{"id":78089,"date":"2025-12-26T12:44:17","date_gmt":"2025-12-26T10:44:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78089"},"modified":"2025-12-26T12:44:17","modified_gmt":"2025-12-26T10:44:17","slug":"bfh-urteil-vom-15-mai-2025-v-r-33-23-keine-gewerbesteuerfreiheit-fuer-selbstaendig-an-einer-einrichtung-unterrichtende-lehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-mai-2025-v-r-33-23-keine-gewerbesteuerfreiheit-fuer-selbstaendig-an-einer-einrichtung-unterrichtende-lehrer\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15. Mai 2025, V R 33\/23: Keine Gewerbesteuerfreiheit f\u00fcr selbst\u00e4ndig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.150525.VR33.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 36 Abs 2 S 2, GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 1, UStG \u00a7 4 Nr 21 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, GewStG VZ 2017 , AO \u00a7 12, OECDMustAbk Art 5, OECD-MA Art 5, GG Art 20 Abs 3, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 10. August 2023, Az: 9 K 1130\/22 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine GmbH, die \u00fcber ihren alleinigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 des Gewerbesteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1130\/22&nbsp;G aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, erteilte \u2011\u2011\u00fcber ihren alleinigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Dozent\u2011\u2011 an einem Fortbildungsinstitut Unterricht. Das Fortbildungsinstitut bot bundesweit an verschiedenen Orten in eigenen und angemieteten Schulungsr\u00e4umen die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Pr\u00fcfungen an und setzte hierf\u00fcr eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis ein.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ging davon aus, dass die Kl\u00e4gerin keine berufsbildende Einrichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011 sei, weil sie weder Rechtsbeziehungen zu den Unterrichtsteilnehmern unterhalte noch die organisatorischen oder sachlichen Voraussetzungen zur Unterrichtserteilung selbst stelle, und ber\u00fccksichtigte den Gewinn der Kl\u00e4gerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr das Streitjahr (2017). Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1789 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage statt. Die Kl\u00e4gerin habe als berufsbildende Einrichtung im Sinne des Gesetzes unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen erbracht, die auf eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts, hier einer Industrie- und Handelskammer, abzulegende Pr\u00fcfung vorbereiteten. Sie habe ihre Bildungsleistungen unmittelbar bewirkt. Die Kl\u00e4gerin habe durch ihr Organ selbst den Bildungsauftrag erf\u00fcllt und Kenntnisse und F\u00e4higkeiten vermittelt, die auf die Bilanzbuchhalterpr\u00fcfungen bei der Industrie- und Handelskammer vorbereiteten. Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift sei der Begriff der &#8222;Einrichtung&#8220; nicht einengend auszulegen. Der Zweck der Befreiung sei bildungspolitischer Natur. Es sei weder erforderlich, dass die &#8222;Einrichtung&#8220; \u00fcber eigene Unterrichtsr\u00e4ume oder besondere Vorrichtungen verf\u00fcge, noch, dass sie einem klassischen Schulbetrieb entspreche. Voraussetzung sei nicht, dass die zu unterrichtenden Personen selbst Vertragspartner der die Leistung erbringenden Einrichtung seien. Ein solches Erfordernis sei allenfalls durch die umsatzsteuerrechtliche Sichtweise bedingt, lasse sich aber jedenfalls f\u00fcr die Gewerbesteuerbefreiung weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte und auch nicht aus der Gesetzesbegr\u00fcndung herleiten. Die Kl\u00e4gerin habe ihren Unterrichtsauftrag mittels eigenen Unterrichtsmaterials und eigener Didaktik erf\u00fcllt. Dies sei ohne eine eigene Struktur und Organisation nicht denkbar. Deren Umfang m\u00f6ge zwar \u00fcberschaubar gewesen sein. Eine quantitative Abgrenzung zum Begriff der &#8222;Einrichtung&#8220; erscheine jedoch hinreichend rechtssicher nicht m\u00f6glich und w\u00e4re ausgehend von dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift kein \u00fcberzeugendes Kriterium.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Entgegen der Auffassung des FG sei die Kl\u00e4gerin nicht als berufsbildende Einrichtung zu qualifizieren, da sie nicht selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegen\u00fcber ihrem Vertragspartner anbiete oder erbringe. Vertragspartner der Kl\u00e4gerin sei das Fortbildungsinstitut und nicht (unmittelbar) der einzelne Empf\u00e4nger der Unterrichtungsleistung. Die Kl\u00e4gerin sei lediglich &#8222;Subunternehmerin&#8220;. Die Gewerbesteuerbefreiung beziehe sich auch nach der im Streitjahr geltenden Fassung nicht auf Lehrer, die gegen\u00fcber einer beg\u00fcnstigten Einrichtung t\u00e4tig werden. Im Streitfall ergebe sich die Gewerbesteuerpflicht nur aus der Entscheidung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, eine GmbH zwischenzuschalten. Durch das FG sei der Kl\u00e4gerin eine &#8222;\u00fcberschaubare&#8220; Struktur und Organisation zugebilligt worden, was zu dem Begriff der &#8222;Einrichtung&#8220; nicht rechtssicher abgrenzbar sei.