{"id":78121,"date":"2025-12-26T12:59:35","date_gmt":"2025-12-26T10:59:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78121"},"modified":"2025-12-26T12:59:35","modified_gmt":"2025-12-26T10:59:35","slug":"bfh-urteil-vom-25-juni-2025-xi-r-17-22-zur-ausuebung-des-vorsteuerabzugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-juni-2025-xi-r-17-22-zur-ausuebung-des-vorsteuerabzugs\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. Juni 2025, XI R 17\/22: Zur Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XIR17.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 16 Abs 6, UStG \u00a7 18 Abs 9, UStG \u00a7 25a, UStDV \u00a7 59 S 1, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 178 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 179 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 30. August 2021, Az: 2 K 2107\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsums\u00e4tze im Inland ausgef\u00fchrt hat, kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren aus\u00fcben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erh\u00e4lt, in der er im Inland keine Ums\u00e4tze mehr ausf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer (berichtigten) Eingangsrechnung f\u00fchrt nicht r\u00fcckwirkend zum Vorsteuerabzug (Abgrenzung zur r\u00fcckwirkenden Rechnungsberichtigung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revisionen des Beklagten und der Kl\u00e4gerin werden die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.08.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2107\/20 und vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2193\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sachen werden an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Verfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagten und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ein Anspruch auf Vorsteuererstattung aus der Lieferung von Gas zusteht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine in 2009 in R gegr\u00fcndete und dort ans\u00e4ssige Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (Ltd.), deren Zweck der globale Handel mit Rohstoffprodukten und dazugeh\u00f6rigen Transportleistungen sowie das globale Marketing ist.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst \u00fcberwiegend im asiatischen Raum t\u00e4tig gewesen war, kam es im Jahr 2018 zu einem einzigen im Inland steuerbaren Gesch\u00e4ft. Weitere Inlandsums\u00e4tze erzielte die Kl\u00e4gerin weder im Streitjahr 2018 noch in den Folgejahren.<\/li><li>Im April\/Juni 2018 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Lieferantin&nbsp;B und mit der Abnehmerin&nbsp;C jeweils einen Rahmenvertrag \u00fcber den (globalen) Verkauf von Liquified Petroleum Gas (zuk\u00fcnftig LPG). Zus\u00e4tzlich wurde vereinbart, dass der K\u00e4ufer die sogenannten Demurrage-Kosten (&#8222;Liegegeld&#8220;, also das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberschreitung der vereinbarten Lade- oder L\u00f6schzeit eines Frachtschiffes) tr\u00e4gt. Dazu war vereinbart, dass der Anspruch des Verk\u00e4ufers innerhalb von 90&nbsp;Tagen geltend gemacht werden musste. Der K\u00e4ufer musste etwaige Einwendungen innerhalb von 120&nbsp;Tagen geltend machen. Unbestrittene Demurrage-Kosten waren innerhalb von 150&nbsp;Tagen zu bezahlen.<\/li><li>Auf der Grundlage des Rahmenvertrags kaufte die Kl\u00e4gerin am 14.09.2018 \u2026&nbsp;metrische Tonnen (im Folgenden: MT) LPG von B. Gleichzeitig verkaufte sie das LPG an C. Das LPG wurde mit dem Tanker &#8222;D&#8220; von E (Vereinigtes K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland) im September 2018 nach F (Bundesrepublik Deutschland \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011, \u2026&nbsp;MT) und G (Franz\u00f6sische Republik, \u2026&nbsp;MT) geliefert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin stellte C ihre Lieferung von \u2026&nbsp;MT in F am 11.10.2018 mit Umsatzsteuer in Rechnung.<\/li><li>B rechnete die Gesamtlieferung von \u2026&nbsp;MT an die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011ohne zwischen der Lieferung nach F und nach G zu differenzieren\u2011\u2011 mit einer Gesamtrechnung vom 12.12.2018 ab. Diese Rechnung wies lediglich den Nettobetrag der Lieferung (\u2026&nbsp;US-$) und keine Umsatzsteuer aus. Dies beruhte nach Auskunft der Kl\u00e4gerin darauf, dass beide Vertragsparteien irrt\u00fcmlich zun\u00e4chst davon ausgegangen waren, dass die Lieferung der Umsatzsteuerlagerregelung unterfalle.