{"id":78119,"date":"2025-12-26T12:58:53","date_gmt":"2025-12-26T10:58:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78119"},"modified":"2025-12-26T12:58:53","modified_gmt":"2025-12-26T10:58:53","slug":"bfh-beschluss-vom-25-juni-2025-xi-r-14-24-xi-r-21-21-besteuerung-der-uebertragung-von-einzweck-gutscheinen-nach-inkrafttreten-der-gutschein-richtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-juni-2025-xi-r-14-24-xi-r-21-21-besteuerung-der-uebertragung-von-einzweck-gutscheinen-nach-inkrafttreten-der-gutschein-richtlinie\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 25. Juni 2025, XI R 14\/24 (XI R 21\/21): Besteuerung der \u00dcbertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.250625.XIR14.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 30a Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 30b Abs 1 UAbs 1 S 1, EGRL 112\/2006 Art 30b Abs 2 UAbs 1, UStG \u00a7 3 Abs 13, UStG \u00a7 3 Abs 14 S 1, UStG \u00a7 3 Abs 14 S 2, UStG \u00a7 3a Abs 2 S 1, UStG \u00a7 3a Abs 5 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 3a Abs 5 S 2 Nr 3, UStG VZ 2019 , AEUV Art 267, FGO \u00a7 118 Abs 2, EURL 2016\/1065 , UStAusfVerm\/StR\u00c4ndG Art 9 Nr 2 Buchst b, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 10. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 62\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein (\u00a7 3 Abs. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011) oder als Mehrzweck-Gutschein (\u00a7 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verh\u00e4ltnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Es kommt bei dieser Beurteilung nicht darauf an, ob ein Gutschein nach seiner Ausgabe zwischen Steuerpflichtigen \u00fcbertragen werden kann, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ans\u00e4ssig sind, in dem der Leistungsort liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren ist unzul\u00e4ssig (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2019 &#8211; XI R 35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz 54; vom 18.11.2021 &#8211; V R 38\/19, BFHE 274, 355, Rz 59); dies gilt erst recht, wenn die angebliche Tatsache noch nicht einmal im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vorgetragen wurde und der erstmalige Vortrag nach Ergehen des EuGH-Urteils erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 &#8211; 4 K 62\/19 aufgehoben, soweit es die Umsatzsteuer f\u00fcr das 1. Kalendervierteljahr 2019 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die \u00dcbertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes f\u00fcr den Erwerb digitaler Inhalte f\u00fcr das X-Network (X), sogenannte X-Cards, der Umsatzsteuer unterliegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GbR, vertrieb im Besteuerungszeitraum 2019 (Streitjahr) \u00fcber ihren Internetshop Guthabenkarten oder Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten f\u00fcr X. Herausgeber der X-Cards war im Streitjahr Y mit Sitz in U, Vereinigtes K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland (Vereinigtes K\u00f6nigreich). Die Gutscheincodes erm\u00f6glichten es dem Erwerber, sein X-Nutzerkonto mit einem n\u00e4her bestimmten Nennwert in Euro aufzuladen. Nach der Kontoaufladung konnten vom Kontoinhaber im X-Store von Y digitale Inhalte zu den dort aufgef\u00fchrten Preisen erworben werden.<\/li><li>Die X-Cards wurden von Y mit unterschiedlicher L\u00e4nderkennung \u00fcber verschiedene Zwischenh\u00e4ndler vertrieben. F\u00fcr Kunden mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland und einem deutschen X-Nutzerkonto war die Kennung DE vorgesehen. Im Internetshop der Kl\u00e4gerin war hierzu ausgef\u00fchrt:&#8220;Sollten Sie sich entscheiden, [X-Guthaben] aufladen zu wollen, m\u00fcssen Sie sich im Vorfeld dar\u00fcber informieren, in welchem Land Ihr [X-Konto] registriert ist. So gilt f\u00fcr [X-Cards] eine strikte L\u00e4ndertrennung, so dass Sie nur Guthaben aktivieren k\u00f6nnen, welches tats\u00e4chlich f\u00fcr das Land Ihres [X-Kontos] bestimmt ist.&#8220;<\/li><li>Die auf der Internetseite des X von Y ver\u00f6ffentlichten Nutzungsbedingungen f\u00fcr X-Gutscheincodes bestimmten:&#8220;Um einen Gutscheincode einzul\u00f6sen, wird Folgendes ben\u00f6tigt: (i) die angegebene Hardware; (ii) ein Konto f\u00fcr das [X], das in dem Land registriert ist, f\u00fcr das der Gutscheincode gilt; und (iii) eine Internetverbindung.&#8220;<\/li><li>F\u00fcr die Teilnahme am X wurde durch Y unter anderem bestimmt:&#8220;Der [X-Store] ist \u00fcber alle Konten abrufbar. Wir sind Ihr Vertragspartner f\u00fcr alle K\u00e4ufe, die Sie im [X-Store] t\u00e4tigen, einschlie\u00dflich Guthaben und Produkte, die Sie mit Ihrem Guthaben erworben haben. \u2026 Sie m\u00fcssen ehrlich zu uns sein. Wir erwarten, dass Ihre personenbezogenen Daten und die Ihrer minderj\u00e4hrigen Familienmitglieder vollst\u00e4ndig und korrekt sind. \u2026 Der Grund daf\u00fcr ist, dass wir uns auf die Richtigkeit der angegebenen Informationen verlassen. \u2026 Wenn Sie Falschangaben machen, sperren wir m\u00f6glicherweise die betroffenen Konten. Wir ergreifen diese Ma\u00dfnahme beispielsweise dann, wenn Kinder ein Erwachsenenkonto nutzen. Die Konsequenzen f\u00fcr Sie sind, dass Sie nicht mehr auf [X] und bestimmte Produkte zugreifen k\u00f6nnen.