{"id":78091,"date":"2025-12-26T12:44:49","date_gmt":"2025-12-26T10:44:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78091"},"modified":"2025-12-26T12:44:49","modified_gmt":"2025-12-26T10:44:49","slug":"bfh-urteil-vom-22-mai-2025-v-r-32-23-keine-gewerbesteuerfreiheit-fuer-gewinne-aus-der-veraeusserung-von-lehrinstituten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-mai-2025-v-r-32-23-keine-gewerbesteuerfreiheit-fuer-gewinne-aus-der-veraeusserung-von-lehrinstituten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22. Mai 2025, V R 32\/23: Keine Gewerbesteuerfreiheit f\u00fcr Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Lehrinstituten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.220525.VR32.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 3 Nr 13, GewStG \u00a7 36 Abs 2 S 2, GewStG \u00a7 3 Nr 6, UStG \u00a7 4 Nr 21 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, GewStG VZ 2017 , GG Art 20 Abs 3, AO \u00a7 55<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 10. August 2023, Az: 9 K 349\/22 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 des Gewerbesteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;349\/22&nbsp;G wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, betrieb Lehrinstitute, in denen sie einzelne Sch\u00fcler auf privatrechtlicher Grundlage unterrichtete.<\/li><li>Im Jahr 2017 (Streitjahr) ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche zu den Lehrinstituten geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, Arbeits- und Vertragsverh\u00e4ltnisse (&#8222;asset deal&#8220;) an die S-GmbH. Die S-GmbH f\u00fchrte die Lehrinstitute nach dem Erwerb ohne Unterbrechung des Betriebs im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis unter Verwendung der erworbenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Vertragsverh\u00e4ltnisse unver\u00e4ndert fort.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df im August 2019 erstmalig einen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, in dem er einen durch die Ver\u00e4u\u00dferung erzielten Gewinn der Kl\u00e4gerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ber\u00fccksichtigte, da dieser Gewinn nicht der Gewerbesteuerbefreiung f\u00fcr Leistungen allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen unterliege. Im M\u00e4rz 2020 beantragte die Kl\u00e4gerin, den Gewerbesteuermessbescheid dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Messbetrag ohne Ber\u00fccksichtigung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns festgesetzt werde. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.06.2020 ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 26.01.2022 zur\u00fcck.<\/li><li>Die anschlie\u00dfende Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1639 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Lehrinstitute nicht auf die Gewerbesteuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011 berufen. Das dortige Tatbestandsmerkmal &#8222;unmittelbar&#8220;, das auch nach der zuvor geltenden Gesetzesfassung \u00fcber die Verweisung auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) zu erf\u00fcllen gewesen sei, erfasse nur solche Leistungen, die den Schul- und Bildungszweck selbst bewirkten. Bezwecke der Unternehmer mit einer Leistung, die er gegen\u00fcber einem anderen Empf\u00e4nger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringe, einen gegen\u00fcber der Schul- und Bildungsleistung eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Erfolg, sei die Leistung nicht von der Gewerbesteuer befreit. Vorliegend habe die Kl\u00e4gerin durch die Ver\u00e4u\u00dferung einen eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Erfolg gegen\u00fcber der S-GmbH bezweckt. Zwar sei diese durch die Ver\u00e4u\u00dferung in die Lage versetzt worden, k\u00fcnftig den Unterricht anstelle der Kl\u00e4gerin zu erbringen. Dadurch sei aber die weitere Erf\u00fcllung des Schul- und Bildungszwecks \u2011\u2011nunmehr durch die S-GmbH\u2011\u2011 nur &#8222;erm\u00f6glicht&#8220;, aber nicht selbst &#8222;bewirkt&#8220; worden. Ebenso wenig ergebe sich eine Gewerbesteuerbefreiung \u00fcber eine Auslegung nach umsatzsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen, auch wenn die Gewerbesteuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG den Wortlaut der umsatzsteuerrechtlichen Befreiung von dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG \u00fcbernommen und in der vorher geltenden Fassung auf die umsatzsteuerrechtliche Befreiung verwiesen habe. Die Ver\u00e4u\u00dferung sei umsatzsteuerrechtlich eine andere Leistung als die Unterrichtsleistung und \u2011\u2011auch \u00fcber eine richtlinienkonforme Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG\u2011\u2011 nicht f\u00fcr die Erbringung des Unterrichts unerl\u00e4sslich. Selbst wenn umsatzsteuerrechtlich Unerl\u00e4sslichkeit angenommen werden sollte, sei dies auf die Gewerbesteuerbefreiung nicht zu \u00fcbertragen, da eine derartige \u00dcbertragung dem Willen des Gesetzgebers widerspr\u00e4che. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG habe urspr\u00fcnglich die Wettbewerbsnachteile, die Privatschulen ohne eine solche gewerbesteuerrechtliche Befreiung gegen\u00fcber staatlichen Schulen oder gegen\u00fcber aus anderen Gr\u00fcnden von der Gewerbesteuer befreiten Privatschulen h\u00e4tten, beseitigen und sich nicht auf die Betriebsteile erstrecken sollen, die nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienten, sodass nur der &#8222;laufende&#8220; Betrieb zu befreien sei, zu dem die Ver\u00e4u\u00dferung aber nicht geh\u00f6re.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG gewerbesteuerfrei. Die Steuerfreiheit ergebe sich aus dem Normzweck der Gewerbesteuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG, der die Gewerbesteuerbelastung privater Ausbildungseinrichtungen \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Rechtsform\u2011\u2011 an diejenige gemeinn\u00fctziger oder freiberuflicher Institute oder \u00f6ffentlicher Schulen angleichen sollte, bei denen die Ver\u00e4u\u00dferung aber gewerbesteuerfrei sei. Insoweit gleiche \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG die Benachteiligung von Kapitalgesellschaften aus, die aufgrund ihrer Rechtsform nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG gewerbesteuerpflichtig seien. Zudem spreche auch nach der Neufassung der Vorschrift der zu beachtende R\u00fcckgriff auf die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die Steuerfreiheit des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns. Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung verdeutlicht, sei die umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG, die sowohl die Unterrichtsleistungen als auch bei unionsrechtskonformer Auslegung den damit eng verbundenen Umsatz, der f\u00fcr die Erbringung der Unterrichtsleistungen unerl\u00e4sslich sei und dementsprechend auch die vorliegende Ver\u00e4u\u00dferung der Institute umfasse, auf die gewerbesteuerrechtliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen. Zwar gelte ihre T\u00e4tigkeit kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Allerdings enthalte \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG eine vorliegend zu beachtende t\u00e4tigkeitsbezogene Ausnahme, der die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung nach dem im Wortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zugrunde liege. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Institute sei danach aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht jedenfalls dann ein mit den Unterrichtsleistungen eng verbundener Umsatz, der \u2011\u2011im Rahmen einer &#8222;Leistungskette&#8220;\u2011\u2011 auch gegen\u00fcber anderen Personen erbracht werden k\u00f6nne, wenn der Erwerber \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Unterrichtsleistungen jedenfalls weiterhin erbringe. Dass der eng verbundene Umsatz infolge der Bezugnahme auf das Umsatzsteuerrecht zu ber\u00fccksichtigen sei, zeige im \u00dcbrigen auch der Werdegang des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024, da im Gesetzgebungsverfahren insoweit die Terminologie des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) \u00fcbernommen werden sollte. Weiter sei unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Horizon College vom 14.06.2007&nbsp;&#8211; C-434\/05 (EU:C:2007:343) die Ver\u00e4u\u00dferung der Lehrinstitute f\u00fcr die Erbringung von Unterrichtsleistungen auch unerl\u00e4sslich, da dieses Merkmal aus Sicht des Leistungsempf\u00e4ngers \u2011\u2011hier der S-GmbH\u2011\u2011 zu beurteilen sei und diese die Unterrichtsleistungen in der von der Kl\u00e4gerin angebotenen Art und Weise mit dem Lehrk\u00f6rper gegen\u00fcber den Sch\u00fclern ohne den Erwerb der Lehrinstitute nicht h\u00e4tte erbringen k\u00f6nnen. Die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG k\u00f6nne auch nicht im Hinblick auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;28 UStG, der nur Lieferungen, aber nicht die im Streitfall ma\u00dfgebliche sonstige Leistung betreffe, oder im Hinblick auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG, der den im Ermessen der Mitgliedstaaten umzusetzenden Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL betreffe, versagt werden, da es insoweit allein auf den unionsrechtlich auszulegenden \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG ankomme.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt<em>,<\/em><br \/>das Urteil des FG und den Ablehnungsbescheid vom 08.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2022 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Gewerbesteuermessbescheid 2017 vom 06.01.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf der Lehrinstitute in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac steuerfrei gestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG l\u00e4gen nicht vor. Bezwecke der Unternehmer mit einer Leistung, die er gegen\u00fcber einem anderen Empf\u00e4nger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Erfolg, sei diese Leistung nicht von der Gewerbesteuer befreit. Wie die Kl\u00e4gerin selbst ausf\u00fchre, sei die Ver\u00e4u\u00dferung im Hinblick auf das nahende Renteneintrittsalter des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin erfolgt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Lehrinstitute k\u00f6nne auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht als eng mit der Aus- und Fortbildung verbundene Leistung der Kl\u00e4gerin im Sinne von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL qualifiziert werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Ver\u00e4u\u00dferung von Lehrinstituten keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG ist.