<\/li><li>Am 27.12.2018 beantragte die Kl\u00e4gerin beim Beklagten, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Registrierung als umsatzsteuerrechtliche Unternehmerin. Sie teilte dem FA mit, es sei 2018 erstmalig zu einer in Deutschland steuerbaren Transaktion gekommen. Im September 2018 habe sie von einem Lieferanten Propangas erworben und anschlie\u00dfend an einen Kunden weiterver\u00e4u\u00dfert. W\u00e4hrend des An- und Verkaufs habe sich das LPG in Deutschland befunden, so dass es sich jeweils um Inlandslieferungen handele. Es liege jedoch noch keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung von B vor. Den Gesamtumsatz f\u00fcr das Folgejahr 2019 sch\u00e4tzte die Kl\u00e4gerin mit 0&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA erteilte der Kl\u00e4gerin am 22.01.2019 mit Wirkung zum 01.09.2018 eine inl\u00e4ndische Steuernummer.<\/li><li>Am 23.01.2019 \u2011\u2011erg\u00e4nzt am 25.01.2019\u2011\u2011 erstellte B eine korrigierte Rechnung an die Kl\u00e4gerin, die sich nur auf die in F gelieferten \u2026&nbsp;MT bezog und eine Umsatzsteuer (19&nbsp;%) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;US-$ auswies. Dies entsprach nach dem Umrechnungskurs von Januar 2019 einem Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nachdem B bereits am 14.11.2018 bei der Kl\u00e4gerin angefragt hatte, ob diese die Demurrage-Kosten \u00fcbernehme, und die Kl\u00e4gerin die Anfrage noch am selben Tag an C weitergeleitet hatte, stellte die Kl\u00e4gerin nach Zustimmung der C dieser mit Rechnung vom 03.07.2019 Demurrage-Kosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;US-$ in Rechnung. Mit Rechnung vom 09.07.2019 stellte B der Kl\u00e4gerin die Geb\u00fchren in gleicher H\u00f6he in Rechnung. Beide Rechnungen wiesen keine Umsatzsteuer aus.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelte am 16.08.2019 die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2018, mit der sie eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rte. Den streitigen Vorsteuerbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin in der Erkl\u00e4rung nicht. Diese Steuererkl\u00e4rung stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 AO) gleich.<\/li><li>Neben der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 2018 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin dem FA eine Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Januar 2019, mit der sie Vorsteuern und einen in der H\u00f6he identischen Erstattungsbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rte. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, dass sie neben dem Vorsteuerabzug im Januar 2019 bislang im Jahr 2019 keine weiteren umsatzsteuerrelevanten Vorg\u00e4nge in Deutschland get\u00e4tigt habe. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis Juli 2019 w\u00fcrden deshalb als Nullmeldungen \u00fcbermittelt. Der Erstattungsbetrag solle mit der Umsatzsteuer 2018 verrechnet werden.<\/li><li>Mit Schreiben vom 14.02.2020 lehnte das FA die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr 2019 ab. Dagegen richtete sich der Einspruch der Kl\u00e4gerin, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Gegen die Versagung der Zustimmung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Januar 2019 richtete sich die am 03.06.2020 beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg eingegangene Klage, die das Aktenzeichen 2&nbsp;K&nbsp;2107\/20 erhielt.<\/li><li>Am 23.06.2021 beantragte die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem die \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2018 und begehrte trotz fehlenden Steuerausweises in der Rechnung vom 12.12.2018 den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der B im Jahr 2018.