{"id":78059,"date":"2025-10-04T14:07:55","date_gmt":"2025-10-04T12:07:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78059"},"modified":"2025-10-04T14:07:55","modified_gmt":"2025-10-04T12:07:55","slug":"bfh-urteil-vom-21-mai-2025-iii-r-45-22-zur-gewinnerzielungsabsicht-bei-langjaehrigen-gewerblichen-verlusten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-mai-2025-iii-r-45-22-zur-gewinnerzielungsabsicht-bei-langjaehrigen-gewerblichen-verlusten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21. Mai 2025, III R 45\/22: Zur Gewinnerzielungsabsicht bei langj\u00e4hrigen gewerblichen Verlusten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIIR45.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 16, EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 15 Abs 2, EStG \u00a7 16, EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 14. Dezember 2021, Az: 3 K 10\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung eines m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Dies gilt bei Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ebenso wie bei Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;10\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2008 bis 2016 (Streitjahre) erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus der geplanten gewerblichen Vermietung einer &#8222;Burg&#8220; nebst Anbauten einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind oder ob wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht ein sogenannter Liebhabereibetrieb vorliegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben vier gemeinsame Kinder. Der Kl\u00e4ger ist Nachfahre der Familie B, in deren Eigentum sich seit Mitte des 19.&nbsp;Jahrhunderts die &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; \u2011\u2011ein Herrenhaus auf den Grundmauern von Vorg\u00e4ngerbauten\u2011\u2011 befand.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger konnte nach der deutschen Wiedervereinigung aufgrund seiner Herkunft land- und forstwirtschaftliche Fl\u00e4chen wiedererwerben. Im Jahr 2005 erwarb er die &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; nebst Anbau sowie weitere Teile des vormaligen Gutes (Kornspeicher, Pferdestall).<\/li><li>Im Januar 2008 erstellte ein Architekt f\u00fcr die &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; und den Anbau im Rahmen eines F\u00f6rdermittelantrags eine Ma\u00dfnahmenbeschreibung und Kostensch\u00e4tzung nach DIN&nbsp;276. Danach war vorgesehen, die Gesamtanlage in Teilschritten nach den Anforderungen, Genehmigungen und Auflagen des Landesamts f\u00fcr Denkmalpflege instand zu setzen, zu sanieren und zu modernisieren. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde zur Realisierung der Gesamtma\u00dfnahme damals ein Zeitraum von zehn Jahren in Betracht gezogen, da der Kl\u00e4ger plante, \u00fcberwiegend F\u00f6rdermittel und Spenden einzusetzen. Nach der Kostensch\u00e4tzung sollten im Zeitraum 2009 bis 2018 insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac investiert werden.<\/li><li>Die Konzeption sah vor, den Anbau zu einem G\u00e4stehaus mit G\u00e4stezimmern f\u00fcr Tagungsteilnehmer, Seminarg\u00e4ste und sonstige G\u00e4ste von \u00f6ffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten. Das Erdgeschoss in der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; sollte als Wohnung der Kl\u00e4ger sowie f\u00fcr die Verwaltung des Anwesens genutzt werden. Geplant wurden eine G\u00e4stegarderobe sowie G\u00e4stetoiletten. Das Foyer sollte der Allgemeinheit zug\u00e4nglich sein, das 1.&nbsp;Obergeschoss mit historisch wertvollen Wand- und Deckenmalereien ausgestattet werden und als \u00d6ffentlichkeitsbereich f\u00fcr kulturelle Veranstaltungen, Vortr\u00e4ge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten genutzt werden. Das 2.&nbsp;Obergeschoss sollte &#8222;wie in alten Zeiten&#8220; mit einfachen G\u00e4stezimmern hergerichtet werden. Das Dachgeschoss sollte nach den Vorstellungen des Kl\u00e4gers in einem kleinen Teilbereich als Museum genutzt werden.<\/li><li>Im Zuge der Sanierungsma\u00dfnahmen wurde in den Jahren 2012\/2013 eine erhebliche Schadstoffbelastung im Dach der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; festgestellt. Die Bauma\u00dfnahmen wurden daraufhin unterbrochen. In den folgenden Jahren stockte die weitere Sanierung des Geb\u00e4udes. Dem Kl\u00e4ger gelang es erst am Jahresende 2017, neue F\u00f6rdermittel f\u00fcr die Schadstoffsanierung einzuwerben. Die Fertigstellung erfolgte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im Dezember 2021 nicht.