{"id":78057,"date":"2025-10-04T14:07:25","date_gmt":"2025-10-04T12:07:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78057"},"modified":"2025-10-04T14:07:25","modified_gmt":"2025-10-04T12:07:25","slug":"bfh-urteil-vom-17-juni-2025-vi-r-22-23-keine-erste-taetigkeitsstaette-eines-leiharbeitnehmers-beim-entleiher-im-rahmen-eines-unbefristeten-leiharbeitsverhaeltnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-juni-2025-vi-r-22-23-keine-erste-taetigkeitsstaette-eines-leiharbeitnehmers-beim-entleiher-im-rahmen-eines-unbefristeten-leiharbeitsverhaeltnisses\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17. Juni 2025, VI R 22\/23: Keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170625.VIR22.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, A\u00dcG \u00a7 1 Abs 1 S 2, A\u00dcG \u00a7 1 Abs 1b, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 21. M\u00e4rz 2023, Az: 6 K 1233\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverh\u00e4ltnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 21.03.2023 &#8211; 6 K 1233\/20 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 05.05.2020 und der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 16.01.2020 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 20.05.2019 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass f\u00fcr die Fahrten des Kl\u00e4gers zwischen Wohnung und der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte R vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 1.617 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war seit dem 23.04.2014 bei der Zeitarbeitsfirma \u2026 (Z) angestellt. Das zun\u00e4chst bis zum 27.11.2015 befristete Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde ab dem 28.11.2015 in ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis umgewandelt und endete am 31.08.2018.<\/li><li>W\u00e4hrend dieses Arbeitsverh\u00e4ltnisses war der Kl\u00e4ger im Rahmen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) bei verschiedenen Entleihfirmen t\u00e4tig. Im Einzelnen:23.04.2014 &#8211; 10.10.2014 \u2026 (A)12.11.2014 &#8211; 16.11.2014 \u2026 (B)17.11.2014 &#8211; 11.01.2015 \u2026 (C)12.01.2015 &#8211; 18.01.2015 \u2026 (D)29.01.2015 &#8211; 01.02.2015 \u2026 (C)02.02.2015 &#8211; 31.03.2015 \u2026 (E)01.04.2015 &#8211; 31.08.2018 \u2026 (E)<\/li><li>Die \u00dcberlassung des Kl\u00e4gers an den jeweiligen Entleiher erfolgte ausweislich den Auftragsbest\u00e4tigungen beziehungsweise Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertr\u00e4gen stets vor\u00fcbergehend. Ab 01.09.2018 war der Kl\u00e4ger bei der Entleiherin&nbsp;E fest angestellt.<\/li><li>In seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2017 machte der Kl\u00e4ger Fahrtkosten zwischen Wohnung und der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der E in \u2026 (T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R) f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr nach Reisekostengrunds\u00e4tzen geltend. In dem nach Einspruch ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 08.10.2019 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die geltend gemachten Fahrtkosten (230&nbsp;Tage *&nbsp;35&nbsp;km) abz\u00fcglich des steuerfreien Fahrtkostenersatzes antragsgem\u00e4\u00df nach Reisekostengrunds\u00e4tzen.<\/li><li>In seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2018 machte der Kl\u00e4ger Fahrtkosten zwischen Wohnung und der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R bis zum 31.08.2018 wiederum nach Reisekostengrunds\u00e4tzen (154&nbsp;Tage *&nbsp;35&nbsp;km) abz\u00fcglich des steuerfreien Fahrtkostenersatzes in H\u00f6he von 466&nbsp;\u20ac und ab dem 01.09.2018 mit der Entfernungspauschale (76&nbsp;Tage *&nbsp;35&nbsp;km) geltend.<\/li><li>Das FA lehnte nach erneuter Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage die Anerkennung der Fahrtkosten nach Reisekostengrunds\u00e4tzen ab und ber\u00fccksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 20.05.2019 nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale.<\/li><li>Gest\u00fctzt auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u00e4nderte das FA entsprechend dieser Rechtsauffassung auch die Steuerfestsetzung f\u00fcr 2017 und ber\u00fccksichtigte mit Bescheid vom 16.01.2020 die Fahrtkosten ebenfalls nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale.<\/li><li>Die gegen beide Einkommensteuerbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 21.03.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1233\/20, die Einspruchsentscheidung des FA vom 05.05.2020 sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 16.01.