{"id":78064,"date":"2025-12-26T12:21:41","date_gmt":"2025-12-26T10:21:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78064"},"modified":"2025-12-26T12:21:41","modified_gmt":"2025-12-26T10:21:41","slug":"bfh-beschluss-vom-15-september-2025-v-b-10-24-geaenderter-zinsbescheid-waehrend-des-verfahrens-der-nichtzulassungsbeschwerde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-september-2025-v-b-10-24-geaenderter-zinsbescheid-waehrend-des-verfahrens-der-nichtzulassungsbeschwerde\/","title":{"rendered":"BFH- Beschluss vom 15. September 2025, V B 10\/24: Ge\u00e4nderter Zinsbescheid w\u00e4hrend des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB10.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 233a, AO \u00a7 351 Abs 2, FGO \u00a7 68, FGO \u00a7 121, FGO \u00a7 127<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 08. Februar 2024, Az: 12 K 1476\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wird unzul\u00e4ssig, wenn das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Beschwerdef\u00fchrers an der Durchf\u00fchrung eines Revisionsverfahrens durch den Erlass eines \u00c4nderungsbescheids entf\u00e4llt, wodurch es dann zugleich auch an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr das Beschwerdeverfahren fehlt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;81\/11, BFH\/NV 2013, 1108).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 08.02.2024&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;1476\/23 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) im M\u00e4rz 2020 eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2019, die einen Verg\u00fctungsanspruch auswies, stimmte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zu. Das FA erlie\u00df au\u00dferdem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a der Abgabenordnung (AO) einen Bescheid \u00fcber Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 und setzte die auf 0&nbsp;\u20ac lautende Zinsfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO aus. Gegen diesen Zinsbescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und begehrte die Verzinsung des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Verg\u00fctungsbetrags als Erstattung entsprechend der Richtlinie 2008\/9\/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2006\/112\/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008\/9\/EG), wonach der Zinslauf \u2011\u2011abweichend von \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO\u2011\u2011 bereits vier Monate und zehn Tage nach Antragstellung und somit am 16.07.2020 beginne. Mit \u00c4nderungsbescheid vom 13.12.2022 setzte das FA Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 2019 nach Ma\u00dfgabe eines Beginns des Zinslaufs zum 01.10.2021 fest (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO, Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung) und wies im \u00dcbrigen den Einspruch der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage gegen den Bescheid \u00fcber Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) geltend. Zudem l\u00e4gen Verfahrensm\u00e4ngel vor, auf denen die Entscheidung beruhen k\u00f6nne.<\/li><li>Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung erlie\u00df das FA w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens am 11.02.2025 einen ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2019 \u00fcber Umsatzsteuer und Zinsen, dessen Festsetzungen nunmehr zu einer Umsatzsteuerzahllast und zu Nachzahlungszinsen f\u00fchrte.<\/li><li>Auf Nachfrage der Gesch\u00e4ftsstelle des Senats, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf die nunmehr festgesetzten Nachzahlungszinsen in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt oder die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgenommen werde, teilte die Kl\u00e4gerin mit, dass das Verfahren fortzuf\u00fchren sei. Das FA habe rechtsfehlerhaft eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beim blo\u00dfen Verkauf von Aktien und Wertpapieren angenommen, &#8222;abziehbare Vorsteuerabzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr bezogene Lieferungen und Leistungen, welche (wirtschaftlich) andere Steuerjahre als das Pr\u00fcfjahr betreffen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen&#8220; und &#8222;Einnahmen, welche keine Ums\u00e4tze darstellen (diverse Kapitalertr\u00e4ge) willk\u00fcrlich zu Ums\u00e4tzen umqualifiziert und diese Einnahmen bei der Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie\u00dfen, zu den Gesamtums\u00e4tzen unzul\u00e4ssigerweise und entgegen \u00a7&nbsp;15 Absatz&nbsp;4 UStG i.