u00fcr einen Auskunftsanspruch ist f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin zu 1. betreffende anonyme Anzeige zwar er\u00f6ffnet (dazu unter a). Allerdings ist jener Anspruch nach Art.&nbsp;23 DSGVO i.V.m. \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ausgeschlossen (dazu unter b). Ein Anspruch auf \u00dcbersendung einer Kopie der anonymen Anzeige besteht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO nicht (dazu unter c).<\/li><li>a) Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO, der nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften gilt, gew\u00e4hrt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft \u00fcber diese personenbezogenen Daten und auf die n\u00e4her in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis&nbsp;h DSGVO bezeichneten Informationen.<\/li><li>aa) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person (bzw. Personenvereinigung im Sinne von \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 AO) beziehen (Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO).<\/li><li>Der Begriff &#8222;personenbezogene Daten&#8220; ist weit zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/22, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschr\u00e4nkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen \u00fcber die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verkn\u00fcpft ist (vgl. EuGH-Urteil \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;23&nbsp;f.; Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 22.02.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;14\/21, Rz&nbsp;11, sowie vom 06.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;15\/23, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Personenbezogene Daten, die Bestandteil von Steuerakten der Finanzverwaltung sind, dort also im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 DSGVO erfasst, geordnet und\/oder gespeichert werden, unterfallen dem Anwendungsbereich des Art.&nbsp;15 DSGVO (vgl. hierzu Senatsurteile vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz&nbsp;18, 25, sowie vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;16). Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 DSGVO sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gem\u00e4\u00df ge\u00e4u\u00dfert hat (vgl. BGH-Urteile vom 27.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;177\/22, Rz&nbsp;48, sowie vom 06.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;15\/23, Rz&nbsp;8).<\/li><li>bb) Hieran ankn\u00fcpfend, ist ein an den Datenverantwortlichen gerichtetes Schreiben, das eine anonyme Anzeige zum Gegenstand hat, in G\u00e4nze jedenfalls als personenbezogene Information des Verfassers der Anzeige zu werten. Es wird als solches aber nicht ohne Weiteres zu einer personenbezogenen Information desjenigen, der \u00fcber den Inhalt der Anzeige Auskunft verlangt. Nur falls die Anzeige \u2011\u2011was allerdings der Regelfall sein d\u00fcrfte\u2011\u2011 Informationen beinhaltet, die den Auskunftsantragsteller pers\u00f6nlich betreffen, liegen insoweit f\u00fcr ihn personenbezogene Daten im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO vor, die grunds\u00e4tzlich dem Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 DSGVO unterliegen.<\/li><li>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass die anonyme Anzeige Informationen enthalten kann, die die Kl\u00e4gerin zu 1. pers\u00f6nlich betreffen k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr spricht insbesondere, dass die Anzeige f\u00fcr das FA Anlass war, bei der Kl\u00e4gerin zu 1. eine Kassen-Nachschau durchzuf\u00fchren, um somit die offenbar durch den Anzeigeerstatter in Zweifel gezogene Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung und der Aufzeichnungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>aaa) Unerheblich f\u00fcr das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 DSGVO ist, dass die in der anonymen Anzeige enthaltenen personenbezogenen Daten ohne Aufforderung des FA durch einen Dritten \u2011\u2011den Anzeigeerstatter\u2011\u2011 an die Beh\u00f6rde herangetragen wurden, diese sich die Daten also nicht aktiv beschafft hat. Vielmehr gen\u00fcgt es f\u00fcr die Auskunftspflicht, dass der Verantwortliche die von Dritten auf deren eigene Initiative spontan \u00fcbermittelten Daten im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 DSGVO verarbeitet hat (zutreffend BGH-Urteil vom 22.02.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;14\/21, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Dies ist im Streitfall durch die Veraktung der anonymen Anzeige der Fall.<\/li><li>bbb) Einem Auskunftsrecht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. mit ihrem auf Art.