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA verweise zur Begr\u00fcndung seiner Revision zu Unrecht auf die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie auf die zur Umsatzsteuerbefreiung ergangene Rechtsprechung. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG sei durch die Gesetzes\u00e4nderung von der umsatzsteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift entkoppelt worden und nunmehr eigenst\u00e4ndig auszulegen. Die beiden Steuerbefreiungen unterschieden sich hinsichtlich Wortlaut, Satzbau und Gliederungsstruktur. Zudem erfassten die beiden \u2011\u2011verschiedene Steuerarten betreffenden\u2011\u2011 Regelungen &#8222;finanzwissenschaftlich abweichende Steuergruppen&#8220;.<\/li><li>In jedem Fall sei \u2011\u2011wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergebe\u2011\u2011 die Untergliederung in \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 des im Streitjahr geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG) in die Buchst.&nbsp;a und b lediglich deklaratorisch. Selbst\u00e4ndige Lehrer seien auch f\u00fcr Zwecke des Umsatzsteuerrechts stets unter den Begriff der Einrichtung zu fassen. Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG, der zuvor i.d.F. des Mi\u00dfbrauchsbek\u00e4mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) \u2011\u2011StMBG\u2011\u2011 auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG in seiner Gesamtheit verwiesen habe, umfasse somit seit seiner Einf\u00fchrung den gesamten dort berechtigten Personenkreis. W\u00e4re eine Einschr\u00e4nkung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG beabsichtigt gewesen, h\u00e4tte der Gesetzgeber nach der Untergliederung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG eine Einschr\u00e4nkung des Verweises auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG vorgenommen. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG sei jedoch nicht ge\u00e4ndert worden.<\/li><li>Ertragsteuerrechtlich sei \u2011\u2011was dem Begriffsverst\u00e4ndnis der Doppelbesteuerungsabkommen entspreche\u2011\u2011 der Begriff der Einrichtung ein Synonym f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4tte von Freiberuflern und daher weit auszulegen. Eine weite Auslegung des Begriffs sei auch deshalb vorzunehmen, weil nat\u00fcrliche Personen nicht die \u2011\u2011K\u00f6rperschaften vorbehaltenen\u2011\u2011 gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen k\u00f6nnen, vergleichbare Leistungen gemeinn\u00fctziger Bildungseinrichtungen aber schon nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG steuerfrei sein k\u00f6nnten. Weiter sei es \u2011\u2011entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen Regelung des \u00a7&nbsp;25 UStG\u2011\u2011 nicht erforderlich, dass die Einrichtung selbst in vertraglicher Beziehung zu den Empf\u00e4ngern der Bildungsleistung stehe, was sich auch nicht aus dem Unmittelbarkeitserfordernis ergebe. Auch m\u00fcsse eine Einrichtung keine Schule sein, da sich die Regelung gerade auch auf &#8222;andere Einrichtungen&#8220; erstrecke. Aus dem Wort &#8222;dienende&#8220; ergebe sich zudem, dass es nicht erforderlich sei, dass die Einrichtung das Bildungsziel vollst\u00e4ndig selbst erbringen m\u00fcsse.<\/li><li>Nicht zuletzt beruhe ihre Gr\u00fcndung auf (fr\u00fcheren) pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sowie darauf, dass Probleme bei der Abf\u00fchrung von Sozialabgaben vermieden werden sollten, nicht aber auf steuerrechtlichen Gr\u00fcnden. Ein &#8222;Steuersparmodell&#8220; k\u00f6nne bei Erfolg der Klage allenfalls f\u00fcr \u2011\u2011sie nicht betreffende\u2011\u2011 Thesaurierungen des dann steuerfreien Gewinns m\u00f6glich sein. Dem k\u00f6nne der Gesetzgeber aber dadurch begegnen, dass er (k\u00fcnftig) Regelungen zur kurzfristigen Entnahme oder zur betrieblichen Investition des Gewinns erlasse.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Kl\u00e4gerin, deren T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG in vollem Umfang als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG gilt, erf\u00fcllt \u2011\u2011anders als es das FG angenommen hat\u2011\u2011 nicht die Voraussetzungen der Befreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG. Sie erteilt durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG, ist selbst jedoch keine berufsbildende Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift.<\/li><li>1. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG, der nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG (nunmehr \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 GewStG in der zuletzt durch das Gesetz f\u00fcr dringliche \u00c4nderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025, BGBl. 2025 I Nr.&nbsp;69, ge\u00e4nderten Fassung) erstmals f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2015 \u2011\u2011und damit auch f\u00fcr das Streitjahr\u2011\u2011 anzuwenden ist, befreit private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie als Ersatzschulen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;a GewStG) oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereiten (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;b GewStG).