{"id":78027,"date":"2025-10-04T13:55:50","date_gmt":"2025-10-04T11:55:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78027"},"modified":"2025-10-04T13:55:50","modified_gmt":"2025-10-04T11:55:50","slug":"bfh-urteil-vom-03-juni-2025-viii-r-23-24-zur-besteuerung-der-einloesung-eines-gold-warrants-als-sonstige-kapitalforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-juni-2025-viii-r-23-24-zur-besteuerung-der-einloesung-eines-gold-warrants-als-sonstige-kapitalforderung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 03. Juni 2025, VIII R 23\/24:  Zur Besteuerung der Einl\u00f6sung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5\/24<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030625.VIIIR23.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 4a S 3, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG VZ 2015 , WpHG \u00a7 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 24. Juli 2024, Az: 1 K 260\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erf\u00fcllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu k\u00f6nnen. \u00dcbt der Inhaber das Erf\u00fcllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgem\u00e4\u00df in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erf\u00fcllt, f\u00e4llt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einl\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 24.07.2024 &#8211; 1 K 260\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Jahr 2015 (Streitjahr) bei der Einl\u00f6sung von bestimmten Zertifikaten gegen die Einbuchung von Warrants oder bei der Aus\u00fcbung der Warrants positive Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt hat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwarb am 11.11.2015 jeweils 28&nbsp;St\u00fcck Zertifikate &#8222;BULL EUR Convertible Certificate on Gold&#8220; (im Folgenden: BULL-Zertifikate) und &#8222;BEAR EUR Convertible Certificate on Gold&#8220; (im Folgenden: BEAR-Zertifikate), der \u2026&nbsp;S.A. (im Folgenden: X-Bank), \u2026, zu Anschaffungskosten in H\u00f6he von jeweils insgesamt 28.030.000&nbsp;\u20ac; der Nominalwert der Zertifikate betrug jeweils 1.000.000&nbsp;\u20ac. Nach Begleichung der Anschaffungskosten am 18. und 19.11.2015 wurden die Zertifikate dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragen.<\/li><li>Zu der Investition und den Emissionsbedingungen hat das Finanzgericht (FG) festgestellt, dass Basiswert der BEAR-Zertifikate der &#8222;Gold Spot&#8220; (Bloomberg Ticker: &#8222;XAUEUR Curncy&#8220;) war, das hei\u00dft der Kurswert einer Feinunze Gold in Euro. Die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung hing davon ab, wie sich der Basiswert w\u00e4hrend des Beobachtungszeitraums vom 23.11.2015 bis 27.11.2015 im Verh\u00e4ltnis zu den Kursschwellen von 101&nbsp;% (Barrier&nbsp;1) und 99&nbsp;% (Barrier&nbsp;2) des Preises des Basiswerts am 23.11.2015 entwickelte. Danach erhielt der Inhaber des BEAR-Zertifikats bei F\u00e4lligkeit entweder:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-Szenario 1: 1.002.500&nbsp;\u20ac pro Zertifikat, wenn der Basiswert zu jeder Zeit w\u00e4hrend des Beobachtungszeitraums nie bei oder oberhalb Barrier&nbsp;1 und bei oder unterhalb Barrier&nbsp;2 gehandelt wurde, oder&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-Szenario 2: wenn mindestens Barrier&nbsp;1 oder Barrier&nbsp;2 erreicht wurde, Barrier&nbsp;1 jedoch zuerst,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-30.500&nbsp;\u20ac, falls am 11.12.2015 der Basiswert gleich oder gr\u00f6\u00dfer war als der Basiswert am 23.11.2015, oder&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-29.500&nbsp;\u20ac, falls am 11.12.2015 der Basiswert geringer war als der Basiswert am 23.11.2015,oder&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-Szenario 3: wahlweise nach freiem Ermessen des Inhabers entweder 1.900.000&nbsp;\u20ac oder einen \u2026 Warrant (Warrant) pro Zertifikat, wenn mindestens Barrier&nbsp;1 oder Barrier&nbsp;2 erreicht wurde, Barrier&nbsp;2 jedoch zuerst.<\/li><li>Im Fall von Szenario&nbsp;1 und 3 war F\u00e4lligkeitstag der 02.12.2015; im Fall von Szenario&nbsp;2 trat die F\u00e4lligkeit am 14.12.2015 ein.<\/li><li>Die Lieferung der Warrants konnte anstelle der Barauszahlung unter Verwendung eines Formulars oder schriftlich auf andere Weise ausgew\u00e4hlt werden. Erhielt der Emittent diese Benachrichtigung zugunsten des Warrants nicht zwei Werktage vor der F\u00e4lligkeit, wurde in bar abgewickelt.<\/li><li>F\u00fcr die BULL-Zertifikate galten die gleichen Bedingungen, jedoch mit dem Unterschied, dass das erstmalige Erreichen von Barrier&nbsp;2 zum Szenario&nbsp;2 und das erstmalige Erreichen von Barrier&nbsp;1 zum Szenario&nbsp;3 f\u00fchrte.