{"id":78033,"date":"2025-10-04T13:57:36","date_gmt":"2025-10-04T11:57:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78033"},"modified":"2025-10-04T13:57:36","modified_gmt":"2025-10-04T11:57:36","slug":"bfh-urteil-vom-01-juli-2025-viii-r-33-23-zur-besteuerung-der-einloesung-eines-gold-warrants-als-sonstige-kapitalforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-01-juli-2025-viii-r-33-23-zur-besteuerung-der-einloesung-eines-gold-warrants-als-sonstige-kapitalforderung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 01. Juli 2025, VIII R 33\/23: Zur Besteuerung der Einl\u00f6sung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5\/24<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.010725.VIIIR33.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 4a S 3, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG VZ 2015 , WpHG \u00a7 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. Oktober 2023, Az: 8 K 797\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erf\u00fcllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu k\u00f6nnen. \u00dcbt der Inhaber das Erf\u00fcllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgem\u00e4\u00df in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erf\u00fcllt, f\u00e4llt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einl\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.10.2023 &#8211; 8 K 797\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) im Jahr 2015 (Streitjahr) bei der Einl\u00f6sung von bestimmten Zertifikaten gegen die Einbuchung von Warrants oder bei der Aus\u00fcbung der Warrants positive Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Streitjahr jeweils drei USD Convertible Certificates on Gold (im Folgenden: Zertifikate) mit gegenl\u00e4ufigen Kurszielen und einem Beobachtungszeitraum von sieben Tagen bez\u00fcglich des Basiswerts Gold. W\u00e4hrend die &#8222;BULL USD Convertible Certificates on Gold&#8220; (im Folgenden: BULL-Zertifikate) mit Verlusten abschlossen, auf Weisung der Kl\u00e4gerin von der Depotbank in den Verrechnungstopf ihres Depots eingebucht und dort im Folgejahr mit positiven Kapitaleink\u00fcnften verrechnet wurden, schlossen die &#8222;BEAR USD Convertible Certificates on Gold&#8220; (im Folgenden: BEAR-Zertifikate) mit positiven Ergebnissen ab. Bei Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate erhielt die Kl\u00e4gerin vereinbarungsgem\u00e4\u00df drei &#8222;\u2026 Warrants&#8220; (im Folgenden: Warrants), nachdem sie ihr dahin gehendes Wahlrecht ausge\u00fcbt hatte. Die Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung (Barausgleich) oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin gerichtet. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4hlte die Gutschrift von Gold auf ihrem Metallkonto und ver\u00e4u\u00dferte das Gold im Folgejahr 2016.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat dazu im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen: Die X-Bank emittierte im Mai 2015 BEAR-Zertifikate (Internationale Wertpapierkennnummer [ISIN] \u2026 bzw. Wertpapierkennnummer [WKN] \u2026) und BULL-Zertifikate (ISIN \u2026 bzw. WKN \u2026). Bei den BULL- und BEAR-Zertifikaten handelte es sich um zinslose, gegenl\u00e4ufige, betrags- und laufzeitidentische, auf die Entwicklung des Goldpreises als Basiswert bezogene Finanzinstrumente, die schuldrechtliche Anspr\u00fcche verm\u00f6gensrechtlichen Inhalts begr\u00fcndeten und einen Nominalwert von &#8230;&nbsp;USD pro Zertifikat hatten. Den BULL-Zertifikaten lag die Annahme eines steigenden, den BEAR-Zertifikaten die Annahme eines fallenden Goldpreises in der Zeit (&#8222;Observation Period&#8220;) zwischen dem \u2026 (&#8222;Valuation Date&nbsp;1&#8220;) und dem \u2026 (&#8222;Valuation Date&nbsp;2&#8220;) unter Bezugnahme auf einen Korridor von 101&nbsp;% (&#8222;Barrier&nbsp;1&#8220;) und 99&nbsp;% (&#8222;Barrier&nbsp;2&#8220;), jeweils bezogen auf den Basiswert (Goldpreis) am \u2026 zugrunde. Bei F\u00e4lligkeit am \u2026 (&#8222;Maturity Date&#8220;) erhielt der Inhaber eines Zertifikats entweder-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;USD pro Zertifikat, wenn der Basiswert w\u00e4hrend der &#8222;Observation Period&#8220; zu keiner Zeit die Grenzen des Korridors erreichte beziehungsweise unter-, \u00fcberschritt, oder-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;USD pro Zertifikat, wenn entweder die Grenze &#8222;Barrier&nbsp;1&#8220; oder &#8222;Barrier&nbsp;2&#8220; erreicht wurde, aber (BULL-Zertifikat) die Grenze &#8222;Barrier&nbsp;2&#8220; (99&nbsp;%) zuerst beziehungsweise (BEAR-Zertifikat) die Grenze &#8222;Barrier&nbsp;1&#8220; (101&nbsp;%) zuerst, oder-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;wahlweise nach freiem Ermessen entweder \u2026&nbsp;USD oder einen Warrant pro Zertifikat, wenn entweder die Grenze &#8222;Barrier&nbsp;1&#8220; oder &#8222;Barrier&nbsp;2&#8220; erreicht wurde, aber (BULL-Zertifikat) die Grenze &#8222;Barrier&nbsp;1&#8220; (101&nbsp;%) zuerst beziehungsweise (BEAR-Zertifikat) die Grenze &#8222;Barrier&nbsp;2&#8220; (99&nbsp;%) zuerst.