<\/li><li>1. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG, der nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG (nunmehr \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;6 GewStG in der zuletzt durch das Gesetz f\u00fcr dringliche \u00c4nderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025, BGBl. 2025 I Nr.&nbsp;69, ge\u00e4nderten Fassung) erstmals f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2015 \u2011\u2011und damit auch f\u00fcr das Streitjahr\u2011\u2011 anzuwenden ist, befreit private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie als Ersatzschulen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;a GewStG) oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereiten (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;b GewStG).<\/li><li>\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG regelt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen, die einem Schul- und Bildungszweck dienen, gewerbesteuerfrei sind. Hierf\u00fcr \u00fcbernimmt die Vorschrift mit Ausnahme des Bescheinigungserfordernisses den Wortlaut der umsatzsteuerrechtlichen Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG. Diese Vorschrift entspricht der zuvor geltenden gewerbesteuerrechtlichen Befreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG i.d.F. des Mi\u00dfbrauchsbek\u00e4mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) \u2011\u2011GewStG a.F.\u2011\u2011, die auf \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG verwies. Der Umfang der gewerbesteuerrechtlichen Befreiung sollte sich durch die Neufassung nicht \u00e4ndern (BTDrucks 19\/13436, S.&nbsp;133).<\/li><li>2. Ob eine Leistung dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG dient, bestimmt sich entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131, Rz&nbsp;50).<\/li><li>Danach bezieht sich das Tatbestandsmerkmal &#8222;unmittelbar&#8220; in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erf\u00fcllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden m\u00fcssen. Es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur erm\u00f6glichen, sondern ihn selbst bewirken. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erf\u00fcllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. F\u00fcr die Unmittelbarkeit ist dabei entscheidend, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Leistung herbeigef\u00fchrt werden soll. Bezweckt der Unternehmer mit einer Leistung, die er gegen\u00fcber einem anderen Empf\u00e4nger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegen\u00fcber der Schul- und Bildungsleistung eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht steuerfrei (BFH-Urteil vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131, Rz&nbsp;50, 26 und 27).<\/li><li>Diese Auslegung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG entspricht dem Zweck der Vorschrift, nach dem die Befreiung einer Beeintr\u00e4chtigung der Leistungsf\u00e4higkeit privater Bildungstr\u00e4ger entgegenwirken soll (vgl. BTDrucks VI\/1844). Im \u00dcbrigen kommt es gewerbesteuerrechtlich nicht darauf an, ob eine Leistung f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Schulzwecks notwendig oder unerl\u00e4sslich ist, da dies f\u00fcr die Unmittelbarkeit ohne Bedeutung ist. Denn eine Leistung kann notwendige Voraussetzung zur Erf\u00fcllung eines Zwecks sein, ohne dass sie ihm unmittelbar dient oder umgekehrt (BFH-Urteil vom 17.03.1981&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;149\/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746, unter 2.).<\/li><li>3. Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass das Unmittelbarkeitserfordernis f\u00fcr die hier in Rede stehende Ver\u00e4u\u00dferung nicht erf\u00fcllt und der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn daher gewerbesteuerpflichtig ist. Der aufgrund der Rechtsform der Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft grunds\u00e4tzlich zum Gewerbeertrag geh\u00f6rende Gewinn aus einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung (BFH-Urteil vom 05.09.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155, Leitsatz) ist nicht nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG steuerfrei. Denn ver\u00e4u\u00dfert eine Kapitalgesellschaft s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde sowie Arbeits- und Vertragsverh\u00e4ltnisse der von ihr betriebenen Lehrinstitute, fehlt es an einer Leistung, die dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar dient, da die Ver\u00e4u\u00dferung dieser vorgelagert ist. Die Kl\u00e4gerin erm\u00f6glichte durch die \u2011\u2011in einem ersten Schritt erfolgte\u2011\u2011 Ver\u00e4u\u00dferung nur mittelbar, die \u2011\u2011in einem zweiten Schritt\u2011\u2011 durch die S-GmbH als Erwerber anschlie\u00dfend erbrachten Unterrichtsleistungen. Insoweit verfolgte die Kl\u00e4gerin auch einen gegen\u00fcber der Schul- und Bildungsleistung eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Erfolg, der auf den Erhalt des Ver\u00e4u\u00dferungspreises gerichtet ist.