<\/li><li>2. Eine GmbH, die \u00fcber ihren alleinigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG.<\/li><li>a) Bei der Auslegung von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG ist insbesondere die Rechtsentwicklung dieser Vorschrift und der von ihr fr\u00fcher in Bezug genommene \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG wurde mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des Gewerbesteuergesetzes vom 27.08.1971 (BGBl I 1971, 1425) eingef\u00fchrt. Nach der damaligen Fassung (GewStG 1971) waren private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie mit ihren Leistungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG von der Umsatzsteuer befreit waren, soweit der Gewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck diente. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 29.05.1967 (BGBl I 1967, 545) \u2011\u2011UStG 1967\u2011\u2011 waren die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie als Ersatzschulen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt waren (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG 1967) oder durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde nachwiesen, dass sie auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereiteten (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b UStG 1967).<\/li><li>Die Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren (BTDrucks VI\/1844) wie folgt begr\u00fcndet: &#8222;Privatschulen und sonstige private Bildungseinrichtungen sind gewerbesteuerpflichtig, soweit sie nicht den Status der Gemeinn\u00fctzigkeit haben oder in Form einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit betrieben werden. Dieser Rechtszustand erweist sich in zunehmendem Ma\u00dfe als unbefriedigend, weil die Gewerbesteuerbelastung die Leistungsf\u00e4higkeit der privaten Bildungstr\u00e4ger beeintr\u00e4chtigt. Sie steht damit der Entwicklung eines modernen, den bildungspolitischen Anforderungen unserer Zeit gen\u00fcgenden Privatschulwesens im Wege. Aus der gleichen Erw\u00e4gung hat der Gesetzgeber bereits eine umfassende Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die privaten Bildungseinrichtungen eingef\u00fchrt, die zusammen mit der Mehrwertsteuer am 1.&nbsp;Januar 1968 in Kraft getreten ist. Eine Gewerbesteuerbefreiung zugunsten der noch mit Gewerbesteuer belasteten privaten Bildungstr\u00e4ger stellt eine konsequente Erg\u00e4nzung dieser Ma\u00dfnahme dar. \u2026 Allerdings mu\u00df die Erf\u00fcllung des Bildungszwecks auch bei einem erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Bildungstr\u00e4ger voll gew\u00e4hrleistet sein. Deshalb sieht der Antrag vor, da\u00df die Befreiung von der Gewerbesteuer nur gew\u00e4hrt wird, wenn die betreffende Schule oder Einrichtung mit ihren Leistungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG 1967 von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Befreiung erstreckt sich auf die Ersatzschulen im Sinne von Artikel&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes und auf die sog. Erg\u00e4nzungsschulen. Letztere sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde die Tatsache einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Unterrichtsgestaltung nach bestimmten Kriterien bescheinigt. Unter den gleichen Voraussetzungen soll auch die Gewerbesteuerbefreiung Platz greifen mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df diejenigen Betriebsteile, die nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen (z. B. eine der Schule angeschlossene Kantine), gewerbesteuerpflichtig bleiben. \u2026&#8220;<\/li><li>Der in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG 1971 vorgesehene Zusatz &#8222;soweit der Gewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient&#8220; wurde sp\u00e4ter infolge eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.04.1993&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/92 (BFHE 171, 309, BStBl II 1993, 764) als \u00fcberfl\u00fcssig gestrichen und die Befreiung nur bestimmter Leistungen klarer gefasst (Art.&nbsp;13 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des StMBG, sowie BTDrucks 12\/5940, S.&nbsp;14).<\/li><li>bb) Zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b UStG i.d.F. des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur \u00c4nderung anderer Gesetze vom 26.11.1979 (BGBl I 1979, 1953) \u2011\u2011UStG 1980\u2011\u2011, der gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b UStG 1967 lediglich redaktionell abwich und der dem im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG entsprach, entschied der Senat mit Urteil vom 27.08.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;73\/97 (BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.2.b; ebenso Senatsurteile vom 23.08.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/05, BFHE 217, 327; vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;75\/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323; vom 17.04.