<\/li><li>Das FA lehnte den \u00c4nderungsantrag mit Bescheid vom 01.11.2021 ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, der Besitz einer Rechnung mit offenem Steuerausweis sei nicht lediglich eine formelle Voraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung, um den Gleichlauf der Steuerbelastung des Leistenden mit dem Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers sicherzustellen. Dies setze einen offenen Steuerausweis voraus, weil sonst Zweifel best\u00fcnden, ob und in welcher H\u00f6he die Steuer in dem Zahlbetrag enthalten sei und ob die materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen vorl\u00e4gen. Eine r\u00fcckwirkend berichtigungsf\u00e4hige Rechnung liege nur dann vor, wenn das Dokument unter anderem Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalte. Ein bisher nicht ausgewiesener Rechnungsbetrag k\u00f6nne nicht r\u00fcckwirkend berichtigt werden. Der erstmalige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung sei mit dem erstmaligen Erstellen einer Rechnung gleichzusetzen und entfalte keine R\u00fcckwirkung. Somit k\u00f6nne im Streitfall der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt habe. Eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung f\u00fcr 2018 scheide aus.<\/li><li>Gegen die Ablehnung der \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2018 erhob die Kl\u00e4gerin am 01.12.2021 Sprungklage, die das Aktenzeichen 2&nbsp;K&nbsp;2193\/21 erhalten hat. Das FA stimmte der Sprungklage rechtzeitig zu.<\/li><li>Das FG wies zun\u00e4chst die Klage wegen Umsatzsteuer 2019 mit Urteil vom 30.08.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2107\/20 (ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2024, 432) ab und lie\u00df die Revision nicht zu. Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Zustimmung des FA zu ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Januar 2019. Das Regelbesteuerungsverfahren sei nicht durchzuf\u00fchren, so dass die Vorsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nicht in diesem Verfahren zu verg\u00fcten sei. Im Streitfall w\u00fcrden im Besteuerungszeitraum 2019 die Voraussetzungen f\u00fcr das Verg\u00fctungsverfahren vorliegen, das vorrangig sei. Die Kl\u00e4gerin habe 2019 im Inland keine Ums\u00e4tze erzielt. Die Abrechnung der Demurrage-Kosten gegen\u00fcber C f\u00fchre nicht zur Anwendung des Regelbesteuerungsverfahrens; denn die blo\u00dfe Abrechnung stelle keine Lieferung oder sonstige Leistung dar. Zwar w\u00e4re eine \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einem Umsatz im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG gleichzusetzen; jedoch f\u00fchre die Abrechnung der Demurrage-Kosten nicht zu einer solchen \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage.<\/li><li>Sodann gab das FG der Sprungklage wegen Umsatzsteuer 2018 mit Urteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2193\/21 (EFG 2022, 1241) statt und lie\u00df die Revision zu. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne im Jahr 2018 ihr Recht auf Vorsteuerabzug mit den berichtigten Rechnungen der B aus Januar 2019 aus\u00fcben. Bei der im Streitjahr ausgestellten Rechnung handele es sich zwar nicht um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung; jedoch sei die zun\u00e4chst fehlerhafte Rechnung durch die Rechnungen vom 23.\/25.01.2019 mit R\u00fcckwirkung berichtigt worden. Aufgrund der besonderen Konstellation des Streitfalls sei es nicht sachgerecht, im Streitfall die R\u00fcckwirkung zu verneinen, da dies zu einem endg\u00fcltigen Versagen des Vorsteuerabzugs f\u00fchrte. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die das Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;17\/22 erhalten hat.<\/li><li>Der Senat hat auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das abweisende Urteil des FG vom 30.08.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2107\/20 mit Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;86\/21 auch die Revision wegen Umsatzsteuer 2019 zugelassen. Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;16\/23 erhalten.<\/li><li>Mit Beschluss vom 13.03.2024 hat der Senat das Verfahren XI&nbsp;R&nbsp;16\/23 mit dem Verfahren XI&nbsp;R&nbsp;17\/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren wird seither unter dem Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;17\/22 fortgef\u00fchrt.