{"id":78081,"date":"2025-12-26T12:29:18","date_gmt":"2025-12-26T10:29:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78081"},"modified":"2025-12-26T12:29:18","modified_gmt":"2025-12-26T10:29:18","slug":"bfh-urteil-vom-30-juli-2025-x-r-11-23-keine-neue-zinsfestsetzung-nach-uebergang-von-der-zusammen-zur-einzelveranlagung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-juli-2025-x-r-11-23-keine-neue-zinsfestsetzung-nach-uebergang-von-der-zusammen-zur-einzelveranlagung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30. Juli 2025, X R 11\/23: Keine neue Zinsfestsetzung nach \u00dcbergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR11.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 118, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO \u00a7 233a Abs 2a, AO \u00a7 233a Abs 5, AO \u00a7 233a Abs 7 S 2 Halbs 2, AO \u00a7 268, AO \u00a7 278 Abs 2, EStG \u00a7 26a, EStG \u00a7 26, EStG \u00a7\u00a7 26ff, EStG \u00a7 26b, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 13. Oktober 2022, Az: 14 K 642\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Antrag auf \u00c4nderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein r\u00fcckwirkendes Ereignis, so dass f\u00fcr Zwecke der Zinsfestsetzung die in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a, 7 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Regelungen anzuwenden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die urspr\u00fcnglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unver\u00e4ndert gegen\u00fcber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch f\u00fcr den Fall, dass s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten sind durch die M\u00f6glichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld (\u00a7\u00a7&nbsp;268&nbsp;ff. AO) hinreichend gesch\u00fctzt, da von der Aufteilung grunds\u00e4tzlich auch die Zinsen erfasst werden (\u00a7&nbsp;270 i.V.m. \u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;4 AO).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;642\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war in den Streitjahren 2010 bis 2015 noch mit ihrem damaligen Ehemann (E) verheiratet; im Jahr 2022 wurde die Ehe geschieden.<\/li><li>Urspr\u00fcnglich waren die Kl\u00e4gerin und E in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden. Am 08.03.2019 ergingen gegen die damaligen Eheleute ge\u00e4nderte Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide f\u00fcr 2010 bis 2015. Diese beruhten auf einer Steuerfahndungspr\u00fcfung, die zu dem Ergebnis gekommen war, E habe in erheblicher H\u00f6he bisher nicht bekannte Eink\u00fcnfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen erzielt. Zugleich wurden gegen die damaligen Eheleute Nachzahlungszinsen nach \u00a7&nbsp;233a der Abgabenordnung (AO) festgesetzt, die den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.<\/li><li>Die Eheleute legten am 12.03.2019 Einspruch gegen die \u00c4nderungsbescheide zur Einkommensteuer ein, beantragten am 15.03.2019 f\u00fcr 2010 bis 2012 die Durchf\u00fchrung von getrennten Veranlagungen und f\u00fcr 2013 bis 2015 Einzelveranlagungen nach \u00a7&nbsp;26a des Einkommensteuergesetzes und am 10.04.2019 die Aufteilung der Gesamtschuld.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hob am 08.07.2019 die Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide auf. In den beigef\u00fcgten Abrechnungen hie\u00df es, die bisherigen Zinsfestsetzungen blieben bestehen. Ebenfalls am 08.07.2019 ergingen gegen die Kl\u00e4gerin und E jeweils gesonderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2010 bis 2015 im Wege der getrennten Veranlagung \/ Einzelveranlagung. Dabei wurden zugunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2013 aufgrund eines Verlustr\u00fccktrags Erstattungszinsen in H\u00f6he von 498&nbsp;\u20ac festgesetzt; im \u00dcbrigen nahm das FA anl\u00e4sslich des Wechsels der Veranlagungsform keine Zinsfestsetzungen vor.<\/li><li>Die damaligen Eheleute legten gegen die Aufhebungsbescheide zu den fr\u00fcheren Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheiden und die beigef\u00fcgten Abrechnungen am 02.08.2019 Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie aus, auch die Zinsbescheide m\u00fcssten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;5 AO ge\u00e4ndert werden.