&nbsp;V.&nbsp;mit Abschnitt&nbsp;15.17 Absatz&nbsp;3a UStGAE einbezogen&#8220;. Weiterhin fehle es an Feststellungen des FA &#8222;zur wirtschaftlichen Zuordnung von abziehbaren\/nicht abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4gen zu Ums\u00e4tzen mit\/ohne umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Absatz&nbsp;4, Satz&nbsp;1 USTG&#8220;. Dennoch habe die Au\u00dfenpr\u00fcfung des FA ohne Angabe einer Rechtsgrundlage eine nicht im Umsatzsteuersystem existierende Aufteilungsmethode verwendet und diese als &#8222;verwaltungs\u00f6konomische Gesichtspunkte&#8220; bezeichnet. Dadurch habe das FA unter Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Beh\u00f6rdenakten &#8222;k\u00fcnstlich einen Erstattungsbetrag in einen Nachzahlungsbetrag [verwandelt]&#8220;. Tats\u00e4chlich sei ein zu verzinsender Erstattungsbetrag festzusetzen. Die aufgef\u00fchrten Verst\u00f6\u00dfe des FA seien &#8222;so gravierend und in rechtsbeugender Manier, dass dies kein Dritter als zumutbar erachten und dies hinnehmen m\u00fcsse, weshalb die Festsetzung der Steuer [&#8230;] nichtig&#8220; sei. Zudem sei die Au\u00dfenpr\u00fcfung unter Versto\u00df gegen den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r durchgef\u00fchrt worden und &#8222;[d]as Finanzamt [sei] Auskunftsbegehren nach der DSGVO zu personenbezogenen Daten des Betroffenen (des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Gesellschafters des Steuerpflichtigen) zu den im Zusammenhang mit der Steuerpr\u00fcfung bzw. nachfolgenden Steuerveranlagung verarbeiteten personenbezogenen Daten unzureichend nachgekommen&#8220;.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit Schreiben vom 08.08.2025 unter anderem, die Nichtigkeit des Bescheids \u00fcber Umsatzsteuer und Zinsen f\u00fcr 2019 vom 11.02.2025 festzustellen, hilfsweise den Bescheid \u00fcber Umsatzsteuer und Zinsen vom 11.02.2025 aufzuheben und das FA zu verpflichten, durch einen neu zu erteilenden Steuerbescheid, den mit dem Bescheid vom 11.02.2025 erhobenen Umsatzsteuerbetrag zuz\u00fcglich Zinsen darin als Erstattungsbetrag und Erstattungszinsen in unionsrechtskonformer Art und Weise, mit Verzinsungsbeginn ab dem Tag der F\u00e4lligkeit des erhobenen Umsatzsteuerbetrags und eines Zinssatzes in H\u00f6he der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union festzusetzen und das FA zu verpflichten, diese Betr\u00e4ge an die Kl\u00e4gerin zu erstatten. Dar\u00fcber hinaus beantragt die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 08.08.2025 &#8222;hilfsweise nachrangig&#8220;, das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 11.02.2025 &#8222;zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid und Zinsbescheid vom 11.02.2025 zu \u00e4ndern und den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stattzugeben und die Umsatzsteuer und Zinsen neu zu bescheiden, [h]ilfsweise das Verfahren bis zum Abschluss der in Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerbescheid 2019 nebst Zinsen gef\u00fchrten Verfahren nach der DSGVO ruhend zu stellen, [\u2026]&#8220;.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Soweit der Antrag der Kl\u00e4gerin, die Nichtigkeit des ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheids und des Zinsbescheids vom 11.02.2025 festzustellen, hilfsweise den Umsatzsteuerbescheid vom 11.02.2025 aufzuheben und das FA zu verpflichten, diesen zu \u00e4ndern, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Kl\u00e4gerin ihre gegen einen Zinsbescheid gerichtete Beschwerde auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheids wie etwa den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid vom 11.02.2025 erweitern will, fehlt ihr hierf\u00fcr bereits die \u2011\u2011f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde notwendige\u2011\u2011 formelle Beschwer. Denn Verfahrensgegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war ausschlie\u00dflich die Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer 2019. Es liegt somit hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide und der Umsatzsteuerfestsetzung 2019 keine Entscheidung des FG vor, deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit in einem Revisionsverfahren \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13.05.