{"id":78047,"date":"2025-10-04T14:03:16","date_gmt":"2025-10-04T12:03:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78047"},"modified":"2025-10-04T14:03:16","modified_gmt":"2025-10-04T12:03:16","slug":"bfh-urteil-vom-08-april-2025-vii-r-22-23-nacherhebung-von-antidumpingzoll-trotz-aufhebung-der-massnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-08-april-2025-vii-r-22-23-nacherhebung-von-antidumpingzoll-trotz-aufhebung-der-massnahme\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 08. April 2025, VII R 22\/23: Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Ma\u00dfnahme"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR22.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGV 91\/2009 Art 1 Abs 4, EUV 2016\/278 Art 2, EWGV 2913\/92 Art 201 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 201 Abs 2, EWGV 2913\/92 Art 220 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 221 Abs 3, EWGV 2913\/92 Art 221 Abs 4, AO \u00a7 169 Abs 2 S 2, AO \u00a7 169 Abs 2 S 3, ZK Art 201 Abs 1, ZK Art 201 Abs 2, ZK Art 220 Abs 1, ZK Art 221 Abs 3, ZK Art 221 Abs 4, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 06. April 2022, Az: 4 K 128\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Aufhebung einer Antidumpingma\u00dfnahme durch die Durchf\u00fchrungsver\u00adordnung (EU) 2016\/278 entfaltet keine R\u00fcckwirkung. Antidumpingz\u00f6lle, die w\u00e4hrend der Geltung der sp\u00e4ter aufgehobenen Ma\u00dfnahme entstanden sind, k\u00f6nnen auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.04.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;128\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der die Nacherhebung von Antidumpingzoll f\u00fcr die Einfuhr von Schrauben aufgehoben wurde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine sich in Liquidation befindende GmbH &amp; Co. KG, \u00fcberf\u00fchrte mit Zollanmeldung vom 11.08.2010 zwei Partien Schrauben der Codenummern 7318&nbsp;15&nbsp;69&nbsp;99&nbsp;0 bzw. 7318&nbsp;15&nbsp;89&nbsp;99&nbsp;0 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei legte sie ein durch das Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI) ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, das als Hersteller ein in Malaysia ans\u00e4ssiges Unternehmen auswies. Das HZA setzte f\u00fcr die Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer fest, erhob jedoch zun\u00e4chst keinen Antidumpingzoll, da die Ware als Ursprungsware Malaysias behandelt wurde.<\/li><li>Im Jahr 2012 informierte das Europ\u00e4ische Amt f\u00fcr Betrugsbek\u00e4mpfung (OLAF) die Zollbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten \u00fcber den Verdacht, dass aus der malaysischen Free Commercial Zone Port Klang eingef\u00fchrte Verbindungselemente tats\u00e4chlich Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China (China) seien. Die Waren seien lediglich in Malaysia umgeladen und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden. Im Zuge weiterer Ermittlungen gelangte das HZA zu der Einsch\u00e4tzung, dass dies auch die vorliegend fragliche Einfuhr betreffe.<\/li><li>Das Zollfahndungsamt X (ZFA) leitete im Jahr 2012 auf Grundlage dieser Erkenntnisse ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der Kl\u00e4gerin wegen des Verdachts der gewerbsm\u00e4\u00dfigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden im Jahr 2013 Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin und ihrer Zollvertreterin durchsucht. Dabei wurden Beweismittel, insbesondere Gesch\u00e4ftsunterlagen und elektronische Daten, sichergestellt. \u2026 2013 (Handelsregistereintragung xx.xx.2013) wurde die Kl\u00e4gerin aufgel\u00f6st und befindet sich seitdem in Liquidation.<\/li><li>Mit Bescheid vom 08.06.2016 setzte das HZA \u2011\u2011gest\u00fctzt auf Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;4 des Zollkodex (ZK)\u2011\u2011 gegen\u00fcber dem Liquidator der Kl\u00e4gerin wegen der vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhr nachtr\u00e4glich Antidumpingzoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass nach den Feststellungen des OLAF und den Ermittlungen des ZFA die von der Kl\u00e4gerin angemeldeten Verbindungselemente tats\u00e4chlich in China hergestellt worden seien. Die Waren seien nach Malaysia verbracht und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden, um den Antidumpingzoll zu umgehen.