{"id":78077,"date":"2025-12-26T12:28:04","date_gmt":"2025-12-26T10:28:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78077"},"modified":"2025-12-26T12:28:04","modified_gmt":"2025-12-26T10:28:04","slug":"bfh-urteil-vom-25-juni-2025-iv-r-1-23-zur-zwangsverwaltung-der-zum-gesamthandsvermoegen-einer-mitunternehmerschaft-gehoerenden-grundstuecke-betriebliche-veranlassung-der-grundschulden-im","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-juni-2025-iv-r-1-23-zur-zwangsverwaltung-der-zum-gesamthandsvermoegen-einer-mitunternehmerschaft-gehoerenden-grundstuecke-betriebliche-veranlassung-der-grundschulden-im\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. Juni 2025, IV R 1\/23: Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer Mitunternehmerschaft geh\u00f6renden Grundst\u00fccke \u2013 betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.IVR1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 34 Abs 1, AO \u00a7 34 Abs 3, AO \u00a7 41 Abs 1, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 4 Abs 3 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 4, ZVG \u00a7 20 Abs 1, ZVG \u00a7 146 Abs 1, ZVG \u00a7 148 Abs 2, ZVG \u00a7 152 Abs 1, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 06. September 2022, Az: 13 K 39\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der Zwangsverwaltung unterliegender, zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer Mitunternehmerschaft geh\u00f6render Grundst\u00fccke sind der Mitunternehmerschaft als Grundpfandschuldnerin zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Zwangsverwalter von Grundst\u00fccken im Gesamthandsverm\u00f6gen einer Mitunternehmerschaft ist nicht Entrichtungsschuldner f\u00fcr die Einkommensteuer der Mitunternehmer auf die in ihrem Gewinnanteil enthaltenen Mietertr\u00e4ge (Best\u00e4tigung der Verwaltungsauffassung, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.05.2017, BStBl I 2017, 718, Rz&nbsp;22; vom 17.07.2025, BStBl I 2025, 1491, Rz&nbsp;22).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind die bei der Besitzgesellschaft bestehenden Grundschulden, die als Sicherheit f\u00fcr Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft zur Verbesserung deren Verm\u00f6gens- und Ertragslage dienen, durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 06.09.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;39\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die im Rahmen der Zwangsverwaltung betrieblicher Grundst\u00fccke erzielten Vermietungsertr\u00e4ge sowie die Erl\u00f6se aus deren Ver\u00e4u\u00dferung dem Grundpfandschuldner \u2011\u2011hier der G&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (G&nbsp;KG)\u2011\u2011 als Betriebseinnahmen zuzurechnen sind, und ob die vom Grundpfandschuldner f\u00fcr Verbindlichkeiten eines Dritten \u2011\u2011hier der K&nbsp;GmbH &amp; Co KG (K&nbsp;KG)\u2011\u2011 einger\u00e4umten Grundschulden durch seinen Betrieb veranlasst sind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ehemaliger Gesellschafter der G&nbsp;KG und der K&nbsp;KG.<\/li><li>Das Unternehmen der K&nbsp;KG wurde urspr\u00fcnglich von V gegr\u00fcndet und als Einzelunternehmen gef\u00fchrt. Gegenstand des Unternehmens war die Produktion von Ersatzteilen f\u00fcr Nutzfahrzeuge sowie die damit verbundene Logistik am Standort in A-Stadt. Die mit Produktions- und Lagerhallen sowie Verwaltungsgeb\u00e4uden bebauten Betriebsgrundst\u00fccke des Unternehmens standen im Eigentum von V. Das Unternehmen ging im Jahr 1982 im Wege der Erbfolge auf dessen Sohn S \u00fcber, der es bis Ende 1986 zun\u00e4chst als Einzelunternehmen fortf\u00fchrte.<\/li><li>Die K&nbsp;KG wurde zum 01.01.1987 gegr\u00fcndet. Gesellschafter der K&nbsp;KG waren die ST&nbsp;GmbH als Komplement\u00e4rin zu 60&nbsp;%, deren alleiniger Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer S war, sowie die Ehefrau und die Tochter des S als Kommanditistinnen zu je 20&nbsp;%. S wurde zudem zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der K&nbsp;KG bestellt.<\/li><li>Die K&nbsp;KG f\u00fchrte das zuvor von V und von S betriebene Unternehmen fort. Die Betriebsgrundst\u00fccke blieben im Eigentum des S, der diese der K&nbsp;KG zur Nutzung \u00fcberlie\u00df. Die Grundst\u00fccke waren zu diesem Zeitpunkt bereits mit zwei Grundschulden zugunsten der Bank&nbsp;1 belastet, welche V und S jeweils als Sicherheit f\u00fcr Verbindlichkeiten ihres Einzelunternehmens einger\u00e4umt hatten. Die K&nbsp;KG nahm in den 1990er Jahren weitere Darlehen f\u00fcr ihr Unternehmen auf, zu deren Absicherung S zugunsten der Bank&nbsp;1 als Darlehensgeberin zwei weitere Grundschulden an den der K&nbsp;KG \u00fcberlassenen Betriebsgrundst\u00fccken bestellte.<\/li><li>Die G&nbsp;KG wurde im Dezember 2005 gegr\u00fcndet. Ihre Komplement\u00e4rin war die nicht am Verm\u00f6gen beteiligte TV GmbH. Alleiniger Gesellschafter der TV GmbH sowie alleiniger Kommanditist der G&nbsp;KG war S. Nach der Gr\u00fcndung brachte S seine an die K&nbsp;KG \u00fcberlassenen und weiterhin mit Grundschulden f\u00fcr Verbindlichkeiten der K&nbsp;KG belasteten Grundst\u00fccke in die G&nbsp;KG ein.<\/li><li>Ebenfalls im Dezember 2005 schloss die K&nbsp;KG mit der Bank&nbsp;1 einen Betriebsmittelkredit \u00fcber 1,2&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac ab, durch den der fr\u00fchere Kreditvertrag gegenstandslos wurde. F\u00fcr diesen Kredit dienten die Grundschulden auf den Grundst\u00fccken der G&nbsp;KG als Sicherheiten. Im September 2008 nahm die K&nbsp;KG eine Umschuldung vor. Aufgrund der in diesem Zusammenhang in einem Sicherheitenpoolvertrag getroffenen Vereinbarungen dienten die zugunsten der Bank&nbsp;1 eingetragenen Grundschulden auch f\u00fcr Verbindlichkeiten der K&nbsp;KG gegen\u00fcber der Bank&nbsp;2 als Sicherheit.<\/li><li>Die K&nbsp;KG und die G&nbsp;KG gerieten im Jahr 2009 in finanzielle Schwierigkeiten und verhandelten mit dem Kl\u00e4ger \u00fcber einen Einstieg als Investor. Der Kl\u00e4ger erwarb auf Grundlage eines Vertrags aus Dezember 2009 sowohl die Kommanditbeteiligungen an der K&nbsp;KG und der G&nbsp;KG als auch die Anteile an der jeweiligen Komplement\u00e4rin \u2011\u2011der ST GmbH und TV GmbH\u2011\u2011 zu einem Kaufpreis von jeweils 1&nbsp;\u20ac. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den Kl\u00e4ger wurde eine zuvor auch mit den Grundschulden besicherte Darlehensverbindlichkeit der G&nbsp;KG gegen\u00fcber der Bank&nbsp;1 in H\u00f6he von 375.000&nbsp;\u20ac von S \u00fcbernommen. Danach betrafen die Grundschulden auf den Grundst\u00fccken der G&nbsp;KG nur noch bestehende Darlehensverbindlichkeiten der K&nbsp;KG.<\/li><li>Im Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der K&nbsp;KG er\u00f6ffnet und ihr Unternehmen aufgeteilt. Die T2 GmbH \u00fcbernahm den Bereich der Logistik und die C2 GmbH den Bereich der Produktion. Diese Gesellschaften mieteten ab September 2012 die Betriebsgrundst\u00fccke von der G&nbsp;KG.<\/li><li>Beginnend im Jahr 2012 betrieb die Bank&nbsp;1 die Zwangsvollstreckung wegen der noch offenen Darlehensforderungen gegen\u00fcber der K&nbsp;KG aus den hierf\u00fcr als Sicherheit dienenden Grundschulden in die Grundst\u00fccke der G&nbsp;KG. Im Januar 2013 ordnete das Amtsgericht (AG) B-Stadt die Zwangsverwaltung f\u00fcr die Grundst\u00fccke der G&nbsp;KG an.<\/li><li>Die T2 GmbH und die C2 GmbH leisteten bis April 2014 Mietzahlungen f\u00fcr die Grundst\u00fccke der G&nbsp;KG. Sp\u00e4ter wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der beiden Gesellschaften das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Ab Oktober 2014 vermietete der Zwangsverwalter die Grundst\u00fccke der G&nbsp;KG an die A&nbsp;GmbH.<\/li><li>Die G&nbsp;KG ver\u00e4u\u00dferte und \u00fcbertrug ihre Grundst\u00fccke im Jahr 2017 f\u00fcr insgesamt 375.000&nbsp;\u20ac an die LI GmbH. Die G&nbsp;KG wurde zum Ende des Jahres 2017 aufgel\u00f6st und der Kl\u00e4ger zu ihrem Liquidator bestellt.