{"id":78079,"date":"2025-12-26T12:28:30","date_gmt":"2025-12-26T10:28:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78079"},"modified":"2025-12-26T12:28:30","modified_gmt":"2025-12-26T10:28:30","slug":"bfh-beschluss-vom-19-september-2025-iii-b-95-24-kein-anspruch-auf-videoverhandlung-bei-erstmaliger-antragstellung-in-letzter-minute-und-nicht-vorhandener-videokonferenztechnik-des-gerichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-september-2025-iii-b-95-24-kein-anspruch-auf-videoverhandlung-bei-erstmaliger-antragstellung-in-letzter-minute-und-nicht-vorhandener-videokonferenztechnik-des-gerichts\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 19. September 2025, III B 95\/24: Kein Anspruch auf Videoverhandlung bei erstmaliger Antragstellung &#8222;in letzter Minute&#8220; und nicht vorhandener Videokonferenztechnik des Gerichts"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190925.IIIB95.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 91, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 91a, ZPO \u00a7 128a, ZPO \u00a7 227<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 26. September 2024, Az: 4 K 207\/24<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r folgt kein Anspruch auf die Durchf\u00fchrung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die m\u00fcndliche Verhandlung auf den fr\u00fchen Vormittag terminiert wurde und im Gerichtsgeb\u00e4ude keine Videokonferenztechnik verf\u00fcgbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.09.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;207\/24 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren, mit dem die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) Kindergeld f\u00fcr ihren Sohn f\u00fcr Dezember 2023 begehrt, ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen zum Teil nicht vor (1.) und sind im \u00dcbrigen nur unzureichend dargelegt (2.).<\/li><li>1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) nicht verletzt, so dass insoweit kein Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) gegeben ist. Es hat eine Geh\u00f6rsverletzung weder hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung des Klagevorbringens (a) noch hinsichtlich der Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung in Abwesenheit der erst am Vorabend des Termins eine Videokonferenz beantragenden Kl\u00e4gerin (b) begangen.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen.<\/li><li>aa) Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde deutlich machen, dass tats\u00e4chliches Vorbringen eines Beteiligten in einem ordnungsgem\u00e4\u00df bei Gericht eingegangenen Schriftsatz entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Die Gerichte m\u00fcssen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr\u00fcnden der Entscheidung ausdr\u00fccklich bescheiden. Es m\u00fcssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verarbeitet werden. Geht das Gericht jedoch in den Entscheidungsgr\u00fcnden auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die f\u00fcr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so l\u00e4sst dies auf die Nichtber\u00fccksichtigung dieses Vortrags schlie\u00dfen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. zu diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24, Deutsches Steuerrecht 2025, 1698, Rz&nbsp;23, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2016, 1750, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Gemessen daran hat das FG das rechtliche Geh\u00f6r der Kl\u00e4gerin, die sich als Rechtsanw\u00e4ltin selbst vertritt, im Hinblick auf ihr Klagevorbringen nicht verletzt. Denn es hat dieses Vorbringen bei seiner Entscheidung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und auch in Erw\u00e4gung gezogen. Das FG hat die Klagebegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin im angegriffenen Urteil auszugsweise wiedergegeben und wegen der weiteren Einzelheiten in zul\u00e4ssiger Weise auf die Klageschrift und die weiteren Schrifts\u00e4tze vom 07.08.2024 und 25.09.2024 Bezug genommen. Soweit es die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs f\u00fcr den alleinigen Streitmonat Dezember 2023 als nicht erf\u00fcllt angesehen und die Klage deshalb als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat, begr\u00fcndet dies keine Geh\u00f6rsverletzung. Das FG hat hierbei kein f\u00fcr die Entscheidung wesentliches Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u00fcbergangen.