{"id":78117,"date":"2025-12-26T12:58:19","date_gmt":"2025-12-26T10:58:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78117"},"modified":"2025-12-26T12:58:19","modified_gmt":"2025-12-26T10:58:19","slug":"bfh-urteil-vom-09-september-2025-vi-r-16-23-doppelte-haushaltsfuehrung-kein-werbungskostenabzug-fuer-die-vom-ehegatten-aufgrund-eigener-verpflichtung-gezahlten-kosten-einer-zweitwohnung-des-andere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-september-2025-vi-r-16-23-doppelte-haushaltsfuehrung-kein-werbungskostenabzug-fuer-die-vom-ehegatten-aufgrund-eigener-verpflichtung-gezahlten-kosten-einer-zweitwohnung-des-andere\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. September 2025, VI R 16\/23: Doppelte Haushaltsf\u00fchrung: Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr die vom Ehegatten aufgrund eigener Verpflichtung gezahlten Kosten einer Zweitwohnung des anderen Ehegatten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090925.VIR16.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4, EStG \u00a7 26, EStG \u00a7 26b, FGO \u00a7 118 Abs 2, BGB \u00a7 387, BGB \u00a7 1360 S 2, BGB \u00a7 1360a, BGB \u00a7 1360b, BGB \u00a7 1363 Abs 2, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 21. Oktober 2022, Az: 7 K 150\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grunds\u00e4tzlich nicht im Wege des Drittaufwands eink\u00fcnftemindernd geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 21.10.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;150\/21 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.01.2021 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 28.11.2019 wird dahin ge\u00e4ndert, dass weitere Werbungskosten der Kl\u00e4gerin bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 823,20&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu 83&nbsp;% und der Beklagte zu 17&nbsp;% zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie bewohnen eine Dachgeschosswohnung mit gro\u00dfem Balkon und einer Fl\u00e4che von 120&nbsp;m\u00b2 in einem Zweifamilienhaus in Stadt&nbsp;A.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist in Stadt&nbsp;B nichtselbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt und bewohnte dort mit der gemeinsamen Tochter \u2026 (geboren am xx.xx.2011) bis Dezember des Streitjahres eine angemietete Dreizimmerwohnung mit einer Fl\u00e4che von 65&nbsp;m\u00b2. Alleiniger Mieter der Wohnung war der Kl\u00e4ger (Mietvertrag vom 26.09.2011), der auch die Miete einschlie\u00dflich der Nebenkosten von seinem Konto \u00fcberwies. Im Dezember des Streitjahres zog sie mit der Tochter in eine von den Kl\u00e4gern erworbene Eigentumswohnung in Stadt&nbsp;B, welche \u00fcber vier Zimmer sowie eine Dachterrasse verf\u00fcgt und eine Wohnfl\u00e4che von 111&nbsp;m\u00b2 aufweist.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011neben Aufwendungen f\u00fcr w\u00f6chentliche Heimfahrten und Absetzung f\u00fcr Abnutzung f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde (zusammen 1.648,20&nbsp;\u20ac)\u2011\u2011 Unterkunftskosten in H\u00f6he von 7.800&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Mietwohnung in Stadt&nbsp;B als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Kosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung im Einkommensteuerbescheid nur zur H\u00e4lfte. Er ging davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kl\u00e4ger im Laufe des Streitjahres nach Stadt&nbsp;B verlagert habe, was durch den Kauf der Eigentumswohnung dort dokumentiert werde. Das Unterhalten der Wohnung in Stadt&nbsp;A diene nur den pers\u00f6nlichen Lebens- und Verm\u00f6gensinteressen. Gleichwohl seien 50&nbsp;% der geltend gemachten Aufwendungen und damit (gerundet) 4.725&nbsp;\u20ac anzuerkennen, da dem Kauf eine l\u00e4ngerfristige Suche vorangegangen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der von den Kl\u00e4gern erhobenen Klage, mit der diese die erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen der Kl\u00e4gerin betreffend die doppelte Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 9.448,20&nbsp;\u20ac begehrten, statt. Es war der \u00dcberzeugung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kl\u00e4ger im Streitjahr weiterhin in Stadt&nbsp;A befunden habe. Auch die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin seien erf\u00fcllt. Insbesondere seien die geltend gemachten Mehraufwendungen f\u00fcr den Hausstand am T\u00e4tigkeitsort der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen, auch wenn sie vom Konto des Kl\u00e4gers \u00fcberwiesen worden seien.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe mangels eigener Aufwendungen der Kl\u00e4gerin die Mietzahlungen zu Unrecht im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten gew\u00e4hrt. Danach seien die Unterkunftskosten eigentlich insgesamt nicht zu ber\u00fccksichtigen. Aufgrund des Verb\u00f6serungsverbots seien indes die bereits vom FA anerkannten 3.900&nbsp;\u20ac weiterhin anzusetzen. Gegen die vom FG dar\u00fcber hinaus anerkannten weiteren Aufwendungen f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung richtet sich die Revision des FA nicht.