{"id":78083,"date":"2025-12-26T12:41:34","date_gmt":"2025-12-26T10:41:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78083"},"modified":"2025-12-26T12:41:34","modified_gmt":"2025-12-26T10:41:34","slug":"bfh-urteil-vom-24-juni-2025-vii-r-33-22-sicherheitsleistung-in-steuerhoehe-nicht-konstitutiv-fuer-die-eroeffnung-eines-steueraussetzungsverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-juni-2025-vii-r-33-22-sicherheitsleistung-in-steuerhoehe-nicht-konstitutiv-fuer-die-eroeffnung-eines-steueraussetzungsverfahrens\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24. Juni 2025, VII R 33\/22: Sicherheitsleistung in Steuerh\u00f6he nicht konstitutiv f\u00fcr die Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.240625.VIIR33.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>SchaumwZwStG 2009 \u00a7 9 Abs 1, SchaumwZwStG 2009 \u00a7 11, SchaumwZwStV 2010 \u00a7 18 Abs 3, EGRL 118\/2008 Art 18, EGRL 118\/2008 Art 21 Abs 1, EGRL 118\/2008 Art 21 Abs 3, EGV 684\/2009 Art 3 Abs 1, EGV 684\/2009 Anh I<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 11. August 2022, Az: 6 K 1427\/20 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Es steht der Bef\u00f6rderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen, wenn die zuvor vom Hauptzollamt festgesetzte und vom Versender dementsprechend geleistete Sicherheitsleistung nicht die volle H\u00f6he der m\u00f6glicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt. Die Leistung einer Sicherheit genau in H\u00f6he der potentiell entstehenden Schaumweinsteuer ist f\u00fcr die wirksame Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1427\/20&nbsp;Z wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Weinkellerei und bef\u00f6rderte schaumweinsteuerpflichtige Waren aus ihrem Steuerlager in die Republik Finnland (Finnland).<\/li><li>Mit Bescheid vom 16.02.2018 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) gegen die Kl\u00e4gerin eine fortgesetzte Barsicherheit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest, die die Kl\u00e4gerin leistete.<\/li><li>Im Rahmen einer Steueraufsichtsma\u00dfnahme kam das HZA zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 23.07.2018 bis zum 18.06.2019 insgesamt \u2026&nbsp;Sendungen schaumweinsteuerpflichtiger Produkte ohne ausreichende Sicherheit nach Finnland bef\u00f6rdert hatte, weil die potentielle Steuerlast der durchgef\u00fchrten Bef\u00f6rderungen jeweils die hinterlegte Barsicherheit \u00fcberschritten hatte. Die Waren wurden in das Steuerlager des Empf\u00e4ngers in Finnland aufgenommen.<\/li><li>Mit Steuerbescheid vom 27.11.2019 setzte das HZA f\u00fcr diese \u2026&nbsp;Sendungen Schaumweinsteuer in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fest. Den Betrag errechnete das HZA f\u00fcr jede Lieferung ausgehend von der m\u00f6glicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abz\u00fcglich der Barsicherheit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung der Schaumweinsteuer nicht erf\u00fcllt waren. Die Waren seien vor beziehungsweise mit der Entnahme aus dem Steuerlager in ein wirksam er\u00f6ffnetes Steueraussetzungsverfahren \u00fcberf\u00fchrt worden, das mit der \u00dcbernahme der Waren in das Steuerlager des Empf\u00e4ngers ordnungsgem\u00e4\u00df beendet worden sei. Die wirksame Er\u00f6ffnung des Steueraussetzungsverfahrens h\u00e4nge nur vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen ab, w\u00e4hrend es auf etwaige subjektive Vorstellungen der Wirtschaftsbeteiligten nicht ankomme. Dass ein Steueraussetzungsverfahren im Fall einer nicht ausreichend erbrachten Sicherheitsleistung nicht wirksam er\u00f6ffnet werde, ergebe sich weder aus dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz in der im Streitfall geltenden Fassung (SchaumwZwStG) noch aus der \u2011\u2011im Streitfall noch geltenden\u2011\u2011 Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;9, 12) \u2011\u2011Verbrauchsteuersystemrichtlinie (VStSystRL)\u2011\u2011. Es sei zwar zwingend eine Sicherheit zu erbringen, dies sei jedoch nicht konstitutiv f\u00fcr das wirksame Zustandekommen eines Steueraussetzungsverfahrens. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;684\/2009 der Kommission vom 24.07.2009 zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gest\u00fctzten Verfahren f\u00fcr die Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABlEU 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;197, 24) \u2011\u2011Verordnung (EG) Nr.&nbsp;684\/2009\u2011\u2011. Zwar sei nur bei einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he der gesamten potentiellen Steuerschuld das mit der Steueraussetzung verbundene Risiko eines Steuerausfalls vollumf\u00e4nglich abgedeckt. Der Richtliniengeber verweise jedoch hinsichtlich der Regelung der Einzelheiten an die Mitgliedstaaten. Aus dem vom HZA angef\u00fchrten Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) TanQuid Polska vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; C-711\/20 (EU:C:2022:215) lasse sich keine andere Schlussfolgerung ziehen, weil der vom EuGH entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung seiner Revision f\u00fchrt das HZA aus, f\u00fcr die wirksame Er\u00f6ffnung einer Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung m\u00fcssten drei Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sein. Zun\u00e4chst m\u00fcssten der Versender und der Empf\u00e4nger im Besitz einer g\u00fcltigen Erlaubnis und zum Versand beziehungsweise zum Empfang der jeweiligen verbrauchsteuerpflichtigen Ware unter Steueraussetzung berechtigt sein. Zudem m\u00fcsse, soweit erforderlich, f\u00fcr die Bef\u00f6rderung eine Sicherheit geleistet worden sein. Au\u00dferdem m\u00fcsse dem Versender vor Beginn der Bef\u00f6rderung ein validiertes elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) \u00fcbermittelt worden sein. Die (ausreichende) Sicherheitsleistung sei konstitutiv f\u00fcr das wirksame Zustandekommen einer Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung, wof\u00fcr die Grundlagen in der Verbrauchsteuersystemrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht spr\u00e4chen. In dem Bescheid vom 16.02.2018 \u00fcber die Festsetzung der Sicherheit sei zudem ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen worden, dass die Sicherheit den Steuerwert aller laufenden Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung abdecken m\u00fcsse. Der Verbrauchsteuersystemrichtlinie sei nicht zu entnehmen, dass das HZA den Inhalt oder die H\u00f6he der Sicherheit vor Er\u00f6ffnung der Bef\u00f6rderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung pr\u00fcfen m\u00fcsse.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach ihrer Auffassung gibt es keine Grundlage f\u00fcr die Annahme, dass die Bef\u00f6rderungen nicht unter Steueraussetzung erfolgt seien. Sie habe eine Sicherheit geleistet. W\u00e4re es Sache des Versenders, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Sicherheitsleistung dem jeweiligen Steuerwert der Sendung entspr\u00e4che, bed\u00fcrfte es weder einer Festsetzung noch einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherheit.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). F\u00fcr die nach Finnland bef\u00f6rderten Waren ist keine Schaumweinsteuer entstanden, weil die Waren jeweils in einem Verfahren der Steueraussetzung bef\u00f6rdert wurden.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a SchaumwZwStG darf Schaumwein unter Steueraussetzung, auch \u00fcber Drittl\u00e4nder oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten bef\u00f6rdert werden. In diesem Fall hat der Steuerlagerinhaber als Versender eine Sicherheit zu leisten, die in allen Mitgliedstaaten g\u00fcltig sein muss (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 SchaumwZwStG).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 SchaumwZwStG gelten Bef\u00f6rderungen, soweit im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgef\u00fchrt, wenn sie mit einem e-VD nach Art.