{"id":78072,"date":"2025-12-26T12:25:56","date_gmt":"2025-12-26T10:25:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78072"},"modified":"2025-12-26T12:25:56","modified_gmt":"2025-12-26T10:25:56","slug":"bfh-urteil-vom-29-april-2025-vi-r-2-23-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-kein-erfordernis-der-anforderung-einer-lesebestaetigung-bei-uebersendung-eines-einspruchs-per-e-mail","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-april-2025-vi-r-2-23-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-kein-erfordernis-der-anforderung-einer-lesebestaetigung-bei-uebersendung-eines-einspruchs-per-e-mail\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 2\/23: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Erfordernis der Anforderung einer Lesebest\u00e4tigung bei \u00dcbersendung eines Einspruchs per E-Mail"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290425.VIR2.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 87a Abs 1 S 2 Halbs 1, AO \u00a7 110 Abs 1, AO \u00a7 110 Abs 2, AO \u00a7 355 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 52a Abs 5 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. Januar 2023, Az: 3 K 744\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebest\u00e4tigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristvers\u00e4umnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 27.01.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;744\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Einkommensteuerbescheiden vom 08.08.2018 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Einkommensteuer des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) f\u00fcr die Streitjahre (2015 bis 2017) fest. Dabei erkannte er nicht alle vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Werbungskosten an. Mit E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers daraufhin die schlichte \u00c4nderung dieser Bescheide. Den dahingehenden Antrag lehnte das FA am 23.08.2018 ab.<\/li><li>Am 31.05.2019 teilte ein Mitarbeiter des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, der Zeuge&nbsp;Y, dem FA per E-Mail mit, er habe am 29.05.2019 mit dem FA telefonisch R\u00fccksprache gehalten und dabei erfahren, dass dort kein Einspruch gegen die Steuerbescheide vom 08.08.2018 f\u00fcr die Streitjahre vorliege. Er bitte um Bearbeitung des Einspruchs, welcher dem FA bereits zum 30.08.2018 zugegangen sei. Als Anhang war dieser E-Mail ein Ausdruck der vom Prozessbevollm\u00e4chtigten unterschriebenen E-Mail vom 30.08.2018 beigef\u00fcgt, mit der gegen die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre Einspruch eingelegt und eine Begr\u00fcndung angek\u00fcndigt wurde. Ausweislich dieses Ausdrucks wurde die E-Mail am 30.08.2018 um 14:54&nbsp;Uhr vom Account des Prozessbevollm\u00e4chtigten an die Poststelle des FA versandt. Der Zeuge Y war darin &#8222;Cc&#8220; gesetzt. In dessen E-Mail-Postfach ging die E-Mail-Kopie am 30.08.2018 um 15:54&nbsp;Uhr ein.<\/li><li>Am 26.06.2019 teilte das FA dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mit, dass die E-Mail beziehungsweise der Einspruch vom 30.08.2018 nicht beim FA eingegangen sei. Ein solcher sei vielmehr erst durch die E-Mail vom 31.05.2019 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden.<\/li><li>Nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers verwarf das FA den Einspruch als unzul\u00e4ssig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrte es nicht.<\/li><li>Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 27.01.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;744\/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zwar hat der Kl\u00e4ger die Einspruchsfrist nicht gewahrt (dazu unter 1.). Das FG hat die Einspruchsentscheidung aber im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da dem Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren war (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hat den Zugang der E-Mail seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 30.08.2018 beim FA \u2011\u2011und damit seines Einspruchs\u2011\u2011 nicht nachgewiesen. Die einmonatige Einspruchsfrist (\u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) ist daher nicht gewahrt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn der Einspruch der Finanzbeh\u00f6rde (\u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;2 AO) rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist. Nach \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO i.d.F. der Streitjahre (ab 06.12.2024 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;16 Nr.&nbsp;6, Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;387: \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 AO) ist ein elektronisches Dokument zugegangen, sobald die f\u00fcr den Empfang bestimmte Einrichtung es in f\u00fcr den Empf\u00e4nger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Der Zugang einer E-Mail setzt damit voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empf\u00e4ngers oder des Providers eingegangen, das hei\u00dft abrufbar gespeichert, ist (S\u00e4chsisches Landessozialgericht \u2011\u2011LSG\u2011\u2011, Urteil vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; L&nbsp;3&nbsp;AS&nbsp;1050\/19, unter II.1.b&nbsp;(3.2) [Rz&nbsp;36]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; B&nbsp;14&nbsp;AS&nbsp;51\/18&nbsp;R; vgl. auch Reichold in: jurisPK-BGB, 10.