<\/li><li>Der Inhaber des Warrants war berechtigt, f\u00fcr jeden Warrant entweder eine physische Abwicklung in Form einer Goldgutschrift auf einem Metallkonto (&#8222;physical settlement&#8220;) oder die Zahlung eines Geldbetrages in H\u00f6he des Goldgegenwerts (&#8222;cash settlement&#8220;) von der X-Bank zu verlangen. Die Emissionsbedingungen sahen eine automatische Wahlrechtsaus\u00fcbung am Ablaufdatum, dem 08.12.2015, vor. Danach war eine Barabwicklung vorgesehen, es sei denn, alle Bedingungen f\u00fcr die physische Abwicklung waren an oder vor der Ablaufzeit, 12:00&nbsp;Uhr GMT, am Ablaufdatum erf\u00fcllt. Die Bedingungen f\u00fcr die physische Abwicklung verlangten die Zustellung einer Mitteilung der Depotbank des Inhabers an die X-Bank \u00fcber die Wahl der physischen Abwicklung und die Zahlung des Aus\u00fcbungspreises an die X-Bank. Bei der physischen Abwicklung wurde der Abwicklungsbetrag einem Metallkonto, das im Namen des Inhabers bei der X-Bank er\u00f6ffnet worden war oder wurde, gutgeschrieben. Der physische Abwicklungsbetrag war der am 10.12.2015 (F\u00e4lligkeitsdatum) ermittelte Goldbetrag, der sich aus dem Produkt von dem Verh\u00e4ltnis von 2.221.375&nbsp;\u20ac zum Basiswert &#8222;Gold Spot&#8220; (Bloomberg Ticker: &#8222;XAUEUR Curncy&#8220;) am 02.12.2015 (Verh\u00e4ltnisgr\u00f6\u00dfe) und einer Unze Feingold errechnete. Bei Barabwicklung wurde dem Inhaber ein Geldbetrag gezahlt, der sich aus dem Barwert des physischen Abwicklungsbetrages abz\u00fcglich des Aus\u00fcbungspreises und abz\u00fcglich einer Berechnungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Barabwicklung ergab. Der Aus\u00fcbungspreis und die Berechnungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Barabwicklung betrugen jeweils 250.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Zu den Einzelheiten des nach den Emissionsbedingungen der Warrants anwendbaren Schweizer Rechts hat das FG festgestellt, dass der Warrant in Inhaberform ausgegeben und durch eine dauerhafte Globalurkunde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;973b des Schweizerischen Obligationenrechts ohne Zinsscheine verbrieft war. Die dauerhafte Globalurkunde war w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Warrants und bis zu ihrer vollst\u00e4ndigen R\u00fcckzahlung bei der Y&nbsp;AG in \u00dcbereinstimmung mit dem Schweizer Bundesgesetz \u00fcber Bucheffekten vom 03.10.2008 (BEG, englisch: FISA) hinterlegt und wurde von dieser abgewickelt. Nach Hinterlegung bei der Y&nbsp;AG und Verbuchung auf den Konten eines oder mehrerer Teilnehmer der Y&nbsp;AG stellten die durch die dauerhafte Globalurkunde verbrieften Warrants Bucheffekten im Sinne des FISA dar, die nach Schweizer Recht nach den Bestimmungen des FISA \u00fcbertragen wurden, das hei\u00dft durch Eintragung der \u00dcbertragung in ein Depot des \u00dcbertragungsempf\u00e4ngers.<\/li><li>Aufgrund der entsprechenden Entwicklung des Basiswerts im Beobachtungszeitraum kam es zu einer Wertsteigerung der BEAR-Zertifikate nach Szenario&nbsp;3. Daraufhin \u00fcbte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 30.11.2015 sein Wahlrecht f\u00fcr alle BEAR-Zertifikate zugunsten der Lieferung von 28&nbsp;Warrants aus. Mit Wertstellungsdatum vom 02.12.2015 erfolgte die Buchung der Warrants in das Depot des Kl\u00e4gers. F\u00fcr die gegenl\u00e4ufig ausgestalteten BULL-Zertifikate, die der Kl\u00e4ger in ein Depot bei der Z-Bank \u00fcbertragen hatte, erhielt der Kl\u00e4ger am 14.12.2015 einen Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Verlust aus den Bull-Zertifikaten betrug \u2026&nbsp;\u20ac. Dieser Verlust wurde im Jahr 2016 von der depotf\u00fchrenden Bank mit Dividendenertr\u00e4gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac verrechnet.<\/li><li>Mit Schreiben vom 01.12.2015 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der X-Bank die Aus\u00fcbung der Rechte aus den 28&nbsp;Warrants zugunsten der Verschaffung des Lieferanspruchs auf Gold. Aufgrund der Aus\u00fcbung der Warrants zahlte er am 07.12.2015 einen Aus\u00fcbungspreis in H\u00f6he von 7.000.000&nbsp;\u20ac an die X-Bank. Am 10.12.2015 wurden seinem bei der X-Bank gef\u00fchrten Metallkonto 61&nbsp;793,75&nbsp;Feinunzen Gold gutgeschrieben. Am 10.12.2015 betrug der Kurs je Feinunze Gold 976,27&nbsp;\u20ac (Tagestiefststand).