{"id":78103,"date":"2025-12-26T12:52:14","date_gmt":"2025-12-26T10:52:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78103"},"modified":"2025-12-26T12:52:14","modified_gmt":"2025-12-26T10:52:14","slug":"bfh-beschluss-vom-26-september-2025-iii-b-112-24-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-ablehnung-eines-verlegungsantrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-september-2025-iii-b-112-24-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-ablehnung-eines-verlegungsantrages\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 26. September 2025, III B 112\/24: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.260925.IIIB112.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 91, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. Oktober 2024, Az: 1 K 865\/21 (Kg)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Geh\u00f6rsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die m\u00fcndliche Verhandlung durchf\u00fchrt und in der Sache entscheidet. Gleiches gilt, sofern sich \u2011\u2011ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnte\u2011\u2011 aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrages oder der Begr\u00fcndung f\u00fcr dessen Ablehnung ergibt, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r verkannt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine Geh\u00f6rsverletzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht einen nicht &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellten Antrag auf Verlegung des Termins f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung erst im Schlussurteil unter Verweis auf die unzureichende Substantiierung oder Glaubhaftmachung ablehnt, ohne zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, in der vom Gericht gew\u00fcnschten Weise den Antrag zu substantiieren beziehungsweise den Verlegungsgrund glaubhaft zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 25.10.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;865\/21&nbsp;(Kg) aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) richtet sich gegen das klageabweisende Einzelrichter-Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG) vom 25.10.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;865\/21&nbsp;(Kg). Es erging aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung, an der f\u00fcr den Kl\u00e4ger niemand teilnahm, nachdem der Prozessbevollm\u00e4chtigte Terminverlegung beantragt hatte.<\/li><li>Der Termin f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung war seitens des FG urspr\u00fcnglich auf den 25.09.2024 bestimmt und auf Antrag des Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers auf den 25.10.2024 verlegt worden. Am 22.10.2024 beantragte der Soziet\u00e4tspartner (B.B.) wegen Erkrankung und Verhandlungsunf\u00e4higkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts (A.B.) die Verlegung des Termins; ein Attest k\u00f6nne jederzeit vorgelegt werden, ein Terminvertreter aus dem Haus stehe nicht zur Verf\u00fcgung. Der Einzelrichter forderte zur substantiierten Darlegung der Verhandlungs- oder Reiseunf\u00e4higkeit sowie zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Tatsachen durch ein \u00e4rztliches Attest auf (vgl. FG-Akte Bl.&nbsp;xx: Verf\u00fcgung vom 22.10.2024, elektronischer Versand am 23.10.2024).<\/li><li>Am 23.10.2024 (um &#8222;15:37:52&nbsp;Uhr&#8220;) ging beim FG das Antwortschreiben ein. In dem vorgelegten Attest wird bescheinigt, dass A.B. &#8222;vom 22.10.2024 bis einschlie\u00dflich 25.10.2024 wegen einer akuten Erkrankung nicht reise- und arbeitsf\u00e4hig&#8220; sei. Rechtsanwalt B.B. wies im \u00dcbersendungsschreiben darauf hin, dass das Attest von Dr.&nbsp;C.D. ausgestellt sei und dieser von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung ausdr\u00fccklich entbunden werde. Er selbst (B.B.) habe am Tag des Termins &#8222;bereits vorgreifliche Termine wahrzunehmen, die seit langer Zeit eingeplant&#8220; seien; dies werde eidesstaatlich versichert. Parallel sei versucht worden, &#8222;\u00fcber AdvoAssist einen Terminvertreter zu organisieren, weil das Gericht offensichtlich unbedingt den Termin durchgef\u00fchrt wissen m\u00f6chte&#8220;, bislang habe sich aber leider niemand gemeldet; auch dies wurde anwaltlich versichert.<\/li><li>Am 25.10.2024 f\u00fchrte das FG die m\u00fcndliche Verhandlung durch. Erschienen war ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Vertreterin der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse), f\u00fcr den Kl\u00e4ger hingegen niemand.