<\/li><li>Das FA \u00fcbersandte den damaligen Eheleuten daraufhin am 11.10.2019 ein mit &#8222;Aufhebungsbescheid \u00fcber die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuerfestsetzung 2010 bis 2015 vom 08.03.2019&#8220; \u00fcberschriebenes und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben. Darin hie\u00df es, aufgrund der am 08.07.2019 vorgenommenen Aufhebung der Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide seien die Zinsfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;5 AO zu \u00e4ndern. Der sich hieraus ergebende Unterschiedsbetrag sei allerdings erst ab dem 01.04.2021 zu verzinsen (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO). Die bis zum 11.03.2019 festgesetzten Zinsen blieben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO unver\u00e4ndert bestehen.<\/li><li>Gegen diesen Bescheid legten die damaligen Eheleute ebenfalls Einspruch ein und begehrten, auch die Zinsfestsetzungen zu den aufgehobenen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheiden aufzuheben und auf der Grundlage der getrennten Veranlagungen \/ Einzelveranlagungen \u2011\u2011gegen beide Eheleute gesondert\u2011\u2011 neu vorzunehmen.<\/li><li>Am 18.03.2020 erlie\u00df das FA Aufteilungsbescheide zu den Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2010 bis 2015, in denen die r\u00fcckst\u00e4ndigen Betr\u00e4ge allein E zugeordnet wurden.<\/li><li>Das FA hob am 18.12.2020 das als &#8222;Aufhebungsbescheid \u00fcber die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuerfestsetzung 2010 bis 2015 vom 08.03.2019&#8220; bezeichnete Schreiben vom 11.10.2019 auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, jenes Schreiben sei nicht als Verwaltungsakt, sondern als wiederholende Verf\u00fcgung ohne Regelungscharakter anzusehen, da es lediglich die Erl\u00e4uterungen in den Abrechnungen zu den Zusammenveranlagungs-Aufhebungsbescheiden vom 08.07.2019 wiederhole, wonach die bisherigen Zinsfestsetzungen bestehen blieben. Der Einspruch gegen das Schreiben vom 11.10.2019 sei damit erledigt. Das Verfahren \u00fcber den zul\u00e4ssigen Einspruch gegen die Bescheide vom 08.07.2019 werde fortgesetzt.<\/li><li>Diesen Einspruch wies das FA am 19.02.2021 zur\u00fcck und nahm zur Begr\u00fcndung nochmals auf die Regelungen in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a, Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO Bezug.<\/li><li>Mit der von beiden damaligen Eheleuten gemeinsam erhobenen Klage verfolgten diese ihr Begehren auf Aufhebung der Zusammenveranlagungs-Zinsfestsetzungen weiter. Trotz des Aufteilungsbescheids bestehe ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zinsfestsetzung, da Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen zwischen den Eheleuten stattgefunden h\u00e4tten, so dass insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;278 Abs.&nbsp;2 AO die Wirkungen der Aufteilung nicht eintr\u00e4ten.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in Bezug auf die Kl\u00e4gerin ab. Es sah das Begehren als Verpflichtungsklage an, die auf Aufhebung der Zusammenveranlagungs-Zinsbescheide vom 08.03.2019 gerichtet sei, da diese Bescheide nicht mit Einspr\u00fcchen angefochten und daher bestandskr\u00e4ftig geworden seien. Der Ausspruch in den Abrechnungsteilen der Aufhebungsbescheide vom 08.07.2019 zu den Zusammenveranlagungs-Einkommensteuerbescheiden, wonach die Zinsfestsetzungen bestehen blieben, sei als wiederholende Verf\u00fcgung ohne Verwaltungsaktqualit\u00e4t anzusehen und daher nicht anfechtbar.<\/li><li>In der Sache selbst habe das FA die Regelungen des \u00a7&nbsp;233a AO zutreffend angewendet. Die ge\u00e4nderte Aus\u00fcbung des Rechts auf Wahl der Veranlagungsform durch Eheleute sei als r\u00fcckwirkendes Ereignis anzusehen, so dass \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO einschl\u00e4gig sei (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;50\/15, BFH\/NV 2015, 1670).<\/li><li>Eine teleologische Reduktion des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO, um die Kl\u00e4gerin aus der Zinsschuldnerschaft zu entlassen, komme nicht in Betracht, da das von der Kl\u00e4gerin beanstandete Ergebnis vom Gesetzgeber gew\u00fcnscht und zweckentsprechend sei. Es sei folgerichtig, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum, in dem sie Schuldnerin der durch die Eink\u00fcnfte des E ausgel\u00f6sten Einkommensteuer gewesen sei, auch Schuldnerin der Zinsen bleibe.