<\/li><li>Hinsichtlich des Goldbestands vereinbarten der Kl\u00e4ger und die X-Bank jeweils eine Kauf- und Verkaufsoption auf die physische Lieferung von Gold in Abh\u00e4ngigkeit von der Goldpreisentwicklung im Zeitraum vom 02.12.2015 bis 13.12.2016. Im Rahmen einer Abwicklungsvereinbarung vom 13.12.2016 wurden die Kauf- und die Verkaufsoption jeweils zur\u00fcckgekauft. Der Kl\u00e4ger verkaufte sodann seinen gesamten Bestand von 61&nbsp;793,75&nbsp;Feinunzen Gold an die X-Bank f\u00fcr einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 29.11.2016 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr. Nach einer beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA hinsichtlich der Abwicklung der BEAR-Zertifikate von der Entstehung eines steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Streitjahr aus. Mit Bescheid vom 17.09.2018 \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO), wobei es die Kapitalertr\u00e4ge um einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte.<\/li><li>Gegen den Bescheid vom 17.09.2018 wandte sich der Kl\u00e4ger mit Einspruch vom 18.10.2018 und erhob am 09.02.2021 Unt\u00e4tigkeitsklage.<\/li><li>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG sah die Unt\u00e4tigkeitsklage als zul\u00e4ssig an. Der Kl\u00e4ger habe im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zwar keinen Gewinn aus einer Ver\u00e4u\u00dferung der BEAR-Zertifikate in H\u00f6he von 27.168.500&nbsp;\u20ac erzielt. Allerdings sei im Streitjahr ein Gewinn aus der Einl\u00f6sung der Warrants nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von 25.297.384,31&nbsp;\u20ac zu erfassen, der dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliege.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Bundesrechts. Die Aus\u00fcbung der den Gold-Warrants innewohnenden Kaufoption stelle keine Einl\u00f6sung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG dar. Mangels Zahlung eines geschuldeten Geldbetrages liege schon begrifflich keine Einl\u00f6sung vor. In \u00dcbereinstimmung mit der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu Optionsgesch\u00e4ften habe f\u00fcr steuerliche Zwecke eine wirtschaftliche Einheitsbetrachtung zu erfolgen, die eine gesonderte Besteuerung der Aus\u00fcbung der Rechte aus den Warrants verbiete.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 24.07.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;260\/21 aufzuheben und den Bescheid vom 28.02.2024 \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr 2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG besteuert werden, um 27.168.500&nbsp;\u20ac gemindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat die Klage ohne Rechtsfehler als zul\u00e4ssig angesehen (dazu a). Das FG hat au\u00dferdem zutreffend erkannt, dass die Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate und die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG zu einem Einl\u00f6sungsgewinn von 0&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt hat (dazu b). Aufgrund der Einl\u00f6sung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto hat der Kl\u00e4ger dagegen einen steuerbaren und steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinn in H\u00f6he von 25.297.384,31&nbsp;\u20ac erzielt (dazu c). Der Erlass des \u00c4nderungsbescheids zur Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr war auch von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gedeckt (dazu d). Eine Verrechnung des Einl\u00f6sungsgewinns mit dem vom Kl\u00e4ger aus der Abwicklung der BULL-Zertifikate erzielten Verlust kommt im Streitjahr nicht in Betracht (dazu e).<\/li><li>a) Das FG hat die vom Kl\u00e4ger erhobene Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 FGO zu Recht als zul\u00e4ssig angesehen.<\/li><li>aa) Zu den vom Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht von Amts wegen zu \u00fcberpr\u00fcfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen geh\u00f6rt auch die Frage, ob \u00fcber eine Anfechtungsklage entschieden werden darf. Dies ist der Fall, wenn nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist, anderenfalls, wenn mangels eines abgeschlossenen Vorverfahrens wie im Streitfall die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;45, 46 FGO eingreifen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz&nbsp;33). Ist \u00fcber einen au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von \u00a7&nbsp;44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zul\u00e4ssig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umst\u00e4nde des Falles eine k\u00fcrzere Frist geboten ist (\u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 FGO).