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;58\/05, BFHE 221, 489; Senatsbeschluss vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;75\/03, BFHE 212, 150, BStBl II 2006, 147) \u2011\u2011entgegen der damaligen Verwaltungsauffassung (Abschn.&nbsp;112a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996 \u2011\u2011UStR 1996\u2011\u2011)\u2011\u2011, dass diese Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nach nur die Tr\u00e4ger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen beg\u00fcnstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder \u00e4hnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen. Zudem verwies der Senat auf den Zweck der Steuerbefreiung, die nicht nur die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung f\u00f6rdern, sondern zugleich eine gleichm\u00e4\u00dfige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der privaten und der \u00f6ffentlichen Schulen herbeif\u00fchren soll, da die von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterl\u00e4gen. Im \u00dcbrigen sah es der Senat als m\u00f6glich an, dass sich solche Mitarbeiter unmittelbar auf Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;j der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG), nach dem die Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Steuer befreien und der zu diesem Zeitpunkt vom nationalen Gesetzgeber nicht umgesetzt worden war, berufen k\u00f6nnten, wenn deren Unterricht an einer Schule oder an einer Hochschule erteilt wurde, oder wenn deren Unterricht, gemessen an seinen Anforderungen, dem Unterricht entsprach, der \u00fcblicherweise an einer Schule oder an einer Hochschule erteilt wurde (Senatsurteil vom 27.08.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;73\/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.3.; BFH-Urteil vom 17.06.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;68\/97, BFH\/NV 1999, 81, unter II.3.; zur sp\u00e4ter verneinten Anwendung von Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;j der Richtlinie 77\/388\/EWG auf Dozenten, die an einer Einrichtung t\u00e4tig sind, vgl. aber Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Eulitz vom 28.01.2010&nbsp;&#8211; C-473\/08, EU:C:2010:47, Rz&nbsp;55).<\/li><li>cc) Letztlich zur Korrektur dieser Rechtsprechung wurde \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) \u2011\u2011StEntlG 1999\/2000\/2002\u2011\u2011 neu gefasst und erhielt seine (auch) im Streitjahr geltende Fassung. Die bisherigen Befreiungstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a und b UStG 1967 ergaben sich nunmehr \u2011\u2011gegen\u00fcber der Vorg\u00e4ngerfassung sprachlich unver\u00e4ndert\u2011\u2011 aus \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa und bb UStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 (UStG 1999). Daneben waren nunmehr nach dem auch im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG auch die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbst\u00e4ndiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG 1999 erf\u00fcllten, steuerfrei, wodurch eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die bis dahin allein in Abschn.&nbsp;112a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStR 1996 im Verwaltungswege gew\u00e4hrte Steuerbefreiung f\u00fcr selbst\u00e4ndige Lehrer als Einzelunternehmer geschaffen wurde sowie Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;j der Richtlinie 77\/388\/EWG in nationales Recht umgesetzt werden sollte (vgl. BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;197 und 14\/443, S.&nbsp;37&nbsp;f.; zur sp\u00e4ter verneinten Anwendung von Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;j der Richtlinie 77\/388\/EWG auf Dozenten, die an einer solchen Einrichtung t\u00e4tig sind, vgl. aber wiederum EuGH-Urteil Eulitz vom 28.01.2010&nbsp;&#8211; C-473\/08, EU:C:2010:47, Rz&nbsp;55).<\/li><li>Demgegen\u00fcber blieb die Inbezugnahme von &#8222;\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG&#8220; in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG 1971, an der auch dessen Neufassung durch das Mi\u00dfbrauchsbek\u00e4mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) nichts \u00e4nderte, unver\u00e4ndert.<\/li><li>dd) Zuletzt wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG dahingehend ge\u00e4ndert, dass \u2011\u2011unter Wegfall der ausdr\u00fccklichen Inbezugnahme des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG\u2011\u2011 nunmehr die tatbestandlichen Anforderungen des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa UStG wortgleich \u00fcbernommen wurden (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;a GewStG) und in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;b GewStG \u2011\u2011bis auf das Bescheinigungserfordernis dem \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG vergleichbar\u2011\u2011 auf die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung abgestellt wurde.