<\/li><li>b) Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG gew\u00e4hrt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtlicher Bewertung \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Findet eine m\u00fcndliche Verhandlung statt, begr\u00fcndet der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich in dieser Verhandlung zu \u00e4u\u00dfern. Eine Geh\u00f6rsverletzung liegt vor, wenn trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine m\u00fcndliche Verhandlung am urspr\u00fcnglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich \u2011\u2011ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnte\u2011\u2011 aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminverlegungsantrages beziehungsweise der Begr\u00fcndung f\u00fcr dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r vom Gericht verkannt wurden. Da die Ablehnung eines Verlegungsantrages regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit eines Beteiligten auf die Wahrnehmung dieses Anspruchs durch \u00c4u\u00dferung in der m\u00fcndlichen Verhandlung einschr\u00e4nkt, gestalten die einfachrechtlichen Vorschriften zur Behandlung von Verlegungsantr\u00e4gen den Schutzbereich des Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG aus und sind insofern unmittelbar grundrechtsrelevant. Deshalb kann bei Verst\u00f6\u00dfen hiergegen die Schwelle zur Grundrechtsverletzung eher erreicht sein, als dies \u00fcblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts der Fall ist (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 10.06.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1997\/18, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 3384, Rz&nbsp;9&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>bb) Eine Geh\u00f6rsverletzung liegt vor, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Terminverlegungsantrag gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;9; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/22, BFH\/NV 2023, 859, Rz&nbsp;4; vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFHE 281, 251, BStBl II 2024, 25, Rz&nbsp;12). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht in diesem Fall einen Termin aufheben. Liegt ein erheblicher Grund vor, verdichtet sich das gesetzliche Ermessen (&#8222;kann&#8220;) zu einer Rechtspflicht und das Gericht muss zur Gew\u00e4hrleistung rechtlichen Geh\u00f6rs den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung verlegen, selbst wenn es den Rechtsstreit f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und dessen Erledigung durch die Terminverlegung verz\u00f6gert w\u00fcrde (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, BFH\/NV 2020, 905, Rz&nbsp;8; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;18; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;11; vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;4; vom 07.03.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;11\/24, BFH\/NV 2025, 700, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verlegung sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Strengere Anforderungen gelten, wenn der Terminverlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt wird und dem Gericht infolgedessen keine Zeit mehr bleibt, zur Glaubhaftmachung aufzufordern (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.12.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/17, BFH\/NV 2018, 345, Rz&nbsp;4, und vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;10); in diesem Fall muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelm\u00e4\u00dfig von sich aus glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;108\/21, BFH\/NV 2022, 606, Rz&nbsp;5&nbsp;f.; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;18). Ein solcher Verlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220;, bei dem erh\u00f6hte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gr\u00fcnde zu stellen sind, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Antrag erst am Vorabend des Termins nach Dienstschluss des Gerichts gestellt wird (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;178\/12, BFH\/NV 2013, 762, Rz&nbsp;4; vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;14; vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;15; Wendl in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;88&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben durfte das FG im Streitfall die m\u00fcndliche Verhandlung ohne die sich selbst vertretende Kl\u00e4gerin durchf\u00fchren. Denn das FG durfte nach dem bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung (9:29&nbsp;Uhr) vorliegenden Vorbringen der Kl\u00e4gerin annehmen, dass eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr sie bestanden h\u00e4tte, bei fr\u00fchem Fahrtantritt mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zum Termin zu erscheinen. Einen durch ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r vermittelten Anspruch auf Durchf\u00fchrung einer Videoverhandlung hatte die Kl\u00e4gerin nicht.<\/li><li>(1) Mit der Ladung vom 09.08.2024 wurden die Beteiligten zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 26.09.2024 im FG in Dessau-Ro\u00dflau geladen und zugleich darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO). Erst nach Dienstschluss am 25.09.2024 beantragte die Kl\u00e4gerin, die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung per Videokonferenz zu gestatten. Ihr betreffendes Schreiben weist die Fax-Uhrzeit &#8222;21:03&#8220; aus, die \u00dcbermittlung aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) den Eingangszeitpunkt &#8222;25.09.2024, 21:25:15&#8220; (vgl. FG-Akte, S.&nbsp;62, 66).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df dem noch vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung versandten Antwortschreiben der Senatsvorsitzenden vom 26.09.2024 verf\u00fcgte das FG am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber keine Videokonferenztechnik (vgl. FG-Akte, S.