<\/li><li>Mit der Revision wegen Umsatzsteuer 2018 r\u00fcgt das FA, dass das FG in seiner Entscheidung nur die fehlende Rechnungsangabe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 UStG ber\u00fccksichtigt habe, obgleich die streitige Rechnung mehreren formellen Anforderungen nicht gerecht werde (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;5, Nr.&nbsp;7 und Nr.&nbsp;8 UStG). Dieser Versto\u00df gegen die formellen Anforderungen verhindere den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erf\u00fcllt wurden; denn mit der Rechnung vom 12.12.2018 sei \u00fcber zwei Lieferungen in einer Summe ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden, weil nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin davon ausgegangen worden sei, dass die Lieferungen der Umsatzsteuerlagerregelung unterfiele. \u00dcberdies habe das FG einen zu hohen Vorsteuerbetrag ber\u00fccksichtigt. Zudem m\u00fcsse es auch eine Korrekturrechnung f\u00fcr die franz\u00f6sische Teillieferung gegeben haben. Des Weiteren sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Grundprinzip der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmern \u2011\u2011was bei der Kl\u00e4gerin der Fall sei\u2011\u2011 durch das Gegenseitigkeitserfordernis ausgehebelt werde.<\/li><li>Es liege kein Ausnahmefall vor, der einen Vorsteuerabzug aus der Lieferung der B ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung bereits im Jahr 2018 rechtfertige. Eine R\u00fcckwirkung komme nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821).<\/li><li>Das FA verteidigt daneben das Urteil des FG wegen der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Januar 2019. Schon wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sei die Entscheidung, ob das Regelbesteuerungsverfahren oder das Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren in Betracht komme, f\u00fcr jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu treffen (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2193\/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Kl\u00e4gerin wegen Umsatzsteuer 2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision des FA wegen Umsatzsteuer 2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen sowie im Fall des Obsiegens des FA das Urteil des FG vom 30.08.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2107\/20 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.02.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 zu verpflichten, die Umsatzsteuer f\u00fcr 2019 auf \u2026&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt die Vorentscheidung wegen Umsatzsteuer 2018. Der BFH habe keine Mindestanforderungen an Rechnungen f\u00fcr die Berichtigungsf\u00e4higkeit gestellt.<\/li><li>Mit der Revision wegen Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Januar 2019 r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, dass die Vorinstanz die unionsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet habe. Soweit in der Dreizehnten Richtlinie 86\/560\/EWG des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuer &#8211; Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ans\u00e4ssige Steuerpflichtige (Richtlinie 86\/560\/EWG) ein Bezug zum Verg\u00fctungszeitraum hergestellt werde, sei der Verg\u00fctungszeitraum anders als die Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;59&nbsp;ff. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) nicht auf die inl\u00e4ndischen Ums\u00e4tze zu beziehen, sondern sei \u2011\u2011wie sich aus Art.&nbsp;1 der Richtlinie 86\/560\/EWG ergebe\u2011\u2011 allein f\u00fcr die Definition des Begriffs &#8222;nicht im Gebiet der Gemeinschaft ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger&#8220; von Bedeutung. \u00dcberdies k\u00f6nne der materiell-rechtliche Anspruch auf den Vorsteuerabzug nicht durch die Verwaltungsverfahrensregelungen der Richtlinie 86\/560\/EWG beschr\u00e4nkt werden. Es entspreche auch nicht dem Zweck des Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahrens, das nur der Verfahrensvereinfachung f\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer diene, die im Inland keine steuerbaren und steuerpflichtigen Ums\u00e4tze ausf\u00fchren, aber mit inl\u00e4ndischer Vorsteuer belastet seien.