&nbsp;15 DSGVO gest\u00fctzten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gr\u00fcnde verfolgt, sondern erw\u00e4gt, gegen den Anzeigeerstatter zivilrechtliche und\/oder strafrechtliche Schritte anzustrengen. Der Antragsteller muss seinen Antrag nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO nicht begr\u00fcnden, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zur\u00fcckgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG hat mit zutreffenden Erw\u00e4gungen auch entschieden, dass der Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin zu 1. nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 AO, der unionsrechtlichen Vorgaben entspricht (dazu unter aa), und den hierauf Bezug nehmenden Tatbest\u00e4nden des \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO (dazu unter bb) sowie des \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO (dazu unter cc) ausgeschlossen ist.<\/li><li>aa) Der Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO besteht nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 AO nicht, soweit die betroffene Person nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 AO oder nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;2 AO nicht zu informieren ist. Dieser Ausschlusstatbestand beruht auf Art.&nbsp;23 DSGVO, der unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bestimmt, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 bis&nbsp;22 DSGVO beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen, sofern eine solche Beschr\u00e4nkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt.<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 AO regelt bereichsspezifisch f\u00fcr die Steuerverwaltung, unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsrecht gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO nicht besteht (vgl. BTDrucks 18\/12611, S.&nbsp;74, 85, 87; Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;26).<\/li><li>\u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO, auf den \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO Bezug nimmt, bestimmt, dass die Pflicht der Finanzbeh\u00f6rde zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1, 2 und 4 DSGVO nicht besteht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden oder anderer \u00f6ffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d bis&nbsp;h DSGVO gef\u00e4hrden w\u00fcrde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zur\u00fccktreten muss. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO erkl\u00e4rt die Vorschrift des \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr entsprechend anwendbar. Dort ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer Gef\u00e4hrdung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Aufgaben der Finanzbeh\u00f6rden ausgegangen werden kann.<\/li><li>\u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO schlie\u00dft dar\u00fcber hinaus den Auskunftsanspruch aus, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empf\u00e4nger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach \u00a7&nbsp;30 AO oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen \u00fcberwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i DSGVO, geheim gehalten werden m\u00fcssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zur\u00fccktreten muss.<\/li><li>bbb) Diese \u2011\u2011auf nationaler Gesetzgebung beruhende\u2011\u2011 Beschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs ist mit den in Art.&nbsp;23 DSGVO geregelten unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil vom 17.11.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.).<\/li><li>(1) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die abschlie\u00dfend in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis&nbsp;j DSGVO angef\u00fchrten zul\u00e4ssigen Beschr\u00e4nkungszwecke.<\/li><li>Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e DSGVO l\u00e4sst die Beschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs zur Sicherstellung des Schutzes (sonstiger) wichtiger Ziele des allgemeinen \u00f6ffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im W\u00e4hrungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der \u00f6ffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit, zu. Diesen Zweck greift \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO auf. Denn die gleichm\u00e4\u00dfige Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Satz&nbsp;1 AO) geh\u00f6rt zu den von Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e DSGVO gedeckten, im allgemeinen \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Kernaufgaben (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz&nbsp;29, 41).<\/li><li>Soweit der im vorliegenden Kontext ebenfalls relevante Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i DSGVO den Schutz der betroffenen Person oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen als Zweck f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs benennt, hat der nationale Gesetzgeber eine hieran ankn\u00fcpfende Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit mit \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO umgesetzt.<\/li><li>(2) Die vorgenannten nationalen Tatbest\u00e4nde achten das in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 DSGVO genannte Prinzip der Erforderlichkeit (&#8222;notwendig&#8220;) und den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.11.