{"id":78025,"date":"2025-10-04T13:55:18","date_gmt":"2025-10-04T11:55:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78025"},"modified":"2025-10-04T13:55:18","modified_gmt":"2025-10-04T11:55:18","slug":"bfh-beschluss-vom-06-august-2025-x-b-117-23-prozessfuehrungsbefugnis-des-insolvenzschuldners-bei-insolvenzeroeffnung-zwischen-einspruchsentscheidung-und-klage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-06-august-2025-x-b-117-23-prozessfuehrungsbefugnis-des-insolvenzschuldners-bei-insolvenzeroeffnung-zwischen-einspruchsentscheidung-und-klage\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 06. August 2025, X B 117\/23: Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzer\u00f6ffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.060825.XB117.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 41 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 47, FGO \u00a7 155 S 1, FGO \u00a7 74, ZPO \u00a7 240, ZPO \u00a7 570 Abs 1, InsO \u00a7 80 Abs 1, InsO \u00a7 85, InsO \u00a7 87, InsO \u00a7 178, InsO \u00a7 184, InsO \u00a7 86, InsO \u00a7 6 Abs 3 S 1, InsO \u00a7 5 Abs 2, InsO \u00a7 186<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 16. November 2023, Az: 6 K 902\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung f\u00fchrt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;240 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte die Insolvenzer\u00f6ffnung nach Klageerhebung gelegen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Ma\u00dfgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsm\u00f6glichkeiten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;902\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) war als Arzt mit eigener Praxis selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Nach eigener Angabe hat er im Laufe des Jahres 2007 wegen einer am 01.10.2007 stattgefundenen Inhaftierung und nachfolgender Berufsunf\u00e4higkeit die T\u00e4tigkeit beendet und bezieht seit dem 01.04.2008 eine Rente, die teilweise gepf\u00e4ndet worden sei.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mangels Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr 2021 im Sch\u00e4tzungswege fest. Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb erfolglos. Das FA erlie\u00df am 20.04.2023 die Einspruchsentscheidung.<\/li><li>Durch Beschluss vom xx.xx.2023 er\u00f6ffnete das Amtsgericht K\u00f6ln (AG) auf Antrag des Kl\u00e4gers das Insolvenzverfahren \u00fcber dessen Verm\u00f6gen. Als (einen ersten) Stichtag, der dem Pr\u00fcfungstermin entspricht (\u00a7\u00a7&nbsp;29, 176 der Insolvenzordnung \u2011\u2011InsO\u2011\u2011), bestimmte es den 17.07.2023; Forderungen waren bis zum 16.06.2023 beim Insolvenzverwalter anzumelden.<\/li><li>Am 16.05.2023 erhob der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich gegen die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr Klage. Der Kl\u00e4ger machte unter anderem geltend, die H\u00f6he der Berufsunf\u00e4higkeitsrente sei noch nicht genau bekannt; es st\u00fcnden noch Abrechnungen \u00e4rztlicher Leistungen aus.<\/li><li>Das FA meldete mittels einer Forderungsaufstellung vom 26.06.2023 unter anderem seine Forderungen zur Einkommensteuer 2021 am 29.06.2023 zur Tabelle an.<\/li><li>Am 09.08.2023 beantragte der jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte, der den Kl\u00e4ger zu jenem Zeitpunkt im Insolvenzverfahren vertrat, das Klageverfahren mit R\u00fccksicht auf das Insolvenzverfahren auszusetzen. Nachdem der Insolvenzverwalter zun\u00e4chst die Anfrage des Finanzgerichts (FG), ob er die Klageerhebung genehmige, nicht beantwortet hatte, lehnte er diese mit Schreiben vom 30.10.2023 ab.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.11.2023 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger unter anderem, er habe trotz Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen noch Klage erheben k\u00f6nnen, da die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im \u00dcbrigen habe er den Insolvenzverwalter \u00fcber seinen Bevollm\u00e4chtigten im Insolvenzverfahren dazu angewiesen, die Verfahren aussetzen zu lassen. Die Rentenh\u00f6he stehe noch nicht fest.