<\/li><li>Mit ihrer Revision vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, bei Anwendung des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO sei zwischen den Zinsen im materiell-rechtlichen Sinne \u2011\u2011im Sinne von &#8222;H\u00f6he der Zinsen&#8220;\u2011\u2011 und der verfahrensrechtlichen Zins<em>festsetzung<\/em> zu differenzieren. Um dem vom FG herangezogenen Gesetzeszweck Rechnung zu tragen, gen\u00fcge es, wenn die Zinsh\u00f6he unver\u00e4ndert bleibe; die Festschreibung auch der Person des Zinsschuldners sei hingegen nicht erforderlich. Die vom FG vorgenommene Auslegung verletze den f\u00fcr das Einkommensteuerrecht fundamentalen Grundsatz der Individualbesteuerung. Die umgekehrte Fallkonstellation, zu der die vom FG zitierte Entscheidung des III.&nbsp;Senats des BFH ergangen sei, sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es dort gerade nicht zu einer Entkoppelung der Zinsschuldnerstellung von der Steuerschuldnerstellung komme.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 19.02.2021 und die Ablehnungsbescheide vom 08.07.2019 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen ihr gegen\u00fcber ergangen sind, und das FA zu verpflichten, die mit den Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheiden f\u00fcr 2010 bis 2015 vom 08.03.2019 ergangenen Festsetzungen der Nachzahlungszinsen ihr gegen\u00fcber aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt das finanzgerichtliche Urteil f\u00fcr zutreffend.<\/li><li>Der Senat hat der Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 26.04.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;1\/23&nbsp;(PKH) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Zwar hat die Kl\u00e4gerin die gesetzlichen Fristen zur Einlegung und Begr\u00fcndung der Revision vers\u00e4umt. Sie war jedoch aufgrund ihrer Mittellosigkeit zun\u00e4chst unverschuldet nicht in der Lage, eine Revision durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten einlegen und begr\u00fcnden zu lassen. Nach Zustellung des Beschlusses, mit dem ihr PKH bewilligt wurde, hat sie innerhalb der in \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Fristen die Revision sowohl eingelegt als auch begr\u00fcndet, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;54\/13, BFHE 249, 507, BStBl II 2016, 25, Rz&nbsp;13).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist allerdings nicht begr\u00fcndet und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Im Ergebnis zutreffend hat das FG das Begehren der Kl\u00e4gerin als Verpflichtungsklage angesehen und die Zul\u00e4ssigkeit dieser Klage bejaht.<\/li><li>a) Die urspr\u00fcnglichen Zusammenveranlagungs-Zinsbescheide vom 08.03.2019 waren bestandskr\u00e4ftig geworden, da die damaligen Eheleute am 12.03.2019 nur gegen die Einkommensteuerbescheide und die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer Einspruch eingelegt hatten, nicht aber gegen die Zinsbescheide. Zu Recht hat das FG \u2011\u2011entgegen der in der Revisionsbegr\u00fcndung vertretenen Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 die in den am 08.07.2019 ergangenen Abrechnungen zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 enthaltenen Formulierungen, die bisherigen Zinsfestsetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO blieben bestehen, als wiederholende Verf\u00fcgungen angesehen. Solche wiederholenden Verf\u00fcgungen sind, da es an einer eigenst\u00e4ndigen (neuen) Regelung fehlt, nicht als Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7&nbsp;118 AO anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;21\/12, BFH\/NV 2012, 1764). Eine Anfechtungsklage kam daher nicht in Betracht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat allerdings, nachdem das FA am 08.07.2019 zwar die Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide, nicht aber die entsprechenden Zinsbescheide aufgehoben hatte, am 02.08.2019 ausdr\u00fccklich \u2011\u2011und nicht etwa, wie das FG meint, lediglich bei Vornahme einer \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Auslegung dieses Schreibens\u2011\u2011 die Aufhebung der Zusammenveranlagungs-Zinsfestsetzungen beantragt. Diesen Aufhebungsantrag hat das FA mit Schreiben vom 11.10.2019 \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 abgelehnt. Den hiergegen am 04.11.2019 eingelegten Einspruch der Kl\u00e4gerin hat das FA mit seiner Einspruchsentscheidung vom 19.02.2021 der Sache nach \u2011\u2011auch wenn es davon ausgegangen ist, \u00fcber einen Einspruch vom 02.08.2019 gegen einen Bescheid vom 08.07.2019 zu entscheiden\u2011\u2011 zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>b) Die Verpflichtungsklage war ungeachtet dessen zul\u00e4ssig, dass im Anschluss an die streitgegenst\u00e4ndlichen Zinsfestsetzungen Aufteilungsbescheide ergangen sind, in denen die gegen die damaligen Eheleute als Gesamtschuldner festgesetzten Zinsen vollst\u00e4ndig E zugeordnet wurden.<\/li><li>aa) Zum einen \u00e4ndert dies nichts an der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO erforderlichen Beschwer, da die Kl\u00e4gerin unver\u00e4ndert Adressatin der belastenden Zinsbescheide geblieben ist.<\/li><li>bb) Zum anderen lie\u00dfe sich zwar die Frage aufwerfen, ob es am allgemeinen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Klage in Bezug auf die Zinsbescheide fehlen k\u00f6nnte, da die von der Kl\u00e4gerin herbeigef\u00fchrte Aufteilung der Gesamtschuld und die daraus resultierende vollst\u00e4ndige Zuordnung der offenen Betr\u00e4ge zu E als einfacherer Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels erscheinen k\u00f6nnte. Indes hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, es h\u00e4tten Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen den Eheleuten stattgefunden, die von \u00a7&nbsp;278 Abs.&nbsp;2 AO erfasst w\u00fcrden. Damit w\u00e4ren in diesem Umfang die Rechtswirkungen der Aufteilung ausgeschlossen, so dass die Kl\u00e4gerin aus den Zusammenveranlagungs-Zinsbescheiden weiterhin Gesamtschuldnerin bliebe. Inwieweit die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Inanspruchnahme vorliegen k\u00f6nnten, bedarf f\u00fcr die Frage, ob die Klage zul\u00e4ssig ist, keiner Kl\u00e4rung (vgl. zum fortbestehenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnis trotz tats\u00e4chlicher Unklarheit, ob Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten ist, BFH-Urteil vom 24.04.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/93, BFH\/NV 1996, 865, unter II.1.).<\/li><li>2. Eine \u00c4nderung des bereits ausge\u00fcbten Rechts auf Wahl der Veranlagungsform ist nach feststehender BFH-Rechtsprechung als r\u00fcckwirkendes Ereignis anzusehen.<\/li><li>a) Ob der nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung eines Sachverhalts r\u00fcckwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich f\u00fcr \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO \u2011\u2011nicht anders als f\u00fcr \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO\u2011\u2011 allein nach dem jeweils einschl\u00e4gigen materiellen Recht. Ma\u00dfgebliche Voraussetzung ist die des r\u00fcckwirkenden Ereignisses; die verfahrensrechtlichen Erfordernisse des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO m\u00fcssen hingegen nicht notwendig erf\u00fcllt sein (zum Ganzen BFH-Urteil vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;86\/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, Rz&nbsp;15&nbsp;f.).<\/li><li>b) Zwar stellt die ge\u00e4nderte Aus\u00fcbung eines Antrags- oder Wahlrechts f\u00fcr sich genommen noch nicht zwingend ein r\u00fcckwirkendes Ereignis dar (BFH-Urteile vom 12.05.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz&nbsp;24, und vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/20, BFHE 276, 9, BStBl II 2022, 617, Rz&nbsp;51). Davon abweichend sieht jedoch der insoweit zust\u00e4ndige III.&nbsp;Senat des BFH den Wechsel der Veranlagungsart von Ehegatten als r\u00fcckwirkendes Ereignis an. Dies gilt sowohl f\u00fcr den Wechsel von der getrennten zur Zusammenveranlagung (BFH-Urteil vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFHE 262, 92, BStBl II 2019, 694, Rz&nbsp;18&nbsp;f.), und zwar auch f\u00fcr Zwecke der Zinsfestsetzung nach \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a, 7 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;50\/15, BFH\/NV 2015, 1670, Rz&nbsp;10&nbsp;ff.), als auch f\u00fcr den Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung (BFH-Urteil vom 03.03.