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz&nbsp;36, und vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFH\/NV 2018, 824, Rz&nbsp;42). Unerheblich ist hierbei, dass Umsatzsteuer- und Zinsfestsetzung im Streitfall in dem Bescheid vom 11.02.2025 entsprechend \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;4 AO \u00e4u\u00dferlich verbunden wurden; es handelt sich weiterhin um zwei selbst\u00e4ndige Verwaltungsakte (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;93\/00, BFH\/NV 2002, 613).<\/li><li>2. In Bezug auf den im Verfahren vor dem FG angefochtenen Zinsbescheid ist die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit die Kl\u00e4gerin die Zulassungsgr\u00fcnde \u00fcberhaupt fristgerecht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO und hinreichend im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt hat, jedenfalls durch den Erlass des \u00c4nderungsbescheids \u00fcber die Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 vom 11.02.2025, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;3\/15 , BFH\/NV 2016, 1184, Rz&nbsp;4; zur Anwendung im Revisionsverfahren vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 621, Rz 17), unzul\u00e4ssig geworden, da das auf Verzinsung zugunsten der Kl\u00e4gerin gerichtete bestehende Rechtsschutzbed\u00fcrfnis entfallen ist.<\/li><li>a) Der Zinsbescheid vom 11.02.2025 ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Ungeachtet der Frage, ob der Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Kl\u00e4gerin in dem Schriftsatz vom 08.08.2025 nicht bereits der Umstand entgegen steht, dass dieser nicht innerhalb der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO bis zum 15.05.2024 verl\u00e4ngerten Frist zur Begr\u00fcndung der Beschwerde eingegangen ist, hat die Kl\u00e4gerin hierin jedenfalls keine Gr\u00fcnde dargelegt, welche die Nichtigkeit des Zinsbescheids vom 11.02.2025 zur Folge haben k\u00f6nnten. Sie f\u00fchrt ausschlie\u00dflich Gr\u00fcnde an, die die Umsatzsteuerfestsetzung betreffen und somit allenfalls zur Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids vom 11.02.2025 f\u00fchren k\u00f6nnten. Selbst f\u00fcr den Fall, dass der Ansicht der Kl\u00e4gerin zu folgen w\u00e4re, dass aus den von ihr genannten Gr\u00fcnden, die sich auf das materielle Umsatzsteuerrecht und dessen willk\u00fcrliche Anwendung durch das FA beziehen, der Umsatzsteuerbescheid nichtig w\u00e4re, was der Senat ausdr\u00fccklich offen l\u00e4sst, ist, da sich diese Gr\u00fcnde nicht auf die Wirksamkeit der Zinsfestsetzung beziehen, der Zinsbescheid vom 11.02.2025 allenfalls rechtswidrig und damit gleichwohl zum Gegenstand des Verfahrens geworden, so dass das Verfahren nicht mit dem urspr\u00fcnglichen Zinsbescheid, der die Erstattungszinsen festgesetzt hat, fortzusetzen ist (vgl. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;20). Denn Steuer- und Zinsbescheid stehen zueinander im Verh\u00e4ltnis von Grundlagen- und Folgebescheid (BFH-Urteil vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFH\/NV 2020, 1, Rz&nbsp;28), wobei die Nichtigkeit des Grundlagenbescheids nur zur Rechtswidrigkeit des Folgebescheids, nicht aber nicht zu dessen Nichtigkeit f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/10, BFHE 247, 8, BStBl II 2015, 109, Rz&nbsp;37).<\/li><li>b) Sowohl das bereits anf\u00e4ngliche Fehlen wie auch der sp\u00e4tere Wegfall des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses bewirken die Unzul\u00e4ssigkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs (BFH-Beschluss vom 21.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/22, juris, Rz&nbsp;10). Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mit einem \u00c4nderungsbescheid als dessen Gegenstand kann im Hinblick auf den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde dabei nur angenommen werden, wenn der Beschwerdef\u00fchrer auch nach Erlass des \u00c4nderungsbescheids ein ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdiges Interesse daran hat, dass das Revisionsverfahren er\u00f6ffnet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 11.01.