<\/li><li>Das FG hielt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger sei aufgrund der Insolvenzer\u00f6ffnung nicht mehr prozessf\u00fchrungsbefugt gewesen. Dies sei allein der Insolvenzverwalter gewesen. Unerheblich sei, dass die Klage w\u00e4hrend der Frist f\u00fcr die sofortige Beschwerde gegen den Er\u00f6ffnungsbeschluss eingelegt worden sei. Die M\u00f6glichkeit, eine solche Beschwerde zu erheben, stehe dem Kl\u00e4ger aufgrund seines Eigenantrags nicht zu und sei im \u00dcbrigen f\u00fcr die Prozessf\u00fchrungsbefugnis nicht entscheidend, da erst eine r\u00fcckwirkende Aufhebung des Er\u00f6ffnungsbeschlusses der Klage Wirksamkeit h\u00e4tte verleihen k\u00f6nnen. Eine Genehmigung der Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter liege nicht vor. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aussetzung des Klageverfahrens nach \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht gegeben. Vielmehr komme eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn, wie hier, das Gericht wegen Unzul\u00e4ssigkeit keine Sachentscheidung treffen k\u00f6nne.<\/li><li>Mit seiner am 22.11.2023 eingegangenen Beschwerde begehrt der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision. Er habe, da das Insolvenzverfahren erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16.06.2023 h\u00e4tte er\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen, noch Klage erheben d\u00fcrfen, so dass das FG zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen habe, statt zur Sache zu entscheiden. Zudem habe er fr\u00fchzeitig die Aussetzung beantragt. Wenn die Verfahren betreffend die H\u00f6he der seit dem 01.04.2008 bezogenen Berufsunf\u00e4higkeitsrente nicht abgeschlossen seien und die genaue H\u00f6he der Rente nicht vorliege, d\u00fcrfe sie noch nicht veranlagt werden.<\/li><li>W\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens wurden im Insolvenzverfahren f\u00fcr nachtr\u00e4glich angemeldete und noch nicht gepr\u00fcfte Forderungen Pr\u00fcfungsstichtage, die dem besonderen Pr\u00fcfungstermin nach \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 InsO entsprechen, auf den 10.06.2024 sowie den 14.10.2024 bestimmt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass er die Forderung bestritten habe, was auch dem Insolvenzverwalter mitgeteilt worden sei. Auf Aufforderung mitzuteilen, in welchem dem Pr\u00fcfungstermin gleichstehenden Termin er die Steuerforderungen bestritten habe und in diesem Fall den vom Insolvenzgericht \u00fcbermittelten beglaubigten Auszug aus der Tabelle zu \u00fcbersenden, hat er seinen Vortrag wiederholt. Einen Tabellenauszug hat er nicht vorgelegt.<\/li><li>Der Senat hat im Verfahren die Insolvenzakten des AG beigezogen. Das FA hat auf die Aufforderung des Senats hin am 06.08.2025 einen Tabellenauszug eingereicht. Daraus ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter zun\u00e4chst die Forderungen bestritten hatte (Vermerk des Rechtspflegers vom 14.06.2024), sie jedoch am 08.07.2024 und am 08.11.2024 teilweise festgestellt hatte. Vorgetragen hatte das FA, dass der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung am 08.07.2024 festgestellt und am 13.11.2024 endg\u00fcltig festgestellt habe. In dem Tabellenauszug ist nicht vermerkt, dass der Kl\u00e4ger als Schuldner die Forderung bestritten h\u00e4tte. Sowohl der entsprechende Schriftsatz des FA als auch der Tabellenauszug wurden allerdings versehentlich bisher dem Kl\u00e4ger nicht \u00fcbermittelt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die ger\u00fcgten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das FG hat zu Recht durch Prozessurteil entschieden. Die Klage ist unzul\u00e4ssig (dazu 1.). Das FG musste das Verfahren nicht aussetzen, weil die Klage noch h\u00e4tte zul\u00e4ssig werden k\u00f6nnen (dazu 2.). Es musste das Verfahren auch nicht deshalb aussetzen, weil die Bemessungsgrundlage, namentlich die H\u00f6he der Berufsunf\u00e4higkeitsrente, noch nicht feststand (dazu 3.).<\/li><li>1. Entscheidet das Finanzgericht \u00fcber eine zul\u00e4ssige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil, liegt ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO vor (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011, vgl. z.B. Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFH\/NV 2022, 1298, Rz&nbsp;9). Das FG hat die Klage jedoch zu Recht f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet. Dem Kl\u00e4ger fehlte bis zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung beim FG die erforderliche Prozessf\u00fchrungsbefugnis. Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens am 03.05.2023 hat die laufende Klagefrist in einer der Verfahrensunterbrechung gleichstehenden Weise unterbrochen (dazu a). Im laufenden Insolvenzverfahren hat der Schuldner nur noch unter engen Voraussetzungen (vgl. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO) die M\u00f6glichkeit, einen Prozess betreffend eine Insolvenzforderung selbst zu f\u00fchren (dazu b), die hier nicht gegeben waren (dazu c).<\/li><li>a) Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klagefrist unterbrochen.<\/li><li>aa) Soweit bei der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ein Klageverfahren anh\u00e4ngig ist, das die Insolvenzmasse betrifft, tritt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;240 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Unterbrechung des Klageverfahrens ein. Der Fortgang des Verfahrens und die M\u00f6glichkeit einer weiteren Beteiligung richteten sich nach den f\u00fcr das Insolvenzrecht geltenden Vorschriften (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;11\/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, unter II.1.a). Nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO verliert der Schuldner mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse geh\u00f6rendes Verm\u00f6gen zu verwalten und \u00fcber dasselbe zu verf\u00fcgen. Das Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsrecht geht von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter \u00fcber. Ist ein Prozess anh\u00e4ngig, verliert der Schuldner grunds\u00e4tzlich seine Prozessf\u00fchrungsbefugnis und ist nur noch unter den in der Insolvenzordnung definierten Voraussetzungen dazu befugt, einen Rechtsstreit betreffend eine Insolvenzforderung aufzunehmen (dazu sogleich unter b).<\/li><li>bb) Wird das Insolvenzverfahren nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung er\u00f6ffnet, gelten \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;240 ZPO entsprechend (so zutreffend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.12.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;51\/19, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2021, 1503, Rz&nbsp;64, m.w.N.). Das bedeutet, dass zur Erhebung der Klage befugt ist, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte die Insolvenzer\u00f6ffnung nach Klageerhebung gelegen.<\/li><li>cc) Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entfaltet, wie das FG zu Recht ausgef\u00fchrt hat, sofortige Wirkung. Die Rechtsfolgen sind nicht, wie der Kl\u00e4ger wohl meint, bis zum Ablauf der Frist f\u00fcr die sofortige Beschwerde gegen den Er\u00f6ffnungsbeschluss hinausgeschoben. Die Beschwerde hat grunds\u00e4tzlich keine aufschiebende Wirkung, was sich bereits aus \u00a7&nbsp;570 Abs.&nbsp;1 ZPO, aber auch aus \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InsO ergibt, wonach die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam wird (Pr\u00fctting in Pr\u00fctting\/Bork\/Jacoby, KPB&nbsp;&#8211; Kommentar zur Insolvenzordnung, 104.&nbsp;Lieferung 06.2025, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;30; Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;33).<\/li><li>dd) Mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens am 03.05.2023 war die Frist f\u00fcr die Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 20.04.2023 unterbrochen. Der Kl\u00e4ger hat aber erst am 16.05.2023 Klage erhoben.<\/li><li>b) Der Schuldner kann nach Insolvenzer\u00f6ffnung Aktiv- sowie Passivprozesse lediglich unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen oder nach Ma\u00dfgabe von II.1.a&nbsp;bb Klage erheben.