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 20.05.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr seine Fahrten zwischen Wohnung und der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 1.617&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat das Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zu Unrecht bejaht. Der Kl\u00e4ger kann die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die beruflich veranlassten Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vielmehr nach Reisekostengrunds\u00e4tzen geltend machen.<\/li><li>1. Aufwendungen f\u00fcr beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie keine Familienheimfahrten sind, k\u00f6nnen als Werbungskosten wahlweise mit den pauschalen Kilometers\u00e4tzen angesetzt werden, die f\u00fcr das jeweils benutzte Bef\u00f6rderungsmittel (Fahrzeug) als h\u00f6chste Wegstreckenentsch\u00e4digung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4a Satz&nbsp;1 und 2 EStG).<\/li><li>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/20, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;23, 35).<\/li><li>aa) Nach der gesetzlichen Konzeption \u2011\u2011und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts pr\u00e4genden Grundentscheidung\u2011\u2011 wird die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteile vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17, und vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/20, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, Rz&nbsp;17).<\/li><li>cc) Im Fall der Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist ausschlie\u00dflich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen, da ma\u00dfgebliches Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis (sogenanntes Leiharbeitsverh\u00e4ltnis) ist. F\u00fcr die Zuordnung sind daher ausschlie\u00dflich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen zwischen dem Verleiher und dem (Leih-)Arbeitnehmer ma\u00dfgebend (vgl. Senatsurteil vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/20, BFHE 277, 167, BStBl II 2023, 35, Rz&nbsp;32).<\/li><li>c) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>aa) Eine Zuordnung ist unbefristet im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteile vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21, und vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506, Rz&nbsp;41).<\/li><li>Bei einem Leiharbeitsverh\u00e4ltnis kommt eine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht. So verbot schon \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 A\u00dcG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung die mehr als vor\u00fcbergehende und damit die unbefristete \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher (ausf\u00fchrlich Beschluss des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 30.09.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;ABR&nbsp;79\/12). Nach der seit dem 01.04.2017 geltenden Fassung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1b A\u00dcG (s. Gesetz zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017, BGBl I 2017, 258) darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer \u2011\u2011vorbehaltlich einer (hier nicht ersichtlichen) abweichenden tarifvertraglichen Regelung\u2011\u2011 demselben Entleiher nicht l\u00e4nger als 18&nbsp;Monate \u00fcberlassen. Scheidet damit eine unbefristete \u00dcberlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies gleicherma\u00dfen f\u00fcr die damit zusammenh\u00e4ngende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Entleihers.<\/li><li>bb) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteile vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22, und vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 272, 31, BStBl II 2021, 506, Rz&nbsp;42). Diese Fallgruppe kann sich ausschlie\u00dflich auf ein \u2011\u2011hier in den Streitjahren nicht vorliegendes\u2011\u2011 befristetes (Leih-)Arbeitsverh\u00e4ltnis beziehen.<\/li><li>cc) Der bei der Einkommensteuer generell anzuwendende Grundsatz der Abschnittsbesteuerung erm\u00f6glicht \u2011\u2011mangels Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung der Zuordnungsentscheidung in der Steuerfestsetzung f\u00fcr die Folgejahre\u2011\u2011 in jedem Veranlagungszeitraum grunds\u00e4tzlich eine andere rechtliche Beurteilung derselben Zuordnungsentscheidung.<\/li><li>dd) Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Beurteilung einer neuen Zuordnungsentscheidung. Ob eine neue Zuordnungsentscheidung vorliegt, die eine rechtliche Neubeurteilung erforderlich macht, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, ob sich die arbeitsvertraglichen oder tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die der bisherigen Zuordnungsentscheidung zugrunde lagen, \u00e4ndern.