&#8220;<\/li><li>Im Streitjahr bezog die Kl\u00e4gerin die X-Cards der Y von Lieferanten aus dem \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet (L1 und L2) unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. L1 und L2, die weder im Vereinigten K\u00f6nigreich noch im Inland, sondern in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssig waren, hatten die X-Cards zuvor von Y erworben. Die Kl\u00e4gerin erfasste in ihren Steueranmeldungen (Steuererkl\u00e4rungen) weder den Erwerb der X-Cards von L1 und L2 noch die \u00dcbertragung der X-Cards an die Endkunden (Endverbraucher). Sie ging dabei davon aus, dass es sich bei den X-Cards um Wert- oder Mehrzweck-Gutscheine handele. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung der X-Cards sei der Wohnsitz oder der Ans\u00e4ssigkeitsort des Endkunden nicht sicher bekannt, so dass der Leistungsort gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht sicher bestimmbar sei. Die von Y den jeweiligen Gutscheinen zugewiesene L\u00e4nderkennung reiche zur sicheren Bestimmung des Leistungsorts nicht aus, da Y die Angaben der Kunden bei der Er\u00f6ffnung der X-Nutzerkonten und deren sp\u00e4tere Nutzung nicht \u00fcberpr\u00fcfe. Eine Vielzahl im Ausland ans\u00e4ssiger X-Kunden h\u00e4tte unter anderem aufgrund von Preisvorteilen ein deutsches Nutzerkonto er\u00f6ffnet und ebenfalls bei ihr, der Kl\u00e4gerin, Karten mit der Kennung DE eingekauft.<\/li><li>Das vormals f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndige Finanzamt Z (FA&nbsp;Z) sah nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin mit X-Cards als im Inland steuerbar an, weil diese mit der Kennung DE von Y ausschlie\u00dflich f\u00fcr Endkunden mit Wohnsitz im Inland und einem deutschen Nutzerkonto bestimmt seien, weshalb sich der Leistungsort gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 UStG im Inland befinde. Dass Erwerber mit Wohnsitz im Ausland die vorgegebene regionale Nutzungsbeschr\u00e4nkung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben, Missachtung der Nutzungsbedingungen von Y und\/oder Verschleierung ihrer IP-Adresse m\u00f6glicherweise umgehen k\u00f6nnten, sei nicht ausschlaggebend f\u00fcr die steuerrechtliche Einordnung des Gutscheins; es sei vielmehr Sache der Kl\u00e4gerin daf\u00fcr Sorge zu tragen, Karten mit der Kennung DE nicht an Kunden mit Wohnsitz im Ausland zu verkaufen. F\u00fcr die Einordnung der Karten als Waren- oder Einzweck-Gutscheine spreche auch, dass Y die Karten als solche in den Verkehr gebracht habe und diese in der weiteren Leistungskette von allen anderen Beteiligten auch so behandelt worden seien. Allerdings nahm das FA&nbsp;Z Ums\u00e4tze von X-Cards der Kennung DE, die an Kunden mit Wohnsitz im Ausland ausgegeben wurden, von der Besteuerung aus.<\/li><li>Das FA&nbsp;Z setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr das 1.&nbsp;Kalendervierteljahr des Streitjahres zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 23.12.2020 entsprechend fest. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1322 ver\u00f6ffentlichten Urteil \u2011\u2011auch wegen des das vorliegende Verfahren nicht betreffenden Besteuerungszeitraums 2017\u2011\u2011 als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens kam es aufgrund einer Sitzverlegung der Kl\u00e4gerin zu einem Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite. Der nunmehr zust\u00e4ndige Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hat am 31.05.2021 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid f\u00fcr das Streitjahr erlassen, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Mit Beschluss vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21 hat der erkennende Senat das Verfahren wegen Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr abgetrennt und dieses zun\u00e4chst unter dem Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;21\/21 fortgef\u00fchrt.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 bis 15 UStG und begehrt, dass die Ums\u00e4tze von X-Cards als nicht steuerbar erfasst werden. Da der Leistungsort und die geschuldete Steuer nicht festst\u00fcnden, handele es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, dessen \u00dcbertragung nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die X-Cards enthielten keine Kennzeichnung als Einzweck-Gutschein oder eine Beschr\u00e4nkung der mit ihnen zu beziehenden Leistungen auf eine Gattung, sondern sie bez\u00f6gen sich auf das gesamte Angebot des X, weshalb im Zeitpunkt der \u00dcbertragung der X-Cards weder die Leistung hinreichend bestimmt sei noch der betreffende Steuersatz bestimmt werden k\u00f6nne. Falls im \u00dcbrigen sie, die Kl\u00e4gerin, auf ihre Ums\u00e4tze Umsatzsteuer entrichten m\u00fcsste, w\u00fcrde sie gegen\u00fcber H\u00e4ndlern mit Sitz im Ausland benachteiligt, die \u2011\u2011soweit ihr bekannt\u2011\u2011 s\u00e4mtlich ihre entsprechenden Ums\u00e4tze ohne Umsatzsteuer auswiesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 vom 31.05.