<\/li><li>Die G&nbsp;KG behandelte die Mietzahlungen der T2 GmbH und der C2 GmbH in ihrer Buchf\u00fchrung insgesamt als Betriebseinnahmen. Die Mietzahlungen wurden nach Abzug von Kosten an den Zwangsverwalter weitergeleitet und insoweit von der G&nbsp;KG als Betriebsausgaben behandelt. Die von der A&nbsp;GmbH ab Oktober 2014 gezahlten Mieten sowie die mit der Vermietung beziehungsweise Zwangsverwaltung verbundenen Kosten wurden von der G&nbsp;KG in ihrer Gewinnermittlung nicht ber\u00fccksichtigt. Den in 2017 erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s behandelte die G&nbsp;KG sowohl als Betriebseinnahme als auch gleichzeitig als Betriebsausgabe.<\/li><li>Das seinerzeit f\u00fcr die Besteuerung der G&nbsp;KG zust\u00e4ndige Finanzamt(FA&nbsp;H) erlie\u00df f\u00fcr die Jahre 2014 und 2015 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe und unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehende Bescheide vom 14.07.2015 (2014) und vom 20.05.2016 (2015) \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) und den verrechenbaren Verlust nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 (Verlustfestfeststellungsbescheide). Das FA&nbsp;H hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung f\u00fcr die Gewinn- und Verlustfeststellungen f\u00fcr 2014 und 2015 jeweils mit Bescheid vom 01.08.2017 auf. Der Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheid f\u00fcr 2016 erging erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df und ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ebenfalls am 01.08.2017.<\/li><li>Nachdem der Zwangsverwalter im Mai 2018 beim FA&nbsp;H f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 eine Anlage&nbsp;V zur Steuererkl\u00e4rung eingereicht hatte, mit der h\u00f6here Ertr\u00e4ge aus der Vermietung der Grundst\u00fccke erkl\u00e4rt wurden, als von der G&nbsp;KG in ihren Gewinnermittlungen f\u00fcr diese Jahre angegeben waren, ordnete das FA&nbsp;H eine Au\u00dfenpr\u00fcfung an. Vor der Beendigung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA&nbsp;H am 21.09.2018 noch einen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheid f\u00fcr 2017 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Die Au\u00dfenpr\u00fcfung kam zu dem Ergebnis, dass der laufende Gesamthandsgewinn der G&nbsp;KG f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2017 (Streitjahre) zu erh\u00f6hen sei. Die Erl\u00f6se aus der Vermietung und der Ver\u00e4u\u00dferung der Betriebsgrundst\u00fccke seien bei der G&nbsp;KG als Betriebseinnahmen zu erfassen. Weder die Weiterleitung dieser Erl\u00f6se an den Zwangsverwalter noch an die Grundpfandgl\u00e4ubiger sei bei der G&nbsp;KG als Betriebsausgaben zu behandeln. Denn mit den Erl\u00f6sen seien Verbindlichkeiten der K&nbsp;KG und nicht der G&nbsp;KG getilgt worden. Zudem seien die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Grundschulden aus gesellschaftsrechtlichen und nicht aus eigenbetrieblichen Gr\u00fcnden der G&nbsp;KG einger\u00e4umt worden. Die Bestellung der Grundschulden habe die K&nbsp;KG st\u00e4rken sollen. Der sp\u00e4tere Erwerb der Anteile an der G&nbsp;KG durch den Kl\u00e4ger lasse diese urspr\u00fcngliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung f\u00fcr die Bestellung der Grundschulden unber\u00fchrt.<\/li><li>Das FA&nbsp;H folgte der Ansicht der Au\u00dfenpr\u00fcfung und erlie\u00df am 18.09.2019 entsprechend ge\u00e4nderte Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2017. Es st\u00fctzte die \u00c4nderung der Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2016 auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) und die \u00c4nderung des Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheids f\u00fcr 2017 auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO.<\/li><li>Den von der G&nbsp;KG gegen die Gewinn- und Verlustfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2017 eingelegten Einspruch wies das FA&nbsp;H mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Bereits am 18.10.2019 war die Beendigung und L\u00f6schung der G&nbsp;KG im Handelsregister eingetragen und dem FA&nbsp;H mit Schreiben des AG C-Stadt vom 24.10.2019 mitgeteilt worden.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb erfolglos. Die Klage sei zwar zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet. Die w\u00e4hrend der Zwangsverwaltung erfolgten Mietzahlungen sowie der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke seien vom FA&nbsp;H zu Recht als Betriebseinnahmen bei der Ermittlung des laufenden Gesamthandsgewinns der G&nbsp;KG angesetzt worden. Da die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Betriebseinnahmen dem FA&nbsp;H erst nachtr\u00e4glich bekanntgeworden sei, habe es die bereits bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2016 auch insoweit nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO \u00e4ndern d\u00fcrfen. Der Gesamthandsgewinn der G&nbsp;KG sei auch nicht durch die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr eine ungewisse Verpflichtung aufgrund der im Jahr 2013 angeordneten Zwangsverwaltung oder durch den Abzug der an die Grundpfandgl\u00e4ubiger ausgekehrten Miet- und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se als Betriebsausgaben zu mindern. Die Gesamtumst\u00e4nde spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass die der Zwangsverwaltung zugrundeliegenden Grundschulden von der G&nbsp;KG aus au\u00dferbetrieblichen Gr\u00fcnden einger\u00e4umt worden seien. Die Begr\u00fcndung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen der G&nbsp;KG und der K&nbsp;KG aufgrund der Anteilserwerbe durch den Kl\u00e4ger f\u00fchre auch nicht zu einer Umwidmung der urspr\u00fcnglichen au\u00dferbetrieblichen Veranlassung.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine Verletzung formellen (\u00a7&nbsp;173 AO) und materiellen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG) Rechts sowie Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;76, \u00a7&nbsp;96 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens wurden das FA&nbsp;H und das Finanzamt \u2026 zusammengelegt und zum Finanzamt \u2026 (Beklagter und Revisionsbeklagter \u2011\u2011FA\u2011\u2011) fusioniert.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 06.09.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;39\/21, die Einspruchsentscheidung vom 17.02.2021 und die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2014 bis 2016 vom 18.09.2019 aufzuheben,<br \/>den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2017 vom 18.09.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass ein laufender Gesamthandsgewinn in H\u00f6he von 106.013,20&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das FA ist mit Wirkung zum 01.04.2023 aufgrund eines Organisationsakts der Finanzverwaltung in die Zust\u00e4ndigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA&nbsp;H eingetreten (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/21, BFHE 283, 190, BStBl II 2024, 481, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Verfahrensgegenstand ist die in den Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr 2014 bis 2017 f\u00fcr die G&nbsp;KG jeweils festgestellte H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns (dazu unter 1.). Das FG hat die hiergegen erhobene Klage zutreffend als zul\u00e4ssig beurteilt (dazu unter 2.) und richtigerweise weder die G&nbsp;KG noch die TV GmbH zum Verfahren beigeladen (dazu unter 3.). Die Auffassung des FG, dass die Miet- und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se bei der G&nbsp;KG als Betriebseinnahmen zu ber\u00fccksichtigen und die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2016 insoweit nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO \u00e4nderbar seien, begegnet \u2011\u2011anders als der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 keinen revisionsrechtlichen Bedenken (dazu unter 4.). Das FG-Urteil ist gleichwohl aufzuheben, da \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG und des FA\u2011\u2011 die in den Streitjahren f\u00fcr Verbindlichkeiten der K&nbsp;KG bestehenden und der Zwangsverwaltung zugrundeliegenden Grundschulden durch den Betrieb der G&nbsp;KG veranlasst waren und daher f\u00fcr die Verpflichtung aus diesen Grundschulden sp\u00e4testens im Jahr 2013 (kein Streitjahr) eine gewinnmindernde R\u00fcckstellung zu passivieren war (dazu unter 5.). Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen (dazu unter 6.).