<\/li><li>Im angegriffenen Urteil f\u00fchrte das FG aus, es habe trotz Ausbleibens des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung entscheiden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4gervertreter sei form- und fristgerecht geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass das Gericht bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden k\u00f6nne. Dem Terminverlegungsantrag vom 22.10.2024 sei nicht zu entsprechen gewesen, da mit dem Schriftsatz vom 23.10.2024 ein erheblicher Grund hierf\u00fcr trotz Aufforderung gem\u00e4\u00df der Verf\u00fcgung vom 22.10.2024 &#8222;nicht dargelegt bzw. nicht glaubhaft gemacht&#8220; worden sei. Die vorgelegte \u00e4rztliche Bescheinigung erm\u00f6gliche es dem Gericht nicht, auf der Grundlage eines konkretisierten Krankheitsbildes die geltend gemachte Reiseunf\u00e4higkeit selbst zu beurteilen (es sei nur von &#8222;Krankheit&#8220; und &#8222;akuter Erkrankung&#8220; die Rede, keine Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung sowie zur konkreten Auswirkung auf die Reisef\u00e4higkeit). Im \u00dcbrigen sei die Bescheinigung kein zur Glaubhaftmachung geeignetes Beweismittel, da sie weder ihren Aussteller erkennen lasse noch unterschrieben sei. Wegen der Entbindung des Dr.&nbsp;C.D. von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung sei das Gericht nicht gehalten gewesen, bei diesem nachzufragen, weil die Glaubhaftmachung mit pr\u00e4senten Beweismitteln zu erfolgen habe. Es fehle zudem an einer Entbindung durch den erkrankten Anwalt (A.B.); anzunehmen sei, dass der Soziet\u00e4tspartner den Schriftsatz vom 23.10.2024 unterschrieben habe. Im \u00dcbrigen sei auch nicht dargelegt worden, warum der Termin nicht von einem anderen Soziet\u00e4tsmitglied wahrgenommen werden konnte. Der Verweis auf vorgreifliche, seit langer Zeit eingeplante Termine sei v\u00f6llig unsubstantiiert.<\/li><li>In der Sache wies das FG die Klage durch das angegriffene Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kl\u00e4ger geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Er r\u00fcgt, dass dem Terminverlegungsantrag h\u00e4tte entsprochen werden m\u00fcssen. Nach seiner Meinung h\u00e4tte das FG das Klageverfahren der Ehefrau (vgl. das Beschwerdeverfahren III&nbsp;B&nbsp;111\/24) zusammenlegen und in jedem Fall Zeugen h\u00f6ren m\u00fcssen.<\/li><li>Die Familienkasse sieht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig und jedenfalls als unbegr\u00fcndet an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet. Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung am 25.10.2024 in Abwesenheit der Kl\u00e4gerseite durchgef\u00fchrt hat. Mit der erst im Urteil gegebenen Begr\u00fcndung durfte das FG den Terminverlegungsantrag nicht ablehnen. In der sinngem\u00e4\u00df ger\u00fcgten Geh\u00f6rsverletzung liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG f\u00fchrt (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs in einer m\u00fcndlichen Verhandlung gelten die folgenden Grunds\u00e4tze:<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen; das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit Ausf\u00fchrungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24, Deutsches Steuerrecht 2025, 1698, Rz&nbsp;23, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.07.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;42\/24, Betriebs-Berater 2025, 1958, Rz&nbsp;2; Senatsbeschluss vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2016, 1750, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG folgt auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor der Entscheidung des Gerichts zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten (vgl. Senatsbeschluss vom 03.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;80\/18, BFH\/NV 2019, 841, Rz&nbsp;10). Die M\u00f6glichkeit zur \u00c4u\u00dferung wird den Beteiligten durch die Einreichung der Klagebegr\u00fcndung und weiterer Schrifts\u00e4tze sowie durch die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Findet eine m\u00fcndliche Verhandlung statt, begr\u00fcndet der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich in dieser Verhandlung zu \u00e4u\u00dfern. Eine Geh\u00f6rsverletzung liegt vor, wenn trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine m\u00fcndliche Verhandlung am urspr\u00fcnglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich \u2011\u2011ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnte\u2011\u2011 aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminverlegungsantrages beziehungsweise der Begr\u00fcndung f\u00fcr dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r vom Gericht verkannt wurden. Da die Ablehnung eines Verlegungsantrages regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit eines Beteiligten auf die Wahrnehmung dieses Anspruchs durch \u00c4u\u00dferung in der m\u00fcndlichen Verhandlung einschr\u00e4nkt, gestalten die einfachrechtlichen Vorschriften zur Behandlung von Verlegungsantr\u00e4gen den Schutzbereich des Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG aus und sind insofern unmittelbar grundrechtsrelevant. Deshalb kann bei Verst\u00f6\u00dfen hiergegen die Schwelle zur Grundrechtsverletzung eher erreicht sein, als dies \u00fcblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts der Fall ist (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 10.06.