&nbsp;21 der VStSystRL in der jeweils geltenden Fassung (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 SchaumwZwStG) erfolgen. Nach diesen Vorschriften ist als Bedingung f\u00fcr die wirksame Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens im Wesentlichen die Erstellung eines e-VD vorgesehen, das bestimmte Angaben zur Bef\u00f6rderung enthalten und vom Versender an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Abgangsmitgliedstaats \u00fcbermittelt werden muss. Welche Angaben das e-VD im Einzelnen enthalten muss, ergab sich f\u00fcr den hier streitigen Zeitraum aus der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;684\/2009.<\/li><li>Demgegen\u00fcber ist \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 SchaumwZwStG nicht zu entnehmen, dass die Bef\u00f6rderung nur dann unter Steueraussetzung erfolgt, wenn auch eine Sicherheit in H\u00f6he der m\u00f6glicherweise entstehenden Schaumweinsteuer geleistet worden ist. Auch wenn der Steuerlagerinhaber als Versender f\u00fcr Bef\u00f6rderungen in andere Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SchaumwZwStG Sicherheit zu leisten hat und diese somit obligatorisch ist, wird die Sicherheitsleistung in H\u00f6he der Steuerforderung nicht als Bedingung f\u00fcr die wirksame Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens bestimmt (gleicher Auffassung Schr\u00f6mbges, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2023, 269; Soyk, ZfZ 2019, 325). Denn w\u00e4hrend \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 SchaumwZwStG die Steueraussetzung ausdr\u00fccklich von der Verwendung eines e-VD abh\u00e4ngig macht, ist dies hinsichtlich der Sicherheitsleistung bei \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 SchaumwZwStG nicht der Fall.<\/li><li>2. Auch die unionsrechtlichen Grundlagen des Steueraussetzungsverfahrens sprechen daf\u00fcr, dass es nicht zu einer Entstehung der Verbrauchsteuer kommt, wenn die Sicherheit in der vom HZA zuvor festgesetzten H\u00f6he geleistet wurde, auch wenn die f\u00fcr die bef\u00f6rderten Waren m\u00f6glicherweise entstehende Verbrauchsteuer von dieser Sicherheitsleistung nicht vollst\u00e4ndig gedeckt werden k\u00f6nnte.<\/li><li>a) Die wirksame Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens h\u00e4ngt nach den Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie nicht von der Leistung einer Sicherheit in der H\u00f6he der m\u00f6glicherweise entstehenden Steuer ab.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 VStSystRL gilt eine Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgef\u00fchrt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 und 3 VStSystRL erstellt wurde. Danach \u00fcbermittelt der Versender den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Abgangsmitgliedstaats einen Entwurf des e-VD, der anschlie\u00dfend elektronisch \u00fcberpr\u00fcft wird. Sind die Angaben darin korrekt, wird dem Dokument ein einziger administrativer Referenzcode zugewiesen und dieser dem Versender mitgeteilt.<\/li><li>Anforderungen an die Leistung einer Sicherheit sind in Abschn.&nbsp;2 &#8222;Verfahren f\u00fcr die Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung&#8220; des Kap.&nbsp;IV &#8222;Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung&#8220; VStSystRL nicht enthalten.<\/li><li>bb) Abschn.&nbsp;1 &#8222;Allgemeine Bestimmungen&#8220; zu Kap.&nbsp;IV VStSystRL enth\u00e4lt in Art.&nbsp;18 Regelungen zur Sicherheitsleistung, die allerdings ebenfalls nicht im Sinne einer Bedingung zu verstehen sind.<\/li><li>(1) Nach Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 VStSystRL verlangen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Abgangsmitgliedstaats unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist.<\/li><li>Dies erfolgt nach deutschem Recht in der Weise, dass das f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndige HZA die H\u00f6he der Sicherheitsleistung und ihre Art vor Durchf\u00fchrung der Bef\u00f6rderung durch einen Verwaltungsakt im Sinne von \u00a7&nbsp;118 der Abgabenordnung (AO) bestimmt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;241 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO kann die Sicherheit durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln erbracht werden.