{"id":78074,"date":"2025-12-26T12:26:23","date_gmt":"2025-12-26T10:26:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78074"},"modified":"2025-12-26T12:26:48","modified_gmt":"2025-12-26T10:26:48","slug":"bfh-urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-14-22-zur-unkenntnis-der-finanzbehoerde-bei-einer-steuerhinterziehung-durch-unterlassen-nach-%c2%a7-370-abs-1-nr-2-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-14-22-zur-unkenntnis-der-finanzbehoerde-bei-einer-steuerhinterziehung-durch-unterlassen-nach-%c2%a7-370-abs-1-nr-2-ao\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14. Mai 2025, VI R 14\/22: Zur Unkenntnis der Finanzbeh\u00f6rde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach \u00a7\u00a0370 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 AO"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR14.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 149 Abs 1 S 1, AO \u00a7 152, AO \u00a7 169 Abs 1 S 1, AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO \u00a7 169 Abs 2 S 2, AO \u00a7 170 Abs 1, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 370 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 378 Abs 1, EStG \u00a7 25 Abs 3, EStG \u00a7 26, EStG \u00a7 26b, EStG \u00a7 46 Abs 2 Nr 3a, EStDV \u00a7 56 S 1 Nr 1 Buchst b, StGB \u00a7 1, GG Art 103 Abs 2, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 24. Juni 2022, Az: 4 K 135\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-admin\/post-new.php?post_type=post\">Neuen Beitrag erstellen<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbeh\u00f6rde Kenntnis von den f\u00fcr die Steuerfestsetzung wesentlichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde organisationsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu \u00e4ndernden) Steuerbescheid erlassen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte\/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbeh\u00f6rde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verkn\u00fcpft sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 24.06.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;135\/19&nbsp;E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr die Streitjahre (2009 und 2010) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2008 erzielte lediglich der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, wobei sein Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse&nbsp;III erfolgte. Die Kl\u00e4ger reichten bis zum Veranlagungszeitraum 2008 regelm\u00e4\u00dfig Einkommensteuererkl\u00e4rungen ein. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) speicherte den Steuerfall als Antragsveranlagung.<\/li><li>In den Streitjahren erzielte auch die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Weitere Eink\u00fcnfte erzielten die Kl\u00e4ger nicht. Der Lohnsteuerabzug des Kl\u00e4gers erfolgte weiterhin nach der Steuerklasse&nbsp;III, derjenige der Kl\u00e4gerin nach der Steuerklasse&nbsp;V. Ihr Steuerfall blieb beim FA als Antragsveranlagung gespeichert.<\/li><li>Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden dem FA von den jeweiligen Arbeitgebern \u00fcbermittelt und im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer der Kl\u00e4ger in einer \u00dcbersicht \u00fcber elektronische Bescheinigungen abrufbar erfasst. Au\u00dferdem h\u00e4ndigten die Arbeitgeber den Kl\u00e4gern Ausdrucke der jeweiligen elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen aus, auf denen vermerkt war, dass die Daten maschinell an die Finanzverwaltung \u00fcbertragen worden seien.<\/li><li>Steuererkl\u00e4rungen reichten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitjahre nicht mehr ein. Aufforderungen zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rungen erlie\u00df das FA nicht. Die wesentlichen Veranlagungsarbeiten (zu 95&nbsp;%) schloss es f\u00fcr das Streitjahr 2009 am 31.03.2011 und f\u00fcr das Streitjahr 2010 am 31.03.2012 ab.<\/li><li>Anfang des Jahres 2018 fiel bei Bearbeitung einer von der Oberfinanzdirektion (OFD) \u2026 \u00fcbersandten eDaten-Pr\u00fcfliste auf, dass mit Aufnahme der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit durch die Kl\u00e4gerin im Jahr 2009 ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung erfolgt war und die Kl\u00e4ger daher entsprechend verpflichtet gewesen w\u00e4ren, Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre abzugeben.<\/li><li>Am 08.06.2018 erlie\u00df das FA daraufhin f\u00fcr die Streitjahre Sch\u00e4tzungsbescheide und setzte die Einkommensteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac (2009) und \u2026&nbsp;\u20ac (2010) sowie Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2009) sowie \u2026&nbsp;\u20ac (2010) fest.<\/li><li>Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (\u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) nicht erf\u00fcllt sei, weil dem zust\u00e4ndigen Bearbeiter die f\u00fcr eine Veranlagung der Kl\u00e4ger erforderlichen Informationen abrufbar zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Das FA habe deshalb zum ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den f\u00fcr die Steuerfestsetzung wesentlichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden Kenntnis gehabt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 24.06.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;135\/19&nbsp;E aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.