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, unter II.2.) oder heute zur Einzelveranlagung. Der X.&nbsp;Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des III.&nbsp;Senats an.<\/li><li>c) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Ber\u00fccksichtigung eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 AO erst 15&nbsp;Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das r\u00fcckwirkende Ereignis eingetreten ist (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO). Die Vorschriften der \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3,&nbsp;5 AO gelten dann mit der Ma\u00dfgabe, dass der \u2011\u2011in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 AO definierte\u2011\u2011 Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbetr\u00e4ge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist. F\u00fcr jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbetr\u00e4ge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem \u00e4ltesten Zinslaufbeginn (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 AO). Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen fr\u00fchestens ab Beginn des f\u00fcr diesen Teil-Unterschiedsbetrag ma\u00dfgebenden Zinslaufs; Zinsen f\u00fcr den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endg\u00fcltig bestehen (\u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>Die Regelung des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO beruht darauf, dass ein r\u00fcckwirkendes Ereignis sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen bei der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das FA vor Eintritt des r\u00fcckwirkenden Ereignisses einen Liquidit\u00e4tsvor- oder -nachteil erlitten hat, zu dessen Kompensation die Regelung des \u00a7&nbsp;233a AO dient. Es erscheint daher nicht als gerechtfertigt, einen Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch, soweit er auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis beruht, schon f\u00fcr den Zeitraum vor Eintritt des r\u00fcckwirkenden Ereignisses zu verzinsen (so Zweiter Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1997 vom 05.11.1996, BTDrucks 13\/5952, S.&nbsp;56; BFH-Urteil vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/09, BFHE 229, 1, BStBl II 2011, 340, Rz&nbsp;14).<\/li><li>3. Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob in einem Zusammenveranlagungs-Zinsbescheid festgesetzte Zinsen auch dann gegen\u00fcber beiden Eheleuten endg\u00fcltig bestehen bleiben, wenn \u2011\u2011in Umkehrung des Sachverhalts, der dem BFH-Beschluss vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;50\/15 (BFH\/NV 2015, 1670) zugrunde lag\u2011\u2011 ein Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung beziehungsweise Einzelveranlagung von Ehegatten stattfindet. Diese Frage ist \u2011\u2011mit dem FG\u2011\u2011 zu bejahen.<\/li><li>a) Bereits der Gesetzeswortlaut tr\u00e4gt das vom FG gefundene Ergebnis.<\/li><li>In \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO ist von einem &#8222;Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen&#8220; die Rede. &#8222;Steuerpflichtige&#8220; ist seit der Durchf\u00fchrung der getrennten beziehungsweise Einzelveranlagungen die Kl\u00e4gerin. \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO ordnet dann an, dass Zinsen f\u00fcr den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags endg\u00fcltig bestehen bleiben. Zinsen in diesem Sinne sind die in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 AO genannten &#8222;festgesetzten Zinsen&#8220;.<\/li><li>Da das Veranlagungswahlrecht am 15.03.2019 anderweitig ausge\u00fcbt wurde, was das r\u00fcckwirkende Ereignis darstellt, w\u00fcrde der hierdurch ausgel\u00f6ste Zinslauf erst 15&nbsp;Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2019 \u2011\u2011also am 01.04.2021\u2011\u2011 beginnen; sollte Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung hier einschl\u00e4gig sein, w\u00fcrde der Zinslauf sogar erst am 01.10.2021 beginnen. Die zuvor gegen die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011insoweit noch gesamtschuldnerisch\u2011\u2011 festgesetzten Zinsen bleiben nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO endg\u00fcltig bestehen.