<\/li><li>Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revisionen des FA und der Kl\u00e4gerin sind begr\u00fcndet. Sie f\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. Der Kl\u00e4gerin steht der Vorsteuerabzug im Streitjahr 2019 zu.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen.<\/li><li>a) Dies setzt Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) um, wonach der Steuerpflichtige, soweit die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden, berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Ums\u00e4tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht wurden oder werden.<\/li><li>b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) ist das Recht auf Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; es darf grunds\u00e4tzlich nicht eingeschr\u00e4nkt werden und kann f\u00fcr die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausge\u00fcbt werden (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; C-533\/16, EU:C:2018:204, Rz&nbsp;39; Grundst\u00fccksgemeinschaft Kollaustra\u00dfe&nbsp;136 vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; C-9\/20, EU:C:2022:88, Rz&nbsp;47, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-519\/21, EU:C:2023:106, Rz&nbsp;93). Durch diese Regelung soll der Unternehmer vollst\u00e4ndig von der im Rahmen all seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gew\u00e4hrleistet daher, dass alle wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in v\u00f6llig neutraler Weise steuerlich belastet werden (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; C-533\/16, EU:C:2018:204, Rz&nbsp;38; Grundst\u00fccksgemeinschaft Kollaustra\u00dfe&nbsp;136 vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; C-9\/20, EU:C:2022:88, Rz&nbsp;48, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-519\/21, EU:C:2023:106, Rz&nbsp;94).<\/li><li>c) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;167 MwStSystRL, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.<\/li><li>aa) Dies setzt das nationale Recht in der derzeit noch geltenden Fassung nicht vollst\u00e4ndig um (vgl. EuGH-Urteil Grundst\u00fccksgemeinschaft Kollaustra\u00dfe&nbsp;136 vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; C-9\/20, EU:C:2022:88).<\/li><li>bb) Die f\u00fcr die Entstehung dieses Rechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen werden in Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL aufgez\u00e4hlt. Um das Recht geltend machen zu k\u00f6nnen, ist zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begr\u00fcndung des Abzugsrechts angef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden und dass diese Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile V\u0103dan vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933, Rz&nbsp;39, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-519\/21, EU:C:2023:106, Rz&nbsp;95).<\/li><li>d) Ausgehend davon hat das FG in seinem Urteil im Verfahren 2&nbsp;K&nbsp;2193\/21 wegen Umsatzsteuer 2018 zu Recht angenommen, dass das Recht der Kl\u00e4gerin auf Vorsteuerabzug im Jahr 2018 (im allgemeinen Besteuerungsverfahren) entstanden ist. Die Kl\u00e4gerin hat im Jahr 2018 in Deutschland steuerpflichtige Eingangsleistungen bezogen und im Jahr 2018 zur Ausf\u00fchrung steuerpflichtiger Ums\u00e4tze verwendet. Die Umsatzsteuer f\u00fcr die Lieferung von B an die Kl\u00e4gerin ist im Jahr 2018 entstanden (Art.&nbsp;63 MwStSystRL), so dass auch das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist (Art.&nbsp;167 MwStSystRL). Der Bezug des LPG und seine Weiterlieferung stehen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang.<\/li><li>e) In Bezug auf dieses Recht kann die Kl\u00e4gerin nicht auf das Verg\u00fctungsverfahren verwiesen werden.<\/li><li>aa) Zwar kann nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 UStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Verg\u00fctung der Vorsteuerbetr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;15) an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer wie die Kl\u00e4gerin, abweichend von \u00a7&nbsp;16 und von den Abs\u00e4tzen&nbsp;1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln.<\/li><li>bb) Die Verg\u00fctung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer ist nach \u00a7&nbsp;59 UStDV jedoch nur dann im Verg\u00fctungsverfahren durchzuf\u00fchren, wenn der Unternehmer im Verg\u00fctungszeitraum im Inland keine Ums\u00e4tze im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 5 des Gesetzes ausgef\u00fchrt hat (\u00a7&nbsp;59 Nr.