<\/li><li>(2) Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 VStSystRL deutet darauf hin, dass die H\u00f6he der potentiell entstehenden Verbrauchsteuer zumindest ein gewichtiges Kriterium bei der Bestimmung der H\u00f6he der Sicherheit ist, weil die Risiken einer Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren abgedeckt werden m\u00fcssen. Die verbrauchsteuerpflichtige Ware ist im Steuerlager bereits vorhanden, aber die Entstehung der Verbrauchsteuer wird aufgeschoben, solange sich die Ware unter Steueraussetzung befindet (vgl. dazu die Definition des Verfahrens der Steueraussetzung in Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 VStSystRL). Das Steuerlager beziehungsweise die Bef\u00f6rderung im Steueraussetzungsverfahren haben somit eine Kreditfunktion. Sollte w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit eintreten, entsteht die Verbrauchsteuer gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a VStSystRL, weshalb das wesentliche Risiko der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung in einer m\u00f6glichen Steuerentstehung liegt.<\/li><li>Allerdings beziffert Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 VStSystRL das Risiko nicht genau mit der potentiellen Steuerh\u00f6he, vielmehr wird die Steuerh\u00f6he hier nicht ausdr\u00fccklich genannt. Zudem ist in dieser Vorschrift von &#8222;Risiken&#8220; die Rede, was darauf hinweist, dass der Richtliniengeber eher von einer Gesamtbetrachtung der Bef\u00f6rderung im Einzelfall ausgegangen ist. Demnach k\u00f6nnten als weitere Risiken die finanzielle Situation des potentiellen Steuerschuldners beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls oder die Anf\u00e4lligkeit der bef\u00f6rderten Ware f\u00fcr Diebstahl und eine damit einhergehende Entstehung der Verbrauchsteuer nach Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a VStSystRL bei der Bemessung der Sicherheitsleistung in Betracht zu ziehen sein. Die Bewertung der vorhandenen Risiken hat das HZA bei der Festsetzung der Sicherheit vor Durchf\u00fchrung der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung vorzunehmen.<\/li><li>Ein Grundsatz, dass die Sicherheit genau die H\u00f6he einer m\u00f6glicherweise entstehenden Steuer abzudecken hat, ist Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 VStSystRL demnach nicht zu entnehmen. Dementsprechend kann die Erbringung einer Sicherheitsleistung in genau dieser H\u00f6he jedenfalls dann nicht konstitutiv f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Steueraussetzungsverfahrens sein, wenn das HZA die Sicherheit nicht in dieser H\u00f6he festgesetzt hat. Hat der Versender die Sicherheit in der vom HZA festgesetzten H\u00f6he und Art und Weise vor Beginn der Bef\u00f6rderung geleistet, liegt eine ausreichende Sicherheitsleistung vor.<\/li><li>cc) Daf\u00fcr, dass die Leistung einer Sicherheit in der H\u00f6he der potentiellen Steuer f\u00fcr die wirksame Er\u00f6ffnung des Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv ist, spricht ferner die Tatsache, dass der Abgangsmitgliedstaat gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;4 VStSystRL bei bestimmten Bef\u00f6rderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auf die Erbringung einer Sicherheitsleistung verzichten kann, zum Beispiel bei Bef\u00f6rderungen ausschlie\u00dflich im eigenen Gebiet. Der Richtliniengeber hat hiermit also F\u00e4lle geregelt, in denen ein Steueraussetzungsverfahren auch ohne Sicherheitsleistung wirksam er\u00f6ffnet werden kann.<\/li><li>dd) Zudem legen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 VStSystRL die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Abgangsmitgliedstaats die Bedingungen f\u00fcr die Sicherheit fest. Die Einzelheiten der Sicherheitsleistung werden demnach nicht einheitlich im Unionsrecht geregelt, sondern den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen, mit der Folge, dass sich die Art und Weise der Sicherheitsleistung je nach Abgangsmitgliedstaat unterscheiden kann. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass die Bewertung des Steuerausfallrisikos unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen hat und die Leistung einer Sicherheit exakt in der H\u00f6he der m\u00f6glicherweise entstehenden Steuer weder durch das Unionsrecht vorgegeben noch f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Steueraussetzungsverfahrens konstitutiv ist.<\/li><li>b) Weiterhin ist auch den Vorgaben des Unionsrechts zur Durchf\u00fchrung des elektronischen Steueraussetzungsverfahrens nicht zu entnehmen, dass die Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he der m\u00f6glicherweise entstehenden Steuer eine konstitutive Voraussetzung f\u00fcr ein wirksames Steueraussetzungsverfahren ist.<\/li><li>Aufgrund der Erm\u00e4chtigung in Art.&nbsp;29 VStSystRL hat die Kommission Einzelheiten zu den Meldungen geregelt, die im Rahmen des elektronisch durchzuf\u00fchrenden Steueraussetzungsverfahrens abzugeben sind. Nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;684\/2009 m\u00fcssen der Entwurf des e-VD, der nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 VStSystRL an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Abgangsmitgliedstaats zu \u00fcbermitteln ist, und das e-VD, dem anschlie\u00dfend ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, den in Anh.&nbsp;I Tabelle&nbsp;1 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;684\/2009 aufgef\u00fchrten Anforderungen entsprechen (vgl. zum Erstellen des e-VD auch \u00a7&nbsp;16 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung in der im Streitfall geltenden Fassung \u2011\u2011SchaumwZwStV\u2011\u2011). Demnach ist in Feld Nr.&nbsp;11a des e-VD anhand eines Codes anzugeben, wer f\u00fcr die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. Gegebenenfalls sind in Feld Nr.&nbsp;12 des e-VD weitere Angaben zum Sicherheitsleistenden erforderlich. Zur H\u00f6he der Sicherheitsleistung sind hingegen im e-VD keine Eintragungen vorgesehen.<\/li><li>Zudem erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben im Entwurf des e-VD gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;1 VStSystRL elektronisch und ist die Mitteilung des einzigen administrativen Referenzcodes gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;3 VStSystRL allein an die Angaben im e-VD gekn\u00fcpft. Eine dar\u00fcber hinausgehende h\u00e4ndische \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherheitsh\u00f6he im Einzelfall ist nicht vorgesehen.<\/li><li>3. Dieses Ergebnis steht auch mit der Rechtsprechung des EuGH im Einklang. In seinem Urteil TanQuid Polska vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; C-711\/20 (EU:C:2022:215, Rz&nbsp;54) hat der EuGH zur Richtlinie 92\/12\/EWG des Rates vom 25.02.1992 \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1992, Nr.&nbsp;L&nbsp;76, 1) \u2011\u2011Richtlinie 92\/12\/EWG\u2011\u2011 entschieden, dass die Voraussetzungen und Einzelheiten der Sicherheitsleistung von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Mitgliedstaats, in dem das Steuerlager zugelassen ist, festgelegt werden und dass diese Sicherheitsleistung f\u00fcr die gesamte Union g\u00fcltig sein muss. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Richtlinie 92\/12\/EWG nicht zu entnehmen ist, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Abgangsmitgliedstaats den Inhalt der Sicherheit vor Einleitung der Bef\u00f6rderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung pr\u00fcfen m\u00fcssen oder dass sie in diesem Zusammenhang ihrer Bef\u00f6rderung zustimmen m\u00fcssen, da diese Schritte den freien Verkehr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der Union erheblich beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Daher ist die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Abgangsmitgliedstaats vorzunehmende Kontrolle auf die Pr\u00fcfung des formalen Bestehens einer solchen Sicherheitsleistung zu beschr\u00e4nken (EuGH-Urteil TanQuid Polska vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; C-711\/20, EU:C:2022:215, Rz&nbsp;58 und 59).