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die mit den X-Cards erzielten Ums\u00e4tze als nicht steuerbar ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der erkennende Senat hat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 03.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/21 (BFHE 277, 561) folgende Rechtsfragen zur Auslegung der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung vom 27.06.2016 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) zur Vorabentscheidung vorgelegt:&#8220;1. Liegt ein Einzweck-Gutschein im Sinne von Art.&nbsp;30a Nr.&nbsp;2 MwStSystRL vor, wenn- zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedstaats an Endverbraucher erbracht werden sollen,- aber die Fiktion des Art.&nbsp;30b Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 MwStSystRL, nach der auch die \u00dcbertragung des Gutscheins zwischen Steuerpflichtigen zur Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zu einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats f\u00fchrt?2. Falls die Frage&nbsp;1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art.&nbsp;30b Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL, wonach die tats\u00e4chliche Erbringung der Dienstleistungen, f\u00fcr die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene \u00dcbertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begr\u00fcndeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012&nbsp;&#8211; C-520\/10, EU:C:2012:264) entgegen?&#8220;<\/li><li>Der EuGH hat darauf mit Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342) Folgendes geantwortet:&#8220;1. Art.&nbsp;30a und Art.&nbsp;30b Abs.&nbsp;1 der [Mehrwertsteuersystemrichtlinie] sind [dahin] auszulegen [\u2026], [dass] [d]ie Einstufung eines Gutscheins als &#8222;Einzweck-Gutschein&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;30a Nr.&nbsp;2 der [Mehrwertsteuersystemrichtlinie] nur von den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen ab(h\u00e4ngt), wozu die Voraussetzung geh\u00f6rt, dass der Ort der Erbringung der Dienstleistung, die sich an Endverbraucher richtet und auf die sich dieser Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss, und dies unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Gutschein zwischen Steuerpflichtigen \u00fcbertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ans\u00e4ssig sind, in dem sich diese Endverbraucher befinden.2. Art.&nbsp;30b Abs.&nbsp;2 der [Mehrwertsteuersystemrichtlinie] ist [dahin] \u2026 auszulegen [\u2026],[dass] [d]er Weiterverkauf von &#8222;Mehrzweck-Gutscheinen&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;30a Nr.&nbsp;3 der (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) durch einen Steuerpflichtigen [\u2026] der Mehrwertsteuer unterliegen [kann], sofern er als Dienstleistung an den Steuerpflichtigen eingestuft wird, der als Gegenleistung f\u00fcr diese Gutscheine die Gegenst\u00e4nde tats\u00e4chlich dem Endverbraucher \u00fcbergibt oder die Dienstleistungen tats\u00e4chlich dem Endverbraucher erbringt.&#8220;<\/li><li>Nach Ergehen des Urteils des EuGH hat die Kl\u00e4gerin erstmals vorgebracht, dass auch Kunden mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG genannten Gebieten \u2011\u2011insbesondere in B\u00fcsingen und auf der Insel Helgoland\u2011\u2011 X-Cards mit L\u00e4nderkennung DE nutzen k\u00f6nnten, was nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG zu Leistungen im Drittlandsgebiet f\u00fchre. Es entspreche den Nutzungsbedingungen mit Y, dass Kunden dort ein entsprechendes Konto registrieren und X-Cards mit der L\u00e4nderkennung DE nutzen k\u00f6nnten. Es sei Sache des Bundesfinanzhofs (BFH), \u00fcber die Einstufung der streitigen X-Cards als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine zu befinden. Der EuGH habe best\u00e4tigt, dass ein Einzweck-Gutschein bereits dann nicht mehr gegeben sei, wenn im Zeitpunkt seiner Ausstellung Zweifel am Vorliegen beider Merkmale best\u00fcnden. Diese Grenze sei im Streitfall weit \u00fcberschritten.<\/li><li>Die Nutzung von X-Cards mit L\u00e4nderkennung DE durch Kunden mit Wohnsitz in B\u00fcsingen und auf der Insel Helgoland sei auch keine blo\u00dfe theoretische M\u00f6glichkeit, denn in beiden Gebieten lebten jeweils etwa 1&nbsp;500&nbsp;Menschen. Im K\u00f6nigreich Spanien (Spanien) werde von der Finanzverwaltung und dem Tribunal Econ\u00f3mico Administrativo Central die Auffassung vertreten, dass Gutscheine \u00fcber Restaurationsleistungen, welche auch in den in Art.&nbsp;6 MwStSystRL genannten Gebieten (insbesondere in Ceuta, in Melilla und auf den Kanarischen Inseln) einl\u00f6sbar sind, Mehrzweck-Gutscheine seien, weil dann der Ort der den Gutscheinen zugrunde liegenden Restaurationsleistungen im Zeitpunkt der Gutscheinausstellung nicht mit Sicherheit feststehe.