<\/li><li>1. Verfahrensgegenstand sowohl des Klage- als auch des Revisionsverfahrens ist allein die in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr 2014 bis 2017 jeweils festgestellte H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns. Die Verlustfeststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2017 sind hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Eink\u00fcnften im Sinne von \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabh\u00e4ngig voneinander angefochten werden k\u00f6nnen und selbst\u00e4ndig der Bestandskraft f\u00e4hig sind. Dies gilt auch dann, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 die Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG formell miteinander verbunden werden (z.B. BFH-Urteile vom 10.10.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;17; vom 02.02.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen (z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Eink\u00fcnfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns beziehungsweise einer Sonderverg\u00fctung im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG (z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/20&nbsp;(IV&nbsp;R&nbsp;7\/17), Rz&nbsp;22, m.w.N.; vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der BFH ist nicht an die Auslegung des FG gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 08.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2025, 122, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger wendet sich im Revisionsverfahren \u2011\u2011wie im Klageverfahren\u2011\u2011 gegen die in den ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr 2014 bis 2017 vom 18.09.2019 erfolgte Erh\u00f6hung des festgestellten laufenden Gesamthandsgewinns durch das FA&nbsp;H. Er macht geltend, dass die der Erh\u00f6hung zugrundeliegenden Miet- und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se wegen der Zwangsverwaltung keine Betriebseinnahmen der G&nbsp;KG gewesen seien. Anderenfalls seien aber zumindest die an die Grundpfandgl\u00e4ubiger ausgekehrten Miet- und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se wegen der betrieblichen Veranlassung der Grundschulden als Betriebsausgaben der G&nbsp;KG abzugsf\u00e4hig, sodass auch in diesem Fall im Saldo die vom FA&nbsp;H vorgenommene Erh\u00f6hung des laufenden Gesamthandsgewinns rechtswidrig sei.<\/li><li>d) Die Verlustfeststellungbescheide f\u00fcr 2014 bis 2017 sind hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kl\u00e4ger wendet sich nicht gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG. Zwar wirkt sich der angefochtene festgestellte laufende Gesamthandsgewinn auch auf die Ermittlung der H\u00f6he des festzustellenden verrechenbaren Verlustes aus. Dies folgt jedoch bereits aus der bindenden Wirkung des festgestellten laufenden Gesamthandsgewinns f\u00fcr die Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 16.01.2025&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/23, BStBl II 2025, 389, Rz&nbsp;18), sodass die alleinige Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns das Klageziel des Kl\u00e4gers auch nicht beeintr\u00e4chtigt (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/22, BStBl II 2025, 188, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Daher liegt der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Verfahrensmangel, das FG habe gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO versto\u00dfen, weil es nicht \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2017 entschieden habe, nicht vor.<\/li><li>2. Das FG ist zu Recht von einer zul\u00e4ssigen Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2017 ausgegangen. Insbesondere war der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b FGO i.d.F. des Art.&nbsp;27 des Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr.&nbsp;411; zu dessen Anwendbarkeit BFH-Urteil vom 08.08.2024&nbsp;\u2013 IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2025, 122, Rz&nbsp;25) als ehemaliger Gesellschafter der vollbeendeten G&nbsp;KG zur Klageerhebung befugt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b FGO kann, wenn die rechtsf\u00e4hige Personenvereinigung (vgl. dazu \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;2 AO) nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter Klage erheben, gegen den der Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen h\u00e4tte. Danach gelten bei einer zivilrechtlichen Vollbeendigung im Ergebnis dieselben Grunds\u00e4tze wie vor der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;48 FGO. Nach diesen erlosch mit Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (Anwachsung) die nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO a.F. gegebene Klagebefugnis der Personengesellschaft (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;26&nbsp;ff., m.w.N.). Klagebefugt waren dann wieder diejenigen ehemaligen Gesellschafter, die im Streitjahr Gesellschafter der (zwischenzeitlich vollbeendeten) Personengesellschaft waren und die nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtenen selbst\u00e4ndigen Feststellungen geltend machten (BFH-Urteil vom 08.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/20, BStBl II 2025, 122, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Entsprechend den vorgenannten Grunds\u00e4tzen war nach der Vollbeendigung der G&nbsp;KG der Kl\u00e4ger als deren (ehemaliger) Gesellschafter zur Klageerhebung gegen die hier angegriffene und ihn betreffende Feststellung der H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns in den Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr 2014 bis 2017 befugt.<\/li><li>3. Zutreffend hat das FG weder die (vollbeendete) G&nbsp;KG noch deren ehemalige Komplement\u00e4rin, die TV GmbH, zum Verfahren beigeladen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO sind zwar Dritte notwendig beizuladen, die im Sinne von \u00a7&nbsp;48 FGO klagebefugt sind (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/18, Rz&nbsp;18; vom 30.08.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/10, Rz&nbsp;19). Solche sind im Streitfall jedoch nicht vorhanden.<\/li><li>a) Die G&nbsp;KG war wegen ihrer bereits vor Klageerhebung eingetretenen Vollbeendigung nicht mehr beizuladen (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/18, Rz&nbsp;19; vom 30.03.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/15, Rz&nbsp;27&nbsp;f.).<\/li><li>b) Die TV GmbH als ehemalige Komplement\u00e4rin der G&nbsp;KG war ebenfalls nicht notwendig beizuladen. Sie ist zwar als ehemalige Gesellschafterin grunds\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b FGO klagebefugt. Da sie jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein kann, kann sie auch nicht geltend machen, im Sinne von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO in ihren Rechten verletzt zu sein (z.B. BFH-Urteile vom 10.07.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;42; vom 06.12.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;21\/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474, Rz&nbsp;21 und 23). Denn die hier streitige Erh\u00f6hung des laufenden Gesamthandsgewinns wirkte sich ausschlie\u00dflich beim Kl\u00e4ger aus. Der Gewinnanteil der TV GmbH blieb unver\u00e4ndert.<\/li><li>4. Das FG ist zum einen in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die im Rahmen der Zwangsverwaltung in den Streitjahren erzielten Mietertr\u00e4ge (dazu unter a) als auch der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke (dazu unter b) bei der G&nbsp;KG als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Zum anderen hat das FG in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht angenommen, dass das FA&nbsp;H die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2016 hinsichtlich der von der G&nbsp;KG nicht erfassten Mietertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO hat \u00e4ndern d\u00fcrfen (dazu unter c).<\/li><li>a) Die im Rahmen der Zwangsverwaltung der Betriebsgrundst\u00fccke der G&nbsp;KG in den Streitjahren erzielten Mietertr\u00e4ge sind allein der G&nbsp;KG als Betriebseinnahmen aus ihrer Vermietungst\u00e4tigkeit (dazu unter aa und bb) und nicht \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 dem Zwangsverwalter als Entrichtungsschuldner f\u00fcr die darauf entfallende Einkommensteuer des Kl\u00e4gers (dazu unter cc) zuzurechnen. Auf die \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger negierte\u2011\u2011 zivilrechtliche Wirksamkeit des vom Zwangsverwalter mit der A&nbsp;GmbH geschlossenen Mietvertrags kommt es f\u00fcr die Zurechnung der Mietzahlungen der A&nbsp;GmbH als Betriebseinnahmen zur G&nbsp;KG nicht an (dazu unter dd).