<\/li><li>W\u00e4hrend der schadstoffbedingten Sanierungspause in der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; stellte der Kl\u00e4ger in den Jahren 2014 bis 2019 die Sanierung des ebenfalls erworbenen Pferdestalls fertig, die des mehrst\u00f6ckigen Kornspeichers konnte er ma\u00dfgeblich voranbringen. Der Pferdestall wurde in den Streitjahren als landwirtschaftliche Maschinenhalle genutzt, soll aber zuk\u00fcnftig auch f\u00fcr touristische Gro\u00dfveranstaltungen verwendet werden. Der Kornspeicher soll als Tagungs- und Konferenzzentrum mit Hotellerie und Gastronomie eingerichtet werden, im Dachgeschoss soll ein \u2026 entstehen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte in den Streitjahren neben den hier streitigen Eink\u00fcnften auch Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie weitere gewerbliche Eink\u00fcnfte aus Beteiligungen an einer Windpark KG und einer Windpark GbR. Die Kl\u00e4gerin erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wurden f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2014 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt. Die Bescheide waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung teilweise vorl\u00e4ufig. In den Erl\u00e4uterungen wurde jeweils ausgef\u00fchrt, dass die Festsetzung hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vorl\u00e4ufig sei, weil die Gewinnerzielungsabsicht zur Zeit nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft werden k\u00f6nne.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ermittelte seinen Gewinn aus den im Streit stehenden gewerblichen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hinsichtlich der Ergebnisse laut Gewinnermittlung in den Streitjahren und dar\u00fcber hinaus in den Jahren 2017 bis 2020 sowie hinsichtlich der Ergebnisse laut Betriebskonzept in den Jahren 2017 bis 2039 wird auf die tabellarische Auflistung auf der Seite&nbsp;6 des FG-Urteils Bezug genommen.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 gelangte der Betriebspr\u00fcfer zu der Feststellung, dass in die planerischen \u00dcberlegungen zur Sanierung der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; von Anfang an keine betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte einbezogen worden seien. Es seien keinerlei kalkulatorische Grundlagen zur Ermittlung eines Ertrags erkennbar. Da von Anfang an keine ausreichenden finanziellen Mittel f\u00fcr die beabsichtigten Bauma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, sei vom Kl\u00e4ger sehr &#8222;blau\u00e4ugig&#8220; losgebaut worden. Es seien von Anfang an nicht alle denkbaren Einnahmem\u00f6glichkeiten genutzt, sondern durch Erweiterung der privaten Nutzung sogar noch verhindert worden. Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger nach eigenen Angaben Betriebswirtschaftslehre studiert habe und somit davon auszugehen sei, dass er sich \u00fcber alle vorgenannten Missst\u00e4nde von Anfang an im Klaren gewesen sei. Die Betriebspr\u00fcfung gehe daher davon aus, dass es sich bei der &#8222;gewerblichen Vermietung der Burg&nbsp;A&#8220; von Beginn an um keinen einkommensteuerlich relevanten Erwerbsbetrieb gehandelt habe und die Ursachen f\u00fcr die dortigen Renovierungst\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dflich im privaten Bereich l\u00e4gen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte den Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers und erlie\u00df am 20.01.2017 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2014, in denen die streitigen gewerblichen Eink\u00fcnfte nicht mehr ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>Mit Bescheiden \u00fcber Einkommensteuer f\u00fcr 2015 und 2016 jeweils vom 03.08.2018 wurden die Kl\u00e4ger ohne die Ber\u00fccksichtigung der streitbefangenen Eink\u00fcnfte, aber im \u00dcbrigen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erhoben Einspruch. Im Einspruchsverfahren legte der Kl\u00e4ger ein &#8222;Bewirtschaftungskonzept und Ergebnisprognose (Gesamtgewinn) Geb\u00e4udeensemble Gut&nbsp;A 2017 bis 2038&#8220; eines Unternehmensberatungsunternehmens vom 13.02.2017 vor. Die Planungsans\u00e4tze des Bewirtschaftungskonzepts und der Ergebnisprognose gehen davon aus, dass die Sanierungsarbeiten im Jahr 2019 abgeschlossen werden w\u00fcrden und sp\u00e4testens im Jahr 2020 mit der beabsichtigten Nutzung der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; begonnen werden k\u00f6nne. Wegen der weiteren Einzelheiten nahm das FG auf das Gutachten Bezug.<\/li><li>Durch Einspruchsentscheidung vom 07.12.2018 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da es eine Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers als nicht feststellbar ansah.<\/li><li>Das FG wies die daraufhin erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;10\/19 hinsichtlich der Einkommensteuer als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 504 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger eine Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Gerichtsbescheid des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;10\/19 aufzuheben, soweit mit diesem die Klage hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 bis 2016 abgewiesen wurde,<br \/>die betreffenden Bescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2014 vom 20.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2018 aufzuheben und die Bescheide f\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 vom 03.