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon stehe der Ort der Leistung \u2011\u2011als im Inland gelegen\u2011\u2011 aber auch deshalb nicht fest, weil Kunden, die ins Ausland verz\u00f6gen, weiterhin X-Cards unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit L\u00e4nderkennung DE nutzen k\u00f6nnten. Die Nutzungsbedingungen mit Y schl\u00f6ssen es nicht aus, dass ein zun\u00e4chst wegen des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zum Zeitpunkt der Registrierung zutreffend auf Deutschland registriertes Konto sp\u00e4ter aus dem Ausland heraus verwendet werde. Hiervon gehe selbst das FA aus. Denn in dem Umfang, in dem die Kl\u00e4gerin glaubhaft gemacht habe, dass die Kunden tats\u00e4chlich nicht in Deutschland ans\u00e4ssig seien, gehe es ausweislich der Einspruchsentscheidung davon aus, dass die Ums\u00e4tze nicht der Besteuerung unterliegen.<\/li><li>Die X-Cards k\u00f6nnten zudem f\u00fcr Leistungen eingel\u00f6st werden, deren Ort sich nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 UStG bestimme und damit am Sitz von Y im Ausland liege. So k\u00f6nnten Kunden das Guthaben insbesondere f\u00fcr sonstige Leistungen einl\u00f6sen, die nicht auf elektronischem Weg erbracht w\u00fcrden. Derlei Angebote gebe es im Netzwerk von Y reichlich. Damit bez\u00f6gen sich X-Cards entgegen der Auffassung des FG nicht allein auf elektronische Dienstleistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG. Der Leistungsort befinde sich auch insoweit nicht zwingend im Inland.<\/li><li>Die geschuldete Steuer stehe ebenfalls nicht fest. Angesichts der Vielzahl an Leistungen, die mit den X-Cards bezogen werden k\u00f6nnten, sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass Y das Angebot noch st\u00e4rker ausweite, n\u00e4mlich auf Leistungen, die nicht dem allgemeinen, sondern dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterl\u00e4gen (etwa elektronische B\u00fccher und Zeitschriften). Die Kunden k\u00f6nnten X-Cards so auch f\u00fcr erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Leistungen einsetzen<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>I. Die Entscheidung kann im Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO ergehen.<\/li><li>1. Dass sich die Richterbank gegen\u00fcber der Sitzung vom 30.04.2025 ge\u00e4ndert hat, steht der Anwendung des \u00a7&nbsp;126a FGO nicht entgegen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21 (XI&nbsp;R&nbsp;25\/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz&nbsp;21; vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 276, 445, Rz&nbsp;9; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFH\/NV 2024, 182, Rz&nbsp;18). Der Senatsvorsitzende, der in der Sitzung vom 30.04.2025 wegen Erkrankung verhindert war, wirkt gem\u00e4\u00df IV. Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b, Nr.&nbsp;2 des senatsinternen Gesch\u00e4ftsverteilungsplans f\u00fcr das Jahr 2025 am Beschluss mit, da er nicht mehr verhindert ist.<\/li><li>2. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes im Revisionsverfahren aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben ist, der erkennende Senat bei seiner in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung aber einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/11, BFH\/NV 2014, 1568, Rz&nbsp;2; vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/16, BFH\/NV 2018, 244, Rz&nbsp;16).<\/li><li>a) Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben. Denn ihm liegt ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde, weshalb es keinen Bestand haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 03.11.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz&nbsp;23; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Der im Revisionsverfahren ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 31.05.2021, den das f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig gewordene FA erlassen hat, hat den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr das 1.&nbsp;Kalendervierteljahr 2019, der Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen ist, im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1, 121 Satz&nbsp;1 FGO ersetzt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt ge\u00e4ndert oder ersetzt, so wird gem\u00e4\u00df der auch im Revisionsverfahren (\u00a7&nbsp;121 FGO) geltenden Vorschrift des \u00a7&nbsp;68 FGO der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch f\u00fcr den Umsatzsteuerjahresbescheid im Verh\u00e4ltnis zum Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.11.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz&nbsp;24; vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz&nbsp;26). Gegenstand der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung ist deshalb nunmehr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheids 2019 vom 31.05.2021. Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids ist hinsichtlich des Streitjahrs zugleich auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel eingetreten (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;79\/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz&nbsp;26&nbsp;f.).<\/li><li>b) Die Sache ist spruchreif, weil der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschlie\u00dfend pr\u00fcfen und beurteilen zu k\u00f6nnen, ob der Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr 2019 vom 31.05.2021 rechtm\u00e4\u00dfig ist (vgl. Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;74); denn die Beteiligten haben mitgeteilt, dass hierdurch keine weiteren Streitpunkte in das Verfahren eingef\u00fchrt worden sind (vgl. hierzu Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 09.05.2022 und des FA vom 24.08.2021).<\/li><li>II. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin steuerbare und steuerpflichtige Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat. Bei den nach dem 31.12.2018 ausgestellten X-Cards handelt es sich um Einzweck-Gutscheine im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 UStG, deren \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;3 UStG als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung gilt.<\/li><li>1. Sollten (einzelne) von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr \u00fcbertragene X-Cards noch vor dem 01.01.2019 ausgestellt worden sein, was das FG nicht tats\u00e4chlich festgestellt hat, bliebe die Revision insoweit ohne Erfolg. Der Senat verweist dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf den BFH-Beschluss vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21 (BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Leitsatz und Rz&nbsp;27), an dem er festh\u00e4lt. Die Vereinnahmung des Entgelts f\u00fcr die Begebung eines Warengutscheins w\u00fcrde dann \u00fcber die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung im Streitjahr f\u00fchren.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 UStG, der nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;23 UStG auf Gutscheine anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt wurden, liegt ein Einzweck-Gutschein vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, auf die sich ein Gutschein im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 UStG bezieht, und die f\u00fcr die Ums\u00e4tze geschuldete Steuer feststehen.<\/li><li>a) Unionsrechtlich beruht dies \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 bis 15 UStG insgesamt\u2011\u2011 auf Art.&nbsp;30a und Art.&nbsp;30b MwStSystRL, welche durch die Richtlinie (EU) 2016\/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (Gutschein-Richtlinie) eingef\u00fcgt worden sind. Nachgehend hat der nationale Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz durch Art.&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) entsprechend ge\u00e4ndert (vgl. BFH-Beschluss vom 16.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;4\/21&nbsp;(AdV), BFHE 276, 456, BStBl II 2023, 419, Rz&nbsp;23).<\/li><li>aa) \u00dcbertr\u00e4gt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die \u00dcbertragung des Gutscheins nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Die tats\u00e4chliche Lieferung oder die tats\u00e4chliche Erbringung der sonstigen Leistung, f\u00fcr die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt dann nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;5 UStG nicht als unabh\u00e4ngiger Umsatz.<\/li><li>bb) Ein Gutschein im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 UStG, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;15 Satz&nbsp;1 UStG ein Mehrzweck-Gutschein. Die tats\u00e4chliche Lieferung oder die tats\u00e4chliche Erbringung der sonstigen Leistung, f\u00fcr die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollst\u00e4ndige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 UStG, wohingegen jede vorangegangene \u00dcbertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;15 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>cc) Die Einstufung eines Gutscheins als &#8222;Einzweck-Gutschein&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;30a Nr.&nbsp;2 MwStSystRL h\u00e4ngt, wie der EuGH mit Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;28&nbsp;ff.) entschieden hat, nur von den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen ab, wozu die Voraussetzung geh\u00f6rt, dass der Ort der Erbringung der Dienstleistung, die sich an Endverbraucher richtet und auf die sich dieser Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss.<\/li><li>(1) Ein &#8222;Einzweck-Gutschein&#8220; liegt vor, wenn zwei kumulative Voraussetzungen &#8222;zum Zeitpunkt der Ausstellung&#8220; des Gutscheins erf\u00fcllt sind: Zum einen m\u00fcssen zu diesem Zeitpunkt der Ort der Lieferung der Gegenst\u00e4nde oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, feststehen, und zum anderen muss die f\u00fcr diese Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer feststehen (EuGH-Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23, EU:C:2024:342, Rz&nbsp;36&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Unerheblich ist hingegen, ob ein Gutschein zwischen Steuerpflichtigen \u00fcbertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ans\u00e4ssig sind, in dem sich diese Endverbraucher befinden; denn Gutscheine w\u00fcrden sonst je nachdem, ob sie im Rahmen einer grenz\u00fcberschreitenden Vertriebskette oder innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats vertrieben werden, weiterhin unterschiedlich behandelt (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23, EU:C:2024:342, Rz&nbsp;40&nbsp;ff., 42).