<\/li><li>aa) Durch den Beschluss \u00fcber die Anordnung der Zwangsverwaltung wird zwar dem Vollstreckungsschuldner \u2011\u2011hier der G&nbsp;KG als Grundpfandschuldnerin\u2011\u2011 die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundst\u00fccks entzogen (\u00a7&nbsp;148 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung \u2011\u2011ZVG\u2011\u2011). Der Beschluss gilt zugunsten des Gl\u00e4ubigers als Beschlagnahme des Grundst\u00fccks (\u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 ZVG). Die dem Vollstreckungsschuldner untersagte tats\u00e4chliche und rechtliche Verf\u00fcgung \u00fcber das beschlagnahmte Grundst\u00fcck (\u00a7&nbsp;148 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 ZVG) wird aber durch den Zwangsverwalter als Verm\u00f6gensverwalter im Sinne von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 AO mit Wirkung f\u00fcr und gegen den Vollstreckungsschuldner ausge\u00fcbt (\u00a7&nbsp;150, \u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 ZVG; BFH-Urteil vom 12.05.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;47\/91, BFH\/NV 1994, 77, unter II.2.a [Rz&nbsp;13], m.w.N.). Dem Vollstreckungsschuldner sind daher die Ertr\u00e4ge aus der Verwaltungst\u00e4tigkeit (hier: Mieteinnahmen) als eigene Einnahmen zuzurechnen, auch wenn sie dem Verwalter oder dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen (BFH-Urteile vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;15; vom 11.03.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;65-67\/01, BFH\/NV 2003, 778, unter II.2. [Rz&nbsp;11]; vom 16.04.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;53\/98, BFH\/NV 2002, 1152, unter II.2.a [Rz&nbsp;23], m.w.N.).<\/li><li>Daher bleibt der Vollstreckungsschuldner auch bei Anordnung der Zwangsverwaltung Steuersubjekt und damit Schuldner der Einkommensteuer. Ihm sind insbesondere die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus der Verwaltung des beschlagnahmten Verm\u00f6gens pers\u00f6nlich zuzurechnen, obwohl er infolge der Beschlagnahme den Besitz an dem vermieteten Grundst\u00fcck und die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis dar\u00fcber verloren hat. Gleichwohl erf\u00fcllt er den objektiven Tatbestand der Vermietung und Verpachtung auch w\u00e4hrend der Zwangsverwaltung (z.B. BFH-Urteil vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>bb) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Mietern der zwangsverwalteten Grundst\u00fccke \u2011\u2011der T2 GmbH und der C2 GmbH sowie der A&nbsp;GmbH\u2011\u2011 gezahlten Mieten als Einnahmen der G&nbsp;KG aus ihrer betrieblichen T\u00e4tigkeit zu behandeln sind. Die Anordnung der Zwangsverwaltung l\u00e4sst die Vermietungst\u00e4tigkeit der G&nbsp;KG unber\u00fchrt.<\/li><li>Soweit die G&nbsp;KG daher selbst Mietzahlungen erhalten hat, handelt es sich danach um Einnahmen aus ihrer betrieblichen Vermietungst\u00e4tigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass die G&nbsp;KG diese Mietertr\u00e4ge an den Zwangsverwalter weitergeleitet hat, denn dies stellt eine Einnahmenverwendung durch die G&nbsp;KG dar. Die Mietzahlungen sind daher gerade nicht \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 Mietertr\u00e4ge des Zwangsverwalters und durchlaufende Posten (vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG) der G&nbsp;KG. Aber auch soweit Mietzahlungen unmittelbar an den Zwangsverwalter geleistet worden sind, handelt es sich um Betriebseinnahmen der G&nbsp;KG. Denn die Vereinnahmung durch den Zwangsverwalter erfolgte in diesen F\u00e4llen mit steuerlicher Wirkung f\u00fcr und gegen die G&nbsp;KG, sodass ihr diese Mietertr\u00e4ge ebenfalls als eigene Betriebseinnahmen zuzurechnen sind.<\/li><li>cc) Einer Behandlung der Mietertr\u00e4ge aus der Zwangsverwaltung der Grundst\u00fccke als Betriebseinnahmen der G&nbsp;KG sowie deren Ber\u00fccksichtigung bei der Ermittlung des festzustellenden laufenden Gesamthandsgewinns steht im Streitfall auch keine Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO f\u00fcr die darauf entfallende Einkommensteuer des Kl\u00e4gers entgegen. Die Mietertr\u00e4ge sind daher zu Recht in die Gewinnfeststellungsverfahren f\u00fcr 2014 bis 2017 der G&nbsp;KG einbezogen worden.<\/li><li>Zwar hat ein Zwangsverwalter auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundst\u00fccke herr\u00fchrt (dazu unter aaa). Wenn aber \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 das der Zwangsverwaltung unterliegende Grundst\u00fcck im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) steht, f\u00fcr welche gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO die gewerblichen Eink\u00fcnfte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt werden, ist der Zwangsverwalter nicht zur Entrichtung der Einkommensteuer der Mitunternehmer auf die in ihrem Gewinnanteil jeweils enthaltenen Mietertr\u00e4ge verpflichtet (dazu unter bbb). Die Ablehnung einer Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters bedeutet f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung (dazu unter ccc). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 AO liegen \u2011\u2011anders als der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 nicht vor (dazu unter ddd).<\/li><li>aaa) Als Verm\u00f6gensverwalter im Sinne von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO tritt der Zwangsverwalter zwar als weiterer Steuerpflichtiger (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 AO) neben den Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;14). Daher hat der Zwangsverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 AO die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung des beschlagnahmten Grundverm\u00f6gens herr\u00fchrt. Denn der Zwangsverwalter handelt insoweit im Rahmen der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben und Befugnisse, und die Einkommensteuer weist einen hinreichenden Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Verm\u00f6gen auf (BFH-Urteil vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;20&nbsp;f.).<\/li><li>bbb) Anders verh\u00e4lt es sich jedoch im Streitfall.<\/li><li>Die Entrichtung der Einkommensteuer der Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), in deren Gesamthandsverm\u00f6gen das im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmte Grundst\u00fcck steht, geh\u00f6rt nicht (mehr) zu den Aufgaben und Befugnissen des Zwangsverwalters (vgl. \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO). Denn die Ermittlung und Entrichtung der Einkommensteuer, die auf den Gewinnanteil aus der Vermietungst\u00e4tigkeit im Rahmen der Zwangsverwaltung entf\u00e4llt, obliegt im Fall einer Mitunternehmerschaft nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG allein den einzelnen Gesellschaftern (Mitunternehmern) und nicht der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) als insoweit blo\u00dfes Gewinnermittlungssubjekt. Die Befugnisse des Zwangsverwalters gehen nicht \u00fcber die Befugnisse des Eigent\u00fcmers des zwangsverwalteten Grundst\u00fccks \u2011\u2011hier der G&nbsp;KG\u2011\u2011 hinaus (so zum Insolvenzverwalter z.B. BFH-Urteil vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz&nbsp;39). Da die G&nbsp;KG nicht die Einkommensteuer ihrer Mitunternehmer zu entrichten hat, besteht demnach auch f\u00fcr den Zwangsverwalter keine diesbez\u00fcgliche Entrichtungspflicht (gleicher Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011vom 03.05.2017, BStBl I 2017, 718, Rz&nbsp;22; so auch das ab dem 17.07.2025 geltende BMF-Schreiben vom 17.07.2025, BStBl I 2025, 1491, Rz&nbsp;22).