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;43\/89, BFH\/NV 1991, 168, Rz&nbsp;7). Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig wird, wenn das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Beschwerdef\u00fchrers an der Durchf\u00fchrung eines Revisionsverfahrens durch den Erlass eines \u00c4nderungsbescheids entf\u00e4llt, wodurch es dann zugleich auch an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr das Beschwerdeverfahren fehlt (BFH-Beschluss vom 27.03.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;81\/11, BFH\/NV 2013, 1108, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; zum Erfordernis der Pr\u00fcfung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Erlass eines \u00c4nderungsbescheids unzul\u00e4ssig wird, vgl. auch BFH-Beschluss vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;43\/13, BFH\/NV 2014, 711, Rz&nbsp;17).<\/li><li>c) Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis in Bezug auf die von der Kl\u00e4gerin zu ihren Gunsten begehrte Verzinsung, auf die sich die von ihr nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und 2 FGO geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde beziehen. Denn aufgrund des Erlasses des verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Zinsbescheids als Folgebescheid des Umsatzsteuerbescheids, besteht kein zugunsten der Kl\u00e4gerin zu verzinsender Verg\u00fctungsanspruch mehr, sondern liegt nunmehr stattdessen eine von der Kl\u00e4gerin zu verzinsende Steuernachforderung vor, so dass sich die Frage nach einem aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruch, der \u00fcber das nationale Recht hinausgeht, zwangsl\u00e4ufig er\u00fcbrigt.<\/li><li>Damit ist zugleich die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob \u00a7&nbsp;233a AO zur Berechnung von Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer anwendbar oder stattdessen nach Ma\u00dfgabe der Richtlinie 2008\/9\/EG und weiterer unionsrechtlicher Grunds\u00e4tze ein von \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 AO abweichender Zinszeitraum und dar\u00fcber hinaus ein h\u00f6herer Zinssatz bei der Festsetzung von Erstattungszinsen zu ber\u00fccksichtigen ist, nach Erlass des \u00c4nderungsbescheids und damit zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde (Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;116 FGO Rz&nbsp;256, und Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;71) nicht mehr kl\u00e4rbar.<\/li><li>d) Die Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens auch nicht (hilfsweise) daraus ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis herleiten, dass die nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung festgesetzte Umsatzsteuer und die damit verbundene Nachzahlung f\u00fcr das Jahr 2019 \u2011\u2011nach ihrer Ansicht\u2011\u2011 unzutreffend ist und tats\u00e4chlich ein zu verzinsender Verg\u00fctungsanspruch festzusetzen sei. Denn Steuerbescheid und Zinsbescheid stehen \u2011\u2011wie bereits oben unter II.2.a ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 im Verh\u00e4ltnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander (BFH-Urteil vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFH\/NV 2020, 1, Rz&nbsp;28). Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid, wozu bei einem Umsatzsteuerbescheid sowohl der von der Kl\u00e4gerin bestrittene Ansatz von Ums\u00e4tzen als auch die beantragte Zuordnung von Vorsteuerbetr\u00e4gen geh\u00f6ren, k\u00f6nnen nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch die Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden (\u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO). Danach kann die Kl\u00e4gerin ihre Einwendungen, die nach dem Erlass des ge\u00e4nderten Zinsbescheids vom 11.02.2025 ausschlie\u00dflich den Umsatzsteuerbescheid betreffen, im vorliegenden Verfahren gegen den Zinsbescheid nicht erfolgreich vorbringen.