<\/li><li>b) Eine sonstige Leistung wird nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 UStG grunds\u00e4tzlich an dem Ort ausgef\u00fchrt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend davon wird nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG eine sonstige Leistung, die auf elektronischem Weg an einen Empf\u00e4nger erbracht wird, der kein Unternehmer ist, f\u00fcr dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, an dem Ort ausgef\u00fchrt, an dem der Leistungsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. \u00a7&nbsp;3a UStG ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108, unter II.1.b; vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/09, BFH\/NV 2011, 2129, Rz&nbsp;16; BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;157\/08, BFH\/NV 2010, 1315, Rz&nbsp;4; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFH\/NV 2024, 182, Rz&nbsp;32).<\/li><li>c) Die Steuer betrug f\u00fcr jeden steuerpflichtigen Umsatz auch im Streitjahr 19&nbsp;Prozent der Bemessungsgrundlage (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 UStG). Die Steuer erm\u00e4\u00dfigt sich auf sieben Prozent f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 UStG genannten Ums\u00e4tze.<\/li><li>3. Hiervon ausgehend hat das FG im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die X-Cards Einzweck-Gutscheine sind.<\/li><li>a) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (Rz&nbsp;28 der Vorentscheidung) hat Y als Herausgeber der X-Cards bei deren Erstausgabe Umsatzsteuer berechnet und abgef\u00fchrt. Das bedeutet, dass Y bei der Ausgabe davon ausgegangen ist, dass nach den von ihr festgelegten Nutzungsbedingungen sowohl der Leistungsort als auch die geschuldete deutsche Umsatzsteuer feststehen. Ebenso haben die Lieferanten der Kl\u00e4gerin ihrerseits entweder Umsatzsteuer ausgewiesen oder insoweit eine innergemeinschaftliche Lieferung angemeldet. Sie sind also \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 der Einstufung der Gutscheine durch Y gefolgt. Die betreffenden Gutscheine wurden von allen Beteiligten au\u00dfer der Kl\u00e4gerin von Beginn an stets als Einzweck-Gutscheine angesehen.<\/li><li>b) Entsprechend hat der Senat die X-Cards, die vor dem 01.01.2019 ausgestellt wurden, als Warengutscheine angesehen, woran er festh\u00e4lt (s. dazu die Ausf\u00fchrungen unter B.II.1.). So versteht sich auch die mit Senatsbeschluss vom 03.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/21 (BFHE 277, 561) gestellte 1.&nbsp;Vorlagefrage.<\/li><li>c) In dieser Einsch\u00e4tzung sieht sich der Senat durch das EuGH-Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342) best\u00e4tigt (s. dazu unter B.II.2.a cc).<\/li><li>aa) Der EuGH hat in Rz&nbsp;47 des Urteils Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342) in Bezug auf den Streitfall ausgef\u00fchrt, dass sich unter Ber\u00fccksichtigung der Nutzungsbedingungen der X-Cards, insbesondere der auf ihnen angebrachten Kennung des Mitgliedstaats, in dem die Karten benutzt werden m\u00fcssen, und der Angaben des vorlegenden Gerichts sowie mit Blick auf Art.&nbsp;58 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL zeige, dass sich der Ort, an dem die digitalen Inhalte als Gegenleistung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin verkauften X-Cards dem Endverbraucher geliefert werden, in Deutschland befindet. Bei der Pr\u00fcfung dieser ersten Voraussetzung sei der vor dem vorlegenden Gericht von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Umstand, dass au\u00dferhalb Deutschlands ans\u00e4ssige Endverbraucher X-Cards verwenden w\u00fcrden, nicht zu ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23, EU:C:2024:342, Rz&nbsp;48).<\/li><li>bb) In Bezug auf die zweite Voraussetzung hat der EuGH in Rz&nbsp;52&nbsp;f. des Urteils Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342) dem BFH aufgegeben, das Vorliegen dieser Voraussetzung zu pr\u00fcfen, auch wenn es keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Unsicherheit hinsichtlich der f\u00fcr die verschiedenen digitalen Inhalte geschuldeten Mehrwertsteuer gebe, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die X-Cards die zweite in Art.&nbsp;30a Nr.&nbsp;2 MwStSystRL vorgesehene Voraussetzung erf\u00fcllen und daher auch unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass dasselbe Instrument die erste in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung erf\u00fcllt, als &#8222;Einzweck-Gutschein&#8220; einzustufen sind, falls die Dienstleistung, die als Gegenleistung f\u00fcr eine X-Card erbracht wird, in Deutschland unabh\u00e4ngig von dem empfangenen digitalen Inhalt derselben Bemessungsgrundlage und demselben Steuersatz unterliegen sollte.<\/li><li>d) Mit diesen Erw\u00e4gungen steht die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG in Einklang.