<\/li><li>Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs wurde dabei davon ausgegangen, dass die &#8222;gewerbesteuerliche Befreiung&#8220; bisher &#8222;\u00a7&nbsp;4 Nummer&nbsp;21 Buchstabe&nbsp;a UStG&#8220; entsprach und sich somit vollinhaltlich &#8222;deckte&#8220; (BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;133). Die Neufassung sollte Unsicherheiten entfallen lassen, die nach der Einf\u00fchrung der auf Leistungen von Einrichtungen mit sozialem Charakter anwendbaren \u2011\u2011und damit teils mit \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG deckungsgleichen\u2011\u2011 Vorschrift des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;15b UStG durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) entstanden waren. &#8222;Zur Wahrung des bisherigen gewerbesteuerlichen Befreiungsumfangs&#8220; und damit &#8222;zum Beibehalten der bisherigen gewerbesteuerlichen Beg\u00fcnstigung&#8220; sollte trotz der nunmehr eigenst\u00e4ndigen Regelung &#8222;die bisherige gewerbesteuerliche Beg\u00fcnstigung \u2026 in vollem Umfang erhalten [bleiben]&#8220; (BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;133).<\/li><li>b) Nach Wortlaut, Normzweck und Rechtsentwicklung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG ist ein Dozent, der an einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift Unterricht \u2011\u2011aufgrund eines mit dieser Einrichtung, nicht aber aufgrund eines zu den Sch\u00fclern bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnisses\u2011\u2011 erteilt, keine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift.<\/li><li>aa) Aus dem wortlautidentisch in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG und \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG verwendeten Begriff der allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen (s. oben II.2.a&nbsp;aa) folgt, dass die Senatsrechtsprechung, nach der ein an einer Einrichtung Unterricht erteilender freier Mitarbeiter keine Einrichtung im Sinne des im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG ist (s. oben II.2.a&nbsp;bb), auch f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG zu beachten ist und einer Gewerbesteuerbefreiung dieser Personen entgegensteht.<\/li><li>bb) Neben der Begriffsidentit\u00e4t ergibt sich dies auch aus der mit \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG gesetzgeberisch verfolgten Zielsetzung (s. oben II.2.a&nbsp;aa), die Umsatzsteuerfreiheit &#8222;privater Bildungseinrichtungen&#8220; durch eine Gewerbesteuerbefreiung &#8222;privater Bildungstr\u00e4ger&#8220; zu erg\u00e4nzen, wobei die Befreiung von der Gewerbesteuer nur gew\u00e4hrt werden sollte, wenn die Schule oder Einrichtung mit ihren Leistungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG 1967 von der Umsatzsteuer befreit war. Wird somit durch \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG eine Steuerfreiheit im Umfang der Umsatzsteuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG 1967 bezweckt, kommt es nicht in Betracht, den Einrichtungsbegriff bei \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG weitergehend als bei \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG 1967, der dem im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG entspricht, auszulegen. Dass \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG im Gegensatz zur Umsatzsteuer auch beabsichtigt, Beeintr\u00e4chtigungen der Leistungsf\u00e4higkeit privater Bildungstr\u00e4ger durch die Gewerbesteuerbelastung zu begegnen (Senatsurteil vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131, Rz&nbsp;33), \u00e4ndert nichts an dieser gleichwohl bezweckten Ankn\u00fcpfung an den umsatzsteuerrechtlichen Befreiungstatbestand.<\/li><li>cc) Hieran hat sich aufgrund der Neufassung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG durch das StEntlG 1999\/2000\/2002, der dem im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a und b UStG entspricht (s. oben II.2.a&nbsp;cc), nichts ge\u00e4ndert, so dass \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG im Anschluss an diese umsatzsteuerrechtliche \u00c4nderung nur noch als Verweisung auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG anzusehen war und sich nicht auch auf den im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b UStG erstreckte.<\/li><li>Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass es sich bei \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG im Anschluss an die umsatzsteuerrechtliche \u00c4nderung um eine dynamische Verweisung (vgl. zum Begriff BFH-Urteil vom 25.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz&nbsp;15) auf die jeweils geltende Fassung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG handelt. Denn die \u00c4nderung der umsatzsteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 erfolgte aus Sicht des Gesetzgebers zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr eine bisher nur in einer Verwaltungsanweisung enthaltenen \u2011\u2011ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer gew\u00e4hrten\u2011\u2011 Beg\u00fcnstigung (s. oben II.2.a&nbsp;cc). Dabei sollte \u2011\u2011so jedenfalls die Vorstellung im damaligen Gesetzgebungsverfahren (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;197 und BTDrucks 14\/443, S.