<\/li><li>\u00c4ndern sich die rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, kann regelm\u00e4\u00dfig unterstellt werden, dass eine neue Zuordnungsentscheidung vom Arbeitgeber getroffen wird. Eine derartige Ver\u00e4nderung liegt grunds\u00e4tzlich im Fall einer Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis vor. Denn bei einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis war zun\u00e4chst nur eine befristete Zuordnung (maximal f\u00fcr die Dauer des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses) an die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte m\u00f6glich. Ab dem Zeitpunkt der Entfristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kann nunmehr auch eine unbefristete Zuordnung an eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte erfolgen.<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R im Streitzeitraum um die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers gehandelt hat.<\/li><li>a) Die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG und der Kl\u00e4ger wurde dieser im Streitzeitraum auch \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 zugeordnet. Der erkennende Senat sieht insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Zutreffend ist das FG weiter davon ausgegangen, dass mit der \u00c4nderung des befristeten Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses in ein unbefristetes zum 28.11.2015 eine wesentliche \u00c4nderung des ma\u00dfgeblichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses eingetreten ist, welche eine Neubeurteilung der Zuordnungsentscheidung der Z zu diesem Zeitpunkt erforderte.<\/li><li>c) Zu Unrecht ist die Vorinstanz jedoch aufgrund der Entfristung des Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Z und dem Umstand, dass die \u00dcberlassung an die Entleiherin&nbsp;E vor\u00fcbergehend erfolgte, von einer ab diesem Zeitpunkt unbefristeten Zuordnung des Kl\u00e4gers an die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 EStG ausgegangen.<\/li><li>Einer unbefristeten Zuordnung stand bereits die zu diesem Zeitpunkt noch anzuwendende Regelung in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 A\u00dcG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung entgegen. Denn diese erlaubte lediglich eine vor\u00fcbergehende und gerade keine unbefristete \u00dcberlassung des Kl\u00e4gers an die E.<\/li><li>Anders als das FG meint, kommt es dabei auch auf die Vereinbarung zwischen Z als Verleiherin und E als Entleiherin an. Zwar ist f\u00fcr die Frage der Zuordnung auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Z und dem Kl\u00e4ger abzustellen. Diese Zuordnungsentscheidung wird aber mittelbar von der entsprechenden Vereinbarung zwischen Z und E beeinflusst. Kommt in diesem Vertragsverh\u00e4ltnis gesetzlich zul\u00e4ssig nur eine vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung in Betracht, muss sich das auch in der Zuordnungsentscheidung entsprechend widerspiegeln. Die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde sprechen daher bei einem Leiharbeitsverh\u00e4ltnis regelm\u00e4\u00dfig nur f\u00fcr das Vorliegen einer vor\u00fcbergehenden und damit befristeten Zuordnung an eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Entleihers.<\/li><li>Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben sahen die jeweiligen \u00dcberlassungsvertr\u00e4ge zwischen Z und den Entleihern einschlie\u00dflich E stets nur eine vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung des Kl\u00e4gers vor. Die vom FG gleichwohl vorgenommene Gleichsetzung einer vor\u00fcbergehenden mit einer unbefristeten Zuordnung ist damit nicht zu vereinbaren. Im Streitfall hat das FG auch keine Tatsachen festgestellt, dass Z den Kl\u00e4ger der E ungeachtet des im Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz normierten gesetzlichen Verbots unbefristet \u00fcberlassen und damit unbefristet deren T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R zugeordnet hat.<\/li><li>d) Eine Zuordnung des Kl\u00e4gers an die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R f\u00fcr mehr als 48&nbsp;Monate nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;3 EStG lag im Zeitpunkt der Entfristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ebenfalls nicht vor. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG eine \u00dcberlassung von 48&nbsp;Monaten nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz zul\u00e4ssig sein (z.B. BAG-Urteil vom 14.09.