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;1 InsO k\u00f6nnen zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens f\u00fcr den Schuldner anh\u00e4ngige Rechtsstreitigkeiten \u00fcber das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Lehnt dieser die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 InsO sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;85 InsO betrifft, wie es sich sowohl aus der Formulierung &#8222;das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen&#8220; als auch aus der \u00dcberschrift ergibt, lediglich Aktivprozesse. Ein Aktivprozess ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner einen Anspruch verfolgt, der zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt und im Fall seines Obsiegens die zur Verteilung anstehende Masse vergr\u00f6\u00dfern w\u00fcrde. Nicht entscheidend ist die formelle Parteirolle, sondern allein, ob in dem anh\u00e4ngigen Rechtsstreit \u00fcber eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BFH-Urteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;11\/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, unter II.1.b, m.w.N.).<\/li><li>Eine Klage gegen die Festsetzung einer Steuer, die noch nicht erf\u00fcllt ist, stellt deshalb trotz des Umstands, dass der Schuldner der Steuer im Prozess in der Rolle des Kl\u00e4gers auftritt, keinen Aktivprozess dar. Der noch offene Steueranspruch ist vielmehr ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse (vgl. nur Bartone, juris PraxisReport Steuerrecht 23\/2006, Anm.&nbsp;4, und Klene, Neue Zeitschrift f\u00fcr das Recht der Insolvenz und Sanierung 2019, 145 (146)).<\/li><li>bb) Die Klage gegen die Festsetzung eines noch nicht erf\u00fcllten Steueranspruchs stellt vielmehr einen Passivprozess dar, der nur unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;86 InsO und insbesondere lediglich vom Insolvenzverwalter oder einem Gl\u00e4ubiger, nicht hingegen dem Schuldner aufgenommen werden kann.<\/li><li>cc) Der Schuldner kann lediglich nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO auch in einem Passivprozess prozessf\u00fchrungsbefugt sein, um seinen Widerspruch gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung zu verfolgen.<\/li><li>(1) Die Insolvenzgl\u00e4ubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO). Zu den Insolvenzforderungen geh\u00f6ren die im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bereits begr\u00fcndeten, nicht unbedingt festgesetzten, Steueranspr\u00fcche (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227, Rz&nbsp;35&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>(2) Der Insolvenzverwalter tr\u00e4gt jede angemeldete Forderung in eine von den Beteiligten beim Insolvenzgericht einsehbare Tabelle ein (\u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 InsO). Im Pr\u00fcfungstermin werden die angemeldeten Forderungen gepr\u00fcft; eine Forderung kann vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgl\u00e4ubiger bestritten werden (vgl. \u00a7&nbsp;176 InsO). Pr\u00fcfungstermin ist die Gl\u00e4ubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen gepr\u00fcft werden (\u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InsO). Wird das Insolvenzverfahren insgesamt schriftlich durchgef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 InsO), muss das Insolvenzgericht in Anlehnung an \u00a7&nbsp;29 InsO bereits im Er\u00f6ffnungsbeschluss den Stichtag bestimmen, der dem Berichts- und Pr\u00fcfungstermin entspricht (Pr\u00fctting in Pr\u00fctting\/Bork\/Jacoby, KPB&nbsp;&#8211; Kommentar zur Insolvenzordnung, 104.&nbsp;Lieferung 06.2025, \u00a7&nbsp;5 InsO Rz&nbsp;55). Ferner k\u00f6nnen nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren gepr\u00fcft werden (\u00a7&nbsp;177 InsO).<\/li><li>(3) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Pr\u00fcfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgl\u00e4ubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO). Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen (\u00a7&nbsp;178 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO).<\/li><li>(4) Ist eine Forderung vom <em>Insolvenzverwalter<\/em> oder von einem <em>Insolvenzgl\u00e4ubiger<\/em> bestritten worden, so bleibt es dem Gl\u00e4ubiger \u00fcberlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben (\u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 InsO). Liegt f\u00fcr eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu betreiben (\u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 InsO). War zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit \u00fcber die Forderung anh\u00e4ngig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben (\u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;2 InsO). Der Schuldner ist in dieser Konstellation nicht dazu befugt, einen Rechtsstreit aufzunehmen.