<\/li><li>ccc) Hierin liegt auch keine \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger bem\u00e4ngelte\u2011\u2011 ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern im Hinblick auf das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Umstand, dass im Fall des Einzelunternehmers die anfallende Einkommensteuer auf die im Rahmen der Zwangsverwaltung erzielten Mieteink\u00fcnfte aufgrund der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters aus den Mietertr\u00e4gen gezahlt wird, w\u00e4hrend im Fall einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) der Gesellschafter die auf seinen Gewinnanteil an den Mietertr\u00e4gen entfallende Einkommensteuer zu entrichten hat, ohne dass hierf\u00fcr die vom Grundpfandschuldner \u2011\u2011hier der G&nbsp;KG\u2011\u2011 erzielten Mietertr\u00e4ge unmittelbar verwendet werden, liegt (sachlich) darin begr\u00fcndet, dass insoweit unterschiedliche Rechtssubjekte als Grundpfandschuldner betroffen sind und \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO die steuerlichen Pflichten des Verm\u00f6gensverwalters an seine bestehenden Verwaltungsbefugnisse ankn\u00fcpft.<\/li><li>ddd) Die Regelung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 AO ist auch nicht \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 im Streitfall analog anzuwenden. Es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.06.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;39\/01, BFHE 199, 374, BStBl II 2002, 697, unter 2.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;22]). Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;3 AO bereits nach seinem Wortlaut ausdr\u00fccklich auf die Reichweite der Verwaltungsbefugnis beschr\u00e4nkt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/19, BFHE 268, 506, BStBl II 2020, 620, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.).<\/li><li>dd) Der Kl\u00e4ger geht auch fehl in der Annahme, dass der Behandlung der von der A&nbsp;GmbH geleisteten Mietzahlungen als Betriebseinnahmen der G&nbsp;KG aus ihrer Vermietungst\u00e4tigkeit eine \u2011\u2011hier im Folgenden unterstellte\u2011\u2011 Unwirksamkeit des f\u00fcr den Zeitraum ab Oktober 2014 abgeschlossenen Mietvertrags entgegenstehe.<\/li><li>aaa) Ist ein Rechtsgesch\u00e4ft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Unwirksam ist ein Rechtsgesch\u00e4ft, wenn es nach Ma\u00dfgabe des Zivilrechts nichtig oder schwebend unwirksam ist (BFH-Urteil vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFHE 281, 374, Rz&nbsp;43). \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bringt zum Ausdruck, dass es f\u00fcr Zwecke der Besteuerung auf den tats\u00e4chlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung ankommt, soweit und solange die Beteiligten aus der anf\u00e4nglichen oder sp\u00e4teren Unwirksamkeit keine Folgerungen ziehen und das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen, den Vollzug also nicht r\u00fcckg\u00e4ngig machen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/08, Rz&nbsp;28).<\/li><li>bbb) Danach ist die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte \u2011\u2011und hier unterstellte\u2011\u2011 Unwirksamkeit des Mietvertrags zwischen der G&nbsp;KG und der A&nbsp;GmbH f\u00fcr die Zwecke der Besteuerung und damit auch f\u00fcr die Frage der steuerlichen Zurechnung der Mietertr\u00e4ge als Betriebseinnahmen unerheblich. Denn die beiden Vertragsparteien haben nach den \u2011\u2011insoweit auch vom Kl\u00e4ger nicht bestrittenen\u2011\u2011 Feststellungen des FG das Mietverh\u00e4ltnis tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt. Die A&nbsp;GmbH nutzte die zwangsverwalteten Grundst\u00fccke und zahlte hierf\u00fcr den vereinbarten Mietzins.<\/li><li>b) Ebenso ist das FG in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der G&nbsp;KG auch die Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Grundst\u00fccke als Betriebseinnahmen zuzurechnen sind (dazu unter aa). Die vom Kl\u00e4ger hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch (dazu unter bb).<\/li><li>aa) Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern des Betriebsverm\u00f6gens geh\u00f6ren zu den Betriebseinnahmen. Danach ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die G&nbsp;KG aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccke Betriebseinnahmen in H\u00f6he von 375.000&nbsp;\u20ac erzielt hat. Es hat hierf\u00fcr die Erfassung eines entsprechenden Erl\u00f6ses in der Buchf\u00fchrung der G&nbsp;KG sowie die sp\u00e4tere Verbuchung einer Betriebsausgabe von 375.000&nbsp;\u20ac aufgrund der Weiterleitung des erzielten Erl\u00f6ses an die Grundpfandgl\u00e4ubigerin zugrunde gelegt.<\/li><li>bb) Die hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde k\u00f6nnen kein anderes Ergebnis begr\u00fcnden.<\/li><li>aaa) Der Einwand des Kl\u00e4gers, dass die LI GmbH als K\u00e4uferin der Grundst\u00fccke nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises unmittelbar auf ein Konto der Grundpfandgl\u00e4ubigerin verpflichtet gewesen sei, steht der Zurechnung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses als Betriebseinnahme der G&nbsp;KG nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung unerhebliche Abk\u00fcrzung des Zahlungswegs.<\/li><li>Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch. Selbst wenn das FG seine Pflicht zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO dadurch verletzt h\u00e4tte, dass es die unmittelbare Zahlung des Kaufpreises durch die LI GmbH auf ein Konto der Grundpfandgl\u00e4ubigerin nicht festgestellt hat, w\u00e4re die R\u00fcge ohne Erfolg, denn auf diesem vorgeblichen Verfahrensfehler kann die Entscheidung des FG nicht beruhen.<\/li><li>bbb) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers handelt es sich bei dem Kaufpreis aus Sicht der G&nbsp;KG auch nicht um einen durchlaufenden Posten im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG. Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die G&nbsp;KG gegen\u00fcber der LI GmbH im Hinblick auf den Kaufpreis im Namen und f\u00fcr Rechnung der Grundpfandgl\u00e4ubigerin aufgetreten ist.<\/li><li>c) Das FG ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass das FA&nbsp;H zur Korrektur der bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 bis 2016 nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO im Hinblick auf die zuvor nicht erfassten Mietertr\u00e4ge befugt gewesen ist.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer Erh\u00f6hung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten f\u00fchren. Nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel, nicht hingegen rechtliche Erw\u00e4gungen, m\u00fcssen f\u00fcr eine auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gest\u00fctzte Korrektur ma\u00dfgeblich sein.<\/li><li>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.<\/li><li>aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der in den Streitjahren 2014 bis 2016 erzielten Mietertr\u00e4ge um eine dem FA&nbsp;H nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache handelt.<\/li><li>aaa) Tatsache im Sinne des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Nicht unter den Tatsachenbegriff fallen dagegen Schlussfolgerungen aller Art, rechtliche W\u00fcrdigungen und Bewertungen, Rechtsansichten und juristische Subsumtionen, bei denen aufgrund von Tatsachen anhand gesetzlicher Vorschriften ein bestimmter Schluss gezogen wird. Nachtr\u00e4glich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung \u00fcber die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Grunds\u00e4tzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt gelten (BFH-Urteil vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/21, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bbb) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Im Rahmen ihrer Erkl\u00e4rungen, welche das FA&nbsp;H der Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns zugrunde legte, hatte die G&nbsp;KG nur einen Teil der von den Mietern ihrer Grundst\u00fccke geleisteten Mietzahlungen als Betriebseinnahmen angesetzt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, sodass von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu abgesehen wird.<\/li><li>bb) Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das FA&nbsp;H bei Kenntnis der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der Mietertr\u00e4ge den laufenden Gesamthandsgewinn der G&nbsp;KG entsprechend h\u00f6her festgestellt h\u00e4tte.