<\/li><li>Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Entscheidung vom 18.10.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin unter anderem geltend, dass die Antidumpingma\u00dfnahme, auf die die Nacherhebung gest\u00fctzt worden sei, n\u00e4mlich die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einf\u00fchrung eines endg\u00fcltigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;29, 1) \u2011\u2011Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009\u2011\u2011, durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endg\u00fcltigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;52, 24) \u2011\u2011Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278\u2011\u2011 aufgehoben worden sei. Diese Aufhebung erfasse desgleichen die Vergangenheit, sodass sich die Nacherhebung als rechtswidrig erweise. Auch die Annahme, dass der best\u00e4tigte Warenursprung in Malaysia nicht zutreffe, sondern in China zu verorten sei, bestritt sie. Insofern war sie zudem der Meinung, dass das HZA seine Nachweispflicht nicht durch die blo\u00dfe \u00dcbernahme der Schlussfolgerungen eines OLAF-Missionsberichts ersetzen k\u00f6nne. Zus\u00e4tzlich machte sie Festsetzungsverj\u00e4hrung (Ablauf der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;221 ZK) geltend. Insbesondere sei diese im Streitfall nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;4 ZK i.V.m. \u00a7&nbsp;169 der Abgabenordnung (AO) wegen einer Straftat verl\u00e4ngert. Eine vors\u00e4tzliche Handlung k\u00f6nne ihr nicht zur Last gelegt werden.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt. Es f\u00fchrte aus, dass Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 so zu verstehen sei, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung von Antidumpingz\u00f6llen mehr bestehe, unabh\u00e4ngig davon, ob die Einfuhr vor oder nach dem Wirksamkeitsdatum 28.02.2016 erfolgt sei. Die Nacherhebung sei daher bereits aus diesem Grunde unzul\u00e4ssig. Im Streitfall k\u00f6nne mithin dahingestellt bleiben, ob die aus Malaysia versandten streitgegenst\u00e4ndlichen Verbindungselemente \u2011\u2011wie es das HZA annehme\u2011\u2011 ihren f\u00fcr eine Antidumpingzollfestsetzung erforderlichen Warenursprung in China h\u00e4tten. Auch zur Frage der eingewandten Festsetzungsverj\u00e4hrung verhielt sich das Urteil dementsprechend nicht.<\/li><li>Mit seiner Revision wendet sich das HZA gegen das FG-Urteil. Es macht geltend, dass die Aufhebung der Antidumpingma\u00dfnahme durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 keine R\u00fcckwirkung entfalte und die Nacherhebung f\u00fcr vor dem 28.02.2016 entstandene Zollschulden weiterhin zul\u00e4ssig sei.<\/li><li>Das FG habe Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift stelle klar, dass die Aufhebung der Antidumpingz\u00f6lle erst ab dem Tag des Inkrafttretens gelte. Eine r\u00fcckwirkende Ung\u00fcltigkeit der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 sei weder im Wortlaut der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 vorgesehen noch entspreche dies deren Sinn und Zweck. Vielmehr folge die Europ\u00e4ische Kommission mit dieser Regelung der generellen unionsrechtlichen Vorgabe, dass Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization \u2011\u2011WTO\u2011\u2011) grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die Zukunft g\u00e4lten (Art.&nbsp;3 der Verordnung (EU) 2015\/476 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2015 \u00fcber die m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts \u00fcber Antidumping- oder Antisubventionsma\u00dfnahmen, ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;83, 6).<\/li><li>Das FG verkenne zudem, dass Art.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 nur klarstelle, dass bereits erhobene Z\u00f6lle nicht zu erstatten seien, jedoch keine Aussage \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Nacherhebung treffe. Die mit Annahme der Zollanmeldung vor dem 28.02.2016 entstandenen Antidumpingz\u00f6lle seien nicht erloschen und k\u00f6nnten nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist nachtr\u00e4glich festgesetzt werden.<\/li><li>Ferner widerspreche das FG-Urteil der Rechtsprechung des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union (Urteil Eurobolt u.a.\/Kommission vom 18.05.2022&nbsp;&#8211; T-479\/20, EU:T:2022:304), best\u00e4tigt durch das Urteil Eurobolt u.a.