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG waren die BULL- und BEAR-Zertifikate repr\u00e4sentiert durch bei der Y&nbsp;Ltd., einem Schweizer Zentralverwahrer, als Intermedi\u00e4r verwahrte dauerhafte Globalurkunden (&#8222;Permanent Global Certificate&#8220;) im Sinne des Art.&nbsp;973b des Schweizer Bundesgesetzes betreffend die Erg\u00e4nzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (F\u00fcnfter Teil: Obligationenrecht \u2011\u2011OR\u2011\u2011 vom 30.03.1911). Mit Bezug auf Einzelrechte wurden Bucheffekten (&#8222;intermediated securities&#8220;) im Sinne des Schweizer Bundesgesetzes \u00fcber Bucheffekten vom 03.10.2008 in der Fassung vom 01.07.2015 (BEG, englisch: FISA) begr\u00fcndet, die durch Buchung auf einem Depotkonto des Erwerbers \u00fcbertragen werden. Die Emissionsbedingungen der BULL- und BEAR-Zertifikate erkl\u00e4rten Schweizer Recht f\u00fcr anwendbar.<\/li><li>Ebenfalls im Mai 2015 emittierte die X-Bank 38&nbsp;Warrants, die nicht an der B\u00f6rse gehandelt wurden, durch eine dauerhafte Globalurkunde im Sinne des Art.&nbsp;973b OR repr\u00e4sentiert waren und Bucheffekten begr\u00fcndeten. Nach den Emissionsbedingungen der Warrants war der Inhaber dazu berechtigt, entweder die Lieferung von Gold in Form einer Gutschrift auf einem Metallkonto (&#8222;Physical Settlement&#8220;) oder einen Geldbetrag (als Goldgegenwert, &#8222;Cash Settlement&#8220;, &#8222;Barausgleich&#8220;) zu verlangen. Mit der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto war der Investor (schuldrechtlich und ohne Ersetzungsbefugnis durch die X-Bank) berechtigt, die Lieferung physischen Goldes entsprechend der auf dem (zinslosen) Metallkonto gebuchten Mengenangabe zu verlangen. Beim Barausgleich wurden (pro Zertifikat) vom Goldgegenwert ein Aus\u00fcbungspreis (&#8222;Strike Price&#8220;) von \u2026&nbsp;USD und eine Aus\u00fcbungsgeb\u00fchr (&#8222;Cash Settlement Calculation Fee&#8220;) von \u2026&nbsp;USD abgezogen. Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto fiel nur der Aus\u00fcbungspreis an. Der Warrant konnte in der Zeit vom \u2026 (&#8222;Strike Date&#8220;) bis \u2026 (&#8222;Expiration Date&#8220;) ausge\u00fcbt werden. Bei Nichtaus\u00fcbung bis 12:00&nbsp;Uhr GMT am \u2026 verfiel der Warrant. Die Emissionsbedingungen sahen f\u00fcr diesen Fall automatisch die Abwicklung in bar vor. Endf\u00e4lligkeit (&#8222;Maturity Date&#8220;) war am \u2026 Der Gold(gegen)wert bestimmte sich bei Endf\u00e4lligkeit (pro Warrant) im Verh\u00e4ltnis des Betrages von \u2026&nbsp;USD zum ma\u00dfgeblichen Basiswert \u2026 am \u2026 Der &#8222;innere Wert&#8220; der Warrants lag bei ihrer Emission bei 195&nbsp;% beziehungsweise \u2026&nbsp;USD. Auch die Warrants unterlagen Schweizer Recht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb am \u2026 jeweils drei BULL- und BEAR-Zertifikate zu Anschaffungskosten in H\u00f6he von jeweils insgesamt \u2026&nbsp;USD. Die Zertifikate wurden auf das Depotkonto der Kl\u00e4gerin bei der Z-Bank gebucht. Mit Erkl\u00e4rung vom \u2026 \u00fcbte die Kl\u00e4gerin ihr Wahlrecht bez\u00fcglich der BEAR-Zertifikate aus und wies die Lieferung der drei Warrants in das Wertpapierdepot bei der Z-Bank an.<\/li><li>Mit Schreiben vom \u2026 \u00fcbte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Z-Bank ihre Rechte aus den Warrants aus und verlangte das &#8222;Physical Settlement&#8220;. Gegen\u00fcber der X-Bank gab die Z-Bank eine entsprechende Erkl\u00e4rung (&#8222;Physical Settlement Exercise Notice&#8220;) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit Datum \u2026 ab. Am \u2026 wurden gem\u00e4\u00df Kontoauszug vom selben Tag \u2026&nbsp;USD von dem USD-Kontokorrentkonto der Kl\u00e4gerin bei der Z-Bank mit der Nr.&nbsp;\u2026 an die X-Bank mit dem Betreff &#8222;Physical Exercise Notice, ISIN \u2026, number of warrants 3&#8220; \u00fcberwiesen. Dem bei der X-Bank f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Metallkonto (&#8222;Metallkonto XAU&#8220; mit der Nr.&nbsp;\u2026) wurden am \u2026 (mit Valutadatum \u2026) \u2026&nbsp;Unzen Gold (zum Wert von \u2026&nbsp;USD) gutgeschrieben.<\/li><li>Am \u2026 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die X-Bank f\u00fcr die \u2026&nbsp;Unzen Gold eine &#8222;Verkaufsoption auf physische Lieferung von Gold&#8220; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin (im Folgenden: Verkaufsoption) mit einem Aus\u00fcbungspreis von \u2026&nbsp;USD\/Unze und eine &#8222;Kaufoption auf physische Lieferung von Gold&#8220; f\u00fcr die X-Bank (im Folgenden: Kaufoption) mit einem Aus\u00fcbungspreis von \u2026&nbsp;USD\/Unze. Verfallstag der Verkaufs- und Kaufoption war der \u2026 Im \u2026 2016 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin den gesamten Bestand des Metallkontos an die X-Bank f\u00fcr \u2026&nbsp;USD.