<\/li><li>Diesen Ausf\u00fchrungen ist zu entnehmen, dass der Inhalt der Sicherheit bei Er\u00f6ffnung des Steueraussetzungsverfahrens nicht gepr\u00fcft wird. Liegt demnach eine Sicherheitsleistung in der vom HZA zuvor festgesetzten H\u00f6he vor und wird der Sicherheitsleistende im Entwurf des e-VD angegeben, sind die Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie auch unter Ber\u00fccksichtigung der EuGH-Rechtsprechung erf\u00fcllt.<\/li><li>Soweit der EuGH in seinem Urteil TanQuid Polska vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; C-711\/20 (EU:C:2022:215, Rz&nbsp;61) auf die Deckung der mit der Bef\u00f6rderung verbundenen Risiken durch die Sicherheitsleistung hinweist, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass die H\u00f6he der Sicherheitsleistung zwingend der m\u00f6glichen Steuerh\u00f6he entsprechen muss und die zust\u00e4ndige Zollbeh\u00f6rde dies vor Validierung des e-VD zu pr\u00fcfen h\u00e4tte. Denn unter Rz&nbsp;54, auf die in Rz&nbsp;61 verwiesen wird, f\u00fchrt der EuGH aus, dass die Festsetzung der Sicherheitsleistung durch die jeweiligen nationalen Zollbeh\u00f6rden erfolgt und in der Regel eine Sicherheit zu leisten ist. Somit hat der EuGH auch die F\u00e4lle in Betracht gezogen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren ohne Sicherheitsleistung wirksam durchgef\u00fchrt werden kann.<\/li><li>4. Die unionsrechtlichen Vorgaben zum Steueraussetzungsverfahren und zur Sicherheitsleistung wurden auch in die nationalen Vorschriften zur Durchf\u00fchrung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und in die Verfahrensanweisung der Zollverwaltung zur Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung \u00fcbernommen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 SchaumwZwStV, den das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;6 SchaumwZwStG erlassen hat, sind die H\u00f6he der als Sicherheit dienenden B\u00fcrgschaft und die H\u00f6he der Barsicherheit &#8222;insbesondere&#8220; unter Ber\u00fccksichtigung der m\u00f6glichen Steuer zu bestimmen. Die im Raum stehende Steuerh\u00f6he ist demnach nur ein \u2011\u2011wenn auch gewichtiges\u2011\u2011 Kriterium, das bei der Bestimmung der H\u00f6he der Sicherheit zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Andererseits geht aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 SchaumwZwStV hervor, dass auch der Verordnungsgeber nicht allein die H\u00f6he der m\u00f6glicherweise entstehenden Steuer im Blick hatte, sondern \u2011\u2011den Vorgaben des Unionsgesetzgebers folgend\u2011\u2011 auch andere Risiken, die durch die Leistung einer Sicherheit abgesichert werden sollen.<\/li><li>b) Die oben dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben hat die Zollverwaltung schlie\u00dflich auch in die ma\u00dfgebliche Verfahrensanweisung \u00fcbernommen.<\/li><li>So sieht die Verfahrensanweisung zum EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem f\u00fcr verbrauchsteuerpflichtige Waren \u2011\u2011Excise Movement and Control System (EMCS)\u2011\u2011 ebenfalls den Fall vor, dass eine Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung ohne Sicherheitsleistung m\u00f6glich ist. In diesem Fall ist in Feld Nr.&nbsp;11a der Wert &#8222;0&#8220; einzutragen (vgl. Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS, Ziff.&nbsp;4.2.1 Abs.&nbsp;4, Stand: 12.02.2025). Dies weist darauf hin, dass die Sicherheitsleistung auch danach nicht konstitutiv f\u00fcr die Wirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens ist. Weiterhin ist geregelt, dass der Entwurf des e-VD beziehungsweise die vollst\u00e4ndige Angabe aller im amtlich vorgeschriebenen Datensatz verlangten Pflichtfelder automatisiert gepr\u00fcft werden (vgl. Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS, Ziff.&nbsp;4.2.1 Abs.&nbsp;12, Stand: 12.02.2025). Die Pr\u00fcfung, ob die geleistete Sicherheit ausreichend ist, um eine m\u00f6glicherweise entstehende Steuer abzudecken, ist auch hier nicht vorgesehen.<\/li><li>5. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist f\u00fcr den Schaumwein, den die Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 23.07.2018 bis zum 18.06.2019 aus ihrem Steuerlager im Steuergebiet in ein Steuerlager in Finnland bef\u00f6rdert hatte, nicht durch dessen Entnahme aus dem Steuerlager der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 SchaumwZwStG Schaumweinsteuer entstanden, weil sich an die Entnahme aus dem Steuerlager jeweils ein Steueraussetzungsverfahren angeschlossen hat.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin eines Steuerlagers f\u00fcr Schaumwein im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 SchaumwZwStG. Dementsprechend war sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a SchaumwZwStG berechtigt, Schaumwein unter Steueraussetzung aus ihrem Steuerlager in das Steuerlager des Empf\u00e4ngers in Finnland zu bef\u00f6rdern.<\/li><li>b) Die vom HZA zuvor bestimmte Sicherheit hat die Kl\u00e4gerin als fortgesetzte Barsicherheit ordnungsgem\u00e4\u00df geleistet. Dass die von der Kl\u00e4gerin nach den Vorgaben des HZA geleistete Sicherheit nicht in vollem Umfang der m\u00f6glicherweise entstehenden Steuerschuld entsprochen hat, steht der wirksamen Er\u00f6ffnung der Steueraussetzungsverfahren nicht entgegen (s. oben).<\/li><li>c) Zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrt nicht das vom HZA angef\u00fchrte Senatsurteil vom 10.11.2009&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/08 (BFHE 227, 546), in dem der Senat die Entstehung von Mineral\u00f6lsteuer durch Entfernung des Mineral\u00f6ls aus dem Steuerlager der Versenderin bejaht hatte, weil der ausl\u00e4ndische Abnehmer nicht bezugsberechtigt war. Die an einem Steueraussetzungsverfahren Beteiligten waren nach der der Senatsentscheidung zugrundeliegenden Rechtslage in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Mineral\u00f6lsteuergesetzes geregelt&nbsp;&#8211; das Pendant zu \u00a7&nbsp;11 SchaumwZwStG. Im Gegensatz zu dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus eindeutig, dass die Beteiligung von zum Steueraussetzungsverfahren zugelassenen Personen Voraussetzung f\u00fcr die wirksame Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ist. \u00dcber die Tragweite einer fehlenden Sicherheitsleistung hat der Senat in der genannten Entscheidung nicht entschieden.<\/li><li>d) Der vom HZA angef\u00fchrte Senatsbeschluss vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/13 betraf eine Bef\u00f6rderung ohne die formgerechte Er\u00f6ffnung eines Steuerversandverfahrens, weil f\u00fcr die Bef\u00f6rderung weder ein e-VD noch ein f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum noch zul\u00e4ssiges begleitendes Verwaltungsdokument vorlag. Diese Entscheidung steht dem hier gefundenen Ergebnis somit ebenfalls nicht entgegen.<\/li><li>e) Etwas anderes ergibt sich schlie\u00dflich nicht aus dem Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.11.2024&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;276\/20 (Revision anh\u00e4ngig unter dem Aktenzeichen VII&nbsp;R&nbsp;30\/24). Dieser Entscheidung lag ein von dem vorliegenden Streitfall insoweit abweichender Sachverhalt zugrunde, als dort \u00fcberhaupt keine Sicherheit geleistet wurde.<\/li><li>6. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht nicht, weil der erkennende Senat die Auslegung der im Streitfall zu ber\u00fccksichtigenden Vorschriften der Verbrauchsteuersystemrichtlinie f\u00fcr offenkundig h\u00e4lt (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Rz&nbsp;33).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.240625.VIIR33.22.0 BFH VII. Senat SchaumwZwStG 2009 \u00a7 9 Abs 1, SchaumwZwStG 2009 \u00a7 11, SchaumwZwStV 2010 \u00a7 18 Abs 3, EGRL 118\/2008 Art 18, EGRL 118\/2008 Art 21 Abs 1, EGRL 118\/2008 Art 21 Abs 3, EGV 684\/2009 Art 3 Abs 1, EGV 684\/2009 Anh I vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 11. August 2022, Az: 6 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-juni-2025-vii-r-33-22-sicherheitsleistung-in-steuerhoehe-nicht-konstitutiv-fuer-die-eroeffnung-eines-steueraussetzungsverfahrens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24. 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