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1997\/18, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 3384, Rz&nbsp;9&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>c) Eine Geh\u00f6rsverletzung liegt vor, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Terminverlegungsantrag gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;9; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/22, BFH\/NV 2023, 859, Rz&nbsp;4; vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFHE 281, 251, BStBl II 2024, 25, Rz&nbsp;12). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht in diesem Fall einen Termin aufheben. Liegt ein erheblicher Grund vor, verdichtet sich das gesetzliche Ermessen (&#8222;kann&#8220;) zu einer Rechtspflicht und das Gericht muss zur Gew\u00e4hrleistung rechtlichen Geh\u00f6rs den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung verlegen, selbst wenn es den Rechtsstreit f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und dessen Erledigung durch die Terminverlegung verz\u00f6gert w\u00fcrde (vgl. dazu Senatsbeschl\u00fcsse vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, BFH\/NV 2020, 905, Rz&nbsp;8; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;18; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;11; vom 07.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;11\/23, BFH\/NV 2023, 983, Rz&nbsp;4; vom 07.03.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;11\/24, BFH\/NV 2025, 700, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verlegung sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Strengere Anforderungen gelten, wenn der Terminverlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt wird und dem Gericht infolgedessen keine Zeit mehr bleibt, zur Glaubhaftmachung aufzufordern (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.12.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;57\/17, BFH\/NV 2018, 345, Rz&nbsp;4, und vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;10); in diesem Fall muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelm\u00e4\u00dfig von sich aus glaubhaft machen (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;108\/21, BFH\/NV 2022, 606, Rz&nbsp;5&nbsp;f.; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;18). Ein solcher Antrag &#8222;in letzter Minute&#8220;, bei dem erh\u00f6hte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gr\u00fcnde zu stellen sind, liegt jedenfalls dann vor, wenn er erst am Vorabend des Termins nach Dienstschluss des Gerichts gestellt wird (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;178\/12, BFH\/NV 2013, 762, Rz&nbsp;4; vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;137\/15, BFH\/NV 2017, 433, Rz&nbsp;14; vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;15; Wendl in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91 Rz&nbsp;88&nbsp;ff.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG mit der erst im Schlussurteil begr\u00fcndeten Ablehnung der Terminverlegung den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt. Aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrags und den hierf\u00fcr erst im Urteil angef\u00fchrten Gr\u00fcnden ist abzuleiten, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r verkannt hat. Durch das ganzt\u00e4gige Unt\u00e4tigbleiben am 24.10.2024, dem Vortag der m\u00fcndlichen Verhandlung, hat der Einzelrichter dem Bevollm\u00e4chtigten die Chance genommen, den Verlegungsantrag gem\u00e4\u00df den vom Gericht gestellten Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung weitergehend zu substantiieren als mit dem Schriftsatz vom 23.10.2024 geschehen.<\/li><li>Mit dem \u00e4rztlichen Attest vom 23.10.2024 hatte der behandelnde Arzt eine akute Erkrankung bescheinigt, wegen der A.B., der sachbearbeitende Rechtsanwalt, bis einschlie\u00dflich Freitag, den 25.10.2024 (Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung) nicht reise- und arbeitsf\u00e4hig sei. Entgegen der Annahme des Einzelrichters ist auf dem Ausdruck \u2011\u2011wenn auch kaum lesbar\u2011\u2011 eine Unterschrift erkennbar, mutma\u00dflich jene des behandelnden Arztes (laut der Beschwerdebegr\u00fcndung Dr.