{"id":78049,"date":"2025-10-04T14:05:18","date_gmt":"2025-10-04T12:05:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78049"},"modified":"2025-10-04T14:05:18","modified_gmt":"2025-10-04T12:05:18","slug":"bfh-beschluss-vom-20-juni-2025-iv-b-12-24-sachaufklaerungspflicht-des-fg-bei-sich-aufdraengenden-ueberlegungen-rechtsprechungsdivergenz-als-zulassungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-juni-2025-iv-b-12-24-sachaufklaerungspflicht-des-fg-bei-sich-aufdraengenden-ueberlegungen-rechtsprechungsdivergenz-als-zulassungsgrund\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 20. Juni 2025, IV B 12\/24: Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG bei sich aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen \u2013 Rechtsprechungsdivergenz als Zulassungsgrund"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.200625.IVB12.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 1191 Abs 2, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 5, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 155 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, GG Art 3 Abs 1, ZPO \u00a7 295, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. Februar 2024, Az: 4 K 1197\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das Finanzgericht (FG) ist nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anzustellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Verlust des R\u00fcgerechts aufgrund des blo\u00dfen Unterlassens einer rechtzeitigen R\u00fcge tritt nicht ein, wenn das FG eine konkrete M\u00f6glichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufkl\u00e4rung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt unter anderem voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Beide Entscheidungen m\u00fcssen zudem zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.02.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1197\/20 aufgehoben, soweit es \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung f\u00fcr 2009 bis 2012 entschieden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem S\u00e4chsischen Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.<\/li><li>I. Sie ist begr\u00fcndet, soweit sie die Streitjahre 2009 bis 2012 betrifft. Insoweit wird das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Es liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vor, den der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) in einer noch den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Form dargelegt hat. Das FG hat dadurch gegen die ihm nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO obliegende Verpflichtung versto\u00dfen, dass es nicht von Amts wegen ermittelt hat, ob und \u2011\u2011bejahendenfalls\u2011\u2011 in welcher H\u00f6he mit den in den Streitjahren 2009 bis 2012 erzielten Versteigerungserl\u00f6sen vertragliche Schuldzinsen verrechnet worden sind.<\/li><li>1. a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachgehen zu m\u00fcssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr\u00e4ngenden \u00dcberlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Wird ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt h\u00e4tte nachgehen m\u00fcssen, welche Beweismittel sich dem FG h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln f\u00fcr den festgestellten Sachverhalt ergeben h\u00e4tten und inwiefern das angefochtene Urteil \u2011\u2011ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;55\/09, Rz&nbsp;9)\u2011\u2011 auf der unterlassenen Sachaufkl\u00e4rung beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;35\/23, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt einen derartigen Versto\u00df. Er tr\u00e4gt hierzu sinngem\u00e4\u00df vor, dass das FG keine weiteren Ermittlungen zu der Frage angestellt habe, ob und welche der vertraglichen Zinsanspr\u00fcche mit den von der im Insolvenzverfahren befindlichen A &amp; B GbR (GbR) im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erl\u00f6sen beglichen wurden. Es habe bei der GbR den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug hierf\u00fcr mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass es an einem substantiierten Vortrag und weiterf\u00fchrenden Unterlagen des Kl\u00e4gers gefehlt habe. Er \u2011\u2011der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 habe aber detaillierte Vorg\u00e4nge zu den Zwangsversteigerungen vorgelegt. Hierzu f\u00fchrt er unter Bezugnahme auf Blatt&nbsp;37 bis 169 der Rechtsbehelfsakte aus, dass er eine Vielzahl von Protokollen \u00fcber die Zwangsversteigerung mit den dazugeh\u00f6rigen Teilungspl\u00e4nen vorgelegt habe, aus denen jeweils die Zuteilung des Versteigerungserl\u00f6ses ersichtlich sei. Bei Ber\u00fccksichtigung dieses Vortrags h\u00e4tten sich die vom Kl\u00e4ger begehrten Verlustfeststellungen ergeben.