<\/li><li>aaa) Ein Bescheid darf wegen nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nur dann aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn die Finanzbeh\u00f6rde bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts in der urspr\u00fcnglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gelangt w\u00e4re. Denn nur dann ist die Unkenntnis der sp\u00e4ter bekannt gewordenen Tatsache f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Veranlagung urs\u00e4chlich gewesen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr diese Kausalit\u00e4tspr\u00fcfung ist grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamts \u00fcber die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/21, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Bezogen auf die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns der G&nbsp;KG ist daher zu fordern, dass das FA&nbsp;H bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bei der urspr\u00fcnglichen Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns der G&nbsp;KG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden h\u00e4tte. Wie das FA&nbsp;H bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt im urspr\u00fcnglichen Bescheid gew\u00fcrdigt h\u00e4tte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbeh\u00f6rden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des urspr\u00fcnglichen Bescheiderlasses durch das FA&nbsp;H gegolten haben (BFH-Urteil vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/21, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bbb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ebenfalls gegeben. Die Einnahmen aus der Vermietung eines der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundst\u00fccks sind \u2011\u2011wie oben unter II.4.a bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 dem Grundpfandschuldner (G&nbsp;KG) zuzurechnen. Danach w\u00e4re das FA&nbsp;H bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bei der urspr\u00fcnglichen Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis in Gestalt eines erh\u00f6hten laufenden Gesamthandsgewinns gelangt.<\/li><li>cc) Die Annahme des FG, dass das FA&nbsp;H nicht aufgrund einer Ermittlungspflichtverletzung nach Treu und Glauben an einer \u00c4nderung gehindert war, ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>aaa) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist die \u00c4nderung eines Bescheids nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO in Anwendung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben w\u00e4re. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erf\u00fcllt haben (BFH-Beschluss vom 06.02.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;164\/12, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Eindeutigen Steuererkl\u00e4rungen muss das Finanzamt nicht mit Misstrauen begegnen; es kann regelm\u00e4\u00dfig von deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdr\u00e4ngen, ist das Finanzamt zu Ermittlungen verpflichtet (BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;47\/18, BFHE 272, 211, BStBl II 2021, 696, Rz&nbsp;37, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Hiervon ausgehend ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das FA&nbsp;H seine Ermittlungspflicht hinsichtlich der H\u00f6he der Mietertr\u00e4ge f\u00fcr die Streitjahre 2014 bis 2016 nicht verletzt hat, weil weder die angeordnete Zwangsverwaltung noch die im Vergleich zum Vorjahr (2013) in verminderter H\u00f6he erkl\u00e4rten Mieteinnahmen Anlass f\u00fcr weitere Ermittlungen geboten h\u00e4tten.<\/li><li>Diese W\u00fcrdigung des FG ist nicht nur rechtlich m\u00f6glich, sondern sogar naheliegend. Das FA&nbsp;H durfte aufgrund des Umstandes, dass die G&nbsp;KG Mieteinnahmen dem Grunde nach erkl\u00e4rt hatte, davon ausgehen, dass diese auch vollst\u00e4ndig sind. Nach der bereits in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltenden st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH sind auch die im Rahmen der Zwangsverwaltung erzielten Mieteinnahmen dem Grundpfandschuldner zuzurechnen (z.B. BFH-Urteile vom 11.03.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;65-67\/01, BFH\/NV 2003, 778; vom 16.04.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;53\/98, BFH\/NV 2002, 1152). Das FA&nbsp;H durfte davon ausgehen, dass die G&nbsp;KG dieser Rechtsprechung folgte, da sie Einnahmen aus der Vermietung erkl\u00e4rte. Die im Vergleich zum Vorjahr geringeren Mietertr\u00e4ge legten nicht \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 nahe, dass die G&nbsp;KG nur einen Teil der tats\u00e4chlich erzielten Mietertr\u00e4ge erkl\u00e4rt hatte. Das FG hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die im Vergleich zum Vorjahr geringeren Mietertr\u00e4ge nicht zuletzt auch Folge eines R\u00fcckgangs oder Ausfalls von Mietzahlungen aufgrund des Insolvenzverfahrens der K&nbsp;KG und der nachfolgenden Anordnung der Zwangsverwaltung h\u00e4tten gewesen sein k\u00f6nnen.<\/li><li>Neben der Sache liegt die Annahme des Kl\u00e4gers, dass eine Ermittlungspflicht des FA&nbsp;H hinsichtlich der H\u00f6he der Mietzahlungen bereits deshalb bestanden habe, weil die Bearbeitung der Feststellungserkl\u00e4rung der G&nbsp;KG in einem sogenannten Ausbildungsbezirk des FA&nbsp;H erfolgt sei. Es ist weder aufgrund der Feststellungen des FG noch aus den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers ersichtlich, dass die Steuererkl\u00e4rung von einem Sachbearbeiter im Rahmen seiner Ausbildung bearbeitet worden ist. Zudem ist es f\u00fcr den Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzamts irrelevant, ob eine Steuererkl\u00e4rung von einer in Ausbildung befindlichen Person bearbeitet wird oder nicht.<\/li><li>Aus dem Umstand, dass die erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2014 und 2015 zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangen waren, l\u00e4sst sich \u2011\u2011entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 auch nicht ableiten, dass das FA&nbsp;H f\u00fcr sich eine Pflicht zur weiteren Ermittlung der H\u00f6he der Mietzahlungen erkannt habe. Denn der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ist zul\u00e4ssig, solange der Steuerfall nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft worden ist (vgl. \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>5. Das FG-Urteil ist jedoch aufzuheben, weil die Grundschulden, aus denen gegen die G&nbsp;KG als Grundpfandschuldnerin in den Streitjahren vollstreckt wurde, jedenfalls seit dem Erwerb der Beteiligungen an der G&nbsp;KG und der K&nbsp;KG sowie der Anteile an deren jeweiliger Komplement\u00e4r-GmbH durch den Kl\u00e4ger infolge einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch den Betrieb der G&nbsp;KG veranlasst waren. Die G&nbsp;KG musste f\u00fcr die Verpflichtung aus diesen Grundschulden sp\u00e4testens im Jahr 2013 (kein Streitjahr) aufgrund der angeordneten Zwangsverwaltung eine den Gewinn mindernde R\u00fcckstellung passivieren.<\/li><li>a) Betriebsausgaben einer Personengesellschaft sind die Ausgaben, die durch den Betrieb dieser Gesellschaft oder \u2011\u2011als Sonderbetriebsausgaben\u2011\u2011 durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft veranlasst sind. F\u00fcr den Veranlassungszusammenhang ist dabei auf den Betrieb der Personengesellschaft abzustellen, der die Grundlage der betrieblichen Bet\u00e4tigung bildet. Jedoch m\u00fcssen die Aufwendungen nicht zwingend unmittelbar durch den Betrieb veranlasst sein. Ausreichend ist auch ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang, wobei auch insoweit die konkrete betriebliche T\u00e4tigkeit das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr die Entstehung der Aufwendungen sein muss (BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/15, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) F\u00fcr den Fall, dass ein betriebliches Mietgrundst\u00fcck durch eine Grundschuld belastet oder eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten wird, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgl\u00e4ubiger nur dann zu Betriebsausgaben f\u00fchren kann, wenn die Einr\u00e4umung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst worden ist. Ob es sich so verh\u00e4lt, hat das FG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/15, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Eine Grundschuld, die der Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit dient, ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG und des FA\u2011\u2011 beim Vorliegen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch den Betrieb der besitzenden Personengesellschaft veranlasst, wenn die Grundschuld (weiterhin) dazu dient, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern.<\/li><li>aa) Im Falle einer Betriebsaufspaltung geh\u00f6rt die Darlehensforderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erh\u00f6hen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Darlehensaufnahme durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer Verm\u00f6gens- und Ertragslage weder notwendig noch zweckm\u00e4\u00dfig war, sondern festgestellt werden kann, dass f\u00fcr die Darlehenshingabe lediglich private Erw\u00e4gungen, zum Beispiel der Wunsch nach einer g\u00fcnstigen Kapitalanlage, ma\u00dfgebend waren (BFH-Urteile vom 25.11.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354, unter 1.c [Rz&nbsp;16]; vom 19.10.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;73\/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335, unter II.1.a [Rz&nbsp;18]; vom 10.11.1994&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, unter II.1. [Rz&nbsp;18], jeweils unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 07.03.1978&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;103). Ma\u00dfgeblicher Gesichtspunkt f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit solcher Darlehen zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen ist, dass sie ihre Grundlage im wirtschaftlich betrachtet einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen (Organismus) beider Unternehmen haben (BFH-Urteil vom 21.05.1974&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;57\/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613 [Rz&nbsp;23&nbsp;f.]) beziehungsweise dazu dienen, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1994&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, unter II.1. [Rz&nbsp;18]; vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz&nbsp;74).<\/li><li>bb) Diese Grunds\u00e4tze zur betrieblichen Zugeh\u00f6rigkeit von Darlehensforderungen der Besitzgesellschaft gegen\u00fcber der Betriebsgesellschaft lassen sich auf die betriebliche Veranlassung von Grundschulden der Besitzgesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft \u00fcbertragen. Denn die Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft durch auf Grundst\u00fccken der Besitzgesellschaft lastende Grundschulden kann wie eine Darlehensgew\u00e4hrung ihren Anlass in dem einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen beider Unternehmen haben und geeignet sein, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern.<\/li><li>cc) Danach ist eine Grundschuld, die der Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit dient, beim Vorliegen einer (mitunternehmerischen) Betriebsaufspaltung durch den Betrieb der besitzenden Personengesellschaft veranlasst, wenn die Grundschuld (weiterhin) dazu dient, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einr\u00e4umung der Grundschulden oder die Aufnahme der dadurch besicherten Darlehen durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer Verm\u00f6gens- und Ertragslage weder notwendig noch zweckm\u00e4\u00dfig war, sondern festgestellt werden kann, dass hierf\u00fcr lediglich private Erw\u00e4gungen ma\u00dfgebend waren.<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen war der Fortbestand der Grundschulden, aus denen gegen die G&nbsp;KG mit Anordnung der Zwangsverwaltung im Januar 2013 als Grundpfandschuldnerin vollstreckt wurde, sp\u00e4testens seit der Begr\u00fcndung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch die Beteiligungs- und Anteilserwerbe des Kl\u00e4gers im Jahr 2009 betrieblich veranlasst.<\/li><li>aa) Mit Erwerb der Beteiligungen an der G&nbsp;KG und der K&nbsp;KG sowie der Anteile an deren jeweiliger Komplement\u00e4r-GmbH im Dezember 2009 lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor. Hiervon sind sowohl das FG als auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend ausgegangen, sodass von weiteren Ausf\u00fchrungen abgesehen wird.<\/li><li>bb) Die Grundschulden dienten \u2011\u2011nach den insoweit den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich der Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten der K&nbsp;KG, welche diese zur Verbesserung ihrer Verm\u00f6gens- und Ertragslage aufgenommen hat. Denn nach den Feststellungen des FG hat es sich bei den durch die Grundschulden der G&nbsp;KG abgesicherten Darlehen um Betriebsmittelkredite der K&nbsp;KG gehandelt, die zu ihrer wirtschaftlichen Weiterentwicklung aufgenommen worden waren. Das FG hat weiter festgestellt, dass seit dem Ausscheiden des S und dem Einstieg des Kl\u00e4gers als Investor im Jahr 2009 mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Grundschulden ausschlie\u00dflich Darlehensverbindlichkeiten der K&nbsp;KG abgesichert worden sind.<\/li><li>cc) Dahinstehen kann, ob im Streitfall die bestellten Grundschulden bereits vor Begr\u00fcndung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung \u2011\u2011wie das FG und das FA meinen\u2011\u2011 au\u00dferbetrieblich oder \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger meint\u2011\u2011 betrieblich veranlasst waren. Denn selbst wenn die Grundschulden urspr\u00fcnglich au\u00dferbetrieblich veranlasst gewesen w\u00e4ren, w\u00e4re es durch die Begr\u00fcndung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zu einer Umwidmung der Grundschulden und damit zu einer betrieblichen Veranlassung gekommen.<\/li><li>aaa) Ein (erstmaliger) betrieblicher Veranlassungszusammenhang kann \u2011\u2011worauf das FG zutreffend hinweist\u2011\u2011 im Wege der Umwidmung an die Stelle eines zuvor gegebenen au\u00dferbetrieblichen Veranlassungszusammenhangs treten. Dies setzt eine nach au\u00dfen hin erkennbare \u00c4nderung der Zweckbestimmung voraus. Eine blo\u00dfe Willensentscheidung des Steuerpflichtigen kann hingegen einen einmal entstandenen Veranlassungszusammenhang nicht beeinflussen (BFH-Urteil vom 19.08.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;96\/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.d und e [Rz&nbsp;24&nbsp;f.], zu einer Darlehensverbindlichkeit).<\/li><li>bbb) Bei der Begr\u00fcndung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung handelt es sich \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 um eine nach au\u00dfen hin erkennbare Zweck\u00e4nderung der als Sicherheit dienenden Grundschulden. Denn aufgrund des ab diesem Zeitpunkt bei wirtschaftlicher Betrachtung bestehenden einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens beider Unternehmen (BFH-Urteil vom 21.05.1974&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;57\/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613 [Rz&nbsp;23&nbsp;f.]) dient eine Verbesserung der Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft durch die mit den Grundschulden abgesicherten Darlehen aus Sicht der G&nbsp;KG als Besitzgesellschaft nunmehr eigenbetrieblichen Zwecken. Diese Zweck\u00e4nderung beruht nicht auf einer blo\u00dfen Willensentscheidung der G&nbsp;KG beziehungsweise des Kl\u00e4gers, sondern auf dem \u2011\u2011vertraglich nach au\u00dfen hin dokumentierten\u2011\u2011 Erwerb der Beteiligungen an der G&nbsp;KG und der K&nbsp;KG sowie der Anteile an deren jeweiliger Komplement\u00e4r-GmbH durch den Kl\u00e4ger.<\/li><li>dd) Die danach (sp\u00e4testens) im Jahr 2009 begr\u00fcndete betriebliche Veranlassung der Grundschulden ist auch nicht sp\u00e4ter wieder entfallen.<\/li><li>aaa) Zwar endete die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen der G&nbsp;KG und der K&nbsp;KG mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der K&nbsp;KG und der damit verbundenen Beendigung der personellen Verflechtung im Jahr 2012. Denn das alleinige Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber das Verm\u00f6gen der K&nbsp;KG ging auf den Insolvenzverwalter \u00fcber, sodass der Kl\u00e4ger seinen gesch\u00e4ftlichen Willen nicht mehr sowohl in der Besitzgesellschaft (G&nbsp;KG) als auch in der Betriebsgesellschaft (K&nbsp;KG) durchsetzen konnte (BFH-Urteile vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/05, BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129, unter II.2.b [Rz&nbsp;19]; vom 06.03.