<\/li><li>b) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die von ihr vertretene rein materiell-rechtliche Auslegung des in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO verwendeten Begriffs der &#8222;Zinsen&#8220; \u2011\u2011im Sinne von &#8222;H\u00f6he der Zinsen&#8220;\u2011\u2011 mit dem Gesetzeswortlaut ebenfalls vereinbar w\u00e4re. Bei diesem Verst\u00e4ndnis st\u00fcnde die genannte Norm einer auf die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkten Aufhebung der verfahrensrechtlichen Zins<em>festsetzung<\/em> nicht entgegen, sofern nur die Zinsfestsetzung \u2011\u2011und damit die &#8222;H\u00f6he der Zinsen&#8220;\u2011\u2011 gegen\u00fcber dem anderen, vormals mit der Kl\u00e4gerin zusammenveranlagten Ehegatten unver\u00e4ndert bestehen bliebe. Ebenso ist der Revision zuzugeben, dass dieses Ergebnis \u2011\u2011nachdem die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die getrennte Veranlagung \/ Einzelveranlagung entschieden hat\u2011\u2011 jedenfalls vordergr\u00fcndig besser mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung vereinbar w\u00e4re als die gegenteilige L\u00f6sung.<\/li><li>c) Die vom Senat vertretene Auffassung ist allerdings besser mit der Systematik der f\u00fcr r\u00fcckwirkende Ereignisse getroffenen gesetzlichen Regelung und mit dem Normzweck vereinbar.<\/li><li>Denn aus \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO folgt, dass ein an sich r\u00fcckwirkendes Ereignis in Bezug auf die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gerade nicht zur\u00fcckwirken soll. Deshalb entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass es in Bezug auf die Zinsen bei der zusammengefassten Zinsfestsetzung bleibt, obwohl sich die Eheleute in Bezug auf die Einkommensteuer erfolgreich von der Zusammenveranlagung haben l\u00f6sen k\u00f6nnen, was \u2011\u2011ungeachtet dessen, dass es durch eine freie Willensentscheidung der Steuerpflichtigen herbeigef\u00fchrt wird\u2011\u2011 als r\u00fcckwirkendes Ereignis angesehen wird.<\/li><li>Zwar ist der Zinsanspruch grunds\u00e4tzlich akzessorisch zum Steueranspruch (BFH-Urteile vom 25.03.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;159\/90, BFHE 168, 13, BStBl II 1992, 997, unter II.2., und vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630, Rz&nbsp;32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dieser den \u00a7\u00a7&nbsp;233&nbsp;ff. AO im Allgemeinen zugrunde liegende Leitma\u00dfstab wird jedoch durch \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO i.V.m. \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO f\u00fcr den hier zu beurteilenden Fall des r\u00fcckwirkenden Ereignisses gerade ausdr\u00fccklich durchbrochen.<\/li><li>d) Der Senat tritt der Kl\u00e4gerin zwar in der Einsch\u00e4tzung bei, dass die f\u00fcr r\u00fcckwirkende Ereignisse geltenden gesetzlichen Sonderregelungen in \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a, 7 AO nicht mit den geltenden Wahlrechten zur Veranlagungsform von Ehegatten abgestimmt sind und dem Gesetzgeber bei Schaffung der genannten Sonderregelungen m\u00f6glicherweise die BFH-Rechtsprechung zur Einordnung einer ge\u00e4nderten Aus\u00fcbung dieses Wahlrechts als r\u00fcckwirkendes Ereignis nicht in vollem Umfang bewusst war. Dies f\u00fchrt hier aber nicht zu einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlauts (zu den hierf\u00fcr geltenden Voraussetzungen vgl. BFH-Urteil vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/20, Deutsches Steuerrecht 2024, 2108, Rz&nbsp;46&nbsp;f.). Folge der von der Kl\u00e4gerin insoweit erstrebten Auslegung w\u00e4re, dass innerhalb der Kategorie der r\u00fcckwirkenden Ereignisse weiter zu differenzieren w\u00e4re, etwa zwischen &#8222;echten&#8220; und &#8222;unechten&#8220; r\u00fcckwirkenden Ereignissen. Eine solche Differenzierung ist aber sowohl dem Gesetz als auch der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung \u2011\u2011insbesondere der Rechtsprechung des III.&nbsp;Senats zur Einordnung der ge\u00e4nderten Aus\u00fcbung des Ehegatten-Veranlagungswahlrechts als r\u00fcckwirkendes Ereignis\u2011\u2011 fremd.