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427, Rz&nbsp;33). Ersteres ergibt sich daraus, dass der Ausschluss des Auskunftsanspruchs in \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht in G\u00e4nze, sondern nur in dem Umfang angeordnet ist, der f\u00fcr die Sicherstellung der in \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 AO genannten Zwecke n\u00f6tig ist (&#8222;soweit&#8220;). Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz wird durch die in \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kodifizierte Interessenabw\u00e4gung ausreichend ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>(3) Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die in \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 AO geregelten Ausschlusstatbest\u00e4nde den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht achten w\u00fcrden (vgl. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 DSGVO).<\/li><li>Das Recht jeder Person, Auskunft \u00fcber die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verb\u00fcrgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcfen kann (vgl. BGH-Urteil vom 22.02.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;14\/21, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Der Wesensgehalt dieses Rechts (vgl. Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EUGrdRCh) wird durch den Ausschluss des Auskunftsanspruchs in den in \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO geregelten F\u00e4llen aber nicht ber\u00fchrt. Vielmehr steht der Ausschluss unter der Bedingung des im Rahmen eines Abw\u00e4gungsprozesses gewonnenen Vorrangs anderer gewichtiger \u2011\u2011von Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis&nbsp;j DSGVO gedeckter\u2011\u2011 Rechte und Rechtsg\u00fcter. Hiermit ist der Achtung der Wesensgehaltsgarantie Gen\u00fcge getan (vgl. K\u00fchling\/Buchner\/B\u00e4cker, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO, Art.&nbsp;23 Rz&nbsp;57, m.w.N.).<\/li><li>(4) Die in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 DSGVO aufgef\u00fchrten zus\u00e4tzlichen Anforderungen an den Inhalt von Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen hat der nationale Gesetzgeber hinreichend beachtet.<\/li><li>Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 DSGVO gibt vor, dass jede Gesetzgebungsma\u00dfnahme zur Beschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs &#8222;insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften&#8220; in Bezug auf die in Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis&nbsp;h genannten Anforderungen enthalten muss. Durch den Einschub &#8222;gegebenenfalls&#8220; gelten diese Anforderungen allerdings nur, soweit sie sich f\u00fcr die konkrete Regelungssituation als relevant erweisen (vgl. Paal in Paal\/Pauly, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;23 Rz&nbsp;44, m.w.N.). Die Regelung muss in jedem Fall hinreichend klar erkennen lassen, auf welche Verarbeitungen sich die Beschr\u00e4nkung bezieht (vgl. K\u00fchling\/Buchner\/B\u00e4cker, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO, Art.&nbsp;23 Rz&nbsp;43).<\/li><li>Diesen Anforderungen werden \u00a7&nbsp;32c i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und Nr.&nbsp;2 AO gerecht. Die Normen zeigen insbesondere auf, welches Betroffenenrecht \u2011\u2011n\u00e4mlich der Auskunftsanspruch\u2011\u2011 beschr\u00e4nkt wird (vgl. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c DSGVO), welche Datenverarbeitungen die Beschr\u00e4nkung erfasst (vgl. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DSGVO) und welchem Ziel die Beschr\u00e4nkung dient (vgl. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO), n\u00e4mlich dem Schutz der in \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und Nr.&nbsp;2 AO genannten Aufgabenerf\u00fcllung und Rechte. Die nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e DSGVO erforderlichen Angaben zum Verantwortlichen finden sich in \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO selbst (Finanzbeh\u00f6rde).<\/li><li>Auch die von der Kl\u00e4gerin zu 1. vermissten Garantien gegen Missbrauch oder gegen unrechtm\u00e4\u00dfigen Zugang oder unrechtm\u00e4\u00dfige \u00dcbermittlung (Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d DSGVO) werden in den nationalen Beschr\u00e4nkungsnormen abgebildet. Dieses Erfordernis soll die durch die Beschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs eintretenden Risiken der betroffenen Person in Bezug auf die Verwendung ihrer Daten kompensieren (vgl. Gola\/Heckmann\/Gola, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;23 Rz&nbsp;20).<\/li><li>Eine solche Garantie beziehungsweise Schutzvorkehrung hat der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO geschaffen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 17.11.