&nbsp;67, s.a. FG-eAkte, S.&nbsp;1838&nbsp;ff.). Ein erheblicher Grund f\u00fcr die Aufhebung des Termins k\u00f6nne \u2011\u2011so die Vorsitzende\u2011\u2011 nicht gesehen werden, denn trotz des (kurzfristigen) Ausfalls ihres Kfz bestehe f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit, zum Beispiel mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht zu kommen. Der dadurch entstehende Aufwand sei hinzunehmen. Erst etwas mehr als eine Stunde nach Urteilsverk\u00fcndung und Sitzungsende (9:41&nbsp;Uhr) ging beim FG ein weiteres Schreiben ein, in dem die Kl\u00e4gerin die Verlegung der m\u00fcndlichen Verhandlung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte (Fax-Uhrzeit &#8222;10:49&#8220; und beA-Eingang &#8222;26.09.2024, 11:24:50&#8220;, FG-Akte, S.&nbsp;68&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) In Anbetracht dieser zeitlichen Abfolge war dem FG weder zu Beginn noch am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung ein erheblicher Grund f\u00fcr eine etwaige Terminverlegung bekannt (diese war von der Kl\u00e4gerin, die zun\u00e4chst nur die Durchf\u00fchrung einer Videoverhandlung begehrte, bis dahin nicht ausdr\u00fccklich beantragt worden). Der Umstand, dass das FG die m\u00fcndliche Verhandlung nicht verlegte, begr\u00fcndet insofern schon deshalb keine Geh\u00f6rsverletzung. Zudem bestand gegen\u00fcber der als Rechtsanw\u00e4ltin zugelassenen Kl\u00e4gerin keine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf die Verpflichtung, einen etwaigen &#8222;in letzter Minute&#8220; vor der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrag von sich aus substantiiert zu begr\u00fcnden und die darin aufgestellten tats\u00e4chlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, BFH\/NV 2020, 905, Rz&nbsp;8).<\/li><li>dd) Auch soweit das FG die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen hat, dass ihre &#8222;Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung leider nicht per Bild- und Ton\u00fcbertragung&#8220; gestattet werden k\u00f6nne, weil &#8222;gerichtsseits die technischen Voraussetzungen daf\u00fcr noch nicht bestehen&#8220;, f\u00fchrt dies nicht zu einer Geh\u00f6rsverletzung. Aus ihrem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r konnte die Kl\u00e4gerin unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls keinen Anspruch auf Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung im Wege einer sehr kurzfristig einzurichtenden Videokonferenz f\u00fcr die bereits auf 9:00&nbsp;Uhr terminierte Sitzung ableiten. Zum einen war nach dem Vorbringen im ersten Schreiben f\u00fcr das FG nicht erkennbar, weshalb es der Kl\u00e4gerin aufgrund der (erst im zweiten Schreiben erl\u00e4uterten) Umst\u00e4nde unm\u00f6glich schien, rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsgeb\u00e4ude anzukommen. Zum anderen stellte die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Videoverhandlung ohne vorherige Ank\u00fcndigung so kurzfristig, dass dem FG nach Dienstbeginn am Verhandlungstag nahezu keine Zeit mehr blieb, eine Verhandlung per Videokonferenz im Interesse der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen (vgl. FG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;860\/22, 6&nbsp;K&nbsp;873\/22). Schon aus diesen Gr\u00fcnden vermag die Ablehnung der Videoverhandlung nicht die ger\u00fcgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r zu begr\u00fcnden.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war das FG aufgrund des Gebots, rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, auch nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab \u00fcber das Fehlen der Videokonferenztechnik im Gerichtsgeb\u00e4ude zu informieren (vgl. BFH-Beschluss vom 26.04.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;102\/22, BFH\/NV 2023, 824, Rz&nbsp;10&nbsp;f.). F\u00fcr das FG war vor dem 26.09.2024 nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung per Videokonferenz beantragen wollte und dass sie von den fehlenden technischen Voraussetzungen des FG keine Kenntnis hatte. Die rechtskundige Kl\u00e4gerin durfte sich nicht ungefragt darauf verlassen, dass die kurzfristige Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung nach einem Antrag &#8222;in letzter Minute&#8220; unproblematisch m\u00f6glich sein w\u00fcrde.<\/li><li>ee) Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass das Vorhandensein und die Einsatzf\u00e4higkeit der erforderlichen Technik der Gerichte als ungeschriebene Voraussetzungen des Einsatzes von Videokonferenztechnik angesehen werden und ein Anspruch der Beteiligten hierauf ohnehin verneint wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 12.05.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 1079, Rz&nbsp;6; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;B&nbsp;22.20&nbsp;D, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report 2021, 997, Rz&nbsp;12; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; B&nbsp;8&nbsp;SO&nbsp;1\/22&nbsp;BH, Rz&nbsp;8; Beschluss des Landessozialgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2023&nbsp;&#8211; L&nbsp;9&nbsp;AL&nbsp;122\/22&nbsp;NZB, Rz&nbsp;23; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;4; vgl. auch \u00a7&nbsp;128a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZPO, wonach die m\u00fcndliche Verhandlung &#8222;in geeigneten F\u00e4llen und soweit ausreichende Kapazit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung stehen&#8220; als Videoverhandlung stattfinden kann und der Vorsitzende die von einem Verfahrensbeteiligten beantragte Teilnahme per Bild- und Ton\u00fcbertragung &#8222;unter diesen Voraussetzungen&#8220; gestatten soll).