{"id":78097,"date":"2025-12-26T12:50:27","date_gmt":"2025-12-26T10:50:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78097"},"modified":"2025-12-26T12:50:27","modified_gmt":"2025-12-26T10:50:27","slug":"bfh-beschluss-vom-07-oktober-2025-viii-b-90-24-selbstaendiges-beweissicherungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-07-oktober-2025-viii-b-90-24-selbstaendiges-beweissicherungsverfahren\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2025, VIII B 90\/24: Selbst\u00e4ndiges Beweissicherungsverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.071025.VIIIB90.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 82, FGO \u00a7 96 Abs 2, ZPO \u00a7 485, ZPO \u00a7 487, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Entspricht ein Antrag auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens nicht den Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen des \u00a7&nbsp;487 der Zivilprozessordnung, hat das Gericht den Antragsteller vor einer ablehnenden Entscheidung grunds\u00e4tzlich darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, einen erg\u00e4nzten Antrag zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist nicht verletzt, wenn der Hinweis gegen\u00fcber einem fachkundig vertretenen Beteiligten unterbleibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts \u2026 vom \u2026&nbsp;&#8211; \u2026 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfahren wird an das Finanzgericht \u2026 zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren durchzuf\u00fchren ist.<\/li><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist als selbst\u00e4ndige \u2026 im \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) t\u00e4tig. Aufgrund Wohnsitzes im \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines anderen Finanzamts werden ihre Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gesondert festgestellt.<\/li><li>Aufgrund Pr\u00fcfungsanordnung vom \u20262019 fand bei der Antragstellerin eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum von 2015 bis 2017 statt. Nach den im Pr\u00fcfungsbericht vom \u20262021 (in der am \u20262021 nach Schlussbesprechung korrigierten Fassung) niedergelegten Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung sei f\u00fcr A, den Vater des Ehemanns der Antragstellerin, ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden, der keine Regelung zu einer konkreten regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit enthalte. F\u00fcr die geleistete Arbeitszeit sei das F\u00fchren von Stundennachweisen schriftlich vereinbart worden. Diese Stundennachweise h\u00e4tten f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum nicht vorgelegt werden k\u00f6nnen. Mangels Angabe von konkreten Arbeitszeiten und Nachweisen der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeit anhand von Stundenzetteln sei der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr den erkl\u00e4rten Lohnaufwand in den Jahren 2016 und 2017 f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung des A in H\u00f6he von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac zu versagen.<\/li><li>Das FA folgte den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung und erlie\u00df am \u20262022 entsprechend ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017. Gegen die \u00c4nderungsbescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom \u20262022 beantragte sie au\u00dferdem beim Finanzgericht (FG) die Durchf\u00fchrung eines Beweissicherungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;485 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin begehrte die Vernehmung des A als Zeugen, da aufgrund dessen hohen Alters \u2011\u2011er sei am \u20261939 geboren und mithin im Zeitpunkt der Antragstellung \u2026&nbsp;Jahre alt\u2011\u2011 mit einer beschr\u00e4nkten Lebenserwartung und daher mit der M\u00f6glichkeit eines jederzeitigen Verlusts des Zeugen zu rechnen sei. Sie beantragte sinngem\u00e4\u00df A als Zeugen \u00fcber seine T\u00e4tigkeit in der \u2026 der Antragstellerin zu vernehmen. Das FA stimmte dem Antrag nicht zu.<\/li><li>Am \u20262022 erhob die Antragstellerin beim FG Unt\u00e4tigkeitsklage unter anderem gegen die nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017. Am \u20262022 erging die Einspruchsentscheidung des FA.<\/li><li>Mit Beschluss vom 20.08.2024 wies das FG w\u00e4hrend des schon laufenden Klageverfahrens im Hauptverfahren den Antrag der Antragstellerin auf Durchf\u00fchrung des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens ohne vorherige Anh\u00f6rung der Antragstellerin zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, dass der Antrag mangels hinreichend bestimmter Bezeichnung des Beweisthemas unzul\u00e4ssig sei. Ferner ergebe sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung der von der Antragstellerin benannten Beweismittel gedroht h\u00e4tte. Allein das hohe Alter des A reiche nicht aus. Auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sei zu verneinen, denn es gehe um die blo\u00dfe Aufkl\u00e4rung von abgeschlossenen Vorg\u00e4ngen und