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr, die am \u20262017 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einging, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und einen Verlust aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften (Fremdw\u00e4hrungsguthaben). Mit Bescheid vom \u20262017 veranlagte das FA die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. In einer am \u20262017 nachgereichten Anlage zur Einkommensteuererkl\u00e4rung teilte die Kl\u00e4gerin erstmals &#8222;zur Klarstellung&#8220; mit, dass noch positive und negative Kapitalertr\u00e4ge aus Wertpapiergesch\u00e4ften angefallen seien, ohne dazu konkrete Angaben zu machen.<\/li><li>Im Jahr 2019 begann das FA bei der Kl\u00e4gerin mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Streitjahr sowie die Jahre 2016 und 2017. Die Behandlung der Abwicklung der Investition in die BULL-Zertifikate als einen nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG steuerbaren Verlust beanstandete das FA nicht. Durch die Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate gegen Einbuchung der Warrants habe die Kl\u00e4gerin einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt, der nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG steuerpflichtig sei und dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliege. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG sei nicht anzuwenden.<\/li><li>Am \u20262020 erlie\u00df das FA einen auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheid, in dem es den vom ihm ermittelten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ohne Ber\u00fccksichtigung eines Sparer-Pauschbetrages als nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG besteuerte Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ansetzte. Der von der Kl\u00e4gerin gegen den \u00c4nderungsbescheid erhobene Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Die anschlie\u00dfend erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG hat entschieden, dass die Kl\u00e4gerin die BEAR-Zertifikate nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG steuerneutral in Warrants getauscht habe. Weder sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren noch liege ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO vor. Auch durch die Einl\u00f6sung der Warrants habe die Kl\u00e4gerin keine steuerbaren Eink\u00fcnfte erzielt. Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin sei zu bejahen. Die Begr\u00fcndung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 565 wiedergegeben.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG und \u00a7&nbsp;42 AO. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG sei in Bezug auf die Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate teleologisch zu reduzieren. Sollte aufgrund des Tauschvorgangs der BEAR-Zertifikate in Warrants kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu versteuern sein, w\u00fcrde ein solcher sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Abwicklung der Warrants durch die Gutschrift des Goldes auf dem Metallkonto realisiert. Ferner liege ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von \u00a7&nbsp;42 AO vor, denn durch die Anschaffung der gegenl\u00e4ufigen betrags- und laufzeitidentischen BEAR- und BULL-Zertifikate werde in jedem Fall ein wirtschaftlicher Verlust erzielt, wodurch die Transaktionen bei einer Gesamtbetrachtung unwirtschaftlich seien.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 27.10.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;797\/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision des FA ist zul\u00e4ssig. Das Revisionsvorbringen des FA gen\u00fcgt den Begr\u00fcndungserfordernissen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat sich in der Revisionsbegr\u00fcndung in (noch) gen\u00fcgender Weise mit den Entscheidungsgr\u00fcnden des FG auseinandergesetzt.<\/li><li>2. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate und die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto der Kl\u00e4gerin hat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu einem Einl\u00f6sungsgewinn von 0&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt (dazu a). Aufgrund der Einl\u00f6sung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto hat die Kl\u00e4gerin dagegen einen steuerbaren und steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinn erzielt, den das FA im angefochtenen Bescheid in zutreffender H\u00f6he erfasst hat (dazu b). Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist die Klage ab (dazu c).