<\/li><li>b) Danach liegt ein hinreichend dargelegter Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann.<\/li><li>aa) Die zwangsweise Verwertung der Immobilien der GbR erfolgte im Zeitraum von 2008 bis 2012. Dem FG-Urteil liegt die materiell-rechtliche Auffassung zugrunde (vgl. S.&nbsp;19&nbsp;f. des FG-Urteils), dass die GbR gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt und ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung habe ermitteln m\u00fcssen. Die Grundschuldzinsen (dingliche Zinsen) seien \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 keine Schuldzinsen, sondern w\u00fcrden rechnerisch den Umfang des Grundpfandrechts erh\u00f6hen, den die Bank zus\u00e4tzlich zum Grundschuldbetrag erhalten d\u00fcrfe (\u00a7&nbsp;1191 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Allerdings komme \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 ein Betriebsausgabenabzug insoweit in Betracht, als mit dem zugeteilten Versteigerungserl\u00f6s tats\u00e4chlich vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen beglichen worden seien.<\/li><li>bb) Gleichwohl hat sich das FG in seinem Urteil mit der Frage, ob mit den in den Streitjahren 2009 bis 2012 erzielten Versteigerungserl\u00f6sen auch vertragliche Zinsanspr\u00fcche der GbR beglichen (verrechnet) worden sind, inhaltlich nicht besch\u00e4ftigt. Es hat einen diesbez\u00fcglichen Betriebsausgabenabzug \u2011\u2011wie vom Kl\u00e4ger zutreffend dargestellt\u2011\u2011 mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass es an einem substantiierten Vortrag und weiterf\u00fchrenden Unterlagen des Kl\u00e4gers gefehlt habe (S.&nbsp;20 des FG-Urteils). Aus den im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Protokollen \u00fcber die Zwangsversteigerung und den dazugeh\u00f6rigen Teilungspl\u00e4nen (Bl.&nbsp;37 bis 169 der Rechtsbehelfsakte), auf welche das FG in seinem Urteil selbst Bezug genommen hat, ergibt sich aber, dass erhebliche Betr\u00e4ge aus den erzielten Versteigerungserl\u00f6sen Banken zugeteilt wurden. Danach h\u00e4tte es sich dem FG aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, weitere Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob und in welcher H\u00f6he die in der Zwangsversteigerung erzielten Erl\u00f6se mit von der GbR vertraglich geschuldeten Zinsen verrechnet worden sind. Es h\u00e4tte sich insbesondere aufgedr\u00e4ngt, den Kl\u00e4ger aufzufordern, entsprechende Unterlagen vorzulegen.<\/li><li>cc) Das FG-Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat das FG den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr vertragliche Zinsen nachrangig auch mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass die Erl\u00f6se aus der Zwangsversteigerung des Grundverm\u00f6gens, die nach Ma\u00dfgabe der Teilungspl\u00e4ne an die Gl\u00e4ubiger der GbR ausgekehrt worden seien, in den den Feststellungsbescheiden der GbR f\u00fcr 2009 bis 2012 zugrunde liegenden Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen \u2011\u2011mit Ausnahme eines 5%igen Erl\u00f6santeils\u2011\u2011 nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden seien (S.&nbsp;4, 19&nbsp;f. des FG-Urteils). An diese tats\u00e4chlichen Feststellungen ist der beschlie\u00dfende Senat aber nicht gebunden, weil sich aus dem Akteninhalt Gegenteiliges ergibt (dazu nachfolgend unter c).<\/li><li>Nach Aktenlage sind in den auch vom FG in seinem Urteil in Bezug genommenen Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen f\u00fcr die Streitjahre 2009 bis 2012 (vgl. S.&nbsp;4 des FG-Urteils) Versteigerungserl\u00f6se als Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Grundverm\u00f6gen der GbR unter dem vom Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung bezeichneten Konto mit der Nr.&nbsp;6888 &#8222;Erl. Verk. Sachanlageverm. steuer-frei \u00a7&nbsp;4 Nr.1b UStG bei Buchverlust&#8220; angesetzt, und zwar f\u00fcr 2009 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (Bl.