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2018 dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und im Jahr 2016 in H\u00f6he von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac (Verlust) zu ber\u00fccksichtigen sind,<br \/>sowie die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Verfahren wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) urspr\u00fcnglich unter dem Aktenzeichen X&nbsp;R&nbsp;1\/22 gef\u00fchrt. Infolge einer \u00c4nderung des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans wurde das Verfahren an den zust\u00e4ndigen III.&nbsp;Senat abgegeben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet mit der Ma\u00dfgabe, dass nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO der Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen ist. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass ein Betriebsaufgabe- oder Betriebsver\u00e4u\u00dferungsgewinn mangels eines ihn ber\u00fccksichtigenden, schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzepts im Rahmen der Totalgewinnprognose nicht zu erfassen sei. Ausgehend von den Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Kl\u00e4ger die in den Streitjahren noch nicht realisierte, sondern nur geplante gewerbliche Vermietung von R\u00e4umlichkeiten der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Diese Entscheidung bleibt dem FG vorbehalten, das als Tatsacheninstanz im zweiten Rechtsgang erneut \u00fcber die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers in den Streitjahren zu entscheiden hat.<\/li><li>1. Die Rechtsgrunds\u00e4tze zur einkommensteuerlichen Anerkennung von gewerblichen Verlusten und zu deren Abgrenzung von der keiner Einkunftsart unterfallenden sogenannten Liebhaberei sind hinreichend gekl\u00e4rt.<\/li><li>a) Eink\u00fcnfte aus gewerblichen Unternehmen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG Gewerbebetrieb, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist. Au\u00dferdem ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs, dass die Bet\u00e4tigung den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b&nbsp;aa&nbsp;(1); seitdem st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 282, 300, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Die Gewinnerzielungsabsicht kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG nur ein Nebenzweck sein, sie muss aber vorliegen, um (positive oder negative) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen.<\/li><li>b) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsverm\u00f6gen zu mehren und auf Dauer, n\u00e4mlich f\u00fcr die gesamte Zeit zwischen Betriebsgr\u00fcndung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). Sie bestimmt sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;38). Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis aufgrund einer Bet\u00e4tigung, die, \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;aa). Fehlt das Bestreben, Gewinn zu erzielen, liegt eine unter keine Einkunftsart fallende, einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;aa&nbsp;(1); BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2018, 36, Rz&nbsp;13).<\/li><li>c) An der Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen aus\u00fcbt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2018, 36, Rz&nbsp;16; vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;39). Als &#8222;innere&#8220; Tatsache l\u00e4sst sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde feststellen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;bb; BFH-Urteil vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;39). Diese Feststellung liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenw\u00fcrdigung und obliegt insoweit dem FG (BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2018, 36, Rz&nbsp;15). Die Feststellungslast f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht tr\u00e4gt der einen Verlust geltend machende Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2018, 36, Rz&nbsp;21).<\/li><li>d) F\u00fcr die tatrichterliche Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsf\u00fchrung und den gegebenen Ertragsaussichten auf Dauer einen Totalgewinn erwarten l\u00e4sst. Der Betrachtungszeitraum f\u00fcr die Prognose des Totalgewinns ist im Regelfall die Gesamtdauer der Bet\u00e4tigung. Er ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen, feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (vgl. zum Bereich der Land- und Forstwirtschaft die BFH-Urteile vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465 und vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;41, mit Verweis auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;bb&nbsp;(1); zum Bereich der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 und BFH-Beschluss vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/16, BFHE 261, 298, BStBl II 2018, 567, Rz&nbsp;22; zum Bereich der gewerblichen Eink\u00fcnfte vgl. die BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.03.