<\/li><li>bb) Das FG hat die Klage nach diesen Vorgaben zutreffend als zul\u00e4ssig angesehen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des FG am 24.07.2024 konnte sich das FA nicht mehr auf einen sachlichen Grund f\u00fcr die Nichtentscheidung \u00fcber den Einspruch st\u00fctzen. Die Klage ist jedenfalls in die Zul\u00e4ssigkeit hineingewachsen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.c [Rz&nbsp;36]; vom 11.02.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFH\/NV 2021, 1085, Rz&nbsp;55). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Senat sieht von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Ohne Rechtsfehler hat das FG die Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate und die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG als steuerneutral angesehen und insoweit die Entstehung positiver Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen verneint. Der Vorgang erf\u00fcllt den Begriff der Einl\u00f6sung (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG) und f\u00fchrt bei dem Kl\u00e4ger zu einem steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (dazu aa bis dd), der jedoch hier gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG 0&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt (dazu ee).<\/li><li>aa) Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG.<\/li><li>aaa) Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 oder Nr.&nbsp;8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne R\u00fccksicht auf den Rechtsgrund des Anspruchs. Die Norm erfasst Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Nicht darunter fallen Anspr\u00fcche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere Forderungen, die unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf eine Sachlieferung gerichtet sind (BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;24). An der Qualifikation als sonstiger Kapitalforderung \u00e4ndert sich nichts, wenn der Forderungsinhaber vereinbarungsgem\u00e4\u00df das Recht hat, wahlweise die Erf\u00fcllung anders als in Geld verlangen zu k\u00f6nnen, da \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG Kapitalforderungen &#8222;jeder Art&#8220; erfasst. Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts einer solchen sonstigen Kapitalforderung zugunsten einer Sachlieferung f\u00fchrt nicht dazu, dass die Forderung von Beginn an als Sachlieferungsanspruch zu behandeln ist oder sich vor der Erf\u00fcllung in einen solchen umwandelt, sondern konkretisiert ex nunc die Art und Weise der Erf\u00fcllung der Kapitalforderung.<\/li><li>bbb) Danach handelt es sich bei den BEAR-Zertifikaten um eine auf die Zahlung von Geld gerichtete sonstige Kapitalforderung. Die BEAR-Zertifikate sahen in jedem Fall zumindest eine geringe R\u00fcckzahlung des Nominalwerts (hier: 2,95&nbsp;%) vor. Sie waren auch nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf die Lieferung der Warrants gerichtet, sondern der Kl\u00e4ger als Inhaber hatte bei F\u00e4lligkeit \u2011\u2011und bedingt durch die zugrunde liegende Entwicklung des Basiswerts\u2011\u2011 das Recht, anstelle der Zahlung eines Geldbetrages in H\u00f6he von 1.900.000&nbsp;\u20ac je Zertifikat die Lieferung eines Warrants verlangen zu k\u00f6nnen. In der Wahl der Warrants lag die Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung entsprechend den Emissionsbedingungen.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger hat die BEAR-Zertifikate auch im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG eingel\u00f6st. Dem steht nicht entgegen, dass er nach seiner Wahl anstelle einer Geldzahlung Warrants erhalten hat.<\/li><li>aaa) Der Begriff der Einl\u00f6sung im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG betrifft traditionell nur verbriefte Kapitalforderungen. Er erfasst danach alle Vorg\u00e4nge, durch die eine verbriefte Kapitalforderung bei F\u00e4lligkeit gegen R\u00fcckgabe der Urkunde erf\u00fcllt wird (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;24). Unerheblich ist, ob eine Urkunde ausgestellt worden ist, die bei der Einl\u00f6sung vorgelegt werden kann oder muss. Auch Wertpapiere, die nicht effektiv verbrieft sind, k\u00f6nnen eingel\u00f6st werden. Als Erf\u00fcllungshandlung kommt nicht nur die Zahlung des geschuldeten Geldbetrages in Betracht (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;25; vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;24). Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgem\u00e4\u00df in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erf\u00fcllt, f\u00e4llt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einl\u00f6sung.