<\/li><li>(5) Hat hingegen der <em>Schuldner<\/em> im Pr\u00fcfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;177) eine Forderung bestritten, so kann der Gl\u00e4ubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO) und, wenn zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit \u00fcber die Forderung anh\u00e4ngig war, diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 2 InsO). Liegt f\u00fcr eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Pr\u00fcfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO). Steuerbescheide sind solche vollstreckbaren Schuldtitel (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;57\/17, BFH\/NV 2019, 7, Rz&nbsp;65, m.w.N.).<\/li><li>(6) Ist \u00fcber die bestrittene Forderung bereits ein Klageverfahren anh\u00e4ngig und nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;240 Satz&nbsp;1 ZPO unterbrochen, besteht die Verfolgung des Widerspruchs im Sinne von \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO darin, dass der Schuldner den Prozess nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;240 Satz&nbsp;1 ZPO aufnimmt. Ist nicht ein bereits anh\u00e4ngiger Prozess, sondern, wie hier, die Klagefrist entsprechend \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;240 Satz&nbsp;1 ZPO unterbrochen, besteht die Verfolgung des Widerspruchs darin, dass der Schuldner selbst Klage erhebt. \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO setzt die Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Schuldners notwendig voraus und begr\u00fcndet sie. Dabei handelt es sich nicht um eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr, sondern um eine Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Widerspruch gegen die Feststellung des Steueranspruchs des Streitjahres rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>Nach fruchtlosem Ablauf der in \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO genannten Monatsfrist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 InsO). Damit w\u00e4re auch die Klagem\u00f6glichkeit verloren.<\/li><li>(7) Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gl\u00e4ubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristvers\u00e4umung hin (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 InsO). Bei Vers\u00e4umung des Pr\u00fcfungstermins hat das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn der Schuldner den Pr\u00fcfungstermin vers\u00e4umt hat. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2, \u00a7\u00a7&nbsp;233 bis 236 ZPO gelten entsprechend (\u00a7&nbsp;186 Abs.&nbsp;1 InsO). Wurde der Hinweis unterlassen oder ist er unzureichend, kommt ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung von \u00a7&nbsp;186 InsO in Betracht (vgl. insoweit nur Karsten Schmidt\/Jungmann, InsO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;184 Rz&nbsp;9).<\/li><li>(8) Das bedeutet: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Ma\u00dfgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsm\u00f6glichkeiten bleiben unber\u00fchrt. Das Bestreiten nach \u00a7&nbsp;176 InsO setzt eine entsprechende Erkl\u00e4rung im Insolvenzverfahren voraus und darf nicht mit beispielsweise einem Einspruch verwechselt werden. Unter denselben Voraussetzungen ist dem Schuldner die Klage er\u00f6ffnet, wenn die Insolvenzer\u00f6ffnung zwischen der letzten Verwaltungsentscheidung und der Klageerhebung liegt. Hat der Schuldner die Forderung (noch) nicht bestritten, besteht f\u00fcr ihn (noch) keine M\u00f6glichkeit, den Prozess zu f\u00fchren, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob ihm die M\u00f6glichkeit des Bestreitens f\u00fcr die Zukunft noch offensteht.