&nbsp;Aufl. 2023, \u00a7&nbsp;130 BGB Rz&nbsp;24; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;23\/13, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>b) F\u00fcr den fristgerechten Zugang des Einspruchs tr\u00e4gt der Einspruchsf\u00fchrer die (objektive) Feststellungslast (z.B. Senatsbeschluss vom 22.06.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;117\/19, Rz&nbsp;17 sowie Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.03.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;83\/14, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Zugang einer E-Mail in Rede steht. Folglich hat der Versender einer E-Mail den Zugang in der f\u00fcr den Empfang bestimmten Einrichtung nachzuweisen. Ein Ausdruck der E-Mail reicht hierf\u00fcr nicht aus. Hieraus ist allenfalls ersichtlich, dass diese abgesandt wurde (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; L&nbsp;19&nbsp;AS&nbsp;360\/17, unter 3. [Rz&nbsp;44&nbsp;f.]). Ihm ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die E-Mail auch beim Empf\u00e4nger eingegangen ist. Das Absenden einer E-Mail stellt aber keinen Nachweis f\u00fcr deren Zugang beim Empf\u00e4nger dar (s. z.B. Oberlandesgericht \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 Hamm, Beschluss vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; I-26&nbsp;W&nbsp;13\/23, Rz&nbsp;6, m.w.N.; Landesarbeitsgericht \u2011\u2011LAG\u2011\u2011 Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012&nbsp;&#8211; 15&nbsp;Ta&nbsp;2066\/12, [Rz&nbsp;9&nbsp;f.]; Landgericht \u2011\u2011LG\u2011\u2011 Hamburg, Urteil vom 23.05.2016&nbsp;&#8211; 325&nbsp;O&nbsp;22\/16, Rz&nbsp;34; Staudinger\/Singer (2021) BGB \u00a7&nbsp;130 Rz&nbsp;110). Denn die Absendung allein bietet keinerlei Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die Nachricht den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger beziehungsweise dessen E-Mail-Postfach tats\u00e4chlich erreicht. Nicht auszuschlie\u00dfen ist n\u00e4mlich, dass die Nachricht (etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen) tats\u00e4chlich nicht in das E-Mail-Postfach des Empf\u00e4ngers gelangt (s. OLG K\u00f6ln, Urteil vom 05.12.2006&nbsp;&#8211; 3&nbsp;U&nbsp;167\/05, unter II.).<\/li><li>Das Absenden einer einfachen, insbesondere ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebest\u00e4tigung \u00fcbermittelten E-Mail begr\u00fcndet auch keinen Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr den Zugang der E-Mail beim Empf\u00e4nger, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn der Erkl\u00e4rende die Absendung der E-Mail \u2011\u2011etwa durch die Vorlage eines Ausdrucks der E-Mail (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; L&nbsp;19&nbsp;AS&nbsp;360\/17, unter 3. [Rz&nbsp;44&nbsp;f.])\u2011\u2011 beweisen kann (s. z.B. S\u00e4chsisches LSG, Urteil vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; L&nbsp;3&nbsp;AS&nbsp;1050\/19, unter II.1.b&nbsp;(3.2) [Rz&nbsp;39], m.w.N.; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 05.12.2006&nbsp;&#8211; 3&nbsp;U&nbsp;167\/05, unter II.; Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2012&nbsp;&#8211; 15&nbsp;Ta&nbsp;2066\/12, [Rz&nbsp;9]). Entsprechendes gilt f\u00fcr den Fall, dass eine Kopie der E-Mail bei einem Dritten eingegangen ist (s. LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016&nbsp;&#8211; 325&nbsp;O&nbsp;22\/16, Rz&nbsp;34). Hieraus ergibt sich ebenfalls kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass diese E-Mail auch beim Empf\u00e4nger eingegangen ist (s. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012&nbsp;&#8211; 15&nbsp;Ta&nbsp;2066\/12, [Rz&nbsp;9]). Schlie\u00dflich kommt dem Absender einer E-Mail die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises nicht schon deshalb zugute, weil er nach dem Versenden keine Meldung \u00fcber die Unzustellbarkeit der E-Mail erh\u00e4lt (s. OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024&nbsp;&#8211; 7&nbsp;U&nbsp;2\/24, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>Ein Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr den Eingang beim E-Mail-Postfach des Empf\u00e4ngers w\u00e4re (im Streitfall) nur dann begr\u00fcndet, wenn der Kl\u00e4ger eine Eingangs- oder Lesebest\u00e4tigung erhalten h\u00e4tte (vgl. Staudinger\/Singer (2021) BGB \u00a7&nbsp;130 Rz&nbsp;110; Gr\u00fcneberg\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 84.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;130 Rz&nbsp;21; LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016&nbsp;&#8211; 325&nbsp;O&nbsp;22\/16, Rz&nbsp;34). Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.