\/Kommission und Stafa Group des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; C-517\/22&nbsp;P, EU:C:2024:9, wonach die G\u00fcltigkeit der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 durch die Aufhebung nicht r\u00fcckwirkend entfallen sei. Auch die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Eurobolt u.a.\/Kommission und Stafa Group vom 07.09.2023&nbsp;&#8211; C-517\/22&nbsp;P, EU:C:2023:649 vor dem EuGH best\u00e4tigten, dass alle Sachverhalte, die vor der Aufhebung von der urspr\u00fcnglichen Verordnung erfasst worden seien, von der Aufhebung unber\u00fchrt blieben.<\/li><li>Insbesondere beruft sich das HZA aber auf das w\u00e4hrend des vorliegenden Revisionsverfahrens ergangene EuGH-Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855, das seiner Auffassung nach einen identischen Sachverhalt betreffe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung best\u00e4tigt, dass Antidumpingz\u00f6lle auch nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 erhoben werden d\u00fcrften, sofern sie w\u00e4hrend deren G\u00fcltigkeitszeitraums entstanden seien (EuGH-Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855, Rz&nbsp;42). Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 entfalte keine r\u00fcckwirkende Wirkung (EuGH-Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855, Rz&nbsp;38) und ber\u00fchre weder die Entstehung noch die Nacherhebung von Antidumpingz\u00f6llen auf zuvor erfolgte Einfuhren (EuGH-Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855, Rz&nbsp;40).<\/li><li>Das HZA beantragt,das angefochtene FG-Urteil vom 06.04.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;128\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt das FG-Urteil und regt hilfsweise ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an, um eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung der ma\u00dfgeblichen unionsrechtlichen Fragen zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, dass das EuGH-Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855 keine hinreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten zur Auslegung von Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 enthalte. Zwar sei der dem portugiesischen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar, jedoch unterschieden sich die Argumentationsbreite und -tiefe der dortigen Rechtsausf\u00fchrungen erheblich von denjenigen im hiesigen Verfahren. Insbesondere sei nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt worden, dass die Aufhebung der Antidumpingz\u00f6lle \u00fcber eine blo\u00dfe Ex-nunc-Wirkung hinausgehe und die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 r\u00fcckwirkend unanwendbar mache. Das FG habe sich mit dieser Fragestellung intensiv befasst und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachtr\u00e4gliche Erhebung von Antidumpingz\u00f6llen nach Aufhebung der Ma\u00dfnahme ausgeschlossen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verweist zudem darauf, dass sich der EuGH im Verfahren Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira C-412\/22 mangels hinreichenden Vorbringens nicht mit der V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt habe. Diese f\u00fchre dazu, dass eine Ma\u00dfnahme, die nachtr\u00e4glich als v\u00f6lkerrechtswidrig erkannt werde, von Anfang an als unwirksam zu betrachten sei. Zudem ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass nachtr\u00e4gliche Festsetzungen nur dann Bestand haben k\u00f6nnten, wenn sie bereits bestandskr\u00e4ftig festgesetzt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt es daher f\u00fcr erforderlich, die Frage der Anwendung von Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 gegebenenfalls erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie verweist darauf, dass EuGH-Urteile im Vorabentscheidungsverfahren grunds\u00e4tzlich nur eine relative Bindungswirkung entfalteten und eine erneute Vorlage durch den Bundesfinanzhof zul\u00e4ssig sei, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgeworfen w\u00fcrden. Dies sei hier der Fall, da insbesondere die Folgen der Unvereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 mit WTO-Recht bislang nicht in ausreichendem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt worden seien. Die Annahme eines sogenannten acte \u00e9clair\u00e9 w\u00e4re daher unzutreffend. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung zur Vorlagepflicht nationaler Gerichte ausdr\u00fccklich betont, dass auch bei einer bereits entschiedenen Rechtsfrage eine erneute Vorlage m\u00f6glich sei, wenn zus\u00e4tzliche Argumente vorgebracht w\u00fcrden, die eine weitergehende Kl\u00e4rung erforderten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Der Senat entscheidet nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid.<\/li><li>2. Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise entschieden, dass die am 28.02.2016 in Kraft getretene Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 ab diesem Zeitpunkt der Nacherhebung von Antidumpingz\u00f6llen entgegensteht, die f\u00fcr vor diesem Zeitpunkt unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 erfolgte Einfuhren entstanden sind. Allerdings vermag der Senat mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht abschlie\u00dfend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 08.06.2016 und der ihn best\u00e4tigenden Einspruchsentscheidung vom 18.10.2018 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;4 ZK zu Recht Antidumpingzoll nacherhoben hat.<\/li><li>a) Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, wonach die mit der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 erfolgte Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 der nachtr\u00e4glichen Erhebung von Antidumpingz\u00f6llen auf Einfuhren, die vor dem 28.02.2016 unter der Geltung der aufgehobenen Verordnung erfolgten, entgegenstehe, ist mit der unionsrechtlichen Rechtslage \u2011\u2011wie nunmehr h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist\u2011\u2011 nicht vereinbar.<\/li><li>aa) Der EuGH hat in seinem Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855 ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die Aufhebung der Antidumpingz\u00f6lle durch Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 keine R\u00fcckwirkung entfaltet und daher die Nacherhebung von Antidumpingz\u00f6llen auf bereits w\u00e4hrend der Geltung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 erfolgte Einfuhren nicht ausschlie\u00dft. Der EuGH hat hervorgehoben, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 weder die Entstehung einer Zollschuld auf unter ihrer Geltung erfolgte Einfuhren noch die M\u00f6glichkeit der nachtr\u00e4glichen Erhebung ber\u00fchrt, selbst wenn die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt der Nacherhebung bereits in Kraft war (EuGH-Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855, Rz&nbsp;40). Eine gegenteilige Auslegung w\u00fcrde dem in Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 ausdr\u00fccklich normierten Grundsatz widersprechen, dass die Aufhebung keine R\u00fcckwirkung entfaltet und lediglich die Zukunft betrifft.<\/li><li>bb) Diese unionsrechtliche Bewertung wird durch Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 best\u00e4tigt, wonach die Aufhebung der Antidumpingma\u00dfnahmen ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten und folglich keine Erstattungen f\u00fcr zuvor erhobene Z\u00f6lle ausl\u00f6sen soll. Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 greift diese Wertung verbindlich auf und begrenzt die Wirkung der Aufhebung auf zuk\u00fcnftige Einfuhren.<\/li><li>cc) Auch aus systematischen und teleologischen Erw\u00e4gungen ergibt sich, dass eine nachtr\u00e4gliche Erhebung von Antidumpingz\u00f6llen f\u00fcr unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 erfolgte Einfuhren weiterhin m\u00f6glich sein muss. Andernfalls hinge die Belastung mit Antidumpingzoll vom blo\u00dfen Zufall ab, ob die Zollbeh\u00f6rden bis zum Au\u00dferkrafttreten der Verordnung bereits eine Pr\u00fcfung und Festsetzung vorgenommen haben. Gerade im Fall der Umgehung von Antidumpingma\u00dfnahmen \u2011\u2011etwa durch Vorlage unzutreffender Ursprungsnachweise und Umladung der Ware in Drittl\u00e4ndern\u2011\u2011 w\u00fcrde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beg\u00fcnstigung f\u00fchren. Eine solche Konsequenz st\u00fcnde nicht nur im Widerspruch zur Intention der Verordnung, bestimmte Einfuhren in einem klar definierten Zeitraum mit einem Antidumpingzoll zu belegen, sondern auch zur Rechtslage, wonach die Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollanmeldung ankn\u00fcpft (Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK). Schlie\u00dflich ist in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigen, dass der Anmelder verpflichtet ist, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vollst\u00e4ndige und zutreffende Angaben zu machen sowie die ma\u00dfgeblichen Unterlagen vorzulegen (Art.