nicht um eine Beweissicherung vor einer Verm\u00f6gensdisposition. Au\u00dferdem habe sich die Antragstellerin nicht in Beweisnot befunden, sondern h\u00e4tte Stundenzettel erstellen k\u00f6nnen, eine notariell beurkundete Erkl\u00e4rung des als Zeugen benannten Schwiegervaters zu seinen Arbeitszeiten einholen oder andere Mitarbeiter als Zeugen f\u00fcr die erbrachte Arbeitsleistung benennen k\u00f6nnen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am \u20262024 erhobenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat. Sie tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor, das FG verkenne, dass gerade das hohe Alter des A, das weit \u00fcber dem Durchschnitt der Lebenserwartung von m\u00e4nnlichen Personen in der Bundesrepublik Deutschland von 78,3&nbsp;Jahren liege, die Beweisaufnahme rechtfertige.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><li>Das FG hat mit Urteil vom \u20262024&nbsp;&#8211; \u2026 unter anderem die Klage gegen die ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des Beschlusses des FG.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Da ein Beschluss des FG, der die Durchf\u00fchrung des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens (\u00a7&nbsp;82 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;485&nbsp;ff. ZPO) ablehnt, nicht als Beweisbeschluss im Sinne des \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO anzusehen ist, ist die Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 FGO statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.05.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;135\/06, BFH\/NV 2007, 1900, unter II.1.a, m.w.N.).<\/li><li>b) Das Vorbringen der Antragstellerin, das FG habe den Antrag auf Beweissicherung rechtswidrig und willk\u00fcrlich zur\u00fcckgewiesen, ist dahin zu verstehen, dass die Antragstellerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht die tats\u00e4chliche Erhebung der Beweise, sondern den Erlass des vom FG abgelehnten Beweisbeschlusses (\u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;490 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZPO) begehrt. Damit liegt ein zul\u00e4ssiges Beschwerdebegehren vor (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;135\/06, BFH\/NV 2007, 1900, unter II.1.b, m.w.N.).<\/li><li>c) Auch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Antragstellerin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens ist zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass das finanzgerichtliche Verfahren \u2026, in dessen Rahmen die Vernehmung des A ebenso als Zeugen begehrt wurde, durch Urteil vom \u20262024 abgeschlossen wurde. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das FG im Hauptsacheverfahren entschieden hat. Ist die Beschwerde begr\u00fcndet, ist der Ablehnungsbeschluss des FG aufzuheben. Stellt der Senat im Hinblick auf die unterbliebene Zeugenvernehmung oder aus anderen Gr\u00fcnden im anh\u00e4ngigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u2026 einen Verfahrensfehler fest, k\u00f6nnte die Beweiserhebung im Beweissicherungsverfahren nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- oder eines Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits durch das FG von Bedeutung sein.<\/li><li>2. Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Das FG hat den Antrag auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens verfahrensfehlerhaft als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>a) Nach Aktenlage fehlt es entgegen der Rechtsauffassung des FG nicht an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Antragstellerin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens. Das FG hat das fehlende Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Antragstellerin damit begr\u00fcndet, dass es an einem Zusammenhang zwischen einer zu treffenden Verm\u00f6gensdisposition der Antragstellerin und einer anschlie\u00dfenden (erschwerten) Nachweisbarkeit steuererheblicher tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde fehle und ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis au\u00dferdem nur in solchen F\u00e4llen (drohender) Beweisnot bestehe, die ihre Ursache au\u00dferhalb der Einflusssph\u00e4re des Steuerpflichtigen h\u00e4tten. Dem ist nicht zu folgen. F\u00fcr das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren ist es erforderlich und ausreichend, dass die Erhebung des Beweismittels f\u00fcr ein (noch durchzuf\u00fchrendes oder zumindest noch anh\u00e4ngiges) Hauptsacheverfahren von Bedeutung sein kann. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf\u00fcllt, denn zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Lohnzahlungen der Antragstellerin an ihren Schwiegervater als Betriebsausgaben streitig. Dar\u00fcber hinaus ist ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis abzulehnen, wenn bereits zuvor eine dem Antrag gleichstehende Beweiserhebung stattgefunden hat, oder wenn die beantragte Beweiserhebung undurchf\u00fchrbar ist, zum Beispiel weil sie von der Zustimmung eines Dritten abh\u00e4ngt und dieser seine Zustimmung rechtm\u00e4\u00dfig verweigert \u2011\u2011z.B. bei Ortsbesichtigungen auf fremden Grundst\u00fccken\u2011\u2011 (vgl. Hartman in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;82 Rz&nbsp;695). Auch ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall nach Aktenlage nicht gegeben.