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;146\/05, BFH\/NV 2007, 1125 und vom 10.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/12, BFH\/NV 2013, 1090, Rz&nbsp;17&nbsp;f.).<\/li><li>e) Der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht ma\u00dfgebliche Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und k\u00fcnftig zu erwartenden laufenden Gewinnen\/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungs- beziehungsweise Aufgabegewinn\/-verlust zusammen (BFH-Urteil vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;40). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung des Totalgewinns ist der steuerliche Gewinn (BFH-Urteil vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;60\/07, BFH\/NV 2010, 1446, Rz&nbsp;27). Einzubeziehen sind steuerbare Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne, auch soweit sie steuerfrei sind (BFH-Urteil vom 18.09.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/95, BFH\/NV 1997, 408, unter II.3.d), und somit auch die im steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen vorhandenen stillen Reserven (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/03, BFH\/NV 2005, 854; vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFH\/NV 2008, 759, unter II.1.d; vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;40). Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb ver\u00e4u\u00dfert wird, so ist der Sch\u00e4tzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn\/-verlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG zugrunde zu legen (BFH-Urteile vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465, unter II.2.a; vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;40).<\/li><li>f) Ist bei objektiver Betrachtung ein Totalgewinn nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zun\u00e4chst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen w\u00fcrden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden k\u00f6nne (BFH-Urteil vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;39). Denn die objektive Prognose eines negativen Totalgewinns erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Unmittelbar ist ein solcher (widerlegbarer) Schluss nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende T\u00e4tigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile au\u00dferhalb der Einkunftssph\u00e4re zu dienen (sogenannter Hobbybereich). Bei anderen T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Verluste aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen hingenommen werden. Bei einer l\u00e4ngeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bem\u00fchen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Ma\u00dfnahmen zu begegnen, schon f\u00fcr sich genommen daf\u00fcr, dass die langj\u00e4hrigen Verluste aus im pers\u00f6nlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. In diesem Fall sind an die Feststellung pers\u00f6nlicher Gr\u00fcnde und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterf\u00fchrung seines Unternehmens bewogen haben k\u00f6nnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 20.09.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/10, BFH\/NV 2013, 408, Rz&nbsp;13&nbsp;f.; vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2018, 36, Rz&nbsp;16&nbsp;f.). Die Feststellung, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen aus\u00fcbt, muss aber m\u00f6glich sein (BFH-Urteil vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2018, 36, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Der Beweis, dass ein \u00fcber Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung gef\u00fchrt wird und der Steuerpflichtige die st\u00e4ndige finanzielle Belastung aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden zu tragen bereit ist, kann in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (BFH-Urteile vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;22 und vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;39).<\/li><li>2. Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Denn der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 FGO als Urteil wirkende Gerichtsbescheid des FG entspricht in mindestens einem Punkt nicht den bereits hinreichend gekl\u00e4rten Rechtsgrunds\u00e4tzen zur Absicht der Gewinnerzielung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG. Mangels Spruchreife kann der Gerichtsbescheid auch nicht als im Ergebnis richtig angesehen werden.<\/li><li>a) Das FG hat einen Betriebsaufgabe- oder -ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mit der rechtsfehlerhaften Begr\u00fcndung nicht in die Totalgewinnprognose einbezogen, dass ein solcher Gewinn mangels eines ihn ber\u00fccksichtigenden Betriebskonzepts nicht zu ber\u00fccksichtigen sei. Entgegen der Auffassung des FG ist die Ber\u00fccksichtigung stiller Reserven nicht davon abh\u00e4ngig, dass sie &#8222;in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept \u2026 ber\u00fccksichtigt&#8220; oder &#8222;in nachpr\u00fcfbarer Weise bei Betriebsbeginn festgehalten&#8220; worden sind. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Totalgewinnprognose bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BFH-Urteil vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;59), sondern gleicherma\u00dfen bei gewerblichen Betrieben.<\/li><li>Zwar d\u00fcrfen rein spekulative stille Reserven bei beiden Einkunftsarten nicht angesetzt werden. Stille Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Fall einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung zu rechnen ist oder die im Fall einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Eink\u00fcnften f\u00fchren, sind nach den dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tzen zur Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht jedoch bei beiden Einkunftsarten anzusetzen. Die im Rahmen einer erst zuk\u00fcnftigen Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder Betriebsaufgabe zu ber\u00fccksichtigenden stillen Reserven k\u00f6nnen bei Betriebsbeginn schon denklogisch regelm\u00e4\u00dfig noch nicht &#8222;in nachpr\u00fcfbarer Weise \u2026 festgehalten&#8220; werden. Dem Steuerpflichtigen ist es in der Regel gar nicht m\u00f6glich, daf\u00fcr zu sorgen, dass &#8222;bei Betriebser\u00f6ffnung die zuk\u00fcnftige Bildung stiller Reserven quantifiziert und dokumentiert&#8220; wird, wie es das FG f\u00fcr deren Ber\u00fccksichtigung bei der Ermittlung des Totalgewinns gefordert hat (so zu Recht BFH-Urteil vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024, 823, Rz&nbsp;59&nbsp;f., das ebenfalls zu einer Vorentscheidung des 3.&nbsp;Senats des FG ergangen ist, s. Gerichtsbescheid vom 22.12.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;412\/17, EFG 2022, 1037).<\/li><li>b) Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO wegen der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zur\u00fcckzuweisen. Ausgehend von den vom FG getroffenen Feststellungen l\u00e4sst sich nicht entscheiden, ob die Entscheidung des FG auch im Ergebnis unzutreffend ist oder aus anderen Gr\u00fcnden doch richtig sein k\u00f6nnte.<\/li><li>Das FG hat festgestellt, dass sich die Gesamt-Betriebseinnahmen bis einschlie\u00dflich 2021 auf \u2026&nbsp;\u20ac beliefen und ein Gro\u00dfteil der &#8222;sonstigen Betriebseinnahmen&#8220; in F\u00f6rdermitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und des F\u00f6rdervereins zum Erhalt der Burg&nbsp;A sowie Spenden Dritter bestanden habe. Das FG geht von einem Verlust bis zum Ablauf des Streitzeitraums in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2020 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus (FG-Urteil S.&nbsp;18 oben). Selbst nach den sehr optimistischen Annahmen des Bewirtschaftungskonzepts mit Ergebnisprognose vom 13.02.2017 erg\u00e4be sich bis einschlie\u00dflich 2039 ein Verlust von \u2026&nbsp;\u20ac beziehungsweise bei Zugrundelegung einer im Urteil (S.&nbsp;19 oben) erl\u00e4uterten Alternativberechnung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FG argumentiert unter anderem damit, dass der Kl\u00e4ger nicht \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel f\u00fcr die Projektdurchf\u00fchrung verf\u00fcge und sich nicht an einem unternehmerischen Plan beziehungsweise Betriebskonzept orientiert habe. Die eigenen finanziellen Mittel seien im Hinblick auf die Gr\u00f6\u00dfe und den daraus folgenden Sanierungsaufwand offensichtlich viel zu gering gewesen. Ein solches &#8222;planloses Handeln&#8220; beweise nachdr\u00fccklich das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht unbegrenzt einen etwaigen steuerlich relevanten Gewerbebetrieb fortf\u00fchren, wenn gleichzeitig feststehe, dass dieser vermeintliche Gewerbebetrieb keinen Totalgewinn mehr erzielen werde. Vielmehr k\u00f6nne in einem solchen Fall nur die Betriebsaufgabe den Strukturwandel zur Liebhaberei vermeiden.<\/li><li>Die Annahme eines nicht mehr erzielbaren Totalgewinns beruht jedoch auf dem oben unter II.2.a beschriebenen Rechtsfehler des FG, der zur Urteilsaufhebung f\u00fchrt. Das FG hat die denkbaren stillen Reserven im Rahmen der Totalgewinnprognose mit der rechtsfehlerhaften Begr\u00fcndung g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt gelassen und zu deren H\u00f6he \u2011\u2011von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent\u2011\u2011 keine Feststellungen getroffen. Angesichts der H\u00f6he des vom FG zugrunde gelegten Totalverlusts erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die Ber\u00fccksichtigung eines etwaigen realistischen Aufgabe- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns doch ein Totalgewinn ergeben k\u00f6nnte, wobei in diesem Zusammenhang auch noch zu pr\u00fcfen ist, ob der Kl\u00e4ger die erhaltenen zweckgebundenen F\u00f6rdermittel im Fall einer Ver\u00e4u\u00dferung zur\u00fcckzuzahlen h\u00e4tte. Mangels Feststellungen des FG hierzu ist die Sache nicht spruchreif.