<\/li><li>c) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger den Zugang der E-Mail vom 30.08.2018 und damit den rechtzeitigen Zugang des Einspruchsschreibens beim FA nicht nachgewiesen hat. Dass der Kl\u00e4ger die Einspruchsfrist vers\u00e4umt hat, steht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch nicht mehr in Streit, so dass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu absieht.<\/li><li>2. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die angefochtene Einspruchsentscheidung gleichwohl aufzuheben ist, weil dem Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren und der Einspruch vom FA als zul\u00e4ssig zu behandeln gewesen w\u00e4re.<\/li><li>a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Das Verschulden eines Vertreters ist dabei dem Vertretenen zuzurechnen (\u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Nach \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;2 AO muss der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die vers\u00e4umte Handlung nachgeholt werden. Ist Letzteres geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden. Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen. Dabei muss der Kern des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes innerhalb der Antragsfrist schl\u00fcssig vorgetragen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist k\u00f6nnen unvollst\u00e4ndige Angaben noch erl\u00e4utert und erg\u00e4nzt werden, das sp\u00e4tere Nachschieben von Wiedereinsetzungsgr\u00fcnden ist hingegen nicht zul\u00e4ssig (BFH-Urteil vom 18.03.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Allerdings d\u00fcrfen die Anforderungen an die Darlegungslast beziehungsweise das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht \u00fcberspannt werden (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2002&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;476\/01, BStBl II 2002, 835).<\/li><li>b) &#8222;Ohne Verschulden&#8220; verhindert eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand, wenn er die f\u00fcr einen gewissenhaft und sachgem\u00e4\u00df handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umst\u00e4nden zumutbare Sorgfalt beachtet hat (BFH-Urteil vom 20.11.2008&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;66\/07, BFHE 223, 317, BStBl II 2009, 185, unter II.2.b). Jedes Verschulden \u2011\u2011also auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/99, BFH\/NV 2001, 410).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Ansicht gelangt, dass der Kl\u00e4ger vorliegend ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist zu wahren, so dass ihm das FA angesichts des Vorliegens der weiteren Wiedereinsetzungserfordernisse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand h\u00e4tte gew\u00e4hren m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Mit dem FG ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger die vers\u00e4umte Rechtshandlung (die Einlegung des Einspruchs) innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Zeuge Y die ihm seinerzeit zugegangene Kopie der E-Mail vom 30.08.2018 nebst Einspruch dem FA per E-Mail am 31.05.2019 und damit bereits zwei Tage, nachdem er davon erfahren hatte, dass dieser Einspruch nicht beim FA eingegangen war, (erneut) \u00fcbermittelt hat.<\/li><li>bb) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Kl\u00e4gers ist auch ausreichend und fristgerecht begr\u00fcndet worden. Insbesondere hat der Zeuge Y den Umstand, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Einspruch per E-Mail am 30.08.2018 an das FA versandt hat, aufgrund seines Vortrags, ihm sei diese E-Mail an jenem Tag als Kopie zugegangen, im Kern ausreichend dargelegt und durch die Vorlage der ausgedruckten E-Mail vom 30.08.2018 sowie des Ausdrucks der ihm zugegangenen Kopie dieser E-Mail hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem legt der Eingang einer E-Mail bei einem &#8222;Cc&#8220; gesetzten Dritten \u2011\u2011hier dem Zeugen Y\u2011\u2011 zumindest nahe, dass diese E-Mail auch tats\u00e4chlich an den vorgesehenen Empf\u00e4nger versandt wurde. Der vorliegend gegebene zeitliche Abstand zwischen Versendung der E-Mail (14:54&nbsp;Uhr) und dem Eingang der Kopie beim Zeugen Y (15:54&nbsp;Uhr) steht dem im Streitfall nicht entgegen.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich ist auch die W\u00fcrdigung des FG, dass der Kl\u00e4ger die Einspruchsfrist im Streitfall schuldlos vers\u00e4umt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>(1) Zum einen hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte nach den bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) und insoweit auch nicht streitigen Feststellungen des FG die E-Mail vom 30.08.2018 zutreffend an die Poststelle des FA adressiert. Zum anderen hat er nach eigenem Bekunden und anwaltlicher Versicherung keinen R\u00fccklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten. Mit der Absendung der zutreffend adressierten E-Mail hat der Steuerpflichtige (beziehungsweise sein Prozessbevollm\u00e4chtigter) alles ihm M\u00f6gliche (und Erforderliche) getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tats\u00e4chlich verl\u00e4sst; auf die Dauer der &#8222;elektronischen&#8220; Bef\u00f6rderung der E-Mail vom Absendeserver zum Server des Empf\u00e4ngers und die Ablage von dort in das E-Mail-Postfach des Empf\u00e4ngers sowie einen &#8222;Verlust&#8220; der E-Mail im &#8222;Netz&#8220; hat er keinen Einfluss und muss f\u00fcr diese F\u00e4lle auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb ist er auch nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empf\u00e4nger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgem\u00e4\u00dfen &#8222;elektronischen Postgang&#8220; vertrauen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 184, Rz&nbsp;19, m.w.N., betreffend von der Deutschen Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen f\u00fcr den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten).<\/li><li>(2) Ein Verschulden des Kl\u00e4gers ergibt sich \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 auch nicht daraus, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Einspruch im Streitfall per einfacher E-Mail, mithin ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebest\u00e4tigung, \u00fcbermittelt hat.<\/li><li>Auch wenn bei der \u00dcbersendung einer E-Mail trotz der gegenw\u00e4rtigen technischen Bedingungen stets die Gefahr besteht, dass diese den Empf\u00e4nger \u2011\u2011etwa wegen einer technischen St\u00f6rung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers\u2011\u2011 nicht erreicht, kann dies ein gegen eine Wiedereinsetzung streitendes Verschulden des Steuerpflichtigen nicht begr\u00fcnden (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs \u2011\u2011RFH\u2011\u2011 vom 04.09.1929&nbsp;&#8211; VI&nbsp;A&nbsp;459\/29, Steuer und Wirtschaft \u2011\u2011StuW\u2011\u2011 1929 Nr.&nbsp;756 und RFH-Beschluss vom 28.05.1931&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;3\/31, StuW 1931 Nr.&nbsp;769 betreffend die \u00dcbermittlung einer Klageschrift mit einfachem und nicht mit eingeschriebenem Brief sowie BFH-Urteil vom 16.11.1961&nbsp;&#8211; V&nbsp;235\/59, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 89 und BFH-Beschluss vom 28.02.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;261\/84, BFH\/NV 1986, 30, unter 2.). Eine qualifizierte Zustellart sieht \u00a7&nbsp;87a AO i.d.F. der Streitjahre nicht vor.<\/li><li>Auch enth\u00e4lt die Abgabenordnung keine dem \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO entsprechende Vorschrift. Aus dieser Vorschrift ist abgeleitet worden, dass zur \u00dcberpr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbermittlung eines Schriftst\u00fccks an ein Gericht zu pr\u00fcfen ist, ob das Gericht den Eingang des elektronischen Dokuments gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO best\u00e4tigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;13). Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe in der Abgabenordnung bedarf es auch zur Annahme eines schuldlosen Verhaltens keiner Vorlage einer Empfangs- oder Lesebest\u00e4tigung, zumal sowohl eine lesebest\u00e4tigungsbewehrte als auch eine einfache, ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebest\u00e4tigung \u00fcbermittelte E-Mail dem n\u00e4mlichen &#8222;\u00dcbermittlungsrisiko&#8220; ausgesetzt ist.<\/li><li>(3) Aus der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Pflicht zur (vorsorglich) fristwahrenden Einlegung eines Rechtsbehelfs folgt \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 nichts anderes. Nach dieser Rechtsprechung zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags per E-Mail darf ein Rechtsanwalt nicht allein wegen der Absendung einer E-Mail auf deren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zugang beim Adressaten vertrauen, sondern muss vielmehr durch die Anforderung einer Lesebest\u00e4tigung sicherstellen, dass die Nachricht vom Empf\u00e4nger auch zur Kenntnis genommen wurde (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;64\/13, Rz&nbsp;11 und vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;125\/21, Rz&nbsp;14; Beschl\u00fcsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.02.2017&nbsp;&#8211; 16a&nbsp;D&nbsp;16.2092, unter II.2.1 und vom 23.05.2024&nbsp;&#8211; 6&nbsp;ZB&nbsp;24.730, Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter 2024, 645, unter 2.a; offengelassen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;64.18). Sie betrifft damit ersichtlich einen anderen Sachverhalt und ist folglich auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar. Insbesondere l\u00e4sst sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass der E-Mail-Austausch zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rde mit der Anforderung einer Lesebest\u00e4tigung zu bewehren ist und die fristgerechte und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Absendung einer E-Mail an eine Finanzbeh\u00f6rde nur durch Vorlage einer Lesebest\u00e4tigung glaubhaft gemacht werden kann.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290425.VIR2.23.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 87a Abs 1 S 2 Halbs 1, AO \u00a7 110 Abs 1, AO \u00a7 110 Abs 2, AO \u00a7 355 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 52a Abs 5 S 2 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 27. 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