<\/li><li>a) Ohne Rechtsfehler hat das FG die Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate und die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG als steuerneutral angesehen und insoweit die Entstehung positiver Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen verneint. Der Vorgang erf\u00fcllt den Begriff der Einl\u00f6sung (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG) und f\u00fchrt bei der Kl\u00e4gerin zu einem steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (dazu aa bis dd), der jedoch hier gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG 0&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt (dazu ee).<\/li><li>aa) Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG.<\/li><li>aaa) Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 oder Nr.&nbsp;8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne R\u00fccksicht auf den Rechtsgrund des Anspruchs. Die Norm erfasst Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die H\u00f6he der R\u00fcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Nicht darunter fallen Anspr\u00fcche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere Forderungen, die unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf eine Sachlieferung gerichtet sind (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;24). An der Qualifikation als sonstiger Kapitalforderung \u00e4ndert sich nichts, wenn der Forderungsinhaber vereinbarungsgem\u00e4\u00df das Recht hat, wahlweise die Erf\u00fcllung anders als in Geld verlangen zu k\u00f6nnen, da \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG Kapitalforderungen &#8222;jeder Art&#8220; erfasst. Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts einer solchen sonstigen Kapitalforderung zugunsten einer Sachlieferung f\u00fchrt nicht dazu, dass die Forderung von Beginn an als Sachlieferungsanspruch zu behandeln ist oder sich vor der Erf\u00fcllung in einen solchen umwandelt, sondern konkretisiert ex nunc die Art und Weise der Erf\u00fcllung der Kapitalforderung.<\/li><li>bbb) Danach handelt es sich bei den BEAR-Zertifikaten um eine auf die Zahlung von Geld gerichtete sonstige Kapitalforderung. Die BEAR-Zertifikate sahen in jedem Fall zumindest eine geringe R\u00fcckzahlung des Nominalwerts (hier: 3&nbsp;%) vor. Sie waren auch nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf die Lieferung der Warrants gerichtet, sondern die Kl\u00e4gerin als Inhaberin hatte bei F\u00e4lligkeit \u2011\u2011und bedingt durch die zugrunde liegende Entwicklung des Basiswerts\u2011\u2011 das Recht, anstelle der Zahlung eines Geldbetrages in H\u00f6he von \u2026&nbsp;USD je Zertifikat die Lieferung eines Warrants verlangen zu k\u00f6nnen. In der Wahl der Warrants lag die Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung entsprechend den Emissionsbedingungen.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin hat die BEAR-Zertifikate auch im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG eingel\u00f6st. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach ihrer Wahl anstelle einer Geldzahlung Warrants erhalten hat.<\/li><li>aaa) Der Begriff der Einl\u00f6sung im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG betrifft traditionell nur verbriefte Kapitalforderungen. Er erfasst danach alle Vorg\u00e4nge, durch die eine verbriefte Kapitalforderung bei F\u00e4lligkeit gegen R\u00fcckgabe der Urkunde erf\u00fcllt wird (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;24). Unerheblich ist, ob eine Urkunde ausgestellt worden ist, die bei der Einl\u00f6sung vorgelegt werden kann oder muss. Auch Wertpapiere, die nicht effektiv verbrieft sind, k\u00f6nnen eingel\u00f6st werden. Als Erf\u00fcllungshandlung kommt nicht nur die Zahlung des geschuldeten Geldbetrages in Betracht (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;25; vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz&nbsp;24). Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgem\u00e4\u00df in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erf\u00fcllt, f\u00e4llt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einl\u00f6sung.<\/li><li>Die Ersatztatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sind weit auszulegen, da mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BStBl I 2007, 630) eine vollst\u00e4ndige steuerrechtliche Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte (BFH-Urteil vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;26). In der blo\u00dfen Aus\u00fcbung des Erf\u00fcllungswahlrechts durch den Inhaber liegt noch kein steuerbarer Vorgang, denn dadurch wird die verbriefte Kapitalforderung noch nicht erf\u00fcllt. Der Inhaber bestimmt nur einseitig, in welcher Weise die Kapitalforderung zuk\u00fcnftig zu erf\u00fcllen sein wird. Zur Einl\u00f6sung f\u00fchrt erst die Erf\u00fcllung der verbrieften Kapitalforderung, zum