&nbsp;62 ZK i.V.m. Art.&nbsp;199 Abs.&nbsp;1 der Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung). W\u00fcrde die nachtr\u00e4gliche Erhebung bei Umgehungshandlungen ausgeschlossen, liefe diese Verpflichtung leer und die Effektivit\u00e4t der unionsrechtlichen Antidumpingregelungen w\u00fcrde erheblich geschw\u00e4cht.<\/li><li>dd) Das FG hat in seinem Urteil demgegen\u00fcber zwar anerkannt, dass Art.&nbsp;2 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/278 die Erstattung bereits erhobener Antidumpingz\u00f6lle ausschlie\u00dft, jedoch aus dieser Regelung f\u00e4lschlicherweise abgeleitet, dass eine nachtr\u00e4gliche Erhebung f\u00fcr bereits unter der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 erfolgte Einfuhren nicht mehr zul\u00e4ssig sei. Diese Annahme steht im Widerspruch zur gefestigten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Aufhebung eines Unionsrechtsakts durch den Unionsgesetzgeber nicht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Ex-tunc-Wirkung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Eurobolt u.a.\/Kommission und Stafa Group vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; C-517\/22&nbsp;P, EU:C:2024:9, Rz&nbsp;88&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>ee) Die Argumentation des FG, die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 f\u00fchre dazu, dass die rechtliche Grundlage f\u00fcr die Nacherhebung entfallen sei, l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass die Zollschuld nach Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;1 und 2 ZK bereits mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden ist. Der EuGH hat dementsprechend auch in seinem Urteil Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira vom 04.10.2024&nbsp;&#8211; C-412\/22, EU:C:2024:855 darauf hingewiesen, dass die dort streitigen Antidumpingz\u00f6lle im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damals geltenden Vorschriften entstanden sind und daher einer sp\u00e4teren Erhebung zug\u00e4nglich bleiben.<\/li><li>ff) Auch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 mit deren Unvereinbarkeit mit WTO-Recht begr\u00fcndet worden sei und daher einer Ex-tunc-Nichtigkeitswirkung gleichkomme, wurde vom EuGH damit eindeutig zur\u00fcckgewiesen. Der EuGH hat betont, dass eine solche Aufhebung nur f\u00fcr die Zukunft Wirkung entfaltet und nicht mit einer r\u00fcckwirkenden Feststellung der Ung\u00fcltigkeit der urspr\u00fcnglichen Antidumpingma\u00dfnahmen gleichgesetzt werden kann. Eine Nacherhebung auf Grundlage der w\u00e4hrend der Geltung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 entstandenen Zollschuld bleibt daher zul\u00e4ssig.<\/li><li>gg) Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, der EuGH habe sich im Verfahren Autoridade Tribut\u00e1ria e Aduaneira C-412\/22 nicht hinreichend mit der V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt, geht dieser Einwand fehl. Zwar besitzt der Grundsatz der V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit Verfassungsrang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 15.12.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/12, BVerfGE 141, 1, Rz&nbsp;64), begr\u00fcndet jedoch keine Pflicht zur uneingeschr\u00e4nkten Befolgung v\u00f6lkerrechtlicher Normen, sondern dient als Auslegungshilfe. Unionsrechtlich kommt es zudem nicht auf nationale Verfassungsstandards an. Der EuGH verneint im Interesse einer unionsweit einheitlichen Anwendung des Sekund\u00e4rrechts dessen Kontrolle am Ma\u00dfstab der Verfassungsrechte der Mitgliedstaaten (s. etwa EuGH-Urteil Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020&nbsp;&#8211; C-311\/18, EU:C:2020:559, Rz&nbsp;100; vgl. auch Englisch in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;4.53, m.w.N.).<\/li><li>b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung im Sinne von Art.