<\/li><li>a) Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr die Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO grunds\u00e4tzlich vier Jahre. Sie betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und f\u00fcnf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verk\u00fcrzt worden ist.<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist abweichend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>c) Im Streitfall waren die zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;149 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO und \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;56 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung und \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3a EStG f\u00fcr die Streitjahre zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen verpflichtet. Denn danach ist bei Ehegatten, die \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 nach den \u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse&nbsp;V besteuert worden ist, eine Veranlagung durchzuf\u00fchren, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist.<\/li><li>Die Festsetzungsfrist begann daher f\u00fcr das Streitjahr 2009 mit Ablauf des 31.12.2012 und f\u00fcr das Streitjahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2013. Sie lief mithin grunds\u00e4tzlich am 31.12.2016 beziehungsweise am 31.12.2017 ab.<\/li><li>Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Verl\u00e4ngerung der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;370, 378 Abs.&nbsp;1 AO deshalb nicht in Betracht komme, weil das FA zum ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den f\u00fcr die Steuerfestsetzung wesentlichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden Kenntnis gehabt habe und der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen beziehungsweise einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung daher nicht erf\u00fcllt sei. Der Senat kann allerdings auf Grundlage der bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht selbst beurteilen, ob die Kl\u00e4ger durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung begangen haben und das FA daher die streitgegenst\u00e4ndlichen Einkommensteuerbescheide einschlie\u00dflich der Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen f\u00fcr die Streitjahre oder das Streitjahr 2010 am 08.06.2018 noch erlassen durfte.<\/li><li>a) Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorliegt, bestimmt sich auch bei Pr\u00fcfung der Festsetzungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO nach \u00a7\u00a7&nbsp;370, 378 AO, da \u00a7&nbsp;169 AO diesbez\u00fcglich keine Legaldefinition enth\u00e4lt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz&nbsp;51). Hinterzogen sind die Betr\u00e4ge, f\u00fcr die der objektive und subjektive Tatbestand des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO, leichtfertig verk\u00fcrzt die Betr\u00e4ge, f\u00fcr die der objektive und subjektive Tatbestand des \u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1 AO erf\u00fcllt ist. \u00a7&nbsp;378 Abs.&nbsp;1 AO setzt hinsichtlich der Tathandlung die Verwirklichung einer Tatbestandsvariante des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 AO voraus. Die Tat muss vollendet sein. Der blo\u00dfe Versuch einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung f\u00fchrt nach dem klaren Wortlaut des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO nicht zu einer Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wer vors\u00e4tzlich die Finanzbeh\u00f6rden pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis l\u00e4sst und dadurch Steuern verk\u00fcrzt.<\/li><li>aa) Ob ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges In-Unkenntnis-Lassen bereits dann vorliegt, wenn Steuererkl\u00e4rungen \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden (so insbesondere Landgericht Aurich, Urteil vom 08.11.2017&nbsp;&#8211; 12&nbsp;Ns&nbsp;310&nbsp;Js&nbsp;8712\/15&nbsp;(158\/15); Klein\/J\u00e4ger, AO, 18.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;370 Rz&nbsp;60b; Roth, Neue Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht \u2011\u2011NZWiSt\u2011\u2011 2017, 308; Deckers, NZWiSt 2019, 146; Madau\u00df, NZWiSt 2022, 72; Rolletschke, NZWiSt 2022, 500; offengelassen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.03.2002&nbsp;&#8211; 4&nbsp;St&nbsp;RR&nbsp;8\/2002, Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen 2002, 54) oder ob die Norm im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals dar\u00fcber hinaus erfordert, dass die Finanzbeh\u00f6rde im ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten) \u00fcber den wahren Sachverhalt (die steuerlich erheblichen Tatsachen) (noch) keine Kenntnis hat (so z.B. Oberlandesgericht \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 K\u00f6ln, Urteil vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; III-1&nbsp;RVs&nbsp;253\/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;Ss&nbsp;51\/18, NZWiSt 2019, 145; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;143\/20&nbsp;U; Stark-L\u00fctke Schwienhorst\/Hoyer in Gosch, AO \u00a7&nbsp;370 Rz&nbsp;79; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;370 AO Rz&nbsp;73; Gr\u00f6tsch\/St\u00fcrzl, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2019, 127), kann der erkennende Senat im Streitfall offenlassen.