<\/li><li>Es beantragt,das Urteil der Vorinstanz insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als Unterkunftskosten in H\u00f6he von 3.900&nbsp;\u20ac als Werbungkosten der Kl\u00e4gerin bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anerkannt wurden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) als das FG weitere Unterkunftskosten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 3.900&nbsp;\u20ac anerkannt hat.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG kann die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nur eigene und mithin nicht solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die Dritten (hier dem Kl\u00e4ger) entstanden sind.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt und auch am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wohnt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Soweit das FG den Lebensmittelpunkt der Kl\u00e4ger in Stadt&nbsp;A verortet hat, ist diese tatrichterliche W\u00fcrdigung jedenfalls m\u00f6glich und daher f\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) revisionsrechtlich bindend (s. z.B. Senatsurteil vom 01.08.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;52\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;29; s. aber BFH-Urteil vom 01.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/16, Rz&nbsp;26, m.w.N., betreffend die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen f\u00fcr beiderseits berufst\u00e4tige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Besch\u00e4ftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, in der Regel an den Besch\u00e4ftigungsort verlagert). Hiergegen wendet sich das FA im Revisionsverfahren auch nicht. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind, z\u00e4hlen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort. Als Unterkunftskosten f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG im Inland die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, h\u00f6chstens 1.000&nbsp;\u20ac im Monat.<\/li><li>a) Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der pers\u00f6nlichen Leistungsf\u00e4higkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen \u2011\u2011wie hier die Kosten der Unterkunft\u2011\u2011 pers\u00f6nlich tragen muss. Die Ermittlung der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG ist subjektbezogen (s. Senatsurteil vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b). Deshalb k\u00f6nnen nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 EStG abgezogen werden, welche die pers\u00f6nliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen mindern (Senatsurteile vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/12, BFHE 256, 143, BStBl II 2017, 938, Rz&nbsp;17, und vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Von diesem Grundsatz gilt f\u00fcr Ehegatten keine Ausnahme (s. z.B. BFH-Urteile vom 23.11.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/94, BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193, unter 4., und vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 257, 267, BStBl II 2017, 819, Rz&nbsp;18). Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten kann nicht der eine Ehegatte die Erwerbsaufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbst eink\u00fcnftemindernd geltend machen. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grunds\u00e4tzlich nicht als &#8222;Drittaufwand&#8220; abziehen (s. Senatsurteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/12, BFHE 256, 143, BStBl II 2017, 938, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Allerdings k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des BFH Aufwendungen dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abk\u00fcrzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorg\u00e4ngen entstanden sind (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c&nbsp;aa; Senatsurteil vom 07.02.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFH\/NV 2008, 1136, unter II.1.c).<\/li><li>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, die Unterkunftskosten f\u00fcr die Wohnung in Stadt&nbsp;B seien als Werbungskosten der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen. Dies wird von den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Ein Abzug der geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Zweitwohnung kommt vielmehr nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 21.10.2022 wurde der Mietvertrag vom 26.09.2011 \u00fcber die Wohnung in Stadt&nbsp;B vom Kl\u00e4ger allein abgeschlossen, der die Miete einschlie\u00dflich der Nebenkosten auch von seinem Konto zahlte. Der Inhalt der Niederschrift ist Teil der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der BFH im Rahmen des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden ist (BFH-Urteile vom 23.01.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;30\/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305 und vom 21.08.1990&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;83\/85, BFH\/NV 1991, 95), da die Kl\u00e4ger in Bezug auf sie keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Gegenr\u00fcgen erhoben haben.