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427, Rz&nbsp;37). Die Vorschrift regelt, dass die Finanzbeh\u00f6rde bei Ablehnung der Erteilung einer Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO ihre Entscheidung der betroffenen Person gegen\u00fcber zu begr\u00fcnden hat. Diese Pflicht stellt nach zutreffender Einsch\u00e4tzung des nationalen Gesetzgebers eine Ma\u00dfnahme unter anderem zum Schutz der Rechte gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d DSGVO dar. Denn hierdurch wird die betroffene Person in die Lage versetzt, die Ablehnung der Auskunftserteilung nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch die oder den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit pr\u00fcfen zu lassen (BTDrucks 18\/12611, S.&nbsp;88; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;32c AO Rz&nbsp;23). Die Einrichtung einer solchen unabh\u00e4ngigen Kontrollstelle bei der Ablehnung von Ausk\u00fcnften gen\u00fcgt als Schutzvorkehrung im Sinne von Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d DSGVO (vgl. insoweit auch Dix in Simitis\/Hornung\/Spiecker, gen. D\u00f6hlmann, Datenschutzrecht, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;23 DSGVO Rz&nbsp;43; K\u00fchling\/Buchner\/B\u00e4cker, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO Art.&nbsp;23 Rz&nbsp;52). Regelungen zum Umgang mit willentlichen Falschbehauptungen von (anonymen) Anzeigeerstattern \u2011\u2011vergleichbar zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Hinweisgeberschutzgesetzes\u2011\u2011 bedarf es nicht. Die Schutzbed\u00fcrftigkeit des von einer solchen Anzeige Betroffenen wird im Rahmen der nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 AO erforderlichen Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen ausreichend ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>bb) Dies vorangestellt, hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass das FA nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO keine Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO geben musste.<\/li><li>Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AO genannten Aufgaben der Finanzbeh\u00f6rden (vgl. Senatsurteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz&nbsp;29, 41) w\u00fcrde im Sinne von \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 AO gef\u00e4hrdet, falls die Beh\u00f6rde gegen\u00fcber dem betroffenen Steuerpflichtigen nach Ma\u00dfgabe von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO verpflichtet w\u00e4re, Auskunft \u00fcber die Person des Anzeigeerstatters und\/oder \u00fcber die personenbezogenen Daten in der Anzeige zu informieren. Die Erw\u00e4gung der Vorinstanz, dass die Finanzbeh\u00f6rde ohne Informationen Dritter in einer Vielzahl von F\u00e4llen ohne Kenntnis \u00fcber besteuerungsrelevante Sachverhalte bliebe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung, dass bei einer auf Art.&nbsp;15 DSGVO gest\u00fctzten Offenbarungspflicht die Bereitschaft Dritter, auf solche Sachverhalte aufmerksam zu machen, sp\u00fcrbar zur\u00fcckgehen und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert w\u00fcrde.<\/li><li>Das Informationsinteresse der Kl\u00e4gerin zu 1. muss im vorliegenden Einzelfall gegen\u00fcber dem Geheimhaltungsinteresse des FA zur\u00fccktreten. Auch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die anonyme Anzeige f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. weder strafrechtliche noch bislang feststellbare finanzielle Nachteile in Form von steuerlichen Nacherhebungen mit sich zog. Soweit die Kl\u00e4gerin zu 1. vorbringt, dass dies nicht gelten k\u00f6nne, wenn die anonyme Anzeige willentliche Falschbehauptungen enthalte, bedarf dies keiner Entscheidung des Senats, da es an entsprechenden tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus ist der Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin zu 1. nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ausgeschlossen.<\/li><li>Das FG hat nach einer dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Abw\u00e4gung zwischen dem Informationsinteresse der Kl\u00e4gerin zu 1. und dem Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zutreffend eine Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO versagt. Sowohl die Identit\u00e4t des Anzeigeerstatters als auch der Inhalt seiner Anzeige unterliegen nach den oben genannten Ausf\u00fchrungen dem Geheimnisschutz nach \u00a7&nbsp;30 AO. Dieser Schutz ist im Streitfall insbesondere deshalb stark ausgepr\u00e4gt, weil die Kl\u00e4gerin zu 1. ihr Auskunftsbegehren vornehmlich deshalb verfolgt, um den Anzeigeerstatter zu identifizieren. Die Interessenabw\u00e4gung geht \u2011\u2011wie der Anspruch auf Akteneinsicht\u2011\u2011 zu Lasten der Kl\u00e4gerin zu 1. aus. Das tragende Argument der Vorinstanz, der Kl\u00e4gerin zu 1. seien infolge der anonymen Anzeige keine schwerwiegenden, h\u00f6her als das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zu wertende Nachteile entstanden, enth\u00e4lt keine Rechtsfehler. Willentliche Falschbehauptungen des Anzeigeerstatters, die das Geheimhaltungsinteresse geringer gewichten k\u00f6nnten (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 22.02.