{"id":78113,"date":"2025-12-26T12:55:43","date_gmt":"2025-12-26T10:55:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78113"},"modified":"2025-12-26T12:55:43","modified_gmt":"2025-12-26T10:55:43","slug":"bfh-urteil-vom-12-august-2025-ix-r-24-24-keine-sonderabschreibung-fuer-neue-mietwohnung-bei-abriss-und-neubau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-august-2025-ix-r-24-24-keine-sonderabschreibung-fuer-neue-mietwohnung-bei-abriss-und-neubau\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12. August 2025, IX R 24\/24: Keine Sonderabschreibung f\u00fcr neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.120825.IXR24.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7b Abs 1, EStG \u00a7 7b Abs 2 Nr 1, EStG \u00a7 7h Abs 1, EStG \u00a7 7h Abs 1a, EStG VZ 2020 , BewG \u00a7 181 Abs 9, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 12. September 2024, Az: 1 K 2206\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine &#8222;neue, bisher nicht vorhandene&#8220; Wohnung im Sinne von \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Bauma\u00dfnahme geschaffene Wohnung zwar &#8222;neu&#8220; im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundst\u00fcck nicht vermehrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2206\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) begehren eine Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres (2020) bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wurden f\u00fcr das Streitjahr als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks, das zun\u00e4chst mit einem \u00e4lteren Einfamilienhaus bebaut und zu Wohnzwecken vermietet war.<\/li><li>Ende des Jahres 2018 fasste die Kl\u00e4gerin den Entschluss, das sanierungsbed\u00fcrftige, aber bewohnte Einfamilienhaus aus Wirtschaftlichkeitsgr\u00fcnden abzurei\u00dfen. Nach der K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses entschloss sie sich, auf dem Grundst\u00fcck ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Die Baugenehmigung beantragte sie im Juli 2019.<\/li><li>Im Juni 2020 lie\u00df die Kl\u00e4gerin das Einfamilienhaus abrei\u00dfen. Von Juli bis Dezember 2020 wurde der sodann vermietete Neubau errichtet.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr die Herstellungskosten des neuen Geb\u00e4udes neben den regul\u00e4ren Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) eine Sonderabschreibung nach \u00a7&nbsp;7b EStG in H\u00f6he von 15.209,43&nbsp;\u20ac als Werbungskosten geltend. Letzteres lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Einkommensteuerbescheid mit der Begr\u00fcndung ab, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2021 zur\u00fcck, nachdem der urspr\u00fcngliche Bescheid aus vorliegend nicht streitigen Gr\u00fcnden mit Bescheid vom 31.08.2021 ge\u00e4ndert worden war.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 401 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit ihrer Revision die Verletzung von Bundesrecht. Sie sind der Auffassung, es k\u00f6nne nur darauf ankommen, ob durch den Bau ein neues Wohnobjekt geschaffen worden sei. Es sei allein die konkret nutzbare Wohnung als solche zu betrachten, ohne dass es auf die vorherige Bebauung ankomme. Zudem r\u00fcgen sie die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2206\/21 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2020 vom 31.08.