&nbsp;14 der Feststellungsakte), f\u00fcr 2010 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (Bl.&nbsp;93 der Feststellungsakte), f\u00fcr 2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (Bl.&nbsp;166 der Feststellungsakte) und f\u00fcr 2012 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (Bl.&nbsp;231 der Feststellungsakte). Nennenswerte Zinszahlungen sind in den vorbezeichneten Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen nicht enthalten. Erg\u00e4nzend weist der beschlie\u00dfende Senat hierzu auf Folgendes hin:<\/li><li>In der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr 2009 ist zum Beispiel in den angesetzten Versteigerungserl\u00f6sen in H\u00f6he von gesamt \u2026&nbsp;\u20ac ein Versteigerungserl\u00f6s in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac enthalten (Bl.&nbsp;29 der Feststellungsakte). Dieser Versteigerungserl\u00f6s stammt offensichtlich aus dem Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen \u2026, bei dem ein Meistbargebot in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt und der C-Bank in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugeteilt wurde (Bl.&nbsp;36&nbsp;f. der Feststellungsakte, Bl.&nbsp;117&nbsp;ff. der Rechtsbehelfsakte). In der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr 2010 ist zum Beispiel in den angesetzten Versteigerungserl\u00f6sen in H\u00f6he von gesamt \u2026&nbsp;\u20ac ein Versteigerungserl\u00f6s in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac enthalten (Bl.&nbsp;106 der Feststellungsakte). Dieser Versteigerungserl\u00f6s stammt offensichtlich aus dem Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen \u2026, bei dem ein Meistbargebot in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt und der C-Bank in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugeteilt wurde (Bl.&nbsp;111&nbsp;f. der Feststellungsakte, Bl.&nbsp;106&nbsp;ff. der Rechtsbehelfsakte). In der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr 2011 ist zum Beispiel in den angesetzten Versteigerungserl\u00f6sen in H\u00f6he von gesamt \u2026&nbsp;\u20ac ein Versteigerungserl\u00f6s in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac enthalten (Bl.&nbsp;201 Dauerunterlagen Bd.&nbsp;III). Dieser Versteigerungserl\u00f6s stammt offensichtlich aus dem Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen \u2026, bei dem ein Meistbargebot in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt und der D-Bank in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugeteilt wurde (Bl.&nbsp;45&nbsp;ff. der Rechtsbehelfsakte). Der in der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr 2012 angesetzte Versteigerungserl\u00f6s in H\u00f6he von gesamt \u2026&nbsp;\u20ac stammt offensichtlich aus dem Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen \u2026, bei dem ein Meistbargebot in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erzielt und der E-Bank in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugeteilt wurde (Bl.&nbsp;93&nbsp;ff. der Rechtsbehelfsakte).<\/li><li>dd) Nach alledem musste sich dem FG nach Aktenlage \u2011\u2011ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung\u2011\u2011 die Pr\u00fcfung der Frage aufdr\u00e4ngen, ob und in welchem Umfang die in den Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen als Betriebseinnahmen erfassten Versteigerungserl\u00f6se mit vertraglichen Zinsen der Banken verrechnet worden sind.<\/li><li>ee) Der Kl\u00e4ger hat sein R\u00fcgerecht nicht verloren. Zwar kann auf die R\u00fcge des Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufkl\u00e4rung verzichtet werden (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung). Dabei geht das R\u00fcgerecht nicht nur durch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem FG, sondern bereits durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge verloren. Ein Verlust des R\u00fcgerechts tritt aber nicht ein, wenn das FG \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 eine konkrete M\u00f6glichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufkl\u00e4rung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (z.B. BFH-Beschluss vom 29.08.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;35\/23, Rz&nbsp;9). Hinzu kommt, dass der Kl\u00e4ger vor dem FG nicht rechtskundig vertreten war.