&nbsp;1 UStDV). Dies war jedoch bei der Kl\u00e4gerin in dem Zeitpunkt, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, nicht der Fall; denn sie hat \u2011\u2011nahezu zeitgleich\u2011\u2011 steuerpflichtige Ums\u00e4tze im Inland ausgef\u00fchrt. Die Geltendmachung des im Jahr 2018 entstandenen Rechts auf Vorsteuerabzug ist daher im allgemeinen Besteuerungsverfahren m\u00f6glich, dessen Anwendung nicht durch \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 UStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;59&nbsp;ff. UStDV ausgeschlossen ist.<\/li><li>f) Dem Entstehen des Rechts im Jahr 2018 stand auch nicht die fehlende Gegenseitigkeit entgegen; denn nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4b UStG galten f\u00fcr Unternehmer, die \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht im Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssig sind, die Einschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 S\u00e4tze&nbsp;4 und 5 UStG nur dann entsprechend, wenn nur Steuer nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 UStG geschuldet wurde. Dies war bei der Kl\u00e4gerin nicht der Fall; denn sie hat \u2011\u2011nahezu zeitgleich\u2011\u2011 steuerpflichtige Ums\u00e4tze im Inland ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die sie die Steuer schuldet.<\/li><li>g) Die Annahme des FG in seinem Urteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2193\/21 (EFG 2022, 1241), dass der Kl\u00e4gerin gegen das FA ein Recht zum Vorsteuerabzug zusteht, erweist sich danach als zutreffend. Soweit das FG hingegen in seinem Urteil vom 30.08.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2107\/20 (EFG 2024, 432) angenommen hat, dass der Kl\u00e4gerin kein Recht zum Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren zustehe, erweist sich diese Annahme als unzutreffend; die Vorentscheidung wegen Umsatzsteuer 2019 ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>h) Dieses Ergebnis r\u00e4umt der Kl\u00e4gerin kein Wahlrecht ein, Vorsteuerbetr\u00e4ge im Verg\u00fctungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3 UStG geltend zu machen, was unzul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;95,&nbsp;96\/83, BFHE 153, 247, BStBl II 1988, 748; vom 14.04.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;14\/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz&nbsp;26; vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813, Rz&nbsp;18). Gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter II.1.e lagen beim Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;9 UStG, \u00a7&nbsp;59 Satz&nbsp;1 UStDV nicht vor. Ein Wahlrecht, es trotzdem in das Verg\u00fctungsverfahren zu verschieben und es in einen Anspruch gegen das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern umzuwandeln, steht weder der Kl\u00e4gerin noch dem FA zu.<\/li><li>2. Die Annahme des FG, dass das gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter I. entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Jahr 2018 von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt werden darf, trifft nicht zu.<\/li><li>a) Das Recht auf Vorsteuerabzug wird nach Art.&nbsp;167, 179 Satz&nbsp;1 MwStSystRL (vorbehaltlich der Bestimmung des Art.&nbsp;178 MwStSystRL) w\u00e4hrend des gleichen Zeitraums ausge\u00fcbt, in dem es entstanden ist, das hei\u00dft, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. EuGH-Urteil EUROVIA vom 30.04.2020&nbsp;&#8211; C-258\/19, EU:C:2020:345, Rz&nbsp;41, m.w.N.; BFH-Urteil vom 12.07.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 282, 22, BStBl II 2024, 887, Rz&nbsp;30).<\/li><li>b) Die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt aber nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. In gleicher Weise besagt Art.&nbsp;178 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur ausge\u00fcbt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art.