Beispiel durch die Lieferung eines anderen Wertpapiers nach entsprechender Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung (BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;36). F\u00fcr dieses weite Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Einl\u00f6sung spricht gerade auch \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG. Die Regelung setzt sinngem\u00e4\u00df voraus, dass die Lieferung von Wertpapieren anstelle der Zahlung eines Geldbetrages nach entsprechender Wahlrechtsaus\u00fcbung grunds\u00e4tzlich den gewinnrealisierenden Tatbestand der Einl\u00f6sung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>bbb) Im Streitfall hat die X-Bank die in den BEAR-Zertifikaten verbriefte Kapitalforderung nach entsprechender Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung seitens der Kl\u00e4gerin dadurch erf\u00fcllt, dass sie in das Depot der Kl\u00e4gerin drei Warrants eingebucht hat. Dadurch ist die Forderung der Kl\u00e4gerin auf Zahlung des geschuldeten Geldbetrages aus den BEAR-Zertifikaten erf\u00fcllt worden und erloschen.<\/li><li>Anders als das FG und das FA meinen, hat die Kl\u00e4gerin die BEAR-Zertifikate nicht gegen die Warrants getauscht, denn die Forderung der Kl\u00e4gerin auf Zahlung des von der X-Bank nach Ma\u00dfgabe der Emissionsbedingungen der BEAR-Zertifikate geschuldeten Geldbetrages ging nicht als solche auf die X-Bank als Emittentin \u00fcber.<\/li><li>cc) Aus der Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate hat die Kl\u00e4gerin einen steuerbaren und steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinn erzielt, dessen H\u00f6he sich \u2011\u2011vorbehaltlich der Sonderregelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG bestimmt. Die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto der Kl\u00e4gerin hat bei ihr zu einer Sacheinnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG gef\u00fchrt, die \u2011\u2011ebenfalls vorbehaltlich der Sonderregelung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG\u2011\u2011 mit dem Wert der Warrants im Zeitpunkt ihrer Einbuchung auf dem Depotkonto der Kl\u00e4gerin zu bewerten ist.<\/li><li>dd) Es fehlt auch nicht an der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin beim Erwerb und der Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate. Das Vorliegen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 01.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/18, BFHE 273, 301, BStBl II 2021, 911, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung tats\u00e4chlich (widerlegbar) zu vermuten (BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;29, m.w.N.). Die Vermutung ist im Streitfall daher nicht dadurch widerlegt, dass die Kl\u00e4gerin die mit den BEAR-Zertifikaten gegenl\u00e4ufigen BULL-Zertifikate erworben hatte. Bei der gebotenen Einzelbetrachtung stand f\u00fcr keines der Zertifikate bei Erwerb von vornherein fest, dass daraus keine insgesamt positiven Kapitalertr\u00e4ge h\u00e4tten erzielt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>ee) Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG anzuwenden. Der Einl\u00f6sungsgewinn betr\u00e4gt deshalb 0&nbsp;\u20ac.<\/li><li>aaa) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG ist unter anderem dann, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG das Recht besitzt, bei F\u00e4lligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen und der Inhaber der Forderung von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt f\u00fcr den Erwerb der Forderung als Ver\u00e4u\u00dferungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.<\/li><li>bbb) Die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG sind erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin als Inhaberin der BEAR-Zertifikate hatte nach den Emissionsbedingungen das Recht, bei F\u00e4lligkeit wahlweise nach freiem Ermessen anstatt der Zahlung eines Geldbetrages die Lieferung eines Warrants je Zertifikat verlangen zu k\u00f6nnen. Bei den Warrants handelt es sich um Wertpapiere im Sinne der Norm. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG stellt auf den allgemeinen Wertpapierbegriff in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) ab. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 WphG sind Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, auch wenn keine Urkunden \u00fcber sie ausgestellt sind, alle Gattungen von \u00fcbertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzm\u00e4rkten handelbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, BFH\/NV 2024, 1370, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;43). Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angefochtenen Feststellungen des FG zum nach den Emissionsbedingungen der Warrants anwendbaren Schweizer Recht fallen die Warrants als standardisierte und in Form einer dauerhaften Globalurkunde verbriefte handelbare Finanzinstrumente unter den Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes.<\/li><li>ccc) Danach ist bei der Ermittlung des Einl\u00f6sungsgewinns das Entgelt der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb der BEAR-Zertifikate (\u2026&nbsp;USD) als Einnahme anzusetzen, wodurch sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ein Einl\u00f6sungsgewinn von 0&nbsp;\u20ac ergibt. Zudem bildet der Erwerbspreis der BEAR-Zertifikate (\u2026&nbsp;USD) die Anschaffungskosten f\u00fcr die erhaltenen Warrants.<\/li><li>b) Die Entscheidung des FG, wonach die Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin nach Aus\u00fcbung der Warrants (ebenfalls) nicht zur Entstehung eines positiven Gewinns gef\u00fchrt habe, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Der Vorgang erf\u00fcllt den Begriff der Einl\u00f6sung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG. Die Kl\u00e4gerin hat daraus einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG steuerpflichtigen Einl\u00f6sungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt.<\/li><li>aa) Die Gutschrift der Feinunzen Gold auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndete keinen Vorteil im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG. Das FG hat zu Recht erkannt, dass es sich bei den Warrants nicht um Termingesch\u00e4fte im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG handelte.<\/li><li>aaa) Der Begriff des Termingesch\u00e4fts folgt den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Termingesch\u00e4fte in diesem Sinne sind nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 WpHG unter anderem Festgesch\u00e4fte oder Optionsgesch\u00e4fte, die zeitlich verz\u00f6gert zu erf\u00fcllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Ma\u00df eines bestimmten Basiswerts ableitet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;113\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 637, Rz&nbsp;23; BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Ma\u00dfgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des Termingesch\u00e4fts. Sie ergibt sich aus dem anhand objektiver Umst\u00e4nde nachvollziehbaren Willen der Vertragsbeteiligten. Von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG erfasst sind Termingesch\u00e4fte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber Termingesch\u00e4fte, die auf die tats\u00e4chliche (&#8222;physische&#8220;) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit abzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;113\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 637, Rz&nbsp;23; BFH-Urteil vom 24.10.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189, Rz&nbsp;14, 15, m.w.N. zum Devisentermingesch\u00e4ft). Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Termingesch\u00e4ft liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdr\u00fccklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern (in jedem Fall) ein Differenzausgleich erfolgen soll.<\/li><li>bbb) Nach den Feststellungen des FG zielten die Warrants auf die tats\u00e4chliche Lieferung des Basiswerts Gold beziehungsweise die Zahlung eines Barausgleichs in H\u00f6he des Goldgegenwerts bei F\u00e4lligkeit und nicht auf einen Differenzausgleich ab. Sie waren au\u00dferdem nicht zeitlich verz\u00f6gert, sondern nach entsprechender Wahlrechtsaus\u00fcbung und Erf\u00fcllung der weiteren Voraussetzungen f\u00fcr eine physische Abwicklung am F\u00e4lligkeitstag sofort durch Einbuchung der geschuldeten Feinunzen Gold auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin zu erf\u00fcllen.<\/li><li>bb) Die Warrants verbrieften sonstige Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Sie waren auf die Zahlung von Geld und nicht unmittelbar und ausschlie\u00dflich auf die Verschaffung eines Lieferanspruchs auf physisches Gold gerichtet.<\/li><li>aaa) Die Warrants verbrieften eine Forderung auf Barausgleich in H\u00f6he des Goldgegenwerts, der sich bei Endf\u00e4lligkeit am 30.06.2015 pro Warrant nach dem Verh\u00e4ltnis des Betrages von \u2026&nbsp;USD zum ma\u00dfgeblichen Basiswert \u2026 am \u2026 richtete. Die R\u00fcckzahlung dieses Betrages \u2011\u2011abz\u00fcglich des Aus\u00fcbungspreises und der Aus\u00fcbungsgeb\u00fchr\u2011\u2011 war garantiert. Das Recht der Kl\u00e4gerin, bei F\u00e4lligkeit der Warrants die Einr\u00e4umung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold anstelle einer Geldzahlung verlangen zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Warrants einen Sachlieferungsanspruch verk\u00f6rperten. W\u00e4ren die Warrants nicht zugunsten einer Goldgutschrift auf dem Metallkonto ausge\u00fcbt worden, w\u00e4ren sie automatisch in Geld abzuwickeln und der garantierte Betrag auszuzahlen gewesen. Aufgrund des (wahlweisen) Anspruchs auf eine Geldzahlung stellten die Warrants keine ausschlie\u00dfliche Kaufoption auf einen Sachwert (Gold) dar. In der Wahl der Goldgutschrift auf dem Metallkonto lag dementsprechend lediglich die Konkretisierung der Erf\u00fcllungshandlung durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Warrants als sonstige Kapitalforderungen entsprechend den Emissionsbedingungen. Dadurch wandelt sich die verbriefte Kapitalforderung nicht in einen Sachlieferungsanspruch.