<\/li><li>Die Ersatztatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sind weit auszulegen, da mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BStBl I 2007, 630) eine vollst\u00e4ndige steuerrechtliche Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte (BFH-Urteil vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;26). In der blo\u00dfen Aus\u00fcbung des Erf\u00fcllungswahlrechts durch den Inhaber liegt noch kein steuerbarer Vorgang, denn dadurch wird die verbriefte Kapitalforderung noch nicht erf\u00fcllt. Der Inhaber bestimmt nur einseitig, in welcher Weise die Kapitalforderung zuk\u00fcnftig zu erf\u00fcllen sein wird. Zur Einl\u00f6sung f\u00fchrt erst die Erf\u00fcllung der verbrieften Kapitalforderung, zum Beispiel durch die Lieferung eines anderen Wertpapiers nach entsprechender Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung (BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;36). F\u00fcr dieses weite Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Einl\u00f6sung spricht gerade auch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG. Die Regelung setzt sinngem\u00e4\u00df voraus, dass die Lieferung von Wertpapieren anstelle der Zahlung eines Geldbetrages nach entsprechender Wahlrechtsaus\u00fcbung grunds\u00e4tzlich den gewinnrealisierenden Tatbestand der Einl\u00f6sung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>bbb) Im Streitfall hat die X-Bank die in den BEAR-Zertifikaten verbriefte Kapitalforderung nach entsprechender Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung seitens des Kl\u00e4gers dadurch erf\u00fcllt, dass sie in das Depot des Kl\u00e4gers 28&nbsp;Warrants eingebucht hat. Dadurch ist die Forderung des Kl\u00e4gers auf Zahlung des geschuldeten Geldbetrages aus den BEAR-Zertifikaten erf\u00fcllt worden und erloschen.<\/li><li>cc) Aus der Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate hat der Kl\u00e4ger einen steuerbaren und steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinn erzielt, dessen H\u00f6he sich \u2011\u2011vorbehaltlich der Sonderregelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG bestimmt. Die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Kl\u00e4gers hat bei ihm zu einer Sacheinnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG gef\u00fchrt, die \u2011\u2011ebenfalls vorbehaltlich der Sonderregelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG\u2011\u2011 mit dem Wert der Warrants im Zeitpunkt ihrer Einbuchung auf dem Depotkonto des Kl\u00e4gers zu bewerten ist.<\/li><li>dd) Es fehlt auch nicht an der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers beim Erwerb und der Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate. Das Vorliegen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 273, 301, BStBl II 2021, 911, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung tats\u00e4chlich (widerlegbar) zu vermuten (BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;29, m.w.N.). Die Vermutung ist im Streitfall daher nicht dadurch widerlegt, dass der Kl\u00e4ger die mit den BEAR-Zertifikaten gegenl\u00e4ufigen BULL-Zertifikate erworben hatte. Bei der gebotenen Einzelbetrachtung stand f\u00fcr keines der Zertifikate bei Erwerb von vornherein fest, dass daraus keine insgesamt positiven Kapitalertr\u00e4ge h\u00e4tten erzielt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>ee) Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG anzuwenden. Der Einl\u00f6sungsgewinn betr\u00e4gt deshalb 0&nbsp;\u20ac.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG ist unter anderem dann, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG das Recht besitzt, bei F\u00e4lligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen und der Inhaber der Forderung von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt f\u00fcr den Erwerb der Forderung als Ver\u00e4u\u00dferungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.<\/li><li>bbb) Die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG sind erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger als Inhaber der BEAR-Zertifikate hatte nach den Emissionsbedingungen das Recht, bei F\u00e4lligkeit wahlweise nach freiem Ermessen anstatt der Zahlung eines Geldbetrages die Lieferung eines Warrants je Zertifikat verlangen zu k\u00f6nnen. Bei den Warrants handelt es sich um Wertpapiere im Sinne der Norm. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG stellt auf den allgemeinen Wertpapierbegriff in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) ab. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 WphG sind Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, auch wenn keine Urkunden \u00fcber sie ausgestellt sind, alle Gattungen von \u00fcbertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzm\u00e4rkten handelbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;43). Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angefochtenen Feststellungen des FG zum nach den Emissionsbedingungen der Warrants anwendbaren Schweizer Recht fallen die Warrants als standardisierte und in Form einer dauerhaften Globalurkunde verbriefte handelbare Finanzinstrumente unter den Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes.<\/li><li>ccc) Danach ist bei der Ermittlung des Einl\u00f6sungsgewinns das Entgelt des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Erwerb der BEAR-Zertifikate (28.030.000&nbsp;\u20ac) als Einnahme anzusetzen, wodurch sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ein Einl\u00f6sungsgewinn von 0&nbsp;\u20ac ergibt. Zudem bildet der Erwerbspreis der BEAR-Zertifikate (28.030.000&nbsp;\u20ac) die Anschaffungskosten f\u00fcr die erhaltenen Warrants.<\/li><li>c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das FG entschieden, dass die Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers nach Aus\u00fcbung der Warrants den Begriff der Einl\u00f6sung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger hat daraus einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinn in H\u00f6he von 25.297.384,31&nbsp;\u20ac erzielt.<\/li><li>aa) Die Gutschrift der Feinunzen Gold auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers begr\u00fcndete keinen Vorteil im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG. Das FG hat zu Recht erkannt, dass es sich bei den Warrants nicht um Termingesch\u00e4fte im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG handelte.<\/li><li>aaa) Der Begriff des Termingesch\u00e4fts folgt den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Termingesch\u00e4fte in diesem Sinne sind nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 WpHG unter anderem Festgesch\u00e4fte oder Optionsgesch\u00e4fte, die zeitlich verz\u00f6gert zu erf\u00fcllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Ma\u00df eines bestimmten Basiswerts ableitet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;113\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 637, Rz&nbsp;23; BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Ma\u00dfgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des Termingesch\u00e4fts. Sie ergibt sich aus dem anhand objektiver Umst\u00e4nde nachvollziehbaren Willen der Vertragsbeteiligten. Von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG erfasst sind Termingesch\u00e4fte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber Termingesch\u00e4fte, die auf die tats\u00e4chliche (&#8222;physische&#8220;) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit abzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;113\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 637, Rz&nbsp;23; BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz&nbsp;14, 15, m.w.N. zum Devisentermingesch\u00e4ft). Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Termingesch\u00e4ft liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdr\u00fccklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern (in jedem Fall) ein Differenzausgleich erfolgen soll.<\/li><li>bbb) Nach den Feststellungen des FG zielten die Warrants auf die tats\u00e4chliche Lieferung des Basiswerts Gold beziehungsweise die Zahlung eines Barausgleichs in H\u00f6he des Goldgegenwerts bei F\u00e4lligkeit und nicht auf einen Differenzausgleich ab. Sie waren au\u00dferdem nicht zeitlich verz\u00f6gert, sondern nach entsprechender Wahlrechtsaus\u00fcbung und Erf\u00fcllung der weiteren Voraussetzungen f\u00fcr eine physische Abwicklung am F\u00e4lligkeitstag sofort durch Einbuchung der geschuldeten Feinunzen Gold auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers zu erf\u00fcllen.<\/li><li>bb) Die Warrants verbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Sie waren auf die Zahlung von Geld und nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf die Verschaffung eines Lieferanspruchs auf physisches Gold gerichtet.