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hatte das FA zum ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den f\u00fcr die Steuerfestsetzung wesentlichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden jedenfalls noch keine Kenntnis.<\/li><li>Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt \u2011\u2011sofern nicht vorher ein Sch\u00e4tzungsbescheid ergangen ist\u2011\u2011 der Taterfolg der Steuerverk\u00fcrzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden h\u00e4tte, wenn die Steuererkl\u00e4rung pflichtgem\u00e4\u00df eingereicht worden w\u00e4re; dies ist sp\u00e4testens dann der Fall, wenn das zust\u00e4ndige FA die Veranlagungsarbeiten f\u00fcr die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 04.11.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;236\/21, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>(1) Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbeh\u00f6rde Kenntnis von den f\u00fcr die Steuerfestsetzung wesentlichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde organisationsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu \u00e4ndernden) Steuerbescheid erlassen haben (vgl. auch BGH-Urteil vom 19.10.1999&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;178\/99, BStBl II 1999, 854, unter II.1. zu \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Die Finanzbeh\u00f6rde muss sich danach den gesamten Inhalt der bei ihr gef\u00fchrten Papierakten, aber ebenso auch einer elektronisch gef\u00fchrten Akte als bekannt zurechnen lassen. Bekannt sind neben dem Inhalt dieser gef\u00fchrten Akten auch s\u00e4mtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von anderen (Dienst-)Stellen \u00fcber ein elektronisches Informationssystem zur Verf\u00fcgung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt.<\/li><li>Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte\/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbeh\u00f6rde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 mit der Steuernummer verkn\u00fcpft sind. Dies ergibt sich letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;1 des Strafgesetzbuches.<\/li><li>(2) Bei Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Unrecht von einer den Tatbestand des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ausschlie\u00dfenden Kenntnis des sachlich zust\u00e4ndigen Bearbeiters im ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitpunkt ausgegangen.<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) blieb der Steuerfall der Kl\u00e4ger auch in den Streitjahren als Antragsveranlagung gespeichert. Die mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das FA \u00fcbermittelten Daten waren zwar mit der gemeinsamen Steuernummer der Kl\u00e4ger verkn\u00fcpft und dieser tats\u00e4chlich zugeordnet. Sie waren aber nur aus einem Datenspeicher in einer \u00dcbersicht \u00fcber elektronische Bescheinigungen abrufbar, ohne dass sie bereits automatisch zu einer Papierakte oder elektronischen Akte gelangt waren. Angesichts der Speicherung als Antragsveranlagung bestand f\u00fcr den Bearbeiter keine Veranlassung zur Einsicht in den Datenspeicher und zum Datenabruf. Kenntnis von dem steuerrelevanten Tatbestand (den Eink\u00fcnften auch der Kl\u00e4gerin und der damit aufgrund der gew\u00e4hlten Steuerklassen&nbsp;III und V nach den Ausf\u00fchrungen unter II.1.c bestehenden Pflicht zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen) hat der sachlich zust\u00e4ndige Bearbeiter vielmehr erstmals Anfang des Jahres 2018 durch die von der OFD \u2026 \u00fcbersandte eDaten-Pr\u00fcfliste erlangt.<\/li><li>(3) Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat daher \u2011\u2011von seinem Standpunkt aus zu Recht\u2011\u2011 insbesondere keine hinreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des \u00a7&nbsp;370 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO beziehungsweise f\u00fcr das Streitjahr 2010 gegebenenfalls einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7&nbsp;378 AO) getroffen. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Die Sache wird daher mangels Spruchreife an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Ansicht gelangen, dass sich die regul\u00e4re Festsetzungsfrist auf zehn oder f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert hat, wird es f\u00fcr die Streitjahre oder zumindest das Streitjahr 2010 zudem die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der vom FA nach \u00a7&nbsp;152 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung i.V.m. Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl I 1976, 3341) festgesetzten Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge zu \u00fcberpr\u00fcfen haben.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR14.22.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 149 Abs 1 S 1, AO \u00a7 152, AO \u00a7 169 Abs 1 S 1, AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO \u00a7 169 Abs 2 S 2, AO \u00a7 170 Abs 1, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 370 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-mai-2025-vi-r-14-22-zur-unkenntnis-der-finanzbehoerde-bei-einer-steuerhinterziehung-durch-unterlassen-nach-%c2%a7-370-abs-1-nr-2-ao\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14. 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