<\/li><li>Danach liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines abgek\u00fcrzten Zahlungswegs nicht vor. Der Kl\u00e4ger hat der Kl\u00e4gerin mit der Begleichung der Miete f\u00fcr die Wohnung in Stadt&nbsp;B nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet.<\/li><li>Aber auch eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Kl\u00e4ger w\u00fcrde an dem Ergebnis nichts \u00e4ndern. Denn (auch) solche Zahlungen gelten unabh\u00e4ngig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils f\u00fcr Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden (s. BFH-Urteil vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 257, 267, BStBl II 2017, 819, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich, wie sie ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 21.10.2022 behauptet hat, &#8222;Nebenkosten&#8220; f\u00fcr die Wohnung in Stadt&nbsp;B von ihrem Konto gezahlt hat. Denn auch in diesem Fall k\u00e4me es darauf an, wer die fraglichen Betr\u00e4ge geschuldet hat. Dies war im Streitfall nach den bindenden Feststellungen auch f\u00fcr die Nebenkosten allerdings nicht die Kl\u00e4gerin, sondern allein der Kl\u00e4ger. Im \u00dcbrigen widerspricht dieser Vortrag der Feststellung, wonach der Kl\u00e4ger die Nebenkosten zusammen mit der Miete von seinem Konto beglichen hat.<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht des FG gilt f\u00fcr die F\u00fchrung eines weiteren Haushalts zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nichts anderes, zumal der Lebensmittelpunkt der Familie im Streitfall nach der nicht vom FA angegriffenen W\u00fcrdigung des FG nicht in Stadt&nbsp;B, sondern in Stadt&nbsp;A liegen soll.<\/li><li>Im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Verm\u00f6gen von Ehegatten getrennt (\u00a7&nbsp;1363 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) und ihre Eink\u00fcnfte werden auch im Fall der Zusammenveranlagung (\u00a7\u00a7&nbsp;26, 26b EStG) gesondert ermittelt. In diesem Bereich stehen sich die Eheleute folglich wie Fremde gegen\u00fcber (s. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.II.1.c). Eine &#8222;Wirtschaftsgemeinschaft&#8220; sieht das Gesetz zwischen ihnen in diesem Bereich nicht vor. Sie k\u00f6nnen ihre wirtschaftlichen Beziehungen vielmehr durch Vertr\u00e4ge regeln und einander auch Zuwendungen machen (s. BFH-Urteil vom 23.11.1995&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/94, BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193, unter 4.).<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren erstmals behaupten, es sei zwischen ihnen von Anfang an m\u00fcndlich vereinbart gewesen, dass die Mietzahlungen durch den Kl\u00e4ger nur darlehensweise erfolgt und von der Kl\u00e4gerin im Fall der Scheidung zur\u00fcckzuzahlen seien, demzufolge auch ein Mietverh\u00e4ltnis zwischen ihnen anzunehmen sei, handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden kann (s. z.B. BFH-Urteil vom 01.12.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/18, BFHE 271, 493, BStBl II 2024, 384, Rz&nbsp;35).<\/li><li>dd) Nichts anderes gilt, soweit sich die Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren darauf berufen, allein die Kl\u00e4gerin habe unter der Woche den Unterhalt f\u00fcr die gemeinsame Tochter erbracht, so dass sich nun ihr Unterhaltsanspruch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und dessen Mietzahlungsanspruch ihr gegen\u00fcber aufrechenbar gegen\u00fcberst\u00e4nden.<\/li><li>Weder haben die Kl\u00e4ger dies bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht noch haben sie \u00fcberhaupt geltend gemacht, eine Aufrechnung erkl\u00e4rt zu haben (hierzu s. z.B. BFH-Urteil vom 10.07.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;1\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 865, Rz&nbsp;17 und 19). Insoweit w\u00fcrde es zudem an der f\u00fcr eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit (\u00a7&nbsp;387 BGB) des Unterhaltsanspruchs mit dem Anspruch auf Zahlung der Miete beziehungsweise dem Darlehensanspruch auf Erstattung der Miete fehlen. Denn der angemessene Familienunterhalt im Sinne von \u00a7&nbsp;1360a BGB ist regelm\u00e4\u00dfig in Natur zu leisten, also insbesondere durch Haushaltsf\u00fchrung, Betreuung der Kinder, Gew\u00e4hrung von Wohnung, Verpflegung, Bekleidung, Wirtschafts- und Taschengeld (s. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;43\/11, BGHZ 196, 21, Rz&nbsp;26). Als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten ist er darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild \u00fcbernommenen Funktion leistet (s. BGH-Urteil vom 12.12.2012&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;43\/11, BGHZ 196, 21, Rz&nbsp;33).