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;14\/21, Rz&nbsp;26), hat die Vorinstanz nicht festgestellt.<\/li><li>c) Ist nach alledem ein Anspruch auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO gesetzlich ausgeschlossen, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Kl\u00e4gerin zu 1. nach Ma\u00dfgabe der Grunds\u00e4tze der Senatsrechtsprechung zu Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO ausnahmsweise ein Anspruch zusteht, die Auskunft durch die \u00dcbersendung einer Kopie von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, erf\u00fcllt zu bekommen. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO beinhaltet keinen gegen\u00fcber Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO eigenst\u00e4ndigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverf\u00fcgungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;26&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>6. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden bleibt auch die den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch betreffende Revision der Kl\u00e4gerin zu 2. ohne Erfolg und ist daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>7. Die geltend gemachten Verfahrensfehler greifen nicht durch.<\/li><li>a) Der angef\u00fchrte Versto\u00df gegen die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) wurde nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>Der Geh\u00f6rsanspruch verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Jener Anspruch verpflichtet aber nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Ebenso wenig besteht die Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Geh\u00f6rsanspruch ist erst verletzt, wenn das Gericht Vorbringen, auf das es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (Senatsurteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz&nbsp;79, m.w.N.).<\/li><li>Bei Beachtung dieser Ma\u00dfst\u00e4be haben die Kl\u00e4ger nicht hinreichend dargelegt, aus welchem Grund eine Auseinandersetzung des FG mit den von den Kl\u00e4gern geschilderten Abl\u00e4ufen zur Kassen-Nachschau zu einer anderen Entscheidung in der Sache h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Gegen eine Entscheidungserheblichkeit spricht insbesondere, dass das FG nicht von einer willentlich falschen Tatsachenbehauptung des Anzeigeerstatters ausgegangen ist und die Einwendungen gegen die Erkenntnisse aus der Kassen-Nachschau f\u00fcr unsubstantiiert hielt.<\/li><li>b) Aus diesem Grund greift auch der von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgte Sachaufkl\u00e4rungsmangel (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) nicht durch. Zudem beanstanden die Kl\u00e4ger im Kern ihres Vorbringens die aus ihrer Sicht fehlerhafte W\u00fcrdigung des FG, dass kein Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Inhalt der anonymen Anzeige bestehe, das hei\u00dft die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung ist kein Verfahrensfehler (statt vieler Senatsbeschluss vom 21.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;132\/16, Rz&nbsp;2).<\/li><li>c) Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO ab.<\/li><li>8. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig (&#8222;acte clair&#8220;; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Der Senat sieht keine rechtlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die im Streitfall einschl\u00e4gigen Ausschlusstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und Nr.&nbsp;2 AO mit Unionsrecht kollidieren. Die Vorgaben in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 DSGVO werden aus oben genannten Gr\u00fcnden offenkundig eingehalten. Der Einwand der Kl\u00e4ger, die nationalen Normen hielten keine spezifischen \u2011\u2011ausdr\u00fccklichen\u2011\u2011 Regelungen f\u00fcr den Fall vor, dass eine gegen den Steuerpflichtigen gerichtete anonyme Anzeige willentliche Falschbehauptungen des Anzeigeerstatters enth\u00e4lt, trifft \u2011\u2011unbeschadet dessen fehlender Entscheidungserheblichkeit\u2011\u2011 zwar zu, wird vom Katalog des Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 DSGVO aber auch nicht gefordert. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d DSGVO betrifft die Einrichtung von Schutzvorkehrungen gegen eine rechtswidrige Weiterverarbeitung von Daten (vgl. K\u00fchling\/Buchner\/B\u00e4cker, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO Art.&nbsp;23 Rz&nbsp;52), nicht aber eine solche gegen eine rechtswidrige Behauptung falscher personenbezogener Informationen von dritter Seite. Die von den Kl\u00e4gern eingeforderte Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019\/1937 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2019, Nr.&nbsp;L&nbsp;305, 17, &#8222;Whistleblower-Richtlinie&#8220;) steht ersichtlich in keinem unionsrechtlichen Kontext zur allein hier ma\u00dfgeblichen Beschr\u00e4nkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 DSGVO.<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.150725.IXR25.24.0 BFH IX. 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