<\/li><li>aa) Das FG hat angenommen, dass die Besteuerung von elektronischen Dienstleistungen als sonstige Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG sich nach dem Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Leistungsempf\u00e4ngers richte und es deshalb entscheidend darauf ankomme, ob dieser nach den Gutscheinbedingungen hinreichend sicher vorbestimmt ist. Dies ist zur \u00dcberzeugung des FG der Fall, da Y als Herausgeber der Gutscheine ein in sich geschlossenes System des Vertriebs von digitalen Inhalten \u00fcber Guthabenkarten entwickelt habe. F\u00fcr den Regelfall einer vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung stehe nach Ansicht des FG sowohl der Leistungsort als auch die Steuerschuld fest. Auch sei Y selbst von Einzweck-Gutscheinen ausgegangen. Das FG hat ferner festgestellt, dass es weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt worden sei, dass es sich bei den Nutzungsbedingungen um eine blo\u00dfe Scheinkonstruktion handele.<\/li><li>bb) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung der Gutscheinbedingungen der Y ist aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen, die nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen worden sind, m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet \u2011\u2011auch weil sie mit dem EuGH-Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342) vereinbar ist\u2011\u2011 daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Insbesondere schlie\u00dfen weder eine vertragswidrige Nutzung noch die \u00dcbertragung durch Zwischenh\u00e4ndler im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet die Annahme eines Einzweck-Gutscheins aus. Nach der Rechtsprechung des Senats standen sowohl der Ort der Leistung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.) als auch die H\u00f6he der Steuer (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Rz&nbsp;21) zweifelsfrei fest.<\/li><li>4. Mit ihrem erstmals nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342) erhobenen Einwand, dass der Ort der sonstigen Leistung, auf die sich die X-Cards beziehen, bei deren Ausstellung nicht festgestanden habe, weil auch in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 UStG genannten Gebieten ans\u00e4ssige Personen (insbesondere Einwohner von B\u00fcsingen und der Insel Helgoland) die Gutscheine h\u00e4tten nutzen k\u00f6nnen, kann die Kl\u00e4gerin schon verfahrensrechtlich nicht mehr geh\u00f6rt werden.<\/li><li>a) Richtig ist zwar, dass die in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 UStG, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL genannten Gebiete nicht zum Inland geh\u00f6ren. Ums\u00e4tze, die dort bewirkt werden, sind im Inland nicht steuerbar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 257, 160, BStBl II 2021, 782, Rz&nbsp;25&nbsp;ff.). Diesen rechtlichen Umstand haben weder Y bei der Einstufung der X-Cards als Einzweck-Gutscheine noch das FG, der EuGH oder der Senat in seinen Beschl\u00fcssen vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21 (BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424) und vom 03.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/21 (BFHE 277, 561, Rz&nbsp;54, 65) in Zweifel gezogen.<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2024 geltend macht, Leistungsempf\u00e4nger mit Sitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 UStG genannten Gebieten k\u00f6nnten vertragskonform X-Cards mit L\u00e4nderkennung DE einl\u00f6sen, weil die Nutzungsbedingungen der Y keine territoriale Beschr\u00e4nkung auf das umsatzsteuerrechtliche Inland enthielten, handelt es sich insoweit um neues \u2011\u2011im Revisionsverfahren nicht zul\u00e4ssiges\u2011\u2011 tats\u00e4chliches Vorbringen.<\/li><li>aa) Neuer Sachvortrag ist im Revisionsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;54 vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/19, BFHE 274, 355, Rz&nbsp;59). Dies gilt erst recht, wenn neuer Sachvortrag erst nach Ergehen eines EuGH-Urteils erfolgt und selbst im Verfahren vor dem EuGH ein solcher Vortrag nicht erfolgt ist.<\/li><li>bb) Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin behauptet\u2011\u2011 territoriale Beschr\u00e4nkungen auf das umsatzsteuerrechtliche Inland fehlen, so dass diese Ausf\u00fchrungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO als neuer Sachvortrag anzusehen sind. Der Vortrag widerspricht au\u00dferdem den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, da bereits Y die Gutscheine als Einzweck-Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Inland feststand, ausgegeben hat. Gerade wegen des Vorgehens der Y sind aus Sicht des Senats keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die X-Cards in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 UStG, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL genannten Gebieten einl\u00f6sbar w\u00e4ren, weil keine territoriale Beschr\u00e4nkung auf das umsatzsteuerrechtliche Inland bestand. Das davon abweichende erstmalige tats\u00e4chliche Vorbringen ist daher als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>c) Der Senat weicht daher auch nicht von der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Rechtsauffassung in Spanien ab, so dass ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen wegen innergemeinschaftlicher Divergenz (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, m.w.N.) zur Kl\u00e4rung der Bedeutung der in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 UStG, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL genannten Gebiete im Streitfall nicht erforderlich ist.