<\/li><li>Dies folgt aus \u00a7&nbsp;1360 Satz&nbsp;2 BGB, wonach die f\u00fcr die Lebensgemeinschaft erbrachten Beitr\u00e4ge der Ehegatten unabh\u00e4ngig von jeder monet\u00e4ren Bewertung als grunds\u00e4tzlich gleichgewichtig anzusehen sind, und entspricht dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;1360b BGB. Diese Norm begr\u00fcndet nach allgemeiner Ansicht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Ehegatte von dem anderen auch dann keinen Ersatz verlangen will, wenn er einen h\u00f6heren als den ihm eigentlich obliegenden Beitrag zum Familienunterhalt leistet (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 01.03.2005&nbsp;&#8211; 12&nbsp;U&nbsp;116\/04). Diese Vermutung haben weder die Kl\u00e4gerin, die die Aufrechnung geltend machen will, noch der Kl\u00e4ger im Streitfall widerlegt.<\/li><li>ee) Die Mietzahlungen des Kl\u00e4gers k\u00f6nnen der Kl\u00e4gerin auch nicht im Wege des abgek\u00fcrzten Vertragswegs zugerechnet werden.<\/li><li>(1) Im Fall des abgek\u00fcrzten Vertragswegs schlie\u00dft der Dritte im eigenen Namen f\u00fcr den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Wie bei der Abk\u00fcrzung des Zahlungswegs bezwecken Vertrag und Leistung eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 78, unter C.IV.1.c&nbsp;bb). Eine Zurechnung von Aufwendungen nach den Grunds\u00e4tzen der Abk\u00fcrzung des Vertragswegs setzt insbesondere voraus, dass die aufgrund des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssph\u00e4re des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind (Senatsurteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;23\/21, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>Bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen \u2011\u2011wie insbesondere bei Vertr\u00e4gen auf Nutzungs\u00fcberlassung\u2011\u2011 f\u00fchrt eine Abk\u00fcrzung des Vertragswegs nach der geltenden h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen (s. Senatsurteil vom 13.03.1996&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;103\/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375; BFH-Urteile vom 24.02.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;75\/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314, unter 2.a, vom 03.12.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/00, BFH\/NV 2003, 468, unter II.1.b, und vom 15.11.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, unter II.1.a&nbsp;cc; offengelassen im Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c&nbsp;bb, und im BFH-Urteil vom 25.11.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450, Rz&nbsp;20).<\/li><li>(2) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Hinzu kommt, dass auch nach dem (neuen) Tatsachenvortrag der Kl\u00e4ger den Mietvertrag im eigenen Interesse geschlossen hat, um seiner Tochter ein Wohnen in Stadt&nbsp;B zu erm\u00f6glichen. Eine Zuordnung des Mietvertrags zu der Erwerbssph\u00e4re der Kl\u00e4gerin scheidet mithin aus.<\/li><li>3. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger sind die (h\u00e4lftigen) Unterkunftskosten auch nicht hilfsweise als Werbungskosten des Kl\u00e4gers bei dessen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen, weil er selbst ausw\u00e4rtig t\u00e4tig sei und die Wohnung in Stadt&nbsp;B habe anmieten m\u00fcssen, um seiner Tochter ein Wohnen am Arbeitsort der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>4. Die Vorentscheidung ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, so dass der Senat durchentscheiden kann (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die weiteren Kosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre doppelte Haushaltsf\u00fchrung sind zwischen den Beteiligten dem Grund und der H\u00f6he nach nicht streitig. Sie belaufen sich auf insgesamt 1.648,20&nbsp;\u20ac. Davon hat das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 825&nbsp;\u20ac anerkannt, so dass die Klage in H\u00f6he von 823,20&nbsp;\u20ac Erfolg hat und im \u00dcbrigen abzuweisen ist.<\/li><li>Soweit das FA die geltend gemachten Unterkunftskosten zu Unrecht zur H\u00e4lfte als Werbungskosten der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt hat, kommt eine \u00c4nderung zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin wegen des finanzgerichtlichen Verb\u00f6serungsverbots (Verbot der reformatio in peius) nicht in Betracht (z.B. Senatsurteil vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/18, Rz&nbsp;18).<\/li><li>5. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>Im Streitfall ist eine Kostenentscheidung nach Verfahrensabschnitten sachgerecht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.05.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;31, m.w.N.). Auch diese wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Senatsurteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;45\/17, Rz&nbsp;26). Da die Kl\u00e4ger mit ihrer Klage nur teilweise obsiegen, sind die Kosten des Klageverfahrens verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu teilen. Da die Revision des FA in vollem Umfang Erfolg hat, sind die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang den Kl\u00e4gern aufzuerlegen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090925.VIR16.23.0 BFH VI. 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