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin um 15.209,43&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat kein Bundesrecht im Sinne von \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt. Es hat zutreffend die beanspruchte Sonderabschreibung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung versagt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung k\u00f6nnen f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union belegen sind, unter den in \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;2 bis 5 EStG genannten weiteren Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu j\u00e4hrlich 5&nbsp;% der Bemessungsgrundlage neben den AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG in Anspruch genommen werden. Diese Beg\u00fcnstigung, die nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG auch f\u00fcr die \u00dcberschusseinkunftsarten gilt, fordert insbesondere, dass durch die Bauma\u00dfnahmen &#8222;neue, bisher nicht vorhandene&#8220; Wohnungen geschaffenwerden, die die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;9 des Bewertungsgesetzes (BewG) erf\u00fcllen (\u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Die Sonderabschreibung wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 (BGBl I 2019, 1122) eingef\u00fchrt.<\/li><li>b) Zu der Frage, ob ein Neubau, der an Stelle eines abgerissenen Hauses errichtet wurde, eine nach \u00a7&nbsp;7b EStG beg\u00fcnstigte Bauma\u00dfnahme ist, \u00e4u\u00dfern sich weder die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 19\/4949) noch der Anwendungserlass der Finanzverwaltung (zuletzt Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 21.05.2025, BStBl I 2025, 1419). Ebenso wenig kann auf die zu vorherigen Fassungen der Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19.05.1961&nbsp;&#8211; VI&nbsp;127\/60&nbsp;U, BFHE 73, 238, BStBl III 1961, 354; vom 27.01.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/88, BFHE 170, 531, BStBl II 1993, 601). Denn diesen Entscheidungen lagen Fassungen des \u00a7&nbsp;7b EStG zugrunde, die das Erfordernis der Schaffung einer &#8222;neuen, bisher nicht vorhandenen&#8220; Wohnung nicht enthielten.<\/li><li>c) Die Auslegung der Norm gebietet es, eine &#8222;neue, bisher nicht vorhandene&#8220; Wohnung im Sinne von \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG nur anzunehmen, wenn durch die Bauma\u00dfnahme im Vergleich zum vorherigen Zustand ein zus\u00e4tzlicher, das hei\u00dft vermehrter Wohnungsbestand geschaffen wurde. Ein im Zusammenhang mit dem Abriss einer bereits vorhandenen Wohnung errichteter Neubau, der lediglich an Stelle der abgerissenen Wohnung tritt, erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht (vgl. auch Kahle, Unternehmensteuern und Bilanzen \u2011\u2011StuB\u2011\u2011, 2025, 361, 363).<\/li><li>aa) Dies ergibt sich zwar nicht ohne jeden Zweifel aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn bei sprachlicher Beurteilung ist jede Wohnung, die vor der Bauma\u00dfnahme als solche noch nicht existierte, eine &#8222;neue, bisher nicht vorhandene&#8220; Wohnung.<\/li><li>bb) Allerdings ist es mit dem Zweck der Norm und dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar, die steuerliche F\u00f6rderung auch dann zu gew\u00e4hren, wenn die geschaffene Wohnung zwar &#8222;neu&#8220; im sprachlichen Sinne ist, die Bauma\u00dfnahme aber den auf dem Grundst\u00fcck zuvor vorhandenen Bestand an Wohnungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;9 BewG nicht vermehrt hat.<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;7b EStG verfolgt einen au\u00dfersteuerlichen Lenkungszweck (Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7b Rz&nbsp;1; Schmidt\/Kulosa, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7b Rz&nbsp;5). Das Gesetz kn\u00fcpft an die von der seinerzeitigen Bundesregierung verfolgte &#8222;Wohnraumoffensive&#8220; an, mit der 1,5&nbsp;Mio. neue Wohnungen zus\u00e4tzlich gebaut werden sollten. Ziel des Gesetzgebers war es, steuerliche Anreize f\u00fcr den zu verst\u00e4rkenden Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen und damit dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum f\u00fcr Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen sowie steigender Mieten entgegenzuwirken (BTDrucks 19\/4949, S.&nbsp;9, 12). Diese Zielsetzung belegt, dass die steuerlich zu f\u00f6rdernde Bauma\u00dfnahme dazu beitragen muss, den Wohnungsbestand zu vermehren und nicht nur zu ersetzen.