&nbsp;38)\u2011\u2011 durch \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b UStG 1999 eine unionsrechtlich vorgegebene Befreiung von der Umsatzsteuer in nationales Recht umgesetzt werden, w\u00e4hrend es f\u00fcr die Gewerbesteuer \u2011\u2011als direkte Steuer\u2011\u2011 an sekund\u00e4rrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts fehlt.<\/li><li>Zudem w\u00e4re es zumindest im Hinblick auf die \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 zu erwarten gewesen, dass selbst\u00e4ndige Lehrer im Sinne des im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;b UStG ausdr\u00fccklich in den Wortlaut der Neufassung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG aufgenommen worden w\u00e4ren, falls eine gewerbesteuerrechtliche Befreiung f\u00fcr diese angenommen werden sollte. Ebendies war aber auch aus der Sicht des Gesetzgebers nicht gewollt, der bei Schaffung der Neuregelung ausdr\u00fccklich davon ausging, dass der bisherige \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG nur dem im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG entsprach (s. oben II.2.a&nbsp;dd).<\/li><li>c) Die (Binnen-)Systematik des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG \u2011\u2011mit ihren personen- wie auch leistungsbezogenen Voraussetzungen\u2011\u2011 st\u00fctzt diese Auslegung.<\/li><li>aa) Bei der Regelung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG handelt es sich \u2011\u2011ebenso wie bei \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;c und d GewStG\u2011\u2011 nicht um eine unbeschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Steuerbefreiung. Die dort bezeichneten Einrichtungen werden nicht mit ihrem gesamten Gewerbeertrag befreit. Beg\u00fcnstigt werden vielmehr lediglich (&#8222;soweit&#8220;) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen dieser Einrichtungen. Erzielen die beg\u00fcnstigten Einrichtungen demgegen\u00fcber andere Ertr\u00e4ge, unterliegen diese der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 274, 208, BStBl II 2022, 83, Rz&nbsp;20, zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;c und d GewStG; BFH-Beschluss vom 10.03.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181, Rz&nbsp;15, zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;c GewStG).<\/li><li>bb) Aus der Kombination von personen- wie auch leistungsbezogenen Voraussetzungen folgt, dass es f\u00fcr die Inanspruchnahme von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG nicht ausreicht, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen zu erbringen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181, Rz&nbsp;9, zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;c GewStG). Vielmehr sind nach dem Wortlaut ausschlie\u00dflich private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen beg\u00fcnstigt. Zwar muss eine &#8222;Einrichtung&#8220; nicht die Merkmale einer Schule im herk\u00f6mmlichen Rechtssinne aufweisen (BFH-Urteil vom 27.03.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;182\/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449, Rz&nbsp;12). Auch ist \u2011\u2011wie sich aus der sachlichen Ankn\u00fcpfung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG ergibt\u2011\u2011 unerheblich, in welcher Rechtsform die &#8222;Einrichtung&#8220; betrieben wird (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999&nbsp;&#8211; C-216\/97, EU:C:1999:390, Rz&nbsp;15; Senatsurteil vom 17.04.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;58\/05, BFHE 221, 489, Rz&nbsp;44, jeweils zu Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;A Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/li><li>Bez\u00f6ge man jedoch auch Lehrer, die an einer Schule oder an einer anderen Bildungseinrichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG Unterricht erteilen, in den Begriff der &#8222;Einrichtung&#8220; ein, w\u00e4re f\u00fcr die Frage der Steuerbefreiung allein die Art der Leistung ausschlaggebend; gesonderte Anforderungen an die Einrichtung w\u00fcrden \u2011\u2011entgegen dem systematischen Zusammenhang (&#8222;andere&#8220;) zu dem Begriff der privaten Schule\u2011\u2011 nicht gestellt. Eine solche ausschlie\u00dflich sachliche Steuerbefreiung h\u00e4tte zur Folge, dass sich die Regelung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG in dessen Buchst.&nbsp;b ersch\u00f6pfen w\u00fcrde. In diesem Fall w\u00e4re hingegen eine der Regelung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 GewStG entsprechende Formulierung zu w\u00e4hlen gewesen, in der \u2011\u2011ohne einen pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich zu bestimmen (vgl. z.B. R\u00fcsch in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 Rz&nbsp;3)\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich Anforderungen an die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit gestellt werden.<\/li><li>Dies schlie\u00dft es \u2011\u2011anders als es die Kl\u00e4gerin bef\u00fcrwortet\u2011\u2011 zugleich aus, den Begriff der Einrichtung dem der Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 der Abgabenordnung (AO), deren Bestehen im Inland zudem bereits nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GewStG Voraussetzung f\u00fcr eine Gewerbesteuerpflicht als solche ist (z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/20, BStBl II 2024, 875, Rz&nbsp;14), oder des \u2011\u2011ohnehin nicht mit der rein innerstaatlichen Begriffsbestimmung deckungsgleichen (z.B. BFH-Urteil vom 20.07.