<\/li><li>bbb) Die Warrants sind auch nicht wie &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; Inhaberschuldverschreibungen zu behandeln, die der erkennende Senat nicht als sonstige Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG eingestuft hat. Nach den Emissionsbedingungen der &#8222;Gold Bullion Securities&#8220; im Verfahren VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17 war der Anleger berechtigt, zur Erf\u00fcllung seines Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erl\u00f6ses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Goldes handelte es sich im dortigen Streitfall lediglich um eine Zusatzleistung zur Sachleistungspflicht, da diese erst nach der Lieferung des Goldes zu erf\u00fcllen war. Da der Anspruch prim\u00e4r auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Ver\u00e4u\u00dferung des Goldes verbunden war, lag keine Kapitalforderung vor (BFH-Urteil vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz&nbsp;11, 12).<\/li><li>Im Streitfall war nach den Emissionsbedingungen der Warrants eine Gutschrift des Goldgegenwerts nicht die Folge einer Ver\u00e4u\u00dferung des &#8222;zuvor gelieferten&#8220; Goldes, sondern eine m\u00f6gliche Erf\u00fcllungshandlung f\u00fcr die in den Warrants verbriefte Kapitalforderung. Nur zur Ermittlung der Forderungsh\u00f6he war auf den Goldpreis abzustellen.<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin hat die Warrants auch im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG eingel\u00f6st. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach ihrer Wahl anstelle einer Geldzahlung eine Gutschrift auf ihrem Metallkonto erhalten hat.<\/li><li>aaa) Wie bereits dargelegt, ist der Begriff der Einl\u00f6sung im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG nicht auf die Erf\u00fcllung einer Kapitalforderung durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages beschr\u00e4nkt, sondern er erfasst auch die Erf\u00fcllung in anderer Weise als in Geld, wenn dies vereinbart war. Das schlie\u00dft auch die Einr\u00e4umung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein (hier: Buchung von Gold auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin), soweit dadurch die Kapitalforderung erf\u00fcllt und zum Erl\u00f6schen gebracht wird (so auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1034\/22, EFG 2024, 1575, und BFH-Urteil vom 03.06.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/24, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.07.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;260\/21, nicht ver\u00f6ffentlicht, und dazu BFH-Urteil vom 03.06.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/24, nicht zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen).<\/li><li>bbb) Im Streitfall hat die X-Bank die Forderung der Kl\u00e4gerin aus den Warrants auf Zahlung des geschuldeten Geldbetrages (nach Aus\u00fcbung des Wahlrechts seitens der Kl\u00e4gerin) vereinbarungsgem\u00e4\u00df durch die Gutschrift auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt. Die Kapitalforderung ist dadurch erloschen.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des FG nicht aus der Rechtsprechung zur Einheitsbetrachtung bei Optionsgesch\u00e4ften (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456, Rz&nbsp;17; vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;17). Die genannten Entscheidungen bezogen sich auf Termingesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG, also solche, die anders als die Warrants von vornherein nur auf einen Differenzausgleich und nicht auf eine Sachlieferung gerichtet waren. Bei den Warrants handelt es sich aber, wie dargestellt, weder um Termingesch\u00e4fte noch um eine Sachoption, sondern um verbriefte sonstige Kapitalforderungen, bei denen zwischen Anschaffung und Erf\u00fcllung beziehungsweise Einl\u00f6sung zu unterscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;25). Erst in der Einl\u00f6sung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin liegt die Anschaffung von Gold.<\/li><li>dd) Aus der Einl\u00f6sung der Warrants hat die Kl\u00e4gerin einen Einl\u00f6sungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt.<\/li><li>aaa) Zu den Einnahmen aus einer Ver\u00e4u\u00dferung (Einl\u00f6sung) geh\u00f6rt jede Gegenleistung, die der Ver\u00e4u\u00dferer in Geld oder Geldeswert f\u00fcr das Wirtschaftsgut erh\u00e4lt (BFH-Urteil vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rz&nbsp;34). Einnahmen aus den einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellten F\u00e4llen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sind solche Geldbez\u00fcge oder Sachleistungen, die bei der Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung oder Abtretung zuflie\u00dfen (Jachmann-Michel in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;1333). Im Streitfall ist als Einnahme die Gutschrift der \u2026&nbsp;Feinunzen Gold auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin am \u2026 zu erfassen. Diese sind im Zeitpunkt der Gutschrift nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG mit dem Kurswert zu bewerten. Der Gesamtwert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Unzen Gold betrug nach den Feststellungen des FG \u2026&nbsp;USD.<\/li><li>bbb) Von den Einnahmen aus der Einl\u00f6sung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;USD sind die Anschaffungskosten in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;USD abzuziehen, denn als Anschaffungskosten der Warrants ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG das Entgelt f\u00fcr den Erwerb der BEAR-Zertifikate anzusetzen. Abzusetzen ist au\u00dferdem der von der Kl\u00e4gerin an die X-Bank geleistete Aus\u00fcbungspreis in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;USD (\u2026&nbsp;USD pro Warrant); er f\u00fchrt als Bankgeb\u00fchr zu Ver\u00e4u\u00dferungskosten der Warrants im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>ccc) Hiernach ergibt sich ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;USD (\u2026&nbsp;USD .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;USD .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;USD). Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des FG nach einem Umrechnungskurs von \u2026&nbsp;EUR\/USD in Euro umzurechnen. Hieraus ergibt sich ein Einl\u00f6sungsgewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>ddd) Auf die Einl\u00f6sung der Warrants findet \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG keine Anwendung. Bei dem auf dem Metallkonto der Kl\u00e4gerin eingebuchten Goldlieferungsanspruch handelt es sich nicht um ein Wertpapier im Sinne der Norm.<\/li><li>c) Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist die Klage ab.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der Einl\u00f6sung der Warrants im Streitjahr einen Einl\u00f6sungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt, der dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegt. In dieser H\u00f6he hat das FA Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom \u20262020 erfasst. Zwar hat das FA dabei einen anderen Sachverhalt (Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate) zugrunde gelegt. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der angefochtene Steuerbescheid im Ergebnis richtig ist. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG bewirkt, dass der Einl\u00f6sungsgewinn aus der Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate erst erfasst wird, wenn die im Zuge der Einl\u00f6sung erhaltenen Wertpapiere, hier die Warrants, ver\u00e4u\u00dfert oder eingel\u00f6st werden.<\/li><li>bb) Der Erlass des \u00c4nderungsbescheids war auch von \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gedeckt. Das FA hat den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom \u20262020 zutreffend nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4ndert, da ihm die Gestaltung der Gesamtstruktur aus Erwerb und Einl\u00f6sung der BEAR-Zertifikate beziehungsweise der Warrants, die zu dem \u2011\u2011die Steuer erh\u00f6henden\u2011\u2011 Einl\u00f6sungsgewinn gef\u00fchrt hat, erst im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Streitjahr und damit nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist.<\/li><li>cc) Eine Verrechnung des Einl\u00f6sungsgewinns mit dem von der Kl\u00e4gerin aus der Abwicklung der BULL-Zertifikate erzielten Verlust in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac kommt im Streitjahr nicht in Betracht. Es fehlt sowohl an einem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Verlustverrechnung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG als auch an einer Steuerbescheinigung der V-Bank \u00fcber die H\u00f6he eines nicht ausgeglichenen Verlusts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;43a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5\/24 ECLI:DE:BFH:2025:U.010725.VIIIR33.23.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-01-juli-2025-viii-r-33-23-zur-besteuerung-der-einloesung-eines-gold-warrants-als-sonstige-kapitalforderung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 01. 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