{"id":78093,"date":"2025-12-26T12:45:30","date_gmt":"2025-12-26T10:45:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78093"},"modified":"2025-12-26T12:45:30","modified_gmt":"2025-12-26T10:45:30","slug":"bfh-urteil-vom-12-august-2025-ix-r-23-24-ortsuebliche-vermietungszeit-fuer-eine-ferienwohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-august-2025-ix-r-23-24-ortsuebliche-vermietungszeit-fuer-eine-ferienwohnung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12. August 2025, IX R 23\/24: Orts\u00fcbliche Vermietungszeit f\u00fcr eine Ferienwohnung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.120825.IXR23.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. November 2023, Az: 2 K 2137\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei einer ausschlie\u00dflich an Ferieng\u00e4ste vermieteten und in der \u00fcbrigen Zeit hierf\u00fcr bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grunds\u00e4tzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahme\u00fcberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die orts\u00fcbliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen \u2011\u2011abgesehen von Vermietungshindernissen\u2011\u2011 nicht erheblich (das hei\u00dft um mindestens 25&nbsp;%) unterschreitet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Um den Einfluss tempor\u00e4rer Faktoren m\u00f6glichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung \u00fcber einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von drei bis f\u00fcnf Jahren abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2137\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten in den beiden Streitjahren 2017 und 2018 um das Vorliegen der \u00dcberschusserzielungsabsicht bei einer ausschlie\u00dflich an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermieteten Ferienwohnung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) vermietete seit 2008 eine Ferienwohnung. Die Ferienwohnung befand sich in dem Ortsteil \u2026 der Gemeinde \u2026 in der Ferienregion Z.<\/li><li>In den Jahren 2012 bis 2015 nahm die Kl\u00e4gerin eine Dauervermietung vor. Im Anschluss an eine im Jahr 2016 durchgef\u00fchrte Renovierung der Wohnung \u00fcberlie\u00df sie diese wieder an wechselnde Ferieng\u00e4ste. Die Kl\u00e4gerin erzielte durchweg Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin vermietete im Jahr 2017 an 72&nbsp;Tagen und im Jahr 2018 an 44&nbsp;Tagen. Die orts\u00fcblichen Vermietungszeiten in der Tourismusregion beliefen sich in 2017 auf 108&nbsp;Tage und in 2018 (bereinigt, da die Homepage des Tourismusb\u00fcro zeitweise fehlerhaft und die Wohnung zehn Wochen nicht aufgelistet war) auf 87&nbsp;Tage.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte f\u00fcr das Jahr 2016 den geltend gemachten Werbungskosten\u00fcberschuss an. Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom 03.12.2018 und mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 21.02.2020 ber\u00fccksichtigte das FA die erkl\u00e4rten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse aus der Vermietung der Wohnung zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig.<\/li><li>Anschlie\u00dfend kam es zum Streit \u00fcber das Vorliegen der \u00dcberschusserzielungsabsicht in den Streitjahren. Mit ge\u00e4nderten Steuerbescheiden vom 09.06.2020 lehnte das FA daraufhin die Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte aus der Ferienwohnung f\u00fcr die Streitjahre ab. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte mit Einspruchsentscheidung vom 22.10.2020 keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die im Anschluss erhobene Klage ab. In den Jahren 2017 und 2018 sei die orts\u00fcbliche Vermietungszeit um mehr als 25&nbsp;% unterschritten. Eine \u00dcberschussprognose ergebe auf der Grundlage der seit 2016 entstandenen hohen Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse, dass mit der von der Kl\u00e4gerin vereinnahmten Miete kein positives Ergebnis zu erreichen sei. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 317 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision bringt die Kl\u00e4gerin vor: Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gebotenen Pr\u00fcfung, ob die orts\u00fcbliche Vermietungszeit unterschritten werde, habe das FG nicht beachtet, dass auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum abzustellen sei. Das FG lege seiner Entscheidung keinen mehrj\u00e4hrigen Betrachtungszeitraum zugrunde, sondern betrachte jeweils ein Kalenderjahr gesondert und unabh\u00e4ngig von einem anderen Kalenderjahr. Zudem seien die orts\u00fcblichen Vermietungszeiten auch nicht erheblich unterschritten worden. So erg\u00e4be sich f\u00fcr 2019 nur eine Unterschreitung von 17,3&nbsp;%. In 2020 sei bei 102&nbsp;Belegungstagen die orts\u00fcbliche Auslastung sogar \u00fcberschritten. Das FG habe die nach der BFH-Rechtsprechung erforderliche Prognose f\u00fcr das Erzielen eines Total\u00fcberschusses unzutreffend vorgenommen. Es habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Ferienwohnung nach den streitigen Veranlagungszeitr\u00e4umen ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Sei bereits bei Erwerb der Ferienwohnung der sp\u00e4ter tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen worden, sei gegebenenfalls ein k\u00fcrzerer Zeitraum als 30&nbsp;Jahre zugrunde zu legen. Ebenso habe das FG die Entwicklung in den Jahren nach dem Streitzeitraum nicht ber\u00fccksichtigt. Die positive Entwicklung der Ums\u00e4tze, der R\u00fcckgang der Ausgaben, die Renovierung der Wohnung, die ge\u00e4nderte Werbung sowie die Preiserh\u00f6hung bei der Vermietung seien nicht in die Beurteilung durch das FG eingeflossen. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2137\/20, die Einspruchsentscheidung vom 22.10.2020 und die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 vom 09.06.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die vom FG vorgenommene Berechnung der Belegungs- beziehungsweise Leerstandszeiten und die Total\u00fcberschussprognose f\u00fcr zutreffend. Hinsichtlich des Unterschreitens der orts\u00fcblichen Vermietungszeiten in einem l\u00e4ngeren Zeitraum seien &#8222;in erster Linie&#8220; die Streitjahre und die vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4ume zu betrachten. Das FG habe zutreffend die &#8222;tats\u00e4chlich angefallenen laufenden Kosten&#8220; der Jahre 2016 bis 2021 zugrunde gelegt. Zuk\u00fcnftig eintretende Tatsachen seien in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung in den Streitjahren vorhersehbar gewesen seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um in der Revisionsinstanz abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob dieses die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin zu Recht verneint hat.<\/li><li>1. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundst\u00fcck, Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteil gegen Entgelt zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahme\u00fcberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschlie\u00dflich an Ferieng\u00e4ste vermieteten und in der \u00fcbrigen Zeit hierf\u00fcr bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die orts\u00fcbliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen \u2011\u2011abgesehen von Vermietungshindernissen\u2011\u2011 nicht erheblich (das hei\u00dft um mindestens 25&nbsp;%) unterschreitet (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 24.08.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, unter II.2.; vom 19.08.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;39\/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, unter II.1.a; vom 29.08.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/06, BFH\/NV 2008, 34, unter II.3., und vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548, Rz&nbsp;18; Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;72; Schmidt\/Kulosa, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;43; Mellinghoff in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;15; KKB\/Escher, \u00a7&nbsp;21 EStG, 10.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;35; Pieske-Kontny, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung, 2020, 327; M\u00fchlenst\u00e4dt, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2023, 2713, 2719; K\u00f6ster, FinanzRundschau 2024, 1079, 1080). Denn das Vermieten einer Ferienwohnung ist mit einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr \u2011\u2011bis auf orts\u00fcbliche Leerstandszeiten\u2011\u2011 an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet wird. Nur so zeigt sich in nachpr\u00fcfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten ber\u00fccksichtigt hat (vgl. Senatsurteile vom 26.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, beginnend ab II.2.c, sowie vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Seine T\u00e4tigkeit entspricht dann dem Typus des &#8222;Dauervermieters&#8220; und rechtfertigt die typisierende Annahme, dass die Vermietung und Verpachtung trotz \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume anfallender Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse in der Regel letztlich zu positiven Eink\u00fcnften f\u00fchrt (vgl. zur Wohnungsvermietung Senatsurteil vom 30.09.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;80\/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2.c; s.a. Th\u00fcrmer, DB 2002, 444, 447).<\/li><li>Zur Pr\u00fcfung der Auslastung einer Ferienwohnung m\u00fcssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Ferieng\u00e4ste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (vgl. Senatsurteile vom 24.06.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/07, BFH\/NV 2008, 1484, unter II.2.c; vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/16, Rz&nbsp;19, und vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548, Rz&nbsp;19). Dabei ist &#8222;Ort&#8220; nicht identisch mit dem Gebiet einer Gemeinde; er kann \u2011\u2011je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarkts\u2011\u2011 das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch lediglich Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen (s. allgemein Senatsurteile vom 19.08.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;39\/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, unter II.1.a; vom 08.01.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/17, Rz&nbsp;24, und vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548, Rz&nbsp;19; s.a. HHR\/Pfirrmann, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;72).<\/li><li>b) Liegen die genannten zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor oder k\u00f6nnen orts\u00fcbliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung an Ferieng\u00e4ste mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungst\u00e4tigkeit nicht vergleichbar. Das bedeutet, es fehlt in Ermangelung einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungst\u00e4tigkeit die Basis, aufgrund derer das Gesetz die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht typisiert. Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose \u00fcberpr\u00fcft werden, die den Anforderungen des Senatsurteils vom 06.11.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) entspricht (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548, Rz&nbsp;21; Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;178; Dr\u00fcen in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;B&nbsp;154).