&nbsp;C.D.). Die Begr\u00fcndung, mit der der Einzelrichter das Attest und die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht als unzureichend (weil nicht durch den erkrankten Anwalt unterzeichnet) zur\u00fcckwies, l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass dem Gericht die Bedeutung der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die Wahrnehmung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r nicht hinreichend bewusst war.<\/li><li>Da es sich nicht um einen Antrag &#8222;in letzter Minute&#8220; (zum Beispiel nach Dienstschluss am 24.10.2024) handelte, galten die insoweit strengeren Anforderungen an die sofortige Substantiierung und Glaubhaftmachung noch nicht. Der als Vertreter des erkrankten Sachbearbeiters auftretende Soziet\u00e4tspartner musste nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls auch nicht mit der stillschweigend harten Reaktion des Gerichts und der Antragsablehnung erst im Urteil ohne vorherige Nachbesserungsm\u00f6glichkeit rechnen. Soweit der Einzelrichter die eidesstattlich versicherte Verhinderung des Soziet\u00e4tspartners durch &#8222;vorgreifliche Termine&#8220; als unzureichend substantiiert ansah, war diese Auffassung f\u00fcr sich betrachtet zwar gut vertretbar. Gleichwohl h\u00e4tte das Gericht dem Bevoll-m\u00e4chtigten zur Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs eine Chance zur weiteren Substantiierung einr\u00e4umen m\u00fcssen. Hierzu hatte es insoweit zuvor nicht aufgefordert. Nach der Antragstellung am Nachmittag des 23.10.2024 w\u00e4re ein ganzer Arbeitstag Zeit gewesen, um \u00fcber die Auffassung des Gerichts zu informieren und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Auch in Anbetracht der anwaltlich versicherten Suche nach einem Terminvertreter war nach Aktenlage nicht unwahrscheinlich, dass der Soziet\u00e4tspartner am 25.10.2024 tats\u00e4chlich verhindert war. Ferner brachte er zum Ausdruck, dass ihm klar war, dass das FG nach M\u00f6glichkeit &#8222;unbedingt den Termin durchf\u00fchren&#8220; wollte. Darauf, dass die auf dem Briefkopf als &#8222;freie Mitarbeiterin&#8220; gef\u00fchrte Rechtsanw\u00e4ltin keine Gerichtstermine wahrnehme, hatten die Kl\u00e4gervertreter im Laufe des Klageverfahrens bereits hingewiesen.<\/li><li>3. Das Urteil des FG beruht auf der Geh\u00f6rsverletzung. Nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Geh\u00f6r versagt war. Diese unwiderlegbare Kausalit\u00e4tsvermutung gilt uneingeschr\u00e4nkt, wenn ein Gericht \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 das rechtliche Geh\u00f6r verletzt, indem es in verfahrensfehlerhafter Weise aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung in Abwesenheit des Kl\u00e4gers entscheidet (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.; BFH-Beschluss vom 21.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2020, 900, Rz&nbsp;29&nbsp;f.). Der Senat hat auch nicht dar\u00fcber zu befinden, ob die Beschwerde in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO wegen etwaiger Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils zur\u00fcckzuweisen sein k\u00f6nnte (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>4. Der Senat h\u00e4lt es hiernach f\u00fcr sachgerecht, das angefochtene Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Eines Eingehens auf die weiteren Aspekte der Beschwerdebegr\u00fcndung bedarf es nicht mehr.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.260925.IIIB112.24.0 BFH III. Senat GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 91, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. Oktober 2024, Az: 1 K 865\/21 (Kg) Leits\u00e4tze 1. NV: Eine Geh\u00f6rsverletzung liegt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-september-2025-iii-b-112-24-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-ablehnung-eines-verlegungsantrages\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 26. September 2025, III B 112\/24: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-78103","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78103","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=78103"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78103\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=78103"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=78103"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=78103"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}