<\/li><li>Die vom FG bisher genannten Gr\u00fcnde gen\u00fcgen insbesondere auch nicht, um mangels eines ein positives Gesamtergebnis ausweisenden Betriebskonzepts zu Beginn der geplanten gewerblichen Vermietung bereits die Anerkennung von Anlaufverlusten zu versagen oder um ab einem bestimmten sp\u00e4teren Zeitpunkt oder Streitjahr von blo\u00dfer Liebhaberei auszugehen. Die Frage, ob der in Frage stehende Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers zu jenen geh\u00f6re, deren Unternehmensgegenstand (nur) dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen zu dienen, hat das FG in seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich offengelassen.<\/li><li>3. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der Senat ohne Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Im Grundsatz zutreffend ist zwar, dass eine gewerbliche Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht auch bei einem Objekt wie der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; in Betracht kommen kann. Insbesondere scheitert sie nicht von Anfang an daran, dass im Zeitpunkt des Geb\u00e4udeerwerbs noch kein von einem fremden Dritten erstelltes Betriebskonzept vorlag. Aufgabe des FG ist es allerdings zu kl\u00e4ren, ob und inwieweit der Kl\u00e4ger eine Absicht der gewerblichen Vermietung und eine diesbez\u00fcgliche Gewinnerzielungsabsicht hatte. Inhalt und Reichweite des Veranstaltungs-, Gastronomie-, Hotel- und Ferienwohnungskonzepts, wie es der Kl\u00e4ger beschreibt, sind bislang jedoch nur unzureichend festgestellt. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ob und gegebenenfalls welche \u00dcberlegungen und Recherchen der Kl\u00e4ger zur Marktg\u00e4ngigkeit des geplanten Angebots angestellt hat. Sofern es w\u00e4hrend des streitigen Zeitraums zu \u00c4nderungen der geplanten Nutzung gekommen ist, w\u00e4ren gegebenenfalls auch Zeitpunkt, Art und Umfang solcher \u00c4nderungen des Konzepts sowie deren Gr\u00fcnde und Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs festzustellen.<\/li><li>b) Der Vorentscheidung l\u00e4sst sich insbesondere nicht eindeutig entnehmen, welche Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteile und sonstigen Wirtschaftsg\u00fcter nach den Vorstellungen des Kl\u00e4gers im Streitzeitraum zum Betrieb der geplanten gewerblichen Vermietung geh\u00f6ren sollten, welche dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen sollten und welche f\u00fcr eine private Nutzung durch den Kl\u00e4ger und seine Familienmitglieder vorgesehen waren. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenst\u00e4ndigen Bet\u00e4tigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich f\u00fcr die gesamte T\u00e4tigkeit, sondern im Wege der sogenannten Segmentierung gesondert f\u00fcr die jeweilige Bet\u00e4tigung zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.2006&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;58\/04, BFH\/NV 2007, 434, unter II.1.a, und vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFH\/NV 2018, 36, Rz&nbsp;14). Auch Planungs- oder Nutzungs\u00e4nderungen sind jeweils entsprechend zu ber\u00fccksichtigen. Hieraus k\u00f6nnte sich ergeben, dass die einzelnen Streitjahre eventuell unterschiedlich zu beurteilen sind.<\/li><li>c) Bei der Totalgewinnprognose stellt sich zun\u00e4chst die Frage des Umfangs und der Grenzen des geltend gemachten Gewerbebetriebs. Wichtig ist dabei die sachliche und zeitliche Abgrenzung, welche Teile des &#8222;Guts&nbsp;A&#8220; und der &#8222;Burg&nbsp;A&#8220; zu welcher Zeit in welchem Nutzungs- und Funktionszusammenhang standen beziehungsweise stehen sollten (vgl. &#8222;Bewirtschaftungskonzept und Ergebnisprognose (Gesamtgewinn) Geb\u00e4udeensemble Gut&nbsp;A 2017 bis 2038&#8220; sowie die BFH-Urteile vom 18.08.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/07, BFH\/NV 2011, 215, Rz&nbsp;61, und vom 26.09.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/22, BFHE 282, 284, BStBl II 2024, 256, Rz&nbsp;19). Zu kl\u00e4ren ist auch, ob sich die Nutzungsabsicht zu Zwecken der Einnahmeerzielung in irgendeiner Form objektiviert hat. Dabei sind auch die jeweiligen tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnisse von Bedeutung. Soweit eine betriebliche Nutzungsabsicht festgestellt werden kann, sind die Gewinnermittlungen darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die darin ber\u00fccksichtigten Einnahmen und Ausgaben betrieblich veranlasst und welche Ausgaben sofort abzugsf\u00e4hig waren.<\/li><li>4. Nach \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO ist die Kostenentscheidung auf das FG zu \u00fcbertragen, das auch \u00fcber den Antrag zu entscheiden hat, die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (vgl. BFH-Urteile vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/22, BFHE 284, 206, Rz&nbsp;40; vom 15.10.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/23, BStBl II 2025, 446, Rz&nbsp;52).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIIR45.22.0 BFH III. 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