<\/li><li>c) Soweit das FG ausgef\u00fchrt hat, dass die nach Ma\u00dfgabe der Teilungspl\u00e4ne an die Gl\u00e4ubiger ausgekehrten Erl\u00f6se aus der Zwangsversteigerung des Grundverm\u00f6gens in den den Feststellungsbescheiden der GbR f\u00fcr 2009 bis 2012 zugrunde liegenden Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen \u2011\u2011mit Ausnahme eines 5%igen Erl\u00f6santeils\u2011\u2011 nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden seien (S.&nbsp;4, 19&nbsp;f. des FG-Urteils), hat der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig dargelegt, dass das FG gegen seine Verpflichtung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen habe, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>So hat der Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass \u2011\u2011anders als vom FG festgestellt\u2011\u2011 in den Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen der GbR f\u00fcr 2009 bis 2012 unter dem Konto mit der Nr.&nbsp;6888 &#8222;Erl. Verk. Sachanlageverm. steuer-frei \u00a7&nbsp;4 Nr.1b UStG bei Buchverlust&#8220; positive Betr\u00e4ge angesetzt sind. Dies stellt einen entscheidungserheblichen Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO dar, weil \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 in den Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen f\u00fcr 2009 bis 2012 die erzielten Versteigerungserl\u00f6se in weitem Umfang als Betriebseinnahmen enthalten waren und m\u00f6glicherweise mit vertraglichen Zinsen verrechnet wurden.<\/li><li>3. Der beschlie\u00dfende Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben, soweit sie die Streitjahre 2009 bis 2012 betrifft, und den Streitfall insoweit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>II. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, soweit sie die Streitjahre 2013 und 2016 betrifft. Insoweit sind die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde teilweise nicht in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Form dargelegt worden und liegen im \u00dcbrigen nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen. Es liegt weder eine sogenannte Rechtsprechungsdivergenz (dazu a) noch eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung des FG vor (dazu b).<\/li><li>a) aa) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als ein anderes Gericht, unter anderem der BFH oder ein FG, vertritt. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Es m\u00fcssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und eine Entscheidung des BFH muss zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (BFH-Beschluss vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/22, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Auf der Grundlage dieses Ma\u00dfstabs liegt keine Divergenz vor.<\/li><li>(1) Das FG hat in seinem Urteil keinen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in dem vom Kl\u00e4ger als divergierende Entscheidung zitierten BFH-Urteil vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/09 (BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496) nicht \u00fcbereinstimmt. Denn in diesen Urteilen wurden unterschiedliche Rechtsfragen entschieden.<\/li><li>Das angefochtene FG-Urteil ist zu der Rechtsfrage ergangen, ob Grundschuldzinsen beim Grundpfandschuldner als Betriebsausgabe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beziehungsweise Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG abzugsf\u00e4hige Schuldzinsen sein k\u00f6nnen. Das FG hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass die Grundschuldzinsen (dingliche Zinsen) nicht als Schuldzinsen anzusehen seien, sondern rechnerisch den Umfang des Grundpfandrechts erh\u00f6hen, den die Bank zus\u00e4tzlich zum Grundschuldbetrag erhalten d\u00fcrfe (\u00a7&nbsp;1191 Abs.&nbsp;2 BGB). Allerdings komme \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 ein Betriebsausgabenabzug insoweit in Betracht, als mit dem zugeteilten Versteigerungserl\u00f6s tats\u00e4chlich vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen beglichen worden seien.<\/li><li>Das vom Kl\u00e4ger angegebene BFH-Urteil ist demgegen\u00fcber zu der Rechtsfrage ergangen, ob Grundschuldzinsen und andere Nebenleistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1191 BGB beim Grundschuldgl\u00e4ubiger als Kapitaleinnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG steuerbar sind (BFH-Urteil vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496, Rz&nbsp;10&nbsp;ff.). Der BFH hat entschieden, dass Grundschuldzinsen und Nebenleistungen im Sinne von \u00a7&nbsp;1191 Abs.