<\/li><li>4. Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/li><li>a) Ist bereits die Unmittelbarkeit f\u00fcr \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG und damit auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG zu verneinen, kommt es auf die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG und \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;28 UStG, wobei die Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass eine Anwendung dieser Vorschriften einer gleichzeitigen Anwendung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG und damit auch von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG nicht entgegensteht, nicht an.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin spricht f\u00fcr eine Steuerbefreiung der Ver\u00e4u\u00dferung im Streitfall nicht, dass \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG K\u00f6rperschaften, die nach der Satzung und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011), von der Gewerbesteuer befreit, soweit diese keinen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten. Der Senat hat nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalles nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob sich Auswirkungen auf den Umfang der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG daraus ergeben, dass gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften als berechtigt angesehen werden k\u00f6nnten, Zweckbetriebe steuerbeg\u00fcnstigt zu ver\u00e4u\u00dfern (vgl. K\u00fcmpel, Deutsches Steuerrecht 1999, 93 [95]), da derartige K\u00f6rperschaften Mittelverwendungsbeschr\u00e4nkungen und einer Verm\u00f6gensbindung unterliegen (\u00a7&nbsp;55 AO). Denn diese finden auf die Kl\u00e4gerin, die die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann, keine Anwendung. Zielsetzung der Ver\u00e4u\u00dferung der Lehrinstitute durch die Kl\u00e4gerin war es stattdessen, die Altersversorgung ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu sichern.<\/li><li>c) Der von der Kl\u00e4gerin vorgebrachte R\u00fcckgriff auf eine unionsrechtlich begr\u00fcndete Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen, der ihrer Ansicht nach dazu f\u00fchrt, dass der hier in Rede stehende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG gewerbesteuerfrei zu betrachten ist, kommt angesichts der dem Unionsrecht nicht unterliegenden und damit autonom nationalrechtlichen Beurteilung im Gewerbesteuerrecht nicht in Betracht. Es ist daher in einer den Gewerbesteuermessbetrag betreffenden Streitsache nicht zu entscheiden, ob die umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG im Hinblick auf unionsrechtliche Erfordernisse dahingehend zu erweitern sein k\u00f6nnte, dass sie sich auch auf mit dem Schul- und Bildungszweck eng verbundene Ums\u00e4tze oder als f\u00fcr die Erbringung der Unterrichtsleistungen unerl\u00e4ssliche Ums\u00e4tze erstreckt, und ob hieraus eine sich aus dieser Vorschrift ergebende Umsatzsteuerfreiheit f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Lehrinstituten abzuleiten sein k\u00f6nnte.<\/li><li>d) Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, der Werdegang des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 UStG i.d.F. des JStG 2024, der nach dem Regierungsentwurf den letztlich nicht umgesetzten Vorschlag enthielt, in einer Neufassung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;21 Buchst.&nbsp;a UStG die Begrifflichkeiten des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL in das nationale Recht zu \u00fcberf\u00fchren und damit auch die mit den befreiten Ums\u00e4tzen eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen in den Wortlaut aufzunehmen (BRDrucks 369\/24, S.&nbsp;55 und 198), spreche f\u00fcr die von ihr begehrte gewerbesteuerrechtliche Steuerfreiheit des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, ist dem nicht zu folgen. Denn ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, BVerfGE 168, 1, Rz&nbsp;118). Kommt einem vom Gesetzgeber nicht verwirklichten Regierungsentwurf somit bereits f\u00fcr sich genommen keine Bedeutung zu, spricht gegen die Sichtweise der Kl\u00e4gerin zudem die vorstehend bereits erw\u00e4hnte gewerbesteuerrechtliche Eigenst\u00e4ndigkeit des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG, die einer Auslegung nach Ma\u00dfgabe des f\u00fcr die Gewerbesteuer unbeachtlichen Unionsrechts entgegensteht.<\/li><li>5. Anderes ergibt sich \u2011\u2011wie dargelegt (s. oben II.2.)\u2011\u2011 auch nicht aus \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 274, 197, BStBl II 2022, 131, Rz&nbsp;50), sodass sich die Frage der Vereinbarkeit der in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG angeordneten erstmaligen Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 GewStG f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2015 \u2011\u2011und damit auch f\u00fcr bereits abgeschlossene Erhebungszeitr\u00e4ume wie das Streitjahr\u2011\u2011 mit dem verfassungsrechtlichen R\u00fcckwirkungsverbot (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) im Streitfall nicht stellt.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.220525.VR32.23.0 BFH V. 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