<\/li><li>5. Ohne Erfolg macht die Revision \u00fcberdies geltend, dass Kunden, die ins Ausland verz\u00f6gen, weiterhin unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen X-Cards mit L\u00e4nderkennung DE nutzen k\u00f6nnten, was zur Annahme eines ausl\u00e4ndischen Orts der Leistung f\u00fchrte.<\/li><li>a) Die M\u00f6glichkeit eines Umzugs nach Erwerb eines Einzweck-Gutscheins \u00e4ndert am Feststehen des Leistungsorts im Inland schon deshalb nichts, weil es f\u00fcr die Annahme eines Einzweck-Gutscheins auf die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt seiner Ausgabe ankommt (vgl. auch EuGH-Urteil Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23, EU:C:2024:342, Rz&nbsp;55). Falls nach der Ausstellung und dem berechtigten Erwerb eines Gutscheins der Erwerber ins Ausland umzieht, ist dies f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Bewertung eines bereits ausgef\u00fchrten Umsatzes unbeachtlich; denn der Umsatz gilt umsatzsteuerrechtlich bereits mit der \u00dcbertragung (vor dem Umzug) als ausgef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG). Die tats\u00e4chliche Erbringung (nach dem Umzug) im Ausland gilt nicht als Umsatz (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;5 UStG).<\/li><li>b) Erg\u00e4nzend verweist der Senat hinsichtlich des neuen Sachvortrags auf die Ausf\u00fchrungen unter B.II.4.b.<\/li><li>6. Der Angriff der Revision, die X-Cards seien auch f\u00fcr Leistungen einl\u00f6sbar, deren Ort sich nicht nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 UStG, sondern allgemein nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 UStG bestimme, und so am Sitz von Y im Ausland liege (&#8222;Sortiments\u00e4nderung&#8220;), geht ebenfalls ins Leere.<\/li><li>a) Nach den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sowie den BFH-Beschl\u00fcssen vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21 (BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Rz&nbsp;21) und vom 03.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/21 (BFHE 277, 561, Rz&nbsp;47) verk\u00f6rpern die X-Cards das Recht zum Bezug konkret definierter digitaler Inhalte. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hat die Revision nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen. Allein der gegenteilige Vortrag der Revision l\u00e4sst die Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO nicht entfallen (vgl. Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;225; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;91). Der Senat verweist erg\u00e4nzend auf die Ausf\u00fchrungen unter B.II.4.b.<\/li><li>b) Auf den weiteren Vortrag, es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass Y sein Angebot ausweite, kommt es nicht an, weil auf die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Ausstellung der Gutscheine abzustellen ist (s. dazu auch unter B.II.5.a).<\/li><li>7. Soweit die Revision geltend gemacht hat, dass die bei Einl\u00f6sung der X-Cards geschuldete Steuer nicht feststehe, das hei\u00dft dass zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der X-Cards auch Leistungen angeboten worden seien, die dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 UStG) unterl\u00e4gen, widerspricht dies sowohl den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG als auch der Rechtsauffassung des Senats (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Rz&nbsp;21; vom 03.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/21, BFHE 277, 561, Rz&nbsp;54, 65).<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin nun abweichend von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG die Existenz solcher digitalen Inhalte behauptet, verweist der Senat auf die Ausf\u00fchrungen unter B.II.4.b und die dort genannte Rechtsprechung.<\/li><li>b) Der Senat weicht damit nicht von Rz&nbsp;52 des EuGH-Urteils Finanzamt O vom 18.04.2024&nbsp;&#8211; C-68\/23 (EU:C:2024:342) ab. Der EuGH hat darin dem Senat zwar aufgegeben, er m\u00f6ge pr\u00fcfen, ob die H\u00f6he der Steuer feststeht. Dies kann der Senat allerdings nur im Rahmen der im Revisionsverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen M\u00f6glichkeiten. Auch der Hinweis des EuGH l\u00e4sst insoweit die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO nicht entfallen, da die vom EuGH aufgeworfene Frage Gegenstand des Klageverfahrens war und vom FG bindend festgestellt ist. F\u00fcr die Entscheidung im Einzelfall ist der Senat zust\u00e4ndig.<\/li><li>8. Eine etwaige unzutreffende (Nicht-)Besteuerung von Konkurrenten kann (nur) mit der Konkurrentenklage geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 258, 517, Rz&nbsp;51; vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Rz&nbsp;31).<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.250625.XIR14.24.0 BFH XI. 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