<\/li><li>e) Ungeachtet des Umstands, dass es aus den unter c) genannten Gr\u00fcnden nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt ankommt, weist der Senat auch darauf hin, dass die von der Kl\u00e4gerin vertretene L\u00f6sung h\u00e4ufig nicht ohne Weiteres tats\u00e4chlich umsetzbar w\u00e4re. Die Aufhebung der Zinsfestsetzung gegen\u00fcber einem der Ehegatten bei unver\u00e4ndertem Fortbestehen gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten w\u00e4re kein gangbarer Weg, wenn die bis zum Eintritt des r\u00fcckwirkenden Ereignisses entstandenen Zinsen auf die steuerlichen Sph\u00e4ren beider Eheleute zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Entsprechendes gilt, wenn in einem fr\u00fcheren Bescheid bereits Zinsen festgesetzt worden waren. In solchen F\u00e4llen m\u00fcssten die auf die Ehegatten entfallenden Zinsanteile quotiert werden. Eine anteilige Zurechnung und damit korrespondierend eine anteilige Reduktion der Zinsen f\u00fcr jeden der Ehegatten w\u00e4re mit dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO i.V.m. \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO jedoch nicht vereinbar.<\/li><li>f) Die Auffassung des Senats f\u00fchrt auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen, zumal einem zusammenveranlagten Ehegatten, der sich \u2011\u2011auch mit Wirkung f\u00fcr eine zu erwartende Festsetzung von Nachzahlungszinsen\u2011\u2011 von der Zusammenveranlagung und damit der Stellung als Steuerschuldner auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte, die der andere Ehegatte erzielt hat, l\u00f6sen will, hierf\u00fcr hinreichende und wirksame verfahrensrechtliche M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen. Aus diesem Grund ist die Auffassung des Senats auch mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung vereinbar.<\/li><li>aa) Der Ehegatte, der in jedem Fall vermeiden m\u00f6chte, f\u00fcr Steuern sowie steuerliche Nebenleistungen herangezogen zu werden, die allein der andere Ehegatte wirtschaftlich verursacht, wird im Rahmen des (familien-)rechtlich M\u00f6glichen schon der Zusammenveranlagung nicht zustimmen oder eine bereits erteilte Zustimmung zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt widerrufen.<\/li><li>bb) Sollten die Nachzahlungszinsen bereits in einem Zusammenveranlagungsbescheid gegen beide Eheleute festgesetzt sein, er\u00f6ffnen die \u00a7\u00a7&nbsp;268&nbsp;ff. AO demjenigen Ehegatten, auf den die Eink\u00fcnfte, die Grundlage der Zinsfestsetzung sind, nicht entfallen, die M\u00f6glichkeit, die Gesamtschuld nach Ma\u00dfgabe des sich bei einer Einzelveranlagung ergebenden Verh\u00e4ltnisses (\u00a7&nbsp;270 AO) aufteilen zu lassen. Die Aufteilung erfasst auch bestimmte steuerliche Nebenleistungen wie die Zinsen (\u00a7&nbsp;276 Abs.&nbsp;4 AO).<\/li><li>Der Senat verkennt nicht, dass es der Kl\u00e4gerin im Streitfall wegen der in \u00a7&nbsp;278 Abs.&nbsp;2 AO getroffenen Regelung m\u00f6glicherweise nicht gelingen wird, mit Hilfe der tats\u00e4chlich ergangenen Aufteilungsbescheide eine etwaige Vollstreckung des FA hinsichtlich der Zinsen g\u00e4nzlich zu vermeiden. Es besteht aber kein Anlass, die Wertung und Rechtsfolge dieser Vorschrift \u00fcber eine weder dem Wortlaut noch der Systematik des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2a AO i.V.m. \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AO entsprechende Auslegung zu korrigieren oder zu unterlaufen.<\/li><li>4. Die in der Revisionsbegr\u00fcndung als missachtet angesehene Sollvorschrift des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;4 AO ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR11.23.0 BFH X. Senat AO \u00a7 118, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO \u00a7 233a Abs 2a, AO \u00a7 233a Abs 5, AO \u00a7 233a Abs 7 S 2 Halbs 2, AO \u00a7 268, AO \u00a7 278 Abs 2, EStG \u00a7 26a, EStG \u00a7 26, EStG \u00a7\u00a7 26ff, EStG \u00a7 26b, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-juli-2025-x-r-11-23-keine-neue-zinsfestsetzung-nach-uebergang-von-der-zusammen-zur-einzelveranlagung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30. 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