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;AZR&nbsp;83\/21, BAGE 179, 78 zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1b A\u00dcG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017, BGBl I 2017, 258). Aufgrund der Feststellungen des FG ist aber nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen der Entfristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Z am 28.11.2015 f\u00fcr mehr als 48&nbsp;Monate der E \u00fcberlassen und deren T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R zugeordnet wurde.<\/li><li>e) Fehlt es mithin in den Streitjahren an einer dauerhaften Zuordnung des Kl\u00e4gers an die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R, kommt es im Streitfall auch nicht mehr darauf an, ob das Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1b A\u00dcG \u2011\u2011eingef\u00fcgt durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 (BGBl I 2017, 258)\u2011\u2011 zum 01.04.2017 einen Umstand darstellt, der zu der Annahme zwingt, dass Z eine neue Entscheidung zur Zuordnung des Kl\u00e4gers an die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R getroffen hat, die eine Neubeurteilung der Dauerhaftigkeit der Zuordnung ab diesem Zeitpunkt erforderlich erscheinen l\u00e4sst. Zwar darf der Verleiher nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 A\u00dcG denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher \u00fcberlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als 18 aufeinander folgende Monate t\u00e4tig werden lassen. Gleichwohl bewirkte die gesetzliche Neuregelung keine wesentliche \u00c4nderung des ma\u00dfgeblichen Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen Z und dem Kl\u00e4ger, welche eine Neubewertung der bisherigen Zuordnungsentscheidung der Z zu diesem Zeitpunkt erfordert h\u00e4tte. H\u00e4tte zu diesem Zeitpunkt \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 ausgehend von der ma\u00dfgeblichen ex ante Betrachtung eine dauerhafte Zuordnung des Kl\u00e4gers an die T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R vorgelegen, h\u00e4tte die gesetzliche Neuregelung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 A\u00dcG \u2011\u2011eingef\u00fcgt durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 (BGBl I 2017, 258) zum 01.04.2017\u2011\u2011 lediglich zur Folge gehabt, dass die Zuordnung zu dieser T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf h\u00f6chstens weitere 18&nbsp;Monate begrenzt gewesen w\u00e4re. Damit h\u00e4tte sich steuerrechtlich eine \u2011\u2011im Streitfall nicht vorliegende\u2011\u2011 dauerhafte Zuordnung jedoch nicht in eine befristete Zuordnung gewandelt. Vielmehr h\u00e4tte eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung bis zum tats\u00e4chlichen Ende des bereits vor der Gesetzes\u00e4nderung begr\u00fcndeten \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisses fortgewirkt.<\/li><li>Die gesetzliche Neuregelung kann insoweit keine anderen Rechtsfolgen zeitigen als ein in naher Zukunft beabsichtigter oder erzwungener Wechsel eines Arbeitsplatzes oder eine Versetzung. Auch in diesen F\u00e4llen w\u00fcrde ausgehend von der ex ante Betrachtung eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung erst ab dem Eintritt des Ereignisses zu einer steuerlichen Neubewertung f\u00fchren.<\/li><li>4. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache entscheiden, da diese spruchreif ist.<\/li><li>Die Anzahl der Tage und die gefahrenen Kilometer stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. F\u00fcr das Streitjahr 2017 ist dem Klagebegehren bereits durch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 16.01.2020 Gen\u00fcge getan, da insoweit der Einkommensteuerbescheid vom 08.10.2019 wiederauflebt, in dem das FA die Fahrtkosten nach Reisekostengrunds\u00e4tzen in dem vom Kl\u00e4ger begehrten Umfang anerkannt hatte.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2018 hat der Kl\u00e4ger Fahrtaufwendungen zwischen seiner Wohnung und der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;R f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 an 154&nbsp;Tagen mit 35&nbsp;km nach Reisekostengrunds\u00e4tzen geltend gemacht. Das FA hat insoweit lediglich die Entfernungspauschale anerkannt. Mithin sind weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 1.617&nbsp;\u20ac (154&nbsp;Tage *&nbsp;35&nbsp;km *&nbsp;0,30&nbsp;\u20ac) anzuerkennen.<\/li><li>5. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zust\u00e4ndig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170625.VIR22.23.0 BFH VI. 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