&nbsp;226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; C-533\/16, EU:C:2018:204, Rz&nbsp;43; V\u0103dan vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933, Rz&nbsp;40, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-519\/21, EU:C:2023:106, Rz&nbsp;96; Terra-Baubedarf-Handel vom 29.04.2004&nbsp;&#8211; C-152\/02, EU:C:2004:268, zu Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage).<\/li><li>c) Soweit das FG angenommen hat, dass die Rechnungsberichtigung im Jahr 2019 R\u00fcckwirkung habe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Auch das FG-Urteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2193\/21 (EFG 2022, 1241) ist deshalb aufzuheben. Die Kl\u00e4gerin darf ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst im Jahr 2019 aus\u00fcben.<\/li><li>aa) Der EuGH hat zwar entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralit\u00e4t verlangt, dass der Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Voraussetzungen nicht gen\u00fcgt hat; die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht bestimmte formelle Voraussetzungen erf\u00fcllt, obwohl sie \u00fcber s\u00e4mtliche Daten verf\u00fcgt, um zu pr\u00fcfen, ob die f\u00fcr dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (vgl. EuGH-Urteile V\u0103dan vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933, Rz&nbsp;41, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-519\/21, EU:C:2023:106, Rz&nbsp;97). Die strikte Anwendung des formalen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstie\u00dfe gegen die Grunds\u00e4tze der Neutralit\u00e4t und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (vgl. EuGH-Urteile V\u0103dan vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-664\/16, EU:C:2018:933, Rz&nbsp;42, m.w.N.; DGRFP Cluj vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-519\/21, EU:C:2023:106, Rz&nbsp;98).<\/li><li>bb) Auch hat der EuGH entschieden, dass Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen r\u00fcckwirkend berichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691). Eine berichtigte Rechnung wirkt zur\u00fcck, wenn die zu berichtigende Rechnung die erforderlichen Mindestangaben aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leits\u00e4tze&nbsp;1 und 2; vom 15.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 265, 572, BStBl II 2020, 600, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Ein Dokument ist keine berichtigungsf\u00e4hige &#8222;Rechnung&#8220;, wenn es so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung die erforderlichen Angaben fehlen (EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-80\/20, EU:C:2021:870, Rz&nbsp;81). Es besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug entsprechend dem EuGH-Urteil Barlis 06&nbsp;&#8211; Investimentos Imobili\u00e1rios e Tur\u00edsticos vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-516\/14 (EU:C:2016:690).<\/li><li>cc) Allerdings erf\u00e4hrt der unter II.2.c&nbsp;bb genannte Grundsatz eine weitere wichtige Einschr\u00e4nkung, wenn in der urspr\u00fcnglichen Rechnung kein Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. Sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Volkswagen vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; C-533\/16, EU:C:2018:204, Rz&nbsp;50; Biosafe&nbsp;&#8211; Ind\u00fastria de Reciclagens vom 12.04.2018&nbsp;&#8211; C-8\/17, EU:C:2018:249, Rz&nbsp;42&nbsp;f.) als auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821) gilt, dass einer Rechnungsberichtigung keine R\u00fcckwirkung zukommt, wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inl\u00e4ndischen Steuerausweis erteilt hat, und erst mit dem Besitz der berichtigten Rechnung die materiellen und formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.<\/li><li>dd) Zudem kann ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde und den er folglich nicht auf den Endverbraucher abgew\u00e4lzt hat (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; C-156\/20, EU:C:2022:2, Rz&nbsp;31). Gleiches gilt f\u00fcr einen Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige weder geschuldet noch entrichtet hat (vgl. EuGH-Urteil SEM Remont vom 21.11.2024&nbsp;&#8211; C-624\/23, EU:C:2024:976, Rz&nbsp;37 und 41).