&nbsp;220 ZK zu pr\u00fcfen haben. F\u00fcr das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:<\/li><li>aa) Die Nacherhebung des streitgegenst\u00e4ndlichen Antidumpingzolls richtet sich angesichts der auf den 11.08.2010 datierenden Zollanmeldung nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 i.V.m. Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK. Art.&nbsp;220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union am 01.05.2016 entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/20, Rz&nbsp;25).<\/li><li>bb) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden ist. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen haben.<\/li><li>(1) Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren tats\u00e4chlich ihren Ursprung in China hatten und damit dem endg\u00fcltigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;91\/2009 f\u00fcr Verbindungselemente der Codenummern 7318&nbsp;15&nbsp;69&nbsp;99&nbsp;0 bzw. 7318&nbsp;15&nbsp;89&nbsp;99&nbsp;0 dieses Ursprungs unterlagen. Die Ursprungsfeststellung ist eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Nacherhebung. Zwar hat das HZA seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF sowie auf Ermittlungen der nationalen Zollbeh\u00f6rden gest\u00fctzt, jedoch fehlt die tatrichterliche W\u00fcrdigung dieser Beweismittel. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Ber\u00fccksichtigung der erh\u00f6hten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich chinesischen Ursprungs waren.<\/li><li>(2) Ebenfalls sind Feststellungen zu den tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer m\u00f6glichen Festsetzungsverj\u00e4hrung zu treffen. Nach Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Da die streitgegenst\u00e4ndliche Einfuhr im Jahr 2010 erfolgte, war die regelm\u00e4\u00dfige dreij\u00e4hrige Festsetzungsfrist des Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZK bei Erlass des Einfuhrabgabenbescheids im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Allerdings kommt eine Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;4 ZK i.V.m. \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3 AO auf zehn Jahre in Betracht, sofern der streitgegenst\u00e4ndliche Antidumpingzoll \u2011\u2011wovon das HZA ausgeht\u2011\u2011 hinterzogen wurde. Im vorliegenden Fall k\u00f6nnte dies dadurch geschehen sein, dass f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren falsche Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, um die Erhebung des Antidumpingzolls nach Ma\u00dfgabe der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Antidumpingzollverordnung zu umgehen. Dabei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Kl\u00e4gerin selbst an einer solchen Hinterziehung beteiligt war oder ob ihr zumindest ein Verm\u00f6gensvorteil aus einer \u2011\u2011gegebenenfalls festzustellenden\u2011\u2011 unzutreffenden Angabe des Ursprungslands zugeflossen ist. Nach Art.&nbsp;221 Abs.&nbsp;4 ZK i.V.m. \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO greift die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist dann nicht, wenn der Abgabenschuldner nachweist, dass er aus einer von Dritten hinterzogenen Zollschuld keinen Vorteil gezogen hat.<\/li><li>3. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gr\u00fcnden durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (acte \u00e9clair\u00e9, BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.VIIR22.23.0 BFH VII. Senat EGV 91\/2009 Art 1 Abs 4, EUV 2016\/278 Art 2, EWGV 2913\/92 Art 201 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 201 Abs 2, EWGV 2913\/92 Art 220 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 221 Abs 3, EWGV 2913\/92 Art 221 Abs 4, AO \u00a7 169 Abs 2 S 2, AO \u00a7 169 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-08-april-2025-vii-r-22-23-nacherhebung-von-antidumpingzoll-trotz-aufhebung-der-massnahme\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 08. April 2025, VII R 22\/23: Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Ma\u00dfnahme<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-78047","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78047","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=78047"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78047\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=78047"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=78047"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=78047"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}