&nbsp;2 BGB inhaltliche Ausgestaltungen des dinglichen Rechts seien, wobei lediglich die sogenannten Zinsen wegen ihrer ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG der Besteuerung unterliegen, w\u00e4hrend die &#8222;bestimmte Geldsumme&#8220; (\u00a7&nbsp;1191 Abs.&nbsp;1 BGB) und &#8222;andere Nebenleistungen&#8220; (\u00a7&nbsp;1191 Abs.&nbsp;2 BGB) nicht erfasst seien (BFH-Urteil vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496, Rz&nbsp;13).<\/li><li>(2) Die beiden vorgeblich divergierenden Entscheidungen sind auch nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen.<\/li><li>Der BFH hat im Rahmen der Begr\u00fcndung seines Urteils vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/09 (BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496) darauf hingewiesen, dass der von ihm entschiedene Streitfall die tats\u00e4chliche Besonderheit aufweise, dass der Grundpfandgl\u00e4ubiger \u2011\u2011der dortige Kl\u00e4ger\u2011\u2011 bei wirtschaftlicher Betrachtung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht die (ebenfalls von ihm erworbenen) Anspr\u00fcche aus dem Darlehensverh\u00e4ltnis realisiert habe, sondern nur das abstrakte dingliche Recht an dem Grundst\u00fcck. Der aus dem Versteigerungserl\u00f6s zugeteilte Betrag sei dem dortigen Kl\u00e4ger verblieben, obwohl dieser Betrag die Anspr\u00fcche aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag bei weitem \u00fcberstiegen habe (BFH-Urteil vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Demgegen\u00fcber liegt dem hier angefochtenen FG-Urteil weder nach den Feststellungen des FG noch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es ist nicht erkennbar, dass auch im Streitfall die Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se unabh\u00e4ngig von bestehenden Sicherungsvertr\u00e4gen und daher nicht zur Befriedigung von schuldrechtlichen Anspr\u00fcchen ausgekehrt worden sind. Da vor der Vollstreckung in das Grundverm\u00f6gen das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der GbR er\u00f6ffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, erscheint es vielmehr naheliegend, dass die Erl\u00f6se aus der Zwangsversteigerung der Grundst\u00fccke nur zur Tilgung der abgesicherten schuldrechtlichen Anspr\u00fcche verwendet worden sind und keine \u2011\u2011wie im vorbezeichneten BFH-Urteil\u2011\u2011 insoweit \u00fcberobligatorische Auskehrung dinglicher Zinsen allein aufgrund der Grundschuld erfolgt ist.<\/li><li>b) aa) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO f\u00fchrt ausnahmsweise ein materieller Fehler des FG zur Zulassung der Revision, wenn ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willk\u00fcrlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt (z.B. BFH-Beschluss vom 31.03.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;131\/08, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willk\u00fcr der angefochtenen Entscheidung zu begr\u00fcnden (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, Rz&nbsp;18; vom 18.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;72\/19, Rz&nbsp;8).<\/li><li>bb) Ein derart gravierender Rechtsanwendungsfehler ist nicht gegeben. Der Kl\u00e4ger meint, die bei ihm \u2011\u2011dem Grundpfandschuldner\u2011\u2011 erfolgte Versagung des Abzugs der in den Teilungspl\u00e4nen zugewiesenen Grundschuldzinsen sei greifbar gesetzwidrig, weil beim Grundpfandgl\u00e4ubiger \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 die Grundschuldzinsen als Kapitaleinnahmen zu versteuern seien. Identische Sachverhalte w\u00fcrden ohne Grund ungleich behandelt werden. Hierbei verkennt der Kl\u00e4ger, dass aus der Steuerpflicht einer Einnahme beim Empf\u00e4nger nicht zwingend die Abzugsf\u00e4higkeit einer Ausgabe beim Zahlenden folgen muss. Er legt auch nicht dar, woraus sich eine derartige Korrespondenz im Ertragsteuerrecht ergeben soll. Abgesehen davon hat das FG in seinem Urteil ausgef\u00fchrt, dass ein Betriebsausgabenabzug in Betracht gekommen w\u00e4re, soweit mit den zugeteilten Versteigerungserl\u00f6sen tats\u00e4chlich vertragliche Zinsanspr\u00fcche oder Verzugszinsanspr\u00fcche verrechnet worden w\u00e4ren (S.&nbsp;20 des FG-Urteils).