<\/li><li>c) Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen weder bei Klageerhebung noch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung des FG vor, so dass der Senat dahingestellt sein lassen kann, ob die zun\u00e4chst unzweifelhaft unzul\u00e4ssige Anfechtungsklage in eine zul\u00e4ssige Feststellungsklage h\u00e4tte hineinwachsen k\u00f6nnen oder einer der Schrifts\u00e4tze des Kl\u00e4gers im Klageverfahren als erneute und dann zul\u00e4ssige Klage h\u00e4tte verstanden werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Im Zeitpunkt der Klageerhebung kam eine Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Kl\u00e4gers unter keinen Umst\u00e4nden in Betracht. Selbst wenn es sich um einen Aktivprozess gehandelt h\u00e4tte, w\u00e4re dem Kl\u00e4ger die Klage nicht m\u00f6glich gewesen, hatte doch der Insolvenzverwalter zu jenem Zeitpunkt die Aufnahme des Rechtsstreits noch nicht abgelehnt, wie es \u00a7&nbsp;85 InsO verlangt. Das FA hatte die Forderung zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht angemeldet, so dass die Klagem\u00f6glichkeit aus \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO im Ansatz ausgeschlossen war.<\/li><li>bb) Bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung war es dabei geblieben.<\/li><li>(1) Es handelt sich um einen Passivprozess. Die streitige Einkommensteuerforderung war im Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung ersichtlich noch nicht erf\u00fcllt, andernfalls h\u00e4tte sie nicht zur Tabelle angemeldet werden k\u00f6nnen. Eine Prozessf\u00fchrungsbefugnis aus \u00a7&nbsp;86 InsO besa\u00df der Kl\u00e4ger deshalb nicht.<\/li><li>(2) Er besa\u00df aber auch keine Prozessf\u00fchrungsbefugnis aus \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO. Der Kl\u00e4ger hatte keinen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung des FA eingelegt.<\/li><li>Nach Aktenlage, namentlich den Daten des Bestreitens durch den Insolvenzverwalter nach zu urteilen, scheint die Forderung des FA zwar erst bis zu dem zweiten dem Pr\u00fcfungstermin gleichstehenden Termin gepr\u00fcft worden zu sein, nachdem sie bezogen auf den ersten Pr\u00fcfungstermin versp\u00e4tet angemeldet worden war, so dass der Kl\u00e4ger bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch noch nicht h\u00e4tte bestreiten m\u00fcssen, wenn er dies beabsichtigte.<\/li><li>Darauf kommt es aber nicht an. Tats\u00e4chlich kann der Senat nicht feststellen, dass der Kl\u00e4ger die Forderung nach \u00a7&nbsp;176 InsO bestritten h\u00e4tte. Das folgt bereits aus seinen eigenen Erkl\u00e4rungen im Beschwerdeverfahren. Er hat zwar behauptet, er habe bestritten, beruft sich daf\u00fcr aber nur auf Einspruch und Klage, was nicht gen\u00fcgt (s. oben, unter II.1.b&nbsp;cc&nbsp;(8)). Er hat insbesondere trotz Aufforderung keinen beglaubigten Tabellenauszug vorgelegt, den das AG ihm h\u00e4tte \u00fcbersenden m\u00fcssen, wenn er die Forderung bestritten h\u00e4tte. Er hat auch nicht etwa vorgetragen, dass das AG ihm zu Unrecht den Tabellenauszug vorenthalten habe. Der Senat kann dies nur so verstehen, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich gegen die angemeldete Forderung des FA keinen Widerspruch eingelegt hat. Dies wird im \u00dcbrigen auch durch die wegen bisher fehlender \u00dcbermittlung an den Kl\u00e4ger bisher allerdings verfahrensrechtlich nicht verwertbaren Informationen des FA einschlie\u00dflich des Tabellenauszugs best\u00e4tigt, aus dem sich kein Bestreiten durch den Schuldner ergibt.<\/li><li>2. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das FG verpflichtet war, das Verfahren nach \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen oder aus anderen rechtlichen Gr\u00fcnden mit der Entscheidung zuzuwarten, weil die Klage noch h\u00e4tte zul\u00e4ssig werden k\u00f6nnen. Die Klage ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt endg\u00fcltig unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Hat ein Schuldner bereits vorfristig eine Klage erhoben, die nach Ma\u00dfgabe von II.1.a unzul\u00e4ssig ist, ist damit nicht pr\u00e4judiziert, ob er k\u00fcnftig noch einen Widerspruch im Sinne des \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO verfolgen kann.<\/li><li>aa) Der Senat h\u00e4lt es grunds\u00e4tzlich f\u00fcr denkbar, dass die bisher unzul\u00e4ssige Anfechtungsklage im Wege der Klage\u00e4nderung in eine dann zul\u00e4ssige Klage auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen die Feststellung des Steueranspruchs des Streitjahres rechtm\u00e4\u00dfig ist, umzustellen w\u00e4re. Auch im Laufe eines Prozesses k\u00f6nnen \u00c4nderungen bei den Sachentscheidungsvoraussetzungen eintreten. Wenn selbst ein in Rechtskraft erwachsenes Prozessurteil einer erneuten Entscheidung nicht entgegensteht (vgl. nur Rauda in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;110 FGO Rz&nbsp;73, m.w.N.), w\u00e4re es nicht ausgeschlossen, dass eine zun\u00e4chst mangels Prozessf\u00fchrungsbefugnis unzul\u00e4ssige Klage durch (zul\u00e4ssige) Umstellung in eine Feststellungsklage in die Zul\u00e4ssigkeit hineinw\u00e4chst.