<\/li><li>d) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann die Kl\u00e4gerin im Jahr 2018 einen Vorsteuerabzug mit der urspr\u00fcnglichen Rechnung von B nicht vornehmen. Denn es fehlte f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug der Steuerausweis, weil die Beteiligten von der Anwendung einer Umsatzsteuerlager-Regelung ausgingen. Die Rechnungsberichtigung hat keine R\u00fcckwirkung, da die Kl\u00e4gerin von B keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen oder an B entrichtet hat, weil B und die Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmend von der Anwendung einer Umsatzsteuerlager-Regelung ausgingen. Erst im Januar 2019 erstellte B eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Damit war die Kl\u00e4gerin erst berechtigt, ihr Vorsteuerrecht auszu\u00fcben.<\/li><li>e) Dem steht nicht entgegen, dass die Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht im gleichen Zeitraum m\u00f6glich war, in dem das Vorsteuerabzugsrecht entstanden ist (vgl. EuGH-Urteil Biosafe&nbsp;&#8211; Ind\u00fastria de Reciclagens vom 12.04.2018&nbsp;&#8211; C-8\/17, EU:C:2018:249, Rz&nbsp;35). Dem Vorsteuerabzug im Jahr 2019 kann das FA nicht entgegenhalten, dass der Anspruch zwar in einem fr\u00fcheren Besteuerungszeitraum entstanden ist, aber die Mehrwertsteuer erst in diesem bestimmten Zeitraum in Rechnung gestellt wurde (vgl. EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-80\/20, EU:C:2021:870, Rz&nbsp;87 und 88). Der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige in den Besitz der Rechnung gelangt, bestimmt vorliegend nur den Besteuerungszeitraum, in dem das 2018 entstandene Recht auf Vorsteuerabzug ausge\u00fcbt werden kann.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Der Senat kann zwar aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen entscheiden, dass der Kl\u00e4gerin im Jahr 2019 ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, das die Kl\u00e4gerin im allgemeinen Besteuerungsverfahren aus\u00fcben kann.<\/li><li>b) Der Senat geht auch mit dem FG (Urteil 2&nbsp;K&nbsp;2107\/20, Rz&nbsp;62&nbsp;f.) davon aus, dass es sich bei den Demurrage-Kosten nicht um Schadensersatz, sondern um Bef\u00f6rderungskosten handelt, die das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Dies entspricht auch der Behandlung durch den EuGH im Rahmen des Zollrechts (vgl. EuGH-Urteile Unifert vom 06.06.1990&nbsp;&#8211; C-11\/89, EU:C:1990:237; The Shirtmakers vom 11.05.2017&nbsp;&#8211; C-59\/16, EU:C:2017:362, Rz&nbsp;24). Allerdings kann der Senat noch nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob es sich dabei um ein von vornherein vereinbartes Entgelt (\u00a7&nbsp;10 UStG) oder um eine \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage (\u00a7&nbsp;17 UStG) handelt. Auch steht nicht fest, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt mit Umsatzsteuer belastet ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; C-156\/20, EU:C:2022:2).<\/li><li>c) \u00dcberdies hat das FG die H\u00f6he des Vorsteuerabzugs im Jahr 2019 sowie der Umsatzsteuer des Jahres 2018 zu pr\u00fcfen.<\/li><li>aa) Der von der Kl\u00e4gerin auf Basis des Umrechnungskurses von Januar 2019 ermittelte Vorsteuerbetrag aus der Rechnung vom 23.01.2019 (\u2026&nbsp;\u20ac) ist unzutreffend. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung der Steuer und des Vorsteuerabzugs nach vereinbarten Entgelten ist grunds\u00e4tzlich der Umrechnungskurs des Monats der Leistungsausf\u00fchrung (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 UStG). Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung sp\u00e4ter erteilt wird (vgl. Leipold in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;16 UStG Rz&nbsp;124). Das FA kann davon abweichend auch unter bestimmten Bedingungen eine Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 UStG).<\/li><li>bb) Das FG ging davon aus, dass die Lieferungen des LPG im September 2018 erfolgt seien. Es hat daher zu pr\u00fcfen, wann genau die Leistungen ausgef\u00fchrt wurden und welcher Umrechnungskurs (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 oder 3 UStG) heranzuziehen ist. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Eingangsleistung von B an die Kl\u00e4gerin, sondern auch f\u00fcr die Ausgangsleistung der Kl\u00e4gerin an C.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XIR17.22.0 BFH XI. 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