<\/li><li>c) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats markiert die Unterschreitensgrenze von 25&nbsp;% keinen starren Wert; lediglich aus Vereinfachungsgr\u00fcnden und um den bei einer solchen Pr\u00fcfung unvermeidlichen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung die zur Prognose f\u00fchrende Grenze bei &#8222;mindestens&#8220; 25&nbsp;% angesetzt (vgl. Senatsurteile vom 26.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388, unter II.2.c&nbsp;bb, und vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548, Rz&nbsp;26). Zu beachten ist \u00fcberdies, dass bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die T\u00e4tigkeit eines Ferienwohnungsvermieters dem Typus des &#8222;Dauervermieters&#8220; entspricht, stets \u2011\u2011um den Einfluss tempor\u00e4rer Faktoren m\u00f6glichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen\u2011\u2011 auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548, Rz&nbsp;26; Graw, juris PraxisReport Steuerrecht 41\/2020 Anm.&nbsp;2, unter D.II.; Tenbeitel, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 2025, 1172, 1175; vgl. auch Th\u00fcrmer, DB 2002, 444, 447).<\/li><li>Dies ist ein zusammenh\u00e4ngender Zeitraum von drei bis f\u00fcnf Jahren. Der Zeitraum, f\u00fcr den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden. Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die einschl\u00e4gigen Werte darzustellen und nachzuweisen. Dieser Zeitraum ist zugrunde zu legen, es sei denn, es liegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vor. Liegt der Durchschnitt der j\u00e4hrlichen Auslastungen nicht erheblich (das hei\u00dft um mindestens 25&nbsp;%) unter dem Durchschnitt der orts\u00fcblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen in diesem Zeitraum, zeigt sich, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten ber\u00fccksichtigt hat, so dass er einem Dauervermieter gleichzustellen ist.<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Das FG hat nicht alle f\u00fcr eine Verneinung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht erforderlichen Feststellungen get\u00e4tigt und damit die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin rechtsfehlerhaft verneint.<\/li><li>a) Nach den mit Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat die Kl\u00e4gerin ihre Ferienwohnung ausschlie\u00dflich an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet und in der \u00fcbrigen Zeit hierf\u00fcr bereitgehalten. Auch die Feststellung des FG, die orts\u00fcblichen Vermietungszeiten beliefen sich in 2017 auf 108&nbsp;Tage und in 2018 (bereinigt) auf 87&nbsp;Tage, ist nicht zu beanstanden. Das FG hat in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend der Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarkts die Vermietungszeiten der Tourismusregion und damit mehrerer Gemeinden zugrunde gelegt.<\/li><li>b) Die Vorinstanz hat aber rechtsfehlerhaft f\u00fcr die Frage, ob die Vermietungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin die orts\u00fcbliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschreitet, jeden der streitigen Veranlagungszeitr\u00e4ume 2017 und 2018 einzeln betrachtet. Das FG hat es unterlassen, auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum abzustellen. Feststellungen zu den Belegungszeiten in 2016 nach Abschluss der Renovierung sowie in den Jahren ab 2019 fehlen.<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus ist anhand der Feststellungen des FG nicht zu erkennen, welche Berechnungsgrundlagen es der von ihm vorgenommenen \u00dcberschussprognose zugrunde gelegt hat. Das FG hat zwar die 2016 erfolgten Renovierungsaufwendungen in seine Betrachtung einbezogen. Es f\u00fchrt jedoch weder aus, welchen Prognosezeitraum es bei seiner Ermittlung angewendet noch welche Einnahmen und Ausgaben es in diesem Zeitraum bei der Berechnung ber\u00fccksichtigt hat.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum die nach der Senatsrechtsprechung einschl\u00e4gige Grenze von 25&nbsp;% unterschritten hat. Das FG wird daher nach Ma\u00dfgabe der oben genannten Rechtsgrunds\u00e4tze noch zu ermitteln haben, wie hoch die Auslastung in den Zeitr\u00e4umen vor (2016) und nach den Streitjahren (2019 und sp\u00e4tere Jahre) war. Gleiches gilt f\u00fcr die orts\u00fcblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen f\u00fcr die vorgenannten Jahre.<\/li><li>b) Ebenso ist das FG nicht dem Umstand nachgegangen, ob die Ferienwohnung nach den Streitjahren ver\u00e4u\u00dfert worden ist und dies bereits bei der (erneuten) Aufnahme der Vermietung als Ferienwohnung nach der Renovierung im Jahr 2016 beabsichtigt war. Beabsichtigt der Steuerpflichtige die Wohnung nach der Aufnahme einer neuen Art der Vermietung nur einige Jahre zu vermieten und anschlie\u00dfend zu verkaufen, ist der Prognoserechnung statt des mit 30&nbsp;Jahre anzunehmenden Prognosezeitraums der k\u00fcrzere Zeitraum der tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensnutzung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteile vom 06.11.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e&nbsp;cc, und vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/18, Rz&nbsp;18; Mellinghoff in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;15). Sofern es im Streitfall hierauf noch ankommen sollte, wird das FG im zweiten Rechtsgang hierzu Feststellungen zu treffen und die \u00dcberschussprognose gegebenenfalls anzupassen haben.<\/li><li>4. Inwieweit die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da das Verfahren bereits aus materiellen Gr\u00fcnden an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.120825.IXR23.24.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. November 2023, Az: 2 K 2137\/20 Leits\u00e4tze 1. 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