<\/li><li>aaa) Die Warrants verbrieften eine Forderung auf Barausgleich in H\u00f6he des Goldgegenwerts, der sich bei Endf\u00e4lligkeit am 10.12.2015 pro Warrant nach dem Verh\u00e4ltnis des Betrages von 2.221.375&nbsp;\u20ac zum ma\u00dfgeblichen Basiswert &#8222;Gold Spot&#8220; (Bloomberg Ticker: &#8222;XAUEUR Curncy&#8220;) am 02.12.2015 richtete. Die R\u00fcckzahlung dieses Betrages \u2011\u2011abz\u00fcglich des Aus\u00fcbungspreises und der Aus\u00fcbungsgeb\u00fchr\u2011\u2011 war garantiert. Das Recht des Kl\u00e4gers, bei F\u00e4lligkeit der Warrants die Einr\u00e4umung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold anstelle einer Geldzahlung verlangen zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Warrants einen Sachlieferungsanspruch verk\u00f6rperten. W\u00e4ren die Warrants nicht zugunsten einer Goldgutschrift auf dem Metallkonto ausge\u00fcbt worden, w\u00e4ren sie automatisch in Geld abzuwickeln und der garantierte Betrag auszuzahlen gewesen. Aufgrund des (wahlweisen) Anspruchs auf eine Geldzahlung stellten die Warrants, anders als der Kl\u00e4ger meint, keine ausschlie\u00dfliche Kaufoption auf einen Sachwert (Gold) dar. In der Wahl der Goldgutschrift auf dem Metallkonto lag dementsprechend lediglich die Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Warrants als sonstige Kapitalforderungen entsprechend den Emissionsbedingungen. Dadurch wandelt sich die verbriefte Kapitalforderung nicht in einen Sachlieferungsanspruch.<\/li><li>bbb) Die Warrants sind auch nicht wie &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen zu behandeln, die der erkennende Senat nicht als sonstige Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG eingestuft hat. Nach den Emissionsbedingungen der &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; im Verfahren VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17 war der Anleger berechtigt, zur Erf\u00fcllung seines Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erl\u00f6ses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Goldes handelte es sich im dortigen Streitfall lediglich um eine Zusatzleistung zur Sachleistungspflicht, da diese erst nach der Lieferung des Goldes zu erf\u00fcllen war. Da der Anspruch prim\u00e4r auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Ver\u00e4u\u00dferung des Goldes verbunden war, lag keine Kapitalforderung vor (BFH-Urteil vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz&nbsp;11, 12).<\/li><li>Im Streitfall war nach den Emissionsbedingungen der Warrants eine Gutschrift des Goldgegenwerts nicht die Folge einer Ver\u00e4u\u00dferung des &#8222;zuvor gelieferten&#8220; Goldes, sondern eine m\u00f6gliche Erf\u00fcllungshandlung f\u00fcr die in den Warrants verbriefte Kapitalforderung. Nur zur Ermittlung der Forderungsh\u00f6he war auf den Goldpreis abzustellen.<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger hat die Warrants auch im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG eingel\u00f6st. Dem steht nicht entgegen, dass er nach seiner Wahl anstelle einer Geldzahlung eine Gutschrift auf seinem Metallkonto erhalten hat.<\/li><li>aaa) Wie bereits dargelegt, ist der Begriff der Einl\u00f6sung im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG nicht auf die Erf\u00fcllung einer Kapitalforderung durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages beschr\u00e4nkt, sondern er erfasst auch die Erf\u00fcllung in anderer Weise als in Geld, wenn dies vereinbart war. Das schlie\u00dft auch die Einr\u00e4umung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein (hier: Buchung von Gold auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers), soweit dadurch die Kapitalforderung erf\u00fcllt und zum Erl\u00f6schen gebracht wird (so auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1034\/22, Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1575, und dazu BFH-Urteil vom 03.06.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/24, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen).<\/li><li>bbb) Im Streitfall hat die X-Bank die Forderung des Kl\u00e4gers aus den Warrants auf Zahlung des geschuldeten Geldbetrages (nach Aus\u00fcbung des Wahlrechts seitens des Kl\u00e4gers) vereinbarungsgem\u00e4\u00df durch die Gutschrift auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt. Die Kapitalforderung ist dadurch erloschen.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers nicht aus der Rechtsprechung zur Einheitsbetrachtung bei Optionsgesch\u00e4ften (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456, Rz&nbsp;17; vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;17). Die genannten Entscheidungen bezogen sich auf Termingesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG, also solche, die anders als die Warrants von vornherein nur auf einen Differenzausgleich und nicht auf eine Sachlieferung gerichtet waren. Bei den Warrants handelt es sich aber, wie dargestellt, weder um Termingesch\u00e4fte noch um eine Sachoption, sondern um verbriefte sonstige Kapitalforderungen, bei denen zwischen Anschaffung und Erf\u00fcllung beziehungsweise Einl\u00f6sung zu unterscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;25). Erst in der Einl\u00f6sung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers liegt die Anschaffung von Gold.