<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;485 Abs.&nbsp;1 ZPO kann auf Antrag eines Beteiligten w\u00e4hrend oder au\u00dferhalb eines Streitverfahrens die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverst\u00e4ndigen angeordnet werden, wenn der andere Beteiligte (&#8222;der Gegner&#8220;) zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Der Antrag auf Durchf\u00fchrung des selbst\u00e4ndigen Beweissicherungsverfahrens muss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;487 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4 ZPO die Bezeichnung des Gegners (Nr.&nbsp;1), die Bezeichnung der Tatsachen, \u00fcber die Beweis erhoben werden soll (Nr.&nbsp;2), die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der \u00fcbrigen nach \u00a7&nbsp;485 ZPO zul\u00e4ssigen Beweismittel (Nr.&nbsp;3) und die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zul\u00e4ssigkeit des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts begr\u00fcnden sollen (Nr.&nbsp;4), enthalten. Die in \u00a7&nbsp;487 ZPO geforderten Angaben sind Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen des Antrags. Die Beweisfrage (Nr.&nbsp;2) und die Beweismittel (Nr.&nbsp;3) sind hinreichend genau zu bezeichnen (Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;82 FGO Rz&nbsp;246).<\/li><li>c) Das FG hat den Antrag der Antragstellerin mit der Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen, es fehle an einem hinreichend substantiierten Beweisantrag und die Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin zum hohen Alter des benannten Zeugen gen\u00fcgten ebenfalls nicht dem Darlegungs- und Substantiierungserfordernis des \u00a7&nbsp;487 Nr.&nbsp;4 ZPO.<\/li><li>Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob diese Erw\u00e4gungen des FG zutreffen. Das FG hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) verletzt. Entspricht ein Antrag auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens nicht den Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen des \u00a7&nbsp;487 ZPO, hat das Gericht den Antragsteller vor einer ablehnenden Entscheidung darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, einen erg\u00e4nzten Antrag zu stellen (Hartman in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;82 Rz&nbsp;711; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;82 FGO Rz&nbsp;99). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist nicht verletzt, wenn der Hinweis gegen\u00fcber einem fachkundig vertretenen Beteiligten unterbleibt (BFH-Beschluss vom 28.12.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;55\/07, unter II.2.b). Im Streitfall hat das FG den Antrag auf Anordnung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens abgelehnt, ohne der nicht fachkundig vertretenen Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu erg\u00e4nzen.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen. Eine Zur\u00fcckverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren zul\u00e4ssig (BFH-Beschluss vom 17.10.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;138\/06, BFH\/NV 2008, 101, unter 4.). Die Zur\u00fcckverweisung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Verfahren vor dem FG, wie im Streitfall, an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt (BFH-Beschluss vom 15.07.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;25\/99, BFH\/NV 2000, 192, unter II.2.). Die Antragstellerin erh\u00e4lt so die Gelegenheit, ihren Antrag auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens zu erg\u00e4nzen.<\/li><li>4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren ergeht grunds\u00e4tzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten des sich anschlie\u00dfenden Hauptsacheverfahrens, \u00fcber die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird (Hartman in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;82 Rz&nbsp;682; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZB&nbsp;28\/20, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2021, 126, Rz&nbsp;7).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.071025.VIIIB90.24.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 82, FGO \u00a7 96 Abs 2, ZPO \u00a7 485, ZPO \u00a7 487, GG Art 103 Abs 1 Leits\u00e4tze 1. NV: Entspricht ein Antrag auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens nicht den Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen des \u00a7&nbsp;487 der Zivilprozessordnung, hat das Gericht den Antragsteller vor einer ablehnenden Entscheidung grunds\u00e4tzlich darauf hinzuweisen und ihm &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-07-oktober-2025-viii-b-90-24-selbstaendiges-beweissicherungsverfahren\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 07. 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