<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO; sogenannte Grundsatzrevision) oder zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO; sogenannte Rechtsfortbildungsrevision) zuzulassen.<\/li><li>a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO). F\u00fcr beide Zulassungsgr\u00fcnde gelten daher die gleichen Darlegungsanforderungen (z.B. BFH-Beschluss vom 16.10.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;7\/09, BFH\/NV 2010, 903, unter 1., m.w.N.).<\/li><li>Die Darlegung dieser Zulassungsgr\u00fcnde verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer hinreichend bestimmten \u2011\u2011abstrakt beantwortbaren\u2011\u2011 Rechtsfrage, die kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich kl\u00e4rbar ist. Hierzu muss sich der Beschwerdef\u00fchrer mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung sowie den \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum auseinandersetzen. Es ist auszuf\u00fchren, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16.10.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;7\/09, BFH\/NV 2010, 903, unter 1.).<\/li><li>b) Die Beschwerdebegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt diese Anforderungen nicht. Der beschlie\u00dfende Senat geht zugunsten des Kl\u00e4gers davon aus, dass er zum einen die im Rahmen seiner Ausf\u00fchrungen zur Rechtsprechungsdivergenz thematisierte Rechtsfrage als grunds\u00e4tzlich bedeutsam ansieht, ob &#8222;Grundschuldzinsen als Betriebsausgaben auf Schuldnerseite&#8220; abzugsf\u00e4hig sind, und zum anderen die weitere Rechtsfrage, ob die aus den Versteigerungserl\u00f6sen tats\u00e4chlich gezahlten Versteigerungskosten und gesetzlichen Zinsen zu ber\u00fccksichtigen sind. Es ist schon \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, ob der Kl\u00e4ger hiermit \u00fcberhaupt hinreichend konkrete Rechtsfragen formuliert hat, die sich abstrakt, das hei\u00dft losgel\u00f6st von den Umst\u00e4nden des Streitfalls, beantworten lassen. Jedenfalls fehlt es aber an Darlegungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt nicht aus, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der bezeichneten Rechtsfragen umstritten sein soll.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich ist die Revision f\u00fcr die Streitjahre 2013 und 2016 nicht wegen eines der ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger erstens r\u00fcgt, das FG habe gegen seine Verpflichtung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu ber\u00fccksichtigen, er zweitens geltend macht, das FG habe hinsichtlich der Zinsanspr\u00fcche seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt, und er drittens vorbringt, es habe verfahrensfehlerhaft einen Hinweis nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO unterlassen und damit den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) verletzt, stehen diese Verfahrensr\u00fcgen im Zusammenhang mit den in den Streitjahren 2009 bis 2012 erzielten Versteigerungserl\u00f6sen, mit denen m\u00f6glicherweise vertragliche Zinsen der Banken verrechnet worden sind. Diese R\u00fcgen k\u00f6nnen daher f\u00fcr die Streitjahre 2013 und 2016 nicht erheblich sein.<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO dadurch verletzt, dass es die Abweichungen bei den Buchwerten zwischen dem Anlagenspiegel zum 31.12.2002 der (Steuerberatung) X und dem Anlagenspiegel der (Steuerberatung) Y nicht weiter aufgekl\u00e4rt habe, kann sich dieser vorgebliche Versto\u00df ebenfalls nicht auf die Streitjahre 2013 und 2016 auswirken. Denn die Anlagenabg\u00e4nge beim Grundverm\u00f6gen fanden nur in den Streitjahren 2009 bis 2012 statt.<\/li><li>Abgesehen davon liegt insoweit auch kein Sachaufkl\u00e4rungsversto\u00df vor. Denn die H\u00f6he der in den Streitjahren 2009 bis 2012 gewinnmindernd angesetzten Anlagenabg\u00e4nge war weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren zwischen den Beteiligten streitig. Danach bestand f\u00fcr das FG kein Anlass, deren H\u00f6he zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>III. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>IV. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch Beschluss rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (z.B. BFH-Beschluss vom 30.04.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;72\/24, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.200625.IVB12.24.0 BFH IV. 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