<\/li><li>bbb) Dies deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers, der in seiner Begr\u00fcndung das Kriterium der &#8222;Neuheit&#8220; in \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG daran kn\u00fcpft, dass die Wohnung nicht nur &#8222;erstmalig&#8220;, sondern auch &#8222;zus\u00e4tzlich&#8220; geschaffen wird. Aus diesem Grund geht er davon aus, dass Bauma\u00dfnahmen, die lediglich zu einer Verlegung von Wohnraum oder zu einer Erweiterung der Wohnfl\u00e4che innerhalb eines Geb\u00e4udes f\u00fchren, den Anforderungen des \u00a7&nbsp;7b EStG nicht gen\u00fcgen (BTDrucks 19\/4949, S.&nbsp;12; ebenso H\u00f6rhammer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;7b EStG Rz&nbsp;12; BeckOK&nbsp;EStG\/Graw, 22.&nbsp;Ed. 01.07.2025, EStG \u00a7&nbsp;7b Rz&nbsp;32; Kahle, StuB 2025, 361, 363). Bauma\u00dfnahmen, die zu einer Verl\u00e4ngerung der Nutzungsdauer bestehenden Wohnraums f\u00fchren, hat der Gesetzgeber tatbestandlich dagegen nicht erfasst. Konsequenterweise stuft die Finanzverwaltung eine \u2011\u2011selbst kostenintensive\u2011\u2011 Modernisierung oder Sanierung einer bestehenden Wohnung als eine nicht nach \u00a7&nbsp;7b EStG beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Bauma\u00dfnahme ein (BMF-Schreiben vom 21.05.2025, BStBl I 2025, 1419, Rz&nbsp;27; s.a. Brandis\/Heuermann\/Riehl, \u00a7&nbsp;7b EStG Rz&nbsp;11; Kahle, StuB 2025, 361, 363). Ebenso wenig gen\u00fcgt die rechtliche Umwandlung eines vorhandenen Geb\u00e4udes in Eigentumswohnungen (Schmidt\/Kulosa, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7b Rz&nbsp;5; Kahle, StuB 2025, 361, 363).<\/li><li>ccc) Gemessen am Ziel des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers muss der Neubau einer Wohnimmobilie sowie \u2011\u2011diesem gleichgestellt\u2011\u2011 der Aus- oder Umbau bestehender Geb\u00e4udefl\u00e4chen sowie die Aufstockung oder der Anbau (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 21.05.2025, BStBl I 2025, 1419, Rz&nbsp;26) den vor der Bauma\u00dfnahme vorhandenen Wohnungsbestand vermehrt haben. Das vom Gesetzgeber ausgegebene Ziel, der Wohnraumknappheit entgegenzuwirken, w\u00fcrde nicht erreicht, wenn eine den Anforderungen des \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;9 BewG gen\u00fcgende Wohnung bereits vor der Durchf\u00fchrung der in Frage stehenden Bauma\u00dfnahme existent war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung ersetzt wird.<\/li><li>ddd) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beurteilung, ob der einem Abriss nachfolgende Neubau einer Wohnung den Anforderungen des \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG gen\u00fcgt, losgel\u00f6st von den Bestimmungen und Wertungen des \u00a7&nbsp;7h Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;1a EStG zu erfolgen. Die Zielsetzungen beider Normen sind systematisch nicht miteinander vergleichbar. Irrelevant ist im vorliegenden Kontext zudem, unter welchen Voraussetzungen die Anschaffungs- und Abrisskosten eines Altgeb\u00e4udes steuerlich sofort abziehbar oder den Anschaffungs-\/Herstellungskosten des anschlie\u00dfenden Neubaus zuzuschlagen sind (vgl. hierzu Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12.06.1978&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D.II.).<\/li><li>d) Ausnahmsweise kann der einem Abriss einer Wohnung nachfolgende Neubau dann eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;7b EStG ausl\u00f6sen, wenn beide Ma\u00dfnahmen nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass sich der Wegfall der Voraussetzungen, die nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;9 BewG an die (vorherige) Wohnung zu stellen sind, bereits soweit verfestigt hat, dass Abriss und Neubau nicht mehr als von einem Gesamtplan des Steuerpflichtigen getragene Einheit wirken.<\/li><li>aa) Ob dies der Fall ist, beurteilt sich ma\u00dfgeblich nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen unter Ber\u00fccksichtigung der zeitlichen Abfolge der Planungen und Bauma\u00dfnahmen. Beabsichtigt er bereits zum Zeitpunkt des Abrisses den Neubau, liegt eine einheitliche \u2011\u2011die Anwendung von \u00a7&nbsp;7b EStG ausschlie\u00dfende\u2011\u2011 Ma\u00dfnahme vor. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Bauarbeiten f\u00fcr den Neubau ohne nennenswerte zeitliche Verz\u00f6gerungen an den Abriss anschlie\u00dfen oder der Bauantrag (die Bauanzeige) f\u00fcr den Neubau zum Zeitpunkt des Abrisses bereits gestellt (eingereicht) wurde. Gleiches gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Planungen f\u00fcr die Errichtung des Neubaus so weit vorangeschritten sind, dass Abriss und Neubau als von einem einheitlichen Willen getragen wirken (zum Beispiel Abschluss der architektonischen Arbeiten, Beauftragung eines Bauprojektierers et cetera). In diesen F\u00e4llen verfestigt sich der durch den Abriss vollzogene Wegfall der vorherigen Wohnung nicht.<\/li><li>bb) Anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige nachvollziehbar darlegt, dass er zum Zeitpunkt des Abrisses noch keine n\u00e4heren Planungen f\u00fcr einen Neubau hatte und sich dies durch den zeitlichen Ablauf der Bauma\u00dfnahmen (insbesondere im Fall der Aufnahme von Bauplanungen und -arbeiten erst nach einem l\u00e4ngerfristigen Brachliegen des Grundst\u00fccks) best\u00e4tigt. In diesem Fall k\u00f6nnen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt sein (vgl. zum zeitlichen Ablauf zwischen Abriss und Neubau Kahle, StuB 2025, 361, 366).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Kl\u00e4gerin keine bisher nicht vorhandene Wohnung im Sinne des \u00a7&nbsp;7b Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EStG geschaffen, sondern mit der Errichtung des neuen Einfamilienhauses lediglich eine bereits vorhandene Wohnung ersetzt.<\/li><li>a) Der nach Auszug der Mieter und nachfolgendem Abriss vorliegende Wegfall der Wohnung hatte sich nicht verfestigt, denn beim Abriss und Neubau handelte es sich aufgrund der den erkennenden Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) um eine einheitliche Ma\u00dfnahme, die lediglich zu einer kurzfristigen und notwendigen Unterbrechung der Wohnraumnutzung gef\u00fchrt hat. Die Kl\u00e4gerin hat den Abriss des vorherigen Einfamilienhauses in der Absicht vorgenommen, ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Sie hat bereits vor dem Abriss einen Bauantrag f\u00fcr den Neubau gestellt. Dar\u00fcber hinaus hat sich die Neubauma\u00dfnahme unmittelbar an den Abriss angeschlossen.<\/li><li>b) Unerheblich ist, dass die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglichen Entschluss zum Abriss zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von dem Entschluss zum Neubau getroffen haben will. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass im Zeitpunkt des Abrisses ein entsprechender Entschluss bestand. Ohne Belang ist zudem, dass nach dem urspr\u00fcnglichen Vorhaben der Kl\u00e4gerin eine l\u00e4ngere Zeit zwischen Abriss und Neubau h\u00e4tte liegen sollen; dieses Vorhaben hat die Kl\u00e4gerin nicht realisiert.<\/li><li>c) Die Motive, die dem Entschluss der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Neubau zugrunde gelegen haben, sind f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;7b EStG irrelevant. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Frage, ob eine alternativ in Betracht gezogene Sanierung wirtschaftlich sinnvoll oder auch nur m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>d) Der Senat muss nicht entscheiden, ob und \u2011\u2011falls ja\u2011\u2011 in welchem Umfang eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;7b EStG in Betracht zu ziehen w\u00e4re, wenn ein ersetzender Neubau zu einer Vermehrung des Wohnungsbestands f\u00fchrt (zum Beispiel bei der Ersetzung eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus).<\/li><li>3. Die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.120825.IXR24.24.0 BFH IX. 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