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.1. [Rz&nbsp;14]).<\/li><li>bbb) Hierdurch ist der betriebliche Veranlassungszusammenhang jedoch nicht aufgehoben worden. Vielmehr f\u00fchrte die Insolvenzer\u00f6ffnung dazu, dass die Grundschulden infolge der Zahlungsunf\u00e4higkeit der K&nbsp;KG ihren Sicherungszweck voraussichtlich erf\u00fcllen mussten. Damit wird aber den Grundschulden keine neue, nach au\u00dfen erkennbare Zweckbestimmung zugewiesen, sondern es realisiert sich f\u00fcr die G&nbsp;KG (Besitzgesellschaft) das aus betrieblichen Gr\u00fcnden bestehende Risiko, f\u00fcr Verbindlichkeiten der K&nbsp;KG (Betriebsgesellschaft) einstehen zu m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen hat die G&nbsp;KG \u2011\u2011was zwischen den Beteiligten unstreitig ist\u2011\u2011 auch nach Beendigung der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weiterhin gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt, sodass ein Betriebsausgabenabzug nach wie vor m\u00f6glich war.<\/li><li>e) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers handelt es sich bei den vorbezeichneten Auskehrungen der Mietertr\u00e4ge und des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses an die Grundschuldgl\u00e4ubiger auch nicht um (nachtr\u00e4gliche) Anschaffungskosten auf die ver\u00e4u\u00dferten und mit Grundschulden belasteten Grundst\u00fccke.<\/li><li>Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundst\u00fcck zu und l\u00f6st der Eigent\u00fcmer das dingliche Recht ab, sind die Abl\u00f6sezahlungen dann nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigent\u00fcmers im Sinne von \u00a7&nbsp;903 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs beschr\u00e4nkt waren und der Eigent\u00fcmer durch die Abl\u00f6sezahlung die Beschr\u00e4nkung seiner Eigent\u00fcmerbefugnisse beseitigt und sich die vollst\u00e4ndige rechtliche und wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht an dem Grundst\u00fcck verschafft (BFH-Urteil vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Im Streitfall fehlt es hieran. Der Kl\u00e4ger hat den Mitunternehmeranteil an der G&nbsp;KG im Dezember 2009 f\u00fcr den Kaufpreis von 1&nbsp;\u20ac und damit mittelbar auch die mit den Grundschulden belasteten Grundst\u00fccke mit entsprechenden Minderanschaffungskosten erworben. Bei den Grundst\u00fccken handelte es sich um einheitlich zu betrachtende Wirtschaftsg\u00fcter, die mit Grundschulden belastet waren (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;96\/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296, unter II.2. [Rz&nbsp;16]). Die nachtr\u00e4gliche Begleichung der Darlehensverbindlichkeiten mit den ausgekehrten Mieten und dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s steht nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundst\u00fccke.<\/li><li>f) Aus der betrieblichen Veranlassung der Grundschulden folgt grunds\u00e4tzlich, dass f\u00fcr die Verpflichtung aus den Grundschulden in H\u00f6he der grundpfandrechtlich gesicherten und noch nicht getilgten Darlehen sp\u00e4testens dann eine den Gewinn mindernde R\u00fcckstellung zu passivieren ist, wenn die Zwangsverwaltung des mit der Grundschuld belasteten Grundst\u00fccks angeordnet worden ist (BFH-Urteil vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/15, Rz&nbsp;26; dazu nachfolgend unter 6.).<\/li><li>6. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Aus der betrieblichen Veranlassung der Grundschulden folgt grunds\u00e4tzlich, dass die G&nbsp;KG sp\u00e4testens im Jahr 2013 \u2011\u2011und damit bereits vor dem Streitzeitraum\u2011\u2011 eine gewinnmindernde R\u00fcckstellung in H\u00f6he der grundpfandrechtlich gesicherten und noch nicht getilgten Darlehensverbindlichkeiten der K&nbsp;KG h\u00e4tte bilden m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine betrieblich veranlasste Verpflichtung aus Grundschulden, die zum Zwecke der Sicherung eines Anspruchs des Grundpfandgl\u00e4ubigers gegen einen Dritten abgetreten oder bestellt worden sind, in H\u00f6he des grundpfandrechtlich gesicherten und noch nicht getilgten Darlehens grunds\u00e4tzlich sp\u00e4testens dann als R\u00fcckstellung zu passivieren, wenn die Zwangsverwaltung des mit der Grundschuld belasteten Grundst\u00fccks bereits angeordnet worden ist (BFH-Urteile vom 30.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/15, Rz&nbsp;26; vom 05.05.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;48\/13, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.). Daneben kommt eine Teilwertabschreibung des mit einer betrieblich veranlassten Grundschuld belasteten Grundst\u00fccks nicht in Betracht.<\/li><li>bb) Im Streitfall erfolgte die Anordnung der Zwangsverwaltung f\u00fcr die betrieblichen Grundst\u00fccke der G&nbsp;KG im Januar 2013, sodass die G&nbsp;KG (sp\u00e4testens) in diesem Jahr eine gewinnmindernde R\u00fcckstellung in H\u00f6he des grundpfandrechtlich gesicherten und noch nicht getilgten Darlehens zur Abbildung des drohenden Aufwands durch die Inanspruchnahme als Grundpfandschuldnerin h\u00e4tte bilden m\u00fcssen.<\/li><li>b) Danach kommt es f\u00fcr den Erfolg der Klage entscheidend darauf an, ob f\u00fcr das Jahr 2013 \u2011\u2011kein Streitjahr\u2011\u2011 (verfahrensrechtlich) noch eine entsprechende R\u00fcckstellungsbildung m\u00f6glich ist.<\/li><li>aa) W\u00e4re dies der Fall, w\u00e4re die Klage unbegr\u00fcndet, denn der f\u00fcr die Streitjahre als laufende Betriebsausgaben (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG) geltend gemachte Aufwand in Gestalt der ausgekehrten Mietertr\u00e4ge und des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses zur Tilgung der Forderungen der Grundpfandgl\u00e4ubigerin gegen\u00fcber der K&nbsp;KG w\u00e4re zu versagen, da sich der Aufwand insoweit bereits im Jahr 2013 mit der Bildung der R\u00fcckstellung ausgewirkt h\u00e4tte. Die Auskehrung der Mietertr\u00e4ge und des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses w\u00e4re in den Streitjahren in diesem Fall erfolgsneutral. Es bliebe in den Streitjahren bei der Erh\u00f6hung des laufenden Gesamthandsgewinns, die aus der Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der erzielten Mietertr\u00e4ge und des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses resultiert.<\/li><li>bb) K\u00f6nnte f\u00fcr das Jahr 2013 keine R\u00fcckstellung mehr gebildet werden, w\u00e4re die Klage m\u00f6glicherweise begr\u00fcndet. Denn in diesem Fall w\u00e4re die bisher unterbliebene R\u00fcckstellungsbildung nach Ma\u00dfgabe der Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.) in den Streitjahren nachzuholen, soweit dies unter Beachtung der f\u00fcr den Eintritt der Bestandskraft und der Verj\u00e4hrung ma\u00dfgeblichen Vorschriften m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 17.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;25). F\u00fcr die Streitjahre 2014 bis 2016 w\u00e4re die Richtigstellung danach betragsm\u00e4\u00dfig auf die vom Kl\u00e4ger angefochtene Erh\u00f6hung des laufenden Gesamthandsgewinns nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO beschr\u00e4nkt.<\/li><li>c) Im zweiten Rechtsgang muss das FG danach die erforderlichen Feststellungen zur etwaigen Bestandskraft und Verj\u00e4hrung des Gewinnfeststellungsbescheids f\u00fcr 2013 treffen.<\/li><li>7. Der Senat erachtet es als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.IVR1.23.0 BFH IV. Senat AO \u00a7 34 Abs 1, AO \u00a7 34 Abs 3, AO \u00a7 41 Abs 1, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 4 Abs 3 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 4, ZVG \u00a7 20 Abs 1, ZVG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-juni-2025-iv-r-1-23-zur-zwangsverwaltung-der-zum-gesamthandsvermoegen-einer-mitunternehmerschaft-gehoerenden-grundstuecke-betriebliche-veranlassung-der-grundschulden-im\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25. 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