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO kann zwar eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kl\u00e4ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen. Hierdurch soll gew\u00e4hrleistet werden, dass die f\u00fcr Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Vorschriften \u00fcber das Vorverfahren (\u00a7&nbsp;44 FGO) und \u00fcber die Klagefrist (\u00a7&nbsp;47 FGO) nicht umgangen werden k\u00f6nnen (vgl. zur Umstellung einer allgemeinen Leistungsklage in eine Feststellungsklage Senatsurteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFHE 272, 319, BStBl II 2024, 87, Rz&nbsp;22). Eine solche Klage\u00e4nderung k\u00f6nnte nicht etwa die Heilung einer endg\u00fcltig abgelaufenen Klagefrist bewirken.<\/li><li>Es ist aber fraglich, ob diese Vorschrift der Umstellung auf eine Feststellungsklage entgegensteht, wenn die Anfechtungsklage allein aus Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig war, die ihrerseits zur Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage f\u00fchren. Welchen Einfluss eine teilweise abgelaufene Klagefrist darauf hat, binnen welcher Frist die entsprechende Klage\u00e4nderung zu erkl\u00e4ren w\u00e4re, ist eine weitere Frage.<\/li><li>bb) Der Senat h\u00e4lt es auch f\u00fcr denkbar, dass der Schuldner, der seinen Widerspruch verfolgen will, eine neue Feststellungsklage zu erheben hat. Eine Folgefrage ist es, ob in einer solchen Konstellation die unzul\u00e4ssige Anfechtungsklage und die neue Feststellungsklage nebeneinander bestehen bleiben und \u00fcber die unzul\u00e4ssige Anfechtungsklage kostenpflichtig zu entscheiden w\u00e4re oder ob die nunmehr zul\u00e4ssig erhobene Feststellungsklage mit der ersten unzul\u00e4ssigen Klage zu verbinden ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/20, BFH\/NV 2022, 34, m.w.N.), so dass eine isolierte Entscheidung \u00fcber die vormals unzul\u00e4ssige Anfechtungsklage nicht mehr in Betracht k\u00e4me.<\/li><li>cc) K\u00f6nnte eine zun\u00e4chst unzul\u00e4ssig erhobene Anfechtungsklage aber durch Verfolgung eines insolvenzrechtlichen Widerspruchs noch zu einer zul\u00e4ssigen Feststellungsklage werden, gleich, auf welcher prozessrechtlichen Grundlage, h\u00e4tte ein Finanzgericht zumindest zu erw\u00e4gen, die Entscheidung \u00fcber die Anfechtungsklage zur\u00fcckzustellen, bis die Frage gekl\u00e4rt ist, ob der Schuldner einen Widerspruch erhebt und verfolgt.<\/li><li>b) Im Streitfall kommt es darauf nicht mehr an, weil die Klage jedenfalls zum heutigen Tage endg\u00fcltig unzul\u00e4ssig geworden ist.<\/li><li>Der BFH muss von Amts wegen und ohne Bindung an die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in jeder Lage des Verfahrens die Sachentscheidungsvoraussetzungen pr\u00fcfen, und zwar nicht nur die des jeweiligen Rechtsmittels, sondern auch die der Klage (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;40\/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, betreffend das Revisionsverfahren).<\/li><li>Auch der zweite und dritte Pr\u00fcfungstermin, die beide im Jahre 2024 lagen, sind verstrichen. Die Einkommensteuerforderung des FA muss zu einem dieser Stichtage gepr\u00fcft worden sein. Der Senat kann nicht nur nicht feststellen, dass der Kl\u00e4ger die Forderung jemals insolvenzrechtlich wirksam bestritten h\u00e4tte, sondern nach diesen Terminen ist ein Bestreiten mittlerweile auch nicht mehr m\u00f6glich. Ein Zuwarten darauf, ob der Kl\u00e4ger die Forderung des FA noch bestreite, kommt nicht mehr in Betracht.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich war das FG, anders als der Kl\u00e4ger meint, auch nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, weil noch Zweifel \u00fcber die H\u00f6he der der Besteuerung unterworfenen Berufsunf\u00e4higkeitsrente bestanden. Im Rahmen einer unzul\u00e4ssigen Klage sind Fragen des materiellen Rechts nicht erheblich.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.060825.XB117.23.0 BFH X. 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