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230)\u2011\u2011 Art.&nbsp;5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MustAbk) gleichzustellen. Der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit nach Ma\u00dfgabe des Art.&nbsp;7 OECD-MustAbk infolge der Aufhebung des Art.&nbsp;14 OECD-MustAbk durch das &#8222;Update 2000&#8220; ist danach unerheblich.<\/li><li>cc) Es besteht kein Widerspruch zum Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Danach soll das Steuerobjekt \u2011\u2011der Gewerbebetrieb\u2011\u2011 mit der ihm eigenen Ertragskraft ohne R\u00fccksicht auf die pers\u00f6nlichen Merkmale des Steuersubjekts und seiner pers\u00f6nlichen Beziehung zum Steuerobjekt erfasst werden (hierzu allgemein z.B. BFH-Urteil vom 07.03.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFHE 217, 100, BStBl II 2007, 654, Rz&nbsp;15; s.a. Kratzsch in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;7). Ungeachtet der Frage, ob mit dem Begriff der Einrichtung in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG an pers\u00f6nliche Merkmale des Steuersubjekts angekn\u00fcpft wird, kann das \u2011\u2011ohnehin nur unvollkommen durchgef\u00fchrte (vgl. BFH-Beschluss vom 30.12.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;61\/96, BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466)\u2011\u2011 Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer rechtliche Wirkungen jedoch nur insoweit entfalten, als die ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Vorschriften hierf\u00fcr Raum lassen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.05.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteile vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, Rz&nbsp;45; vom 18.12.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;290\/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 25.04.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;83\/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350). Daher ist der Objektsteuercharakter von vornherein nicht geeignet, entgegen der ausdr\u00fccklichen Inbezugnahme von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG und des Zusammenhangs zur Regelung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG auch die an solchen Einrichtungen t\u00e4tigen Lehrer in den Anwendungsbereich der Steuerbeg\u00fcnstigung einzubeziehen.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage \u2011\u2011mangels Steuerbefreiung\u2011\u2011 abzuweisen. Nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011anders als es das FG angenommen hat\u2011\u2011 keine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG.<\/li><li>a) Als Tr\u00e4ger einer berufsbildenden Einrichtung kommt ausschlie\u00dflich das Fortbildungsinstitut in Betracht. Die Kl\u00e4gerin erbrachte demgegen\u00fcber ihre Leistungen \u2011\u2011durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gleichsam einem freien Mitarbeiter\u2011\u2011 entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem Fortbildungsinstitut.<\/li><li>Dies steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 10.06.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;84\/98 (BFHE 188, 462, BStBl II 1999, 578, unter II.2.a&nbsp;aa und II.2.b). Danach k\u00f6nnen Leistungen auch dann unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck im Sinne des im Streitjahr geltenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb UStG dienen, wenn sich der Unternehmer gegen\u00fcber dem Auszubildenden nicht zivilrechtlich zur Ausf\u00fchrung dieser Leistungen verpflichtet hat. Dabei bejahte der Senat die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift f\u00fcr eine Fallgestaltung, bei der der Unternehmer insoweit als Tr\u00e4ger einer Einrichtung angesehen werden konnte, als er sich nicht auf einen Einsatz eigener Lehrkr\u00e4fte beschr\u00e4nkte, sondern im Rahmen eines Kooperationsvertrages auch Lernmaterial zur Verf\u00fcgung stellte, f\u00fcr die Teilnehmer vervielf\u00e4ltigte und f\u00fcr den Unterricht geeignete R\u00e4ume in seinem Ausbildungszentrum bereitstellte. Nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls hat der Senat nicht zu entscheiden, ob hierin ein Widerspruch zum Senatsurteil vom 27.08.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;73\/97 (BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.2.b) zu sehen sein k\u00f6nnte, da sich die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Streitfall auf eine reine Dozentent\u00e4tigkeit ohne die weitergehenden Leistungselemente des Senatsurteils vom 10.06.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;84\/98 (BFHE 188, 462, BStBl II 1999, 578) beschr\u00e4nkte.