<\/li><li>ff) Ob sich das FG im September 2024 generell auf die im Gerichtsgeb\u00e4ude noch nicht zur Verf\u00fcgung stehende Videokonferenztechnik berufen konnte, bedarf vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. die durch das Gesetz zur F\u00f6rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;237, mit Wirkung vom 19.07.2024 eingef\u00fcgten Vorschriften des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, Abs.&nbsp;4 ZPO; zur gleichzeitigen Ersetzung des \u00a7&nbsp;91a FGO a.F. durch \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;128a ZPO vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/22, BStBl II 2025, 527, Rz&nbsp;18).<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4gerin die Zulassung der Revision wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache begehrt, hat sie die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO) verlangt substantiierte Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer abstrakt beantwortbaren, hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich kl\u00e4rungsf\u00e4hig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Im Rahmen der Darlegung bedarf es einer Auseinandersetzung mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung und Literatur und insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH. Erforderlich sind Ausf\u00fchrungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. zu diesen die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO betreffenden Rechtsgrunds\u00e4tzen BFH-Beschluss vom 28.02.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;85\/24, BFH\/NV 2025, 505, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Ist \u00fcber die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zus\u00e4tzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH f\u00fcr erforderlich gehalten wird. Eine weitere beziehungsweise erneute Kl\u00e4rung der Rechtsfrage kann zum Beispiel geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 20.09.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;15\/23, BFH\/NV 2024, 1424, Rz&nbsp;3).<\/li><li>Nicht grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sind Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Einzelfallumst\u00e4nden abh\u00e4ngig ist; solche Fragen verm\u00f6gen die Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO daher nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;3\/23, BFH\/NV 2024, 942, Rz&nbsp;3; vom 18.02.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;54\/23, Betriebs-Berater 2025, 743).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin sieht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO als erf\u00fcllt an. Sie habe beim FG beantragt, die &#8222;Revision zur Kl\u00e4rung der grunds\u00e4tzlichen Frage zuzulassen, in welchem rechtlichen Verh\u00e4ltnis \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;5 und 4 SGB&nbsp;III zu \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Ziffer&nbsp;1 EStG (gemeldet sein als ausbildungssuchend) stehen und in welchem tats\u00e4chlichen Umfang dieses Tatbestandsmerkmal vom Tatgericht zu pr\u00fcfen ist&#8220;. Ausgehend vom Gesetzestext des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) finde sich keine rechtliche Definition f\u00fcr das &#8222;gemeldet sein&#8220;, eine Bezugnahme auf die Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch gebe es im Gesetz nicht (zu den weiteren Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung vgl. BFH-Akte, S.&nbsp;40&nbsp;f.).<\/li><li>Die Beschwerdebegr\u00fcndung gen\u00fcgt nicht den Darlegungsanforderungen. Es wird nicht klar differenziert zwischen dem Ber\u00fccksichtigungstatbestand des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG einerseits (&#8222;bei einer Agentur f\u00fcr Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet&#8220;) und dem des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG andererseits (&#8222;eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann&#8220;). Da die Kl\u00e4gerin auf Rechtsprechung des BFH nicht konkret eingeht, macht sie nicht deutlich, inwieweit sie im Hinblick darauf (weiteren) Kl\u00e4rungsbedarf sieht. Auch mit dem Meinungsstand in der Literatur setzt sie sich nicht auseinander. Abgesehen hiervon erl\u00e4utert sie nicht, inwieweit die f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig erachtete(n) Frage(n) nach den f\u00fcr den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO grunds\u00e4tzlich bindenden Feststellungen des FG in einem Revisionsverfahren \u00fcberhaupt kl\u00e4rungsf\u00e4hig w\u00e4ren. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht gen\u00fcgt.<\/li><li>3. Von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.190925.IIIB95.24.0 BFH III. 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