<\/li><li>e) Die Vorentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens ge\u00e4nderten Zinsbescheid entsprechend \u00a7&nbsp;127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Denn hierzu kommt es nicht, wenn der Bescheid keine gegen\u00fcber den bisherigen Belastungen verb\u00f6sernde Entscheidung enth\u00e4lt oder diese Entscheidung nicht streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;205\/15, BFH\/NV 2016, 1742, Rz&nbsp;11) oder es sich um \u00c4nderungen aufgrund der \u00c4nderung von Grundlagenbescheiden handelt (BFH-Beschluss vom 30.05.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;82\/13, juris, Rz&nbsp;9), da die aufgrund der \u00c4nderung eines nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Grundlagenbescheids vorzunehmende \u00c4nderung des streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4nderungsbescheids zu keiner streitigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren f\u00fchren kann.<\/li><li>So ist es hier. Die \u00c4nderung des im Beschwerdeverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Zinsbescheids beruht ausschlie\u00dflich auf der \u00c4nderung des dieser Zinsfestsetzung zugrunde liegenden Steuerbescheids. Da Steuer- und Zinsbescheid zueinander im Verh\u00e4ltnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen (BFH-Urteil vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFH\/NV 2020, 1, Rz&nbsp;28), konnte die \u2011\u2011durch die ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung verursachte\u2011\u2011 \u00c4nderung des Zinsbescheids im Verfahren gegen den Zinsbescheid zu keinem ver\u00e4nderten Streitstoff f\u00fchren, der eine erneute Befassung der Vorinstanz mit streitgegenst\u00e4ndlich zu entscheidenden Fragen erforderlich macht oder auch nur rechtfertigt. Damit ist die Revision auch nicht zur Gew\u00e4hrleistung eines Rechtsschutzes zuzulassen, der insbesondere durch \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;68 FGO gesichert werden soll. Es liegt keine Verfahrenskonstellation vor, bei der die Gefahr besteht, dass die Kl\u00e4gerin durch den Erlass eines \u00e4ndernden oder ersetzenden Bescheids aus dem Verfahren gedr\u00e4ngt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFH\/NV 2014, 1507, Rz&nbsp;35), da zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen.<\/li><li>Schlie\u00dflich ist, wenn w\u00e4hrend des Verfahrens \u00fcber eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein \u00c4nderungsbescheid ergeht, die Vorentscheidung nicht entsprechend \u00a7&nbsp;127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde \u2011\u2011von vornherein\u2011\u2011 unzul\u00e4ssig ist (BFH-Beschluss vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;6\/20, BFH\/NV 2021, 769). Trotz verfahrensrechtlicher Unterschiede spricht dies daf\u00fcr, ebenso zu verfahren, wenn die Beschwerde erst aufgrund des \u00c4nderungsbescheids unzul\u00e4ssig wird.<\/li><li>3. Eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;74 FGO kommt \u2011\u2011im Hinblick auf einen m\u00f6glicherweise erhobenen Einspruch gegen den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid vom 11.02.2025 und ein m\u00f6glicherweise anh\u00e4ngiges datenschutzrechtliches Verfahren\u2011\u2011 nicht in Betracht. Eine Verfahrensaussetzung kommt zwar auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, setzt aber auch hier eine Vorgreiflichkeit voraus (BFH-Beschluss vom 16.10.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;30\/18, BFH\/NV 2019, 132, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.), an der es sowohl in Bezug auf ein Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung oder ein Verfahren nach der Datenschutz-Grundverordnung fehlt.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB10.24.0 BFH V. Senat AO \u00a7 233a, AO \u00a7 351 Abs 2, FGO \u00a7 68, FGO \u00a7 121, FGO \u00a7 127 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 08. Februar 2024, Az: 12 K 1476\/23 Leits\u00e4tze NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wird unzul\u00e4ssig, wenn das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Beschwerdef\u00fchrers an der Durchf\u00fchrung eines Revisionsverfahrens durch den Erlass eines \u00c4nderungsbescheids entf\u00e4llt, wodurch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-september-2025-v-b-10-24-geaenderter-zinsbescheid-waehrend-des-verfahrens-der-nichtzulassungsbeschwerde\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH- Beschluss vom 15. 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