<\/li><li>b) Im Hinblick hierauf ist unerheblich, dass die von der Kl\u00e4gerin vermittelten Lehrinhalte im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;b GewStG auf vor juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts \u2011\u2011den Industrie- und Handelskammern\u2011\u2011 abzulegende Pr\u00fcfungen vorbereiteten und dass der von der Kl\u00e4gerin erteilte Unterricht \u2011\u2011da keine weitere Leistung dazwischengeschaltet war (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131, Rz&nbsp;27)\u2011\u2011 unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck diente, so dass es auf die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin zu \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG nicht ankommt.<\/li><li>4. Auch die weiteren Einwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>a) Unerheblich ist, dass selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Lehrkr\u00e4fte \u2011\u2011soweit sie als nat\u00fcrliche Personen Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen\u2011\u2011 im Grundsatz keinen Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG unterhalten und sich daher die Frage einer Gewerbesteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG von vornherein nicht stellt. Denn zum einen ist es auch bei als selbst\u00e4ndigen Lehrkr\u00e4ften t\u00e4tigen nat\u00fcrlichen Personen nicht ausgeschlossen, dass sie \u2011\u2011etwa wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte bedienen und nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig werden (hierzu z.B. Senatsurteil vom 09.08.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;87\/85, BFH\/NV 1991, 848)\u2011\u2011 Eink\u00fcnfte aus einem gewerblichen Unternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielen, so dass es dann gleichfalls auf die Anwendung von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG ankommt. Zum anderen unterliegt der Gewinn der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011ungeachtet der Art der von ihr ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit\u2011\u2011 aufgrund der ausdr\u00fccklichen Anordnung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG kraft ihrer Rechtsform &#8222;stets und in vollem Umfang&#8220; der Gewerbesteuer. Der in Bezug auf den beg\u00fcnstigten Gewerbebetrieb rechtsformneutral gefasste \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG ist nicht zur Korrektur der sich aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG ergebenden Rechtsfolgen erweiternd und dabei abweichend vom vorstehend begr\u00fcndeten Auslegungsergebnis anzuwenden.<\/li><li>b) Ebenso unerheblich ist das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass in ihrem Fall keine Gefahr einer Steuerhinterziehung bestehe, sondern die GmbH gegr\u00fcndet worden sei, um Probleme bei der Abf\u00fchrung von Sozialabgaben zu verhindern und deshalb auch kein steuerrechtlicher Grund daf\u00fcr existiere, sie im Streitfall nicht unter den Begriff der Einrichtung zu fassen. Denn das Vorliegen einer allgemein- oder berufsbildenden Einrichtung ist unabh\u00e4ngig von den Motiven oder Intentionen des Steuerpflichtigen bei der Wahl einer bestimmten Rechtsform zu bestimmen. Ebenso kommt es f\u00fcr die Beurteilung der im Streitjahr bestehenden Rechtslage entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht auf m\u00f6gliche Gesetzes\u00e4nderungen an, die in Betracht zu ziehen sein k\u00f6nnten, um bei einem Erfolg ihrer Klage Missbrauch zu verhindern.<\/li><li>c) Weiter ist f\u00fcr das Vorliegen einer allgemein- oder berufsbildenden Einrichtung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG nicht ma\u00dfgeblich, ob diese als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG anerkannt werden k\u00f6nnte. Die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit h\u00e4ngt von anderen Kriterien ab als die gewerbesteuerrechtliche Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG. Zudem diente die Kl\u00e4gerin nicht steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken im Sinne des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>5.Anderes ergibt sich \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 auch nicht aus \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG i.d.F. des StMBG (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131, Rz&nbsp;50), so dass sich die Frage der Vereinbarkeit der in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 angeordneten erstmaligen Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2015 \u2011\u2011und damit auch f\u00fcr bereits abgeschlossene Erhebungszeitr\u00e4ume wie das Streitjahr\u2011\u2011 mit dem verfassungsrechtlichen R\u00fcckwirkungsverbot (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) im Streitfall nicht stellt.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.150525.VR33.23.0 BFH V. Senat GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 36 Abs 2 S 2, GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 1, UStG \u00a7 4 Nr 21 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, GewStG VZ 2017 , AO \u00a7 12, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-mai-2025-v-r-33-23-keine-gewerbesteuerfreiheit-fuer-selbstaendig-an-einer-einrichtung-unterrichtende-lehrer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15. 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