<\/li><li>dd) Aus der Einl\u00f6sung der Warrants hat der Kl\u00e4ger einen Einl\u00f6sungsgewinn in H\u00f6he von 25.297.384,31&nbsp;\u20ac erzielt.<\/li><li>aaa) Zu den Einnahmen aus einer Ver\u00e4u\u00dferung (Einl\u00f6sung) geh\u00f6rt jede Gegenleistung, die der Ver\u00e4u\u00dferer in Geld oder Geldeswert f\u00fcr das Wirtschaftsgut erh\u00e4lt (BFH-Urteil vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rz&nbsp;34). Einnahmen aus den einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellten F\u00e4llen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sind solche Geldbez\u00fcge oder Sachleistungen, die bei der Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung oder Abtretung zuflie\u00dfen (Jachmann-Michel in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;1333). Im Streitfall ist als Einnahme die Gutschrift der 61&nbsp;793,75&nbsp;Feinunzen Gold auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers am 10.12.2015 zu erfassen. Diese sind im Zeitpunkt der Gutschrift nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG mit dem Kurswert zu bewerten. Der Kurs je Feinunze Gold am 10.12.2015 lag nach den Feststellungen des FG bei 976,27&nbsp;\u20ac. Die Einnahmen betrugen danach 61&nbsp;793,75&nbsp;Feinunzen Gold *&nbsp;976,27&nbsp;\u20ac =&nbsp;60.327.384,31&nbsp;\u20ac.<\/li><li>bbb) Von den Einnahmen aus der Einl\u00f6sung in H\u00f6he von 60.327.384,31&nbsp;\u20ac sind die Anschaffungskosten in H\u00f6he von insgesamt 28.030.000&nbsp;\u20ac abzuziehen, denn als Anschaffungskosten der Warrants ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG das Entgelt f\u00fcr den Erwerb der BEAR-Zertifikate anzusetzen. Abzusetzen ist au\u00dferdem der von dem Kl\u00e4ger an die X-Bank geleistete Aus\u00fcbungspreis in H\u00f6he von insgesamt 7.000.000&nbsp;\u20ac (250.000&nbsp;\u20ac pro Warrant); er f\u00fchrt als Bankgeb\u00fchr zu Ver\u00e4u\u00dferungskosten der Warrants im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>ccc) Hiernach ergibt sich ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 25.297.384,31&nbsp;\u20ac (60.327.384,31&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;28.030.000&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;7.000.000&nbsp;\u20ac).<\/li><li>ddd) Auf die Einl\u00f6sung der Warrants findet \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG keine Anwendung. Bei dem auf dem Metallkonto des Kl\u00e4gers eingebuchten Goldlieferungsanspruch handelt es sich nicht um ein Wertpapier im Sinne der Norm.<\/li><li>d) Der Erlass des \u00c4nderungsbescheids war auch von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gedeckt. Das FA hat den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 29.11.2016 zutreffend nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4ndert, da ihm die Gestaltung der Gesamtstruktur aus Erwerb und Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate beziehungsweise der Warrants, die zu dem \u2011\u2011die Steuer erh\u00f6henden\u2011\u2011 Einl\u00f6sungsgewinn gef\u00fchrt hat, erst im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Streitjahr und damit nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist.<\/li><li>e) Eine Verrechnung des Einl\u00f6sungsgewinns mit dem vom Kl\u00e4ger aus der Abwicklung der BULL-Zertifikate erzielten Verlust in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac kommt im Streitjahr nicht in Betracht. Es fehlt sowohl an einem Antrag des Kl\u00e4gers auf Verlustverrechnung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG als auch an einer Steuerbescheinigung der depotf\u00fchrenden Bank \u00fcber die H\u00f6he eines nicht ausgeglichenen Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5\/24 ECLI:DE:BFH:2025:U.030625.VIIIR23.24.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-juni-2025-viii-r-23-24-zur-besteuerung-der-einloesung-eines-gold-warrants-als-sonstige-kapitalforderung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 03. Juni 2025, VIII R 23\/24:  Zur Besteuerung der Einl\u00f6sung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-78027","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78027","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=78027"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78027\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=78027"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=78027"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=78027"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}